Die drei Fallen der Anleger-Genossenschaft: Widerrufsbelehrung, Anlageberatung, 34c ( 34f) GewO
|
|
- Lioba Winkler
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Die drei Fallen der Anleger-Genossenschaft: Widerrufsbelehrung, Anlageberatung, 34c ( 34f) GewO Rechtsanwalt Daniel Blazek, Bielefeld/Markdorf, 27. Juli 2011 In den letzten Jahren schossen sie wie Pilze aus dem Boden des grauen Kapitalmarkts: Die Anleger- Genossenschaften, zunächst überwiegend als Wohnungsbaugenossenschaften, derzeit vor allem im Zusammenhang mit regenerativen Energien. Als vermeintlicher Vorteil für den Initiator und den Finanzdienstleister wird dabei oft angesehen, dass Genossenschaftsanteile nicht mit einem gestatteten Verkaufsprospekt beworben werden müssen, 8f Abs. 2 Ziffer 1 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz, solange es sich um Gesellschaften mit nicht geschlossener Mitgliederzahl handelt, deren Zweck u.a. darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder zu fördern, 1 Abs. 1 Genossenschaftsgesetz. Als weiterer, ebenfalls vermeintlicher Vorteil mag angesehen werden, dass für den einzelnen Finanzdienstleister eine Erlaubnis nach 34c Abs. 2 Ziffer 2 GewO nicht erforderlich sein soll, soweit er nur die Genossenschaftsanteile vertreibt oder andere, nicht zu einer gewerberechtlichen Erlaubnis führende Produkte. Damit scheinen der Vertrieb bzw. das Einwerben von Genossenschaftskapital ohne großen finanziellen Aufwand sowie ohne bürokratische Erfordernisse möglich zu sein, was dazu führt, dass derzeit eine erhebliche Menge an Anlegerkapital den Weg zu Genossenschaften findet. Allerdings mag sich der Erfolg der Anleger-Genossenschaften als Pyrrhussieg entpuppen, denn es existieren dabei erhebliche Gefahren für das Anlegerkapital, die Genossenschaft und den Vertrieb: I. Erfordernis einer korrekten Widerrufsbelehrung, BGH II ZR 298/08, U. v. 1. März 2011 Die wenigsten Beitrittsformulare zu Anleger-Genossenschaften enthalten eine Widerrufsbelehrung. Falls doch, so ist sie selten korrekt. Ergebnis ist, dass die Genossen jederzeit ihren Beitritt widerrufen können, falls sie beispielsweise in einen finanziellen Engpass geraten, von Rechtsanwälte im Dienste des Verbraucherschutzes motiviert werden oder mit sonstigen Umständen bei der Genossenschaft nicht einverstanden sind. Die regelmäßige Ermangelung einer (korrekten) Widerrufsbelehrung bei Anleger-Genossenschaften mag daran liegen, dass sich Berater und Initiatoren denken, dass sie nicht erforderlich sei. Denn zum einen muss die Beitrittserklärung zur Genossenschaft unbedingt sein, zum anderen wird eine Widerrufsbelehrung normalerweise an die Lieferung oder die Erbringung einer Dienstleistung geknüpft. Deshalb geht auch der BGH davon aus, dass der Beitritt zu einer Genossenschaft als organisationsrechtliches, auf die Begründung einer Mitgliedschaft in der Genossenschaft gerichtetes Rechtsgeschäft an sich nicht hierunter fällt. Es gibt allerdings eine entscheidende Ausnahme, wie der BGH recht aktuell ausgeführt hat in BGH II 298/08, U. v. 1. März 2011, Rdnr. 13 f.: Sowohl die Regeln des verbundenen Geschäfts, als auch die Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften (die einen Vertrag über eine entgeltliche Leistung voraussetzen), gelangen auch bei dem Beitritt zu einer Personengesellschaft (z.b. zu einem Immobilienfonds), wenn bei dem Beitritt vorrangig Kapitalanlage- oder Steuerzwecke verfolgt werden und deshalb der wirtschaftliche Zweck und die Schutzbedürftigkeit des Anlegers eine Anwendung gebieten. Und für eine Beteiligung an einer Genossenschaft gilt nichts anderes. Und nun? Berater und Initiatoren unternehmen einen Ritt in das BGB und wieder heraus: Das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften ergibt sich aus 312 Abs. 1 BGB, welcher auf 355 BGB verweist. 355 BGB verweist in Abs. 2 auf 360 BGB, ebenso wie bereits 312 Abs. 2 BGB. In 360 1
