Antrag auf Erteilung eines Lehrauftrags Fakultät II, Department für Wirtschaft- und Rechtswissenschaften
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- Frieda Zimmermann
- vor 8 Jahren
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1 EINGANGSSTEMPEL Lfd-Nr.: - / FELD BITTE NICHT BESCHRIFTEN! Antrag auf Erteilung eines Lehrauftrags Fakultät II, Department für Wirtschaft- und Rechtswissenschaften Nur Beantragung einer Prüfberechtigung Datum: Beantragung eines Lehrauftrags für das Sommersemester 201 Wintersemester 201 /201 Allgemeine Informationen 1. Antragsteller/in 2. Modulverantwortliche/r (falls nicht identisch mit Antragssteller) 3. Studiengangsverantwortliche/r Lehrbeauftragter 4. Name, Vorname 5. -Adresse Lehrbeauftragter: Telefon: 6. Anschrift: Ansprechpartner für Rückfragen 7. Name, Vorname Hauspostanschrift: 8. -Adresse 9. Telefon Informationen zum Lehrauftrag 10. Titel der Lehrveranstaltung 11. Titelnummer der Lehrveranstaltung lt. Lehrveranstaltungsverzeichnis 12. Lehrauftrag im Rahmen des Moduls (Modul Nr. und Bezeichnung) 13. Umfang des Lehrauftrags (LVS / SWS) 14. Die Veranstaltung wurde bei der Lehrplanung: bereits angemeldet. noch nicht angemeldet. 15. Lehreinheit Wirtschafts- und Rechtswissenschaften Ökonomische Bildung
2 16. Art des Lehrauftrages Studiengang Modul Veranstaltung Fach-Bachelor Wirtschaftswissenschaften Fach-Bachelor BWL mit juristischem Schwerpunkt Zwei-Fächer-Bachelor Wirtschaftswissenschaften Zwei-Fächer-Bachelor Ökonomische Bildung Zwei-Fächer-Bachelor Politik-Wirtschaft Master of Arts Wirtschafts- und Rechtswissenschaften Master of Arts Sustainability Economics and Management Master of Arts Management Consulting Master of Arts Innovationsmanagement Master of Education Wirtschaftspädagogik Master of Education Ökonomische Bildung Master of Education Lehramt an Gymnasien Master of Education Lehramt an Realschulen Master of Education Lehramt an Grund- und Hauptschulen Hanse Law School (LLB) Hanse Law School (LLM)
3 17. Rechtliche Grundlagen und Finanzierung 31(2) NHG an der Universität Oldenburg als wiss. Mitarbeiter aus Landesmitteln (Stelle mit Lehrverpflichtung) Es besteht kein Anspruch auf Vergütung. Art der Basisstelle / Beschreibung der Stelle für den Lehrauftrag: Stellenumfang / Wochenarbeitszeit: Stellennummer: 31(2) NHG an der Universität Oldenburg als wiss. Mitarbeiter aus Drittmitteln / Sondermitteln (Stelle ohne Lehrverpflichtung) Es besteht kein Anspruch auf Vergütung. Art der Basisstelle / Beschreibung der Stelle für den Lehrauftrag: Stellenumfang / Wochenarbeitszeit: Stellennummer: 32 (1) NHG als Lehrkraft für besondere Aufgaben Art der Basisstelle / Beschreibung der Stelle für den Lehrauftrag: Stellenumfang / Wochenarbeitszeit: Stellennummer: 34 NHG an der Universität Oldenburg als Nebentätigkeit unbezahlt bezahlt, Vergütungssatz Soll aus folgenden Mitteln bezahlt werden: Wird aus folgender unbesetzter Haushaltsplanstelle bezahlt (Stellennummer, hilfsweise Stellenbeschreibung) Haushaltsmitteln Finanzstelle: Kostenstelle: Fond: Studienbeiträge WiRe *) Finanzstelle: Kostenstelle: Fond: Studienbeiträge BWLjur-Überlast *) Finanzstelle: Kostenstelle: Fond: Hochschulpakt 2020 *) Finanzstelle: Kostenstelle: Fond: Sonstige Finanzstelle: Kostenstelle: Fond: *)Gremienbeschluss beifügen!!! Begründung: Reisekosten nein ja in Höhe von EUR (in der Regel pauschal bis zu 250 EUR pro Semester) Begründung: 34 NHG extern unbezahlt Soll aus folgenden Mitteln bezahlt werden: Wird aus folgender unbesetzter Haushaltsplanstelle bezahlt (Stellennummer, hilfsweise Stellenbeschreibung) Haushaltsmitteln: Studienbeiträge WiRe*): Studienbeiträge BWLjur-Überlast *): Hochschulpakt 2020 *) : Sonstige *)Gremienbeschluss beifügen!!! Begründung: Finanzstelle: Kostenstelle: Fond: Finanzstelle: Kostenstelle: Fond: Finanzstelle: Kostenstelle: Fond: Finanzstelle: Kostenstelle: Fond: Finanzstelle: Kostenstelle: Fond: Reisekosten nein ja in Höhe von EUR (in der Regel pauschal bis zu 250 EUR pro Semester) Begründung: 34 unentgeltlich von Mitgliedern außeruniversitärer Forschungseinrichtungen. Bitte Forschungseinrichtung angeben!
4 18. Bei dem Lehrauftrag handelt es sich um Lehraufgaben, wie sie wahrzunehmen sind von: Professorinnen und Professoren/Privatdozenten Lehrkräften für besondere Aufgaben im höheren Dienst (mindestens Master- oder Diplom-Abschluss) Lehrkräfte für besondere Aufgaben im gehobenen Dienst (mindestens Bachelor- oder FH-Abschluss) Studierenden Erhöhter Stundensatz ist bewilligt (Gremienbeschluss beifügen!!!) 19. Prüfungsberechtigung liegt bereits vor. Ich beantrage hiermit AUCH die Prüfungsberechtigung für das zugehörige Modul: Ich beantrage NUR die Prüfungsberechtigung. 20. Personalunterlagen sind beigefügt (Personalbogen, Kopie des Hochschulabschlusses, Promotions-/Habilitationsurkunde, Nachweis der pädagogischen Eignung) liegen der Lehrauftragsverwaltung bereits vor. 21. Sachlich richtig (Anhang zur Kenntnis genommen und beim Ausfüllen beachtet!) Unterschrift Antragsteller/in 22. Modulverantwortliche/r Unterschrift (Studiengangsverantwortliche/r) Information unter: Unterschrift (Studiengangsverantwortliche/r) Unterschrift (Studiengangsverantwortliche/r) Bearbeitungsvermerke Eintrag Datum Kürzel In Gesamtliste: Für StuKo am: StuKo Genehmigung vom: An Studiendekan am: Studiendekan Genehmigung vom: An Präsidium am: Präsidium Genehmigung vom: Zusageschreiben verschickt am: FELD BITTE NICHT BESCHRIFTEN!
