HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung. für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung

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1 18. Wahlperiode Drucksache 18/2856 HESSISCHER LANDTAG Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung Die Landesregierung legt mit Schreiben vom 17. September 2010 den nachstehenden, durch Kabinettsbeschluss vom 17. August 2010 gebilligten und festgestellten Gesetzentwurf dem Landtag zur Beschlussfassung vor. Der Gesetzentwurf wird vor dem Landtag von dem Minister der Justiz, für Integration und Europa vertreten. A. Problem Mit dem Hessischen Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung wurde von der nach 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht zu bestimmen, welche Stellen für die in 2 genannten Aufgaben als geeignet anzusehen sind. Nach 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 muss in der Stelle mindestens eine Person mit ausreichend praktischer Erfahrung in der Schuldnerberatung tätig sein. Dies setzt nach 3 Abs. 1 Satz 2 derzeit in der Regel eine dreijährige Tätigkeit in der Schuldnerberatung voraus. Damit ist die von der Stelle auszuübende Tätigkeit an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen (Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie) gebunden, sodass ein reglementierter Beruf im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie vorliegt. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Buchst. d der Dienstleistungsrichtlinie ist nach dem im Bund und den Ländern in der Zwischenzeit entstandenen Meinungsbild die Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie nur insoweit vorrangig, als die Vorschriften unmittelbar an die Berufsqualifikation anknüpfen. Hinsichtlich der Verfahrensvorschriften ist die Dienstleistungsrichtlinie vorrangig und daher umzusetzen. Zudem wurde in letzter Zeit zunehmend beobachtet, dass nicht anerkannte Stellen Beratungsleistungen im Sinne des 2 offerieren und von den Schuldnerinnen und Schuldnern Gebühren verlangen. Vor einer solchen unseriösen Schuldnerberatung und -vertretung müssen die in der Regel überschuldeten Schuldner geschützt werden. B. Lösung Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (vgl. neuer 3a). In diesem Zusammenhang waren Anpassungen erforderlich, um die Inländer nicht zu benachteiligen. Zum Schutz vor unseriöser Schuldnerberatung und -vertretung ist zum einen dem, der Kredit-, Finanz- oder Finanzvermittlungsdienste gewerblich betreibt, die werbewirksame Anerkennung als Beratungsstelle im Sinne des 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung zu ver- Eingegangen am 20. September 2010 Eilausfertigung am 22. September 2010 Ausgegeben am 18. Oktober 2010 Druck und Auslieferung: Kanzlei des Hessischen Landtags Postfach Wiesbaden

2 2 Hessischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/2856 sagen (vgl. neuer 3 Abs. 2). Zum anderen enthält der Gesetzentwurf im neuen 5a Sanktionen, falls ungeeignete Personen, nicht anerkannte oder unberechtigte Stellen tätig werden, oder anerkannte oder berechtigte Stellen neben der Wahrnehmung der Aufgaben nach 2 zugleich gewerblich Kredit-, Finanz- oder Finanzvermittlungsdienste betreiben. C. Alternativen Keine. D. Finanzielle Auswirkungen Die aufgrund des neuen Bußgeldtatbestandes ggf. durchzuführenden Bußgeldverfahren können zu geringfügig höheren Kosten der öffentlichen Haushalte führen. E. Unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern Keine. F. Besondere Auswirkungen auf behinderte Menschen Keine.

