Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5
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- Bastian Breiner
- vor 8 Jahren
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1 Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5
2 Vorüberlegung Teil 1 keine Anspruchsprüfung, sondern Frage nach der dingliche Rechtslage (Eigentümerstellung) à historische/chronologische Prüfung verschiedene Aspekte Eigentumsvorbehalt Sicherungsübereignung gutgläubiger Erwerb Anwartschaftsrecht
3 Vorüberlegung Teil 2 Anspruchsprüfung Prüfungsreihenfolge ist von zentraler Bedeutung Gefahr: sogleich deliktische Ansprüche prüfen (Eigentumsverletzung) auch mglw. gegeben nämlich: Ansprüche aus EBV lies 993 I a.e. BGB
4 Teil 1: Wer ist Eigentümer ursprünglich: L Übereignung L à M nach 929 S. 1 BGB? Voraussetzungen Einigung Übergabe (Einigsein) Berechtigung hier: schon Einigung (-) L sollte bis zur Zahlung der letzten Rate durch M Eigentümer bleiben dingliche Einigung erfolgte somit wegen des Eigentumsvorbehalts unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung ( 158 I BGB)
5 Teil 1: Wer ist Eigentümer? ursprünglich: L Übereignung L à M nach 929 S. 1 BGB? Übergabe (+) Problem: Einigung L sollte bis zur Zahlung der letzten Rate durch M Eigentümer bleiben à Eigentumsvorbehalt dingliche Einigung erfolgte unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung ( 158 I BGB) Achtung: schuldrechtlich einschlägig ist 449 BGB à hierauf kommt es aber für die dingliche Einigung nicht an daher ist L zunächst Eigentümer geblieben
6 Teil 1: Wer ist Eigentümer? Übereignung M à B nach 929 S. 1, 930 BGB? Einigung (+) Übergabesurrogat: Besitzkonstitut (+) M und B müssten ein Rechtsverhältnis vereinbart haben, durch das B zur mittelbaren Besitzerin der Melkmaschine geworden ist hier: Sicherungsabrede Besitzmittlungsverhältnis i.s.d. 868 BGB Rechtsgrund für die Sicherungsübereignung Verknüpfung zum Darlehensvertrag ( 488 BGB), zu dessen Sicherung die Melkmaschine übereignet werden soll Berechtigung (-) M war nicht Eigentümer auch keine Zustimmung des Berechtigten L nach 185 BGB
7 Teil 1: Wer ist Eigentümer? gutgläubiger Erwerb des B nach 933, 929 S. 1, 930 BGB? Verkehrsgeschäft (+) Voraussetzungen gem. 929 S. 1, 930 BGB abgesehen von Berechtigung (+) Übergabe (-) wichtig insoweit: Veräußerer muss jedwede besitzrechtliche Position verlieren Besitzkonstitut allein reicht hier keine Übergabe, da M unmittelbaren Besitz an der Melkmaschine behalten hat
8 Teil 1: Wer ist Eigentümer? Eigentumserwerb des B durch Zahlung der letzten Rate durch M Anwartschaftsrecht des M Anwartschaftsrecht entsteht, wenn bei einem mehrstufigen Erwerbstatbestand bereits so viele Schritte vollzogen worden sind, dass der Erwerber eine gesicherte Rechtsposition innehat und der Veräußerer den Eigentumserwerb nicht mehr durch einseitige Erklärung oder Unterlassen verhindern kann :Einigung zwischen L und M erfolgte unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung ( 929 S. 1, 158 I BGB) zudem: Übergabe und Berechtigung des L Eigentumserwerb hängt somit allein davon ab, ob M die Kaufpreisraten zahlt oder nicht L konnte den Eigentumserwerb des M somit nicht mehr einseitig verhindern ( 161 I, III BGB i.v.m. 936 I 3, III, 162 I BGB) rechtliche Position des M war also schon so weit gesichert, dass er bereits ein Anwartschaftsrecht an der Melkmaschine erworben hatte, das mit Eintritt der Bedingung zum Vollrecht erstarken würde.