5 A n h a n g Das ausgefüllte Formular (unterschrieben per (Haus-)Post) mit den notwendigen Anlagen (s. 20.) bitte senden an: Department für Wirtschafts- und Rechtswissenschaften Fakultät II - Lehraufträge - Carl von Ossietzky Universität Oldenburg Oldenburg Und Per an: lehrauftrag.wire@uni-oldenburg.de Erläuterungen zum Formular Allgemeines: Lehraufträge sind nur für die selbstständige Wahrnehmung von Lehraufgaben erforderlich. Veranstaltungen können auch ohne Erteilung eines Lehrauftrages von Nicht-Habilitierten teilweise übernommen werden, wenn dies weisungsgebunden, d.h. unter Anleitung eines Professors geschieht. Semesterangabe: Bei zweisemestrigen Lehrveranstaltungen kann der Lehrauftrag gleich für beide Semester beantragt werden. Dazu beide Semesterangaben anklicken. Hinweise: Zu 10. Titel der Lehrveranstaltung: Vor Beantragung eines Lehrauftrages muss die zugehörige Lehrveranstaltung angemeldet worden sein. Zu 13. Umfang des Lehrauftrags (in LVS): Für die Durchführung von Übungen und die nicht-selbstständige Übernahme von Teilen von Vorlesungen, Seminaren, Projektgruppen und Praktika können wissenschaftliche Mitarbeiter der Uni keinen Lehrauftrag erhalten. Sie werden trotzdem bei Mitarbeitern mit Lehrverpflichtung auf dessen Lehrdeputat angerechnet. Führen mehrere Dozenten eine Lehrveranstaltung gemeinsam durch, so darf die Summe der Einzelanrechnungen die Gesamtsumme der LVS der Lehrveranstaltung nicht überschreiten. Die Summe der Lehraufträge nach 31(2) NHG darf ein Viertel der regulären Arbeitszeit nicht überschreiten (siehe Anmerkungen hinten). Zu 16. Art des Lehrauftrags: Die Art des Lehrauftrags bestimmt die Höhe der Finanzierung, falls eine solche gezahlt werden soll. Zu 17. Finanzierung des Lehrauftrags: Üblicherweise führen wiss. Mitarbeiter Lehraufträge im Rahmen ihrer Lehrverpflichtung aus. Sie haben in diesem Fall keinen Anspruch auf Vergütung. Wenn der Lehrauftrag bezahlt werden soll und die Finanzierung nicht direkt über die zugeordnete Abteilung erfolgen soll, muss angegeben werden, aus welchen Mitteln der Lehrauftrag bezahlt werden soll. Zu 17. Vertragssituation: Sollte sich die hier angegebene Beschäftigungssituation vor oder während der Ausübung des Lehrauftrags ändern, sind Sie verpflichtet, dies der Lehrauftragsverwaltung mitzuteilen. Zu 19. Prüfungsberechtigung: Die Modulbeschreibungen der Universität führen die Prüfungsberechtigten eines Moduls gesondert auf. Mit der Angabe hier werden Sie mit Genehmigung des Lehrauftrags in die Liste der Prüfungsberechtigten für das zugehörige Modul aufgenommen. Zu 20. Personalunterlagen: Müssen nur bei der ersten Beantragung eines Lehrauftrags an der Universität Oldenburg beigefügt werden.
6 Lehraufträge (TEXT IST IN BEARBEITUNG!!) KBE Der rechtliche Rahmen zur Vergabe von Lehraufträgen ergibt sich aus 34 NHG, ggf. in Verbindung mit 31 und 32 NHG. Auf der Grundlage der Runderlasse des MWK vom sowie vom hat das Präsidium der Universität Oldenburg am eine Richtlinie zur Erteilung und Vergütung von Lehraufträgen beschlossen. Allgemeines Lehrbeauftragten können Lehraufgaben übertragen werden, wie sie von ProfessorInnen und von Lehrkräften für besondere Aufgaben wahrzunehmen sind. Diese Kategorien orientieren sich ausschließlich an der Art der Aufgabenwahrnehmung. Wem solche Lehraufträge erteilt werden können, ist dagegen von bestimmten Voraussetzungen in der Person des Lehrbeauftragten abhängig (siehe unter Voraussetzungen). Darüber hinaus können auch Studierenden Lehraufträge erteilt werden. Da Lehrbeauftragte