2 Abs. 1 BGB sind Gestaltungshinweise für die Widerrufsbelehrung enthalten, in 360 Abs. 3 BGB ist geregelt, dass den gesetzlichen Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung Genüge getan wird, wenn das Muster in Anlage 1 zu Artikel 246 EGBGB verwendet wird. Haben Berater und Initiatoren dieses erst einmal gefunden (was per se schon eine ansehnliche Aufgabe ist), sind sie froh und lehnen sich zurück, denn der Implementierung einer Widerrufsbelehrung für die Beitrittserklärung steht nun (fast) nichts mehr im Wege. Bis auf eines: Gelegentliche Unachtsamkeit kurz vor dem Ziel. Denn in Gestaltungshinweis 3 a) zum Muster der Widerufsbelehrung in Anlage 1 zu Art. 246 EGBGB ist geregelt, dass bei schriftlich abzuschließenden Verträgen ein bestimmter Zusatz verwendet werden muss: jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist. Und es zeigt sich, dass dieser Zusatz häufig bei Anleger-Genossenschaften vergessen wird, selbst wenn das Erfordernis einer Widerrufsbelehrung gesehen wird. Dieser Gestaltungshinweis sorgt selbst bei gestandenen Emittenten diverser Beteiligungsmodelle immer wieder für Verwirrung, vornehmlich weil oftmals schriftlich abzuschließenden gleichgesetzt zu werden scheint mit schriftlich abgeschlossenen. Man muss schon ein wenig auf die Suche gehen, um eine hierzu passende BGH-Entscheidung zu finden, aber es gibt sie: Der BGH hat in BGH XI ZR 33/08, U. v. 10. März 2009, S. 9 ff. ausgeführt, dass der Lauf der Widerrufsfrist bei einem Vertrag, der wie der streitgegenständliche Verbraucherdarlehensvertrag schriftlich abzuschließen ist ( 492 BGB), davon abhängt, dass dem Verbraucher über die Widerrufsbelehrung hinaus ( 355 Abs. 2 Satz 1 BGB) auch eine Vertragsurkunde oder sein eigener schriftlicher Antrag im Original bzw. in Abschrift zur Verfügung gestellt wird ( 355 Abs. 2 Satz 3 BGB). Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrags also eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist. [ ] Nur wenn der Verbraucher eine Vertragserklärung bereits abgegeben hat oder zumindest zeitgleich mit der Belehrung abgibt, wenn sich also die Belehrung auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht, kann er die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht wahrnehmen (BGH, Urteil vom 4. Juli I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1992; vgl. auch zu 7 VerbrKrG Senatsurteil vom 13. Januar XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 18).. Die vorbezeichnete BGH-Entscheidung bezog sich auf einen Verbraucherdarlehensvertrag aus dem Jahr Man kann also festhalten, dass bei solchen Widerrufsbelehrungen, die sich auf Verträge bzw. Anträge beziehen, für die eine Schriftform gesetzlich vorgeschrieben ist, der entsprechende Zusatz ( jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist ) erforderlich ist, um den Fristbeginn auszulösen. Andernfalls kann der Anleger jederzeit widerrufen. Dies dürfte auch für Anleger-Genossenschaften gelten. Denn es handelt sich bei dem Beitritt zwar nicht um einen schriftlich abzuschließenden, gegenseitigen Vertrag im klassischen Sinne, sondern nur um das Erfordernis einer schriftlichen Beitrittserklärung gem. 15 Abs. 1 S. 1 Genossenschaftsgesetz. Allerdings ergibt sich aus 15 Abs. 1 S. 2 Genossenschaftsgesetz, dass dem Antragsteller vor Abgabe seiner Beitrittserklärung eine Abschrift der Satzung in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen ist, weshalb auch entsprechend belehrt werden sollte. Außerdem unterscheidet sich die einseitige Schriftlichkeit der Beitrittserklärung faktisch nicht vom Beitritt zu einem Publikumsfonds, bei dem regelmäßig auch keine ausdrückliche, sondern nur eine konkludente Annahmeerklärung erfolgt oder sogar auf eine solche verzichtet wird; gleichwohl ist auch dort eine Widerrufbelehrung erforderlich. Ferner kommt in der Wertung des BGH, dass eine Widerrufsbelehrung auch bei Anleger-Genossenschaften erforderlich ist, eben auch bei dieser Anlageform im Stadium des Beitritts ein Verbraucherschutzgedanke zum Zuge, der einen entsprechenden Zusatz in der Widerrufsbelehrung stützt. 2