3 Hessischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/ Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen: Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung 1 2 Vom Artikel 1 Das Hessische Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom 18. Mai 1998 (GVBl. I S. 191, 278), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2009 (GVBl. I S. 171), wird wie folgt geändert: 1. In 1 wird nach dem Wort "Insolvenzordnung" die Angabe "vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355)" eingefügt wird wie folgt geändert: a) Abs. 1 wird wie folgt geändert: aa) bb) In Satz 2 wird das Wort "dreijähriger" durch "zweijähriger" ersetzt und werden nach dem Wort "Tätigkeit" die Worte "als Beraterin oder Berater" eingefügt. Satz 3 wird aufgehoben. b) Nach Abs. 1 wird als neuer Abs. 2 eingefügt: "(2) Eine Anerkennung darf nicht erfolgen, wenn die Stelle neben der Wahrnehmung der Aufgaben nach 2 auch Kredit-, Finanzoder Finanzvermittlungsdienste gewerblich betreibt." c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs Nach 3 wird als 3a eingefügt: " 3a Vorübergehende Schuldnerberatung und -vertretung (1) Stellen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung der in 2 genannten oder vergleichbarer Tätigkeiten rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen diese Tätigkeiten im Inland mit denselben Befugnissen wie eine nach 3 anerkannte Stelle vorübergehend und gelegentlich ausüben (vorübergehende Schuldnerberatung und -vertretung). Ist die Ausübung der in 2 genannten Tätigkeiten im Staat der Niederlassung nicht reglementiert, gilt Satz 1 nur, wenn die Stelle die in 2 genannten Tätigkeiten dort mindestens zwei Jahre innerhalb der letzten zehn Jahre ausgeübt hat. Ob die Schuldnerberatung und -vertretung vorübergehend und gelegentlich erbracht wird, ist insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen. (2) Eine vorübergehende Schuldnerberatung und -vertretung ist nur zulässig, wenn die Stelle vor der ersten Ausübung der in 2 genann- 1 Ändert GVBl. II Dieses Gesetz dient der Umsetzung a) der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung der Kommission vom 6. April 2009 (ABl. EU Nr. L 93 S. 11), und b) der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).

4 4 Hessischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/2856 ten Tätigkeiten im Inland der nach 5 Abs. 1 zuständigen Behörde in Textform Meldung erstattet. Die Meldung muss enthalten: 1. a) unter Angabe der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates eine Bescheinigung darüber, dass aa) die Stelle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig zur Erbringung der in 2 genannten oder vergleichbarer Tätigkeiten niedergelassen ist und bb) ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, oder b) im Fall des Abs. 1 Satz 2 einen Nachweis darüber, dass die Stelle die in 2 genannten Tätigkeiten im Staat der Niederlassung mindestens zwei Jahre innerhalb der letzten zehn Jahre rechtmäßig ausgeübt hat, 2. einen Nachweis darüber, dass in der Stelle eine Person mit ausreichender praktischer Erfahrung in der Schuldnerberatung nach 3 Abs. 1 Nr. 3 tätig ist und 3. die Angabe der Bezeichnung, unter der die Tätigkeit im Inland zu erbringen ist. 5 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Meldung ist zu wiederholen, wenn die Stelle nach Ablauf eines Jahres erneut eine vorübergehende Schuldnerberatung und -vertretung im Inland erbringen will. (3) Sobald die Meldung nach Abs. 2 Satz 1 vollständig vorliegt, darf die Stelle die vorübergehende Schuldnerberatung und -vertretung für die Dauer eines oder im Falle des Abs. 2 Satz 4 eines weiteren Jahres ausüben. Die nach 5 Abs. 1 zuständige Behörde erteilt der Stelle hierüber eine Bestätigung. Das Verfahren ist kostenfrei. (4) Die vorübergehende Schuldnerberatung und -vertretung ist unter der in der Sprache des Niederlassungsstaates für die Tätigkeit bestehenden Bezeichnung zu erbringen. (5) Die nach 5 Abs. 1 zuständige Behörde kann die vorübergehende Schuldnerberatung und -vertretung untersagen, wenn Tatsachen die Annahme einer dauerhaft unqualifizierten Schuldnerberatung und -vertretung rechtfertigen. Das ist in der Regel der Fall, wenn die Stelle im Staat der Niederlassung nicht mehr rechtmäßig niedergelassen ist, ihr die Ausübung der Tätigkeit dort untersagt wird oder wenn sie beharrlich entgegen Abs. 4 eine unrichtige Bezeichnung führt." 4. In 4 wird die Angabe "und eine dort tätige Person über eine Ausbildung nach 3 Abs. 1 Satz 3 verfügt" gestrichen wird wie folgt geändert: a) In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "schriftlich" durch die Worte "in Textform" ersetzt. b) In Abs. 3 Satz 2 werden nach der Angabe " 3 Abs. 1" die Worte "und über die Aufnahme einer Tätigkeit nach 3 Abs. 2" eingefügt. c) Als Abs. 4 und 5 werden angefügt: "(4) Hat die nach Abs. 1 zuständige Behörde nicht innerhalb von drei Monaten über den Antrag entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt. Die Frist kann um einen Monat verlängert werden. (5) Die Verfahren nach diesem Gesetz können über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden."

