Für die MANUFAKTUR TRADE FAIR in der Alfred Fischer Halle in Hamm, Sachsenweg 10, Hamm vom Oktober 2019

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1 Allgemeine Messe- und Ausstellungsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen Für die MANUFAKTUR TRADE FAIR in der Alfred Fischer Halle in Hamm, Sachsenweg 10, Hamm vom Oktober Anmeldung: Die Bestellung des Standes erfolgt unter Verwendung des online Anmeldeformulars unter Anerkennung der online einsehbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Anmelder ist an seine Anmeldung fest gebunden. Eine Eingangsbestätigung seiner Anmeldung erhält der Aussteller nach Eingang der Bestellung. 2. Standwünsche! Plazierungswünsche: Standwünsche können nur auf Basis des Hallenplanes realisiert werden. Für die Vergabe der Standflächen ist alleine der Zeitpunkt der online Anmeldung maßgeblich. Gewünschte Standnachbarn können bei gleichzeitiger Anmeldung realisiert werden. Ansonsten besteht kein Ausschlussprinzip für Standnachbarn. Wünsche können nach Möglichkeit realisiert werden. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Erfüllung. 3. Anerkennung: Mit der Anmeldung erkennt der Aussteller die "Allgemeinen Messe- und Ausstellungsbedingungen", die für die jeweilige Messe gültigen "Besonderen Messe- und Ausstellungsbedingungen" und die "Hausordnung" als verbindlich für sich an. Dies gilt auch für alle von ihm auf der Messe Beschäftigten an. Die gesetzlichen, arbeits- und gewerberechtlichen Vorschriften, besonders für Umweltschutz, Feuerschutz (B1 Klasse), Standsicherheit I Statik bei eigenem Messebau, Unfallverhütung, Firmenbezeichnung und Preisauszeichnung sind einzuhalten. 4. Zulassung: Über die Zulassung der Aussteller und der einzelnen Ausstellungsgegenstände entscheidet allein der Zeitpunkt der verbindlichen Anmeldung oder ggf. die Messeleitung. Der Veranstalter ist berechtigt, aus konzeptionellen Gründen eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungsgegenstände sowie eine Veränderung der angemeldeten Fläche vorzunehmen. Eine Anmeldung und die Bestätigung des Einganges der Anmeldung ist nicht zwangsläufig die Bestätigung der Teilnahme für die Messe. Erst mit Bestätigung der Messe im Januar 2019 und der darauf folgenden Zulassung für den Aussteller kommt ein rechtsgültiger Ausstellungsvertrag zustande. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt werden. Mit Eingang der Bestätigung für die Zulassung oder der Rechnung beim Aussteller ist der Vertragsabschluss zwischen Veranstalter und Aussteller vollzogen. Die Messeleitung ist berechtigt, eine sofortige Kündigung aus dem Vertrag auszusprechen, wenn trotz zweimaliger Mahnung Zahlungsverzug besteht. In diesem Falle ist die Gebühr in Höhe von 50% der Standmiete sowie 100% der Marketingpauschale zur Deckung der bereits entstandenen Kosten zu entrichten. Die Ausstellung nicht gemeldeter, nicht zugelassener Waren ist unzulässig. 5. Änderungen! Höhere Gewalt: Unvorhergesehene Ereignisse, die eine planmäßige Abhaltung der Messe- Ausstellung unmöglich machen, und nicht vom Veranstalter zu vertreten sind, berechtigen diesen trotz alledem die Standkosten und Marketingkosten einzufordern. Für diesen Fall empfehlen wir eine eigene Ausstellungsausfallversicherung abzuschließen. 6. Rücktritt: Wird nach verbindlicher Anmeldung oder nach erfolgter Zulassung ausnahmsweise vom Veranstalter ein Rücktritt zugestanden, so sind 50% der Miete und 100% der Marketingkosten als Kostenentschädigung zu zahlen. Dem Aussteller wird im konkreten Fall ausdrücklich das Recht eingeräumt, den Nachweis zu führen, dass dem Veranstalter kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist. Der Antrag auf Rücktritt kann nur schriftlich erfolgen. Er ist nur dann rechtswirksam vereinbart, wenn der Veranstalter ebenfalls schriftlich sein Einverständnis gibt. Die Messeleitung kann die Entlassung davon abhängig machen, dass der gemietete Stand anderweitig vermietet werden kann. Neuvermietung entspricht einer Entlassung aus dem Vertrag, jedoch hat eventuell der Erstaussteller die Differenz zwischen der tatsächlichen und der erzielten Miete zu tragen, zuzüglich der sich aus Absatz 1 ergebenden Beiträge. Kann der Stand nicht anderweitig vermietet werden, so ist die Messeleitung berechtigt, im Interesse des Gesamtbildes einen anderen Aussteller auf den nicht bezogenen Stand zu verlegen oder den Stand in anderer Weise auszufüllen. In diesem Falle hat der Mieter keinen Anspruch auf Minderung der Standmiete. Die entstehenden Kosten für Dekoration bzw. Ausfüllung des nicht bezogenen Standes gehen zu Lasten des Mieters.

