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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Nicole Maisch, Dr. Thomas Gambke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/14648 Aktuelle Entwicklungen im Bank- und Kapitalmarktrecht Vorbemerkung der Fragesteller ImBereichdesBank-undKapitalmarktrechtshatderDeutscheBundestagin der17.wahlperiodeeinereihevongesetzenbeschlossen.insbesonderedie neuimplementiertenanlegerschutzinstrumentesindzumendederlegislaturperiodeaufihrewirkweisezuüberprüfen.danebensollenaktuelleentwicklungenmitbank-undkapitalmarktrechtlichembezugimhinblickaufeinen weitergehenden Handlungsbedarf untersucht werden. 1.WiebeurteiltdieBundesregierungdieEinhaltungdergesetzlichenAnforderungenandieErstellungvonBeratungsprotokollen ( 34Absatz2a deswertpapierhandelsgesetzes WpHG und 14Absatz6derVerordnungzurKonkretisierungderVerhaltensregelnundOrganisationsanforderungenfürWertpapierdienstleistungsunternehmen)seitensderWertpapierdienstleistungsunternehmen,nachdemeineMarkterhebungderBundesanstaltfürFinanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)imJahr2010sowieeine UntersuchungdesBundesverbandesderVerbraucherzentralenundVerbraucherverbände VerbraucherzentraleBundesverbande.V.2012erhebliche Umsetzungsdefizite festgestellt hatten? 2.SiehtdieBundesregierungbeidenBeratungsprotokollenVerbesserungsbedarf, und wenn ja, welchen? Wie sollte dieser gesetzgeberisch umgesetzt werden? Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet. BasierendaufdenErkenntnissenderBaFinistseitEinführungderBeratungsprotokolleimJahr2010eineVerbesserunghinsichtlichderEinhaltungdergesetzlichenAnforderungenbeiderAnlageberatungzuverzeichnen.DieBaFin überprüftbeiihrenfilial-besuchendieeinhaltungderanforderungen.in GesprächenmitAnlageberaternwerdenAuffälligkeitenundVerbesserungs- DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsderFinanzenvom12.September 2013 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode möglichkeitenvororterörtert.sohatdiebafinzwischenjanuarundapril 2013 rund 800 Beratungsprotokolle überprüft. Umzuverhindern,dassAnlageberaterdasBeratungsprotokollalsbloßeFormalitätansehenundumsicherzustellen,dasssichdertatsächlicheInhaltderBeratunghinreichendnachvollziehenlässt,verlangtdieBaFin,dassFreitextfelder genutztunddieprotokolleausreichendindividualisierterstelltwerden.darüber hinaussolltenaberauchanlegerihremöglichkeitnutzen,dasüberihrberatungsgesprächerstellteprotokollaufrichtigkeitundvollständigkeithinzu überprüfen,änderungenzuverlangenundrechtsverstößeandiebafinzumelden.unabhängigvondenerkenntnissenderbafinlässtdasbundesministeriumfürernährung,landwirtschaftundverbraucherschutz (BMELV)derzeit diedokumentationderberatungimbereichdergeldanlageundderversicherungenwissenschaftlichuntersuchen.dasergebnisdieseruntersuchungsollte abgewartet werden. 3.WieoftwurdenVerstößegegendieEinhaltungdergesetzlichenAnforderungenandieErstellungvonBeratungsprotokollenalsOrdnungswidrigkeiten durch die BaFin verfolgt und geahndet? 4.WieoftundgegenüberwelchenWertpapierdienstleistungsunternehmen wurdensolcheverstößedurchbußgeldbescheidegeahndet (bittenach HöheundAdressatderfestgesetztenGeldbußeunterteiltnachprivaten Kreditinstituten,SparkassenundGenossenschaftsbankenundsonstigen auflisten)? Wie viele Bußgeldverfahren sind derzeit noch anhängig? Die Fragen 3 und 4 werden zusammen beantwortet. DieBaFinhatbislangsechsBußgeldbescheidewegenVerstößengegendieBeratungsprotokoll-Pflichtenerlassen.DieseBescheidesindumfänglichrechtskräftig geworden und betreffen im Einzelnen: Privates Kreditinstitut, Bußgeld in der Höhe von Euro, Privates Kreditinstitut, Bußgeld in der Höhe von Euro, Privates Kreditinstitut, Bußgeld in der Höhe von Euro, Privates Kreditinstitut, Bußgeld in der Höhe von Euro, Privates Kreditinstitut, Bußgeld in der Höhe von Euro, Sparkasse, Bußgeld in der Höhe von Euro. Darüberhinaussindderzeitinsgesamtweitere28Bußgeldverfahrenwegendes Verdachts von Verstößen gegen die Beratungsprotokoll-Pflichten anhängig. 