5 Hessischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/ Nach 5 wird als 5a eingefügt: " 5a Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. die Durchführung der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigerinnen und Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans zur Erlangung der Bescheinigung nach 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung anbietet, ohne zu den geeigneten Personen nach 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung zu gehören oder ohne als geeignete Stelle nach 1 anerkannt oder zur vorübergehenden Schuldnerberatung und -vertretung nach 3a berechtigt zu sein, oder 2. als anerkannte oder zur vorübergehenden Schuldnerberatung und -vertretung berechtigte Stelle die Aufgaben nach 2 neben dem gewerblichen Betreiben eines Kredit-, Finanz- oder Finanzvermittlungsdienstes wahrnimmt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. (3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die nach 5 Abs. 1 zuständige Behörde." Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

6 6 Hessischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/2856 Begründung A. Allgemeines I. Zielsetzung und Inhalt des Entwurfs 1. Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Anerkennung von Berufsqualifikationen - Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie - (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung der Kommission vom 6. April 2009 (ABl. EU Nr. L 93 S. 11), und der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) - Dienstleistungsrichtlinie. Mit dem Hessischen Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung wurde von der nach 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht zu bestimmen, welche Stellen für die in 2 genannten Aufgaben als geeignet anzusehen sind. Nach 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 muss in der Stelle mindestens eine Person mit ausreichend praktischer Erfahrung in der Schuldnerberatung tätig sein. Dies setzt nach 3 Abs. 1 Satz 2 derzeit in der Regel eine dreijährige Tätigkeit in der Schuldnerberatung voraus. Damit ist die von der Stelle auszuübende Tätigkeit an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen (Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie) gebunden, sodass ein reglementierter Beruf im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie vorliegt. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Buchst. d der Dienstleistungsrichtlinie ist nach dem im Bund und den Ländern in der Zwischenzeit entstandenen Meinungsbild die Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie nur insoweit vorrangig, als die Vorschriften unmittelbar an die Berufsqualifikation anknüpfen. Hinsichtlich der Verfahrensvorschriften ist die Dienstleistungsrichtlinie vorrangig und daher umzusetzen. Nach Art. 63 Satz 2 der Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie und Art. 44 Abs. 1 Satz 3 der Dienstleistungsrichtlinie ist eine Bezugnahme auf die Richtlinie erforderlich, wofür die Bezugnahme in einer amtlichen Anmerkung in der Fußnote ausreichend ist. 2. Zudem dient dieser Gesetzentwurf der Missbrauchsbekämpfung. In letzter Zeit wurde zunehmend beobachtet, dass nicht anerkannte Stellen Beratungsleistungen im Sinne des 2 offerieren und von den Schuldnerinnen und Schuldnern Gebühren verlangen. Vor einer solchen unseriösen Schuldnerberatung und -vertretung müssen die in der Regel überschuldeten Schuldner geschützt werden. Zur Vermeidung möglicher Interessenkonflikte bei der Beratung soll die Stelle nicht zugleich Kredit-, Finanz- oder Finanzvermittlungsdienste gewerblich betreiben dürfen. II. Vollzugsaufwand und Kosten für öffentliche Haushalte Gegenüber der bisherigen Regelung dürften für die öffentlichen Haushalte leicht höhere Kosten entstehen. Denn die Einführung des Bußgeldtatbestandes wird zu geringfügig höheren Kosten für die öffentlichen Haushalte wegen der durchzuführenden Bußgeldverfahren kommen. Jedoch wird hier nicht mit einer erheblichen Zahl von Verfahren zu rechnen sein. B. Zu den einzelnen Vorschriften Zu Artikel 1 Zu Nr. 1 Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung

7 Hessischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/ Zu Nr. 2-3 Zu Buchst. a - Abs. 1 Die Änderung in Satz 2 dient der Anpassung des Fachrechts an die Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie. Denn nach Art. 13 Abs. 2 der Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie ist im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme der Tätigkeit in einem reglementierten Beruf zu gestatten, wenn er diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden 10 Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist. Die in 3 Abs. 1 Satz 2 vorausgesetzte dreijährige Tätigkeit in der Schuldnerberatung würde damit die von der Regelung betroffenen Inländer gegenüber den Bürgern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum benachteiligen. Um eine solche Inländerdiskriminierung zu verhindern, ist die Zeit der erforderlichen praktischen Erfahrung auf zwei Jahre zu senken. Zugleich wird klargestellt, dass die Tätigkeit in der Schuldnerberatung "als Beraterin oder Berater" ausgeübt worden sein muss. Satz 3 ist aus zwingenden Gründen des Europarechts aufzuheben. Denn nach Art. 10 Abs. 4 der Dienstleistungsrichtlinie bedarf die Beschränkung der Genehmigung zur Aufnahme der Dienstleistungstätigkeit auf einen bestimmten Teil des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland der Rechtsfertigung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses. Die bisherige hessische Regelung erforderte, dass mindestens eine in der Stelle tätige Person über die Ausbildung zu einem bestimmten Beruf verfügen musste. Demgegenüber enthält z.b. 1 Abs. 2 des baden-württembergischen Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung nicht das Erfordernis zur Ausbildung zu einem der bisher in 3 Abs. 1 Satz 3 genannten Berufe. Damit verlangt Hessen bisher eine weitergehende Anforderung an die Genehmigung, ohne dass diese durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden kann, da die Schuldnerberatung in Baden-Württemberg auch ohne Anknüpfung an einen der in 3 Abs. 1 Satz 3 genannten Berufe problemlos erbracht werden kann. Zur Sicherung der Qualität der Schuldnerberatung ist es daher ausreichend auf die zweijährige Berufserfahrung als Beraterin oder Berater in der Schuldnerberatung abzustellen. Zu Buchst. b - Abs. 2 Die Einfügung dieses neuen Absatzes dient der Bekämpfung des Missbrauchs in der Schuldnerberatung und -vertretung. Danach soll eine Anerkennung künftig nicht zulässig sein, wenn die Stelle neben den Aufgaben nach 2 auch Kredit-, Finanz- oder Finanzvermittlungsdienste gewerblich betreibt. Insbesondere bei einer solchen weiteren Tätigkeit besteht die Gefahr eines Interessenkonflikts mit der Schuldnerberatung und -vertretung. Denn bei gleichzeitigem Betreiben der vorgenannten Dienste besteht die Gefahr, die Schuldnerberatung und -vertretung nicht objektiv im Interesse des Schuldners zu erbringen, sondern im eigenen Interesse dem Rat suchenden Schuldner Finanzprodukte zu verkaufen oder zu vermitteln. Solch eine mögliche Interessenkollision muss bereits im Ansatz ausgeschlossen werden. Zu Buchst. c Dies ist eine redaktionelle Folgeänderung. Zu Nr. 3-3a Diese Regelung dient der Umsetzung von Art. 5 bis 9 der Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie, die nach überwiegender Meinung gegenüber der Regelung in Art. 16 der Dienstleistungsrichtlinie für die vorübergehende Dienstleistungserbringung bei einer bereits bestehenden Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum vorrangig sind, sowie der weitestgehenden Gleichstellung mit den als für die Schuldnerberatung und -vertretung geeignet anerkannten Stellen, indem die vorübergehende Dienstleistungserbringung wie eine als geeignet anerkannte Stelle ermöglicht und damit eine Diskriminierung verhindert wird. Abs. 1 Entsprechend Art. 5 der Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie werden die vorübergehende Schuldnerberatung und -vertretung legal definiert und mit der Einräumung der Befugnisse einer nach 3 als geeignet anerkannten