2 7. Standeinteilung: Die Standeinteilung erfolgt durch die Messeleitung streng nach Eingang der online Anmeldungen (Beleg für den Zeitpunkt der gewählten Standfläche). Besondere Wünsche des Ausstellers werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Die Standzuteilung wird schriftlich, im Regelfall mit der Zulassung und der Bekanntgabe der Hallen- und Standnummer mitgeteilt. Beanstandungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Standzuteilung schriftlich erfolgen. Die Fläche berechnet sich immer auf den nächsten vollen Meter und berechtigt nicht zur Minderung der Standmiete. Eine Verlegung des Standes darf nur aus zwingenden Gründen erfolgen. Die Messeleitung hat dem betroffenen Aussteller eine/n möglichst gleichwertigen Stand zu geben. Die Messeleitung behält sich vor, die Ein- und Ausgänge, die Notausgänge sowie die Durchgänge aus zwingenden Gründen zu verlegen. 8. Untervermietung, Mitaussteller, Überlassung des Standes an Dritte, Verkauf für Dritte: Der Aussteller ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung der Messeleitung den ihm zugewiesenen Stand ganz oder teilweise unter zu vermieten oder sonst zu überlassen, ihn zu tauschen oder Aufträge für andere Firmen anzunehmen. 9. Gesamtschuldnerische Haftung: Mieten mehrere Aussteller gemeinsam einen Stand, so haftet jeder von ihnen als Gesamtschuldner. Sie haben einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten in der Anmeldung zu benennen. Nur mit diesem braucht die Messeleitung zu verhandeln. Mitteilungen an den in der Anmeldung benannten Vertreter gelten als Mitteilungen an den- oder bei Gemeinschaftsständen- an die Aussteller. 10. Mieten und Kosten: Die Standmieten sind aus den Anmeldeunterlagen zu ersehen. Die Kosten für die auf Antrag des Ausstellers hergestellten Versorgungsanlagen sowie andere Nebenleistungen sind vorher bekanntzugeben. Die Gesamtkosten für die Messeteilnahme ergeben sich aus den Kosten für die Marketingpauschale, dem gewählten Standtyps mit entsprechender Ausstattung sowie etwaiger zusätzlicher Servicebuchungen. 11. Zahlungsbedingungen a) Fälligkeit: Die Rechnungsbeträge sind innerhalb 14 Tage nach Rechnungsstellung zu bezahlen, und zwar in zu folgenden Fälligkeiten: Anmeldegebühr und Marketingpauschale sofort nach Erhalt der Rechnung ab frühestens Februar % der Rechnungssumme aus Fläche & Ausstattung im August 2019 und 50% aus Fläche & Ausstattung spätestens zum 15. September b) Zahlungsverzug: Von Fälligkeit an werden Verzugszinsen berechnet. Diese betragen für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt dem Veranstalter vorbehalten. Die Messeleitung kann nach vergeblicher Mahnung und bei entsprechender Ankündigung über nicht voll bezahlte Stände anderweitig verfügen. c) Pfandrecht Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen und den daraus entstehenden Kosten steht dem Veranstalter an den eingebrachten Ausstellungsgegenständen das Vermieter- Pfandrecht zu. Der Veranstalter haftet nicht für unverschuldete Beschädigungen und Verluste der Pfandgegenstände und kann nach schriftlicher Ankündigung diese freihändig verkaufen. Es wird dabei vorausgesetzt, dass alle vom Aussteller eingebrachten Gegenstände unbeschränktes Eigentum des Ausstellers ist. 12. Gestaltung und Ausstattung der Stände: Am Stand sind für die gesamte Dauer der Veranstaltung in einer für jedermann erkennbaren Weise Name und Anschrift des Standinhabers anzubringen. Der Umfang der Standausstattung erfolgt jeweils gemäß gebuchter Ausstattungsversion durch den Veranstalter. Bei eigenem Standaufbau kann verlangt werden, dass maßgerechte Entwürfe vor Beginn der Arbeiten der Messeleitung zur Genehmigung vorgelegt werden. Der Einsatz von Fertig- oder Systemständen ist in der Anmeldung ausdrücklich zu vermerken. Die mit der Gestaltung bzw. dem Aufbau beauftragten Firmen