5.WelcheSchlussfolgerungenundKonsequenzenziehtdieBundesregierung ausdemvorschlag,dassdiedenrechtskräftigenbußgeldbescheidenzugrundeliegendenverstößegegengesetzlicheanforderungenandieerstellungvonberatungsprotokollenanonymisiertveröffentlichtwerden,damit PrivatkundenvonsolchenbereitsaufsichtsrechtlichfestgestelltenVerstößenerfahrenunddiedenenzugrundeliegendenFeststellungeningleichgelagertenFällen (beispielsweisefehlerhaftausgefüllteberatungsprotokolle) imrahmenvonzivilrechtlichenschadensersatzprozessenverwendenkönnen?

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/ HatdieBaFinhinsichtlichdergeahndetenVerstößegegen 34Absatz2a WpHGVeröffentlichungennach 40bWpHGvorgenommen,oderbeabsichtigt sie diese? Falls nicht, warum nicht? Die Fragen 5 und 6 werden zusammen beantwortet. DieBaFinhatbislangkeineVeröffentlichungennach 40bWpHGvorgenommen.DieBaFinkannnachdieserVorschriftnurunanfechtbareMaßnahmen,die siewegenverstößengetroffenhat,veröffentlichen.eineveröffentlichungmuss zudemzurabwehrvonmissständengeeignetunderforderlichsein.umdenangestrebtengeneralpräventivenzweckdes 40bWpHGzuerreichen,wirdregelmäßigeineVeröffentlichunginanonymisierterFormausreichendsein.Die VoraussetzungenfüreineVeröffentlichungwarenbislangindenkonkretenFällen aber nicht gegeben. EineVeröffentlichungvonMaßnahmenderBaFininanonymisierterFormkann aussichtderbundesregierungauchnichtohneweiteresgrundlageeineszivilrechtlichenschadensersatzanspruchssein,dadiezivilgerichtestetsunterberücksichtigungderbesonderenumständedesjeweiligeneinzelfalleszuentscheiden haben. 7.InwievielenFällenwurdenderBaFinseitensderWertpapierdienstleistungsunternehmeneineodermehrereBeschwerdenvonPrivatkundenangezeigt,diesichaufdieTätigkeiteinesAnlageberatersbezogbzw.bezogen (bittenachprivatenkreditinstituten,sparkassenundgenossenschaftsbanken und sonstigen unterteilt)? Bis zum 30. Juni 2013 verteilen sich die Beschwerdeanzeigen wie folgt: private Kreditinstitute: 3462 Sparkassen: 2293 Genossenschaftsbanken: 1640 Finanzdienstleistungsinstitute: WelcheErkenntnissekonntedieBaFinüberdiePraxisderAnlageberatung gewinnen,vordemhintergrund,dassseitinkrafttretendesmitarbeiterundbeschwerderegistersnach 34dAbsatz5WpHGinstitutsgruppenübergreifend ca. 80 Filialen besucht wurden (vergleiche DieBaFinkonzentriertesichbeiihrenbisherigenFilial-BesuchenaufdasstandardisierteMengengeschäftmitPrivatkundenundkamdabeizufolgendenErkenntnissen: DieAnlageberaterrichtetenihreEmpfehlungenhäufiganinternenVertriebsvorgabenaus.DieindiesemZusammenhangbetrachtetenKundendepotswiesenzudemoftstrukturelleinehoheStandardisierungauf.AuchimstandardisiertenMengengeschäftmussderBeraterjedochdieindividuellenAnliegen undpersönlichenverhältnissedeskundenangemessenberücksichtigen.entsprechendmussdasberatungsprotokollhinreichendindividualisierterstellt werden,woraufdiebafinbesondersachtet (vgl.insoweitdieantwortzuden Fragen 1 und 2). DiebefragtenAnlageberatermerktenfernerhäufigan,dassdieAnlageberatung durchdiegestiegenenregulatorischenanforderungenundinsbesonderedurch dasberatungsprotokollaufwändigergewordensei.dieinternenvertriebsvorgabenbeziehungsweisediefürdieeinzelneanlageberatungangesetztezeit würden das nicht immer abbilden.

