CRR visuell. Die neuen EU-Vorschriften der Capital Requirements Regulation

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2 Günther Luz/Werner Neus/Mathias Schaber/Peter Schneider/ Claus-Peter Wagner/Max Weber (Hrsg.) CRR visuell Die neuen EU-Vorschriften der Capital Requirements Regulation 2., überarbeitete Auflage 2015 Schäffer-Poeschel Verlag Stuttgart

3 IV Herausgeber: Prof. Günther Luz, Metzingen; Prof. Dr. Werner Neus, Lehrstuhl für Bankwirtschaft, Eberhard-Karls-Universität Tübingen; Dr. Mathias Schaber, Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart; Peter Schneider, Präsident des Sparkassenverbandes Baden-Württemberg, Stuttgart; Claus-Peter Wagner, Geschäftsführer, Financial Services, Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Eschborn/Frankfurt a.m.; Dr. Max Weber, Partner Financial Services, Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart. Unter Mitarbeit von: Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dipl.-Ök. Ralf Backé; Dr. Joachim Brixner; Dipl.-Kfm. Carsten von Drathen; Dr. Stefan Ebenfeld; Dipl.-Wirtschaftsingenieur Andreas Gromann; Dr. Bernhard Hein; Dr. Chris Hoffmann; Dr. Saskia Hohe; Dipl.-Wirtschaftsingenieur Steffen Laufenberg; Dipl.-Betriebswirt (FH) Lars Petersen; Dipl.-Betriebswirt (FH) Sabine Schmid; Dr. Elma Sefer Periškić. Deutsche Bundesbank Dr. Gerhard Hellstern DSGV Dipl.-Betriebswirt (FH) Michael Engelhard; RA Peter Konesny. Redaktionsstand: Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem, säurefreiem und alterungsbeständigem Papier. Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http: dnb.d-nb.de> abrufbar. Print ISBN Bestell-Nr EPDF ISBN Bestell-Nr Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Ver wer tung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Über setzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft Steuern Recht GmbH Einbandgestaltung: Willy Löffelhardt/Jessica Joos (Foto: Shutterstock) Satz: Johanna Boy, Brennberg Druck und Bindung: CPI books GmbH, Leck Printed in Germany Juni 2015 Schäffer-Poeschel Verlag Stuttgart Ein Tochterunternehmen der Haufe Gruppe