sind der Messeleitung bekanntzugeben. Eine Überschreitung der Standbegrenzung ist in jedem Falle unzulässig. Eine Überschreitung der vorgeschriebenen Aufbauhöhe von 2,5 m bedarf der ausdrücklichen Genehmigung der Messeleitung. Die Messeleitung kann verlangen, dass Messe-/Ausstellungsgegenstände, deren Aufbau nicht genehmigt ist bzw. nicht den Ausstellungsbedingungen entspricht, geändert oder entfernt werden. Kommt der Aussteller der schriftlichen Aufforderung innerhalb 24 Stunden nicht nach, so kann die Entfernung oder Änderung durch die Messeleitung auf Kosten des Ausstellers erfolgen. Muss auf dem gleichen Grund der Stand geschlossen werden, so ist ein Anspruch auf Rückerstattung der Standmiete nicht gegeben. 13. Werbung: Werbung jeder Art, insbesondere die Verteilung von Werbedrucksachen und die Ansprache von Besuchern, ist nur innerhalb des Standes gestattet. Der Betrieb von Lautsprecheranlagen, Musik-/ Lichtbilddarbietungen und AV-Medien jeder Art -auch zu Werbezwecken- durch den Aussteller bedarf

3 ausdrücklicher Genehmigung und ist rechtzeitig anzumelden. Die Vorführungen von Maschinen, akustischen Geräten, von Lichtbildgeräten und Moden, auch zu Werbezwecken, kann im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Messebetriebes auch nach bereits erteilter Genehmigung eingeschränkt oder wiederrufen werden. Wird vom Veranstalter eine Lautsprecheranlage betrieben, so behält sich die Messeleitung Durchsagen vor. 14. Aufbau: Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand innerhalb der angegebenen Fristen fertig zu stellen. Ist mit dem Aufbau des Standes am Tage vor der Eröffnung bis 12 Uhr nicht begonnen worden, so kann der Veranstalter über den Stand anderweitig verfügen. Der Aussteller haftet der Messe-/Ausstellungsleitung in diesem Falle für die vereinbarte Standmiete und darüber hinaus für weitere entstehende Kosten. Schadenersatzansprüche durch den Aussteller sind in jedem Falle ausgeschlossen. Beanstandungen der Lage, Art und Größe des Standes müssen vor Beginn des eigenen Aufbaues, spätestens am Tage nach dem festgesetzten Aufbaubeginn, der Messeleitung schriftlich gemeldet werden. Alle für den Aufbau verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar sein. Ein Übernahmeprotokoll für die Übernahme des einwandfreien Messestandes erfolgt bei Anmeldung des Ausstellers im Messeorganisationsbüro in der Halle. 15. Ausweise: Jeder Aussteller erhält entsprechend der Größe seines Standes für das erforderliche Stand- und Bedienungspersonal Aussteller-Ausweise. Bei nachgewiesenem Bedarf können zusätzliche Ausweise kostenpflichtig ausgegeben werden. Bei Missbrauch wird der Ausweis entschädigungslos entzogen. Für die Zeit des Auf- und Abbaus bleibt die Ausgabe von Arbeitsausweisen vorbehalten. 16. Betrieb des Standes: Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der ganzen Dauer der Messe/Ausstellung mit den angemeldeten Waren zu belegen und, sofern der Stand nicht ausdrücklich als Repräsentationsstand vermietet ist, mit sachkundigem Personal besetzt zu halten. Die Messeleitung sorgt für die Reinigung des Geländes, der Hallen und der Gänge. Die Reinigung der Stände obliegt dem Aussteller und muss täglich nach Messe- /Ausstellungsschluss vorgenommen werden. Dem Aussteller ist vorgeschrieben, Abfall zu vermeiden und Müll nach verwertbaren Stoffen zu trennen. Zusätzliche Entsorgungskosten werden nach dem Verursacherprinzip berechnet. 