3 II. Anlageberatung, Anlagevermittlung, Haftung der Finanzdienstleister Finanzdienstleister und Initiatoren sind oftmals der Auffassung, die Vermittlung einer Beteiligung an einer Anleger-Genossenschaft oder die damit zusammenhängende Beratung sei mit weniger Haftungsrisiken verbunden. Dahinter steckt oft eine seltsame Logik: Wenn man keinen Emissionsprospekt braucht, dann könne das alles nicht so wild sein und es gelten wohl kaum dieselben Risiken. Leider brechen die Gedanken regelmäßig auf dieser Ebene ab. Würde man weiter denken, käme man vielleicht auf die Frage, wie sich denn aus Sicht eines Anlegers die Beteiligung an einer Genossenschaft in tatsächlicher Hinsicht von einer Beteiligung beispielsweise an einem geschlossenen Immobilienfonds, Containerfonds, Filmfonds oder EEG-Fonds unterscheiden mag? Denn der Ablauf ist regelmäßig so: Ein Vermittler erscheint beim Anleger und erläutert eine Gesellschaft, welche Geld einsammelt und gebündelt investiert in bestimmte Projekte. Investitionen, Verwaltung und Abrechnung werden von der Gesellschaft oder in deren Auftrag durchgeführt, und der Anleger muss sich um nichts weiter kümmern. Der Gesellschaftsbetrieb kostet etwas und der Vertrieb erhält Provision. Die Anlage wird für eine bestimmte Zeit eingegangen, und der Anleger bekommt aus der Geschäftstätigkeit seinen Gewinnanteil, meist ratierlich und neutral als Ausschüttung bezeichnet. Er kann seine Einlage in Raten leisten, einmalig oder fremdfinanzieren, ein Agio ist zusätzlich fällig. Er erhält einen Zeichnungsschein und darf unten rechts unterschreiben und zahlen. Nochmals: Wie unterscheidet sich nun insoweit die Beteiligung an einer Anleger-Genossenschaft von den üblichen Publikumsfonds? Offensichtlich gar nicht. Auch in rechtlicher Hinsicht kann regelmäßig der Anleger nicht differenzieren zwischen genossenschaftlicher Beteiligung, Genussrecht, atypischer oder typischer stiller Beteiligung, mittelbarer oder direkter Kommanditbeteiligung oder Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Ein solches Wissen ergibt sich auch nicht ohne Weiteres aus der Beratung, zumal nicht jeder Berater und auch nicht jeder Jurist die Unterschiede trennscharf erläutern kann. Letztlich kommt es dem Anleger auch hier nur auf eines an: Er gibt sein Geld in der Hoffnung auf Rendite und/oder auf steuerliche Vorteile. Würde man als Finanzdienstleister oder Emittent noch weiter denken, könnte man sich die Fragen stellen, ob eine Anleger-Genossenschaft denn auch pleite gehen kann, ob eventuell eine Nachschussverpflichtung besteht, ob der Kostenapparat beschreibbar ist, ob ein Managementrisiko besteht, ob eine etwaige Fremdfinanzierung der Beteiligung trotz wirtschaftlichen Misserfolgs der Genossenschaft weiter bestünde, ob Gewinne auch mal ausbleiben können, ob der Anleger wohl steuerpflichtig ist und ob man darüber bei der Vermittlung bzw. Beratung auch aufklären sollte? Auch diese Antworten sind einfach: Sämtlich ja. Denn alle diese Aspekte dürften erheblich und kausal für die Anlageentscheidung sein. Und eine Nicht- oder Falschaufklärung über diese Umstände löst eine Haftung des Finanzdienstleisters und Emittenten oder seiner Gründungsgesellschafter aus. Denn es ist ein Fehler zu glauben, dass man keine korrekte Aufklärung schulde, wenn man Genossenschaftsbeteiligungen an Anleger vermittelt oder diesen anbietet. Es handelt sich schließlich mit entsprechender Zwecksetzung und aufgrund der Sicht des Anlegers bzw. schützenswerten Verbrauchers um eine Kapitalanlage mit spezifischen Risiken. Und genau davon hängt die entsprechende Qualifizierung der Genossenschaftsbeteiligung in der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis nun einmal ab. Und da es sich also bei einer Anleger-Genossenschaft um eine Kapitalanlage handelt, schuldet man als Anlageberater bzw. Gründungsmitglied oder Emittent eine anlagegerechte und anlegergerechte Beratung bzw. eine korrekte Aufklärung über die Anlage. Nur wie geht das gut ohne (hinreichenden) Prospekt? 3
4 Die Vermutung einiger Emittenten und Finanzdienstleister, die Haftungsrisiken bei der Vermittlung von Anteilen an einer Anleger-Genossenschaft seien mangels Prospektpflicht weniger ausgeprägt, entpuppt sich nicht nur als falsch, sondern zumeist auch als kontraproduktiv. Da nämlich die meisten Vermittlungen von Genossenschaftsanteilen eben nicht auf Grundlage eines hinreichenden Emissionsprospekts erfolgen, finden in aller Regel auch keine hinreichenden Risiko-Erläuterungen statt und steht den Vermittlern auch kein Entlastungsmaterial in Form eines gelungenen Prospekts zur Seite. Die Haftungsrisiken des Finanzdienstleisters und des Emittenten werden in aller Regel also noch drastisch erhöht. Denn eine Anleger-Genossenschaft ist eine