Bundeshaushaltsplan 2016

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Bundeshaushaltsplan 2016"

Transkript

1 Bundeshaushaltsplan Einzelplan 07 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Inhalt Kapitel B e z e i c h n u n g Seite Vorwort zum Einzelplan... 2 Überblick zum Einzelplan... 3 Haushaltsvermerk / Hinweise zum Einzelplan Verbraucherpolitik... 5 Anlage 1 Wirtschaftspläne Sonstige Bewilligungen Anlage 1 Wirtschaftspläne Zentral veranschlagte Verwaltungseinnahmen und -ausgaben Einnahmen-Tgr. 57 Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter Ausgaben-Tgr. 57 Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter Bundesministerium Bundesgerichtshof Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof Bundesverwaltungsgericht Bundesfinanzhof Bundespatentgericht Bundesamt für Justiz Deutsches Patent- und Markenamt Aufwandsentschädigungen, Besondere Personalausgaben Übersichten Übersicht 1 Verpflichtungsermächtigungen (VE) Personalhaushalt... 69

2 07 Vorwort Wesentliche Politikbereiche und Ziele Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) ist in erster Linie ein Gesetzgebungsministerium und es berät die anderen Bundesministerien bei der Vorbereitung ihrer Rechtsetzungsvorhaben. Es erarbeitet Gesetz- und Verordnungsentwürfe im Bereich seiner ederführung. Innerhalb der Bundesregierung ist das BMJV vor allem für die klassischen Bereiche des Rechts federführend. Hierzu zählen das Bürgerliche Recht, das Handels- und Wirtschaftsrecht, das Strafrecht und die Prozessrechte. Das BMJV verantwortet innerhalb der Bundesregierung seit Beginn der 18. Legislaturperiode auch den Bereich der Verbraucherpolitik. Verbraucherpolitik verfolgt das Ziel, für die Verbraucherinnen und Verbraucher sichere und selbstbestimmte Handlungsmöglichkeiten zu schaffen. Um das strukturelle Ungleichgewicht zwischen Wirtschaft und Verbrauchern zu reduzieren, setzt das BMJV auf Transparenz, Verständlichkeit und Vergleichbarkeit der Angebote. Erreicht werden soll dies durch Rechtsvorschriften, die die Marktposition der Verbraucherinnen und Verbraucher stärken, Irreführung und Täuschung verbieten und Sicherheit gewährleisten. Weitere wichtige Instrumente neben der Rechtsetzung und der Rechtsdurchsetzung sind die örderung von Verbraucherinformation und Verbraucherbildung sowie die Begleitung von Dialogprozessen zwischen den verschiedenen Akteuren. Darüber hinaus ist das BMJV ebenso wie das Bundesministerium des Innern als Verfassungsressort bei verfassungsrechtlichen ragen sowie in Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht immer zu beteiligen. Das BMJV hat auch die Aufgabe, die Gesetz- und Verordnungsentwürfe aller anderen Bundesministerien sowie zwischenstaatliche Vereinbarungen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Verfassungsrecht, Völkerrecht, Europarecht und Bundesrecht zu überprüfen, bevor die Entwürfe von der Bundesregierung beschlossen werden. Die Prüfung erstreckt sich auch auf die Rechtsetzungstechnik und die Verwendung einer einheitlichen, möglichst klaren Rechtssprache. Rechtspolitische Entscheidungen werden aufgrund der fortschreitenden Integration Europas in verstärktem Maße in Brüssel getroffen. Die achreferate des Ministeriums wirken daher in ihren jeweiligen Bereichen an der Rechtsetzung auf EU-Ebene mit. Das BMJV begleitet zudem die Vorbereitungen zur Wahl der Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts. Außerdem bereitet das Ministerium die Wahl der Richterinnen und Richter an den drei obersten Gerichtshöfen des Bundes im Zuständigkeitsbereich des BMJV vor, also am Bundesgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht und Bundesfinanzhof. Zu den Verwaltungsaufgaben des BMJV gehört es, die organisatorischen, haushaltsmäßigen, personellen und infrastrukturellen Voraussetzungen für die Arbeit des Ministeriums und der zu seinem Geschäftsbereich gehörenden Bundesgerichte und -behörden zu schaffen sowie die Dienstaufsicht über die Bundesgerichte sowie die Dienst- und achaufsicht über die Behörden im Geschäftsbereich wahrzunehmen. Bei Beschwerden nach dem Bundeszentralregistergesetz gegen Bescheide des Bundesamtes für Justiz ist das BMJV "Rechtsmittelinstanz". Darüber hinaus ist das BMJV auch Herausgeber der amtlichen Verkündungsblätter des Bundes (Bundesgesetzblatt und Bundesanzeiger). Wesentliche finanzwirksame Schwerpunkte des Einzelplans Der Einzelplan 07, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, ist im Wesentlichen ein Verwaltungshaushalt, der in besonderer Weise geprägt ist durch einen hohen Anteil an Personal- und damit zusammenhängenden Verwaltungsausgaben. Die Ausgaben des Ministeriums werden in Kapitel 0712 veranschlagt. Die Programmausgaben für den Bereich Verbraucherpolitik, mit denen u. a. die Stiftung Warentest und die Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. sowie Maßnahmen zur Information der Verbraucherinnen und Verbraucher finanziert werden, sind in Kapitel 0701 etatisiert. Die übrigen ach- und Programmausgaben des Einzelplans sind in Kapitel 0710 Sonstige Bewilligungen zusammengefasst. Die Aufgabenschwerpunkte im Geschäftsbereich des Ministeriums verteilen sich wie folgt: Zum Zuständigkeitsbereich des BMJV gehören drei der insgesamt fünf obersten Gerichtshöfe des Bundes, nämlich der Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht und der Bundesfinanzhof. Die Grundlage für ihre Tätigkeit findet sich in Artikel 95 des Grundgesetzes. Sie sind in Kapitel 0713, Kapitel 0715 und Kapitel 0716 veranschlagt. Das auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes in Patent- und Markensachen erstinstanzlich entscheidende Bundespatentgericht wird in Kapitel 0717 abgebildet. Dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof obliegt u. a. die Mitwirkung an den Revisions- und Beschwerdeverfahren vor den Strafsenaten des Bundesgerichtshofes sowie die erstinstanzliche Strafverfolgung von Delikten gegen die innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Die für seine Tätigkeit erforderlichen Haushaltsmittel sind in Kapitel 0714 veranschlagt. Das Bundesamt für Justiz nimmt zentrale justizielle Aufgaben des Bundes wahr (insbesondere im Bereich des Registerwesens, des internationalen Rechtsverkehrs und der Ordnungswidrigkeiten). Zu diesen Aufgaben zählen u. a. auch die einer Zentralen Behörde" in Auslandsunterhaltsangelegenheiten und nach Maßgabe des Internationalen amilienrechtsverfahrensgesetzes. Die Behörde bildet das Kapitel Als alleinige nationale Behörde auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes nimmt das Deutsche Patent- und Markenamt die hieraus entstehenden Aufgaben für die Bundesrepublik Deutschland wahr und leistet damit einen wichtigen Beitrag, den in der Verfassung garantierten Schutz des geistigen Eigentums zu gewährleisten. Die Veranschlagung erfolgt in Kapitel 0719.

3 - 3 - Überblick zum Einzelplan 07 Überblick zum Einzelplan 07 Veränderung gegenüber Ausgabereste Einnahmen Verwaltungseinnahmen Übrige Einnahmen Gesamteinnahmen Ausgaben Personalausgaben Sächliche Verwaltungsausgaben Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) Ausgaben für Investitionen Besondere inanzierungsausgaben Gesamtausgaben davon flexibilisiert davon nicht flexibilisiert lexibilisierte Ausgaben nach 5 HG Aus Hauptgruppe 4 und Aus Hauptgruppe Aus Hauptgruppe 6 ohne Aus Hauptgruppe Aus Hauptgruppe Zusammen Verpflichtungsermächtigung im Haushalt Verpflichtungsermächtigung davon fällig: im Haushaltsjahr 2017 bis zu im Haushaltsjahr 2018 bis zu im Haushaltsjahr 2019 bis zu in künftigen Haushaltsjahren bis zu

4 Haushaltsvermerk / Hinweise zum Einzelplan - Ausgaben 1. Einsparungen bei folgenden n: Epl. 07 mit Ausnahme der dienen zur Deckung von Mehrausgaben bei folgendem : Kap Tit Dies gilt in ällen, in denen Bundesressorts im Rahmen von Ressortvereinbarungen für andere Bundesressorts tätig werden und Mittel vom abgebenden Ressort dem empfangenden Ressort für gleiche Zwecke im Wege der Verrechnung zur Verfügung gestellt werden (sog. "Einer-für-Alle-älle"). 2. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen bei folgendem geleistet werden: Kap Tit Dies gilt in ällen, in denen Bundesressorts im Rahmen von Ressortvereinbarungen für andere Bundesressorts tätig werden und Mittel vom abgebenden Ressort dem empfangenden Ressort für gleiche Zwecke im Wege der Verrechnung zur Verfügung gestellt werden (sog. "Einer-für-Alle-älle"). Allgemeine -Angaben: Die -Ergebnisse der Einzeltitel sind kaufmännisch auf gerundet. Dadurch können bei Summenangaben Rundungsdifferenzen entstehen. Summenangaben können außerdem nicht durch Addition der gedruckten errechnet werden, da in Vorjahren weggefallene nur im Bundeshaushaltsplan abgedruckt werden, wenn bei diesen noch Ausgabereste bestehen. Ausgabereste: Die im Vorjahr verfügbaren Ausgabereste im nicht flexibilisierten Bereich sind kaufmännisch auf gerundet und einzeln bei dem jeweiligen mit Stand Juli ausgewiesen. Die Inanspruchnahme dieser Ausgabereste muss grundsätzlich im jeweiligen Einzelplan durch Minderausgaben an anderer Stelle kassenmäßig eingespart werden. Ausgabereste bei den der lexibilisierung gemäß 5 Haushaltsgesetz (HG) unterliegenden Ansätzen werden lediglich in der Zusammenstellung der flexibilisierten Ausgaben summarisch ausgewiesen. ür die Inanspruchnahme dieser Ausgabereste ist zentral Vorsorge getroffen und daher eine kassenmäßige Einsparung im gleichen Einzelplan grundsätzlich nicht erforderlich. Bei Summenangaben können Rundungsdifferenzen entstehen. lexibilisierung: Die in die Regelung nach 5 HG einbezogenen Ausgaben sind mit einem vor der nummer gekennzeichnet. Sie werden jeweils im hinteren Teil eines Kapitels im Anschluss an die nicht flexibilisierten Ausgabetitel entsprechend der Zuordnung nach 5 HG in einer Zusammenstellung aufsummiert und sind danach einzeln aufgelistet. Neu in die lexibilisierung einbezogene sind dabei mit einem hervorgehoben. Personalausgaben: Aufwandsentschädigungen und Besondere Personalausgaben werden gemäß der Übersicht, die nach dem letzten Kapitel des Einzelplans abgedruckt ist, veranschlagt. Angewandte Kurse: 1 CH = 0,94100.