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DieErgebnisseerörtertdieBaFinderzeitmitdenVerbändenderKreditwirtschaftimHinblickdarauf,wieaufsichtsrechtlicheAnforderungenzurWahrung derkundeninteresseninderpraxisumzusetzensind.damitreagiertdiebafin auchaufdieausdenfilialbesuchengewonneneerkenntnis,dassoftmalsnoch Unsicherheitenbestehen,obdieinternenInstrumentederVertriebssteuerung den Anforderungen des WpHG entsprechen. 9.WiebewertetdieBundesregierungdieEinhaltungdergesetzlichenAnforderungenandieErstellungvonProduktinformationsblätternbei Finanzinstrumenten ( 31Absatz3aWpHG)undVermögensanlagen- InformationsblätternbeiVermögensanlagen ( 13desVermögensanlagengesetzes VermAnlG) in der Praxis? 10.SiehtdieBundesregierungbeidenProduktinformationsblätternundVermögensanlagen-InformationsblätternVerbesserungsbedarf,undwennja, welchen? Wie sollte dieser gesetzgeberisch umgesetzt werden? Die Fragen 9 und 10 werden zusammen beantwortet. DieProduktinformationsblätter (PIB)entspracheninderVergangenheitnicht vollständigdenerwartungenderbundesregierung.esbestandnochnachbesserungsbedarfimhinblickaufbesserevergleichbarkeitundverständlichkeitfür denanleger.einebesserevergleichbarkeitsetzteineinheitlichesverständnis dergesetzlichenanforderungenvoraus.dahererarbeitetdiebafinderzeitein Rundschreiben,dasdiegesetzlichenAnforderungenandieInformationsblätter näher erläutert. ZurVerbesserungderVerständlichkeitsolltenfüridentischeSachverhalteauch identischebegriffeverwendetwerden.vordiesemhintergrundhabendiekreditwirtschaftlichenverbändegemeinsammitdembmelvundverbraucherschützerndeshalbeinglossarmiterläuterungenvonfachbegriffenerstellt.das BundesministeriumderFinanzenunddieBaFinhabendieArbeitderGruppe aktivbegleitet.diesebegriffserläuterungensollenkünftigeinheitlichvonallen ErstellernvonPIBverwendetwerden.DieErgebnissederArbeitsgruppewurden von den beteiligten Verbänden am 2. September 2013 veröffentlicht. Seitdem1.Juni2012istderAnbietereinerVermögensanlagevorBeginndes öffentlichenangebotsnebenderveröffentlichungundhinterlegungeinesverkaufsprospektsauchzurerstellungeinesvermögensanlagen-informationsblattesnachdemvermögensanlagengesetz (VIB)verpflichtet.DasVIBistbeider BaFinzuhinterlegen.AuchmussderAnbieterdasVIBaufseinerInternetseite währendderdauerdesöffentlichenangebotszumabrufbereithalten.dieeinhaltungdieserpflichthatdiebafinimrahmenihrermarktaufsichtstichprobenhaftüberprüftunddabeikeineverstößefestgestellt.aufeinerinternetseite desanbieterskannsichderanlegerwährenddergesamtendauerdesöffentlichenangebotseinvibinderaktualisiertenfassungleichtbeschaffen.dieserhöhtdietransparenzdesfinanzmarktesunderleichterteinenvergleichunterschiedlicher Finanzprodukte. DerFokussolltejetztaufeinerkonsequentenImplementierungdergesetzlichen Anforderungen liegen. 11.WiebeurteiltdieBundesregierungdenderzeitigenStandderbiszum 1.Februar2014gesetzlichvorgeschriebenenUmstellungaufdieeuropaweiteinheitlichenSEPA-ZahlverfahrenfürÜberweisungenundLastschriftenbeiZahlungsdienstleistern,Handel,UnternehmensowieVerbraucherinnenundVerbrauchernvordemHintergrund,dassderAnteil

