Beschlussempfehlung und Bericht

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/12319 eines Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) A. Problem DasderzeitigeGrundbuchrechterlaubtdieFührungderGrundbücherinelektronischerForm.EintragungsunterlagensinddemGrundbuchamtjedochnachwie vorinpapierformvorzulegen.dertechnischefortschrittermöglichtnunmehr auchindemvonstrengenformanforderungengeprägtengrundbuchverfahren diezulassungderelektronischenkommunikationzwischendenverfahrensbeteiligtenunddemgrundbuchamt.durchdengesetzentwurfsollderrechtliche RahmenfüreinemedienbruchfreieelektronischeVorgangsbearbeitungunter BeibehaltungdeshohenQualitätsstandardsdesdeutschenGrundbuchverfahrens undderrechtssicherheitimgrundstücksverkehrvorgegebenwerden.die NutzungmodernerInformations-undKommunikationstechnikimBereich desgrundstücksverkehrssollallenbeteiligteneffizientereverfahrensabläufe ermöglichenunddamiteinenbeitragzurstärkungdeswirtschaftsstandorts Deutschlandleisten. DasVerfahrenzumAbrufvonDatenausdemelektronischenGrundbuchsollinsgesamtattraktivergestaltetwerden.Eshatsichherausgestellt,dassdieTeilnahmederNotareandemVerfahrenwesentlichvomjeweiligenUrkundenaufkommenabhängt.AkzeptanzproblemebestehendemnachinsbesondereimBereich desanwaltsnotariats. B. Lösung AnnahmedesGesetzentwurfsmitdenÄnderungendesRechtsausschusses,mit denenimwesentlichendierechtlichenvoraussetzungenfürdieteilnahmeder GesellschaftbürgerlichenRechts (GbR)amImmobilienverkehrgeschaffenwerdensollen.MitdiesenÄnderungensollderRechtsprechungdesBundesgerichtshofszurRechtsfähigkeitderGbRsowiederMöglichkeitderihrerEintragungim GrundbuchRechnunggetragenwerden. EinstimmigeAnnahmedesGesetzentwurfsingeänderterFassung

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode C. Alternativen Keine D. Kosten WurdenimAusschussnichterörtert.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/13437 Beschlussempfehlung DerBundestagwollebeschließen, dengesetzentwurfaufdrucksache16/12319inderausdernachstehenden ZusammenstellungersichtlichenFassunganzunehmen. Berlin,den17.Juni2009 DerRechtsausschuss AndreasSchmidt (Mülheim) Vorsitzender AndreaAstridVoßhoff Berichterstatterin MechthildDyckmans Berichterstatterin JerzyMontag Berichterstatter Dr.Carl-ChristianDressel Berichterstatter WolfgangNeskovic Berichterstatter

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Zusammenstellung des s eines Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) Drucksache 16/12319 mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) GesetzzurEinführungdeselektronischenRechtsverkehrsundderelektronischenAkteimGrundbuchverfahrensowiezurÄnderungweiterer grundbuch-,register-undkostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) Vom DerBundestaghatdasfolgendeGesetzbeschlossen: GesetzzurEinführungdeselektronischenRechtsverkehrsundderelektronischenAkteimGrundbuchverfahrensowiezurÄnderungweiterer grundbuch-,register-undkostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) Vom DerBundestaghatdasfolgendeGesetzbeschlossen: Artikel1 ÄnderungderGrundbuchordnung DieGrundbuchordnunginderFassungderBekanntmachungvom26.Mai1994 (BGBl.IS.1114),diezuletzt durch geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1.In 1Absatz1Satz3wirddieAngabe 143und144 durchdieangabe 149und150 ersetzt Absatz1wirdwiefolgtgeändert: a)insatz1werdenvordemwort Urkunden diewörter Grundbücherund sowienachdemwort Grundbuchamt daswort dauernd eingefügt. b)insatz2werdendiewörter solcheurkunde durch diewörter UrkundenachSatz1 ersetzt awirdwiefolgtgeändert: a)inabsatz1satz1werdendiewörter Dienach 10 odernachsonstigenbundesrechtlichenvorschriften vomgrundbuchamtaufzubewahrendenurkunden undgeschlossenen durchdaswort Geschlossene ersetzt. b)absatz2wirdwiefolgtgefasst: (2)BeiderHerstellungderBild-odersonstigen DatenträgeristeinschriftlicherNachweisanzufertigen,dassdieWiedergabemitdemOriginaldes Grundbuchsübereinstimmt.WeistdasOriginalfarblicheEintragungenauf,dieinderWiedergabenichtals solcheerkennbarsind,istdiesindemschriftlichen Nachweisanzugeben.DieOriginaledergeschlossenenGrundbücherkönnenausgesondertwerden bwirdwiefolgtgefasst: 12b (1)NachderÜbertragungvongeschlossenenGrundbüchernundGrundaktenaufeinenBild-odersonstigen Artikel1 ÄnderungderGrundbuchordnung DieGrundbuchordnunginderFassungderBekanntmachungvom26.Mai1994 (BGBl.IS.1114),diezuletzt durch geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1. unverändert 2. unverändert 3. unverändert 4. unverändert

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/13437 DatenträgerineinemVerfahrennach 10aAbsatz1 und2, 128Absatz3oder 138Absatz1kanneineEinsichtindievomGrundbuchamtweiteraufbewahrtenOriginalenichtmehrverlangtwerden.WerdendieOriginale nachihreraussonderungdurcheineanderestellealsdas Grundbuchamtaufbewahrt,bestimmtsichdieEinsicht nachlandesrecht. (2)SoweitindeminArtikel3desEinigungsvertrages genanntengebietgrundaktenundfrüheregrundbücher vonanderenalsdengrundbuchführendenstellenaufbewahrtwerden,gilt 12entsprechend. 5.In 12cAbsatz5Satz1wirddieAngabe 12b durch dieangabe 12bAbsatz2 ersetzt wirdwiefolgtgefasst: 32 6.In 13Absatz3Satz1werdendieWörter zuständige Beamte durchdiewörter hierzubestelltebeamte ersetzt. (1)BezüglichderimHandels-,Genossenschafts-,Partnerschafts-oderVereinsregistereingetragenenPersonen undgesellschaftenkönnendieimregistereingetragenen Vertretungsberechtigungen,Sitzverlegungen,FirmenoderNamensänderungensowiedasBestehenjuristischer PersonenundGesellschaftendurcheineBescheinigung nach 21Absatz1derBundesnotarordnungnachgewiesenwerden.Dasselbegiltfürsonstigerechtserhebliche Umstände,diesichausEintragungenimRegisterergeben,insbesonderefürUmwandlungen.DerNachweis kannauchdurcheinenamtlichenregisterausdruckoder einebeglaubigteregisterabschriftgeführtwerden. (2)WirddasRegisterelektronischgeführt,kanninden FällendesAbsatzes1Satz1derNachweisauchdurchdie BezugnahmeaufdasRegistergeführtwerden.Dabeisind dasregistergerichtunddasregisterblattanzugeben wirdwiefolgtgeändert: a)derbisherigewortlautwirdabsatz1. b)folgenderabsatz2wirdangefügt: (2)IstdasGrundbuchamtzugleichdasRegistergericht,sogenügtstattdesZeugnissesnachAbsatz1die BezugnahmeaufdasRegister wirdaufgehoben. 5. unverändert 6. unverändert 7. 32wirdwiefolgtgefasst: 32 (1)DieimHandels-,Genossenschafts-,Partnerschafts-oderVereinsregistereingetragenenVertretungsberechtigungen,Sitzverlegungen,Firmen-oder NamensänderungensowiedasBestehenjuristischer PersonenundGesellschaftenkönnendurcheineBescheinigungnach 21Absatz1derBundesnotarordnungnachgewiesenwerden.Dasselbegiltfürsonstige rechtserheblicheumstände,diesichauseintragungen imregisterergeben,insbesonderefürumwandlungen. Der Nachweis kann auch durch einen amtlichen RegisterausdruckodereinebeglaubigteRegisterabschriftgeführtwerden. (2) unverändert 8. unverändert 9. unverändert wirdwiefolgtgeändert: a)derbisherigewortlautwirdabsatz1. b)folgenderabsatz2wirdangefügt: (2)SolleinRechtfüreineGesellschaft bürgerlichenrechtseingetragenwerden,sosind auchderengesellschafterimgrundbucheinzutragen.diefürdenberechtigtengeltenden VorschriftengeltenentsprechendfürdieGesellschafter.