4 1 1 Allgemeine Bestimmungen Teil 1 der CRR enthält in den Artikeln 1 bis 5 zunächst allgemeine Bestimmungen zu Gegenstand, Anwendungsbereich und Begrifflichkeiten. Die CRR legt einheitliche Regeln für allgemeine Aufsichtsanforderungen fest, die im Rahmen der CRD IV beaufsichtigte Institute erfüllen müssen. Art. 4 CRR enthält einen umfassenden Katalog von Definitionen, der in weiten Teilen mit den bereits bislang vorhandenen Definitionen in 1 KWG a.f. identisch ist und auf den in 1 Abs. 35 KWG i.d.f. des CRD IV-UmsetzungsG nunmehr verwiesen wird. Als Institute gelten nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 3 CRR Kreditinstitute und Wertpapierfirmen. Kreditinstitute wiederum werden in Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 CRR deckungsgleich definiert wie Einlagenkreditinstitute in 1 Abs. 3d KWG a.f. als Unternehmen, deren Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren. Der Begriff»Einlagenkreditinstitute«wird im CRD IV-Umsetzungsgesetz durch den Begriff»CRR- Kreditinstitute«ersetzt. Zusammen mit den»crr-wertpapierfirmen«bilden sie die»crr-institute«, die qua EU-rechtlicher Definition dem Anwendungsbereich der CRR unterliegen. 1a KWG i.d.f. des CRD IV-UmsetzungsG erweitert den Anwendungsbereich der CRR, vorbehaltlich der bislang bereits geltenden Ausnahmen des 2 KWG, auf alle Institute. Die Artikel 6 bis 24 CRR regeln die Anwendungsebenen (Anwendung auf Soloebene und auf Gruppenebene) und machen Vorgaben zu den Methoden der aufsichtlichen Konsolidierung. Wie bereits bisher wird es sog. Waiver-Regelungen geben, d.h. Ausnahmen von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis (Art. 7 CRR) bzw. von der Anwendung der Liquiditätsanforderungen auf Einzelbasis (Art. 8 CRR). Die Möglichkeit einer sog. Solo-Konsolidierung ( 10 Abs. 11 KWG a.f.), nach der Mutterinstituten unter bestimmten Bedingungen gestattet werden kann bereits bei der Ermittlung der Angemessenheit seiner Eigenmittel auf Einzelebene die entsprechenden Positionen von Tochterunternehmen einzubeziehen, wird fortgeführt (Art. 9 CRR). Anwendungsbereich (Art. 11 ff. CRR), Methoden der aufsichtlichen Konsolidierung (Art. 18 CRR) und der aufsichtliche Konsolidierungskreis (Art. 19 ff. CRR) ergeben sich jetzt aus der CRR im Zusammenwirken mit 10a KWG i.d.f. des CRD IV-UmsetzungsG. Letzterer enthält u.a. die inhaltlichen Vorgaben zum Konsolidierungsverfahren, d.h. die Regelungen zum Aggregationsverfahren, zur Konsolidierung auf Basis des Konzernabschlusses und zur ausnahmsweisen Nutzung des Aggregationsverfahrens, wenn die Konzernabschlussmethode ungeeignet ist. Änderungen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage betreffen beispielsweise die Konsolidierungsregelungen, die nicht mehr nur für Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen gelten, sondern nunmehr auch für gemischte Finanzholding-Gruppen (Art. 11 Abs. 2 CRR). Ferner sehen die Vorschriften der CRR nur noch eine begrenzte Anrechnung der Minderheitenanteile auf konsolidierter Basis vor (Art. 81 ff.).

5 1 Allgemeine Bestimmungen 3 Überblick Anwendungsebenen Anforderungen auf Einzelbasis sowie auf konsolidierter Basis Aufsichtliche Konsolidierungsverfahren Solo-, Voll-, Quotenkonsolidierung, Äquivalenzmethode und Ausnahmen vom Konsolidierungskreis Art. 6-7, Art. 9, Methoden der aufsichtlichen Konsolidierung Anwendbare Konsolidierungsmethoden in Abhängigkeit von der Art des zu konsolidierenden Unternehmens Allgemeine Bestimmungen Minderheitsbeteiligungen Minderheitsbeteiligungen am harten Kernkapital Art. 18 Art. 81, 84 Möglichkeiten zu Ausnahmen von der Anwendung Ausnahmen auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis Voraussetzungen zu Ausnahmen von der Anwendung Voraussetzungen zu möglichen Ausnahmen in bestimmten Fällen Art. 6-10, Art. 7-8, 10, 15-16