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/14757 dieserüberweisungenindeutschlandderzeitbei8,72prozent,beiden Lastschriftenbei0,14Prozentliegt (vergleichehandelsblattvom1.juli 2013, S. 26)? DieBundesregierunggehtdavonaus,dassdieSEPA-Nutzungszahlenvorallem bei der Lastschrift im vierten Quartal 2013 deutlich ansteigen werden. AusweislicheinervonderBaFinimAuftragdesBundesministeriumsder FinanzenimJuli2013durchgeführtenErhebungsinddiedeutschenFinanzdienstleistungsinstituteausreichendaufSEPAvorbereitet.Derzeitistnichtzu erwarten,dassdieinstituteproblememitdersepa-umstellunghabenwerden. DieÜbersichtderInstituteüberdenStandderSEPA-VorbereitungihrerKundenisthingegenverbesserungsbedürftig.DieInstitutemüssenihreKundenberatungintensivierenunddieseinsbesonderefürdieGruppederLastschrifteinreichergesondertzuschneiden (sieheauchentschließungdesdeutschenbundestages Zahlungsverkehr bürgerfreundlich gestalten vom Mai 2011). DierechtzeitigeSEPA-UmstellungbeiVerbrauchernsowiebeigroßenUnternehmenundbeiUnternehmen,diekeineLastschrifteneinreichen,dürftekein Problemdarstellen.Verbrauchermüssensichnichtaktivvorbereiten.BestehendeDaueraufträgeunderteilteLastschriftmandatewerdenautomatischumgestellt.Biszum1.Februar2016könnenVerbraucherzudemÜberweisungen nochmitderherkömmlichenkontonummerundbankleitzahldurchführen.die UmstellungaufdasSEPA-FormaterfolgtdurchKonvertierungseitensderZahlungsdienstleister. HandlungsbedarfbestehtvorallembeikleinenundmittlerenUnternehmenund Vereinen,dieLastschrifteneinreichen.DieDeutscheBundesbank,dieDeutsche KreditwirtschaftunddieBundesregierungwerdenihreUnterstützungsmaßnahmenindiesemBereichweiterverstärken.GleichesgiltfürdieBaFinhinsichtlichderLastschrifteinreicher,dieihrerAufsichtunterliegen (Versicherungsunternehmen). DarüberhinaushatdieBundesregierungdieArbeitsgemeinschaftfürwirtschaftlicheVerwaltung (AWV)inderVergangenheitbereitsgebeten,durchVeranstaltungenaufdenHandlungsbedarfhinzuweisen.DieAWVhatzudemangeboten, durch Roadshows bei der Umstellung zu helfen. 12.TeiltdieBundesregierungdieAuffassungderKoalitionsfraktionender CDU/CSUundFDP (vergleichediebeschlussempfehlungundbericht zumsepa-begleitgesetzaufbundestagsdrucksache17/11395,s.12f.), dassauchnachdersepa-verordnungundnachdemsepa-begleitgesetz wirksamelastschriftmandatesowohltelefonischalsauchiminterneterteiltwerdenkönnen,weilwederdiesepa-verordnungnochdiedeutsche GesetzeslagebestimmteAnforderungenandieFormderMandatserteilung,alsoauchkeinehandschriftlicheUnterzeichnungdesLastschriftbelegs auspapier, vorgäben? DieBundesregierungteiltdieAuffassung,dasswederdieSEPA-Verordnung nochdassepa-begleitgesetzdererteilungwirksamerlastschriftmandateim Internetentgegenstehen.Ergänzendistdaraufhinzuweisen,dassgemäß 675j Absatz1Satz3desBürgerlichenGesetzbuchs (BGB) (inumsetzungvonartikel54absatz2satz1derrichtlinie2007/64/egüberzahlungsdiensteimbinnenmarkt,zuränderungderrichtlinien97/7/eg,2002/65/eg,2005/60/eg und2006/48/egsowiezuraufhebungderrichtlinie97/5/eg)diezustimmung zurausführungeinesodermehrererzahlungsvorgängeinderzwischendem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister vereinbarten Form zu erteilen ist.