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Absatz2Satz2wirdwiefolgtgefasst: FürdieEinlegungderBeschwerdedurchdieÜbermittlungeineselektronischenDokuments,dieelektronische GerichtsaktesowiedasgerichtlicheelektronischeDokumentgilt 14Absatz1bis3und5desGesetzesüber dasverfahreninfamiliensachenundindenangelegenheitenderfreiwilligengerichtsbarkeit. 11.In 78Absatz3werdennachdemWort finden die Wörter 73Absatz2Satz2diesesGesetzessowie eingefügt Absatz4wirdwiefolgtgefasst: (4)DieBundesregierungunddieLandesregierungenbestimmenfürihrenBereichdurchRechtsverordnungdenZeitpunkt,vondemanelektronischeAkten geführtundelektronischedokumentebeigerichteingereichtwerdenkönnen.diebundesregierungunddie LandesregierungenbestimmenfürihrenBereichdurch Rechtsverordnungdieorganisatorisch-technischen RahmenbedingungenfürdieBildung,Führungund AufbewahrungderelektronischenAktenunddiefürdie BearbeitungderDokumentegeeigneteForm.Die RechtsverordnungenderBundesregierungbedürfen nichtderzustimmungdesbundesrates.dielandesregierungenkönnendieermächtigungendurchrechtsverordnungaufdielandesjustizverwaltungenübertragen.diezulassungderelektronischenakteundder elektronischenformkannaufeinzelnegerichteoder Verfahrenbeschränktwerden. 13.Dem 128wirdfolgenderAbsatz3angefügt: (3)DiebisherigenGrundbücherkönnenausgesondertwerden,soweitdieAnlegungdesmaschinellgeführtenGrundbuchsinderWeiseerfolgtist,dassdergesamteInhaltderbisherigenGrundbuchblätterindenfür dasmaschinellgeführtegrundbuchbestimmtendatenspeicheraufgenommenwurdeunddiewiedergabeauf dembildschirmbildlichmitdenbisherigengrundbuchblätternübereinstimmt wirdwiefolgtgeändert: a)insatz1wirddaswort genommen durchdaswort gewährt ersetzt. b)satz2wirdwiefolgtgefasst: ÜberdieGestattungderEinsichtentscheidetdas Grundbuchamt,beidemdieEinsichtbegehrtwird wirdwiefolgtgeändert: a)inabsatz5satz2werdennachdemwort geben einkommaunddiewörter soweitnichtdiebekanntgabedenerfolgstrafrechtlicherermittlungen gefährdenwürde eingefügt. b)absatz8wirdaufgehoben. 11. unverändert 12. unverändert 13. unverändert 14.Dem 82wirdfolgenderSatzangefügt: IsteineGesellschaftbürgerlichenRechtsalsEigentümerineingetragen,geltendieSätze1und2entsprechend,wenndieEintragungeinesGesellschaftersgemäß 47Absatz2unrichtiggewordenist. 15. unverändert 16. unverändert 17. unverändert

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/ In 134Satz2werdendieWörter technischeeinzelheitendurchallgemeineverwaltungsvorschriftenmit ZustimmungdesBundesratesregelnoder gestrichen. 17.Nach 134wirdfolgenderAchterAbschnitteingefügt: 18. unverändert 19. unverändert Achter Abschnitt Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte 135 ElektronischerRechtsverkehrundelektronische Grundakte;Verordnungsermächtigungen (1)Anträge,sonstigeErklärungensowieNachweise überandereeintragungsvoraussetzungenkönnendem GrundbuchamtnachMaßgabederfolgendenBestimmungenalselektronischeDokumenteübermitteltwerden.DieLandesregierungenwerdenermächtigt,durch Rechtsverordnung 1.denZeitpunktzubestimmen,vondemanelektronischeDokumenteübermitteltwerdenkönnen;die ZulassungkannaufeinzelneGrundbuchämterbeschränktwerden; 2.EinzelheitenderDatenübermittlungund-speicherungzuregelnsowieDateiformatefürdiezuübermittelndenelektronischenDokumentefestzulegen, umdieeignungfürdiebearbeitungdurchdas Grundbuchamtsicherzustellen; 3.dieausschließlichfürdenEmpfangvoninelektronischerFormgestelltenEintragungsanträgenund sonstigenelektronischendokumenteningrundbuchsachenvorgesehenedirektadressierbareeinrichtungdesgrundbuchamtszubestimmen; 4.zubestimmen,dassNotare a)dokumenteelektronischzuübermittelnhaben und b)nebendenelektronischendokumentenbestimmtedarinenthalteneangabeninstrukturierter maschinenlesbarerformzuübermittelnhaben; dieverpflichtungkannaufdieeinreichungbeieinzelnengrundbuchämtern,aufeinzelneartenvon EintragungsvorgängenoderaufDokumentebestimmtenInhaltsbeschränktwerden; 5.MaßnahmenfürdenFalldesAuftretenstechnischer Störungenanzuordnen. EinVerstoßgegeneinenachSatz2Nummer4begründeteVerpflichtungstehtdemrechtswirksamenEingang vondokumentenbeimgrundbuchamtnichtentgegen. (2)DieGrundaktenkönnenelektronischgeführtwerden.DieLandesregierungenwerdenermächtigt,durch RechtsverordnungdenZeitpunktzubestimmen,von demandiegrundaktenelektronischgeführtwerden;die AnordnungkannaufeinzelneGrundbuchämteroderauf TeiledesbeieinemGrundbuchamtgeführtenGrundaktenbestandsbeschränktwerden.

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode (3)DieLandesregierungenkönnendieErmächtigungennachAbsatz1Satz2undAbsatz2Satz2durch RechtsverordnungaufdieLandesjustizverwaltungen übertragen. (4)FürdenelektronischenRechtsverkehrunddie elektronischengrundaktengilt 126Absatz1Satz2 undabsatz3entsprechend.dievorschriftendesviertenabschnittsüberdenelektronischenrechtsverkehr unddieelektronischeakteinbeschwerdeverfahren bleibenunberührt. 136 EingangelektronischerDokumentebeim Grundbuchamt (1)EinmittelsDatenfernübertragungalselektronischesDokumentübermittelterEintragungsantragist beimgrundbuchamteingegangen,sobaldihndiefür denempfangbestimmteeinrichtungnach 135 Absatz1Satz2Nummer3aufgezeichnethat.DergenaueZeitpunktsollmittelseineselektronischenZeitstempelsbeidemAntragvermerktwerden. 13 Absatz2und3istnichtanzuwenden.DieÜbermittlung unmittelbarandienach 135Absatz1Satz2 Nummer3bestimmteEinrichtungistdemAbsenderunterAngabedesEingangszeitpunktsunverzüglichzubestätigen.DieBestätigungistmiteinerelektronischenSignaturzuversehen,diediePrüfungderHerkunftund derunverfälschtheitderdurchsiesigniertendaten ermöglicht. (2)FürdenEingangeinesEintragungsantrags,derals elektronischesdokumentaufeinemdatenträgereingereichtwird,gilt 13Absatz2Satz2undAbsatz3.Der genauezeitpunktdesantragseingangssollbeidem Antragvermerktwerden. (3)ElektronischeDokumentekönnennurdann rechtswirksambeimgrundbuchamteingehen,wennsie fürdiebearbeitungdurchdasgrundbuchamtgeeignet sind.isteindokumentfürdiebearbeitungdurchdas Grundbuchamtnichtgeeignet,istdiesdemAbsender oderdemeinreichereinesdatenträgersnachabsatz2 Satz1unterHinweisaufdieUnwirksamkeitdesEingangsundaufdiegeltendentechnischenRahmenbedingungenunverzüglichmitzuteilen. 137 FormelektronischerDokumente (1)IsteinezurEintragungerforderlicheErklärung odereineanderevoraussetzungdereintragungdurch eineöffentlicheoderöffentlichbeglaubigteurkunde nachzuweisen,sokanndiesealseinmiteinemeinfachenelektronischenzeugnisnach 39adesBeurkundungsgesetzesverseheneselektronischesDokument übermitteltwerden.dernachweiskannauchdurchdie ÜbermittlungeinesöffentlichenelektronischenDokuments ( 371aAbsatz2Satz1derZivilprozessordnung)geführtwerden,wenn