17. Abbau: Kein Stand darf vor Beendigung der Messe ganz oder teilweise geräumt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller müssen eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Standmiete bezahlen. Die Ausstellungsgegenstände dürfen nach Beendigung der Messe-/Ausstellung nicht abtransportiert werden, wenn die Messeleitung ihr Pfandrecht geltend gemacht hat. Diese Mitteilung ist den am Stand anwesenden Vertretern des Standinhabers zu übergeben. Werden trotzdem die Ausstellungsgegenstände entfernt, so gilt dies als Bruch des Pfandrechts. Für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Materials haftet der Aussteller. Die Ausstellungsfläche ist im Zustand, wie übernommen, spätestens zu dem für die Beendigung des Abbaus festgesetzten Termin, zurückzugeben. Aufgebrachtes Material, Fundamente, Aufgrabungen und Beschädigungen sind einwandfrei zu beseitigen. Andernfalls ist die Messeleitung berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben davon unberührt. Nach dem für den Abbau festgesetzten Termin nicht abgebaute Stände oder nicht abgefahrene Messe- /Ausstellungsgegenstände werden von der Messeleitung auf Kosten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss der Haftung für Verlust und Beschädigung beim Messe- /Ausstellungsspediteur eingelagert. Ein Übernahmeprotokoll für die Rückgabe des einwandfreien Messestandes erfolgt bei Abmeldung des Ausstellers im Messeorganisationsbüro in der Halle zum Ende des Abbaus. 18. Anschlüsse: Die allgemeine Beleuchtung geht zu Lasten des Veranstalters. So weit vom Aussteller weitere Anschlüsse gewünscht werden, sind diese bei der Anmeldung bekanntzugeben. Einrichtung und Verbrauch gehen zu Lasten des Ausstellers. Sämtliche Installationen dürfen bis zum Standanschluss nur von den von der Messeleitung zugelassenen Firmen ausgeführt werden. Diese erhalten alle Aufträge durch Vermittlung und mit Zustimmung der Messeleitung und erteilen Rechnung für Installation und Verbrauch direkt unter Einhaltung der von der Messeleitung bekanntgegebenen Richtsätze. Anschlüsse und Geräte, die den einschlägigen Bestimmungen - insbesondere des VDE und des örtlichen EVU - nicht entsprechen, oder deren Verbrauch höher ist als angemeldet, können auf Kosten des Ausstellers von der Messeleitung entfernt oder außer Betrieb gesetzt werden. Der Standinhaber haftet für alle Schäden, die durch Benutzung nicht gemeldeter und nicht von den Messeinstallateuren ausgeführter Anschlüsse entstehen. Die Messeleitung haftet nicht für Unterbrechungen oder Leistungsschwankungen der Strom-, Wasser/Abwasser-, Gas- und Druckluftversorgung. 19. Bewachung: Die allgemeine Bewachung des Geländes und der Hallen übernimmt der Veranstalter ohne Haftung für Verluste oder Beschädigungen. Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich. Dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten. Sonderwachen sind nur mit Genehmigung der Messeleitung zulässig.

4 20. Haftung: Der Veranstalter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Veranstalter nur, soweit wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden und nur für Schäden, die vertragstypisch und vernünftigerweise vorhersehbar sind. Im Übrigen ist die Haftung bei leicht fahrlässiger Verursachung ausgeschlossen. Die Haftung für Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. 21. Versicherungen: Es wird den Ausstellern dringend nahe gelegt, ihre Messe/Ausstellungsgegenstände und ihre Haftpflicht auf eigene Kosten zu versichern. 22. Fotografieren - Zeichnen - Filmen: Das gewerbsmäßige Fotografieren, Zeichnen und Filmen innerhalb des Messegeländes ist nur den von der Messeleitung zugelassenen Unternehmen/Personen gestattet. 23. Hausordnung: Die Messeleitung übt das Hausrecht im Messe-/Ausstellungsgelände aus. Sie kann eine Hausordnung erlassen. Aussteller und ihre Mitarbeiter dürfen das Gelände und die Hallen erst eine Stunde vor Beginn der Messe betreten. Sie müssen Hallen und Gelände spätestens eine Stunde nach Schluss der Messe verlassen haben. Übernachtung im Gelände ist verboten. 24. Verwirkungsklausel: Ansprüche der Aussteller gegen den Veranstalter, die nicht spätestens 2 Wochen nach Schluss der Messe/Ausstellung schriftlich geltend gemacht werden, sind verwirkt. 25. Änderungen: Von den Allgemeinen und Besonderen Messe- und Ausstellungsbedingungen abweichende Abmachungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. 26. Erfüllungsort und Gerichtsstand: Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hamm in Westfalen, auch dann, wenn Ansprüche im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden. Stand 01. Oktober 2018