Kapital- bzw. Vermögensanlage und erfordert gegenüber dem Anleger eine entsprechende Aufklärung. III. 34c GewO, Entwurf des neuen 34f GewO Spannend wird mit zunehmender Vermittlung von Anteilen an einer Anleger-Genossenschaft auch die Frage, ob eine Genehmigung nach 34c der Gewerbeordnung erforderlich ist. Denn dass dies nicht der Fall sei, wird von den meisten Emittenten solcher Beteiligungen angenommen, was ihnen mangels gewerberechtlicher Hürde regelmäßig eine Vielzahl von Handelsvertretern bzw. Vertriebsmitarbeitern beschert. Doch falls eine gewerberechtliche Erlaubnis erforderlich wäre, hätte der Vermittler bzw. Berater für den Fall, dass er keine besitzt, ein ordnungsrechtliches Problem (Bußgeld, Untersagung) nebst künftigem Umsatz- und Provisionsverlust, was wiederum faktische Auswirkungen auf das Kapital bzw. den Mittelzufluss der Genossenschaft und die Ertragslage der Genossen hat. Es kommt grundsätzlich der Tatbestand des 34c Abs. 1 Ziffer 2 GewO in der Alternative sonstige öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden in Betracht. Nun ist vielleicht eine Genossenschaft nicht die klassische Organisationsform einer Vermögens- bzw. Kapitalanlage. Gleichwohl ist sie eine solche, wenn sie eine entsprechende Zwecksetzung aufweist und/oder auch aus Sicht des Anlegers als solche fungieren soll sowie Handlungsabläufe und Vertrieb die übliche Form aufweisen. Ferner lässt 8f Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz nicht nur den Schluss zu, dass Genossenschaftsanteile aufgrund der Bereichsausnahme keine Vermögensanlage im Sinne des KWG darstellen, sondern auch den Schluss, dass es sich dabei sehr wohl um Vermögensanlagen handelt, die (nur) nicht prospektierungspflichtig sind. Dass solche Vermögensanlagen öffentlich angeboten werden, ist bei Einwerbung mit Flyern oder gar Prospekten über einen separaten Vertrieb an eine unbestimmte Vielzahl von Interessenten wohl unbestritten. Und ob es sich schließlich um eine Verwaltung auf Rechnung der Anleger handelt, wird noch durch die Verwaltungspraxis und sich darauf beziehende Rechtsprechung zu klären sein. Wie dem auch sei, jedenfalls sieht der Entwurf des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts einen neuen 34f GewO vor, der in Absatz 1 Ziffer 1 b) statuiert, dass Vermittler von Genossenschaftsanteilen i.s.v. 1 des Genossenschaftsgesetzes künftig als Finanzanlagenvermittler eine entsprechende Erlaubnis benötigen werden. IV. Ergebnis Bei dem Beitritt zu einer Anleger-Genossenschaft ist eine korrekte Widerrufsbelehrung zum einen erforderlich, zum anderen selten zu finden. Der Vermittler bzw. Berater muss die Anleger- Genossenschaft genauso fehlerfrei dem Anleger erläutern, insbesondere hinsichtlich der Risiken, wie er dies bei jeder anderen Vermögensanlage auch tun muss. Der Umstand, dass die meisten Anleger- Genossenschaften keinen Emissionsprospekt aufweisen (und falls doch, keinen hinreichenden), erhöht das Haftungsrisiko des Vermittlers und der Genossenschaft drastisch. Die Frage, ob für den Vertrieb von Anteilen an Anleger-Genossenschaften eine Erlaubnis nach 34c GewO erforderlich ist, wird einerseits mit zunehmender Anzahl solcher Genossenschaften bedeutsam, erscheint aber auch 4
5 bald überholt und wird wohl künftig mit dem neuen 34f GewO eindeutig geregelt (sofern der Gesetzesent)wurf in diesem Punkt Bestätigung findet). Vertriebe und Anbieter solcher Anteile müssen sich genau überlegen, wie professionell sie sich angesichts dessen aufstellen wollen, um das Genossenschaftskapital und die Vertriebe nicht zu sehr zu gefährden. Ratsam sind jedenfalls die Vermeidung von Schnellschüssen (bei Initiierung und Zeichnung), die Verwendung guten Aufklärungsmaterials und ein besonders professionelles Handeln des Vertriebs. Daniel Blazek Rechtsanwälte Blazek Ellerbrock Malar Trube Ravensburger Str. 32a Markdorf Hermannstr Bielefeld Telefon: Telefax: Web: 5
Fallen der Anleger-Genossenschaft
Fallen der Anleger-Genossenschaft Daniel Blazek, BEMK Rechtsanwälte Oktober 2014 In den letzten Jahren schossen sie wie Pilze aus dem Boden des Grauen Kapitalmarkts: Die Anleger-Genossenschaften, zunächst
MehrAnlageberatung und Anlagevermittlung: Prospekte, Haftung, Verjährung anhand aktueller BGH-Rechtsprechung