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/ dasDokumentmiteinerqualifiziertenelektronischenSignaturnachdemSignaturgesetzversehen istund 2.dasderSignaturzugrundeliegendequalifizierteZertifikatodereinzugehörigesqualifiziertesAttributzertifikatdieBehördeoderdieEigenschaftalsmit öffentlichemglaubenversehenepersonerkennen lässt. EinetwaigesErfordernis,demGrundbuchamtdenBesitzderUrschriftodereinerAusfertigungeinerUrkunde nachzuweisen,bleibtunberührt. (2)WerdenErklärungenoderErsucheneinerBehörde,aufGrunddereneineEintragungvorgenommen werdensoll,alselektronischesdokumentübermittelt, muss 1.dasDokumentdenNamenderausstellendenPerson enthaltenunddiebehördeerkennenlassen, 2.dasDokumentvonderausstellendenPersonmit einerqualifiziertenelektronischensignaturnach demsignaturgesetzversehenseinund 3.dasderSignaturzugrundeliegendequalifizierteZertifikatodereinzugehörigesqualifiziertesAttributzertifikatdieBehördeerkennenlassen. (3)Erklärungen,fürdiedurchRechtsvorschriftdie Schriftformvorgeschriebenist,könnenalselektronischesDokumentübermitteltwerden,wenndiesesden NamenderausstellendenPersonenthältundmiteiner qualifiziertenelektronischensignaturnachdemsignaturgesetzversehenist. (4)EintragungsanträgesowiesonstigeErklärungen, dienichtdenformvorschriftenderabsätze1bis3unterliegen,könnenalselektronischesdokumentübermitteltwerden,wenndiesesdennamenderausstellenden Personenthält.Die 30und31geltenmitderMaßgabe,dassdieinderFormdes 29nachzuweisendenErklärungenalselektronischeDokumentegemäßden Absätzen1und2übermitteltwerdenkönnen. 138 ÜbertragungvonDokumenten (1)InPapierformvorliegendeSchriftstückekönnen inelektronischedokumenteübertragenundindieser FormanstellederSchriftstückeindieGrundakteübernommenwerden.DieSchriftstückekönnenanschließendausgesondertwerden,diemiteinemEintragungsantrageingereichtenUrkundenjedochnichtvorder EntscheidungüberdenAntrag. (2)DerInhaltderzurGrundaktegenommenenelektronischenDokumenteistinlesbarerFormzuerhalten. DieDokumentekönnenhierzuineinanderesDateiformatübertragenundindieserFormanstellederbisherigenDateienindieGrundakteübernommenwerden. (3)WirddieGrundaktenichtelektronischgeführt, sindvondeneingereichtenelektronischendokumenten AusdruckefürdieAktezufertigen.Dieelektronischen DokumentekönnenaufbewahrtundnachderAnlegung

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode derelektronischengrundakteindieseübernommen werden;nachderübernahmekönnendieausdrucke vernichtetwerden. 139 Aktenausdruck,AkteneinsichtundDatenabruf (1)AndieStellederAbschriftausderGrundaktetritt derausdruckundandiestellederbeglaubigtenabschriftderamtlicheausdruck.dieausdruckewerden nichtunterschrieben.deramtlicheausdruckistalssolcherzubezeichnenundmiteinemdienstsiegeloder -stempelzuversehen;erstehteinerbeglaubigtenabschriftgleich. (2)DieEinsichtindieelektronischenGrundakten kannauchbeieinemanderenalsdemgrundbuchamt gewährtwerden,dasdiesegrundaktenführt.überdie GestattungderEinsichtentscheidetdasGrundbuchamt, beidemdieeinsichtbegehrtwird. (3)FürdenAbrufvonDatenausdenelektronischen GrundaktenkanneinautomatisiertesVerfahreneingerichtetwerden. 133giltentsprechendmitderMaßgabe,dassdasVerfahrennichtaufdiein 12Absatz1 Satz2genanntenUrkundenbeschränktist. 140 Entscheidungen,VerfügungenundMitteilungen (1)WirddieGrundakteelektronischgeführt,können EntscheidungenundVerfügungeninelektronischer Formerlassenwerden.Siesindvonderausstellenden PersonmitihremNamenzuversehen,Beschlüsseund ZwischenverfügungenzusätzlichmiteinerqualifiziertenelektronischenSignaturnachdemSignaturgesetz. DieLandesregierungenwerdenermächtigt,durch RechtsverordnungdenZeitpunktzubestimmen,von demanentscheidungenundverfügungeninelektronischerformzuerlassensind;dieanordnungkann aufeinzelnegrundbuchämterbeschränktwerden.die LandesregierungenkönnendieErmächtigungdurch RechtsverordnungaufdieLandesjustizverwaltungen übertragen. (2)Denin 174Absatz1derZivilprozessordnung genanntenempfängernkönnenentscheidungen,verfügungenundmitteilungendurchdieübermittlungelektronischerdokumentebekanntgegebenwerden.imübrigenistdieübermittlungelektronischerdokumente zulässig,wennderempfängerdemausdrücklichzugestimmthat.diedokumentesindgegenunbefugte Kenntnisnahmezuschützen.BeiderÜbermittlungvon BeschlüssenundZwischenverfügungensinddieDokumentemiteinerelektronischenSignaturzuversehen, diedieprüfungderherkunftundderunverfälschtheit derdurchsiesigniertendatenermöglicht. (3)AusfertigungenundAbschriftenvonEntscheidungenundVerfügungen,dieinelektronischerForm erlassenwurden,könnenvoneinemausdruckgefertigt werden.ausfertigungenvonbeschlüssenund ZwischenverfügungensindvondemUrkundsbeamten

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/13437 dergeschäftsstellezuunterschreibenundmiteinem Dienstsiegeloder-stempelzuversehen. (4)DieVorschriftendesViertenAbschnittsüber gerichtlicheelektronischedokumenteinbeschwerdeverfahrenbleibenunberührt.absatz1giltnichtfür denvollzugvongrundbucheintragungen. 141 ErmächtigungdesBundesministeriumsderJustiz DasBundesministeriumderJustizwirdermächtigt, durchrechtsverordnungmitzustimmungdesbundesratesnäherevorschriftenzuerlassenüber 1.dieEinzelheitendertechnischenundorganisatorischenAnforderungenandieEinrichtungdeselektronischenRechtsverkehrsundderelektronischen Grundakte,soweitdiesenichtvon 135Absatz1 Satz2Nummer2erfasstsind, 2.dieEinzelheitenderAnlegungundGestaltungder elektronischengrundaktesowiederwiederherstellungdesgrundakteninhalts, 3.dieEinzelheitenderÜbertragungvoninPapierform vorliegendenschriftstückeninelektronischedokumentesowiederübertragungelektronischerdokumenteindiepapierformoderinanderedateiformate, 4.dieEinzelheitenderGewährungvonEinsichtin elektronischegrundaktenund 5.dieEinzelheitenderEinrichtungautomatisierter VerfahrenzurÜbermittlungvonDatenausdenelektronischenGrundaktenauchdurchAbrufundder Genehmigunghierfür. DasBundesministeriumderJustizkannimRahmen seinerermächtigungnachsatz1dieregelungweiterer EinzelheitendurchRechtsverordnungdenLandesregierungenübertragenundhierbeiauchvorsehen,dassdiese ihreermächtigungdurchrechtsverordnungaufdie Landesjustizverwaltungenübertragenkönnen. 18.DerbisherigeAchteAbschnittwirdNeunterAbschnitt. 19.Diebisherigen 135bis138werdendie 142 bis Derbisherige 139wird 146undinSatz1wirddie Angabe 138 durchdieangabe 145 ersetzt. 21.Derbisherige 140wird 147unddieAngabe 138 wirddurchdieangabe 145 ersetzt. 22.Derbisherige 141wird 148undAbsatz3wirddurch diefolgendenabsätze3und4ersetzt: (3)IstdieÜbernahmeelektronischerDokumentein dieelektronischegrundaktevorübergehendnichtmöglich,kanndieleitungdesgrundbuchamtsanordnen, dassvondendokumenteneinausdruckfürdieaktezu fertigenist.siesollenindieelektronischegrundakte übernommenwerden,sobalddieswiedermöglichist. 138Absatz3Satz2giltentsprechend. 20. unverändert 21. unverändert 22. unverändert 23. unverändert 24. unverändert