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13.KönntedieSEPA-VerordnungimHinblickaufdasnachAnhangNummer3a)vii)derSEPA-Verordnungzuübermittelnde DatumderZeichnungdesMandats (nachderenglischenfassung: thedateonwhichit wassigned )dahingehendauszulegensein,dasseinehandschriftliche Unterzeichnung des Lastschriftbelegs doch erforderlich ist? NachAuffassungderBundesregierunglässtsichausNummer3a)vii)desAnhangsderSEPA-Verordnungnichtableiten,dasseinehandschriftlicheUnterzeichnungdesLastschriftbelegserforderlichist.GemeintistdasDatum,andem dasmandaterteiltwurde.diesepa-verordnungenthältkeineregelungenhinsichtlichderartundweisedermandatserteilung.deranhangenthältlediglich technischeanforderungenandiedatenübermittlungundkeinemateriell-rechtlichenwirksamkeitsvoraussetzungenandasmandat.eswarzukeinemzeitpunktindenverhandlungenderverordnungvondereuropäischenkommission,demeuropäischenparlamentunddemeuropäischenratangedacht, rechtsgestaltenderegelungen,diezueinereinengungderzahlungsdiensterichtlinie (Artikel54Absatz2)führenwürden,imtechnischenAnhangniederzulegen.DieSEPA-Verordnungwillinihren technischenanforderungen nichtvondiesergrundlegendenmateriell-rechtlichenregelungderzahlungsdiensterichtlinieabweichen,zumalderanhangimwegedesdelegierten RechtsaktesvonderEuropäischenKommissioneigenständiggeändertwerden kann.unabhängigdavonistderbegriffder Zeichnung nichtzwangsläufig gleichbedeutendmiteinerhändischenunterschrift.erkanndarüberhinaus auch andere Arten der Identitätsbekundung umfassen. 14.WelcheSchlussfolgerungenundKonsequenzenziehtdieBundesregierungdaraus,dassKreditinstituteteilweisedavonausgehen,dassein SEPA-LastschriftmandatpapierhaftmithändischerUnterschriftdes Zahlungspflichtigenerteiltwerdenmüsse (vergleichestattvieler SEPA aktuell der BayernLB 01/2013, S. 4)? AufdieAntwortzuFrage12wirdverwiesen.DasGesetzsiehteinentsprechendesFormerfordernisnichtvor.SofernaberzwischendemZahlerundseinem ZahlungsdienstleisterFormerfordernissefürdasMandatvereinbartwurden, sinddiesegrundsätzlichzubeachten.hiervonkanndiewirksamkeitdesmandatsabhängen.fürdieverwendbarkeitdesmandatsimlastschriftverfahren kommtesergänzenddaraufan,welcheformhierfürvomzahlungsempfänger mitseinemzahlungsdienstleistervereinbartwurde.obundinwieweiteinepapierhaftemandatserteilungmiteigenhändigerunterschrifterforderlichist,richtetsichmithinnachdeneinschlägigenbestimmungeninsbesondereindenjeweilsrelevantenallgemeinengeschäftsbedingungenderzahlungsdienstleister undderenauslegung.dieseauslegungobliegtnichtderbundesregierung.auf dieauslegungsregeldes 127Absatz2BGBwirdhingewiesen.RechtsgeschäftlichvereinbarteFormerfordernissekönnenzudemjederzeitdurchdie Vertragsparteien gegebenenfallsauchstillschweigend wiederaufgehoben bzw.geändertwerden.auchhateinmangelinderformnichtzwangsläufigdie Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge (vgl. 125 Satz 2 BGB). 15.IstnachAuffassungderBundesregierungdiekünftigeGültigkeitundVerwendbarkeitderimInternetundtelefonischerteiltenLastschriftmandate imrahmendessepa-lastschriftverfahrensdurchdieallgemeinengeschäftsbedingungenbzw.inkassobedingungendeutscherkreditinstitute gewährleistet? AufdieAntwortzuFrage14wirdverwiesen.DieAuslegungderzitiertenAllgemeinen Geschäftsbedingungen obliegt nicht der Bundesregierung.