5 - 5 - Verbraucherpolitik 0701 Vorbemerkung Wesentliche finanzwirksame Schwerpunkte des Kapitels Ein wesentlicher Aufgabenschwerpunkt im Kapitel Verbraucherpolitik ist die Information der Verbraucherinnen und Verbraucher ( ) sowie die orschung ( ) und die örderung von Innovation im Bereich des wirtschaftlichen Verbraucherschutzes ( ). Außerdem ist hier der Zuschuss an die Vertretung der Verbraucher, Verbraucherzentrale Bundesverband e. V., ( ) sowie der Zuschuss an die Stiftung Warentest ( ) veranschlagt. Wesentliche Ziele, die mit den veranschlagten Mitteln erreicht werden sollen Ein Kernanliegen der Verbraucherpolitik des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz ist der Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher und die Gewährleistung einer angemessenen Interessenvertretung. Diese Ziele werden durch gesetzgeberische und administrative Maßnahmen sowie durch Maßnahmen der Verbraucherinformation und Verbraucherbildung verfolgt. Ziel der Information der Verbraucherinnen und Verbraucher ist es, im Wege der Projektförderung die Position der Verbraucherinnen und Verbraucher auf den Märkten sowie ihre Kompetenz zu stärken. Dazu gehört insbesondere auch die Vermittlung unabhängiger Informationen zu den Verbraucherrechten und ihrer Durchsetzung, zum Umgang mit Informationen und Medien sowie zur Verbesserung der inanzkompetenzen. Die Vertretung der Verbraucher, der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv), wird zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben institutionell gefördert. Ziele des vzbv sind es, die Verbraucherinteressen wahrzunehmen und den Verbraucherschutz insgesamt zu fördern. Der örderung kommt im Bereich des wirtschaftlichen Verbraucherschutzes eine besondere Bedeutung zu, da hier mangels staatlicher Vollzugszuständigkeit den Verbraucherinnen und Verbrauchern in den weit überwiegenden ällen die eigenverantwortliche Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche selbst obliegt. Mit dem Zuschuss an die Stiftung Warentest unterstützt der Bund die 1964 auf Beschluss des Deutschen Bundestages gegründete Stiftung, um den Verbraucherinnen und Verbrauchern durch vergleichende Tests von Waren und Dienstleistungen eine unabhängige und objektive Unterstützung zu bieten. Überblick zum Kapitel 0701 Veränderung gegenüber Ausgabereste Einnahmen Verwaltungseinnahmen Übrige Einnahmen Gesamteinnahmen Ausgaben Sächliche Verwaltungsausgaben Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) Besondere inanzierungsausgaben Gesamtausgaben davon nicht flexibilisiert Verpflichtungsermächtigung im Haushalt Verpflichtungsermächtigung davon fällig: im Haushaltsjahr 2017 bis zu im Haushaltsjahr 2018 bis zu im Haushaltsjahr 2019 bis zu in künftigen Haushaltsjahren bis zu

6 Verbraucherpolitik unktion Z w e c k b e s t i m m u n g Reste Einnahmen Verwaltungseinnahmen Vermischte Einnahmen - Übrige Einnahmen Verrechnungseinnahmen gemäß 61 BHO außerhalb der Tit und Ausgaben Sächliche Verwaltungsausgaben orschung, Untersuchungen und Ähnliches Verpflichtungsermächtigung T davon fällig: im Haushaltsjahr 2017 bis zu T im Haushaltsjahr 2018 bis zu T im Haushaltsjahr 2019 bis zu T 1. Die Ausgaben sind übertragbar. 2. Die Ausgaben sind mit folgenden n gegenseitig deckungsfähig: und Die Verpflichtungsermächtigung ist in Höhe von T mit der Verpflichtungsermächtigung bei folgendem gegenseitig deckungsfähig: Haushaltsjahr T Haushaltsjahr T Haushaltsjahr T 342 Das BMJV bedarf zur Lösung seiner politischen und administrativen Aufgaben wissenschaftlicher Entscheidungshilfe. Diese kann in manchen ällen nicht im notwendigen Umfang von den Ressortforschungseinrichtungen geliefert werden. Es ist daher erforderlich, orschungs-, Untersuchungs-, Entwicklungs- und Erprobungsaufträge an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung, in Ausnahmefällen auch an Stellen innerhalb der nicht dem Epl. 07 zuzuordnenden Bundesverwaltung zu vergeben. Aus diesem können auch Zuwendungen gewährt werden.

7 - 7 - Verbraucherpolitik 0701 unktion Z w e c k b e s t i m m u n g Reste Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) Zuschüsse an die Vertretung der Verbraucher inanzierungsanteil in Prozent Adresse und Bezeichnung mit ohne Eigenmittel Institutionelle örderung/zuschüsse an Einrichtungen gemäß 26 Abs. 3 BHO Bundesverband der Verbraucherzentralen und -verbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv) ,10 100, aus Kap Tit Wirtschaftsplan siehe Anlage zum Kapitel Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv) - wurde mit Sitz in Berlin am 1. November 2000 gegründet. Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke und hat die Aufgabe, Verbraucherinteressen wahrzunehmen, den Verbraucherschutz zu fördern, die Stellung des Verbrauchers in der sozialen Marktwirtschaft zu stärken und zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen. Zu Spalte 6: Bereinigt um die vom Zuwendungsempfänger im Haushaltsjahr zurückgezahlten, in nicht in Anspruch genommenen Beträge Zuschuss an die Stiftung Warentest Information der Verbraucherinnen und Verbraucher Verpflichtungsermächtigung T davon fällig: im Haushaltsjahr 2017 bis zu T im Haushaltsjahr 2018 bis zu T 1. Die Ausgaben sind übertragbar. 2. Nach 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, dass Veröffentlichungen und sonstiges Informationsmaterial gegen ermäßigtes Entgelt oder unentgeltlich an Dritte abgegeben werden Gefördert werden können Projekte und sonstige Maßnahmen von bundesweiter Bedeutung im Rahmen der Verbraucherpolitik zur Information der Verbraucherinnen und Verbraucher einschließlich Maßnahmen zur Stärkung der Verbraucherposition sowie Maßnahmen der Verhaltens- und Verhältnisprävention. Die Projekte und Maßnahmen umfassen insbesondere ragestellungen zu wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher, zu nachhaltigem Konsum sowie zur örderung der Verbraucherinteressen bei der Normung. Mitveranschlagt sind die Kosten vorbereitender, begleitender und auswertender Projekte und Maßnahmen. Ausgaben dürfen auch für die fachbezogenen Personal- und Sachaufwendungen der Projektträger geleistet werden. Es sollen in erster Linie unmittelbar an die Verbraucherinnen und Verbraucher gerichtete Projekte und Maßnahmen von Einrichtungen der Verbraucherinformation und -vertretung unterstützt werden. Daneben können auch Veranstaltungen oder Materialien gefördert werden, die sich primär an Multiplikatoren richten. Es können zudem eigene Informationsmaßnahmen des Ministeriums finanziert werden. ür achinformationen sind T vorgesehen.

8 Verbraucherpolitik unktion Z w e c k b e s t i m m u n g Reste Zuschuss zur Erhöhung des Stiftungskapitals der Stiftung Warentest Verpflichtungsermächtigung... in künftigen Haushaltsjahren bis zu T örderung der Verbraucherwissenschaften Die Ausgaben sind mit folgenden n gegenseitig deckungsfähig: und örderung von Innovationen im Bereich des Verbraucherschutzes Verpflichtungsermächtigung T davon fällig: im Haushaltsjahr 2017 bis zu T im Haushaltsjahr 2018 bis zu T im Haushaltsjahr 2019 bis zu T 1. Die Ausgaben sind übertragbar. 2. Die Ausgaben sind mit folgenden n gegenseitig deckungsfähig: und Die Verpflichtungsermächtigung ist in Höhe von T mit der Verpflichtungsermächtigung bei folgendem gegenseitig deckungsfähig: Haushaltsjahr T Haushaltsjahr T Haushaltsjahr T Im Rahmen der Zweckbestimmung des s können auch Vorhaben - einschließlich wissenschaftlicher Betreuung und Ergebnispräsentation - der Bundesforschungsinstitute gefördert werden. Aus dem ansatz dürfen auch Personal- und Sachkosten der Projektträger geleistet werden Bilaterale technische Zusammenarbeit mit dem Ausland auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes Verpflichtungsermächtigung T davon fällig: im Haushaltsjahr 2017 bis zu T im Haushaltsjahr 2018 bis zu T im Haushaltsjahr 2019 bis zu T 1. Die Ausgaben sind übertragbar. 2. Nach 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, dass nach Beendigung der Projektarbeit für das Projekt angeschaffte Vermögensgegenstände an die beratene Einrichtung unentgeltlich abgegeben werden können Aus den Ausgaben darf auch eine Vergütung an ein Unternehmen gezahlt werden, das das BMJV bei Vorbereitung, Vergabe und Kontrolle der Maßnahme unterstützt.

9 - 9 - Verbraucherpolitik 0701 unktion Z w e c k b e s t i m m u n g Reste Besondere inanzierungsausgaben Verrechnungsausgaben gemäß 61 BHO außerhalb der Tit und

10 0701 Anlage 1 Wirtschaftspläne Anlage zu Kapitel Wirtschaftspläne Zu Tit Bundesverband der Verbraucherzentralen und -verbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv) - Wirtschaftsplan Institutionelle örderung 1. Ausgaben Personalausgaben Sächliche Verwaltungsausgaben Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) Ausgaben für Investitionen inanzierung der Ausgaben Eigene Mittel des Zuwendungsempfängers und Mittel nichtöffentlicher Stellen Zuwendung des Bundes aus Kap Tit nachrichtlich: Projektförderung Der Wirtschaftsplan dieser Einrichtung ist vorläufig. Zu Spalte 4: Bereinigt um die vom Zuwendungsempfänger im Haushaltsjahr zurückgezahlten, in nicht in Anspruch genommenen Beträge.