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode (4)DieLandesregierungenkönnendurchRechtsverordnungbestimmen,dass 1.dasbisdahinmaschinellgeführteGrundbuchwieder inpapierformgeführtwird, 2.derelektronischeRechtsverkehreingestelltwird oder 3.diebisdahinelektronischgeführtenGrundakten wiederinpapierformgeführtwerden. DieRechtsverordnungsollnurerlassenwerden,wenn dievoraussetzungendes 126,auchinVerbindungmit 135Absatz4Satz1,nichtnurvorübergehendentfallensindundinabsehbarerZeitnichtwiederhergestellt werdenkönnen.satz2giltnicht,soweitdurchrechtsverordnungnach 135Absatz1und2bestimmtwurde, dassderelektronischerechtsverkehrunddieelektronischeführungdergrundaktenlediglichbefristetzu Erprobungszweckenzugelassenoderangeordnetwurden. 44giltsinngemäß.DieWiederanordnungder maschinellengrundbuchführungnachdemsiebenten AbschnittsowiedieWiedereinführungdeselektronischenRechtsverkehrsunddieWiederanordnungder elektronischenführungdergrundaktenachdem AchtenAbschnittbleibenunberührt. 23.Derbisherige 143wird Derbisherige 144wird 150undfolgenderAbsatz5 wirdangefügt: 1.beschränktedinglicheRechteaneinemGrundstück, GebäudeodersonstigengrundstücksgleichenRecht, 2.Vormerkungenoder (5)DasBundesministeriumderJustizwirdermächtigt,durchRechtsverordnungmitZustimmungdesBundesratesnähereVorschriftenzuerlassenüberdenNachweisderBefugnis,über 3.sonstigeimGrundbucheingetrageneLastenundBeschränkungen 25. unverändert 26. unverändert Artikel2 ÄnderungderGrundbuchverfügung zuverfügen,dereneintragungvordem1.juli1990in deminartikel3deseinigungsvertragesgenanntengebietbeantragtwordenist.dabeikannbestimmtwerden, dass 39nichtanzuwendenistunddassesderVorlage eineshypotheken-,grundschuld-oderrentenschuldbriefesnichtbedarf. DieGrundbuchverfügunginderFassungderBekanntmachungvom24.Januar1995 (BGBl.IS.114),diezuletzt durch geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: Artikel2 ÄnderungderGrundbuchverfügung DieGrundbuchverfügunginderFassungderBekanntmachungvom24.Januar1995 (BGBl.IS.114),diezuletzt durch geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1. 15wirdwiefolgtgeändert: a)absatz1wirdwiefolgtgeändert: aa)inbuchstabebwirdderpunktamendedurch einsemikolonersetzt.

13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/ In 26Absatz6wirddasWort Grundblätter durchdas Wort Grundbuchblätter ersetzt Satz3wirdaufgehoben. 3.In 70Absatz2Satz1wirddieAngabe 101 durch dieangabe 108 ersetzt wirdwiefolgtgeändert: a)nachabsatz2satz2werdenfolgendesätzeeingefügt: DerAbrufdurcheineStrafverfolgungsbehördeistim RahmeneinersolchenAuskunftnichtmitzuteilen, wenn 1.derAbrufzumZeitpunktderAuskunftserteilung wenigeralssechsmonatezurückliegtund 2.dieStrafverfolgungsbehördeerklärt,dassdieBekanntgabedesAbrufsdenErfolgstrafrechtlicher Ermittlungengefährdenwürde;dieLandesjustizverwaltungenkönnenbestimmen,dassdieErklärungdurchdieVerwendungeinesCodezeichens abzugebenist. DurchdieAbgabeeinererneutenErklärungnach Satz3Nummer2verlängertsichdieSperrfristum sechsmonate;mehrmaligefristverlängerungistzulässig.wurdedemgrundstückseigentümeroderdem InhabereinesgrundstücksgleichenRechtsnachden Sätzen3und4einAbrufnichtmitgeteiltundwirdder AbrufnachAblaufderSperrfristaufGrundeines neuerlichenauskunftsbegehrensbekanntgegeben,so sinddiegründefürdieabweichendeauskunftmitzuteilen. b)nachabsatz3satz1wirdfolgendersatzeingefügt: DieProtokolldatenzuAbrufennachAbsatz2Satz3 werdenfürdiedauereinesjahresnachablaufder Frist,indereineBekanntgabenichterfolgendarf,für AuskünfteandenGrundstückseigentümeroderden InhabereinesgrundstücksgleichenRechtsaufbewahrt;danachwerdensiegelöscht wirdaufgehoben. 6.In 92Absatz2Satz1werdendieAngabe 141 durch dieangabe 148 unddieangabe 144 durchdie Angabe 150 ersetzt wirdwiefolgtgeändert: a)insatz1werdennachdemwort regeln daskomma unddiewörter soweitdiesnichtdurchverwaltungsbb)folgenderbuchstabecwirdangefügt: c)beidereintragungeinergesellschaftbürgerlichenrechtsnach 47Absatz2der GrundbuchordnungzurBezeichnungder GesellschafterdieMerkmalegemäß BuchstabeaoderBuchstabeb;zurBezeichnungderGesellschaftkönnenzusätzlichderenNameundSitzangegebenwerden. b)absatz3wirdaufgehoben. 2. unverändert 3. unverändert 4. unverändert 5. unverändert 6. unverändert 7. unverändert 8. unverändert

14 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode vorschriftennach 134Satz2derGrundbuchordnung geschieht gestrichen. b)insatz2werdennachdemwort Ermächtigung die Wörter durchrechtsverordnung eingefügt. 8.Nach 93bwirdfolgenderAbschnittXVeingefügt: Abschnitt XV VorschriftenüberdenelektronischenRechtsverkehr unddieelektronischegrundakte 94 Grundsatz DieVorschriftendieserVerordnungüberdieGrundaktengeltenauchfürdieelektronischenGrundakten,soweitnachfolgendnichtsanderesbestimmtist. 95 Allgemeinetechnischeundorganisatorische Maßgaben FürdieBestimmungdesDatenspeichersfürdieelektronischenGrundakten,dieAnforderungenantechnische AnlagenundProgramme,dieSicherungderAnlagen, ProgrammeundDatensowiedieDatenverarbeitungim Auftraggelten 62Satz2und3, 64Absatz1und2 Satz1sowiedie 65,66und90sinngemäß. 96 AnlegungundFührungderelektronischen Grundakte (1)DieGrundaktekannvollständigoderteilweise elektronischgeführtwerden.beiteilweiserelektronischerführungsindindiebeidenteiledergrundakte HinweiseaufdenjeweilsanderenTeilaufzunehmen. (2)MitdemelektronischenDokumentistindieGrundakteeinProtokolldarüberaufzunehmen, 1.welchesErgebnisdieIntegritätsprüfungdesDokumentsausweist, 2.wendieSignaturprüfungalsInhaberderSignaturausweist, 3.welchenZeitpunktdieSignaturprüfungfürdieAnbringungderSignaturausweist, 4.welcheZertifikatemitwelchenDatendieserSignatur zugrundelagenund 5.wanndieFeststellungennachdenNummern1bis4 getroffenwurden. DiesgiltnichtfürelektronischeDokumentedesGrundbuchamts. (3)DasGrundbuchamtentscheidetvorbehaltlichdes Satzes3nachpflichtgemäßemErmessen,obundinwelchemUmfangderinPapierformvorliegendeInhaltder GrundakteinelektronischeDokumenteübertragenundin dieserformzurgrundaktegenommenwird.dasgleiche giltfürdokumente,dienachderanlegungderelektronischengrundakteinpapierformeingereichtwerden.die 9.Nach 93bwirdfolgenderAbschnittXVeingefügt: Abschnitt XV VorschriftenüberdenelektronischenRechtsverkehr unddieelektronischegrundakte 94 unverändert 95 unverändert 96 unverändert

