Wintersemester 2014/15

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1 Vorlesung ZPO I Wintersemester 2014/15 ZPO I - Einleitung - Prof. Dr. Hubert Schmidt 1 ZPO I Einleitung ZPO I - Einleitung - Prof. Dr. Hubert Schmidt 2 1

2 Einleitung 1: Literaturauswahl Jauernig/Hess Zivilprozessrecht, 30. Aufl., München (C.H.Beck) 2011 (24,90 ) Lüke Zivilprozessrecht, 10. Aufl., München (C.H.Beck) 2011 (28,90 ) Musielak/Voit Grundkurs ZPO, 12. Aufl., München (C.H.Beck) 2014 (26,90 ) Rosenberg/ Schwab/ Gottwald Zivilprozessrecht, 17. Aufl., München (C.H.Beck) 2010 (128,00 ) Schilken Zivilprozessrecht, 7. Aufl., München (Vahlen) 2014 (44,90 ) Schwab Zivilprozessrecht, 4. Aufl., Heidelberg (C.F.Müller) 2012 (24,95 ). Daneben (nicht als Ersatz eines Lehrbuchs), aber zur Wiederholung kurz vor der Prüfung oder auch zum ersten "Kennenlernen" geeignet: Sendmeyer Zivilprozessrecht (Jura kompakt), München (C.H.Beck) 2014, 9,90 ZPO I - Einleitung - Prof. Dr. Hubert Schmidt 3 Einleitung 2. Abschnitt: Rechtsquellen ZPO I - Einleitung - Prof. Dr. Hubert Schmidt 4 2

3 Einleitung 2 Rechtsquellen Vorschriften, die für das Zivilverfahren heranzuziehen sind, finden sich insbes. in ZPO (S 100) GVG (S 95) GG (SE 1) EuGVVO u.a. (SE 103) für die einzelnen am Verfahren beteiligten Mitwirkenden auch im DRiG (SE 97), BRAO (SE 98), RPflG (S 96) Kostenvorschriften im GKG (S 115), RVG (S 117). ZPO I - Einleitung - Prof. Dr. Hubert Schmidt 5 Einleitung 2: Rechtsquellen Insb.: Verfassungsrechtliche Vorgaben des Verfahrensrechts (1) Rechtsprechung ist den Richtern vorbehalten, Art. 92 GG, die nach Art. 20 III GG an Recht und Gesetz gebunden sind. Garantie des gesetzlichen Richters, Art. 101 I 2 GG: Zuständigkeit und Geschäftsverteilung; Garantie der richterlichen Unabhängigkeit, Art. 97 GG: Neutralität der Richter, Weisungsungebundenheit, Ablehnungsmöglichkeit wegen Befangenheit; Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 I GG: Richterliche Hinweispflichten; Verbot von Überraschungsentscheidungen; Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes, Justizgewährungsanspruch, Art. 2 I GG i. V. m. Rechtsstaatsprinzip. Voraussehbarkeit, Berechenbarkeit der Rechtsprechung; keine überlangen Verfahren, keine künstlichen, keine nicht angemessenen Verfahrenshürden. ZPO I - Einleitung - Prof. Dr. Hubert Schmidt 6 3

4 Einleitung 2: Rechtsquellen Verfassungsrechtliche Vorgaben des Verfahrensrechts (2): Aber: kein Anspruch aus Art. 19 IV GG (oder aus anderen Normen) auf einen Instanzenzug, aber: Wenn ein solcher in den Fachgesetzen vorgesehen ist, verbietet Art. 19 IV GG eine Auslegung und Anwendung dieser Rechtsnormen, die die Beschreitung des eröffneten Rechtsweges in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschweren (BVerfG NVwZ 2001, 552). ZPO I - Einleitung - Prof. Dr. Hubert Schmidt 7 Einleitung 2: Rechtsquellen Verfassungsrechtliche Vorgaben des Verfahrensrechts (3) Anspruch auf faires Verfahren und prozessuale Waffengleichheit, Grundrechte und Rechts- und Sozialstaatsprinzip (auch: Art. 6 I EMRK) zb: Hinweispflichten des Gerichts, 139 ZPO, oder etwa Beiordnung eines RA, wenn dies vom Ger. für erforderlich gehalten wird, um die Rechtsverteidigung einer Partei zu gewährleisten, 78b, 625 ZPO; gleicher Zugang zu den Gerichten, die uu durch Gewährung von Prozesskostenhilfe sicherzustellen ist. ZPO I - Einleitung - Prof. Dr. Hubert Schmidt 8 4

