THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT
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- Bettina Kaufman
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1 THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 3. Senat - 3 ZKO 25/00 Verwaltungsgericht Gera - 1. Kammer - 1 K 21004/93 GE Beschluß In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. des Herrn U, 2. der Frau U, 3. des Kindes U, 4. des Kindes U, zu 3 und 4: vertreten durch die Eltern und U, zu 1 bis 4 wohnhaft: Gemeinschaftsunterkunft G, T zu 1 bis 4 bevollmächtigt: Rechtsanwälte Hansen u. a., Schloßwall 6, Osnabrück gegen Kläger und Antragsteller die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Leiter der Außenstelle des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Auf dem Forst 1, Jena beteiligt Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten, Rothenburger Straße 29, Zirndorf Beklagte und Antragsgegnerin wegen Asylrechts, hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
2 hat der 3. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Lindner, den Richter am Oberverwaltungsgericht Bathe und den an das Gericht abgeordneten Richter am Verwaltungsgericht Schaupp am 26. Januar 2000 beschlossen: Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 15. September 1999 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gera - 1 K 21004/93 GE - wird abgelehnt. Die Kläger haben die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens nach Kopfteilen zu tragen. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß 78 Abs. 2 bis 4 AsylVfG hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels ( 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.v.m. 138 Nr. 3 VwGO und 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.v.m. 138 Nr. 6 VwGO) liegt nicht vor. Die Kläger rügen als Verstoß gegen 116 Abs. 2 VwGO, daß das Urteil mehr als 14 Tage nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zum Ausfertigen übergeben worden sei. Wird im Fall der beschlossenen Zustellung erst nach Ablauf von zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung das Urteil gefällt, begründet dies einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, ohne daß es regelmäßig der Prüfung bedarf, ob das Urteil darauf beruht (vgl. BVerfG, Beschluß vom 14. März BvR 930/89 - NVwZ 1990, 651; BVerwG, Beschluß vom 6. Mai B DVBl. 1998, 1080 = BayVBl. 1998, 636). Insofern ist den Klägern beizupflichten. Nach dem Inhalt der Gerichtsakte kann im vorliegenden Fall von diesem Gehörsverstoß indessen keine Rede sein. Entgegen dem im Übersendungsschreiben des Verwaltungsgerichts vom 8. Dezember 1999 (Bl. 117 GA) genannten Urteilsdatum 3. November 1999 wurde der unterzeichnete Urteilstenor ausweislich des Vermerks der Ge- 3 ZKO 25/00 2
3 schäftsstelle dieser bereits am 23. September 1999 nach der mündlichen Verhandlung vom 15. September 1999 übergeben (Bl. 105 GA). Damit ist die Frist des 116 Abs. 2 VwGO gewahrt worden. Die Vorschrift stellt auf diese sich aus der Fällung des Urteils und der Übergabe an die Geschäftsstelle folgende Bindung des Gerichts - und nicht auf die spätere Zustellung des vollständigen Urteils - ab. Das Ergebnis des Verfahrens in der Instanz steht damit unabänderlich zwischen den Beteiligten fest. Das ergibt sich aus folgendem: Wenn ein Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung ergeht, ist es gemäß 116 Abs. 1 VwGO grundsätzlich zu verkünden. Statt der Verkündung ist gemäß 116 Abs. 2 VwGO auch die Zustellung des Urteils zulässig. 116 Abs. 1 und 2 VwGO sind im Zusammenhang zu sehen, ihr Ziel ist ein doppeltes: Zum einen sollen die Beteiligten möglichst bald erfahren, mit welchem Ergebnis das Gericht entschieden hat, zum anderen wird das Gericht angehalten, auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung alsbald eine abschließende Entscheidung zu treffen und damit den notwendigen Zusammenhang zwischen mündlicher Verhandlung und Urteil sicherzustellen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 6. Mai B a.a.o.; Urteil vom 25. Januar C 34/81 - NVwZ 1985, 1004). Dem sich hiernach ergebenden Zweck des 116 Abs. 2 VwGO - Sicherstellung einer zeitnahen abschließenden Entscheidung nach der mündlichen Verhandlung - entspricht die Auffassung, daß bereits mit der Übergabe des von den beteiligten Richtern unterzeichneten Urteilstenors an die Geschäftsstelle ( 116 Abs Halbsatz VwGO) die Bindungswirkung gemäß 173 VwGO i.v.m. 318 ZPO für das Gericht eintritt. Der Senat schließt sich dieser mittlerweile stark vertretenen Rechtsansicht in der Rechtsprechung und Kommentarliteratur an (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. April C 22/88 - NVwZ 1989, 860, und vom 19. Januar C BVerwGE 75, 337; Senatsbeschluß vom 3. Mai ZO 501/94 - NVwZ-RR 1996, 545; Bayerischer VGH, Beschluß vom 24. Juli ZB DVBl. 1999, 114; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 12. März A 14 S 136/97 -; vgl. auch Eyermann-Schmidt, VwGO, 10. Aufl. 1998, 116 Rdn. 14; Redeker/von Oertzen, VwGO, 12. Aufl. 1997, VwGO, 116 Rdn. 3). Weitergehende Anforderungen etwa dahin, daß erst mit der - ggfs. auch telefonischen - Bekanntgabe des Urteilstenors gegenüber zumindest einem Beteiligten (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Juni C 5/92 - Buchholz VwGO Nr. 20 = NVwZ-RR 1994, 297 = DVBl. 1994, 209, und vom 3. Dezember C BVerwGE 91, 242; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Mai X 994/91 - ESVGH 41, 251 = NVwZ-RR 1992, 152; Bayerischer VGH, Beschluß vom 3 ZKO 25/00 3
4 2. Dezember B BayVBl. 1997, 443; wohl auch: BVerwG, Beschluß vom 1. Februar B 15/88 - NVwZ-RR 1988, 125; Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner-Clausing, VwGO, 116 Rdn. 10) oder gar mit der Zustellung des vollständig abgefaßten Urteils an einen der Beteiligten (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni C BVerwGE 58, 146: Sodan/Ziekow-Kilian, VwGO, 116 Rdn. 33 ff.; Ruthing NVwZ 1997, 1188) das Urteil unabänderlich feststeht, sind nicht zu stellen. Für die hier vertretene Auffassung sprechen außer Sinn und Zweck des 116 Abs. 2 VwGO auch systematische Erwägungen: Wie der Verkündungsakt gemäß 116 Abs. 1 VwGO wird auch die im Falle der Zustellung regelmäßig erfolgende Übergabe des Urteilstenors gemäß 116 Abs. 2 VwGO nach gesetzlichen Vorgaben gerichtlich dokumentiert. Eine Entäußerung im Anschluß an die Entscheidungsfindung seitens des Gerichts liegt bereits vor. Die eigentliche Entscheidung i.s.d. 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO war die Beschlußfassung über die Urteilsformel. Mit dem unterschriebenen Tenor steht fest, daß das Urteil unter dem angegebenen Datum gefällt worden ist (BVerwG, Urteil vom 19. Januar C a.a.o.). Das der Verkündung gleichgestellte Verfahren der Zustellung hat daher nach Maßgabe des entsprechend anwendbaren 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO gerichtsintern mit der Errichtung und Übergabe des Urteils nach der zitierten Vorschrift am 23. September 1999 seinen Abschluß gefunden. Auch ein Verstoß gegen die Absetzfrist ist nicht ersichtlich. Die Kläger halten dem Gericht zwar vor, durch die verspätete Abfassung des Urteils sei nicht mehr gewährleistet gewesen, daß die angegebenen Gründe diejenigen Gründe richtig, vollständig und zuverlässig wiedergeben, die für die Entscheidung gemäß 108 Abs. 1 VwGO maßgeblich gewesen seien. Daraus ergeben sich im vorliegenden Fall aber keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß das Urteil der Begründungspflicht des 138 Nr. 6 VwGO nicht genügt. Nach der Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes (Beschluß vom 27. April GmS-OGB 1/92 - NJW 1993, 2603) und der Folgeentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 20. September B NJW 1994, 273) ist die Absetzungsfrist nur dann überschritten und das Urteil i.s.d. 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe eines bei Verkündung noch nicht vollständig abgefaßten Urteils nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung niedergelegt, von den 3 ZKO 25/00 4
5 Richtern bzw. dem Richter unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind. Diese Frist ist im vorliegenden Fall ersichtlich nicht überschritten: Fristbeginn ist hier mangels Verkündung der Termin der mündlichen Verhandlung am 15. September 1999, Fristende die Übergabe der unterschriebenen Entscheidung an die Geschäftsstelle am 8. Dezember 1999 (Bl. 116 GA); auch die Zustellung an den Kläger-Bevollmächtigten ist innerhalb der Fünfmonatsfrist - nämlich am 13. Dezember erfolgt. Umstände, nach denen auch vor Ablauf der Fünfmonatsfrist ein Begründungsmangel i.s.d. 138 Nr. 6 VwGO vorliegen kann, sind hier nicht vorgetragen (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 21. April ZKO 941/98 -). Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. 100 ZPO entsprechend. Danach tragen die Rechtsmittelführer die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels nach Kopfteilen. Gerichtskosten werden gemäß 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben, so daß auch der Streitwert nicht von Amts wegen festzusetzen ist. Hinweis: Der Beschluß ist unanfechtbar ( 80 AsylVfG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig ( 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG). Lindner Bathe Schaupp 3 ZKO 25/00 5
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