11 Sonstige Bewilligungen 0710 Vorbemerkung Das Kapitel "Sonstige Bewilligungen" enthält einzelne achausgaben, die nicht die Veranschlagung in einem gesonderten achkapitel rechtfertigen. Einen Schwerpunkt bilden hier die Ausgaben der Deutschen Stiftung für internationale rechtliche Zusammenarbeit e. V. im Rahmen ihrer Beratungshilfe für den Aufbau von Demokratie und Marktwirtschaft sowie die auf den Bund entfallenden Kosten der Deutschen Richterakademie in Trier bzw. Wustrau. Daneben sind in diesem Kapitel auch Ausgaben für überregionale Einrichtungen im Interesse von Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung sowie die Ausgaben für Mitgliedsbeiträge in internationalen Organisationen und Vereinen veranschlagt. Überblick zum Kapitel 0710 Veränderung gegenüber Ausgabereste Einnahmen Verwaltungseinnahmen Übrige Einnahmen Gesamteinnahmen Ausgaben Sächliche Verwaltungsausgaben Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) Ausgaben für Investitionen Besondere inanzierungsausgaben Gesamtausgaben davon flexibilisiert davon nicht flexibilisiert Verpflichtungsermächtigung im Haushalt Verpflichtungsermächtigung davon fällig: im Haushaltsjahr 2017 bis zu im Haushaltsjahr 2018 bis zu im Haushaltsjahr 2019 bis zu

12 Sonstige Bewilligungen unktion Z w e c k b e s t i m m u n g Reste Einnahmen Verwaltungseinnahmen Vermischte Einnahmen Übrige Einnahmen Verrechnungseinnahmen gemäß 61 BHO außerhalb der Tit und Ausgaben 1. Es gelten die lexibilisierungsregelungen gem. 5 Abs. 2 bis 5 HG. 2. Nach 63 Abs. 4 BHO in Verbindung mit 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, dass die Grundstücke in Hamburg, Am Internationalen Seegerichtshof 1, nebst Erstausstattung mit Mobiliar dem Internationalen Seegerichtshof für die Dauer und den Umfang des Bedarfs unentgeltlich überlassen werden. 3. Nach 63 Abs. 4 BHO in Verbindung mit 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, dass die Grundstücke in München, Cincinnatistr. 64, nebst Erstausstattung mit Mobilar dem Einheitlichen Patentgericht für die Dauer und den Umfang des Bedarfs unentgeltlich überlassen werden. Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) Zuweisung für Kosten der Deutschen Richterakademie Bezeichnung 1. Tagungsstätte Trier Tagungsstätte Wustrau Zusammen Die Deutsche Richterakademie ist eine von Bund und Ländern gemeinsam getragene Einrichtung des Landes Rheinland-Pfalz für die Tagungsstätte Trier und des Landes Brandenburg für die Tagungsstätte Wustrau. Sie dient der überregionalen ortbildung der Richterinnen und Richter aller Gerichtszweige und der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in ihren achgebieten und soll ihnen Kenntnisse und Erfahrungen über politische, gesellschaftliche, wirtschaftliche und andere wissenschaftliche Entwicklungen vermitteln. Aufgrund der Verwaltungsvereinbarung von 1993 entfällt auf den Bund ein Anteil von 50 Prozent der nicht gedeckten laufenden Kosten.

13 Sonstige Bewilligungen 0710 unktion Z w e c k b e s t i m m u n g Reste Zuschuss zu den Kosten der Kriminologischen Zentralstelle Bezeichnung 1. Zuschuss zu den laufenden Kosten der Kriminologischen Zentralstelle e. V. (KrimZ), Wiesbaden Zuschuss zu den laufenden Kosten der Nationalen Stelle zur Verhütung von olter, Wiesbaden (OP-CAT) Zusammen Die Kriminologische Zentralstelle e. V. soll als überregionale Einrichtung im Interesse von Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung die praxisbezogene kriminologische orschung in der Bundesrepublik Deutschland intensivieren und koordinieren. Träger der Stelle sind über die Justizressorts die Länder und der Bund. Aufgrund der Verwaltungsvereinbarung vom 5. November 1993 entfällt auf den Bund ein Anteil von 50 Prozent der nicht gedeckten laufenden Kosten. Die Kriminologische Zentralstelle e. V. wird darüber hinaus im Rahmen des Vollzugs des VN-Übereinkommens gegen olter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (OP- CAT) insoweit tätig, als sie die danach einzurichtende "Nationale Stelle zur Verhütung von olter" verwaltungsmäßig unterstützt. Bund und Länder teilen sich die Kosten; auf den Bund entfällt ein Anteil von einem Drittel der Kosten Verleihung von Preisen und Auszeichnungen Die Ausgaben sind übertragbar. Aus dem Ansatz wird der ritz-bauer-studienpreis für Menschenrechte und juristische Zeitgeschichte finanziert Zuschüsse für überregionale örderungsmaßnahmen Bezeichnung 1. Zuschuss an die Deutsche Bewährungshilfe e. V. Köln Zuschuss für überregionale örderungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Menschenrechte Jugendgerichtstag (dreijähriger Turnus ab 2017)... - Zusammen Zuschüsse zur örderung justizspezifischer und rechtspolitischer Vorhaben Verpflichtungsermächtigung T davon fällig: im Haushaltsjahr 2017 bis zu T im Haushaltsjahr 2018 bis zu T im Haushaltsjahr 2019 bis zu T Rückzahlungen fließen den Ausgaben zu

14 Sonstige Bewilligungen unktion Z w e c k b e s t i m m u n g Reste Noch zu Bezeichnung 1. Zuschuss zu den Kosten des jeweiligen Deutschen Juristentages e. V., Bonn (seit 1970 im zweijährigen Turnus) Zuschuss zu den Kosten des Deutschen Richtertages (dreijähriger Turnus ab ) Zuschuss zu den Kosten des "Präventionsprojekts Dunkelfeld" der Humboldt-Universität zu Berlin Zuschuss zu den Kosten des "Weimarer Republik e. V." Zuschuss zu den Kosten einer allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle Sonstige Zusammen Zuschuss zur Erhöhung des Stiftungsvermögens der Bundesstiftung Magnus Hirschfeld Überregionale Einrichtungen im Interesse von Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung Die Erläuterungen sind hinsichtlich der Ausgabenansätze der einzelnen Zuwendungsempfänger / Einrichtungen gemäß 26 Abs. 3 BHO verbindlich. Abweichungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der inanzen inanzierungsanteil in Prozent Adresse und Bezeichnung mit ohne Eigenmittel Institutionelle örderung/zuschüsse an Einrichtungen gemäß 26 Abs. 3 BHO 1.1 Institut für Ostrecht München e. V., Regensburg... 72,13 75, aus Kap Tit Deutsche Sektion der Internationalen Juristenkommission e. V., Karlsruhe... 67,73 100, aus Kap Tit Zusammen Summe Tit Projektförderung 2.2 Servicebüro der Deutschen Bewährungshilfe e. V. in Köln für Täter- Opfer-Ausgleich und Konfliktschlichtung, Köln Stiftung Deutsches orum für Kriminalprävention, Bonn Deutsche Verbindungsstelle für Schlichtung beim Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e. V., Kehl Zusammen Insgesamt Summe Tit Zu Spalte 6: Bereinigt um die vom Zuwendungsempfänger im Haushaltsjahr zurückgezahlten, in nicht in Anspruch genommenen Beträge. Zuwendungsempfänger: Zusammenstellung siehe Erläuterungen zu Kap Tit Weniger durch Umsetzung nach Kap Tit

15 Sonstige Bewilligungen 0710 unktion Z w e c k b e s t i m m u n g Reste Beteiligung des Bundes an den Kosten für die Aufnahme der weißen Karteikarten in das Zentrale Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer (Betriebskosten) Die Ausgaben sind übertragbar Beiträge an internationale Organisationen sowie Verbände und Vereine Die Ausgaben sind übertragbar. 2. Erstattungen und Ausschüttungen fließen den Ausgaben zu. Bezeichnung der Organisation Rechtsgrundlage und Zweck der Mitgliedschaft in Prozent Mitgliedsbeitrag der Bundesrepublik Deutschland (Pflichtleistungen) in Tausend- remdwährung (gerundet) in (gerundet) Besondere (freiwillige) Leistungen außerhalb des Mitgliedsbeitrags in (gerundet) Zusammen Spalte in Internationales Institut für die Vereinheitlichung des Privatrechts in Rom (Unidroit)... 5, Rechtsgrundlage: völkerrechtl. Vertrag Zweck: Mitwirkung bei der Vereinheitlichung des Privatrechts und internationalen Privatrechts 2. Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in Genf... 0, CH Rechtsgrundlage: mehrere völkerrechtliche Verträge Zweck: Sicherung deutscher Schutzrechte in den Mitgliedstaaten 3. Ständiges Büro der Haager Konferenz für internationales Privatrecht in Den Haag... 5, Rechtsgrundlage: völkerrechtl. Vertrag Zweck: Mitwirkung bei der Vereinheitlichung des internationalen Privatrechts, insbesondere innerhalb der westeuropäischen Staaten 4. Sonstige (10 Institutionen) abzüglich Rückeinnahmen (WIPO) abzüglich Rückeinnahmen Sonstiges Zusammen Differenzen durch Rundung möglich Beitrag zu den laufenden Kosten des Internationalen Seegerichtshofs Erstattungen sind von den Ausgaben abzusetzen. Bezeichnung der Organisation Rechtsgrundlage und Zweck der Mitgliedschaft in Prozent Mitgliedsbeitrag der Bundesrepublik Deutschland (Pflichtleistungen) in Tausend- remdwährung (gerundet) in (gerundet) Besondere (freiwillige) Leistungen außerhalb des Mitgliedsbeitrags in (gerundet) Zusammen Spalte in Internationaler Seegerichtshof in Hamburg... 4, Rechtsgrundlage: völkerrechtlicher Vertrag Zweck: Rechtsprechung im Rahmen des Seerechtsübereinkommens (SRÜ) der Vereinten Nationen