5 Aufbau der ZPO: 9 Bücher: Einleitung 2: Rechtsquellen 1. Allgemeiner Teil (Gerichte - Parteien und Vertreter Kosten allg. Vorschriften zum Verfahren) 2. Verfahren im ersten Rechtszug (LG, , und AG, 495 ff.) 3. Rechtsmittel 4. Wiederaufnahme des Verfahrens 5. Urkunden- und Wechselprozess 6. aufgehoben 7. Mahnverfahren 8. Zwangsvollstreckung 9. aufgehoben 10. Schiedsgerichtsverfahren 11. Justizielle Zusammenarbeit in der EU ZPO I - Einleitung - Prof. Dr. Hubert Schmidt 9 Einleitung 2: Rechtsquellen * Quelle: Stefan Lorenz (über Diederich Eckardt) ZPO I - Einleitung - Prof. Dr. Hubert Schmidt 10 5

6 Einleitung 2: Rechtsquellen Quelle: Stefan Lorenz (über Diederich Eckardt) ZPO I - Einleitung - Prof. Dr. Hubert Schmidt 11 Einleitung 3. Abschnitt: Überblick über den Gang des Verfahrens ZPO I - Einleitung - Prof. Dr. Hubert Schmidt 12 6

7 Einleitung 3: meint: Keine Anzeige der Verteidigungsbereitschaft Quelle: Stefan Lorenz (über Diederich Eckardt) ZPO I - Einleitung - Prof. Dr. Hubert Schmidt 13 Einleitung 3 Klageschrift geht bei Gericht ein: Anhängigkeit Vorschusszahlung durch den Kläger (Regelfall), erst danach Erhebung der Klage: Rechtshängigkeit ZPO I - Einleitung - Prof. Dr. Hubert Schmidt 14 7

8 Einleitung 3 Erfolgt durch die Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift), 253 I ZPO Formelle Anforderungen an die Klageschrift: 253 II und 130 Materielle Anforderungen: Der Kläger muss seinen Anspruch schlüssig darlegen, d.h. aus seinem Vortrag muss sich, seine Richtigkeit unterstellt, die von ihm begehrte Rechtsfolge ableiten lassen. ZPO I - Einleitung - Prof. Dr. Hubert Schmidt 15 Einleitung 3 Schlüssigkeit des Klagevorbringens: Beispielsfall: A klagt gegen B eine Kaufpreisforderung ein. Zur Darlegung des Kaufvertragsabschlusses heißt es in der Klageschrift: Die Parteien taten sich zwar mit dem Abschluss des Kaufvertrages schwer. Erst nach langwierigen Verhandlungen, die durchgehend schriftlich geführt wurden, kamen sie über den Abschluss des Kaufvertrages überein, wie sich aus dem hier als Anlage beigefügten Ordner mit Unterlagen ergibt. Was wird der Richter tun? ZPO I - Einleitung - Prof. Dr. Hubert Schmidt 16 8

9 Einleitung 3 Gericht hat 2 Möglichkeiten: Früher erster Termin ( 275) oder Schriftliches Vorverfahren ( 276) In beiden Verfahren: Vorbereitungspflichten des Gerichts, 273 Möglichkeit, den Parteien Fristen zur Einreichung von Schriftsätzen zu setzen, 275 ff. ZPO I - Einleitung - Prof. Dr. Hubert Schmidt 17 Einleitung 3 Beklagter hat auf die Klage zu erwidern Alle Einwendungen sind vorzubringen, die den Klageanspruch ausschließen oder hemmen können. Einwendungen, die dazu geeignet sind, nennt man "erheblich" (Gegenstück zu "schlüssig" auf Klägerseite). ZPO I - Einleitung - Prof. Dr. Hubert Schmidt 18 9

10 Einleitung 3 Pflichten der Parteien/Pflichten des Gerichts: Parteien: Pflicht zu (wahrheitsgemäßem) vollständigem und zügigem Vortrag und zur Benennung (Vorlage) von Beweismitteln. Sanktion bei Verzögerung: Ausschluss mit Vorbringen ( 282, 296, 296 a). Gericht: Pflicht zur Verfahrensförderung und zügigen Bearbeitung, insbes. Hinweispflicht, 139 ZPO; mündliche Verhandlung ist vorzubereiten. ZPO I - Einleitung - Prof. Dr. Hubert Schmidt 19 Einleitung 3 Kernstück des Prozesses: (Regelmäßig öffentliche) mündliche Verhandlung entweder als früher erster Termin oder nach vorangegangenem schriftlichen Vorverfahren. Seit der ZPO-Novelle 2002 ist eine Güteverhandlung (wie im Arbeitsrecht) vorgesehen, 278 II, sofern nicht zwecklos. ZPO I - Einleitung - Prof. Dr. Hubert Schmidt 20 10