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/ WelcheAnforderungensehendieSEPA-Regelwerke (Rulebooksund ImplementationGuidelines)fürdieAutorisierungvonSEPA-Lastschriften vor? Das SEPACOREDIRECTDEBITSCHEMERULEBOOK istöffentlich zugänglich ( debit_(sdd)).esbeschreibtdieanforderungenandasmandatunterdengliederungsnummern4.1.und4.7.2.ummissverständnissezuvermeiden,istdarauf hinzuweisen,dassdasrulebookals (multilaterale)vertraglichevereinbarung zwischendenzahlungsdienstleistern,diediezahlungsdiensteerbringen,nicht diefragederwirksamkeitderautorisierungdeszahlungsvorgangsdurchden Zahlerregelnkann.Insoweitkommtes wieindenantwortenzudenfragen12und14ausgeführt aufdievereinbarungenzwischendemzahlerund seinemzahlungsdienstleisterunddortgegebenenfallsvereinbarteformerfordernisse und deren Auslegung an. 17.InwieweitwidersprichteineAuslegungdesBegriffs Schriftform inden AllgemeinenGeschäftsbedingungendeutscherKreditinstituteals Textform (vgl.beschlussempfehlunga.a.o.,s.13)denvorgabender SEPA-RegelwerkeunddervonderSEPA-Verordnungbeabsichtigten VereinheitlichungderSEPA-LastschriftenimHinblickdarauf,dassdie RechtsordnungenanderereuropäischerLändermöglicherweisekeinewie im 127desBürgerlichenGesetzbuchsentsprechendeAuslegungsregel vorsehenunddiezahlungsdienstleisteranderereuropäischerländerdie VorgabenderSEPA-RegelwerkewörtlichinihrenAllgemeinenGeschäftsbedingungen abbilden könnten? NachAuffassungderBundesregierungstehendierechtlichenRegelwerkeder ErteilungeinesMandatsinTextformgemäß 126bBGBnichtentgegen;auf dieantwortenzudenfragen12und14wirdverwiesen.dieauslegungder vertraglichenregelwerkeobliegtzunächstdenvertragsparteienundjedenfalls nichtderbundesregierung.eswirdaberdaraufhingewiesen,dassdarineineeigenhändigeunterschriftnachkenntnisderbundesregierungnichtausdrücklich vorgesehen ist. 18.SiehtdieBundesregierungHandlungsbedarf,vordemHintergrund,dass diekoalitionsfraktionengegenüberdendeutschenkreditinstitutenexplizitdieerwartungshaltungzumausdruckgebrachthaben,dassdiesedas InternetlastschriftverfahrenohneSchriftformaufGrundlageihrerVertragsbeziehungenweiterhingewährleisten (vergleichediebeschlussempfehlungunddenberichtzumsepa-begleitgesetzaufbundestagsdrucksache 17/11395, S. 13)? DerDeutscheSEPA-RathatsichaufInitiativederBundesregierunginseiner letztensitzungerneutmitdererteilungvonlastschriftmandateniminternet befasst.imdeutschensepa-ratsindunterdemvorsitzdesbundesministeriumsderfinanzenundderdeutschenbundesbankdiespitzenverbändeder Anbieterseite (DeutscheKreditwirtschaft)sowiedieNachfrageseite (Verbraucherschützer,Wohlfahrtsverbände,HDE,BDI,KommunenundBundesländer) vertreten.dieteilnehmerdessepa-rateswarensicheinig,dassdaslastschriftverfahreneinwichtigeszahlungsinstrumentauchimbereichdesinternethandelsist.diedeutschekreditwirtschaftgehtdavonaus,dasssichander bisherigengeschäftspraxisfürdieeinlösungvonlastschriftenaufbasisvon iminterneterteiltenlastschriftmandatennichtsändernwird,weilsichdie Rechtslagenichtändert.ÜberdieAkzeptanzvonimInterneterteiltenLastschriftmandatenentscheidetnachwievordieersteInkassostelle,d.h.derZahlungsdienstleisterdesZahlungsempfängers.DarüberhinaussindsichalleTeil-