16 Sonstige Bewilligungen unktion Z w e c k b e s t i m m u n g Reste Beitrag zu den laufenden Kosten des Einheitlichen Patentgerichts Erstattungen fließen den Ausgaben zu. Bezeichnung der Organisation Rechtsgrundlage und Zweck der Mitgliedschaft in Prozent Mitgliedsbeitrag der Bundesrepublik Deutschland (Pflichtleistungen) in Tausend- remdwährung (gerundet) in (gerundet) Besondere (freiwillige) Leistungen außerhalb des Mitgliedsbeitrags in (gerundet) Zusammen Spalte in Einheitliches Patentgericht... 33, Rechtsgrundlage: völkerrechtlicher Vertrag Zweck: Entscheidung über die Verletzung und Wirksamkeit von Europäischen Patenten oder EU-Patenten Es dürfen auch die Kosten vorbereitender Maßnahmen - u. a. im Zusammenhang mit der vorläufigen Anwendung einzelner Vorschriften des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht - sowie Kosten, die im Zusammenhang mit der Gründung des Einheitlichen Patentgerichts von anderen Mitgliedstaaten verauslagt wurden, finanziert werden. Dies gilt insbesondere für die Kosten im Zusammenhang mit dem Aufbau eines IT-Systems und einer IT-Infrastruktur unter der ederführung Großbritanniens Beratungshilfe für den Aufbau von Demokratie und Marktwirtschaft Die Erläuterungen sind hinsichtlich der Ausgabenansätze der einzelnen Zuwendungsempfänger / Einrichtungen gemäß 26 Abs. 3 BHO verbindlich. Abweichungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der inanzen. 2. Der Zuwendungsempfänger darf überjährig eine Liquiditätsreserve zur Aufrechterhaltung seines Zweckbetriebs bis zur Höhe von 400 T bilden. Diese wird nicht auf die Zuwendungen des Bundes angerechnet. inanzierungsanteil in Prozent Adresse und Bezeichnung mit ohne Eigenmittel Institutionelle örderung/zuschüsse an Einrichtungen gemäß 26 Abs. 3 BHO Deutsche Stiftung für internationale rechtliche Zusammenarbeit e. V. (IRZ), Bonn... 98,04 100, aus Kap Tit Wirtschaftsplan siehe Anlage zum Kapitel Die Beratungshilfe auf dem Gebiet des Rechts, insbesondere im Bereich der Gesetzgebung und des Aufbaus der Rechtspflege erfolgt durch die Deutsche Stiftung für internationale rechtliche Zusammenarbeit e. V. Besondere inanzierungsausgaben Verrechnungsausgaben gemäß 61 BHO außerhalb der Tit und

17 Sonstige Bewilligungen 0710 unktion Z w e c k b e s t i m m u n g Reste lexibilisierte Ausgaben Zusammenstellung der flexibilisierten Ausgaben nach 5 HG Aus Hauptgruppe Aus Hauptgruppe Aus Hauptgruppe Zusammen Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände, Software, Wartung Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen Aufträge und Dienstleistungen im Bereich Informationstechnik Baumaßnahmen von mehr als im Einzelfall Erwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen für Verwaltungszwecke (ohne IT) Erwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie Software im Bereich Informationstechnik Bezeichnung Erstbeschaffung

18 0710 Anlage 1 Wirtschaftspläne Anlage zu Kapitel Wirtschaftspläne Zu Tit Deutsche Stiftung für internationale rechtliche Zusammenarbeit e. V. (IRZ), Bonn Wirtschaftsplan Institutionelle örderung 1. Ausgaben Personalausgaben Sächliche Verwaltungsausgaben Ausgaben für Investitionen inanzierung der Ausgaben Eigene Mittel des Zuwendungsempfängers und Mittel nichtöffentlicher Stellen Zuwendung des Bundes aus Kap Tit nachrichtlich: Projektförderung Der Wirtschaftsplan dieser Einrichtung ist vorläufig.

19 Zentral veranschlagte Verwaltungseinnahmen und -ausgaben 0711 Vorbemerkung Im Kapitel 0711 sind bestimmte Verwaltungsausgaben für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zentral veranschlagt. Einen Schwerpunkt bildet der Bereich Versorgung: In der gruppe 57 veranschlagt sind die Einnahmen und Ausgaben der Versorgungsberechtigten, deren Versorgungsanspruch auf dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung, dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Parlamentarischen Staatssekretäre, dem Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter des Bundes (BeamtVG) oder auf einem Vertrag mit dem Bund beruht. Die Zuführungen an die Versorgungsrücklage und die Zuweisungen an den Versorgungsfonds sind in gesonderten n ebenfalls in diesem Kapitel etatisiert. Von Bedeutung sind auch die in diesem Kapitel zusammengefassten Ausgaben für Beihilfen aufgrund der Beihilfevorschriften sowie Ausgaben für Veröffentlichung und Dokumentation. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz als oberste Bundesbehörde ist bei Kapitel 0712 veranschlagt. Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz gehören 1. der Bundesgerichtshof (Kapitel 0713), 2. der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (Kapitel 0714), 3. das Bundesverwaltungsgericht (Kapitel 0715), 4. der Bundesfinanzhof (Kapitel 0716), 5. das Bundespatentgericht (Kapitel 0717), 6. das Bundesamt für Justiz (Kapitel 0718) und 7. das Deutsche Patent- und Markenamt (Kapitel 0719). Die Aufgaben der vorstehend genannten Gerichte und Behörden sind bei den einzelnen Kapiteln in den Vorbemerkungen dargestellt. Überblick zum Kapitel 0711 Veränderung gegenüber Ausgabereste Einnahmen Verwaltungseinnahmen Übrige Einnahmen Gesamteinnahmen Ausgaben Personalausgaben Sächliche Verwaltungsausgaben Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) Besondere inanzierungsausgaben Gesamtausgaben davon flexibilisiert davon nicht flexibilisiert

20 Zentral veranschlagte Verwaltungseinnahmen und -ausgaben unktion Z w e c k b e s t i m m u n g Reste Einnahmen Übrige Einnahmen Einnahmen aus Prämienzahlungen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Mehreinnahmen dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei folgenden n: Kap flexibilisierter Bereich, Kap flexibilisierter Bereich, Kap flexibilisierter Bereich, Kap flexibilisierter Bereich, Kap flexibilisierter Bereich, Kap flexibilisierter Bereich, Kap flexibilisierter Bereich und Kap flexibilisierter Bereich Die Höhe der Prämienzahlungen richtet sich nach der Leitlinie für die Gewährung einer Einmalprämie im Zusammenhang mit der lächenoptimierung dienstlich genutzter Liegenschaften durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (Bundesanstalt). Die Bundesanstalt hat für die Prämienzahlungen Vorsorge in ihrem Wirtschaftsplan getroffen Einnahmen aus Sponsoring, Spenden und ähnlichen freiwilligen Geldleistungen Mehreinnahmen sind wegen rechtsverbindlicher Verwendungsauflage Dritter zweckgebunden. Sie dienen nur zur Leistung der Mehrausgaben bei folgendem : Verrechnungseinnahmen gemäß 61 BHO außerhalb der Tit und Leistungen von Bundesbehörden zur Durchführung von ressortübergreifenden Aufgaben Mehreinnahmen sind wegen verbindlicher Vereinbarung mit anderen Bundesbehörden (EfA) zweckgebunden. Sie dienen nur zur Leistung der Mehrausgaben bei folgenden n: Epl (4 647) gruppe 57 Tgr. 57 Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter (60) (60) Vermischte Einnahmen Beteiligung an den Versorgungslasten des Bundes Mehreinnahmen dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei folgenden n: Tgr. 57.

21 Zentral veranschlagte Verwaltungseinnahmen und -ausgaben 0711 unktion Z w e c k b e s t i m m u n g Reste Ausgaben 1. Es gelten die lexibilisierungsregelungen gem. 5 Abs. 2 bis 5 HG. Ausgenommen ist Tgr Mehrausgaben bei folgenden n: Kap flexibilisierter Bereich dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei folgendem geleistet werden: Sächliche Verwaltungsausgaben Außergewöhnlicher Aufwand aus dienstlicher Veranlassung in besonderen ällen Die Erläuterungen sind verbindlich Bezeichnung 1. Zur Verfügung der/des 1.1 Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz Präsidentin des Bundesgerichtshofs Generalbundesanwaltes beim Bundesgerichtshof Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Präsidenten des Bundesfinanzhofes Präsidentin des Bundespatentgerichts Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamtes Präsidenten des Bundesamtes für Justiz Eurojust Verbindungsbeamtin Paris inanzrichtertag Abendempfang Deutscher Juristentag Empfang zum Start des Einheitlichen Patentgerichts Zusammen Aus dem Mittelansatz dürfen auch Ausgaben für die Bewirtung mit Erfrischungen bei Besprechungen aus besonderem Anlass geleistet werden. Die Ausgaben sind einzeln zu belegen. Aus den Belegen muss Anlass, unktion und Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer (Begünstigte) erkennbar sein. Eine Auszahlung ohne Beleg ist nicht zulässig Abgeltung von Ansprüchen nach dem Urheberrecht Öffentlichkeitsarbeit Nach 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, dass Werbe- und Informationsmaterialien gegen ermäßigtes Entgelt oder unentgeltlich an Dritte abgegeben werden. Im Einzelplan 07 sind außerdem folgende Maßnahmen für Öffentlichkeitsarbeit und achinformationen veranschlagt: Bezeichnung Öffentlichkeitsarbeit aus

22 Zentral veranschlagte Verwaltungseinnahmen und -ausgaben unktion Z w e c k b e s t i m m u n g Reste Noch zu Bezeichnung achinformationen aus aus Bezeichnung ür Ausgaben der nachfolgenden Behörden: 1. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Bundesgerichtshof Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof Bundesverwaltungsgericht Bundesfinanzhof Bundespatentgericht Bundesamt für Justiz Deutsches Patent- und Markenamt Zusammen Die Maßnahmen der Bundesregierung auf dem Gebiet der Verbraucherpolitik sollen durch Schrift, Ton und Bild allgemein bekannt gemacht und erläutert werden. Dies soll insbesondere durch Herstellung, Ankauf und Verbreitung von Schriften und ilmen sowie durch Veröffentlichungen vornehmlich in der achpresse geschehen. Die Ausgaben für Porto, Verpackung und Versand der Veröffentlichungen sind aus dem Ansatz zu leisten Ausgaben für Vorhaben, die aus Spenden, Sponsoring und ähnlichen freiwilligen Geldleistungen finanziert werden Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen bei folgendem geleistet werden: Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) Zahlungsverpflichtungen aus Verstößen gegen EU-Recht Besondere inanzierungsausgaben Globale Minderausgabe Verrechnungsausgaben gemäß 61 BHO außerhalb der Tit und Leistungen an Bundesbehörden zur Durchführung von ressortübergreifenden Aufgaben Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei folgenden n geleistet werden: Epl (4 500)

