Forschung & Innovation im Kontext des Europäischen. Beihilferechts

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1 8. Juni 2011, Wien, Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend Forschung & Innovation im Kontext des Europäischen Beihilferechts Sichtweise der Kommission, formelle und materielle Kriterien bei der Beihilfeprüfung; Auftragsforschung und Technologietransfer Forschung & Innovation im Kontext des Europäischen Beihilferechts Sichtweise der Kommission formelle und materielle Kriterien bei der Beihilfeprüfung 1

2 Sichtweise der Kommission Kommission i ht hat wesentliche Ef Erfahrungen bei ider stärker wirtschaftlich it ftlih orientierten Beihilfenprüfung gesammelt Ansatz der Abwägung positiver und negativer Effekte einer FuEuI Beihilfe hat sich bewährt Prüfungen großer Beihilfen sind komplexer geworden Mitgliedstaaten gestalten ihre Maßnahmen zunehmend nach den Kriterien des FuEuI Gemeinschaftsrahmans aus strukturierender Effekt der Beihilfreregeln l FuEuI Beihilfen variieren stark zwischen den Mitgliedstaaten sie spiegeln Industrielandschaft, große laufende Vorhaben und Prioritätensetzung der Forschungspolitik wider Sichtweise der Kommission Laufende Halbzeitauswertung t 'Mid Term Review': Klarstellung zu gewissen Rechtsbegriffen, Konzepten nötig? Öffentliche Konsultation dazu started vorauss. im Sommer 2011 und endet vorauss. Ende September Revision 2012/2013: grundlegende Änderungen notwendig? Intensive Diskussion. Öffentliche Konsultation zu Mid Term Review zielt bereits auf entspr. Erkenntnisgewinn ab. 2

3 formelle und materielle Kriterien bei der Beihilfeprüfung Formell: Staatliche Beihilfen sind vor ihrer Gewährung grundsätzlich der Kommission anzumelden, gem. Art. 108 (3) AEUV (einige Ausnahmen wie de minimis Beihilfen; Beihilfen, die von der Anmeldung freigestellt sind, gem. Allgemeiner GruppenfreistellungsVO). Das Verfahren gem. Art. 108 AEUV ist in der Verfahrens VO 659/1999 festgelegt. Beihilfenkontrolle ist ausschließliche Zuständigkeit der Kommission Kommission interveniert nicht in die nationalenbeihilfevergabeverfahren Kommission prüft vielmehr Höhe, Art und Notwendigkeit der Beihilfe um zu prüfen, ob Wettbewerb im Binnenmarkt nicht durch die Beihilfe selbst verzerrt wird und ob das Verfahren nicht andere Unternehmen diskriminiert. formelle und materielle Kriterien bei der Beihilfeprüfung Materiell: materielle Kriterien sind enthalten in: sekundärrechtlichen Regelwerken (Verordnungen) und in zahlreichen Gemeinschaftsrahmen, Mitteilungen und Leitlinien (keine Rechtsnormen i.s.d. AEUV). Materielle Kriterien des FuEuI Gemeinschaftsrahmens: Nachweis des Marktversagens Nachweis des Anreizeffekts Nachweis der Angemessenheit der Beihilfe Feststellung des betroffenen Produktmarkts 3

4 formelle und materielle Kriterien bei der Beihilfeprüfung FuEuI Rahmen: Struktur/wesentliche Kapitel Anhaltspunkte für das Auftreten staatlicher Beihilfe in FuE typischen Sachverhalten (Kap. 3) = das Schwerpunktthema heute Kriterien für FuEuI Beihilfen zur Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischen Interesse (Kap. 4) Kriterien für FuEuI Beihilfen, die ohne eingehende Prüfung genehmigt werden können ( Standardprüfung ; Kap. 5). Die meisten 'Standardbeihilfen' mittlerweile von der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) erfasst; Anmeldung bei bider Kommission nicht mehr zwingend erforderlich. Basiskriterien für die Prüfung des Anreizeffekts (Kap. 6) Kriterien für die eingehende Prüfung großer FuEuI Beihilfen (Kap. 7). Forschung & Innovation im Kontext des Europäischen Beihilferechts Sichtweise der Kommission formelle und materielle Kriterien bei der Beihilfeprüfung 4