Anlageberatung und Anlagevermittlung: Prospekte, Haftung, Verjährung anhand aktueller BGH-Rechtsprechung RA Daniel Blazek, Bielefeld/Markdorf Haftung, Prospektierung Oktober/November 2010 Rechtsanwälte
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrDas neue Widerrufsrecht
Das neue Widerrufsrecht Gestaltungshinweise für die Widerrufsbelehrung für den Verkauf von Dienstleistungen nach dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrWiderrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker
MehrVerjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft
Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen
MehrGründung Personengesellschaft
1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrWiderrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Wenn der Kunde Verbraucher ist, steht ihm das nachfolgende Widerrufsrecht zu. Ein Kunde ist Verbraucher, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft (z.b. Bestellung der Ware(n) aus dem Warenkorb) zu einem
MehrRechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern
Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit
MehrWiderrufsbelehrung der redcoon GmbH
Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Stand: September 2015 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Muster-Widerrufsformular Seite 5 Widerrufsbelehrung
MehrZur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das
MehrWas taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?
Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
Mehr1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma handymann Stand: November 2015 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen Folgende Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: AGB) in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrags/Vertrags-Abschlusses
MehrACHTUNG: Voraussetzungen für die Nutzung der Funktion s-exposé sind:
ACHTUNG: Voraussetzungen für die Nutzung der Funktion s-exposé sind: - Upgrade auf FLOWFACT Version Performer CRM 2014 R2 (ab Juli erhältlich) - Mindestens SQL Server 2005 - vorhandene Installation von.net
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrM e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen
Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund
MehrWiderrufsbelehrung der redcoon GmbH
Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH September 2011 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Widerrufsbelehrung Dienstleistungsverträge Seite 5 2
MehrOutlook. sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8. Mail-Grundlagen. Posteingang
sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8 Outlook Mail-Grundlagen Posteingang Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um zum Posteingang zu gelangen. Man kann links im Outlook-Fenster auf die Schaltfläche
MehrBUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED?
BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED? Wenn auch die Begriffe "Buchhaltung Buchführung" in der letzten Zeit immer mehr zusammen zuwachsen scheinen, so ist er doch noch da: Der
MehrHinweise bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen
Hinweise bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen Werkvertrag Beigefügt erhalten Sie eine Vorlage für
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015
Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht
MehrSie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein
MehrNeue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops -
Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops - München, 31. Mai 2012 Anmerkungen zur Präsentation: Diese Präsentation soll vor allem Shopbetreibern
MehrSie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,
MehrWhite Paper Button-Lösung
White Paper Button-Lösung Wichtigste Änderungen und Gestaltungshinweise für Shopsysteme und Verkaufsplattformen Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen
MehrWiderrufsrecht, Widerrufsbelehrung, Ausschluss des Widerrufsrechts und Muster- Widerrufsformular Stand 13.06.2014
Widerrufsrecht, Widerrufsbelehrung, Ausschluss des Widerrufsrechts und Muster- Widerrufsformular Stand 13.06.2014 Verbrauchern im Sinne des 13 BGB steht ein Widerrufsrecht nach folgender Maßgabe zu: 1.