9 Teil 1: Wer ist Eigentümer? Eigentumserwerb des B durch Zahlung der letzten Rate durch M Übertragung des Anwartschaftsrechts von M auf B Anwartschaftsrecht ist wesensgleiches Minus zum Vollrecht (hier Eigentum) Übertragung nicht nach 398 BGB, sondern nach 929 ff. BGB hier: 929 S. 1, 930 BGB analog
10 Teil 1: Wer ist Eigentümer? Eigentumserwerb des B durch Zahlung der letzten Rate durch M Übertragung des Anwartschaftsrechts von M auf B Einigung (+) ergänzende Auslegung der Sicherungsabrede ergibt, dass M wenn schon nicht das Eigentum, dann doch das Anwartschaftsrecht als Minus dazu übertragen wollte alternative Lösung: 140 BGB Übergabesurrogat: Besitzkonstitut (+) Berechtigung (+) M war Inhaber des Anwartschaftsrechts Zusicherung gegenüber L, die Melkmaschine nicht anderweitig einzusetzen, hat keine dingliche Wirkung à siehe 137 BGB
11 Teil 1: Wer ist Eigentümer? Eigentumserwerb des B durch Zahlung der letzten Rate durch M somit ist B Inhaber des Anwartschaftsrechts geworden mit Zahlung der letzten Rate erstarkt dieses in der Person des B zum Vollrecht à kein Durchgangserwerb durch M Ergebnis: B ist Eigentümerin der Melkmaschine
12 Teil 2: Schadensersatzanspruch Anspruch aus 989 BGB Vindikationslage ( 985, 986 BGB) Eigentum der S (+) hier: Sicherungsübereignung von W nach 929 S. 1, 930 BGB Besitz des G (+) maßgeblich. Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses kein Recht zum Besitz (+) originäres Besitzrecht? 986 I 1 Alt. 1 BGB (-) nicht aus Mietvertrag zwischen W und G à Relativität der Schuldverhältnisses abgeleitetes Besitzrecht? 986 I 1 Alt. 2 BGB (-) W hatte Besitzrecht gegen S aber: laut Sicherungsabrede nicht zur Weitergabe berechtigt
13 Teil 2: Schadensersatzanspruch Anspruch aus 989 BGB Rechtshängigkeit (-) 261 I ZPO: tritt mit Erhebung der Herausgabeklage ein setzt i.d.r. also die Zustellung der Klageschrift beim Beklagten voraus ( 253 I ZPO) S hatte hier aber noch keine Klage erhoben G war kein verklagter Besitzer
14 Teil 2: Schadensersatzanspruch Anspruch aus 989, 990 BGB Vindikationslage (+) Unredlichkeit des G (-) Bezugspunkt: Fehlen des eigenen Besitzrechts bei Besitzerwerb: 990 I 1 BGB à Bösgläubigkeit, 932 II BGB (-) nachträglich: 990 I 2 BGB à positive Kenntnis (-) G war auch kein unredlicher Besitzer Anspruch aus 992 i.v.m. 823 ff. BGB (-) G war kein deliktischer Besitzer
15 Teil 2: Schadensersatzanspruch Anspruch aus 991 II BGB Vindikationslage (+) Gutgläubigkeit des G bei Besitzerwerb (+) Verantwortlichkeit gegenüber W grds. Haftung des Mieters wegen Beschädigung der Mietsache nach 280 I BGB à Haftungsmaßstab: 276 BGB aber: individualvertragliche Haftungsbeschränkung à keine Haftung für einfache Fahrlässigkeit daher hat G gegenüber W den Schaden nicht zu vertreten Wirkt das auch gegenüber S? eigentlich nur relative Wirkung schuldrechtlicher Abreden aber: Wortlaut und Telos des 991 II BGB sprechen klar dafür, dass hier auch Wirkung zulasten des Eigentümers daher auch kein Anspruch wegen Fremdbesitzerexzess
16 Teil 2: Schadensersatzanspruch Anspruch aus 823 I BGB vor Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen à Anwendbarkeit? beachte insoweit 993 I a.e. Sperrwirkung des EBV Ergebnis: S hat gegen G keinen Schadensersatzanspruch!
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