5 Tritt staatliche Beihilfe in bestimmten FuEuItypischen Situationen auf (Kap, 3)? staatliche Finanzierung von Forschungseinrichtungen (z.b. Universitäten); von sog. Innovationsmittlern Auftragsforschung durch staatlich finanzierte Forschungseinrichtungen g Zusammenarbeit staatlich finanzierter Forschungseinrichtungen mit Unternehmen, sowie durch sog. Innovationsmittler Beihilfe an Forschungseinrichtungen und Innovationsmittler selbst? (Ziff. 3.1 des FuEuI Gemeinschaftsrahmens) alle Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 107 Abs. 1 AEUV müssen erfüllt sein, damit staatliche Finanzierung auch staatliche Beihilfe darstellt. Wichtigstes Kriterium: Unternehmenscharakter der betroffenen Einrichtung Unternehmenscharakter hängt nicht von Rechtsform oder Gewinnorientierung oder, sondern davon, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird, d.h. Waren oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt angeboten werden. 5

6 Beihilfe an Forschungseinrichtungen und Innovationsmittler selbst? In der Regel kein wirtschaftlichen Charakter der Ausbildung, unabhängiger FuE, auch im Verbund, und der Verbreitung der Forschungsergebnisse (Ziff des FuEuI Gemeinschaftsrahmens). Fallbsp: Entscheidung.v , in NN54/2006, Přerov logistics College, Tschechische Republik. Investitionszuschuss für staatlich anerkannten Logistikhochschule; diese finanziert sich aus Studiengebühren, staatlichen Mitteln und Zuwendungen der Hochschulgründer. Zuschuss ist keine staatliche Beihilfe, da: Hochschule innerhalb des staatlichen Bildungssystems arbeitet, Unterrichts, FuEund andere schöpferische Tätigkeiten innerhalb des staatlich anerkannten Studienauftrags liegen, alle Gewinne stets in diese Tätigkeiten zurück fliessen, keine sonstigen Aktivitäten außerhalb dieses Rahmens, kein Gewinnstreben. Beihilfe an Forschungseinrichtungen und Innovationsmittler selbst? Grenzfall IFP (Eröffnung des förmlichen Prüfeverfahrens, Entsch. v in Beihilfesache C 35/2008 (ex NN 11/2008), Garantie illimitée de l'etat en faveur de l'ifp) De facto unbegrenzte staatliche Bürgschaft sowie Ausnahme vom Insolvenzrecht für ein öffentl. rechtliches Forschungsinstitut, das auch mehrere Tochterfirmen besitzt, die wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgehen. Unbegrenzte Garantie nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar! Inwiefernwird wird Beihilfe antochterunternehmen durchgereicht und wie hoch ist sie? Ist sie beihilfenrechtskonform (z.b. mit Projektbeihilfe gem. AGVO)? Wirtschaftliche Aktivitäten des Mutterinstituts: Nebentätigkeiten, die nicht die Unabhängigkeit des Instituts gefährden? Können sie nicht in einer eigenständigen Einheit ausgeführt werden (bspw. weil sie personell, infrastrukturell, sachlich eng mit den nicht wirtschaftlichen Haupttätigkeiten zusammenhängen? Anteil am Gesamthaushalt des Instituts? 6

7 Beihilfe an Forschungseinrichtungen und Innovationsmittler selbst? Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeiten durch die Finanzierung für die nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten = die gesamte staatliche Finanzierung der Forschungseinrichtung, einschl. der nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten, stellt staatliche Beihilfe dar. Geeignete abrechnungstechnische Trennung beider Tätigkeitsbereiche kann eine Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeiten durch die staatliche Finanzierung der nicht wirtschaftlichen ausschließen (geeigneter Nachweis z.b. im Jahresabschluss Fallbsp.: Entscheidung v , in N 365/2007 Deutschland (Land Sachsen Anhalt), Errichtung des Fraunhofer Center for Silicon Photovoltaics (CSP). sog. Innovationsmittler als Beihilfeempfänger (Ziff ) Nicht gewinnorientierte, staatl. finanzierte 'Innovationsmittler: z.b. Technologiezentren, Gründerzentren, Handelskammern. Staatliche Beihilfe an den Innovationsmittler ist ausgeschlossen, wenn Die für die betreffende Innovationsvermittlungsleistung erhaltene staatliche Finanzierung lässt sich nachweisen und die für die betreffende Innovationsvermittlungsleistung i l i erhaltene hl staatliche Finanzierung wird zur Gänze an den Leistungsabnehmer weitergegeben und der Innovationsmittler zieht daraus keinen Vorteil. z.b. öffentliche Ausschreibung 7

