Studien- und Prüfungsordnung (Satzung) der AKAD Hochschule Stuttgart staatlich anerkannt für den Studiengang Financial Services Management mit dem

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1 Studien- und rüfungsordnung (Satzung) der AKAD Hochschule Stuttgart staatlich anerkannt für den Studiengang Financial Services Management mit dem Abschluss Bachelor of Arts

2 Studien- und rüfungsordnung Aufgrund von 70 Abs. 6 Satz 2, 29, 30 in Verbindung mit 19 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 7, 8 und 10 sowie 8 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz LHG) in der Fassung vom 5. Januar 2005 (GBl. S. 1 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Februar 2011 (GBl. S. 47), wird vom Senat der AKAD Hochschule Stuttgart staatlich anerkannt nach Beschlussfassung die folgende Studien- und rüfungsordnung für den Studiengang Financial Services Management mit dem Abschluss Bachelor of Arts als Satzung erlassen. Der Studiengang wurde am 27. April 2011 von ACQUIN akkreditiert. Inhalt Vorbemerkung zum Sprachgebrauch Vorbemerkung zum Sprachgebrauch 3 1 Geltungsbereich 3 2 Ziel des Studiums, Zweck der Bachelorprüfung, akademischer Grad 3 3 Zugangsvoraussetzungen und empfohlene Vorkenntnisse 4 4 Studienaufbau 4 5 Studienabschluss 5 6 rüfungsregelungen 5 7 rüfungsaufbau und rüfungsspezifika 6 8 Inkrafttreten 6

3 Studien- und rüfungsordnung Vorbemerkung zum Sprachgebrauch Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt; alle Amtsund Funktionsbezeichnungen in dieser Ordnung gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise. 1 Geltungsbereich Die Hochschule gibt sich auf der Basis ihrer Grundordnung diese Studien- und rüfungsordnung. Sie gilt für den Studiengang Financial Services Management mit dem Abschluss Bachelor of Arts (im Folgenden Studiengang ), der im Methodenverbund aus Selbstlern- und räsenzphasen an der Hochschule durchgeführt wird. In Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Studien- und rüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge regelt sie Ziele, Inhalt und Gliederung des Studiums sowie die Grundsätze für die Durchführung von rüfungen im Studiengang. 2 Ziel des Studiums, Zweck der Bachelorprüfung, akademischer Grad (1) Der Studiengang führt zu einem ersten berufsqualifizierenden Studienabschluss. Der Studiengang ist grundsätzlich auf die wissenschaftliche Weiterqualifizierung von bereits Berufstätigen ausgerichtet. Die Kombination von Selbstlern- und räsenz-studieneinheiten ermöglicht es, das Studium neben einer Berufstätigkeit in der vorgesehenen Regelstudienzeit zu absolvieren. (2) Der Studiengang vermittelt den Studierenden Fachkompetenz, Methodenkompetenz, Medienkompetenz, Sozialkompetenz, ersönlichkeitskompetenz, Kommunikations- und Sprachkompetenz auf den Gebieten des Finanzdienstleistungsmanagements und unterstützender Wissenschaften so, dass die Studierenden a) zu wissenschaftsgeleitetem Arbeiten und zur Anwendung wissenschaftlicher Methoden, b) zur Anwendung und zum Transfer ihres Wissens und Könnens auf berufspraktische Aufgaben und c) zur Wahrnehmung von Fach- und Führungsaufgaben auf der mittleren Managementebene bzw. in funktionsübergreifenden rojekten befähigt werden. (3 Durch die Bachelorprüfung soll festgestellt werden, ob die zu prüfende erson die Ziele des Studiums erreicht hat. (4) Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird der akademische Grad Bachelor of Arts verliehen. 3 Besondere Zugangsvoraussetzungen und empfehlenswerte Vorkenntnisse (1) Der Zugang zum Studiengang setzt die Zugangsvoraussetzungen nach 58 und 59 LHG in Verbindung mit der Berufstätigenhochschulzugangsverordnung in der jeweils gültigen Fassung voraus. (2) Über die in 2 des Allgemeinen Teils der Studien- und rüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge genannten allgemeinen Zugangsvoraussetzungen hinaus werden die folgenden Vorkenntnisse empfohlen:

4 Studien- und rüfungsordnung a) sichere Mathematikkenntnisse auf dem Niveau der Hochschulzugangsberechtigung, b) Sprachkenntnisse in Englisch auf der Niveaustufe B2 des vom Europarat erarbeiteten Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. (3) Im Rahmen des ropädeutikums gemäß Anlage 1 (Studien- und rüfungsplan) können fehlende der in Abs. 2 genannten empfohlenen Vorkenntnisse studienbegleitend erworben werden. (4) Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit einer Hochschulzugangsberechtigung gemäß Berufstätigenhochschulzugangsverordnung des Landes Baden-Württemberg müssen die in Anlage 1 (Studien- und rüfungsplan) aufgeführten ropädeutikumsmodule erfolgreich abschließen. Die ropädeutikumsmodule müssen innerhalb der ersten zwei Semester erfolgreich abgeschlossen werden. 4 Studienaufbau (1) Das Studium ist modular aufgebaut. e bestehen in der Regel aus mehreren Teilmodulen, die durch Kompetenzziele definiert und durch e abgeschlossen werden. Die einzelnen e sind gemäß den Bestimmungen der Studien- und rüfungsordnung rüfungsleistungen. Die e sind im handbuch beschrieben. Der dort angegebene, zur Absolvierung des s notwendige zeitliche Arbeitsaufwand der Studierenden, bezieht sich auf Selbstlern- und räsenzphase sowie auf die rüfungszeiten und weitere Selbststudienzeiten zur rüfungsvorbereitung. (2) Die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Studien- und rüfungsleistungen in den flicht- und Wahlpflichtmodulen werden in Anlage 1 (Studien- und rüfungsplan) aufgeführt. Es wird empfohlen, die e in der in Anlage 1 (Studien- und rüfungsplan) festgelegten Reihenfolge zu absolvieren, zumindest jedoch die in den beschreibungen festgelegten Voraussetzungen zu beachten. (3) Die raxisphase soll bis zum Abschluss des fünften Semesters abgeleistet werden. Vor Beginn der raxisphase als Teil des rojektmoduls müssen die in Anlage 1 (Studien- und rüfungsplan) ausgewiesenen e der ersten drei Studiensemester erfolgreich abgeschlossen sein. Der erfolgreiche Abschluss des rojektmoduls ist Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussarbeit. (4) Neben den zu absolvierenden flichtmodulen inklusive des Abschlussmoduls (Bachelorarbeit und Kolloquium) ist aus dem in Anlage 1 (Studien- und rüfungsplan) ersichtlichen Angebot ein Wahlpflichtmodul der rofilrichtung (4. Semester) sowie ein Wahlpflichtmodul der Spezialisierungsrichtung (6. Semester) auszuwählen und durch Nachweis der vorgeschriebenen Studien- und rüfungsleistungen abzuschließen. Das Wahlpflichtmodul der rofilrichtung soll ein Jahr, das Wahlpflichtmodul der Spezialisierungsrichtung soll zwei Jahre nach der Studiengangeinschreibung gewählt und dem Studienservice der Hochschule benannt werden. (5) Vor Antritt der ersten rüfungsleistung in dem gewählten Wahlpflichtmodul der Spezialisierungsrichtung kann grundsätzlich ein neues Wahlpflichtmodul gewählt werden. Wenn in der prüfung des gewählten Wahlpflichtmoduls der Spezialisierungsrichtung die zuerst angetretene rüfungsleistung mit nicht ausreichend bewertet wurde, kann diese rüfungsleistung wiederholt werden oder es kann einmal ein anderes Wahlpflichtmodul gewählt werden. (6) In den flichtmodulen erfolgt der Erwerb der Kompetenzen zur Anwendung und zum Transfer des Wissens und Könnens in den Grundlagen- und Anwendungsfächern. Die Wahlpflichtmodule vertiefen das Wissen in dem jeweiligen Themenbereich.