15 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/13437 Landesregierungenoderdievondiesenermächtigten LandesjustizverwaltungenkönneninderRechtsverordnungnach 101diesbezüglicheVerfahrensweisenganz oderteilweisevorschreiben. (4)Abweichendvon 24Absatz1bis3sindelektronischeDokumente,dienach 10derGrundbuchordnung vomgrundbuchamtaufzubewahrensind,sozuspeichern,dasssieüberdiegrundaktenallerbeteiligten Grundbuchblättereingesehenwerdenkönnen.Satz1gilt nichtfürdokumente,diebereitsinpapierformzuden Grundaktengenommenwurden. 97 ÜbertragungvonPapierdokumenten indieelektronischeform (1)WirdeininPapierformvorliegendesSchriftstückin einelektronischesdokumentübertragenundindieser FormanstellederPapierurkundeindieGrundakteübernommen,istvorbehaltlichdesAbsatzes2durchgeeigneteVorkehrungensicherzustellen,dassdieWiedergabeauf dembildschirmmitdemschriftstückinhaltlichundbildlichübereinstimmt.beidemelektronischendokumentist zuvermerken,wannunddurchwendieübertragungvorgenommenwurde;zuständigistderurkundsbeamteder Geschäftsstelle. (2)BeiderÜbertragungeinerinPapierformeingereichtenUrkunde,aufdieeineaktuelleGrundbucheintragungBezugnimmt,hatderUrkundsbeamtederGeschäftsstellebeidemelektronischenDokumentzuvermerken,dassdieWiedergabeaufdemBildschirmmit demschriftstückinhaltlichundbildlichübereinstimmt. Durchstreichungen,Änderungen,Einschaltungen,RadierungenoderandereMängeldesSchriftstückssollenin demvermerkangegebenwerden.daselektronische DokumentistvondemUrkundsbeamtenderGeschäftsstellemitseinemNamenundeinerqualifiziertenelektronischenSignaturnachdemSignaturgesetzzuversehen. EinVermerkkannunterbleiben,soweitdieinSatz2genanntenTatsachenausdemelektronischenDokument eindeutigersichtlichsind.fürdenvermerkgilt 96 Absatz2Satz1sinngemäß. 98 ÜbertragungelektronischerDokumente indiepapierformoderinanderedateiformate (1)WirdeinelektronischesDokumentzurÜbernahme indiegrundakteindiepapierformübertragen,istdurch geeignetevorkehrungensicherzustellen,dassderausdruckinhaltlichundbildlichmitderwiedergabedeselektronischendokumentsaufdembildschirmübereinstimmt.beidemausdrucksinddiein 96Absatz2 Satz1genanntenFeststellungenzuvermerken. (2)WirdeinelektronischesDokumentzurErhaltung derlesbarkeitineinanderesdateiformatübertragen,ist durchgeeignetevorkehrungensicherzustellen,dassdie WiedergabederZieldateiaufdemBildschirminhaltlich undbildlichmitderwiedergabederausgangsdateiübereinstimmt.protokollenach 96Absatz2,Vermerkenach 97 ÜbertragungvonPapierdokumenten indieelektronischeform (1) unverändert (2)BeiderÜbertragungeinerinPapierformeingereichtenUrkunde,aufdieeineaktuelleGrundbucheintragungBezugnimmt,hatderUrkundsbeamtederGeschäftsstellebeidemelektronischenDokumentzuvermerken,dassdieWiedergabeaufdemBildschirmmit demschriftstückinhaltlichundbildlichübereinstimmt. Durchstreichungen,Änderungen,Einschaltungen,RadierungenoderandereMängeldesSchriftstückssollenin demvermerkangegebenwerden.daselektronische DokumentistvondemUrkundsbeamtenderGeschäftsstellemitseinemNamenundeinerqualifiziertenelektronischenSignaturnachdemSignaturgesetzzuversehen. EinVermerkkannunterbleiben,soweitdieinSatz2genanntenTatsachenausdemelektronischenDokument eindeutigersichtlichsind. 98 unverändert

16 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 97sowieEingangsvermerkenach 136Absatz1 und2dergrundbuchordnungsindebenfallsinlesbarer Formzuerhalten;fürsiegiltSatz1entsprechendmit dermaßgabe,dassdieinhaltlicheübereinstimmung sicherzustellenist. 99 Aktenausdruck,AkteneinsichtundDatenabruf (3)ImFalleinerBeschwerdehatdasGrundbuchamt vondeninderelektronischengrundaktegespeicherten DokumentenAusdruckegemäßAbsatz1fürdasBeschwerdegerichtzufertigen,soweitdieszurDurchführungdesBeschwerdeverfahrensnotwendigist.Die AusdruckesindmindestensbiszumrechtskräftigenAbschlussdesBeschwerdeverfahrensaufzubewahren. (1)FürdieErteilungvonAusdruckenausderelektronischenGrundaktegilt 78Absatz1und2entsprechend.IndenamtlichenAusdrucksindauchdiezugehörigenProtokollenach 96Absatz2undVermerke nach 97aufzunehmen. (2)FürdieEinsichtindieelektronischenGrundakten gilt 79entsprechend. (3)FürdenAbrufvonDatenausderelektronischen GrundakteimautomatisiertenVerfahrennach 139 Absatz3derGrundbuchordnunggeltendie 80bis84 entsprechend. 100 WiederherstellungdesGrundakteninhalts KannderInhaltderelektronischenGrundakteganz oderteilweiseaufdauernichtmehrinlesbarerform wiedergegebenwerden,soisterwiederherzustellen.für diewiederherstellunggilt 92Absatz1Satz2und3 entsprechend. 101 Ausführungsvorschriften DieLandesregierungenwerdenermächtigt,inder GrundbuchordnungoderindieserVerordnungnichtgeregelteweitereEinzelheitenderVerfahrennachdiesem AbschnittdurchRechtsverordnungzuregeln.SiekönnendieseErmächtigungdurchRechtsverordnungauf dielandesjustizverwaltungenübertragen. 9.DerbisherigeAbschnittXVwirdAbschnittXVI. 10.Derbisherige 95wird Derbisherige 96wird 103unddieAbsatzbezeichnungwirdgestrichensowiedieAngabe 97bis99 durchdieangabe 104bis106 ersetzt. 12.Derbisherige 97wird Derbisherige 98wird 105undinSatz1wirddieAngabe 97 durchdieangabe 104 ersetzt. 14.Derbisherige 99wird unverändert 11. unverändert 12. unverändert 13. unverändert 14. unverändert 15. unverändert 99 unverändert 100 unverändert 101 unverändert

17 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 17 Drucksache 16/ Derbisherige 100wird 107undAbsatz2wirdwie folgtgeändert: a)insatz1werdendieangabe 97Abs.1 durchdie Angabe 104Absatz1 unddieangabe 97 Abs.2, 98Satz2 durchdieangabe 104 Absatz2, 105Satz2 ersetzt. b)insatz2wirddieangabe 24Abs.3 durchdie Angabe 24Absatz4 ersetzt. 16.Diebisherigen 101und102werdendie 108 und Derbisherige 103wird 110unddieAngabe 136 wirddurchdieangabe 143 ersetzt. 18.Derbisherige 104wird 111unddieAngabe 137 wirddurchdieangabe 144 ersetzt. 19.Derbisherige 104awird Derbisherige 105wird 113undwiefolgtgeändert: a)demabsatz1nummer6wirdfolgendersatzangefügt: IndenFällendesSatzes1Buchstabecunddsollder BundoderdievonihmermächtigteStelledieBewilligungimBenehmenmitderoberstenFinanzbehörde deslandeserteilen,indemdasgrundstück,gebäude odersonstigegrundstücksgleicherechtbelegenist; diesistvomgrundbuchamtnichtzuprüfen. b)demabsatz3wirdfolgendersatzangefügt: Absatz1Nummer6trittmitAblaufdes31.Dezember2020außerKraft. 21.Derbisherige 106wirdaufgehoben. 22.Derbisherige 107wird InderAnlage2awirdderEinlegebogen2RderDritten Abteilungrotdurchkreuzt. 16. unverändert 17. unverändert 18. unverändert 19. unverändert 20. unverändert 21. unverändert 22. unverändert 23. unverändert 24. unverändert Artikel3 ÄnderungderJustizverwaltungskostenordnung DieJustizverwaltungskostenordnunginderimBundesgesetzblattTeilIII,Gliederungsnummer363-1,veröffentlichtenbereinigtenFassung,diezuletztdurch geändert wordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1.In 1Absatz1Satz1werdendieWörter Abschnitten3 und4 durchdiewörter Abschnitten3,4und7 ersetzt. 2. 7bwirdwiefolgtgeändert: a)derbisherigewortlautwirdabsatz1. b)folgenderabsatz2wirdangefügt: (2)ZurZahlungderGebührennachdenNummern701und702desGebührenverzeichnissesistderjenigeverpflichtet,unterdessenKennung,dieauf GrundderAnmeldungzumAbrufverfahrenvergeben wordenist,derabruferfolgtist wirdwiefolgtgeändert: a)derbisherigewortlautwirdabsatz1. Artikel3 ÄnderungderJustizverwaltungskostenordnung DieJustizverwaltungskostenordnunginderimBundesgesetzblattTeilIII,Gliederungsnummer363-1,veröffentlichtenbereinigtenFassung,diezuletztdurch geändert wordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1. unverändert 2. unverändert 3. unverändert