MehrBCA Onlive am 10. April 2013. Sachwertanlagen Erneuerbare Energie & 5 Punkte-Enthaftungs-Konzept
BCA Onlive am 10. April 2013 Sachwertanlagen Erneuerbare Energie & 5 Punkte-Enthaftungs-Konzept Pflichten-Katalog für Berater und Vermittler von Geschlossenen Fonds Pflichten des Beraters 32 Kreditwesengesetz
MehrFlaches Grundstück ohne Baumbestand Wohngrundstück / Kauf
Flaches Grundstück ohne Baumbestand Wohngrundstück / Kauf 1. Allgemeine Informationen 1.1. Allgemein Objekt-ID: Adresse: 21 DE-16775 Löwenberger Land Grüneberg Deutschland 1.2. Preise Kaufpreis: Courtage
Mehr1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die
Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte
MehrMerkblatt. für Immobilienmakler. zu dem. ab 13.06.20014 gültigen Widerrufsrecht im Rahmen des Fernabsatzgesetzes
Merkblatt für Immobilienmakler zu dem ab 13.06.20014 gültigen Widerrufsrecht im Rahmen des Fernabsatzgesetzes Hinweis: Hier werden nur die für den Immobilienmakler in Frage kommenden Änderungen beschrieben.
MehrFall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
MehrWas ist das Budget für Arbeit?
1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrZwischenablage (Bilder, Texte,...)
Zwischenablage was ist das? Informationen über. die Bedeutung der Windows-Zwischenablage Kopieren und Einfügen mit der Zwischenablage Vermeiden von Fehlern beim Arbeiten mit der Zwischenablage Bei diesen
MehrWie Sie Betriebskosten korrekt vereinbaren
Wie Sie Betriebskosten korrekt vereinbaren Foto: sasel77 - Fotolia.com Die Betriebskosten spielen nicht erst am Jahresende bei der Betriebskostenabrechnung eine Rolle, sondern schon beim Abschluss des
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand
MehrMuster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge
Anhang zu Artikel 2 Nummer 11 Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge Anlage 7 (zu Artikel 247 6 Absatz 2 und 12 Absatz 1) Widerrufsrecht Widerrufsinformation Der Darlehensnehmer*
MehrProvisionssicherung bei Immobilienangeboten im Internet
Referent: Rechtsanwalt Wolfgang Lehner IVD-Immobilientag Rheinland- Pfalz am 30.10.2009 in Mainz 2 Grundsätze Es gibt hinsichtlich der Entstehung und der Durchsetzung des Provisionsanspruchs kein spezielles
MehrPrimzahlen und RSA-Verschlüsselung
Primzahlen und RSA-Verschlüsselung Michael Fütterer und Jonathan Zachhuber 1 Einiges zu Primzahlen Ein paar Definitionen: Wir bezeichnen mit Z die Menge der positiven und negativen ganzen Zahlen, also
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
MehrKann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?
Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrDekaBank Deutsche Girozentrale (Rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts)
DekaBank Deutsche Girozentrale (Rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts) - im Folgenden auch DekaBank, Bank oder Emittentin und zusammen mit ihren Tochter- und Beteiligungsgesellschaften auch DekaBank-Gruppe
MehrErfahrungen mit Hartz IV- Empfängern
Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November
MehrAuswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften
MehrTipps für die Anlageberatung
fokus verbraucher Tipps für die Anlageberatung Die Anlageberatung ist in den letzten Jahren komplexer, aber auch transparenter geworden. Dies bedeutet unter anderem, dass Sie während der Gespräche mit
MehrMaklerauftrag für Vermieter
1. Gegenstand des Vertrages Maklerauftrag für Vermieter Der Vermieter beauftragt Amerkamp Business-Apartments mit der Vermittlung bzw. dem Nachweis von Mietern für ein oder mehrere möblierte Mietobjekte.
