Gegenstand und Zweck

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1 5.7. März 0 Verordnung üer die Klssifizierung, die Veröffentlihung und die Arhivierung von Dokumenten zu Regierungsrtsgeshäften (Klssifizierungsverordnung, KRGV) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 6 Astz des Gesetzes vom. Novemer 99 üer die Informtion der Bevölkerung (Informtionsgesetz, IG), uf Artikel 50 Buhste des Gesetzes vom 0. Juni 995 üer die Orgnistion des Regierungsrtes und der Verwltung (Orgnistionsgesetz, OrG) sowie uf Artikel 8 des Dtenshutzgesetzes vom 9. Ferur 986 (KDSG), uf Antrg der Sttsknzlei, eshliesst:. Gegenstnd und Zwek Art. Diese Verordnung legt fest, welhe Mssnhmen zur Klssifizierung und Arhivierung von Dokumenten zu Regierungsrtsgeshäften zu treffen sind, und regelt den Zugng der Öffentlihkeit zu den Dokumenten. Sie gewährleistet im Rhmen der Informtions- und Dtenshutzgesetzgeung den Zugng der Öffentlihkeit zu Dokumenten zu Regierungsrtsgeshäften, den Shutz von niht für die Öffentlihkeit estimmten Informtionen, nmentlih von Personendten, sowie den Shutz des Kollegilitätsprinzips. Ds Regierungsrtsgeshäft umfsst lle Beshlüsse des Regierungsrtes, die Dokumente, die der Begründung der Anträge dienen und die llfälligen weiteren zum Geshäft gehörigen Dokumente.. Klssifizierung Klssifizierungsktegorien Art. Dokumente zu Regierungsrtsgeshäften, die shutzwürdige Informtionen umfssen, sind gemäss der Shutzwürdigkeit ihres Inhlts einer der folgenden Klssifizierungsktegorien zuzuweisen: «Geheim», «Vertrulih», «Intern». Einzelne Dokumente zu einem Regierungsrtsgeshäft sind weihend zu klssifizieren und entsprehend zu kennzeihnen, wenn ein untershiedliher Shutzedrf esteht. Geheime Dokumente Art. Als «Geheim» werden nmentlih Dokumente zu BSG 07. BSG 5.0 BSG 5.04 BAG -00

2 5.7 Regierungsrtsgeshäften klssifiziert, von deren Inhlt nur ein eng eshränkter Personenkreis Kenntnis hen drf, weil d die Kenntnisnhme durh Unerehtigte die künftige Entsheidfindung des Regierungsrtes shwerwiegend eeinträhtigen könnte, die Kenntnisnhme durh Unerehtigte die öffentlihe Siherheit oder die Siherheit Einzelner shwerwiegend eeinträhtigen könnte, die Dokumente örsenkursrelevnte Informtionen üer Unternehmen enthlten, n denen der Knton eteiligt ist, oder die Kenntnisnhme durh Unerehtigte uf ndere Weise shwerwiegenden Shden verurshen könnte. Als «Geheim» werden zudem Dokumente zu Regierungsrtsgeshäften klssifiziert, die ufgrund von gesetzlihen oder vertrglihen Geheimhltungspflihten dieser Ktegorie zuzuweisen sind oder sih uf Dokumente stützen, die von usländishen, eidgenössishen oder kntonlen und kommunlen Behörden einer vergleihren Klssifizierungsktegorie zugeordnet worden sind. Vertrulihe Dokumente Art. 4 Als «Vertrulih» werden nmentlih Dokumente zu Regierungsrtsgeshäften klssifiziert, d e f deren Kenntnisnhme durh Unerehtigte die Entsheidfindung einer Behörde oder die zielkonforme Durhführung konkreter ehördliher Mssnhmen wesentlih eeinträhtigen würde, deren Kenntnisnhme durh Unerehtigte die öffentlihe Siherheit oder die Siherheit Einzelner eeinträhtigen würde, die esonders shützenswerte Personendten nh Artikel KDSG enthlten, die shützenswerte Angen üer fmiliäre oder finnzielle Verhältnisse Einzelner enthlten, die Geshäfts-, Berufs- oder Friktionsgeheimnisse enthlten oder die Verwltungs- und Beshwerdeverfhren etreffen. Als «Vertrulih» werden zudem Dokumente zu Regierungsrtsgeshäften klssifiziert, die ufgrund von gesetzlihen oder vertrglihen Geheimhltungspflihten dieser Ktegorie zuzuweisen sind oder sih uf Dokumente stützen, die von usländishen, eidgenössishen oder kntonlen und kommunlen Behörden einer vergleihren Klssifizierungsktegorie zugeordnet worden sind. Interne Dokumente Art. 5 Als «Intern» werden Dokumente zu Regierungsrtsgeshäften klssifiziert, die weder ls «Geheim» noh ls «Vertrulih» klssifiziert werden müssen, deren Inhlt jedoh ufgrund shutzwürdiger Interessen niht für die Veröffentlihung estimmt oder geeignet ist. Dokumente, die der Begründung des Antrgs n den Regierungsrt und der Meinungsildung im Regierungsrt dienen, gelten grundsätzlih zumindest ls Intern klssifiziert und werden niht öffentlih eknnt gemht. Dzu gehören insesondere ds vom zuständigen Regierungsmitglied unterzeihnete Begleitltt, llfällige Begleitshreien sowie sämtlihe Miterihtsdokumente. Bei der Klssifizierung ls «Intern» ist den Grundsätzen der Informtions-