23 Zentral veranschlagte Verwaltungseinnahmen und -ausgaben 0711 unktion Z w e c k b e s t i m m u n g Reste gruppe 57 Tgr. 57 Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter ( ) ( ) 1. Die Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig. 2. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei folgendem geleistet werden: Versorgungsbezüge der Bundesministerinnen und Bundesminister und der Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, sonstiger Amtsträger und deren Hinterbliebenen Aus dem werden auch Übergangsgelder für ehemalige Mitglieder der Bundesregierung ( 14 Bundesministergesetz) und für ehemalige Parlamentarische Staatssekretärinnen und Parlamentarische Staatssekretäre ( 6 ParlStG) gewährt Versorgungsbezüge Aus dem werden auch die Bezüge der in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter vom Ersten des auf den Beginn des einstweiligen Ruhestandes folgenden Monats an gewährt Zuführung an die Versorgungsrücklage ürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich Inanspruchnahme von besonderen achdiensten/-kräften Beihilfen aufgrund der Beihilfevorschriften Erstattungen des Bundes für Versorgungslasten lexibilisierte Ausgaben Zusammenstellung der flexibilisierten Ausgaben nach 5 HG Aus Hauptgruppe 4 und Aus Hauptgruppe Zusammen Zuführung an die Versorgungsrücklage Beihilfen aufgrund der Beihilfevorschriften

24 Zentral veranschlagte Verwaltungseinnahmen und -ausgaben unktion Z w e c k b e s t i m m u n g Reste Noch zu flexibilisierte Ausgaben ürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich Inanspruchnahme von besonderen -840 achdiensten/-kräften Unfallversicherung Bund und Bahn Gerichts- und ähnliche Kosten Mehrausgaben zu Nr. 2 der Erläuterungen für die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei folgendem geleistet werden: Kap Tit Mehrausgaben zu Nr. 6 der Erläuterungen für die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei folgendem geleistet werden: Kap Tit Mehrausgaben zu Nr. 8 der Erläuterungen für die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei folgendem geleistet werden: Kap Tit Bezeichnung ür Ausgaben der nachfolgenden Behörden: 1. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Bundesgerichtshof Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof Bundesverwaltungsgericht Bundesfinanzhof Bundespatentgericht Bundesamt für Justiz Deutsches Patent- und Markenamt Zusammen Zu 2.: Kosten für Entschädigungen in Sachen des Dienstgerichts des Bundes sowie der berufsständischen Beisitzer sind hier mitveranschlagt. Zu 8.: Kosten für Auslagen in patentamtlichen Verfahren und in Verfahren vor Schiedsstellen sind hier mitveranschlagt Sachverständige, Ausgaben für Mitglieder von achbeiräten und ähnlichen Ausschüssen Kosten für die Inanspruchnahme von Sachverständigen bei speziellen achfragen, die im Zusammenhang mit gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen des Ministeriums geklärt werden müssen Bezeichnung ür die Ausgaben der nachfolgenden Behörden: 1. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Deutsches Patent- und Markenamt Sachverständigenrat für Verbraucherfragen nebst Geschäftsstelle BMJV Zusammen

25 Zentral veranschlagte Verwaltungseinnahmen und -ausgaben 0711 unktion Z w e c k b e s t i m m u n g Reste Noch zu flexibilisierte Ausgaben Reisen in Angelegenheiten der Personalvertretungen und der Gleichstellungsbeauftragten sowie in Vertretung der Interessen schwerbehinderter -011 Menschen Veröffentlichungen und achinformationen Mehrausgaben zu Nr. 2 der Erläuterungen dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei folgendem geleistet werden: Kap Tit Einnahmen aus den in den Erläuterungen zu Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 aufgeführten Veröffentlichungen und dem Schriftenvertrieb fließen den Ausgaben zu den Erläuterungen Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 zu. 3. Nach 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, dass Daten und Veröffentlichungen sowie für deren Abruf erforderliche Software zum gewerblichen Rechtsschutz zu Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 der Erläuterungen unentgeltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt an Dritte abgegeben werden. 4. Nach 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, dass Veröffentlichungen und sonstiges Informationsmaterial zu Nr. 10 und 11 der Erläuterungen gegen ermäßigtes Entgelt oder unentgeltlich an Dritte abgegeben werden. Bezeichnung Veröffentlichungen des DPMA 1. Herstellung von Offenlegungsschriften und Patentschriften Veröffentlichung von Übersetzungen Herstellung von Patentblättern Herstellung des Markenblattes Herstellung des Geschmacksmusterblattes Herstellung des Blattes für Patent-, Muster- und Zeichenwesen Internationale Patentklassifikation Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen Internationale Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle 3 Weitere Veröffentlichungen 10. Veröffentlichungen des BMJV Veröffentlichungen des BfJ... 3 Zusammen Konferenzen, Tagungen, Messen und Ausstellungen Mehrausgaben zu Nr. 1 der Erläuterungen dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen bei folgendem geleistet werden: Kap Tit Mehrausgaben zu Nr. 7 der Erläuterungen dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen bei folgendem geleistet werden: Kap Tit Nach 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, dass Werbe- und Informationsmaterialien gegen ermäßigtes Entgelt oder unentgeltlich an Dritte abgegeben werden und dass Gegenstände, die aus diesen Ausgaben beschafft worden sind, nach Beendigung der Messen oder Ausstellungen mit Zustimmung des Bundesministeriums der inanzen

26 Zentral veranschlagte Verwaltungseinnahmen und -ausgaben unktion Z w e c k b e s t i m m u n g Reste Noch zu an das Gastland oder an öffentliche oder gemeinnützige Einrichtungen im Gastland unentgeltlich bzw. gegen ermäßigtes Entgelt abgegeben werden. Aus dem Ansatz dürfen auch Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit bis zur Höhe von 85 T finanziert werden. Bezeichnung ür Ausgaben der nachfolgenden Behörden: 1. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Bundesgerichtshof Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof Bundesverwaltungsgericht Bundesfinanzhof Bundespatentgericht Bundesamt für Justiz Deutsches Patent- und Markenamt Zusammen Zu 1.: 1. achtagungen von internationalen Organisationen und Sitzungen von Gremien der EU in der Bundesrepublik Deutschland als gastgebendem Land. 2. Internationaler Erfahrungsaustausch mit fachlichen ührungskräften. Einladungen an fachliche ührungskräfte insbesondere aus den Ländern Mittelund Osteuropas zu Informationsbesuchen in der Bundesrepublik Deutschland. 3. Entsendung von nicht im Bundesdienst stehenden achleuten und von Landjugendvertretern zu internationalen achveranstaltungen im Ausland sowie Teilnahme dieser Kreise an Informationsfahrten ins Ausland Zuweisungen an den Versorgungsfonds Bezeichnung ür Ausgaben der nachfolgenden Behörden: 1. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Bundesgerichtshof Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof Bundesverwaltungsgericht Bundesfinanzhof Bundespatentgericht Bundesamt für Justiz Deutsches Patent- und Markenamt Zusammen

Bundeshaushaltsplan 2015

Bundeshaushaltsplan 2015 Bundeshaushaltsplan Einzelplan 07 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Inhalt Kapitel B e z e i c h n u n g Seite Vorwort zum Einzelplan... 2 Überblick zum Einzelplan... 3 Haushaltsvermerk

Mehr

Kapitel 20 641 Vermögensverwaltung nach Auflösung von Sondervermögen

Kapitel 20 641 Vermögensverwaltung nach Auflösung von Sondervermögen 98 Kapitel Ansatz Ansatz mehr (+) IST Titel weniger ( ) Funkt.- Zweckbestimmung 2015 2014 2015 2013 Kennziffer EUR EUR EUR TEUR 20 641 Vermögensverwaltung nach Auflösung von Sondervermögen E i n n a h

Mehr

111 02 011 Gebühren 0,2 a) 0,2 0,2 0,0 b) 0,0 c) 119 49 011 Vermischte Einnahmen 0,5 a) 0,5 0,5 0,0 b) 0,0 c)

111 02 011 Gebühren 0,2 a) 0,2 0,2 0,0 b) 0,0 c) 119 49 011 Vermischte Einnahmen 0,5 a) 0,5 0,5 0,0 b) 0,0 c) Soll a) Betrag Betrag Einnahmen Verwaltungseinnahmen 111 02 011 Gebühren 0,2 a) 0,2 0,2 0,0 b) Gebühren und Auslagenersätze nach dem Landesgebührengesetz und anderen gesetzlichen Vorschriften. 119 49 011

Mehr

Kapitel 14 900 Versorgung der Beamten des Landes, der früheren Länder Preußen und Lippe, des früheren Reiches sowie deren Hinterbliebenen

Kapitel 14 900 Versorgung der Beamten des Landes, der früheren Länder Preußen und Lippe, des früheren Reiches sowie deren Hinterbliebenen 194 Kapitel Ansatz Ansatz mehr (+) IST Titel weniger (--) Zweckbestimmung Funkt.- 1998 1997 1998 1996 Kennziffer DM DM DM TDM 14 900 Versorgung der Beamten des Landes, der früheren Länder Preußen und Lippe,

Mehr

Berichterstatter. Oswald Metzger

Berichterstatter. Oswald Metzger Deutscher Bundestag Drucksache 1 3/507 13. Wahlperiode Sachgebiet 63 Beschlußempfehlung des Haushaltsausschusses (8. Ausschuß) zum Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans

Mehr

- 1 - 5. Service in Form eines zentralen Service Desk, Anwenderunterstützung. 7. Einrichtung und Betreuung von IT-Netzen.

- 1 - 5. Service in Form eines zentralen Service Desk, Anwenderunterstützung. 7. Einrichtung und Betreuung von IT-Netzen. 1 Vorbemerkung Das der Bundesfinanzverwaltung (ZIVIT) wurde zum 1. Januar 2006 als unmittelbar dem Bundesministerium der Finanzen nachgeordnete Dienststelle eingerichtet. Damit ist das ZIVIT der zentrale

Mehr

Teil A. Haushaltsrechnung

Teil A. Haushaltsrechnung Teil A Haushaltsrechnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für das Haushaltsjahr - 1 -./. Einnahmen Verwaltungseinnahmen 111 01 Gebühren, sonstige Entgelte 0,00 101,13 101,13 112 01 Geldstrafen,

Mehr

Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung. Kapitel B e z e i c h n u n g Seite

Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung. Kapitel B e z e i c h n u n g Seite Nachtrag zum Bundeshaushaltsplan Einzelplan 23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Inhalt Kapitel B e z e i c h n u n g Seite Überblick zum Einzelplan... 2 2304 Beiträge

Mehr

- 1 - aus Tgr. 60 - Sonstige institutionell geförderte Einrichtungen im Bereich Bildung und Forschung

- 1 - aus Tgr. 60 - Sonstige institutionell geförderte Einrichtungen im Bereich Bildung und Forschung Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Wettbewerbsfähigkeit des Wissenschafts und Innovationssystems 00 00 Ausgaben aus Tgr. 0 Sonstige institutionell geförderte Einrichtungen im Bereich Bildung

Mehr

123 03 860 Zweckgebundene Reinerträge der Staatlichen Wetten 132.286,4 a) 132.365,4 132.365,4 und Lotterien 132.286,4 b) 131.