5 Besondere Messe- und Ausstellungsbedingungen Besondere Geschäftsbedingungen Für die MANUFAKTUR TRADE FAIR in der Alfred Fischer Halle in Hamm, Sachsenweg 10, Hamm vom Oktober 2019 Rainer Helbing, Goldregenweg 1, Hamm 1. Allgemeines 1.1 Name der Messe und Veranstaltungsort Die Messe trägt den Namen MANUFACTUR TRADE FAIR und wird veranstaltet in der Alfred Fischer Halle, Sachsenweg 10, Hamm 1.2. Allgemeine Messe- und Ausstellungsbedingungen Diesem Mietvertrag sind die Allgemeinen Messe- und Ausstellungsbedingungen zugrunde gelegt. Soweit in den "Besonderen Messe- und Ausstellungsbedingungen" anderweitige Festlegungen getroffen werden, gelten diese Bestimmungen, von denen der Aussteller ausdrücklich Kenntnis genommen hat Veranstalter Rainer Helbing, Goldregenweg 1, Hamm 1.4. Messeaufplanung Rainer Helbing, Goldregenweg 1, Hamm 1.5. Dauer der Messe - Öffnungszeiten Samstag den von 10:00 bis 18:00 Uhr (Aussteller 9.00 Uhr bis Uhr) Sonntag den von 10:00 bis 17:00 Uhr ( Aussteller 9.00 Uhr bis Abbauende) Der Aussteller kann jeweils 1 Stunde vor der Öffnung an seinen Stand und muß diesen spätestens am Samstag 1 Stunde nach Schließung verlassen. 2. Miete und Kosten 2.1. Standmiete Die Standmiete ergibt sich aus dem Anmeldeformular. Jeder angefangene qm wird auf den nächsten qm aufgerundet. Zu der Standmiete addiert sich die Marketingpauschale. 3. Standaustattung Die Flächeneinheiten von je 15 qm beinhalten B1 Teppichboden mit 2,5 m hohen weißen Standbegrenzungswänden. Zusätzliche Wände, Kammern, Mobiliar und Strom und Strahler sind separat zu buchen. Zusätzliche Wandflächen, eine Kabine oder sonstige Sonderaufbauten sind gegen Berechnung dem Veranstalter bis spätestens 8 Wochen vor der Veranstaltung mitzuteilen. Vor Ort können keine Sonderaufbauten mehr geordert werden. Der Aussteller ist bei dem Aufbau eines eigenen Standes für den einwandfreien Standaufbau verantwortlich. Alle Sicherheitsbestimmungen seitens der Bauaufsichtsbehörde und der Feuerwehr sowie der übrigen Ordnungsbehörden sind genauestens einzuhalten. Das Warenangebot ist der Standgröße anzupassen. 4. Stromanschluss Jeder Aussteller, der zusätzlichen Stromanschluss benötigt, ist verpflichtet, diesen durch die im technischen Rundschreiben nachgewiesene Vertragsfirma vornehmen zu lassen. Die Stromanschlusskosten werden gesondert berechnet. Das Anbringen von eigenen Strahlern an den gestellten Messebauwänden ist nicht gestattet. Eigene Strahler dürfen nur bei einem eigenem Messebau verwendet werden. 5. Zahlungsbedingungen 5.1. Fälligkeit Die Rechnungsbeträge sind innerhalb 14 Tage nach Rechnungsstellung zu bezahlen, und zwar in zu folgenden Fälligkeiten: Anmeldegebühr und Marketingpauschale sofort nach Erhalt der Rechnung ab frühestens Februar

6 % der Rechnungssumme aus Fläche & Ausstattung im August 2019 und 50% aus Fläche & Ausstattung spätestens zum 15. September Zahlungsverzug Die termingemäße Zahlung der Standmiete ist Voraussetzung für den Bezug des Standes. Steht der Aussteller trotz zweimaliger Mahnung im Zahlungsverzug, so ist die Ausstellungsleitung berechtigt, eine Entlassung aus dem Vertrag vorzunehmen. Vom Aussteller ist auch in diesem Fall eine Rücktrittsgebühr in Höhe der Nettostandmiete zu entrichten. 