18 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode b)folgenderabsatz2wirdangefügt: (2)AbweichendvonAbsatz1werdendieGebührenfürAbrufevonDateninGrundbuchangelegenheiten,inAngelegenheitenderSchiffsregister,des SchiffsbauregistersunddesRegistersfürPfandrechte anluftfahrzeugenvordem [einsetzen:tagdesinkrafttretensdiesesänderungsgesetzes]nachdenbis zudiesemzeitpunktgeltendenvorschriftenerhoben. 4.DieAnlage (Gebührenverzeichnis)wirdwiefolgtgeändert: a)innummer401wirdinderspalte Gebührenbetrag dieangabe 4,50EUR durchdieangabe 1,50 EUR ersetzt. b)nachabschnitt6wirdfolgenderabschnitt7eingefügt: Nr.GebührentatbestandGebühren betrag 7.EinrichtungundNutzungdesautomatisiertenAbrufverfahrensinGrundbuchangelegenheiten,inAngelegenheitenderSchiffsregister,desSchiffsbauregisters unddesregistersfürpfandrechteanluftfahrzeugen (1)DieserAbschnittgiltfürdenAbrufvonDatenundDokumentenausdemvomGrundbuchamtoderdemRegistergericht geführtendatenbestand.fürdenabrufvondatenindergeschäftsstelledesgrundbuchamtsoderdesregistergerichts bleibendie 74und90KostO,auchi.Vm. 102Abs.1des GesetzesüberRechteanLuftfahrzeugen,unberührt.DerAbruf vondatenausdenverzeichnissen ( 12aAbs.1GBO, 31 Abs.1, 55Satz2SchRegDV, 10und11Abs.3Satz2Luft- RegV)undderAbrufdesZeitpunktsderletztenÄnderungdes GrundbuchsoderRegistersistgebührenfrei. (2)NebendenGebührenwerdenkeineAuslagenerhoben. 700EinrichtungfüreinenEmpfänger,deram eingeschränktenabrufverfahrenteilnimmt ( 133Abs.4Satz3GBO,auchi.V.m. 69 Abs. 1 Satz 2 SchRegDV) MitderGebührfürdieerstmaligeEinrichtungineinemLandsindauchweitereEinrichtungeninanderenLändernabgegolten. 701AbrufvonDatenausdemGrundbuchoder Register: fürjedenabrufauseinemgrundbuchoder Registerblatt DieGebührenwerdenam15.Tagdesauf denabruffolgendenmonatsfällig,sofernsie nichtübereinelektronischesbezahlsystemsofortbeglichenwerden. 702AbrufvonDokumenten,diezudenGrundoderRegisteraktengenommenwurden: für jedes abge rufene Dokument DieAnmerkungzuNummer701giltentsprechend. 50,00 Euro 8,00 Euro 1,50 Euro. c)derbisherigeabschnitt7wirdabschnitt8unddie bisherigennummern700bis704werdendie Nummern800bis DieAnlage (Gebührenverzeichnis)wirdwiefolgtgeändert: a) unverändert b)abschnitt5wirdwiefolgtgeändert: aa)innummer500wirdinderspalte Gebührenbetrag dieangabe 5,00EUR durchdie Angabe 3,00EUR ersetzt. bb)innummer501wirdinderspalte Gebührenbetrag dieangabe 10,00EUR durchdie Angabe 6,00EUR ersetzt. c) unverändert d ) unverändert

19 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 19 Drucksache 16/13437 Artikel4 ÄnderungensonstigenBundesrechts (1)In 28desGesetzesüberMaßnahmenaufdemGebiet desgrundbuchwesensinderimbundesgesetzblattteiliii, Gliederungsnummer ,veröffentlichtenbereinigten Fassung,daszuletztdurch geändertwordenist,wirddie Angabe 141 durchdieangabe 148 ersetzt. (2)Artikel3Absatz2und3derVerordnungüberGebäudegrundbücherundandereFragendesGrundbuchrechtsvom 15.Juli1994 (BGBl.IS.1606),diezuletztdurch geändert wordenist,wirdaufgehoben. (3)In 2Satz1derGebäudegrundbuchverfügungvom 15.Juli1994 (BGBl.IS.1606),diedurch geändertwordenist,wirddieangabe 144 durchdieangabe 150 ersetzt. (4)DieVerordnungüberGrundbuchabrufverfahrengebührenvom30.November1994 (BGBl.IS.3580,3585), diezuletztdurch geändertwordenist,wirdaufgehoben. (5)DieSchiffsregisterordnunginderFassungderBekanntmachungvom26.Mai1994 (BGBl.IS.1133),diezuletztdurch geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1.Dem 44wirdfolgenderSatzangefügt: FürdenNachweisrechtserheblicherUmstände,diesich auseintragungenimhandels-,genossenschafts-,partnerschafts-odervereinsregisterergeben,gilt 32der Grundbuchordnung." 2. 77Absatz2Satz2wirdwiefolgtgefasst: FürdieEinlegungderBeschwerdedurchdieÜbermittlungeineselektronischenDokuments,dieelektronische GerichtsaktesowiedasgerichtlicheelektronischeDokumentgilt 14Absatz1bis3und5desGesetzesüberdas VerfahreninFamiliensachenundindenAngelegenheiten derfreiwilligengerichtsbarkeit. 3.In 83Absatz3werdennachdemWort finden die Wörter 77Absatz2Satz2diesesGesetzessowie eingefügt Absatz4wirdwiefolgtgefasst: (4)DieBundesregierungunddieLandesregierungen bestimmenfürihrenbereichdurchrechtsverordnung denzeitpunkt,vondemanelektronischeaktengeführt undelektronischedokumentebeigerichteingereicht werdenkönnen.diebundesregierungunddielandesregierungenbestimmenfürihrenbereichdurchrechtsverordnungdieorganisatorisch-technischenrahmenbedingungenfürdiebildung,führungundaufbewahrungder elektronischenaktenunddiefürdiebearbeitungderdokumentegeeigneteform.dierechtsverordnungender BundesregierungbedürfennichtderZustimmungdes Bundesrates.DieLandesregierungenkönnendieErmächtigungendurchRechtsverordnungaufdieLandesjustizverwaltungenübertragen.DieZulassungderelektronischenAkteundderelektronischenFormkannaufeinzelneGerichteoderVerfahrenbeschränktwerden. (6)DieVerordnungzurDurchführungderSchiffsregisterordnunginderFassungderBekanntmachungvom Artikel4 ÄnderungensonstigenBundesrechts (1) unverändert (2) unverändert (3) unverändert (4) unverändert (5) unverändert (6) unverändert

20 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 30.November1994 (BGBl.IS.3631;1995IS.249),diezuletztdurch geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1.In 60Absatz2Satz2wirddieAngabe 141 durch dieangabe 148 ersetzt wirdwiefolgtgefasst: 70 ImÜbrigengeltendie 82bis84derGrundbuchverfügungsinngemäß. (7)In 29Absatz1Nummer2derHandelsregisterverordnungvom12.August1937 (RMBl.S.515),diezuletzt durch geändertwordenist,werdendiewörter Zeugnissenund sowiediewörter und 32derGrundbuchordnung gestrichen. (8) 55derKostenordnunginderimBundesgesetzblatt TeilIII,Gliederungsnummer361-1,veröffentlichtenbereinigtenFassung,diezuletztdurch geändertwordenist, wirdwiefolgtgeändert: 1.InderÜberschriftwerdenvordemWort Ausdrucken diewörter Erteilungvonamtlichen eingefügt. 2.InAbsatz1Satz1werdenvordemWort Ausdrucken diewörter dieerteilungvonamtlichen eingefügt. (9)DasEinführungsgesetzzumBürgerlichenGesetzbucheinderFassungderBekanntmachungvom 21.September1994 (BGBl.IS.2494;1997IS.1061),das zuletztdurch geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1.Artikel231 10Absatz3Satz5wirdwiefolgtgefasst: (7) unverändert (8) unverändert 113Absatz1Nummer6derGrundbuchverfügungin deram [einsetzen:tagdesinkrafttretensdiesesänderungsgesetzes]geltendenfassungbleibtunberührt. 2.InArtikel237 2Absatz2Satz1wirddieAngabe 105 durchdieangabe 113 ersetzt. (9)DasEinführungsgesetzzumBürgerlichenGesetzbucheinderFassungderBekanntmachungvom21.September 1994 (BGBl.IS.2494;1997IS.1061),daszuletztdurch geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1.DemArtikel229wirdfolgender [ 20]angefügt: [ 20] ÜbergangsvorschriftfürdieGesellschaftbürgerlichen RechtsimGrundbuchverfahren 899adesBürgerlichenGesetzbuchssowie 47 Absatz2Satz2und 82Satz3derGrundbuchordnunggeltenauch,wenndieEintragungvordemZeitpunktdesInkrafttretensgemäßArtikel5Absatz2 desgesetzeszureinführungdeselektronischen RechtsverkehrsundderelektronischenAkteim GrundbuchverfahrensowiezurÄnderungweiterer grundbuch-,register-undkostenrechtlichervorschriftenam [einsetzen:datumdesinkrafttretens nachartikel5absatz2diesesgesetzes]erfolgtist. 2. unverändert 3. unverändert (10)DasBürgerlicheGesetzbuchinderFassungder Bekanntmachungvom2.Januar2002 (BGBl.IS.42, 2909;2003IS.738),daszuletztdurch geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1.InderInhaltsübersichtwirdnachderAngabezu 899folgendeAngabeeingefügt: 899aMaßgabenfürdieGesellschaftbürgerlichen Rechts.