123 03 860 Zweckgebundene Reinerträge der Staatlichen Wetten 132.286,4 a) 132.365,4 132.365,4 und Lotterien 132.286,4 b) 131. Einnahmen Verwaltungseinnahmen 123 03 860 Zweckgebundene Reinerträge der Staatlichen Wetten 132.286,4 a) 132.365,4 132.365,4 und Lotterien 132.286,4 b) 131.865,4 c) Erläuterung: Veranschlagt sind die Reinerträge

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz)

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz) Deutscher Bundestag Drucksache 16/4664 16. Wahlperiode 12. 03. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz)

Mehr

Deutsches Institut für Medizinische 1505 Dokumentation und Information. Vorbemerkung. Einnahmen. Verwaltungseinnahmen. Z w e c k b e s t i m m u n g

Deutsches Institut für Medizinische 1505 Dokumentation und Information. Vorbemerkung. Einnahmen. Verwaltungseinnahmen. Z w e c k b e s t i m m u n g - 1 - Vorbemerkung Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) in Köln ist durch Erlass vom 1. September 1969 (GMBl. S. 401) als nichtrechtsfähige Bundesanstalt errichtet

Mehr

Produktorientierte Informationen vor dem Kapitel 0303

Produktorientierte Informationen vor dem Kapitel 0303 Produktorientierte Informationen vor dem Kapitel 0303 Haushaltsermächtigungen: 0303 1. Fachbereichs- und Servicebereichsbeschreibung Der Fachbereich Landesbeauftragter für den Datenschutz besteht aus dem

Mehr

Mitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen

Mitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen Der Präsident Mitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen 01.06.2002 2.00.90 Nr. 1 Kooperationsvereinbarung über den Betrieb eines der Justus-Liebig-Universität Gießen der Fachhochschule Gießen-Friedberg

Mehr

Ministerium für Kultus, Jugend und Sport 0428 Staatliche Feintechnikschule Villingen-Schwenningen

Ministerium für Kultus, Jugend und Sport 0428 Staatliche Feintechnikschule Villingen-Schwenningen Tit.Gr. FKZ Zweckbestimmung Vorwort: Die S t a a t l i c h e F e i n t e c h n i k s c h u l e V i l l i n g en - S c h w e n- n i n g e n führt eine Berufsfachschule für Feinwerkmechaniker/-innen, Systemelektroniker/-innen

Mehr

1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung.

1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung. Satzung 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr 1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung. 2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Bremen.

Mehr

MINISTERIUM FÜR FINANZEN UND WIRTSCHAFT

MINISTERIUM FÜR FINANZEN UND WIRTSCHAFT MINISTERIUM FÜR FINANZEN UND WIRTSCHAFT Ausführungsbestimmungen des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft für die Gewährung von Zuwendungen für überbetriebliche Berufsbildungsstätten (ÜBS) vom 1. Januar

Mehr

Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst 1405 Bildungsplanung und überregionale Angelegenheiten

Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst 1405 Bildungsplanung und überregionale Angelegenheiten Einnahmen Verwaltungseinnahmen 119 19 139 Rückflüsse von Landeszuschüssen 0,0 a) 0,0 0,0 Erläuterung: Verbuchungsstelle für diejenigen Rückflüsse aus Landeszuwendungen, die nicht nach 35 LHO und den VV

Mehr

Zweckbestimmung Funkt.- 1999 1998 1999 1997 Kennziffer DM DM DM TDM

Zweckbestimmung Funkt.- 1999 1998 1999 1997 Kennziffer DM DM DM TDM 190 Kapitel Ansatz Ansatz mehr (+) IST Titel weniger (--) Zweckbestimmung Funkt.- 1999 1998 1999 1997 Kennziffer DM DM DM TDM 08 060 Einnahmen Verwaltungseinnahmen 111 10 011 Gebühren und tarifliche Entgelte..............

Mehr

Soll 2009 a) Betrag Betrag Ist 2008 b) für für Titel. Ist 2007 c) 2010 2011 Tit. Gr. FKZ Zweckbestimmung Tsd. EUR Tsd. EUR Tsd.

Soll 2009 a) Betrag Betrag Ist 2008 b) für für Titel. Ist 2007 c) 2010 2011 Tit. Gr. FKZ Zweckbestimmung Tsd. EUR Tsd. EUR Tsd. Tit. Gr. FKZ Zweckbestimmung Vorbemerkung: I. Gehobener Dienst Im Einzelplan 03 sind nur die Anwärterbezüge (Tit. 422 03), der Anteil der Gemeinden am Ausbildungsaufwand für den gehobenen Verwaltungsdienst

Mehr

Bundesverfassungsgericht (Einzelplan 19) 64 Kat. A. Entwicklung des Einzelplans 19

Bundesverfassungsgericht (Einzelplan 19) 64 Kat. A. Entwicklung des Einzelplans 19 1 Bundesverfassungsgericht (Einzelplan 19) 64 Kat. A Entwicklung des Einzelplans 19 64.1 Überblick Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ist ein allen anderen Verfassungsorganen gegenüber selbstständiger

Mehr

Arbeitsschutz an Schulen und Schulkindergärten

Arbeitsschutz an Schulen und Schulkindergärten Arbeitsschutz an Schulen und Schulkindergärten Verwaltungsvorschrift vom 29. März 2001 Az.: 15-0304.5/83 1. Verantwortlichkeiten Für die Beachtung der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften ist als Arbeitgeber

Mehr

Vereinbarung. zwischen. dem Bundesministerium für Frauen und Jugend der Bundesrepublik Deutschland. und

Vereinbarung. zwischen. dem Bundesministerium für Frauen und Jugend der Bundesrepublik Deutschland. und Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Frauen und Jugend der Bundesrepublik Deutschland und dem Generaldirektorat für Jugend und Sport beim Ministerpräsidenten der Republik Türkei über jugendpolitische

Mehr

Deutscher Bundestag Drucksache 18/6109. Beschlussempfehlung. 18. Wahlperiode 19.10.2015. des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)

Deutscher Bundestag Drucksache 18/6109. Beschlussempfehlung. 18. Wahlperiode 19.10.2015. des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss) Deutscher Bundestag Drucksache 18/6109 18. Wahlperiode 19.10.2015 Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss) zu dem eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das

Mehr

DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG

DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 26. November 1994 in Bonn. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein trägt den

Mehr

Gerichtsverfahren alt -> neu

Gerichtsverfahren alt -> neu Gerichtsverfahren alt -> neu Sozialgerichtsgesetz (SGG) 1 29 [Instanzielle Zuständigkeit der Landessozialgerichte] (1) (2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über 1. Klagen gegen

Mehr

Gerichtsverfahren neu -> alt

Gerichtsverfahren neu -> alt Gerichtsverfahren neu -> alt Sozialgerichtsgesetz (SGG) 1 29 [Instanzielle Zuständigkeit der Landessozialgerichte] (1) (2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über 1. Klagen gegen

Mehr

Soll 2004 a) Betrag Betrag Ist 2003 b) für für Tit. Ist 2002 c) 2005 2006 Tit.Gr. FKZ Zweckbestimmung Tsd. EUR Tsd. EUR Tsd. EUR

Soll 2004 a) Betrag Betrag Ist 2003 b) für für Tit. Ist 2002 c) 2005 2006 Tit.Gr. FKZ Zweckbestimmung Tsd. EUR Tsd. EUR Tsd. EUR Vorbemerkung: Mit dem Haushalt 2005/2006 wird den Kunsthochschulen die volle dezentrale Finanzverantwortung übertragen. Damit verbunden ist eine Zusammenfassung von Titelgruppen und die Einführung der

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Bekanntmachung von Satzungsänderungen

Bekanntmachung von Satzungsänderungen Aushang vom 11.11. 25.11.2014 Bekanntmachung von Satzungsänderungen 18. Satzungsnachtrag der atlas BKK ahlmann vom 01.01.2010 Die Satzung der atlas BKK ahlmann vom 01.01.2010 wird wie folgt geändert: Artikel

Mehr

Bundeshaushaltsplan 2018

Bundeshaushaltsplan 2018 Bundeshaushaltsplan Einzelplan 07 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Inhalt Kapitel B e z e i c h n u n g Seite Vorwort zum Einzelplan... 2 Überblick zum Einzelplan... 3 Haushaltsvermerk

Mehr

Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings

Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings Erfahrung und Fachkompetenz im Sportmarketing. METATOP EXPERTISE Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings Unterscheidung Sponsorgeber und -nehmer sowie die Abgrenzung zur Spende. www.metatop.com Definition

Mehr

Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil IV Ruhensregelung

Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil IV Ruhensregelung Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil IV Ruhensregelung Inhalt 1. Zusammentreffen von Versorgungs-bezügen mit Renten... 2 2. Zusammentreffen von Versorgungs-bezügen mit Erwerbs-

Mehr

Gesamtverband für Suchtkrankenhilfe im Diakonischen Werk der ev. Kirche in Deutschland e. V. Geschäftsordnung für den Geschäftsführer

Gesamtverband für Suchtkrankenhilfe im Diakonischen Werk der ev. Kirche in Deutschland e. V. Geschäftsordnung für den Geschäftsführer GESAMTVERBAND FÜR SUCHTKRANKENHILFE Im Diakonischen Werk der Ev. Kirche in Deutschland e. V. Gesamtverband für Suchtkrankenhilfe im Diakonischen Werk der ev. Kirche in Deutschland e. V. Geschäftsordnung

Mehr

Verordnung zur Feststellung der Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung (Verwaltungskostenfeststellungsverordnung - VKFV)

Verordnung zur Feststellung der Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung (Verwaltungskostenfeststellungsverordnung - VKFV) Verordnung zur Feststellung der Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung (Verwaltungskostenfeststellungsverordnung - VKFV) VKFV Ausfertigungsdatum: 02.08.2011 Vollzitat: "Verwaltungskostenfeststellungsverordnung

Mehr

Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH

Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen 1 Rechtsform, Firma und Sitz der Gesellschaft 2 Gegenstand des Unternehmens 3 Stammkapital 4 Dauer der Gesellschaft,

Mehr

Gebührensatzung für den öffentlichen Gesundheitsdienst der Stadt Oberhausen vom 17.07.2008 1

Gebührensatzung für den öffentlichen Gesundheitsdienst der Stadt Oberhausen vom 17.07.2008 1 Gebührensatzung für den öffentlichen Gesundheitsdienst der Stadt Oberhausen vom 17.07.2008 1 Der Rat der Stadt Oberhausen hat in seiner Sitzung vom 23.06.2008 folgende Satzung beschlossen: 1 Gebührenpflichtige

Mehr

Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung)

Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung) Fortbildungsordnung 4.13.7 Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung) Vom 13. März 1990 (ABl. EKD 1990 S. 204) Lfd. Nr. Änderndes Recht

Mehr

Amtsblatt für den Landkreis Havelland

Amtsblatt für den Landkreis Havelland Amtsblatt für den Landkreis Havelland Jahrgang 16 Rathenow, 2009-01-27 Nr. 03 Inhaltsverzeichnis Beschluss des Kreistages des Landkreises Havelland vom 19. Januar 2009 BV 0024/08 Haushaltssatzung des Landkreises

Mehr

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/20. Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 5.