6 4 1 Allgemeine Bestimmungen Anwendungsebenen Eigenmittel (Teil 2) Eigenmittelanforderungen (Teil 3) Großkredite (Teil 4) Forderungen aus übertragenen Kreditrisiken (Teil 5) Liquidität (Teil 6) Verschuldung (Teil 7) Offenlegung (Teil 8) Anforderungen auf Einzelbasis (Art. 6-7) Kreditinstitute Kreditinstitute Kreditinstitute 2 Kreditinstitute 3 Wertpapierfirmen Wertpapierfirmen 1 Wertpapierfirmen 2 Wertpapierfirmen 3 Anforderungen auf konsolidierter Basis (Art ) Mutterinstitute in einem Mitgliedstaat Von (gemischter) Mutterfinanzholding kontrollierte Institute Mutterunternehmen und Tochterunternehmen im Anwendungsbereich der CRR 4 Von EU-Mutterfinanzholding kontrollierte EU-Mutterinstitute und Institute sowie von gemischter EU-Mutterfinanzholding kontrollierte Institute Mutterinstitute in einem Mitgliedstaat Von (gemischter) Mutterfinanzholding kontrollierte Institute in einem Mitgliedstaat EU-Mutterinstitute Von (gemischter) EU-Mutterfinanzholding kontrollierte Institute 1 Wertpapierfirmen i.s.d. Anhangs I Abschnitt A Nr. 3 und 6 der Richtlinie 2004/39/EG (Art. 6 (4)). 2 Ausnahme für Wertpapierfirmen i.s.v. Art. 95 (1) u. 96 (1) sowie Institute, für die die zuständigen Behörden die Ausnahmen gem. Art. 7 (1) oder (3) haben (Art. 6 (5)). 3 Ausnahme für Institute auf Einzelbasis, die entweder Mutter- oder Tochterunternehmen sind oder in die Konsolidierung nach Art. 18 einbezogen werden (Art. 6 (3)). 4 Nach Art. 14.

7 1 Allgemeine Bestimmungen 5 Möglichkeiten zu Ausnahmen von der Anwendung Eigenmittel (Teil 2) Eigenmittelanforderungen (Teil 3) Großkredite (Teil 4) Forderungen aus übertragenen Kreditrisiken (Teil 5) Liquidität (Teil 6) Verschuldung (Teil 7) Offenlegung (Teil 8) Möglichkeiten zu Ausnahmen auf Einzelbasis (Art. 6-10) Tochterunternehmen eines Instituts 4 (Gemischte) Finanzholdinggesellschaft 5 Institut und seine Tochterunternehmen 6 Institute 3 Mutterunternehmen Wertpapier- Firmen 2 Tochterunternehmen 4 Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat 8 Institute 1 Ständig einer beaufsichtigenden Zentralorganisation zugeordnete Institute 7 1 Institute, die nach Art. 18 in die Konsolidierung einbezogen wurden (Art. 6 (3)). 2 Wertpapierfirmen i.s.v. Art. 95 (1) und Art. 96 (1) gem. Art. 15 Buchstabe b (Art. 6 (5)). 3 Institute mit Ausnahmen nach Art. 7 (1) und (3) (Art. 6 (5)). 4 Tochterunternehmen wird in die konsolidierte Beaufsichtigung des Mutterunternehmens einbezogen und erfüllt bestimmte Bedingungen (Art. 7). 5 (Gemischte) Finanzholdinggesellschaft als Mutterunternehmen, das im gleichen Mitgliedstaat wie das Institut errichtet wurde (Art. 7 (2)). 6 Ausnahmen für Institute u. alle oder einige ihrer Tochterunternehmen, wenn diese als zusammengefasste Liquiditätsuntergruppe unter Erfüllung der Vorauss. nach Art. 8 überwacht werden (Art. 8 (1)). 7 Befreiungsmöglichkeit durch zuständige Behörden bei Erfüllung der Voraussetzung in Art Ausnahmemöglichkeit für Institute, die die Anforderungen nach Art. 7 (3) erfüllen. Möglichkeiten zu Ausnahmen auf konsolidierter Basis (Art ) Wertpapierfirmengruppen Wertpapierfirmen- 9 gruppe 10 9 Ausnahme unter der Vorauss. der Erfüllung der Anforderungen nach Art. 15, sofern der Gruppe keine KI angehören; dann Erfüllung der Vorgaben nach Art Falls Wertpapierfirmen auf Einzelbasis nach Art. 6 (5) ausgenommen sind, kann die Mutterwertpapierfirma über die Einhaltung v. Teil 7 auf kons. Basis entscheiden.