6. Aufbau Der Aufbau findet am Freitag in der Zeit von Uhr statt. Der Standaufbau muss bis Uhr beendet sein. Zu diesem Zeitpunkt müssen die Stände gereinigt und alle Verpackungsmaterialien beseitigt sein 7. Abbau Die Aussteller sind verpflichtet, ihren Stand nach der Ausstellung abzubauen oder die Verkaufsware zu entfernen. Der Abbau erfolgt am Sonntag den von 17:00 Uhr bis Uhr nonstop. Sollte ein Stand nicht abgebaut werden, so sieht sich die Ausstellungsleitung dazu veranlasst, diesen auf Kosten des Ausstellers unter Ausschluss der Haftung für Verlust und Beschädigungen abbauen zu lassen. Besondere Messebedingungen von Rainer Helbing für die der MANUFACTUR TRADE FAIR in der Alfred Fischer Halle sind zu beachten. 8. Unfallverhütung Der Aussteller ist verpflichtet, an seinen ausgestellten Geräten etc. Schutzvorrichtungen anzubringen, die den berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Für jeden Personen- oder Sachschaden, der durch den Betrieb ausgestellter Maschinen, Apparate, Anlagen o.ä. entsteht, haftet der Aussteller. 9. Feuerschutz und Rauchverbot Feuerlöschgeräte und Hinweisschilder dürfen weder zugestellt noch zugehängt, Notausgänge weder durch Ausstellungsstände noch durch Ausstellungsstücke zugebaut oder zugestellt werden. Brennbare Materialien gleich welcher Art dürfen im Ausstellungsstand weder gelagert noch verwahrt werden. Das Aufbewahren von Verpackungsmaterialien aller Art innerhalb oder hinter den Ständen ist aus feuerpolizeilichen Gründen nicht gestattet. 10. Bewachung und Reinigung Die allgemeine Bewachung, Reinigung der Hallen und des Geländes werden von der Ausstellungsleitung veranlasst. Für die Bewachung, Reinigung und Instandhaltung des Ausstellungsstandes hat der Aussteller selbst zu sorgen. Für die Bewachung und Standreinigung stehen Vertragsfirmen zur Verfügung. Die Bewachung ist nur durch die Vertragsfirma möglich. 11. Versicherung und Haftung Die Versicherung aller Gegenstände auf dem Ausstellungsstand und außerhalb des Standes gegen Schäden jeder Art und die Versicherung für Schäden von dritten Personen innerhalb der Ausstellungsstände sind Sache der Aussteller. Der Abschluss einer Ausstellerversicherung wird dringend empfohlen. Durch die allgemeine Bewachung wird die Haftungsbeschränkung gem. Punkt 19 der "Allgemeinen Ausstellungsbedingungen" nicht berührt. Dem Aussteller wird nahe gelegt, für die Beaufsichtigung seines Standes und seiner Ausstellungsgegenstände selbst zu sorgen und Schäden durch geeigneten Versicherungsschutz abzuwenden. Versicherung gegen Feuer, Einbruchdiebstahl, Wasser einschließlich An- und Abtransport wird dringend empfohlen. Der Veranstalter haftet für den Fehler der Mietsache, welche die Tauglichkeit zu dem vertragsmäßigen Gebrauch aufheben oder mindern lediglich, sofern ihm Verschulden vorzuwerfen ist. Im Übrigen haftet der Veranstalter für jeglichen Sachund Personenschaden nur, wenn ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen sind. 12. Mündliche Vereinbarungen Alle Vereinbarungen, Einzelgenehmigungen und Sonderregelungen sind erst dann rechtsgültig, wenn sie von der Ausstellungsleitung schriftlich bestätigt sind. Soweit auf Veranlassung von Ausstellern mündliche Verabredungenmit der Ausstellungsleitung oder deren Mitarbeitern herbeigeführt sind, obliegt es dem Aussteller diese der Ausstellungsleitung schriftlich in doppelter Ausfertigung zu bestätigen. Erst mit der Rückgabe der unterschriftlich bestätigten Zweitausfertigung ist die Verabredung für die Ausstellungsleitung rechtsverbindlich. 13. Gerichtsstand

7 Erfüllungsort Gerichtsstand für beide Teile ist Hamm. 14. Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen oder besonderen Ausstellungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so soll das den Bestand der übrigen Bedingungen nicht berühren. Es ist dann eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem gewollten Zweck am nächsten kommt. Gleiches gilt, sollte eine ergänzende Vertragsauslegung notwendig werden. Stand 01. Oktober 2018

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