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1 Herzlich willkommen! RA Patrick Jardin 2015 Folie 1

2 2015 Folie 2

3 Übersicht 1. Rechtliche Aspekte bei Gestaltung und Betrieb einer Internetseite 2. (Ausgewählte) Rechtliche Aspekte des Online Marketing 2015 Folie 3

4 1. Rechtliche Aspekte bei Gestaltung und Betrieb einer Internetseite 2015 Folie 4

5 Wichtige Gesetze / Entwicklungen: - Telemediengesetz (Regelungen im Online Bereich) Alle Vorschriften für den Offline-Bereich gelten auch online. - Bürgerliches Gesetzbuch - EGBGB (Art. 246 a Informationspflichten Fernabsatzrecht) - Markengesetz - Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - Preisangabenverordnung - Urheberrechtsgesetz 2015 Folie 5

6 Der Domainname Am Anfang steht der Domainname z.b Damit dürfte die Karriere im Internet mit einer kostspieligen Abmahnung beginnen Folie 6

7 Der Domainname Vor der Registrierung und Verwendung einer Domain sollten entgegenstehende Rechte Dritte geprüft werden: einfache Google-Recherche; Recherche in Online-Handelsregistern; Recherche in Online-Markenregistern; ggf. Warnmeldung des TMCH bei Registrierung einer Domain. Denkbare Anspruchsgrundlagen bei Markenverletzungen: 4, 14 MarkenG Marken 5, 15 MarkenG geschäftliche Bezeichnungen 2015 Folie 7

8 Webseiteninhalte Inhalte Bilder Texte Grafiken Logos Sounds Sämtliche Gestaltungselemente können rechtlich geschützt sein Eigene in der Regel kein Problem Fremde werden Rechte Dritter verletzt (z. B. Urheber- / Leistungsschutz- / Kennzeichenrechte)? 2015 Folie 8

9 Webseiteninhalte Wie prüfe ich, ob ich in fremde Rechte eingreife? nicht alles ist schutzfähig Urheberrechtsfähigkeit, kleine Münze (z.b. reine Produktbeschreibungen)? Vorsicht: nicht erforderlich Prüfung von Namen / Kennzeichen schwierig ( oder nicht maßgeblich) TIPP: nichts klauen Einverständnis schriftlich einholen (Lizenzvertrag abschließen) 2015 Folie 9

10 Webseiteninhalte Achtung: Der rechtmäßige Vertrieb von Markenprodukten berechtigt nicht automatisch zur Nutzung von Produktfotografien der Hersteller. Notwendig ist auch hier die Einräumung einer entsprechenden Lizenz durch den Hersteller selbst und/oder durch seinen Vertriebspartner; Räumt der Vertriebspartner die Lizenzen ein, so muss kontrolliert werden, ob dieser dazu berechtigt ist. Achtung 2: Verwendung von Markenlogos bzgl. der Erbringung von Dienstleistungen 2015 Folie 10

11 Webseiteninhalte - Impressum Wann brauche ich ein Impressum? Verpflichtung für Telemediendienste (gilt auch für gewerbliche Facebook / Google+ oder Twitter-Pages!) Rein private Seiten ohne redaktionelle Inhalte nicht Vorsicht: Teilnahme an Partnerprogrammen / Werbung reicht schon für geschäftliche Nutzung aus! 5 TMG ergänzt durch 2 Abs. 1 DL-InfoV (Angaben zu: AGB, anwendbarem Recht, Gerichtsstand, Berufshaftpflicht, besondere Garantien sowie Merkmale der Dienstleistung), 55 RstV 2015 Folie 11

12 Haftung Geregelt im 7-10 TMG sowie Spezialgesetze (UrhG, MarkenG etc.) Für eigene Inhalte ist der Anbieter stets verantwortlich Für fremde Inhalte erst ab Kenntniserlangung Wichtig: Jeden Hinweis ernst nehmen und prüfen BGH (Urteil v VI ZR 93/10 Blogspot u. Urteil v Az. VI ZR 269/12 Autocomplete) wendet eine Art Notice&Takedown Verfahren an, welches beachtet werden sollte Folie 12