3 5.7 und Dtenshutzgesetzgeung Rehnung zu trgen. Niht klssifizierte Dokumente Art. 6 Dokumente zu Regierungsrtsgeshäften, die niht oder nh einer efristeten Klssifizierung niht mehr klssifiziert sind, sind öffentlih. Zuständigkeiten Art. 7 Die Direktionen und die Sttsknzlei sind für die Klssifizierung und Kennzeihnung der Dokumente zu Regierungsrtsgeshäften in ihren jeweiligen Bereihen zuständig. Sie stellen dem Regierungsrt durh entsprehende Kennzeihnung der Dokumente Antrg. Die Direktionen und die Sttsknzlei legen die interne Zuständigkeit für die Klssifizierung fest und sorgen für die Einführung und Instruktion der Personen mit Zugng zu klssifizierten Dokumenten zu Regierungsrtsgeshäften. Stellen mehrere Direktionen gemeinsm Antrg, so ist die federführende Direktion für die Klssifizierung zuständig. Bereitungsvorshriften Art. 8 Die Klssifizierung ist durh die Direktionen und die Sttsknzlei uf den Dokumenten zu Regierungsrtsgeshäften zu vermerken. Niht klssifizierte Dokumente müssen niht gekennzeihnet werden. Als «Geheim» klssifizierte Dokumente zu Regierungsrtsgeshäften sind ls nummerierte Ppierexemplre in vershlossenen, persönlih dressierten Umshlägen zuhnden der Mitglieder des Regierungsrtes und der Sttsshreierin oder des Sttsshreiers zuzustellen. Als «Vertrulih» klssifizierte Dokumente zu Regierungsrtsgeshäften sind elektronish in Informtiksystemen mit entsprehenden Informtiksiherheitsmssnhmen oder uf Ppier in vershlossenen, persönlih dressierten Umshlägen zuhnden der Mitglieder des Regierungsrtes, der Generlsekretärinnen und Generlsekretäre, der Sttsshreierin oder des Sttsshreiers, der Vizesttsshreierinnen und Vizesttsshreiern und der Leiterin oder dem Leiter des Amts für Kommuniktion zuzustellen. 4 Die Erstellung, die Beknntge und ds Zugänglihmhen von ls Geheim oder Vertrulih klssifizierten Dokumenten zu Regierungsrtsgeshäften sind uf ein Minimum zu eshränken. Die erehtigten Empfängerinnen und Empfänger entsheiden üer eine Weiterge zurükhltend und in eigener Verntwortung. 5 Als Intern klssifizierte Dokumente zu Regierungsrtsgeshäften dürfen im Rhmen der Dtenshutzgesetzgeung in dem für die Vor- und Nhereitung der Regierungsrtsgeshäfte notwendigen Rhmen ereitet, üermittelt und ufewhrt werden. Die zuständigen Stellen nh Artikel 7 legen die Verteilung und die Zugriffserehtigungen für ihre Verntwortungsereihe fest. 6 Die Sttsknzlei knn weitere Bereitungsvorshriften in verwltungsinternen Weisungen festlegen.. Beknntge und Akteneinsiht Grundstz Art. 9 Niht klssifizierte Dokumente zu Regierungsrtsgeshäften werden nh der Beshlussfssung im Internet öffentlih zugänglih gemht.

4 4 5.7 Der Regierungsrt knn uf Antrg der zuständigen Direktion oder der Sttsknzlei nordnen, dss ein ls «Vertrulih» oder «Intern» klssifizierter Regierungsrtseshluss und weitere dzu gehörige Dokumente im Internet öffentlih zugänglih gemht werden, wenn der Regierungsrtseshluss von grundsätzliher Bedeutung ist, lle shützenswerten Informtionen (nmentlih personenezogene Angen) mit geringem Aufwnd us dem Beshluss entfernt werden können und der wesentlihe Informtionsgehlt des Beshlusses dei erhlten leit. Sperrfrist Art. 0 Ist der Inhlt von niht klssifizierten Dokumenten für eine estimmte Zeit nh der Beshlussfssung shutzwürdig, ist eine Sperrfrist für die Beknntge vorzusehen. Dtenshutz Art. Die zuständigen Stellen nh Artikel 7 prüfen vor der Klssifizierung von Dokumenten zu Regierungsrtsgeshäften, die Personendten enthlten, o die Beknntge im Internet ein esonderes Risiko für die etroffenen Personen drstellen könnte. Von der Beknntge ist zusehen, wenn eine etroffene Person vorgängig ein entgegenstehendes, üerwiegendes privtes oder öffentlihes Interesse gluhft mht. Die Betroffenen können ihre Rehte nh den Artikeln und 0 ff. KDSG geltend mhen, nmentlih ds Reht uf Sperrung, uf Auskunft sowie uf Berihtigung unrihtiger Dten. Zuständigkeiten Art. Die Sttsknzlei ist für die Beknntge im Internet zuständig. Die Direktionen sind verntwortlih für die Aufereitung der Dokumente zu Regierungsrtsgeshäften us ihren jeweiligen Zuständigkeitsereihen für die Beknntge im Internet. Sie stellen der Sttsknzlei die Dokumente elektronish zur Verfügung. Akteneinsiht Art. Die Einsiht in klssifizierte Dokumente zu Regierungsrtsgeshäften rihtet sih nh den Bestimmungen üer die Akteneinsiht (Art. 7 ff. IG). Üer die Einsiht in Dokumente zu Regierungsrtsgeshäften, die ls «Geheim» klssifiziert sind, entsheidet in Aweihung von Artikel 7 der Verordnung vom 6. Oktoer 994 üer die Informtion der Bevölkerung (Informtionsverordnung, IV) 4 ds zuständige Mitglied des Regierungsrtes oder die Sttshreierin oder der Sttsshreier. 4. Speiherung und Arhivierung Speiherung Art. 4 Die Sttsknzlei speihert die ls Vertrulih und ls Intern klssifizierten Geshäfte und Dokumente in dzu estimmten Informtiksystemen. Sie erlässt Weisungen üer die zum Shutz klssifizierter Informtionen 4 BSG 07.