8 6 1 Allgemeine Bestimmungen Voraussetzungen zu Ausnahmen von der Anwendung (Art. 7) Eigenmittel (Teil 2) Eigenmittelanforderungen (Teil 3) Großkredite (Teil 4) Forderungen aus übertragenen Kreditrisiken (Teil 5) Offenlegung (Teil 8) Möglichkeiten zu Ausnahmen auf Einzelbasis Tochterunternehmen (TU) eines Instituts (Art. 7 (1)), falls Zulassung und Beaufsichtigung von Mutterunternehmen (MU) und TU im gleichen Mitgliedstaat TU in konsolidierte Beaufsichtigung des MU einbezogen Gewährleistung einer angemessenen Verteilung der Eigenmittel zwischen MU und TU: Kein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für unverzügliche Eigenmittelübertragung oder Verbindlichkeitenrückzahlung durch MU [a] Bürgschaft des MU für Verpflichtungen des TU oder Risiken des TU vernachlässigbar [b] Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren des MU erstrecken sich auch auf TU [c] MU hält mehr als 50% Stimmrechte oder Berechtigung zur Bestellung/Abberufung der Mehrheit des Leitungsorgans [d] TU einer (gemischten) Finanzholdinggesellschaft (Art. 7 (2)), falls MU ist (gemischte) Finanzholdinggesellschaft im gleichen Mitgliedstaat wie Institut und (gemischte) Finanzholdinggesellschaft unterliegt gleicher Aufsicht wie Institute, insbes. im Hinblick auf festgelegte Standards nach Art. 11 (1) Mutterinstitut in Mitgliedstaat (Art. 7 (3)), falls Zulassung und Beaufsichtigung des Instituts durch Mitgliedstaat Einbindung in Aufsicht auf konsolidierter Basis Gewährleistung einer angemessenen Verteilung der Eigenmittel zwischen dem MU und TU: Kein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für unverzügliche Eigenmittelübertragung oder Verbindlichkeitenrückzahlung an Mutterinstitut [a] Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren erstrecken sich auch auf Mutterinstitut [b] Antrag auf Freistellung nach Art. 7 CRR unter Vorlage geeigneter Unterlagen bei der BaFin nach 2a (1) KWG.

9 1 Allgemeine Bestimmungen 7 Voraussetzungen zu Ausnahmen von der Anwendung (Art. 8) Liquidität (Teil 6) Möglichkeiten zu Ausnahmen auf Einzelbasis Institut und einige/alle seiner Tochterunternehmen vollständig oder teilweise und Überwachung als zusammengefasste Liquiditätsuntergruppe (LUG), falls Erfüllung nachfolgender Anforderungen (Art. 8 (1)) Institute und einige/alle ihrer Tochterunternehmen vollständig oder teilweise, falls Zulassung aller Institute der zusammengefassten LUG im selben Mitgliedstaat und falls Erfüllung nachfolgender Anforderungen (Art. 8 (2)) Liquiditätsanforderungen (Teil 6) werden vom MU auf konsolidierter bzw. von TU auf teilkonsolidierter Basis eingehalten [a] Verfolgung und Überwachung der Liquiditätspositionen aller Institute der ausgenommenen Gruppe vom MU/TU auf (teil-)konsolidierter Basis und Gewährleistung eines ausreichenden Liquiditätsniveaus aller Institute [b] Verträge zu freiem Fluss der finanziellen Mittel zwischen Instituten und Gewährleistung der Erfüllung der individuellen und gemeinsamen Verpflichtungen bei Fälligkeit [c] Kein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für Vertragserfüllung vorhanden noch absehbar [d] Falls Zulassung der Institute der zusammengefassten LUG in verschiedenen Mitgliedstaaten, Anwendung von Abs. 1 erst nach Anwendung des Verfahrens nach Art. 21 und nur auf Institute, deren zuständige Behörden hinsichtlich folgender Elemente derselben Auffassung sind (Art. 8 (3)): Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen nach Art. 86 der CRD IV-Richtlinie (2013/36/EU) hinsichtlich Organisation und Behandlung des Liquiditätsrisikos innerhalb der zusammengefassten LUG [a] Verteilung der Beträge, Belegenheit und Eigentum an erforderlichen liquiden Aktiva innerhalb zusammengefasster LUG [b] Festlegung Mindestbeträge liquider Aktiva, die ausgenommene Institute zu halten haben [c] Notwendigkeit strengerer Parameter [d] Unbeschränkter Austausch lückenloser Informationen zwischen Behörden [e] Umfassendes Verständnis der Auswirkungen einer Befreiung [f] Antrag auf Freistellung nach Art. 8 CRR unter Vorlage geeigneter Unterlagen bei der BaFin nach 2a (3) KWG. Anwendbarkeit der Absätze 1, 2, 3 auch auf Institute (Art. 8 (4)), die Mitglied in demselben Sicherungssystem nach Art. 113 (7) sind, und auf Institute, die in Beziehung nach Art. 113 (6) stehen Bei Ausnahmegenehmigung nach (1) und (2) auch Anwendbarkeit von Art. 86 der CRD IV- Richtlinie (2013/36/EU) auf Ebene der zusammengefassten LUG und Ausnahme auf Einzelbasis (Art. 8 (5))

