Flexible Arbeitszeitgestaltung: Die Arbeitszeitrealität setzt der Arbeitsflexibilität natürliche Grenzen

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1 Flexible Arbeitszeitgestaltung: Die Arbeitszeitrealität setzt der Arbeitsflexibilität natürliche Grenzen

2 Agenda Betriebsvereinbarungen Arbeitszeitflexibilisierung in der Sozial-Holding der Stadt Mönchengladbach GmbH Pflegezeitgesetz Familienpflegezeitgesetz Verwandte tarifliche bzw. gesetzliche Regelungen

3 Flexible Arbeitszeitgestaltung in der Sozial-Holding (seit 1998) Warum Arbeitszeitflexibilisierung? Verbesserung der Dienstleistung für die Kunden/Bewohner (Kundenorientierung) Wirtschaftlichkeit des Unternehmens verbessern Ausschöpfen der Möglichkeiten flexibler Arbeitszeitgestaltung (Ressourcen) Eigenverantwortung der Mitarbeiter/innen für die eigene Arbeitszeit stärken Erreichen hoher Mitarbeiterzufriedenheit Stärkung der Vereinbarkeit von Familie u. Beruf

4 Geltungsbereich Die Betriebsvereinbarungen Arbeitszeitflexibilisierung gelten auf der Grundlage des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) für alle Beschäftigten der Sozial-Holding und deren Töchter 2 Modelle: Arbeitsflexibilisierung per Zeiterfassung und Arbeitszeitkonto (Verwaltung) oder per Dienstplan und Arbeitszeitkonto (Pflege etc.)

5 Verwaltung - Gleitzeitrahmen Sozial-Holding Es gilt grundsätzlich eine 5-Tage-Woche Arbeitszeitrahmen Mo - Do 07:00-18:30 Uhr Freitag 07:00-16:00 Uhr Kernarbeitszeit Mo Frei 09:00-12:00 Uhr Mo, Die, Do 14:00-16:00 Uhr Mittwoch 14:00-17:00 Uhr Servicezeit* Freitag 13:00 15:00 Uhr

6 Zeitguthaben/-schuld/-ausgleich Abrechnungszeitraum Jede/r an der flexiblen Arbeitszeit teilnehmende Mitarbeiter/in erhält ein Jahresarbeitszeitkonto. Die monatliche Differenz zwischen geleisteten Ist-Stunden und Sollstunden ergibt den monatlichen Zeitsaldo. Dieser wird auf den nächsten Monat vorgetragen. Unabhängig vom Saldo erhält jeder Mitarbeiter eine monatliche gleichbleibende Vergütung.

7 Zeitguthaben/-schuld/-ausgleich Abrechnungszeitraum Das Arbeitszeitkonto wird als Ampelkonto geführt Innerhalb eines Abrechnungsjahres muss der Zeitsaldo grundsätzlich ausgeglichen bzw. mindestens im tolerierten ( grünen ) Bereich sein. Zeitguthaben können mit Zustimmung der/des entsprechenden Vorgesetzten jederzeit ausgeglichen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen Freizeitausgleich hat Vorrang

8 Das Ampelkonto für Vollzeitmitarbeiter/innen (Für Teilzeitmitarbeiter/innen gilt eine anteilige Regelung) Ampelphase Stundenaufbau Stundenabbau Grün +39 bis - 20 Std. Selbständige Entscheidung der Beschäftigten Im Einvernehmen von Beschäftigten u. Vorgesetzten. Gelb > +39 bis + 78 Std. > - 20 bis - 40 Std Im Einvernehmen von Beschäftigten u.vorgesetzten Im Einvernehmen von Beschäftigten u.vorgesetzten Rot > +78 Std max Std Nur im äußersten Notfall: Im Einvernehmen von Beschäftigten und Vorgesetzten Innerhalb der nächsten 14 Tage muss das Konto wieder gelb sein. Kommt keine Einigung zustande, hat der Vorgesetzte Direktionsrecht

9 Pflege - Arbeitszeitrahmen Altenheime Pflegepersonal Es gilt grundsätzlich eine 5,5-Tage-Woche Tagdienst Mo So 06:00-22:00 Uhr Nachtdienst Mo - So 20:00-07:00 Uhr

10 Pflege Wochenend- und Feiertagsdienste Jedes zweite Wochenende soll dienstfrei sein (Mussvorschrift für Auszubildende) Ein freies Wochenende im Monat ist zwingend Feiertage und Wochenenddienste sind grundsätzlich gleichmäßig auf alle Mitarbeiterinnen zu verteilen Besetzungsstärken der Wohnbereiche werden in Nettoarbeitszeitmodellen festgelegt

11 Ermittlung der Nettostunden je Mitarbeiter Vollzeit MA = 39 Std. wtl. x 52 Wochen = 2028 Jahresstunden Abzüglich Urlaubsstd. Fortbildungsstd. = 20 % Feiertagsstd. = 406 Std. Krankenstd Bruttostd. = 1622 Nettostunden