nicht hauptamtlich oder hauptberuflich tätig sein dürfen, darf der Umfang aller einer oder einem Lehrbeauftragten an der Hochschule erteilten Lehraufträge folgende Grenzen nicht überschreiten: bei Lehraufträgen für Lehraufgaben einer Professorin oder eines Professors nicht mehr als 4 LVS, bei Lehraufträgen für Lehraufgaben einer oder eines LfbA im höheren Dienst nicht mehr als 8 LVS und bei Lehraufträgen für Lehraufgaben einer oder eines LfbA im gehobenen Dienst nicht mehr als 11 LVS. Die bzw. der Lehrbeauftragte übt ihre bzw. seine Lehrtätigkeit selbstständig, d. h. weisungsungebunden aus. Hinweis: Die/der Lehrbeauftragte sollte aufgefordert werden mitzuteilen, ob für sie/ihn Lehraufträge in anderen Organisationseinheiten der Universität erteilt bzw. beantragt worden sind. Rechtsverhältnis der Lehrbeauftragten Der Lehrauftrag wird im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses wahrgenommen, d. h. es besteht kein Arbeitsverhältnis, aber es gelten bestimmte beamtenrechtliche Vorschriften. Voraussetzungen für die Erteilung von Lehraufträgen Einen Lehrauftrag kann erhalten, wer über die für die Lehrtätigkeit erforderliche fachliche Qualifikation verfügt und pädagogische Eignung besitzt. a) Es sollen Lehraufgaben übertragen werden, wie sie von ProfessorInnen wahrzunehmen sind: Erforderlich ist der Nachweis der fachlichen Eignung durch Promotion und zusätzliche wissenschaftliche Leistungen (Habilitation oder habilitationsadäquate Leistungen, z. B. Veröffentlichungen). b) Es sollen Lehraufgaben übertragen werden, wie sie von Lehrkräften für besondere Aufgaben des höheren Dienstes wahrzunehmen sind: Erforderlich ist eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung im Sinne der allgemeinen Vergütungsordnung zum BAT???. Eine solche setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allg. Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als 6 Semestern ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester vorgeschrieben ist (z. B. Magister-, Diplom- und Master-AbsolventInnen, LehramtsabsolventInnen für Lehramt an Gymnasien). c) Es sollen Lehraufgaben übertragen werden, wie sie von Lehrkräften für besondere Aufgaben des gehobenen Dienstes wahrzunehmen sind: Dies ist z. B. möglich für FachpraktikerInnen, LehramtsabsolventInnen für Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen, Diplom-AbsolventInnen (FH), Bachelor-AbsolventInnen (Uni oder FH). d) Lehraufträge an Studierende können für Exkursionsbegleitungen, Begleitveranstaltungen und Übungen vergeben werden. Die Lehrbeauftragten der Kategorien a) bis c) müssen ihre pädagogische Eignung durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung nachweisen. Dies geschieht in der Regel durch Angaben auf dem Personalbogen, der von jeder bzw. jedem Lehrbeauftragten bei erstmaliger Beauftragung ausgefüllt werden muss. Die Befähigung zu künstlerischer Arbeit muss ggf. gesondert begründet werden.
7 Besonderheiten für die Erteilung von Lehraufträgen an Mitglieder der Hochschule Mitglieder der Hochschule nach 16 Abs. 2 Satz 4 Nrn. 1 und 2 NHG (ProfessorInnen, JuniorprofessorInnen, wissenschaftliche und künstlerische MitarbeiterInnen und Lehrkräfte für besondere Aufgaben), können Lehraufträge nach 34 NHG also zusätzlich zu ihren dienstlichen Pflichten nur bei Lehrangeboten des Weiterbildungsstudiums und in berufsbegleitenden Studiengängen erhalten. Diese Einschränkung gilt für wissenschaftliche und künstlerische MitarbeiterInnen sowie für Lehrkräfte für besondere Aufgaben dann nicht, wenn sie