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrProfessionelle Seminare im Bereich MS-Office
Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion
MehrDie richtige Rechtsform im Handwerk
Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen
MehrVOLKER von WÜLFING IMMOBILIEN GMBH 0531/20 90 06 66 Seite 1/5. Kurzangebot 912250
VOLKER von WÜLFING IMMOBILIEN GMBH 0531/20 90 06 66 Seite 1/5 Kurzangebot 912250 ZUM OBJEKT: Modernisierungsbedürftiges Reihenendhaus mit kleinem, pflegeleichtem Garten...! DIE LAGE: Dorfstraße 9, 38300
Mehrl Auftrag mit Einzugsermächtigung
Rechtliche Überprüfung der Widerrufsbelehrung in Immobiliendarlehensverträgen l Auftrag mit Einzugsermächtigung Bitte füllen Sie diesen Auftrag vollständig aus und senden Sie ihn mit dem erteilten SEPALastschriftmandat
MehrGroßunternehmen und Verbraucherinsolvenz - ZIS-Abendsymposion 3.3.2009 -
Großunternehmen und Verbraucherinsolvenz - ZIS-Abendsymposion 3.3.2009 - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht Kai Henning, Dortmund Typische Vertragsverhältnisse des Schuldners zu Großunternehmen
MehrPersönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl
Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Die Ideen der Persönlichen Zukunftsplanung stammen aus Nordamerika. Dort werden Zukunftsplanungen schon
MehrPrivatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz
Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit
MehrMandanteninformation Die neue amtliche Muster-Widerrufsbelehrung Art. 246 2 Abs. 3 Satz 1 Anlage 1 EGBGB
Die Entwicklung einer für den Rechtsverkehr sicheren und dem europäischen Verbraucherschutzrecht entsprechende Gestaltung des Widerrufsrechts oder Rückgaberechtes im Internethandel ist mit der amtlichen
MehrMobile Intranet in Unternehmen
Mobile Intranet in Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage unter Intranet Verantwortlichen aexea GmbH - communication. content. consulting Augustenstraße 15 70178 Stuttgart Tel: 0711 87035490 Mobile Intranet
MehrÄnderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller
MehrTESTEN SIE IHR KÖNNEN UND GEWINNEN SIE!
9 TESTEN SIE IHR KÖNNEN UND GEWINNEN SIE! An den SeniorNETclub 50+ Währinger Str. 57/7 1090 Wien Und zwar gleich in doppelter Hinsicht:!"Beantworten Sie die folgenden Fragen und vertiefen Sie damit Ihr
MehrLösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB
Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus
MehrMehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen.
Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen. Immer schon ein gutes Zeichen. Das TÜV Rheinland Prüfzeichen. Es steht für Sicherheit und Qualität. Bei Herstellern, Handel
MehrGästeverwaltung. Gästestammdaten. Gäste verwalten. Hotelsoftware für Klein- und Mittelbetriebe
Gästeverwaltung Hotelsoftware für Klein- und Mittelbetriebe Gästestammdaten Gäste verwalten Gästeverwaltung für Windows ermöglicht Ihnen die komfortable Erfassung Ihrer Gästestammdaten und stellt diese
MehrBei Verträgen über Dienstleistungen beginnt die Widerrufsfrist mit jenem Tag des Vertragsabschlusses.
Widerrufsbelehrung Aufgrund der Verbraucherrechte-Richtlinie der EU besteht in allen Mitgliedsstaaten der EU ein Widerrufsrecht für Endverbraucher bei Internetgeschäften. Die EU-Richtlinie gilt nur für
MehrMERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007
Wozu dieses Merkblatt? In den vergangenen Monaten ist sowohl beim Verband der Diözesen Deutschlands als auch bei den Rundfunkanstalten und der GEZ eine Vielzahl an Anfragen aus dem kirchlichen Bereich
MehrAlle Schlüssel-Karten (blaue Rückseite) werden den Schlüssel-Farben nach sortiert und in vier getrennte Stapel mit der Bildseite nach oben gelegt.
Gentlemen", bitte zur Kasse! Ravensburger Spiele Nr. 01 264 0 Autoren: Wolfgang Kramer und Jürgen P. K. Grunau Grafik: Erhard Dietl Ein Gaunerspiel für 3-6 Gentlemen" ab 10 Jahren Inhalt: 35 Tresor-Karten
MehrWas meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?
Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?
MehrStatuten in leichter Sprache
Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch
MehrBeteiligungsvertrag. Zwischen der. Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH
Beteiligungsvertrag Zwischen der Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH Högerstrasse 10 D-85646 Anzing HRB 109364 und Name, Vorname Straße, Hausnummer PLZ, Ort Bankverbindung:
MehrWiderrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen:
Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen: rechtliche Grundlagen: Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom
MehrDann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher.