5 5 5.7 notwendigen orgnistorishen und tehnishen Mssnhmen. Sie erüksihtigt nmentlih die Artikel 4 ff. der Dtenshutzverordnung vom. Oktoer 008 (DSV) 5. Arhivierung Art. 5 Die Sttsknzlei führt ein Nhrhiv der Regierungsrtseshlüsse in Ppierform. Ausgenommen sind die ls Geheim klssifizierten Beshlüsse. Die duerhfte Aufewhrung der Regierungsrtsgeshäfte rihtet sih nh der Arhivierungsgesetzgeung. 5. Shlussestimmungen Änderung von Erlssen Art. 6 Folgende Erlsse werden geändert:. Verordnung vom 6. Juni 996 üer ds Vernehmlssungs- und ds Miterihtsverfhren (VMV) 6 : Art. 6 Die Sttsknzlei führt eine Liste der Adressten, die in jedem Vernehmlssungsverfhren nzuhören sind. In diese Liste werden ufgenommen is e unverändert, f die Generlsttsnwltshft, Die isherigen Buhsten f is o werden zu Buhsten g is p. und Unverändert. Art. Ds Miterihtsverfhren wird in Ppierform oder in elektronisher Form shriftlih durhgeführt. Wird in einem Miterihtsverfhren gemäss Finnzhushltgesetzgeung nur die Finnzdirektion zur Stellungnhme eingelden, erfolgt der Versnd in Ppierform. Art. 5 Vertrulihkeit Stellungnhmen der einzelnen Mitglieder des Regierungsrtes, der Direktionen und der Sttsknzlei im Miterihtsverfhren sowie Informtionen üer ds Ergenis des Miterihtsverfhrens sind niht öffentlih.. Verordnung vom 8. Oktoer 995 üer die Orgnistion des Regierungsrtes (Orgnistionsverordnung RR; OrV RR) 7 : Art. 7 As. Die Geshäfte werden uf der Grundlge des Antrgs (Begleitltt) und der relevnten Unterlgen wie Beshlussentwürfe oder Vorträge erten. Ds Begleitltt wird von der Antrg stellenden Direktorin oder dem Antrg stellenden Direktor zw. von der Sttsshreierin oder vom Sttsshreier 5 BSG BSG BSG 5.

6 6 5.7 hndshriftlih oder digitl unterzeihnet. Unverändert. Art. 0 Unterzeihnung der Beshlüsse Beshlüsse des Regierungsrtes werden nur unterzeihnet, wenn sie in Briefform erlssen werden. Die in Briefform erlssenen Beshlüsse werden grundsätzlih von der Regierungspräsidentin oder vom Regierungspräsidenten und von der Sttsshreierin oder vom Sttsshreier unterzeihnet. Administrtive Beshlüsse in Briefform werden von der Sttshreierin oder vom Sttshreier unterzeihnet. Art. 0 (neu) Eröffnung der Beshlüsse Die Sttsknzlei stellt die Beshlüsse des Regierungsrtes den ntrgstellenden Direktionen zu, die sie den Betroffenen eröffnet. Shreien des Regierungsrtes werden durh die Sttsknzlei versndt. Aufheung eines Erlsses Art. 7 Die Verordnung vom 6. Dezemer 009 üer die Klssifizierung, die Veröffentlihung und die Arhivierung von Beshlüssen des Regierungsrtes und Vorträgen (Klssifizierungsverordnung, KRBV) wird ufgehoen (BSG 5.7). Inkrfttreten Art. 8 Diese Verordnung tritt m. Oktoer 0 in Krft. Bern,. März 0 Im Nmen des Regierungsrtes Der Präsident: Rikenher Der Sttsshreier: Nuspliger

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