12 Arbeitszeitflexibilisierung/Besetzungsstärken und Dienstplan für den Tagdienst (Beispiel) Frühdienst F1, F2, F3 Spätdienst S1, S2 Montag Tagdienst Übergabe Anzahl 06:30 07:00 08:00 08:30 09:00 10:00 11:00 11:30 12:00 13:00 13:30 14:00 14:30 15:00 15:30 16:00 17:00 18:00 19:00 20:00 20:30 MA 07:00 08:00 08:30 09:00 10:00 11:00 11:30 12:00 13:00 13:30 14:00 14:30 15:00 15:30 16:00 17:00 18:00 19:00 20:00 20:30 21:00 5 Die WBL leistet den Tagdienst Frau Listig (38,5) trägt sich mit 3 Std. ein Frau Mollig (38,5) trägt sich mit 6 Std. ein 4 Frau Beipsiel (38,5) trägt sich mit 5 Std. ein Frau Lustig (38,5) trägt sich mit 3 Std. ein Frau Witzig (19,25) trägt sich mit 3 Std. ein 3 Frau Muster (19,25) trägt sich mit 7,5 Std ein Frau Durstig (38,5) trägt sich mit 3 Std. ein Frau Hell trägt (15) trägt sich mit 5,5 Std. ein 2 Frau Müller (38,5) trägt sich mit 3 Std. ein Frau Maier (19,25) trägt sich mit z.b. 4,5 Std. ein Frau Dunkel (38,5) trägt sich mit 2 Std. ein Frau Hell trägt (15) trägt sich mit 5,5 Std. ein 1

13 Dienstplangestaltung Veröffentlichung des Dienstplanes am 15. des Vormonats, gleichzeitige Veröffentlichung des Wunschdienstplans für den Folgemonat. Recht des Mitarbeiters auf einen zusätzlichen freien Tag (X-Tag) sowie bis zu drei Wunschdienste im Kalendermonat Kommt eine Einigung nicht zustande, kann die/der Mitarbeiter/in über den Betriebsrat die Schlichtungsstelle anrufen.

14 Das Ampelkonto für Vollzeitmitarbeiter/innen (Für Teilzeitmitarbeiter/innen gilt eine anteilige Regelung) in der Pflege Ampelphase Stundenaufbau Stundenabbau Grün +21 bis - 21 Std. Gelb > +21 bis + 35 Std. > - 21 bis - 35 Std Rot > +35 Std./ max. 42 Std. > - 35 Std. / max. 40 Std Entsprechend Dienstplan oder im Einvernehmen von Beschäftigten u. Leitung Entsprechend Dienstplan und Freigabe durch die PDL Im Notfall: nach Rücksprache mit den betroffenen Beschäftigten und Freigabe durch die PDL. Im nächsten Dienstplan muss das Konto wieder gelb sein Entsprechend Dienstplan oder im Einvernehmen von Beschäftigten u. Leitung. Entsprechend Dienstplan o. im Einvernehmen von Beschäftigten u. Leitung. Anspruch auf mind. einen ganzen freien Tag/Monat Im nächsten Dienstplan durch mindestens einen freien Tag

15 Mitarbeiterpool / Flexzeitvereinbarung Vereinbarung zur Überbrückung von Personalengpässen Vorteil flexibler Mitarbeitereinsatz Möglichkeit der Arbeitszeitaufstockung für Teilzeitmitarbeiter Bereitschaft der Mitarbeiter zum Dienst auf Abruf für das ganze Haus Zuschlag (Bonus) 15 % des individuellen Stundenlohns. 15

16 Steuerung Flexzeit / Mitarbeiterpool Planung durch die Vorgaben der Pflegedienstleitung Mitteilungsfrist 4 Tage im Voraus nach Teilzeit- und Befristungsgesetz (kürzere Mitteilungsfrist ist mit Einverständnis des Mitarbeiters möglich) 16

17 Kurzfristiges Einspringen Kurzfristiges Einspringen von Mitarbeitern auf freiwilliger Basis unterhalb von 4 Tagen Zuschlag (Bonus) von 30 % des individuellen Stundenlohns. Die geleisteten Stunden werden mit dem vorgenannten Bonus mit den nächsten unständigen Bezügen ausgezahlt (auch mit Freizeitausgleich möglich)

18 Pflegezeitgesetz Pflegezeitgesetz (PflegeZG) ab Ermöglicht Arbeitsfreistellung für Beschäftigte bei Wahrnehmung von häuslicher Pflege naher Angehöriger zwei Varianten Kurzzeitige Arbeitsverhinderung Pflegezeit

19 Pflegezeitgesetz Beschäftigtenbegriff ( 7 Abs. 1 PflegeZG) Arbeitnehmer Auszubildende arbeitnehmerähnliche Person wie z.b. Heimarbeiter