teilzeitbeschäftigt sind. Ist dies der Fall, können sie Lehraufträge zusätzlich zu ihrem Beschäftigungsverhältnis, und somit ebenfalls auf der Grundlage von 34 NHG erhalten. Lehraufträge nach 31 NHG Lehraufträge auf der Grundlage von 31 Abs. 2 NHG können an wissenschaftliche und künstlerische MitarbeiterInnen vergeben werden, wenn sie im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses a) einen Teil ihrer nichtselbstständigen Lehrveranstaltungen selbstständig oder b) zusätzlich zu ihrer bereits bestehenden Lehrverpflichtung unter Entlastung ihrer anderen Dienstaufgaben selbstständig Lehrveranstaltungen durchführen sollen. Der Umfang der Lehrveranstaltungsstunden soll in diesen Fällen ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit nicht überschreiten. Regelmäßige Arbeitszeit bedeutet in diesem Fall regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (bei Vollzeit 39,8 Stunden). Ein Viertel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit - Dezernat 1 Personal/Organisation Stand ist mit dem Quotienten 2,5 in Lehrveranstaltungsstunden umzurechnen. Dies ergibt sich aus einem Runderlass des MWK vom , wonach für eine Lehrveranstaltungsstunde unter Berücksichtigung einer angemessenen Vor- und Nachbereitungszeit 2,5 Stunden anzusetzen ist. Beispiel 1: Bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 39,8 Std. entspricht ein Viertel 9,95 Std., umgerechnet in LVS (geteilt durch 2,5) sind das 3,98 LVS, gerundet 4 LVS. Beispiel 2: Bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 19,9 Std. entspricht ein Viertel 4,975 Std., umgerechnet in LVS (geteilt durch 2,5) sind das 1,99 LVS, gerundet 2 LVS. Hinweis: Die Lehraufträge nach Buchstabe a) sind kapazitätsunwirksam, da sie im Rahmen der bereits bestehenden Lehrverpflichtung abgehalten werden. Die Lehraufträge nach Buchstabe b) können dagegen kapazitätswirksam sein. Dies ist von der Finanzierung der bzw. des Beschäftigten abhängig. Die Kapazität, d.h. die Anzahl der Studienplätze für StudienanfängerInnen, berechnet sich aus den Lehrdeputaten aller ProfessorInnen und MitarbeiterInnen mit Lehrverpflichtung. Das anzurechnende Deputat erhöht sich durch Lehraufträge gem. 34, d.h. durch Lehraufträge an wiss. MitarbeiterInnen auf Drittmittelverträgen oder an Externe. Die Anrechnung auf die Gesamtkapazität des Departments kann vermieden werden, wenn der Lehrauftrag als Ersatz für die Lehrverpflichgtung aus einer nichtbesetzten Stelle dient. Lehraufträge nach 32 NHG Für Lehrkräfte für besondere Aufgaben und Lektorinnen und Lektoren können Lehraufträge auf der Grundlage von 32 Abs. 1 NHG vergeben werden, wenn sie im Rahmen ihrer Dienstaufgaben einen Teil ihrer Lehrveranstaltungen weisungsungebunden durchführen sollen. Eine Einschränkung hinsichtlich des Umfangs wie bei wissenschaftlichen und künstlerischen MitarbeiterInnen besteht jedoch nicht. Lehraufträge nach 34 NHG - Lehraufträge an Emeriti, ProfessorInnen im Ruhestand, PrivatdozentInnen, apl. ProfessorInnen und HonorarprofessorInnen Emeriti oder ProfessorInnen im Ruhestand können Lehraufträge nach 34 NHG erteilt werden. Zwar verbleibt der Emeritus im Gegensatz zu der bzw. dem in Ruhestand versetzten ProfessorIn im aktiven Beamtenverhältnis. Der Emeritus wird lediglich von den Pflichten des Amtes entbunden. Im Ergebnis ebenso wie der bzw. dem ProfessorIn im Ruhestand steht dem Emeritus jedoch Lehr- und Lehrankündigungsfreiheit sowie das Recht zu, sich an Prüfungen zu beteiligen. Wird dieses nicht in Anspruch genommen, können Lehraufträge erteilt werden.