10 8 1 Allgemeine Bestimmungen Voraussetzungen zu Ausnahmen von der Anwendung (Art. 10) Eigenmittel (Teil 2) Eigenmittelanforderungen (Teil 3) Großkredite (Teil 4) Forderungen aus übertragenen Kreditrisiken (Teil 5) Liquidität (Teil 6) Verschuldung (Teil 7) Offenlegung (Teil 8) Ausnahmen für Kreditinstitute/Zentralorganisation durch zuständige Behörden Ausnahme von Teil 2 bis 8 für ein oder mehrere im selben Mitgliedstaat niedergelassene und dort ständig einer beaufsichtigenden Zentralorganisation zugeordnete Institute (Art. 10 (1) Satz 1), falls Verbindlichkeiten der Zentralorganisation und angeschlossenen Institute sind gemeinsame Verbindlichkeiten oder vollumfängliche Garantie durch Zentralorganisation für Verbindlichkeiten der angeschlossenen Institute [a] Überwachung der Solvenz und Liquidität der Zentralorganisation sowie aller angeschlossenen Institute insgesamt auf Grundlage konsolidierter Abschlüsse dieser Institute [b] Weisungsbefugnis der Leitung der Zentralorganisation gegenüber Leitungen der angeschlossenen Institute [c] Ausnahme der Zentralorganisation auf Einzelbasis von den Anforderungen nach Teil 2 bis 8 (Art. 10 (2)), falls Erfüllung der Anforderungen nach Abs. 1 nach Überzeugung der zuständigen Behörden, und vollumfängliche Garantie der Verbindlichkeiten der Zentralorganisation durch angeschlossene Institute Möglichkeit zur Beibehaltung und Anwendung nationaler Rechtsvorschriften, die die Gewährung der Ausnahmen betreffen, falls widerspruchsfrei mit CRR oder CRD IV (Unterabs. 2)