13 Haftung Links fremde Angebote kenntlich machen Disclaimer, wie etwa: Mit Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Anbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seiten ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesem Inhalt distanziert. Für alle Links auf dieser Homepage gilt: Ich distanziere ich mich hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten auf meiner Homepage und mache mir diese Inhalte nicht zu Eigen. BRINGT NICHTS!!! 2015 Folie 13

14 Webshops Webshops haben (Informations)-Pflichten zu beachten, da es sich um Fernabsatz handelt 312 c BGB: Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden 2015 Folie 14

15 Webshops Wichtige (Informations)Pflichten des Anbieters: 312 c BGB Fernabsatzverträge (Definition) 312 d BGB - Informationspflichten 312 g, 355, 360 BGB - Widerrufsrecht neues Muster für Belehrung!! (2014) 357 Abs. 7 BGB Wertersatz bei Fernabsatzverträgen Art. 246 a 1-4 BGBEG- Informationspflichten (Fernabsatz), z.b. wesentliche Eigenschaften, eigene Identität, Gesamtpreis usw. 312 i und j BGB, Art.246 c BGBEG Informationspflichten im elektr. Rechtsverkehr (Korrektur Eingaben, Zugangsbestätigung) 357 BGB - Rechtsfolgen Widerruf Nach wie vor: Sämtliche Informationspflichten kann sich kein Mensch merken, muss man lesen und abarbeiten ;-) Folie 15

16 Webshops Das Muster zur Widerrufsbelehrung ist in Anlage 1 zu Art. 246 a 1 Abs. 2 S. 2 BGBEG enthalten. Der Text der Widerrufsbelehrung ist ZWINGEND! Modifikationen sind absolut unzulässig (BGH, Urteil vom III ZR 83/11). Es gilt daher: Immer den Mustertext verwenden und die Gestaltungshinweise beachten. Unwirksame Widerrufsbelehrungen können abgemahnt werden Folie 16

17 Webshops Bei zahlreichen Produkten sind besondere Kennzeichnungspflichten zu beachten (Textilien, Elektronik, Lebensmittel, Heilmittel, Arzneimittel). Diese müssen vollständig erfüllt sein. Andere Produkte unterliegen Vertriebsbeschränkungen (z.b. FSK- und USK-geprüfte Waren). Hier muss sichergestellt sein, dass Bestellungen nur durch berechtigte Personen erfolgen können. Letztlich kann es Produkte mit besonderen Hinweispflichten (z.b. nach dem Produktsicherheitsgesetz nebst Verordnungen) geben Folie 17

18 Webshops / Button-Lösung 312 j Abs. 3 BGB verlangt, dass jeder Vertragsabschluss über einen Button, der mit den Wörtern zahlungspflichtig bestellen beschriftet ist, vorgenommen wird. Sämtliche relevanten Vertragsinformationen (Produktbeschreibung, evtl. Laufzeit, Endpreis nebst Versand- u. Zusatzkosten) müssen oberhalb des Buttons sichtbar sein ( 312 j Abs. 2 BGB). Beweislast liegt beim Unternehmer. Erfolgen die Belehrungen nicht, kommt kein Vertrag zustande. Gilt auch auf Plattformen wie ebay und Amazon Folie 18

19 Webshops Am 13. Juni 2014 trat die deutsche Umsetzung der EU- Verbraucherrechterichtlinie in Kraft (in den vorhergehenden Ausführungen bereits berücksichtigt): neue, einheitliche Widerrufsbelehrung bei Widerruf muss Kaufpreis binnen 14 Tagen erstattet werden Wegfall der 40-Euro-Klausel (Verbraucher muss Kosten tragen) Liefertermin wird Pflichtinformation Händler muss über Lieferbeschränkungen aufklären keine Zusatzkosten für mind. eine Standardzahlungsart Händler trägt Versandrisiko 2015 Folie 19