8 PrivatdozentInnen, apl. ProfessorInnen und HonorarprofessorInnen können ebenfalls Lehraufträge nach 34 NHG erhalten. Sie sind zwar über die Habilitationsordnung bzw. über die Ordnung zur Ernennung von HonorarprofessorInnen zur (unentgeltlichen) Titellehre verpflichtet. Dieser Verpflichtung können sie jedoch auch durch bezahlte Lehraufträge nachkommen. Erteilung der Lehraufträge Ein Lehrauftrag wird in der Regel befristet für ein Semester erteilt. Ausnahmen gelten gemäß Punkt 5. der Richtlinie des Präsidiums. Widerruf von Lehraufträgen Die bzw. der Lehrbeauftragte ist verpflichtet zu melden, wenn in den beiden ersten Lehrveranstaltungen nicht mindestens 5 HörerInnen anwesend waren, dies schließt GasthörerInnen ein. In einem solchen Fall ist der Lehrauftrag zu widerrufen. Der Widerruf ist unverzüglich dem Dezernat 2 mitzuteilen. Dem Lehrbeauftragten können die ersten beiden Veranstaltungstermine vergütet werden. Vergütung der Lehraufträge Lehraufträge gemäß 34 NHG können vergütet werden. Die Höchstsätze sind in der Richtlinie des Präsidiums vom festgelegt. Lehrbeauftragte mit den Lehraufgaben einer Lehrkraft für besondere Aufgaben des höheren Dienstes bis zu 16,47 und für Lehraufgaben einer Professorin oder eines Professors bis zu 26,70 je Einzelstunde. Hat der Lehrauftrag eine besondere Bedeutung oder ist er mit einer besonderen Belastung verbunden, kann der oder dem Lehrbeauftragten eine Einzelstundenvergütung von bis zu 100,00 gezahlt werden. Die besondere Bedeutung bzw. besondere Belastung ist darzulegen. Für Lehraufträge an Studierende ist eine Einzelstundenvergütung von bis zu 15,00 zu zahlen. Die Organisationseinheiten entscheiden selbst über die Höhe der Vergütung auf der Grundlage der Qualifikation der Lehrbeauftragten. Lehraufträge können auch unbezahlt erteilt werden. Lehraufträge aus Studienbeiträgen Kapazitätsrechnung Frau Rackwitz Stabsstelle
9 "Normalerweise" lehren nicht-habilitierte wiss. MitarbeiterInnen "unter Aufsicht eines Hochschullehrers", da sie nicht zur selbständigen Lehre berechtigt sind. D.h. es ist nur im Ausnahmefall Aufgabe von wiss. MitarbeiterInnen verantwortlich Lehrveranstaltungen zu übernehmen. WMs können also Vorlesungen, Seminaren, Praktika und Projektgruppen mitbetreuen / mitübernehmen, wenn ein zur selbständigen Lehre Berechtigter die Verantwortung für die Durchführung der Veranstaltung hat. An anderen Universitäten ist es oft der Fall, dass wiss. MitarbeiterInnen Lehrveranstaltung eigentlich selbständig durchführen, dass aber ein Prof. die Verantwortung dafür übernimmt. Insofern geht es hier in Oldenburg "fairer" zu, da durch den Lehrauftrag eine (nichtselbstverständliche) Anerkennung der Arbeit gegeben wird. Da aber jeder weiß, dass es an anderen Universitäten nicht so läuft, erwartet auch niemand in späteren Bewerbungen einen Lehrauftrag als Nachweis für die durchgeführten Veranstaltungen. Für den Fall, dass ein WM verantwortlich lehren soll, kann ihm auf Antrag ein Lehrauftrag für eine bestimmte Veranstaltung (oder einen Teil davon) erteilt werden. Übungen gehören zum normalen Tätigkeitsbereich eines wiss. Mitarbeiters, d.h. für diese gibt es nie einen Lehrauftrag, wenn der WM am Department für Wirtschafts- und Rechtswissenschaften tätig ist. Die Höhe des Lehrauftrags richtet sich nach dem Umfang der Lehrveranstaltung, dem Anrechnungsfaktor für die Art der Lehrveranstaltung und der Anzahl der Personen, die für diese Veranstaltung gemeinschaftlich die Verantwortung übernehmen. Wie beantragt man einen Lehrauftrag? Falls man also eine Veranstaltung (und dazu zählen nicht die Übungen, die ja immer als unter Verantwortung eines Professors laufen und zum normalen Arbeitsalltag eines wiss. Mitarbeiters gehören) verantwortlich (weisungsungebunden) durchführt, geschieht die Beantragung über ein entsprechendes Formular, das an die Lehrauftragsverwaltung geschickt wird (möglichst per und ausgedruckt und unterschrieben). Erklärungen finden sich auf dem Formular selbst sowie auf diesen Seiten hier. Alles Weitere läuft dann automatisch ab, d.h. den Gremien wird der Lehrauftrag vorgelegt und bei positivem Beschluss ein Antrag an das Personaldezernat gestellt. Vor der Beantragung des Lehrauftrags beim Personaldezernat wird bei der ersten Beantragung eines Lehrauftrages nach weiteren Informationen und Unterlagen gefragt, beispielsweise Nachweis der pädagogischen Eignung Zeugnisse Wenn der Lehrauftrag bezahlt werden soll, dann muss die Finanzierungsquelle (Studiengebühren / Haushaltsmitteln, Finanzstelle) angegeben werden.