11 1 Allgemeine Bestimmungen 9 Voraussetzungen zu Ausnahmen von der Anwendung (Art. 15 und 16) Eigenmittelanforderungen (Teil 3) Verschuldung (Teil 7) Ausnahmen auf konsolidierter Basis für Wertpapierfirmengruppen Verzicht im Einzelfall auf Anwendung von Teil 3 und Titel VII Kapitel 4 CRD IV auf konsolidierter Basis (Art. 15 (1)), falls Ermittlung des Gesamtrisikobetrags nach Art. 95 (2) oder Art. 96 (2) bei jeder EU-Wertpapierfirma der Gruppe [a] Einordnung aller Wertpapierfirmen der Gruppe unter die in Art. 95 (1) oder Art. 96 (1) genannten Kategorien [b] Keine Kreditinstitute in der Gruppe [e] Erfüllung der Anforderungen des Art. 95 und Art. 96 auf Einzelbasis durch jede EU-Wertpapierfirma der Gruppe und gleichzeitiger Abzug sämtlicher Eventualverbindlichkeiten vom harten Kernkapital gegenüber ansonsten konsolidierter Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Vermögensverwaltungsgesellschaften und Anbietern von Nebendienstleistungen [c] Eigenmittelanforderung an eine als Mutterfinanzholdinggesellschaft einer Gruppe für eine Wertpapierfirma fungierende Finanzholdinggesellschaft in mindestens der Höhe der Summe nachfolgender Elemente [d] Summe des gesamten Buchwerts von Beteiligungen, nachrangigen Ansprüchen und Instrumenten nach Art. 36 (1) lit. h,i, Art. 56 lit. c,d, Art. 66 lit. c,d gegenüber ansonsten konsolidierten Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Vermögensverwaltungsgesellschaften und Anbietern von Nebendienstleistungen, Gesamtbetrag sämtlicher Eventualverbindlichkeiten gegenüber ansonsten konsolidierten Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Vermögensverwaltungsgesellschaften und Anbietern von Nebendienstleistungen Bei Erfüllung der o.g. Kriterien, Verpflichtung jeder EU-Wertpapierfirma zur Vorhaltung von Systemen zur Überwachung und Kontrolle der Kapitalherkunft und Finanzausstattung aller zur Gruppe gehörenden Finanzholdinggesellschaften, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Vermögensverwaltungsgesellschaften und Anbietern von Nebendienstleistungen (Unterabs. 2) Entscheidung über Anwendung der Anforderungen von Teil 7 auf konsolidierter Basis durch die Mutterwertpapierfirma, wenn alle Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe von der Anwendung des Teils 7 auf Einzelbasis nach Art. 6 (5) ausgenommene Wertpapierfirmen sind (Art. 16) Ausnahmegenehmigung durch zuständige Behörde auch dann möglich, wenn Eigenmittel der Finanzholdinggesellschaften zwar unter Betrag nach Abs. 1 (d) ermittelten Betrag, nicht aber unter der Summe der auf Einzelbasis geltenden Eigenmittelanforderungen an Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Vermögensverwaltungs-gesellschaften und Anbietern von Nebendienstleistungen, die anderenfalls konsolidiert würden und der Summe sämtlicher Eventualverbindlichkeiten gegenüber Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Vermögensverwaltungsgesellschaften und Anbietern von Nebendienstleistungen, die ansonsten konsolidiert würden (Art. 15 (2)).

12 10 1 Allgemeine Bestimmungen Solokonsolidierung Art. 9 Auf Einzelfallbasis: Einbezug von Tochterunternehmen in Mutterinstitut. Aufsichtliche Konsolidierungsverfahren Konsolidierungsverfahren Vollkonsolidierung Quotenkonsolidierung Äquivalenzmethode Art. 18 (1) Art. 18 (2) und (4) Art. 18 (5) Alle Institute und Finanzinstitute als Tochterunternehmen; Tochterunternehmen der gleichen Mutterfinanzholdinggesellschaft oder Tochterunternehmen der gleichen gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft. Bei Tochterunternehmen auf Einzelfallbasis: Entsprechend dem am Tochterunternehmen gehaltenen Kapitalanteil, bei 1. Haftungsbeschränkung 2. Zufriedenstellende Solvenz 3. Haftung anderer Anteilseigner/Gesellschafter Falls nicht Voll- oder Quotenkonsolidierung: Anwendung der Äquivalenzmethode ( at equity ) bei Beteiligungen oder sonstigen Kapitalbeziehungen. Bei gemeinsamer Leitung und Haftungsbeschränkung. Ausnahmen vom Konsolidierungskreis Art. 19 (1) und (2) Tochterunternehmen oder Beteiligungen an Instituten, Finanzinstituten, Anbietern von Nebendienstleistungen, falls unter 1% der Gesamtsumme der Vermögenswerte u. außerbilanziellen Posten des Mutterunternehmens oder des Unternehmens, das die Beteiligung hält maximal 10 Mio. Möglichkeit zum Verzicht auf Einbezug o.g. Unternehmen durch zuständige Behörden, falls Unternehmen in Drittland mit rechtlichen Hindernissen bei Informationsübermittlung Unternehmen aufsichtlich vernachlässigbar für Konsolidierung ungeeignet oder irreführend