8 sog. Innovationsmittler als Beihilfeempfänger (Ziff ) Fallbeispiele Entscheidung vom v , Irland, Cluster Incubator Scheme: Finanzierungen an profitorientierte Erschließungsunternehmen, um Gründerzentren (Incubators) zu errichnten. Keine Innovationsmittler im engen Sinn; jed interessant wegen der Bedingungen der öffentlichen Ausschreibung Komm., E. v , Deutschland, Beihilferegelung Deutschland [ ] Errichtung oder Ausbau von Gewerbe, Technologie und Gründerzentren [ ]., ABl. L 295/44 v Kriterien für den Ausschluss von Beihilfe auf Mittlerebene Entscheidung v , N 617/2008 Denmark Technology Transfer Institutes zur Verneinung der wirtschaftlichen Tätigkeit; Verneinung eines Vorteils an Unternehmen bei der Zusammenarbeit mit Technology Transfer Instituten Ausschluss von Beihilfe gem. FuEuI Gemeinschaftsrahmen Mittelbare Beihilfe durch Auftragsforschung und Dienstleistungen für Unternehmen (Ziff des FuEuI Gemeinschaftsrahmens): ausgeschlossen, wenn die Dienstleistung zum Marktpreis erbracht wird oder zu einem Preis erbracht wird, der sowohl sämtliche Kosten als auch eine angemessene Gewinnspanne enthält, sofern es keinen Marktpreis gibt (iff321d (Ziff des FuEuI Gemeinschaftsrahmens). Dieser Vollkostenansatz ist also ein Platzhalter in Fällen, in denen kein Marktpreis ermittelbar ist. 8

9 Mittelbare Beihilfe durch Auftragsforschung und Dienstleistungen für Unternehmen Entscheidung v , in N 112/2007, THESEUS Keine mittelbare Beihilfen: Unternehmen verfuhren nach wettbewerblichen Gesichtspunkten. Es waren, soweit möglich, mindestens drei Angebote einzuholen und Auftragnehmer musste fachkundig und leistungsfähig sein. Unternehmen legt die Konditionen der Leistung fest. Unternehmen erhielten die Rechte an den Forschungsergebnissen; tugen Risiko. Deutschland erklärte, dass Forschungseinrichtungen ihre Dienstleistungen zur Marktpreisen oder, in Ermangelung eines Marktpreises, zu Preisen erbringen, die den gesamten Kosten zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne entsprechen. Mittelbare Beihilfe durch Zusammenarbeit mit Unternehmen (Ziff des Gemeinschaftsrahmens) Beihilfe, wenn die Bedingungen der Zusammenarbeit die beteiligten Unternehmen ohne angemessene Gegenleistung begünstigen (und darüber hinaus alle anderen Voraussetzungen des Art. 107 Abs. 1 AEUV erfüllt sind). Forschungszusammenarbeit liegt nur dann vor, wenn mindestens zwei Partner an der Konzeption des Vorhabens mitwirken, zu seiner Durchführung beitragen und seine Risiken und Ergebnisse teilen. Auftragsforschung ist keine Zusammenarbeit. 9