20 Pflegezeitgesetz Nahe Angehörige ( 7 Abs. 3 PflegeZG) Großeltern, Eltern, Schwiegereltern Ehegatten, Lebenspartner (str.), Partner einer Lebensgemeinschaft Geschwister Kinder, auch des Partners Adoptiv- und Pflegekinder, auch des Partners Schwiegerkinder, Enkelkinder

21 Pflegezeitgesetz Pflegebedürftigkeit ( 7 Abs. 4 PflegeZG) Personen, die die Voraussetzungen der 14, 15 SGB XI erfüllen bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung auch: voraussichtlich erfüllen

22 Pflegezeitgesetz Kurzzeitige Arbeitsverhinderung - 2 PflegeZG bis zu 10 Tage Arbeitsfreistellung bei akutem oder auch voraussichtlichem Pflegebedarf - plötzlich auftretend - mindestens Pflegestufe I

23 Pflegezeitgesetz Pflegezeit, 3 PflegeZG bis zu 6 Monate Arbeitsfreistellung bei häuslicher Pflege naher Angehöriger keine Lohnfortzahlung!! schriftliche Ankündigung mit mindestens10 Tage Vorlauf

24 Pflegezeitgesetz nur bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten Nachweispflicht durch Bescheinigung Pflegekasse oder Medizinischen Dienst teilweise Freistellung möglich, aber Vereinbarung mit Arbeitgeber notwendig

25 Pflegezeitgesetz Akzeptanz in der Öffentlichkeit neg. jeder 3. Deutsche kennt das Gesetz nicht viele Arbeitnehmer lehnen Gesetz ab finanzielle Gründe befürchten Nachteile im Beruf Entgegenkommen von AG angeblich nicht groß

26 Familienpflegezeitgesetz Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) a Verbesserung der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf Sensibilisierung der Betriebe für Fragen der Familienpflege Vermeidung von pflegebedingten Unterbrechungen der Erwerbsbiographie

27 Familienpflegezeit Begriffsbestimmungen - 2 FPfZG Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit (kein Rechtsanspruch) AG entscheidet nach billigem Ermessen auf bis zu 15 Stunden wöchentliche Reduzierung bis zu maximal 24 Monate bei gleichzeitiger Aufstockung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber

28 Familienpflegezeit Begriffsbestimmungen: Hinsichtlich der vom Gesetz dargestellten Begrifflichkeiten Beschäftigte nahe Angehörige Pflegebedürftigkeit gelten hier auch die Definitionen aus dem Pflegezeitgesetz Ausnahme: Keine Kleinbetriebsklausel

29 Familienpflegezeit Entgeltaufstockung/Förderung - 3 FPfZG Aufstockungsbetrag beträgt die Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Vollzeitund der Teilzeitvergütung AG hat Anspruch auf zinsloses Darlehen des Bundesamtes für Familie u. zivile Angelegenh. Rückzahlung durch Beschäftigten in sogenannter Nachpflegephase Beschäftigte/r hat für die Dauer der Familienpflegezeit u. der Nachpflegephase eine Familienpflegezeitversicherung abzuschließen

30 Familienpflegezeit Vorpflegephase Familienpflegezeit (maximal 24 Monate) Volle Erwerbstätigkeit (100 %) Z (z.b. 39 Stunden %) Reduzierte Arbeitszeit (50%) = 19, 5 Stunden Volles Gehalt (100 % z.b Euro davon 25 % Vorleistung aus Wertguthaben Reduz. Gehalt 75 % (davon 25 % Vorleistung) = 2250 Euro Nachpflegephase Volle Erwerbstätigkeit (100 %) = 39 Stunden Reduz. Gehalt 75% (25 % zum Ausgleich der Vorleistung) = 2250 Euro

31 Familienpflegezeit Akzeptanz in der Öffentlichkeit neg. ca. 200 Anträge bei 1,6 Mill. häuslicher Pflegen viele Arbeitnehmer lehnen Gesetz ab kein Rechtsanspruch enormer bürokratischer Aufwand Nachteile im Beruf 24 Monate Pflege zu kurz individuelle Lösungen mit AG werden bevorzugt

32 Verwandte tarifliche bzw. gesetzliche Regelungen 8 Teilzeit- u.befristungsgesetz Verringerung der Arbeitszeit AG hat zuzustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen 11 TVöD Anspruch a. Teilzeitbesch. bis zu 5 Jahren Kind unter 18 Jahren o. pflegebedürft. Angehöriger wenn dringende dienstl o. betriebl. Belange nicht entgegenstehn

33 Verwandte tarifliche bzw. gesetzliche Regelungen 28 TVöD Sonderurlaub aus wichtigem Grund ohne Lohnfortzahlungspflicht AG entscheidet nach billigem Ermessen 29 TVöD Arbeitsbefreiung z.b. schwere Erkrankung eines Angehörigen = 1 Tag

34 Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend!

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