8 8 Hessischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/2856 Stelle klargestellt, dass die Dienstleistungsfreiheit für die in einem anderen Mitgliedstaat der europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Stellen nicht eingeschränkt wird. Abs. 2 Mit dieser Regelung wird von der in Art. 7 der Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, dass die Stellen vor der erstmaligen Erbringung ihrer Dienstleistung eine schriftliche Meldung erstatten. Die unter Nr. 1 bis 3 genannten Angaben entsprechen den in Art. 7 Abs. 2 und 3 der Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie genannten Dokumenten. Abs. 3 Abs. 3 stellt klar, dass nach dem vollständigen Vorliegen der Meldung nach Abs. 2 Satz 1 die vorübergehende Schuldnerberatung und -vertretung für die Dauer eines Jahres bzw. im Falle des Abs. 2 Satz 4 eines weiteren Jahres erlaubt sind. Die von der nach 5 Abs. 1 zuständigen Behörde zu erteilende Bestätigung hat lediglich deklaratorische Wirkung und dient im Hinblick auf den einzuführenden 5a dem Schutz vor der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten. Abs. 4 Nach Art. 7 Abs. 3 der Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie muss die Stelle ihre Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung des Heimatlandes erbringen. Abs. 5 Da nach dem Konzept der Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie eine präventive Kontrolle der Ausübung der Dienstleistungstätigkeit nicht zulässig ist, bedarf es einer Regelung zur nachträglichen Untersagung der Schuldnerberatung und -vertretung, wenn Tatsachen die Annahme dauerhaft unqualifizierter Schuldnerberatung und -vertretung rechtfertigen. Zu Nr. 4-4 Dies ist eine redaktionelle Folgeänderung. Zu Nr. 5-5 Diese Änderung dient der Umsetzung der Anpassung der Verfahrensvorschriften an die Dienstleistungsrichtlinie. Zu Buchst. a Da nach Art. 8 der Dienstleistungsrichtlinie sichergestellt werden muss, dass eine elektronische Verfahrensabwicklung möglich ist, war die bisher vorgeschriebene Schriftform durch die Textform des 126b BGB zu ersetzen. Für die Textform genügt es, dass die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben wird, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht wird. Damit ist zugleich die elektronische Kommunikationsmöglichkeit eröffnet. Da mit der Anpassung der Verfahrensvorschriften an die Dienstleistungsrichtlinie keine Inländerdiskriminierung beabsichtigt ist, war die elektronische Verfahrensabwicklung auch den Inländern zu ermöglichen. Zu Buchst. b Zu Abs. 4 Die Bestimmung einer Bearbeitungsfrist dient der Umsetzung von Art. 13 Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie, wonach eine angemessene Bearbeitungsfrist zu bestimmen ist. Die Bearbeitungsfrist von drei Monaten für einen Antrag erscheint angemessen und entspricht der in Art. 51 Abs. 2 Satz 1 der Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie genannten Höchstfrist. Da der Fristbeginn bereits in 42a Abs. 2 Satz 2 des anwendbaren Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes geregelt sind, bedurfte es keiner weiteren Regelung. Jedoch war entsprechend Art. 51 Abs. 2 Satz 2 der Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie klarzustellen, dass die Frist um einen Monat ohne weitere Voraussetzungen verlängert werden kann. Die Genehmigungsfiktion ist im Fachrecht anzuordnen.

9 Hessischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/ Zu Abs. 5 Diese Regelung dient der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie, die eine Abwicklung der Verfahren nach den Vorschriften über eine einheitliche Stelle vorsieht. Zu Nr. 6-5a Die Einführung dieses Bußgeldtatbestandes dient der Bekämpfung des Missbrauchs der finanziellen Notsituation der Schuldnerinnen und Schuldner. Es hat in letzter Zeit gehäuft Fälle gegeben, in denen nicht als geeignete Stelle i.s.d. 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung anerkannte Schuldnerberaterinnen und Schuldnerberater an die Schuldnerinnen und Schuldner herangetreten sind, für ihre im Hinblick auf das Ziel der Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens ungeeignete Tätigkeit eine Gebühr verlangt und damit die finanzielle Situation der Schuldnerinnen und Schuldner verschlechtert haben. Bisher gab es in diesen Fällen keine Sanktionsmöglichkeit, die mit dem Bußgeldtatbestand nach 5a Abs. 1 Nr. 1 eingeführt werden soll. Der Bußgeldtatbestand des 5a Abs. 1 Nr. 2 dient der Flankierung der Regelung nach Nr. 1 Buchst. b. Denn auch in diesen Fällen erscheint die sonst mögliche Sanktion des Widerrufs der Anerkennung nicht als ausreichend. Die in Abs. 2 vorgesehene Geldbuße von bis zu erscheint zu diesem Zweck angemessen und ausreichend. Die Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeiten soll durch die nach 5 Abs. 1 zuständige Behörde erfolgen. Diese hat aufgrund ihrer Tätigkeit im Anerkennungsverfahren in der Regel ausreichende Kenntnisse über die als geeignet anerkannten Stellen bzw. die Stellen, die zur vorübergehenden Schuldnerberatung und -vertretung berechtigt sind, wodurch ein unnötiger Datenaustausch zwischen verschiedenen Behörden vermieden wird. Zu Artikel 2 Im Hinblick darauf, dass die Dienstleistungsrichtlinie bis zum 28. Dezember 2009 umgesetzt sein muss, soll das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Eine Befristungsregelung ist nicht erforderlich, da das Stammgesetz bis zum 31. Dezember 2014 befristet ist. Wiesbaden, 16. September 2010 Der Hessische Ministerpräsident Bouffier Der Hessische Minister der Justiz, für Integration und Europa Hahn

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