11 Einleitung 3 Mündliche Verhandlung, 279, 137 Streitige Verhandlung (d.h. Antragstellung) Erörterung der Sach- und Rechtslage Vergleichsgespräch Beweisaufnahme, wenn schon ein vorbereitender Beweisbeschluss nach 358 a erlassen worden ist. Selten: Urteilsverkündung ( 310) ZPO I - Einleitung - Prof. Dr. Hubert Schmidt 21 Einleitung 3 Aus dem wechselseitigen Tatsachenvortrag der Parteien prüft das Gericht, was unstreitig (übereinstimmender Vortrag der Parteien) und was streitig (unterschiedlicher Vortrag der Parteien) ist. ZPO I - Einleitung - Prof. Dr. Hubert Schmidt 22 11

12 Einleitung 3 Unstreitigen und entscheidungserheblichen Vortrag muss das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legen. Streitigen Vortrag muss das Gericht weiter aufklären, regelmäßig in einer Beweisaufnahme, sofern der Vortrag entscheidungsrelevant, schlüssig und erheblich und für ihn Beweis angeboten ist (worauf das Gericht durch Hinweise an die Parteien hinzuwirken hat). ZPO I - Einleitung - Prof. Dr. Hubert Schmidt 23 Einleitung 3 Beweisaufnahme über die Berechtigung der Klageforderung: Beweismittel (Strengbeweis, 284 S. 1): Sachverständiger ( 402 ff), Augenschein ( 371 ff), Parteivernehmung ( 445 ff), Urkunden ( 415 ff), Zeugen ( 373 ff). Mit Einverständnis der Parteien auch andere Mittel der Beweiserhebung zulässig (Freibeweis, 284 S. 2). ZPO I - Einleitung - Prof. Dr. Hubert Schmidt 24 12

13 Einleitung 3 Beweiswürdigung durch das Gericht: Fragestellung: Ist der streitige Sachvortrag erwiesen? Erwiesene Behauptungen müssen der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Ist das Gegenteil erwiesen, muss auch das der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Ist auch nach der Beweisaufnahme und Ausschöpfung der Beweismittel der Sachverhalt unklar: Anschlussfrage nach der Beweislast. ZPO I - Einleitung - Prof. Dr. Hubert Schmidt 25 Einleitung 3 Beweislast: Wer trägt das Risiko einer für ihn negativen Entscheidung, wenn streitiges Tatsachenvorbringen (nicht: Rechtsausführungen) trotz Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten nicht erwiesen (aber auch nicht widerlegt) ist. ZPO I - Einleitung - Prof. Dr. Hubert Schmidt 26 13

14 Einleitung 3 Grundregel zur Beweislast: Jeder trägt die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Vorschrift, aus der er Rechte herleitet. Aus verschiedenen materiell-rechtlichen Vorschriften können sich Ausnahmen ergeben. ZPO I - Einleitung - Prof. Dr. Hubert Schmidt 27 Einleitung 3 Regulärer Abschluss: Urteil, das umfassend über den Klageantrag entscheidet, entweder durch ganz oder teilweise erfolgende Klageabweisung oder durch ganz oder teilweise erfolgende Verurteilung in Haupt- und Nebenforderungen (Zinsen) über Kosten und Vollstreckbarkeit wird von Amts wegen entschieden. Es kann ein streitiges oder nicht streitiges Urteil ergehen: nicht streitige: Versäumnisurteil ( 330 ff.), Anerkenntnisurteil ( 307) und (eher selten) Verzichtsurteil ( 306). ZPO I - Einleitung - Prof. Dr. Hubert Schmidt 28 14

15 Einleitung 3 Weitere mögliche Abschlüsse: Vergleich ( 779 BGB, zur Vollstreckung: 794 I Nr. 1), Klagerücknahme, 269; Erledigung des Verfahrens, die zu einem Kostenbeschluss nach 91a oder zu einem streitigen Urteil führen kann. ZPO I - Einleitung - Prof. Dr. Hubert Schmidt 29 Einleitung 4. Abschnitt: Zweck des Zivilprozesses ZPO I - Einleitung - Prof. Dr. Hubert Schmidt 30 15

16 Einleitung 4 Zweck des Zivilprozesses Zivilprozessrecht: Gesamtheit der Normen, die das dem Rechtsschutz dienende Verfahren vor den ordentlichen Gerichten in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten regeln, mit Bestimmungen (geschrieben, ungeschrieben) über die Voraussetzungen, Art und Weise, Wirkungen der Rechtsschutzgewährung. ZPO I - Einleitung - Prof. Dr. Hubert Schmidt 31 Einleitung 4 Zweck des Zivilprozesses Ziel und Zweck des Verfahrens: Durchsetzung der subjektiven Rechte des einzelnen (Regelfall), also Gewährleistung materieller Gerechtigkeit im Einzelfall; Durchsetzung von Allgemeininteressen (etwa 1 UKlaG). ZPO I - Einleitung - Prof. Dr. Hubert Schmidt 32 16