21 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 21 Drucksache 16/13437 (10)DasBürgerlicheGesetzbuchinderFassungderBekanntmachungvom2.Januar2002 (BGBl.IS.42,2909; 2003IS.738),daszuletztdurch geändertwordenist,wird wiefolgtgeändert: 1.DerbisherigeWortlautwirdAbsatz1. 2.FolgenderAbsatz2wirdangefügt: (2)DieBundesregierungunddieRegierungdesLandes,indemdasBeschwerdegerichtseinenSitzhat,bestimmenfürihrenBereichdurchRechtsverordnungden Zeitpunkt,vondemanelektronischeAktengeführtund elektronischedokumentebeigerichteingereichtwerden können.diebundesregierungunddielandesregierung bestimmenfürihrenbereichdurchrechtsverordnungdie organisatorisch-technischenrahmenbedingungenfürdie Bildung,FührungundAufbewahrungderelektronischen AktenunddiefürdieBearbeitungderDokumentegeeigneteForm.DieRechtsverordnungenderBundesregierungbedürfennichtderZustimmungdesBundesrates. DieLandesregierungkanndieErmächtigungendurch RechtsverordnungaufdieLandesjustizverwaltungübertragen.DieZulassungderelektronischenAkteundder elektronischenformkannaufeinzelneverfahrenbeschränktwerden. (11) 15Absatz6derLuftfahrzeugpfandrechtsregisterverordnungvom2.März1999 (BGBl.IS.279),diezuletzt durch geändertwordenist,wirdwiefolgtgefasst: (6)FürdieAbrufprotokollierunggilt 83derGrundbuchverfügungentsprechend. (12)Artikel92Nummer2undArtikel210Absatz2 Nummer3desErstenGesetzesüberdieBereinigungvon BundesrechtimZuständigkeitsbereichdesBundesministeriumsderJustizvom19.April2006 (BGBl.IS.866)werden aufgehoben. 2.Nach 899wirdfolgender 899aeingefügt: 899a MaßgabenfürdieGesellschaftbürgerlichenRechts IsteineGesellschaftbürgerlichenRechtsim Grundbucheingetragen,sowirdinAnsehungdeseingetragenenRechtsauchvermutet,dassdiejenigen PersonenGesellschaftersind,dienach 47Absatz2 Satz1derGrundbuchordnungimGrundbucheingetragensind,unddassdarüberhinauskeineweiteren Gesellschaftervorhandensind.Die 892bis899geltenbezüglichderEintragungderGesellschafterentsprechend. ( 11) unverändert ( 12) unverändert ( 13) unverändert (14)DieAllgemeineVerfügungdesReichsministers derjustizüberdiegrundbucheinsichtderbauschutzvereinevom29.juni1937 (ReichsministerialblattS.345) wirdaufgehoben. Artikel5 Inkrafttreten DiesesGesetztrittam [einsetzen:datumdesersten TagesdeszweitenaufdieVerkündungfolgendenKalendermonats]inKraft. Artikel5 Inkrafttreten (1)DiesesGesetztrittvorbehaltlichdesAbsatzes2 am [einsetzen:datumdeserstentagesdeszweitenauf dieverkündungfolgendenkalendermonats]inkraft.

22 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode (2)Artikel1Nummer10und14,Artikel2Nummer1 sowieartikel4absatz9nummer1,absatz10und14 tretenamtagnachderverkündunginkraft.

23 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 23 Drucksache 16/13437 Bericht der Abgeordneten Andrea Astrid Voßhoff, Dr. Carl-Christian Dressel, Mechthild Dyckmans, Wolfgang Neskovic und Jerzy Montag I.Überweisung DerDeutscheBundestaghatdieVorlageaufDrucksache 16/12319inseiner214.Sitzungam26.März2009beraten undandenrechtsausschusszurfederführendenberatung undandeninnenausschusssowieandenausschussfürwirtschaftundtechnologiezurmitberatungüberwiesen. II.StellungnahmendermitberatendenAusschüsse DerInnenausschusshatdenGesetzentwurfaufDrucksache 16/12319inseiner101.Sitzungam17.Juni2009beratenund empfiehlteinstimmigdessenannahme. DerAusschussfürWirtschaftundTechnologiehatden GesetzentwurfaufDrucksache16/12319inseiner98.Sitzungam17.Juni2009beratenundempfiehlteinstimmigdie AnnahmederÄnderungsanträgeaufAusschussdrucksache 16(6)318sowieeinstimmigdieAnnahmedesGesetzentwurfsinderFassungderAusschussdrucksache16(6)318. III.BeratungsverlaufundBeratungsergebnisseim federführendenausschuss DerRechtsausschusshatdenGesetzentwurfaufDrucksache16/12319inseiner146.Sitzungam17.Juni2009beratenundeinstimmigdessenAnnahmeinderFassungder Ausschussdrucksache16(6)318empfohlen. IV.BegründungderBeschlussempfehlung Allgemeines ImFolgendenwerdenlediglichdievomRechtausschussbeschlossenenÄnderungengegenüberderursprünglichenFassungdesGesetzentwurfserläutert.SoweitderAusschussden Gesetzentwurfunverändertangenommenhat,wirdaufdie jeweiligebegründungaufdrucksache16/12319verwiesen. MitdemGesetzentwurfwirdderrechtlicheRahmenfürdie EinführungdeselektronischenRechtsverkehrsundderelektronischenAkteimGrundbuchverfahrenvorgegeben.IndiesemZusammenhanghatsichderRechtsausschusseingehend mitdenimenthaltenenanforderungenandiedatensicherheitbefasst.esmussgesichertsein,dassbeider FührungderelektronischenGrundaktekeineDatenverluste auftretenundderakteninhaltjederzeitinlesbarerformwiedergegebenwerdenkann.derrechtsausschussweistaufdie besonderenverfahrensanforderungenhin,diesichinsoweit ausdenverweisungenin 135Absatz4Satz1 (neu)der Grundbuchordnung (GBO)und 95 (neu)dergrundbuchverfügung (GBV)ergeben.HierdurchwerdendieumfangreichentechnischenundorganisatorischenVorgabenzurGewährleistungderDatensicherheitbeiderFührungdeselektronischenGrundbuchs,diesichinderPraxisbewährthaben, aufdieelektronischeaktenführungunddenelektronischen Rechtsverkehrübertragen. EingehendberatenhatderRechtsausschussauchdiemöglichenAuswirkungenderimGesetzentwurfvorgesehenen NeuregelungderGebührenfürdieEinrichtungundNutzung desverfahrenszumabrufvondatenausdemelektronischen Grundbuch (vgl.abschnitt7desgebührenverzeichnisses zurjustizverwaltungskostenordnung).diebundesregierung wirdgebeten,zweijahrenachdeminkrafttretendesgesetzes dieentwicklungdereinnahmenderländerausdenabrufgebühren,denanteilderfolgeabrufeandenabrufendes GrundbuchinhaltsunddieKostenkalkulationderLandesjustizverwaltungenzuüberprüfenunddemRechtsausschussanschließendzuberichten. EinewesentlicheErgänzungerfährtderGesetzentwurfdurch dieaufnahmevonregelungen,diedieteilnahmedergesellschaftbürgerlichenrechts (GbR)amImmobilienverkehr betreffen.dieneuenbestimmungensinderforderlich,weil dasrechtandieverändertengegebenheitenangepasstwerdenmuss,diesichausderrechtsprechungdesbundesgerichtshofszurrechtsfähigkeitdergbrundzuihrereintragungimgrundbuchergeben. DerRechtsausschussistderAuffassung,dassvonderÜbergangsvorschriftinArtikel229EGBGBfürdieGbRim GrundbuchverfahreneindeutigalleAltfälleerfasstsind,in denenzurbezeichnungdergbrdiegesellschafterim Grundbuchvermerktsind.DieskannetwamitdemZusatz ingesellschaftbürgerlichenrechts oder alsgesellschaft bürgerlichenrechts odermitderformulierung GesellschaftbürgerlichenRechtsbestehendaus oderinähnlicherweiseerfolgtsein.imhinblickaufdievorgeschlagene Neuregelungin 899aBGBistderRechtsausschussder Auffassung,dassdieVorschriftauchdanneinschlägigist, wenndiegesellschafttatsächlichgarnichtexistiert.auchin diesemfallisteingutgläubigererwerbmöglich.beides kommtindenvorliegendenvorschriftenklarzumausdruck. ZudeneinzelnenÄnderungen DievomAusschussempfohlenenÄnderungendesGesetzentwurfswerdenimEinzelnenwiefolgtbegründet: ZuArtikel1 (ÄnderungderGrundbuchordnung) ZuNummer7 ( 32GBO) EshandeltsichumeinereinredaktionelleÄnderung. ZuNummer10 neu ( 47GBO) ZuBuchstabea ( 47Absatz1GBO) EshandeltsichumeineredaktionelleAnpassung,dienötig wird,weildembishernichtinabsätzeuntergliederten 47 GBOeinneuerAbsatzangefügtwerdensoll. ZuBuchstabeb ( 47Absatz2GBO) NachderneuerenRechtsprechungdesBundesgerichtshofs istdiegbrselbstträgerinihresgesellschaftsvermögens (BGHNJW2001,1056).DiesgiltauchfürImmobiliarvermögen (BGHNJW2006,3716).DiefrühereGrundbuchpraxissahdagegenalsInhaberdesGesellschaftsvermögens diegesellschafteringesamthänderischerverbundenheitan