20 Datenschutzrichtlinie 13 Abs.1 TMG enthält eine Informationspflicht des Anbieters ggü. seinen Nutzern (bzgl. Art, Umfang, Zweck der Erhebung und Nutzung personenbezogener Daten). Das TMG ergänzt das Bundesdatenschutzgesetz als sog. bereichsspezifische Norm. Das Fehlen einer Datenschutzrichtlinie kann nach aktueller Rechtsprechung (Hanseatisches OLG, Urteil vom U 26/12) abgemahnt werden Folie 20

21 Checkliste für Datenschutzerklärung Welche Personenbezogenen Daten werden erhoben und verwendet? Was sind die Verwendungszwecke? Wohin werden die Daten übermittelt (Partnerunternehmen)? Hinweise auf Bestehen eines Widerspruchsrechts, wenn Nutzerprofile gem. 15 Abs 3 TMG erstellt werden (auf Basis von Pseudonymen) Newsletter an Bestandskunden versandt werden 2015 Folie 21

22 2. Rechtliche Aspekte des Onlinemarketing 2015 Folie 22

23 Suchmaschinenmarketing Google Adwords EuGH, Beschluss v , Az. C-91/09 BGH, Urteil vom I ZR 172/11 Beate Uhse Markenfunktionen beachten: Herkunftsfunktion (Zuordnung von Waren- und Dienstleistungen zum Markeninhaber; hier nicht ausschlaggebend: Verwechslungsgefahr) sowie die Qualitäts-, Kommunikations-, Investitions- und Werbefunktion einer Marke (hier ausschlaggebend: Ausnutzung des guten Rufs der Marke) Folie 23

24 Suchmaschinenmarketing Achtung: Diese Kriterien gelten nicht bei der Verwendung von fremden Marken als Metatags, die direkt im HTML-Code der Webseite eingesetzt werden; hier bereits Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion (Verwechslungsgefahr) (zuletzt: BGH Urteil vom 4. Februar 2010 I ZR 51/08, GRUR 2010, 835 Rn. 25 = WRP 2010, 1165 POWER BALL) 2015 Folie 24

25 Jede Art lästiger s? Was ist Spam? Unaufgefordert zugesendete Mails? (un)aufgeforderte Newsletter? Mails mit großen Datenmengen? Werbung? Jeder hat sein eigenes Spam-Empfinden Spam = unverlangt oder gegen den Willen des Adressaten zugesandte Mitteilungen außerhalb von bestehenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, die der Empfänger als unerwünschte Belästigung empfindet Folie 25

26 Die Rechtslage Die Zusendung von Werb s ohne vorherigen geschäftlichen Kontakt zwischen den Parteien bzw. ohne ausdrückliche vorherige Einwilligung des Empfängers ist nicht zulässig (siehe 7 UWG). Es spielt keine Rolle, ob die Zusendungen an Privatpersonen oder Gewerbetreibende gingen oder für welchen kommerziellen Zweck in den Mails geworben wird Folie 26

27 Werbung Spam Auf Social Media Plattformen gelten die allg. Grundsätze des Mail- Marketings. Freunden oder Followern dürfen Nachrichten / Direct Messages nur dann zugesandt werden, wenn entsprechende Einwilligungen vorliegen. -> keine Verschleierung der gewerblichen Absichten auf Social Media Plattformen! Social Media Marketing 2015 Folie 27

28 Social Media Marketing Haftung für Embedded Content / Framing OLG Köln, Urteil vom , Az.: 6 U 206/11 hat eine Haftung für eingebundene Drittinhalte abgelehnt, wenn: Nutzer aufgrund der Gestaltung erkennen, dass es sich um Drittinhalte handelt (z.b. klar abgetrennter Bereich mit eigener Überschrift Werbung ) Folie 28

29 Fragen? Vielen Dank! RA Patrick Jardin Rickert Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kaiserplatz Bonn T: F: Folie 29

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