Erläuterung der Förder-Richtlinie zur Unterstützung der Teilhabe hör- oder sprachbehinderter Eltern und Sorge-Berechtigter an schulischen Veranstaltungen in Leichter Sprache In Rheinland-Pfalz gibt es
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Bestellungen im radius-online-shop und Belehrung über das Widerrufsrecht
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Bestellungen im radius-online-shop und Belehrung über das Widerrufsrecht Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Bestellungen im radius-online-
MehrHinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen
Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Sie möchten im Betreuten Wohnen leben. Dafür müssen Sie einen Vertrag abschließen. Und Sie müssen den Vertrag unterschreiben. Das steht
MehrAnspar-Darlehensvertrag
Anspar-Darlehensvertrag Zwischen Name: Straße: PLZ, Ort: Tel.: Mobil: E-Mail: Personalausweisnummer: - nachfolgend Gläubiger genannt und der Wilms, Ingo und Winkels, Friedrich, Florian GbR vertreten durch:
Mehr312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten
312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten (1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher
MehrANMELDUNG und AUSBILDUNGSVERTRAG
ANMELDUNG und AUSBILDUNGSVERTRAG zwischen Hildegard Geiger, Akademie für Ganzheitliche Kosmetik, Landesschule des Bundesverbandes Kosmetik Auwiesenweg 12a, 80939 München, und Name, Vorname: Geburtsdatum:
MehrInformationsblatt Induktionsbeweis
Sommer 015 Informationsblatt Induktionsbeweis 31. März 015 Motivation Die vollständige Induktion ist ein wichtiges Beweisverfahren in der Informatik. Sie wird häufig dazu gebraucht, um mathematische Formeln
MehrPrivatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
Mehr2 Zustandekommen eines Vertrages, Speicherung des Vertragstextes
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Tinz-Tech, Steffen Tinz 1 Geltung gegenüber Unternehmern und Begriffsdefinitionen (1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftbedingungen gelten für alle Lieferungen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,
Mehr6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,
MehrWelches Übersetzungsbüro passt zu mir?
1 Welches Übersetzungsbüro passt zu mir? 2 9 Kriterien für Ihre Suche mit Checkliste! Wenn Sie auf der Suche nach einem passenden Übersetzungsbüro das Internet befragen, werden Sie ganz schnell feststellen,
Mehr30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe
30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des
MehrTeilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.
Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,
MehrZeichen bei Zahlen entschlüsseln
Zeichen bei Zahlen entschlüsseln In diesem Kapitel... Verwendung des Zahlenstrahls Absolut richtige Bestimmung von absoluten Werten Operationen bei Zahlen mit Vorzeichen: Addieren, Subtrahieren, Multiplizieren
MehrBuchhaltung mit WISO EÜR & Kasse 2011
Vorbemerkung... 1 1. Erste Schritte...Fehler! Textmarke nicht definiert.3 2. Einrichten des Programms... 5 3. Buchungen... 22 1. Anfangsbestand buchen... 22 2. Privateinlage in die Kasse... 26 4. Buchungen
MehrSachkundeprüfung für Finanzanlagenvermittler
MERKBLATT Sachkundeprüfung für Finanzanlagenvermittler Ansprechpartner: Karen Genßler Simon Alex Abteilung Recht & Handel Abteilung Recht & Handel Innovation & Umwelt Innovation & Umwelt Tel. 04921 8901-29
MehrEvangelisieren warum eigentlich?
Predigtreihe zum Jahresthema 1/12 Evangelisieren warum eigentlich? Ich evangelisiere aus Überzeugung Gründe, warum wir nicht evangelisieren - Festes Bild von Evangelisation - Negative Erfahrungen von und
MehrPrüfung einer Vorfälligkeitsentschädigung oder eines Vorfälligkeitsentgelts (VfE) oder einer Nichtabnahmeentschädigung (NaE)
Prüfung einer Vorfälligkeitsentschädigung oder eines Vorfälligkeitsentgelts (VfE) oder einer Nichtabnahmeentschädigung (NaE) Wir überprüfen die Ihnen von Ihrer Bank bereits in Rechnung gestellte VfE und
MehrWiderrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen
MehrInformationsbroschüre über die Nutzung des otop Hilfsmittel-Marktplatzes
Informationsbroschüre über die Nutzung des otop Hilfsmittel-Marktplatzes Was ist otop? otop ist der erste Internet-Marktplatz für die Vermittlung von Aufträgen der Krankenkassen. Bei otop können Leistungserbringer
MehrDie 10 Tipps für eine Erfolgreiche Geldanlage!!
Die 10 Tipps für eine Erfolgreiche Geldanlage!! Inhaltsverzeichnis Inhalt...3 Klären Sie Ihre Bedürfnisse, Wünsche und Ziele...3 Die Anlagestrategie...4 Finanzwissen aneignen...4 Sparziele setzen und regelmäßig
Mehr