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/20. Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 5. Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 5. Mai 1998 An den Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident! Als Anlage übersende ich den

Mehr

Satzung des Fördervereins der

Satzung des Fördervereins der 2013 Satzung des Fördervereins der Sekundarschule Netphen Sekundarschule Netphen Steinweg 22 57250 Netphen Tel. 02738/3078970 Fax: 02738/30789733 E-Mail: info@sekundarschule-netphen.de Homepage:sekundarschule-netphen.de

Mehr

Merkblatt. Grundsätze zur Verwendung der Mittel eines gemeinnützigen Vereins

Merkblatt. Grundsätze zur Verwendung der Mittel eines gemeinnützigen Vereins Merkblatt Grundsätze zur Verwendung der Mittel eines gemeinnützigen Vereins A. Satzungsgemäße Verwendung Nach 55 AO dürfen die Mittel einer steuerbegünstigten Körperschaft nur für die satzungsmäßigen Zwecke

Mehr

Satzung. Verein zur Förderung des Brandschutzes. Kaarst e.v.

Satzung. Verein zur Förderung des Brandschutzes. Kaarst e.v. Satzung Verein zur Förderung des Brandschutzes Kaarst e.v. Inhalt 1 Name und Sitz 2 Zweck 3 Mitgliedschaft 4 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft 5 Vorstand 6 Mitgliederversammlung 7 Beiträge und Spenden

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Kapitel 20 650 Schuldenverwaltung

Kapitel 20 650 Schuldenverwaltung Kapitel 20 650 92 Kapitel Ansatz Ansatz mehr (+) IST Titel weniger ( ) Funkt.- Zweckbestimmung 2012 2011 2012 2010 Kennziffer EUR EUR EUR TEUR 20 650 E i n n a h m e n Verwaltungseinnahmen 119 01 920 Vermischte

Mehr

Vorlage für die Sitzung der staatlichen Deputation für Soziales, Kinder und Jugend am 05.03.2015

Vorlage für die Sitzung der staatlichen Deputation für Soziales, Kinder und Jugend am 05.03.2015 Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen 20.02.2015 Dr.Rose 2858 Lfd. Nr. 141/15 Vorlage für die Sitzung der staatlichen Deputation für Soziales, Kinder und Jugend am 05.03.2015 Fonds West

Mehr

Stiftungssatzung für die Verwaltung der Barbara-Mügel-Stiftung 20.1.2.03 (01)

Stiftungssatzung für die Verwaltung der Barbara-Mügel-Stiftung 20.1.2.03 (01) Stadt Friedrichshafen Stiftungssatzung für behinderte Kinder Aufgrund von 96 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 3. Oktober 1983 (GBl. S. 577), zuletzt geändert am 8. November

Mehr

1 Festsetzung der Geldleistungen für Tagespflegepersonen

1 Festsetzung der Geldleistungen für Tagespflegepersonen 5.11 Satzung über die Festsetzung der Geldleistungen für Tagespflegepersonen sowie die Festsetzung der pauschalierten Kostenbeteiligung zu den Leistungen der Kindertagespflege Der Kreistag hat auf Grund

Mehr

Bundeshaushaltsplan 2017

Bundeshaushaltsplan 2017 Bundeshaushaltsplan Einzelplan 07 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Inhalt Kapitel B e z e i c h n u n g Seite Vorwort zum Einzelplan... 2 Überblick zum Einzelplan... 3 Haushaltsvermerk

Mehr

Tragende Gründe. zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie:

Tragende Gründe. zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie: Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie: Umsetzung der STIKO-Empfehlungen / Neue Influenza A (H1N1) Vom 17. Dezember 009 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2012 (Beitragssatzverordnung 2012 - BSV 2012)

Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2012 (Beitragssatzverordnung 2012 - BSV 2012) Bundesrat Drucksache 731/11 16.11.11 Verordnung der Bundesregierung AS Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2012 (Beitragssatzverordnung 2012

Mehr

am 23.10.2013 TOP Ö 143

am 23.10.2013 TOP Ö 143 Beschlussvorlage für die Sitzung des Gemeinderates der Stadt Stadt Amt/Sachbearbeiter Hauptamt / Herr Eszterle Betreff: Kinderkrippe Tausendfüßler UG AZ.: 465.051 Anlagen Anl. 1: Darlehensangebot Anl.

Mehr

1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v..

1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 2. Der Verein hat seinen Sitz in

Mehr

Staats- und Kommunalfinanzen

Staats- und Kommunalfinanzen Kennziffer: L I/II j/06 Bestellnr.: L1033 200600 Oktober 2008 Staats- und Kommunalfinanzen Jahresrechnungsergebnisse 2006 411/08 STATISTISCHES LANDESAMT RHEINLAND-PFALZ. BAD EMS. 2008 ISSN 1430-5151 Für

Mehr

Z u w e n d u n g s b e s c h e i d (Projektförderung)

Z u w e n d u n g s b e s c h e i d (Projektförderung) Muster 2 a 8 zu Pos. 6.1 des Kinder- und Jugendförderplans öffentliche Träger (Bewilligungsbehörde) Az.:...... Ort/Datum Fernsprecher (Anschrift der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers) Z u

Mehr

Kurzinformation Wirtschaft

Kurzinformation Wirtschaft Mit dem Zuschuss Nachhaltige Stadtentwicklung fördert die ILB kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Land Brandenburg gemäß der Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft. Ziel

Mehr

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren

Mehr

Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten

Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten Band 2 herausgegeben von Stefan Haupt Stefan Haupt Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten 2., überarbeitete Auflage Verlag

Mehr

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung)

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung) Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Verwaltungsgebührensatzung) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Verwaltungsgebühren und erstattungsfähige Auslagen

Mehr

Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht

Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) 173.320.2 vom 11. Dezember 2006 (Stand am 19. Dezember 2006) Die provisorische Gerichtsleitung des Bundesverwaltungsgerichts,

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

FINANZORDNUNG des Badischen Schachverbandes e.v.

FINANZORDNUNG des Badischen Schachverbandes e.v. FINANZORDNUNG des Badischen Schachverbandes e.v. INHALTSVERZEICHNIS: Seite 1 Allgemeine Grundsätze... 2 2 Verbandsbeiträge... 2 3 Folgen von Zahlungsverzug... 2 4 Haushaltsplan... 3 5 Jahresabschluss...

Mehr

Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen

Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen Seite 1 von 5 (Ausfertigung für die TWS Netz GmbH) Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen Zwischen TWS Netz GmbH Schussenstr. 22 88212 Ravensburg (nachfolgend Netzbetreiber), und (nachfolgend

Mehr

Gemeinsame Absichtserklärung. zwischen dem. Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. der Bundesrepublik Deutschland.

Gemeinsame Absichtserklärung. zwischen dem. Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. der Bundesrepublik Deutschland. Gemeinsame Absichtserklärung zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie der Bundesrepublik Deutschland und dem Bergbauministerium der Republik Chile über die Zusammenarbeit im Bereich

Mehr

Vebrauchererwartungen zum Gelingen der Energiewende

Vebrauchererwartungen zum Gelingen der Energiewende Vebrauchererwartungen zum Gelingen der Energiewende Ergebnisse einer repräsentativen Bevölkerungsbefragung 9. Dezember 2015 q5644/32579 Ma, Hr forsa Politik- und Sozialforschung GmbH Büro Berlin Schreiberhauer

Mehr

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Mittagsverpflegung von bedürftigen Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege bis zum Eintritt in die Schule (Richtlinie Mittagsverpflegung)

Mehr

Bischöfliches Generalvikariat Münster Hauptabteilung Schule und Erziehung Schulverwaltung

Bischöfliches Generalvikariat Münster Hauptabteilung Schule und Erziehung Schulverwaltung Seite - 2 - Seite - 2 - Versorgungsänderungen in den letzten 10 Jahren Änderungen des 2. Haushaltsstrukturgesetzes in 1994 und 1999 Änderungen im Beamtenversorgungsgesetz Änderungsgesetz 01.01.1992 Änderungsgesetz

Mehr

Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften

Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften 2219 Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften Vom 14. November 2011 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Bundesbeamtengesetzes

Mehr

1. Berufsmäßige kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen und sonstige Beamte und Beamtinnen im kommunalen Bereich

1. Berufsmäßige kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen und sonstige Beamte und Beamtinnen im kommunalen Bereich 1. Berufsmäßige kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen und sonstige Beamte und Beamtinnen im kommunalen Bereich 1. Berufsmäßige kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen und sonstige Beamte und Beamtinnen

Mehr

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft. Berlin, 16. Dezember 2014 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Gesetzentwurf zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen (NKR-Nr.

Mehr

Richtlinien des Landkreises Cochem-Zell über die Förderung in der Kindertagespflege vom 30.09.2009

Richtlinien des Landkreises Cochem-Zell über die Förderung in der Kindertagespflege vom 30.09.2009 Anlage 1 Richtlinien des Landkreises Cochem-Zell über die Förderung in der Kindertagespflege vom 30.09.2009 1 Kindertagespflege Die Förderung in Kindertagespflege gemäß 23 SGB VIII ist eine Leistung der

Mehr

Kooperationsvertrag zwischen run to help e.v. und der Straßenambulanz St. Franziskus e.v.