10 Mittelbare Beihilfe durch Zusammenarbeit mit Unternehmen alternative Kriterien f. Ausschluss mittelbarer Beihilfe Unternehmen tragen sämtliche Kosten des Vorhabens. Ergebnisse, für die keine Rechte des geistigen Eigentums begründet werden, können weit verbreitet werden, und Rechte, die von der Forschungseinrichtung erarbeitet wurden, werden dieser in vollem Umfang zugeordnet (unbeschränkte Verfügungsgewalt). Forschungseinrichtungen erhalten ein marktübliches Entgelt für die Rechte desgeistigen Eigentums. (Marktpreis of nicht objektiv bezifferbar dann genügt der Nachweis, dass die Forschungseinrichtung den bestmöglichen Preis ausgehandelt hat.) Finanzielle Beiträge der beteiligten Unternehmen zu den Kosten der Forschungseinrichtung (!) können von diesem Entgelt abgezogen werden. Auffangalternative: Einzelfallbewertung durch Mitgliedstaat. Mittelbare Beihilfe durch Zusammenarbeit mit Unternehmen Fallbsp: Entscheidung v , NN 65/2007 Österreich, Ludwig Boltzmann Institut für Krebsforschung: Kooperationsprojekt Grundlagenforschung mit mehren Unternehmen Direkter Vorteil: Unternehmen erhielten Rechte am geistigen Eigentum günstiger g als zu Marktbedingungen. g Indirekte Vorteile: Unternehmen hatten Möglichkeit der teilweisen Kontrolle des Forschungsprogramms, der vorgeschlagenen Forschungsvorhaben; frühzeitiger Zugang zu Forschungsergebnissen; Kosteneinsparungen. 10

11 Mittelbare Beihilfe durch Zusammenarbeit mit Unternehmen Fallbsp. Entscheidung vom , NN 47/2009, Deutschland, Fraunhofer Institut für Mikroelektronische Schaltungen und Systeme Duisburg (IMS). Auf Grundlage des alten FuE Rahmens dieser gab noch nicht das Kriterium "Vollkosten + Gewinnspanne" vor sonden lediglich "marktübliches Entgelt") : gemeinsame Nutzung der IMS Wafer Fertigungslinie durch IMS und ein Unternehmen System der Preisfindung war "umfassend und wirtschaftlich vernünftig". Geltender FuEuI Gemeinschaftsrahmen fordert: "Gesamte Kosten zzgl. Gewinnspanne" relevante Frage wäre dann, ob der Vereinbarung tats. kommerzielle Erwägungen zu zugrunde lagen und sie daher nach den Beihilfevorschriften als marktüblich gelten würde. Mittelbare Beihilfe durchtechnologietransfer (Lizenzierung, Spin offs) Der FuEuI Rahmen behandelt diesen Aspekt lediglich im Zusammenhang mit Zusammenarbeitsprojekten (Ziff des FuEuI Gemeinschaftsrahmens) Technologietransfer sollte zu Marktbedingungen erfolgen Schwierigkeit, den Marktpreis für geistiges Eigentum zu ermitteln (z.b. imrahmenvon Lizenzvereinbarungen) Königsweg "unabhängige Studie"; "öffentliche Aufforderung zur Angebotsabgabe"? 11

12 Mittelbare Beihilfe durch Technologietransfer (Lizenzierung, Spin offs) Technologietransfer außerhalb einer Kooperation (Noch nicht veröffentlicht): Entscheidung vom , NN 68/2010 Niederlande, Delftship B.V. Dort v.a. folgende Fragestellungen behandelt Welche Anhaltspunkte bieten interne Richtlinien zur Preisbestimmung? Welchen Wert hat die fachkundige Einschätzung der Marktsituation durch das übertragende Institut? Verhandlungen mit dem Übernehmer des geistigen Eigentums (anstelle öffentl. Angebotsaufforderung o. unabh. Studie): Wie stichhaltig sind diese Verhandlungen dokumentiert; wie glaubwürdig werden sie im Nachhinein dargestellt? Interesse der Hochschule/Forschungseinrichtung das geistige Eigentum an die "geeignete Person" zu übertragen; zu verhindern, dass es vom Übernehmer (z.b. Marktbeherrschende Stellung dess.) nicht valorisiert wird. Schlussbemerkung Besondere Verantwortung liegt beim Mitgliedstaat bei der Ausgestaltung einer Förderung und der Entscheidung, ob die Förderung überhaupt eine staatliche Beihilfe ist, oder ob sie eine anmeldepflichtige staatliche Beihilfe ist oder nicht. 12

13 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! 13

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14.06.2011. Mag. Sibylle Summer Abt. C1/8, Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend sibylle.summer@bmwfj.gv.at, Tel. Koordination EU-Beihilfenrecht Mag. Sibylle Summer Abt. C1/8, Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend sibylle.summer@bmwfj.gv.at, Tel.: 01 71100 5351 Staatliche Finanzierung von F & E & I

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