13 1 Allgemeine Bestimmungen 11 Methoden der aufsichtlichen Konsolidierung gem. Art. 18 Konsolidierendes Institut Anbieter von Nebendienstleistungen und Vermögensverwaltungsgesellschaften Tochterinstitute mit Beteiligung an Institut oder Finanzinstitut oder als Tochterunternehmen in einem Drittland Anforderungen Teil 3, Teil 5 und Art Kreditinstitute, Finanzinstitute Wertpapierfirmen Tochterunternehmen, gleicher (gemischter) Finanzholding Liquidität (Teil 6) Andere Anforderungen (Teil 2 bis 5 und 7, 8) Gemeinschafts unternehmen 2 Andere Beteiligungen Sonstige Kapitalbeziehungen Horizontale Unternehmens gruppe (Art. 18 (3)) Signifikanter Einfluss auf Institut/ Finanzinstitut ohne Beteiligung Mehrere Institute/ Finanzinstitute unter einheitl. Leitung, ohne satzungsmäßige oder vertragliche Regelung Teilkonsolidierung (Art. 22) Vollkonsolidierung Voll Quote Entscheidung der zuständigen Behörde (Art. 18 (5),(6)) Entsprechend der Methoden in Art. 18, falls vorgeschrieben (Art. 18 (8)) Einbezug in Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis Ja Ja Ja Ja Nein Ja Nein Ja 1 Unter Erfüllung der Bedingungen von Art. 18 (2) oder (3). 2 Unter Erfüllung der Bedingungen in Art. 18 (4).

14 12 1 Allgemeine Bestimmungen Minderheitsbeteiligungen im harten Kernkapital gem. Art. 81 und 84 (1/2) Zum konsolidierten harten Kernkapital (CET1) zählende Minderheitsbeteiligungen als Summe aus: Instrumente des CET1 des TU Mit CET1 verbundene Agios des TU Einbehaltene Gewinne des TU Sonstige Rücklagen des TU Zu erfüllende Bedingungen für Tochterunternehmen (TU): Institut oder Unternehmen nach nationalen Anforderungen unter der CRD IV/CRR Vollkonsolidierung des Tochterunternehmens Instrumente des harten Kernkapitals nicht im Eigentum konsolidierter Unternehmen Ausnahme: Keine über Zweckgesellschaften oder anderweitig direkt oder indirekt finanzierte Minderheitsbeteiligungen (Art. 81 (2)) Dem harten Kernkapital (CET1) zurechenbare Minderheitsbeteiligung (Art. 84 (1)) = Minderheitsbeteiligung Min. aus CET1-Anforderungen auf CET1 des -( ) Tochterunternehmens Einzelbasis oder konsolidierter Basis - x Minderheitsbeteiligung CET1 d. Tochteruntern. (Art. 84 (2)) Ausnahmen von Art. 84: Zuständige Behörde sieht nach Art. 7 von Anwendung der Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis ab (Art. 84 (3)) oder freiwilliger Verzicht (Art. 84 (2)) Ausnahmen für Mutterfinanzholdinggesellschaften nach Art. 84 (5), Ausnahmen für institutsbezogenen Sicherungssystemen zugeordnete Institute oder im Verbund einer Zentralorganisation ständig zugeordnete Kreditinstitute (Art. 84 (6)) Hinweis: Für Vorschriften zur Anrechnung von Minderheitsbeteiligungen im Kernkapital und in den Eigenmitteln s. insbesondere Art. 85 und 87

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