Kooperationsvertrag zwischen run to help e.v. und der Straßenambulanz St. Franziskus e.v. Kooperationsvertrag zwischen run to help e.v. und der Straßenambulanz St. Franziskus e.v. Mit diesem Dokument möchten run to help e.v. und die Straßenambulanz St. Franziskus e.v. allen Spendern und Unterstützern

Mehr

Abk. Praxispartnerordnung -Ordnung

Abk. Praxispartnerordnung -Ordnung Ordnung für die am dualen Studium beteiligten Praxispartner der Privaten Hochschule für Kommunikation und Gestaltung HfK+G* -Staatlich anerkannte Hochschule für angewandte Wissenschaften- Abk. Praxispartnerordnung

Mehr

Urheberrecht. Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen. Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007

Urheberrecht. Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen. Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007 Urheberrecht Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007 I. Zivilrechtliche Folgen Unterlassungsanspruch, 97 Abs. 1 S. 1 UrhG Ohne Rücksicht auf Verschulden

Mehr

Soll 2008 a) Betrag Ist 2007 b) für Titel. Ist 2006 c) 2009 Tit. Gr. FKZ Zweckbestimmung Tsd. EUR Tsd. EUR

Soll 2008 a) Betrag Ist 2007 b) für Titel. Ist 2006 c) 2009 Tit. Gr. FKZ Zweckbestimmung Tsd. EUR Tsd. EUR Finanzministerium 0614 Bundesbau Baden-Württemberg Soll 2008 a) Betrag Ist 2007 b) für Titel Ist 2006 c) 2009 Tit. Gr. FKZ Zweckbestimmung Tsd. EUR Tsd. EUR V o r b e m e r k u n g: Die 6 Staatlichen Hochbauämtern

Mehr

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Mehr

S A T Z U N G. Verein zur Förderung von Forschung und Lehre am Institut für Kommunikationswissenschaft und Medienforschung der LMU München (VFKW)

S A T Z U N G. Verein zur Förderung von Forschung und Lehre am Institut für Kommunikationswissenschaft und Medienforschung der LMU München (VFKW) S A T Z U N G Verein zur Förderung von Forschung und Lehre am Institut für Kommunikationswissenschaft und Medienforschung der LMU München (VFKW) Mit der am 14.12.2007 beschlossenen Änderung. S A T Z U

Mehr

Grundsätze zur Ausgestaltung von Qualitätsmanagementsystemen. im gesundheitlichen Verbraucherschutz formuliert.

Grundsätze zur Ausgestaltung von Qualitätsmanagementsystemen. im gesundheitlichen Verbraucherschutz formuliert. Grundsätze zur Ausgestaltung von Qualitätsmanagementsystemen im gesundheitlichen Verbraucherschutz 1 Vorwort Die in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche

Mehr

Vorbericht zum I. Nachtragshaushaltsplan 2011

Vorbericht zum I. Nachtragshaushaltsplan 2011 Vorbericht Vorbericht zum I. Nachtragshaushaltsplan 2011 Die Ansätze für den Haushaltsplan 2011, der als Doppelhaushalt bereits im Juni 2010 beschlossen wurde, mussten bereits sehr früh im Jahr 2010 ermittelt

Mehr

Entwurf. Artikel 1 Änderung des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes

Entwurf. Artikel 1 Änderung des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes 1 475/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Gesetzestext 1 von 5 Entwurf Bundesgesetz, mit dem das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz, das Ingenieurgesetz 2006, das Berufsausbildungsgesetz, das Maß-

Mehr

Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen

Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonderrundschreiben Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonnenstraße 11-80331 München Telefon 089 / 5404133-0 - Fax 089 / 5404133-55 info@haus-und-grund-bayern.de

Mehr

Satzung des Fördervereins der Grundschule an der Klenzestr. 48 in München e.v. mit dem Sitz in München. 1 Name, Sitz

Satzung des Fördervereins der Grundschule an der Klenzestr. 48 in München e.v. mit dem Sitz in München. 1 Name, Sitz Satzung des Fördervereins der Grundschule an der Klenzestr. 48 in München e.v. mit dem Sitz in München 1 Name, Sitz Der Verein führt den Namen Freunde GS Klenze 48 e. V. Nach Eintragung im Vereinsregister

Mehr

Förderverein der Grundschule und der Mittelschule auf der Schanz. Satzung

Förderverein der Grundschule und der Mittelschule auf der Schanz. Satzung Förderverein der Grundschule und der Mittelschule auf der Schanz Satzung Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 13.05.2015 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein heißt Förderverein der Grundschule

Mehr

Gesetz zur Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg und zur Änderung des Haushaltsstrukturgesetzes

Gesetz zur Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg und zur Änderung des Haushaltsstrukturgesetzes 14. Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 14/2021 Gesetz zur Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg

Mehr

Nachtrag zum Haushaltsplan. Haushaltsjahr 2004. Wirtschaftsplan. Sondervermögen "Altlastensanierung Sachsen-Anhalt"

Nachtrag zum Haushaltsplan. Haushaltsjahr 2004. Wirtschaftsplan. Sondervermögen Altlastensanierung Sachsen-Anhalt Land Sachsen-Anh Nachtrag zum Haushsplan für das Haushsjahr 2004 Wirtschaftsplan Sondervermögen "Altlastensanierung Sachsen-Anh" -2- Kapitel 5410 Wirtschaftsplan zum Sondervermögen Altlastensanierung Sachsen-Anh

Mehr

Die neuen Dienstleistungszentren

Die neuen Dienstleistungszentren Die neuen Dienstleistungszentren www.verwaltung-innovativ.de Das Projekt DLZ stellt sich vor Eine moderne Bundesverwaltung bringt Vorteile für uns alle. Die Bundesregierung hat daher mit dem Regierungsprogramm

Mehr

G360.26A Vereinbarung Schülerfestkommission e.v. Seite -1 - V E R E I N B A R U N G

G360.26A Vereinbarung Schülerfestkommission e.v. Seite -1 - V E R E I N B A R U N G G360.26A Vereinbarung Schülerfestkommission e.v. Seite -1 - V E R E I N B A R U N G zwischen der Stadt Weingarten, vertreten durch den Oberbürgermeister Markus Ewald, Kirchstraße 1, 88250 Weingarten im

Mehr

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege. Erl. d. MS v. 28. 5. 2013 104.2 43580 /28 VORIS 21064

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege. Erl. d. MS v. 28. 5. 2013 104.2 43580 /28 VORIS 21064 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege Erl. d. MS v. 28. 5. 2013 104.2 43580 /28 VORIS 21064 Bezug : Erl. v. 15. 6. 2010 (Nds. MBl. S. 615), zuletzt

Mehr

MICHAEL ROLL STIFTUNG Satzung. in der Fassung vom 4.7.2011

MICHAEL ROLL STIFTUNG Satzung. in der Fassung vom 4.7.2011 MICHAEL ROLL STIFTUNG Satzung in der Fassung vom 4.7.2011 1 Name, Rechtsstand Die Stiftung führt den Namen Michael Roll Stiftung. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung und wird von der Tabaluga Kinderstiftung,

Mehr

Satzung. Raniser Ritterfaschingsverein e.v.

Satzung. Raniser Ritterfaschingsverein e.v. Satzung Raniser Ritterfaschingsverein e.v. 1.1 Der Verein führt den Namen Raniser Ritterfaschingsverein e.v. und ist in das Vereinsregister beim Kreisgericht Pößneck eingetragen. 1. 1.2 Der Verein hat

Mehr

1 Grundsätze, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

1 Grundsätze, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Finanzordnung der Schützengilde Gärtringen 1985 e.v. (beschlossen in der ordentlichen Hauptversammlung am 23.03.2013) Inhalt: 1 Grundsätze, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit 2 Haushaltsplan 3 Jahresabschluss

Mehr

Schriftliche Kleine Anfrage

Schriftliche Kleine Anfrage BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 19/3929 19. Wahlperiode 01.09.09 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Anne Krischok (SPD) vom 25.08.09 und Antwort des Senats Betr.: Betriebliches

Mehr

2. Förderbedingungen, Empfängerin oder Empfänger sowie Art und Höhe der Förderung

2. Förderbedingungen, Empfängerin oder Empfänger sowie Art und Höhe der Förderung Inhalt 1. Vorbemerkung 2. Förderbedingungen, Empfängerin oder Empfänger sowie Art und Höhe der Förderung 2.1 Erneuerung von Gebäuden, abgeschlossenen Wohn- und Gewerbeeinheiten 2.2 Empfängerin oder Empfänger

Mehr

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch'

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Der Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich will Betroffenen

Mehr

ANTRAG. Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz geändert wird

ANTRAG. Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz geändert wird 937/A XX. GP - Initiativantrag 1 von 6 937/A XX.GP ANTRAG der Abgeordneten Dipl. - Kfm. Mag. Josef Mühlbachler. Ing. Kurt Gartlehner, Dr. Nowotny, Dipl. - Kfm. Dr. Stummvoll und Genossen betreffend ein

Mehr

F i n a n z o r d n u n g

F i n a n z o r d n u n g Deutschen Behindertensportverbandes e.v. 1 F i n a n z o r d n u n g des Deutschen Behindertensportverbandes e.v. (DBS) Vorbemerkung: Sämtliche Funktionen im DBS können unabhängig vom Geschlecht vergeben

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

Insolvenzeigenantrag mit Antrag auf Restschuldbefreiung nebst Anlage

Insolvenzeigenantrag mit Antrag auf Restschuldbefreiung nebst Anlage Insolvenzeigenantrag mit Antrag auf Restschuldbefreiung nebst Anlage... ( Name, Vorname ) ( Ort, Datum )... ( Straße )... ( Postleitzahl, Wohnort )(Telefon-Nr.) Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht

Mehr

Satzung. " Peiner Betreuungsverein e.v." Name, Sitz, Geschäftsjahr

Satzung.  Peiner Betreuungsverein e.v. Name, Sitz, Geschäftsjahr Satzung " Peiner Betreuungsverein e.v." 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Name des Vereins lautet Peiner Betreuungsverein e.v. (2) Er hat seinen Sitz und seine Geschäftsstelle in Peine und ist im Vereinsregister

Mehr

CHARTA DER STIFTUNG TELETHON AKTION SCHWEIZ

CHARTA DER STIFTUNG TELETHON AKTION SCHWEIZ CHARTA DER STIFTUNG TELETHON AKTION SCHWEIZ TELETHON AKTION SCHWEIZ CHARTA 2006 EINZUHALTENDE REGELN : Dank Ihrem Einsatz ist der TELETHON viel mehr als nur ein Medienereignis. Leute mit gutem Willen mobilisieren

Mehr