5 Studien- und rüfungsordnung (7) beschreibungen regeln die Lehrsprache für jedes Teilmodul. Die Angabe der Lehrsprache gilt in der Regel für alle Studien- und rüfungsleistungen der Teilmodule. 5 Studienabschluss (1) Die erforderlichen Studien- und rüfungsleistungen und die Art ihres Erbringens sind in der Anlage 1 (Studien- und rüfungsplan) und im katalog aufgeführt. Außerdem gelten 6 und 7 der Studien- und rüfungsordnung. (2) Voraussetzung für den Studienabschluss ist das erfolgreiche Absolvieren der studienbegleitenden rüfungsleistungen in den flicht- und Wahlpflichtmodulen sowie den rüfungen im Abschlussmodul, bestehend aus der selbstständigen Anfertigung einer Bachelorarbeit und deren Verteidigung in einer studienabschließenden mündlichen rüfung (Kolloquium). Der Studierende erwirbt auf diese Weise insgesamt 180 Credits. (3) Auf Grund der bestandenen Bachelorprüfung wird der akademische Grad Bachelor of Arts verliehen. 6 rüfungsregelungen (1) Die Hochschule hat den Allgemeinen Teil der Studien- und rüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge beschlossen, in welcher allgemeine Regelungen zu den rüfungen und der rüfungsorganisation in den Bachelor- und Masterstudiengängen getroffen werden. Diese studiengangsübergreifenden Regelungen gelten auch für diesen Studiengang. (2) Studiengangspezifische rüfungsregelungen enthält 7. 7 rüfungsaufbau und rüfungsspezifika (1) Die Bachelorprüfung besteht aus dem Erwerb von insgesamt 180 Credits. Im Einzelnen sind im Rahmen der Bachelorprüfung zu erwerben: a) 139 Credits durch das Bestehen der studienbegleitenden prüfungen in den flichtmodulen (inkl. rojektmodul), b) 30 Credits durch das Bestehen der studienbegleitenden prüfungen in den gewählten Wahlpflichtmodulen der rofilrichtung (16 Credits) und der Spezialisierungsrichtung (14 Credits), c) 11 Credits durch das Bestehen des Abschlussmoduls, bestehend aus der selbstständigen Anfertigung einer Bachelorarbeit und deren Verteidigung in einer studienabschließenden mündlichen rüfung (Kolloquium). Zur Bachelorarbeit wird zugelassen, wer die in Anlage 1 (Studien- und rüfungsplan) vorgeschriebenen studienbegleitenden flichtmodule der ersten fünf Studiensemester sowie das Wahlpflichtmodul des 4. Semesters erfolgreich abgeschlossen hat. Die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit beträgt vier Monate; sie kann gemäß 13 Abs. 4 des Allgemeinen Teils der Studien- und rüfungsordnung für Bachelorund Masterstudiengänge auf sechs Monate verlängert werden. Die Dauer des Kolloquiums richtet sich nach dem Studien- und rüfungsplan. (2) In Anlage 1 (Studien- und rüfungsplan) werden die prüfungen festgelegt, die aus einer oder mehreren rüfungsleistungen bestehen können.

6 Studien- und rüfungsordnung 8 Inkrafttreten Die Studien- und rüfungsordnung tritt mit Wirkung vom in Kraft. Sie gilt für alle Studierende des Studiengangs Financial Services Management mit dem Abschluss Bachelor of Arts an der AKAD Hochschule Stuttgart staatlich anerkannt. Diese Satzung wird an der AKAD Hochschule Stuttgart staatlich anerkannt bekannt gemacht. Stuttgart, den rof. Dr. aul Nikodemus Der Rektor Anlage 1: Studien- und rüfungsplan

7 Anlage 1 zur Studien- und rüfungsordnung des Bachelorstudiengangs Financial Services Management (Bachelor of Arts): Studien- und rüfungsplan Studien- und rüfungsplan des Bachelorstudiengangs Financial Services Management (Bachelor of Arts) (Anlage 1 zur Studien- und rüfungsordnung) a) ropädeutikum Im Studiengang werden Kompetenzen vorausgesetzt oder Vorkenntnisse empfohlen, die in den folgenden en des ropädeutikums erworben werden können. rüfungsergebnisse in en des ropädeutikums werden bei der Berechnung der Gesamtnote und der Gesamtleistungspunkte des Studiengangs nicht berücksichtigt. ENB21 Englisch B2 Klausur 0% 6,0 MAT10 Mathematische Grundlagen Klausur 0% 5,0 b) Studiengang flichtmodule und rofilrichtung In den Semestern 1 bis 5 sind folgende flichtmodule sowie im 4. Semester die Wahlpflichtmodule einer rofilrichtung zu belegen. 1. Semester SQF23 Schlüsselqualifikationen für Studium und Beruf Testat 0% 4,0 BWL20 Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre Klausur 4% 7,0 DLM24 Einführung in das Dienstleistungsmanagement Assignment 4% 6,0 FDL20 Grundlagen des Firmen- und rivatkundengeschäfts von Finanzdienstleistern Assignment 4% 8,0 WIR28 Grundlagen des Vertragsrechts Klausur 3% 6,0 Summe 1. Semester: 15% 31,0 Gültig ab Seite 1 von 4