24 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode undnahmdieeintragungenentsprechendvor.nunmehrist stattdessendiegbralsberechtigteeinzutragen,wobeizuihrerbezeichnungnachderrechtsprechungdesbundesgerichtshofsentwederihregesellschafteroderihrnameanzugebensind (BGHNJW2009,594). Absatz2Satz1ordnetan,dassauchdieGesellschafterim Grundbucheinzutragensind,wenneineGbRalsBerechtigte imgrundbucheingetragenwird.dieangabenzudengesellschafternwerdenderzeitnachwohlüberwiegenderauffassungnichtmehralsgrundbuchinhalt,sondernalsbloßerbehelfzuridentifizierungderberechtigtengbrangesehen.damitfehltderzeiteinegesichertegrundlagefürdieanwendungder 891bis899desBürgerlichenGesetzbuchs (BGB),alsoderjenigenmateriellrechtlichenNormen,die frühereineeffektiveteilnahmevongbranimmobilientransaktionengewährleistethaben.nachderhiervorgesehenenneuregelungistdieeintragungdergesellschaftereindeutigwiederinhaltdesgrundbuchs.diesermöglichtes,an dieeintragungwiedereinemateriellrechtlichevermutung bezogenaufdiegesellschafterstellungunddieentsprechendeanwendbarkeitder 892ff.BGBzuknüpfen. Satz1gewährleistet,dassdasGrundbuchdiematerielleVermögenszuordnungbeiderGbRzutreffendverlautbart,wie siesichnunmehraufdergrundlagederhöchstrichterlichen Rechtsprechungdarstellt.AlsBerechtigteistalleindieGbR einzutragen.dieeintragungdergesellschaftererfülltdanebeneinedoppeltefunktion.zumeinengewährleistetsiedie IdentifizierungderberechtigtenGbR.Zumanderenistdie EintragungderGesellschafterGrundbuchinhaltmitmateriellrechtlichenundverfahrensrechtlichenKonsequenzen. EineentsprechendeBuchungimGrundbuchkönntelauten: GesellschaftbürgerlichenRechtsbestehendausA,Bund C.DiesentsprichtderschonbishervomBundesgerichtshof ausdrücklichsoalszulässigangesehenenbuchungsform (BGHNJW2009,594). FolgevonSatz1ist,dassdieEintragungeinerGbRalleine unterihremnamen,alsoohneeintragungdergesellschafter, künftigunzulässigist.esisterforderlich,solcheeintragungenzuunterbinden,weilsiepraktischkaumlösbareproblemenachsichziehen.dennexistenz,ordnungsgemäßevertretungundidentitätdernurunterihremnameneingetragenengbrwerdensichoftmalsnichtinderformdes 29 GBOnachweisenlassen. Satz1bewirktauch,dasseineGbRnurunterAngabeihrer GesellschafteramGrundbuchverfahrenteilnehmenkann. EineentsprechendeVorschriftkenntallerdingsdasZivilprozessrechtnicht.DaherkanneszuSchwierigkeitenbeiderImmobiliarvollstreckungkommen,wenneineGbRunterihrem NamenimZivilprozesseinenZahlungstitelerstreitetund diesendurcheintragungeinerzwangssicherungshypothek imgrundbuchvollstreckenmöchte.satz1forderthierfürdie EintragungderGesellschafter,aberdasRubrumdesTitels weistdiesenichtaus.dabeihandeltessichjedochumkein spezifischesproblemderprozessualenbezeichnungder GbR.AuchandereRechtsträgermüssensichbereitsimZivilprozessineinerWeisebezeichnen,die 15GBVgenügt, wennsiespätereinereibungsloseimmobiliarvollstreckung betreibenmöchten.wirdeinegrundbuchtauglichebezeichnungimzivilprozessversäumt,soistdergbrdasgrundvermögendestitelschuldnersauchnichtschlechthinalsvollstreckungsobjektentzogen.möglichbleibteinvollstre- ckungszugriffdurchzwangsversteigerungundzwangsver- waltung,dadiesevollstreckungsformennichtzwingendauf dieeintragungdestitelgläubigersimgrundbuchzielen.der Nachteil,dassdieEintragungeinerZwangssicherungshypotheknichtohneweiteresmöglichist,isthinnehmbar,weiler vondergbrdurchentsprechendebezeichnungimzivilprozessohneweiteresvermiedenwerdenkann.jedenfallserscheinterweitwenigergravierendalsdiejenigenprobleme, dieentstehenwürden,wennmandieeintragungvongbr alleineunterihremnamen (entsprechendderbezeichnung imtitel)imgrundbuchzuließe.imübrigenwürdeauchdie EinführungeinesGbR-Registers,wiedieszumTeilals eigenständigesregisteroderalsteildeshandelsregisters gefordertwird,dasspannungsverhältniszwischenzivilprozess-undgrundbuchrechtnichtauflösen,wennmandieeintragunginsolcheinemregisterzureintragungsvoraussetzungimgrundbuchmachenwürde. IndemSatz1dieEintragungallerGesellschaftervorschreibt, schließterzugleichaus,nurdiejenigengesellschafterim Grundbucheinzutragen,dienachdemGesellschaftsvertrag zurvertretungdergbrberechtigtsind.vielmehrsindstets allegesellschaftereinzutragen. DieEintragungderGesellschaftergemäßSatz1isteinerseits Grundbuchinhalt,andererseitsjedochauchMittelzurIdentifizierungderberechtigtenGbR.DieEintragungallerGesellschafteristzurbestimmtenBezeichnungdesBerechtigten grundbuchverfahrensrechtlicherforderlich,aberauchausreichend.zwaristesdenkbar,dassmehrerebeteiligungsidentischegbralsselbständigerechtsträgerbestehen.diehieraus resultierendenidentitätszweifel,wenneinegbralleineunter AngabeihrerGesellschafterbezeichnetwird,unterscheiden sichjedochimkernnichtvondenen,diebeianderenrechtsträgernauftreten.istbeispielsweiseeinenatürlicheperson gemäß 15Absatz1BuchstabeaGBVunterAngabeihres NamensundGeburtsdatumsimGrundbucheingetragen,so kannebenfallseineweiterenatürlichepersonexistieren,auf diedieseidentifizierungsmerkmalezutreffen.diese abstrakten Identitätszweifelwerdenjedochgrundbuchverfahrensrechtlichausgeblendet.DasgleichegilthinsichtlicheinerGbR,diedurchAngabeihrerGesellschafteridentifiziert ist.gibthiereinegbreine auchgemäß 894ZPOfingierte Grundbucherklärungab,oderliegteinTitelgegeneine GbRvor,undistdieGbRdabeijeweilsinÜbereinstimmung mitsatz1bezeichnet,sokannundmussdasgrundbuchden AntraggrundsätzlichohneweitereIdentitätsnachweisevollziehen. DerneueSatz2bestimmt,dassimEintragungsverfahrendiejenigenVorschriften,diesichaufdieEintragungdesBerechtigtenbeziehen,entsprechendfürdieEintragungalsGesellschaftergelten.DieRegelungführtdazu,dassdieGbR grundbuchverfahrensrechtlichimwesentlichenweiterhinso behandeltwerdenkannwievoranerkennungihrerrechtsfähigkeitdurchdierechtsprechung.diesgewährleistetkontinuitätindergrundbuchpraxisundverhindertumstellungsaufwandbeidengrundbuchämtern. Satz2gewährleistetinsbesondereeinRegelungsregimezur grundbuchverfahrensrechtlichenbehandlungvonänderungenimgesellschafterbestand.insoweitkanndiebisherige GrundbuchpraxisimWesentlichenunverändertbeibehalten werden.isteinegbralsberechtigteimgrundbucheingetragenundtritteineingetragenergesellschafterseinengesell-

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