17 Einleitung 4 Zweck des Zivilprozesses Fall: Rentnerin R mit mäßiger Rente gönnt sich endlich einen DVD-Player für 78,00. Stolz trägt sie das Gerät nach Hause und will es an ihr Fernsehgerät anschließen, scheitert dabei aber an der Bedienungsanleitung, die ihre japanischen Wurzeln nur unvollkommen und letztlich erfolglos zu verleugnen sucht. Verärgert fordert sie eine brauchbare Bedienungsanleitung, die ihr verweigert wird; daraufhin will sie das Gerät zurückbringen, der Elektrokonzern nicht blöd- verweigert nun auch die Rücknahme und Rückzahlung des Geldes. ZPO I - Einleitung - Prof. Dr. Hubert Schmidt 33 Einleitung 4 Zweck des Zivilprozesses Fall - Fortsetzung: Der Rechtsweg ist unausweichlich. Der Amtsrichter entscheidet für R, lässt aber die Berufung zu, weil er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zumisst ( 511 II Nr. 2 mit IV Nr. 1). Das Landgericht entscheidet ebenfalls für R, lässt aber die Revision zu, weil es der Rechtssache ebenfalls grundsätzliche Bedeutung zumisst ( 543 I Nr. 1 mit II Nr. 1) und der BGH entscheidet in seiner unnachahmlichen Herzlosigkeit gegen die R, weil er meint, eine Montageanleitung sei eine Montageanleitung und eben keine Bedienungsanleitung. Damit hat R geholfen, das Recht fortzubilden, und das hat sie gekostet (wobei Zustellungsgebühren oder Kosten einer Beweiserhebung nicht berücksichtigt sind): ZPO I - Einleitung - Prof. Dr. Hubert Schmidt 34 17

18 Einleitung 4 Zweck des Zivilprozesses Kosten nach dem RVG (für die Anwälte) und GKG (für das Gericht): 1. Instanz: Gerichtskosten (3 Gebühren): 105,00 Anwaltskosten für eigenen Anwalt: 157,78 Anwaltskosten für Gegenanwalt (keine MwSt.): 132,50 2. Instanz Gerichtskosten (4 Gebühren): 140,00 Anwaltskosten für eigenen Anwalt: 173,40 Anwaltskosten für Gegenanwalt (keine MwSt.): 146,00 3. Instanz Gerichtskosten (5 Gebühren): 175,00 Anwaltskosten für eigenen Anwalt: 189,81 Anwaltskosten für Gegenanwalt (keine MwSt.): 159,50 Summe: 1.378,99 ZPO I - Einleitung - Prof. Dr. Hubert Schmidt 35 Einleitung 4 Zweck des Zivilprozesses Daneben bestehende Zielvorstellungen, die mit dem Zivilprozess verwirklicht werden sollen: Rechtsfrieden Befriedung (?) Rechtssicherheit. Im übrigen stellt der Zivilprozess eine (besonders geregelte) Methode zur Konfliktlösung dar. ZPO I - Einleitung - Prof. Dr. Hubert Schmidt 36 18

19 Einleitung 4 Zweck des Zivilprozesses Wechselwirkung zwischen Prozess- und materiellem Recht: Prozessrecht dient der Verwirklichung des materiellen Rechts, d.h. einerseits hat das Prozessrecht dienende Funktion, andererseits: je ineffektiver der Prozess gestaltet (oder geführt) wird, desto eher wird auch das materielle Recht ausgehöhlt und umgekehrt: je effektiver der Prozess gestaltet ist, desto schneidiger kann das materielle Recht durchgesetzt werden. ZPO I - Einleitung - Prof. Dr. Hubert Schmidt 37 Einleitung 4 Zweck des Zivilprozesses Zweistufigkeit der Rechtsdurchsetzung Erkenntnisverfahren, dient der Feststellung, ob ein geltend gemachter Anspruch besteht (oder nicht). Vollstreckungsverfahren, dient der (zwangsweisen) Durchsetzung des gerichtlich festgestellten Anspruchs, wenn der Verurteilte nicht freiwillig seiner ausgeurteilten Pflicht nachkommt. ZPO I - Einleitung - Prof. Dr. Hubert Schmidt 38 19

Wintersemester 2018/19

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