8 Anlage 1 zur Studien- und rüfungsordnung des Bachelorstudiengangs Financial Services Management (Bachelor of Arts): Studien- und rüfungsplan 2. Semester MAT20 Wirtschaftsmathematik Klausur 3% 6,0 STA20 Statistik Klausur 3% 6,0 KLR20 Grundlagen der Kosten- und Leistungsrechnung Klausur 4% 7,0 STL01 Steuerlehre kompakt Klausur 2% 3,0 BFG20 Buchführung Klausur 4% 8,0 Summe 2. Semester: 16% 30,0 3. Semester IUF20 Investition und Finanzierung Klausur 3% 6,0 UFU20 Grundlagen der Unternehmensführung und Entscheidungslehre Klausur 3% 6,0 EFD02 Economics and English for finance and banking Assignment 4% 8,0 FDL44 Strategisches Management und Marketing bei Finanzdienstleistern Assignment 4% 8,0 Summe 3. Semester: 14% 28,0 Gültig ab Seite 2 von 4

9 Anlage 1 zur Studien- und rüfungsordnung des Bachelorstudiengangs Financial Services Management (Bachelor of Arts): Studien- und rüfungsplan 4. Semester FDL45 ersonal- und Changemanagement im Finanzdienstleistungssektor Assignment 4% 7,0 FDL46 Controlling, Bilanzmanagement und internes Rechnungswesen bei Finanzdienstleistern Assignment 4% 8,0 r o f i l r i c h t u n g B a n k w e s e n FDL42 Risikomanagement in Kreditinstituten Klausur 3% 4,0 r o f i l r i c h t u n g B a n k w e s e n FDL43 Bankprodukte im Firmen- und rivatkundengeschäft Klausur (50%) Assignment (50%) 7% 12,0 r o f i l r i c h t u n g V e r s i c h e r u n g s w e s e n FDL41 Risikomanagement in Versicherungsunternehmen Klausur 3% 4,0 r o f i l r i c h t u n g V e r s i c h e r u n g s w e s e n FDL40 roduktmanagement für Versicherungsunternehmen Klausur (50%) Assignment (50%) 7% 12,0 Summe 4. Semester: 18% 31,0 5. Semester DLM42 Electronic Business in Dienstleistungsunternehmen Assignment 4% 8,0 SQF40 rojektmanagement Assignment 3% 5,0 rojekt rojektbericht 5% 20,0 Summe 5. Semester: 12% 33,0 Gültig ab Seite 3 von 4

10 Anlage 1 zur Studien- und rüfungsordnung des Bachelorstudiengangs Financial Services Management (Bachelor of Arts): Studien- und rüfungsplan Wahlpflichtmodule und Abschlussmodul Im 6. Semester ist eines der folgenden Wahlpflichtmodule als Spezialisierungsrichtung zu belegen. Weiterhin ist das Abschlussmodul zu absolvieren, bestehend aus der Bachelorarbeit und einer abschließenden mündlichen rüfung. 6. Semester FDL65 Financial Sales and Marketing Klausur (50%) Assignment (50%) 10% 16,0 FDL66 International Financial Markets Klausur (50%) Assignment (50%) 10% 16,0 FDL67 Entrepreneurial Finance Klausur (50%) Assignment (50%) 10% 16,0 Abschlussprüfung Bachelorarbeit (70%) mdl. rüfung (30%) 15% 11,0 Summe 6. Semester: 25% 27,0 Gesamtsumme: 100% 180,0 c) Wählbare Zusatzmodule Als Zusatzmodule können die e aus dem im Abschnitt b) dieser Anlage wiedergegebenen Angebot an Wahlpflichtmodulen belegt und durch die entsprechenden prüfungen abgeschlossen werden, die im Rahmen des Studiengangs nicht schon als Wahlpflichtmodule gewählt wurden. rüfungsergebnisse in Zusatzmodulen werden auf Antrag der Studierenden in das Zeugnis eingetragen und entsprechend kenntlich gemacht, jedoch bei der Berechnung der Gesamtnote und der Gesamtleistungspunkte des Studiengangs nicht berücksichtigt. Gültig ab Seite 4 von 4

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