2. Leiharbeit/ Werkverträge
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- Johannes Solberg
- vor 8 Jahren
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1 2. Leiharbeit/ Werkverträge Handlungsmöglichkeiten der Betriebsräte
2 = auch Fremdfirmeneinsatz, freie Mitarbeit, Dienstvertrag Auftraggeber beauftragt Auftragnehmer (Fremdfirma) mit der selbständigen Erledigung von bestimmten Aufgaben Kennzeichen: Begriff Werkvertrag Selbständigkeit des Auftragnehmers keine Weisungsbefugnis des Auftraggebers
3 Fremdfirmeneinsatz/ Werkvertrag Auftraggeber (Arbeitgeber) Auftraggeber (Arbeitgeber) Werkvertrag oder Werkvertrag Auftragnehmer Fremdfirma (Einzelperson) Auftragnehmer Fremdfirma Arbeitsverträge Werkverträge oder oder Arbeitnehmerüberlassungsverträge Arbeitnehmer Arbeitnehmer Subunternehmer
4 Begriff Leiharbeit auch Zeitarbeit, Arbeitnehmerüberlassung, Personal- Leasing u.ä. genannt Begriff: Ein Arbeitgeber (Verleiher) stellt Arbeitnehmer ein und überlässt sie einem Dritten (Entleiher), in dessen Betrieb (Einsatzbetrieb) sie auf dessen Weisungen arbeiten
5 Leiharbeit Arbeitnehmer Arbeitsvertrag Leiharbeitsfirma = Arbeitgeber (Verleiher) Arbeit Weisungsrecht Arbeitnehmerüberlassungsvertrag Dritter (Entleiher)
6 Bedeutung der Abgrenzung Leiharbeit - Werkverträge für Leiharbeit gilt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) Erlaubnispflicht! Verleiher braucht eine Erlaubnis sonst illegale Arbeitnehmerüberlassung unterschiedliche Beteiligungsrechte der Betriebsräte
7 Abgrenzung Leiharbeit Entleiher werden AN zur Verfügung gestellt Arbeitnehmer ist unselbständig Weisungsbefugnis des Entleihers gegenüber dem Arbeitnehmer hinsichtlich Art, Ort und Zeit der auszuführenden Arbeit Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb des Entleihers (Arbeitsorganisation) Werkvertrag selbständige Tätigkeit des Auftragnehmers (der Fremdfirma) keine Weisungsbefugnis des Auftraggebers hinsichtlich Art, Ort und Zeit der auszuführenden Arbeit Auftragnehmer muss Tätigkeit im Betrieb organisieren Auftragnehmer ist kein Arbeitnehmer
8 (Leih-)Arbeitnehmer unselbständig (fremdbestimmt) Arbeitszeit wird von Einsatzbetrieb bestimmt (abhängig von Betriebsablauf des Einsatzbetriebes) Arbeit zusammen mit AN des Einsatzbetriebes Arbeit in den Räumen des Einsatzbetriebes Rohware, Werkzeug und Maschinen werden von Einsatzbetrieb gestellt Anweisungen und Kontrolle der Arbeit durch Einsatzbetrieb Pflicht zur Ablieferung der hergestellten Ware persönliche Leistungserbringung Einsatzbetrieb nimmt Einfluss auf Zahl und Qualifikation der Arbeitnehmer Zeiterfassung über Einsatzbetrieb Abrechung nach Stunden Kriterien entscheidend: nicht das was im Vertrag steht, sondern tatsächliche Durchführung Selbständiger/Werkvertrag selbständig (selbstbestimmt) entscheidet selber wo, wann und wie er arbeitet besorgt sich Rohware selber organisiert seine Arbeit selber Arbeit wird nicht kontrolliert, nur Arbeitsergebnis entscheidet selber, welche Ware er abliefert entscheidet selber, mit welchen und wie vielen Menschen er Auftrag ausführt keine Abrechnung nach Stunden, sondern nach Auftrag Tätigkeit für mehrere Auftraggeber Gesamtbetrachtung erforderlich!!!
9 Selbständigkeit des Auftragnehmers keine Weisungsbefugnis des Auftraggebers und keine Eingliederung in dessen Betrieb wenn nicht: Werkvertrag Folge bei Scheinselbständigkeit Scheinselbständigkeit (Auftragnehmer als Einzelperson ist Arbeitnehmer des Auftraggebers!!!) oder ggf. illegale Leiharbeit (Auftragnehmer verleiht Arbeitnehmer an Auftraggeber) ohne Erlaubnis Risiko für AG Folge: 10 Abs. 1 AÜG Arbeitsverhältnis des LeihAN gilt als mit dem Entleiher zustande gekommen (sog. fingiertes Arbeitsverhältnis)
10 Fremdfirmen/Werkvertragsauftragnehmer keine Arbeitnehmer i.s. des BetrVG, deshalb grundsätzlich keine Mitbestimmungsrechte des BRs aber Rechte des BR bei Werkverträgen 80 Abs. 2 BetrVG rechtzeitige und umfassende Unterrichtung des BRs auch über Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen
11 Unterrichtungspflicht bei Fremdfirmeneinsatz /Werkverträgen Vorlage der Werk- und Dienstverträge Zweck: BR soll prüfen können, ob seine Mitbestimmungsrechte betroffen sind, z.b. weil es sich in Wirklichkeit nicht um eine selbständige Fremdfirma, sondern um unselbständige Arbeitnehmer handelt
12 Beschlussverfahren vor Arbeitsgericht allgemeines Feststellungsverfahren z.b. Bestehen von Mitbestimmungsrechten für LeihAN Verfahren gem. 101 BetrVG Aufhebung personeller Maßnahme z.b. Einstellung wg. fehlender Zustimmung des Betriebsrats Verfahren gem. 23 Abs. 3 BetrVG Unterlassungsverfahren wg. groben Verstoßes des Arbeitgebers gg. BetrVG, z.b. Nichtbeachtung von Beteiligungsrechten Möglichkeiten für gerichtliche Abgrenzungsklärung
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