10 Lehraufträge gemäß NHG Mit der Erteilung von Lehraufträgen befassen sich die Paragraphen des NHG. Bei den Lehraufträgen ist zu unterscheiden, ob man sie zusätzlich zu seinen eigentlichen Dienstaufgaben wahrnimmt (s. 34) oder im Rahmen seiner Dienstaufgaben (s. 31, 32). Personen, die keinen Vertrag mit Lehrverpflichtung an unserer Universität haben, können müssen einen Lehrauftrag gemäß 34 NHG beantragen. Lehraufträge auf der Grundlage von 31 Abs. 2 NHG können an wissenschaftliche MitarbeiterInnen vergeben werden, wenn sie im Rahmen ihrer Dienstaufgaben einen Teil ihrer Lehrveranstaltungen weisungsungebunden durchführen sollen. Diese Lehrveranstaltungen müssen also nicht zusätzlich geleistet werden, sondern sind in der jeweiligen Lehrverpflichtung enthalten. Der Umfang der Lehrauftragsstunden darf ein Vierteil der regelmäßigen Arbeitszeit nicht überschreiten. Regelmäßige Arbeitszeit bedeutet in diesem Fall regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (bei Vollzeit 39,8 Stunden). Ein Viertel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist mit dem Quotienten 2,5 in Lehrveranstaltungsstunden umzurechnen. Dies ergibt sich aus einem Runderlass des MWK, wonach für eine Lehrveranstaltungsstunde unter Berücksichtigung einer angemessenen Vor- und Nachbereitungszeit 2,5 Stunden anzusetzen ist. ( )Bei Vollzeitbeschäftigung sind das 4 LVS. ProfessorInnen, JuniorprofessorInnen, wissenschaftliche MitarbeiterInnen und Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die in Vollzeit beschäftigt sind, können Lehraufträge nach 34 NHG - also zusätzlich zu ihren dienstlichen Verpflichtungen - nur bei Lehrangeboten des Weiterbildungsstudiums, d. h., in Studiengängen, die die Universität berufsbegleitend anbietet, erhalten. Dies gilt allerdings nicht, wenn die vorgenannten Personen in Teilzeit beschäftigt sind. Ist dies der Fall, können sie Lehraufträge zusätzlich zu ihren arbeitsvertraglichen bzw. dienstlichen Pflichten, d.h., ebenfalls auf der Grundlage von 34 NHG erhalten. Für Lehrkräfte für besondere Aufgaben können Lehraufträge auf der Grundlage von 32 Abs. 1 NHG vergeben werden, wenn sie im Rahmen ihrer Dienstaufgaben einen Teil ihrer Lehrveranstaltungen weisungsungebunden durchführen sollen. Eine Einschränkung hinsichtlich des Umfangs wie bei wissenschaftlichen MitarbeiterInnen besteht jedoch nicht. Auswirkung auf die Kapazität Die Kapazität, d.h. die Anzahl der Studienplätze für StudienanfängerInnen, berechnet sich aus den Lehrdeputaten aller ProfessorInnen und MitarbeiterInnen mit Lehrverpflichtung. Das anzurechnende Deputat erhöht sich durch Lehraufträge gem. 34, d.h. durch Lehraufträge an wiss. MitarbeiterInnen auf Drittmittelverträgen oder an Externe. Die Anrechnung auf die Gesamtkapazität des Departments kann vermieden werden, wenn der Lehrauftrag als Ersatz für die Lehrverpflichgtung aus einer nichtbesetzten Stelle dient.
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