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode nehmerimsepa-rateinig,dassmittelfristigeinenutzerfreundlicheeuropaweitelösungzurbeweissicherenelektronischenerteilungvonlastschriftmandateniminternetnotwendigist.diedeutschekreditwirtschaftwirdsich hierfürimeuropeanpaymentscouncil (GremiumdereuropäischenKreditwirtschaft) weiterhin einsetzen. 19.SolltendieinderDeutschenKreditwirtschaftzusammengeschlossenen VerbändenachAnsichtderBundesregierungdaraufhinwirken,dass KreditinstitutedieVerwendbarkeitderimInternetundtelefonischerteiltenLastschriftmandateaufderGrundlagedervertraglichenBedingungen weiterhin ermöglichen? Es wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen. 20.WelcheRisikenundMissbrauchsgefahrensindnachAuffassungderBundesregierungfürBankkundinnenundBankkundenmitdemInternetlastschriftverfahren verbunden? AngesichtsdesvertraglichenErstattungsrechtsinnerhalbvonachtWochenbei autorisierterlastschrift ( 675xAbsatz2,4BGBi.V.m.deneinschlägigen AllgemeinenGeschäftsbedingungenderBanken)unddesgesetzlichenErstattungsrechtsvon13MonatenbeinichtautorisierterLastschrift ( 675u,676b Absatz2Satz1BGB)siehtdieBundesregierungfürdieBankkundinnenund -kunden,dieiminternetlastschriftmandateerteilen,keinebesonderenrisiken. 21.WievieleFälleverbotenerMarktmanipulationgemäß 20aWpHGwurden von der BaFin in den letzten Jahren registriert? DieBaFinhatimJahr2011insgesamt166neueUntersuchungenwegendes VerdachtsaufMarktmanipulationeingeleitet.ImJahr2012wurden250undim ersten Halbjahr neue Untersuchungen eingeleitet. 22. Wie oft geschah die Marktmanipulation in Form des Scalping? WievieleFällewurdendavonalsOrdnungswidrigkeit,undwievieleals Straftat verfolgt? DieBaFinhatimJahr2011insgesamt104AnzeigenbeidenStaatsanwaltschaftenwegendesVerdachtseinesstrafrechtlichrelevantenVerstoßesgegendas VerbotderMarktmanipulationerstattet.SiebenVorgängewurdenandaszuständigeBußgeldreferatderBaFinabgegeben,daindiesenFällenderVerdacht einesalsordnungswidrigkeitzuverfolgendenverstoßesvorlag.imjahr2012 erfolgten121anzeigenbeiderstaatsanwaltschaftundsechsabgabenandas Bußgeldreferat,imerstenHalbjahr2013wurden78SachverhaltebeiderStaatsanwaltschaftangezeigtundzweiSachverhalteandasBußgeldreferatabgegeben. EinegesonderteStatistikhinsichtlichder Manipulationsarten,diederjeweiligenAnzeigebzw.Abgabezugrundelagen,wirdnichtgeführt,sodasskeine Aussagedarübergetroffenwerdenkann,inwievielenFällenderVerdachtauf einemarktmanipulationinformdes Scalping bestand.zudemistzuberücksichtigen,dassindenuntersuchungenauchmehrere Manipulationsarten zugleicheinschlägigseinkönnen.allgemeinlässtsichsagen,dassderverdacht auf Scalping indenvergangenenjahreneinerderschwerpunkteimrahmen von Untersuchungen wegen des Verdachts auf Marktmanipulation war.

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/ Wie hoch waren die Anlegerschäden? DasVerbotderMarktmanipulationnach 20aWpHGsetzttatbestandsmäßig nichtvoraus,dassesdurchdietathandlungzueinemschadenkommt.überdie Höhedes Anlegerschadens wirddaherkeinestatistikgeführt,sodasshierzu keine Erkenntnisse bestehen. 24.InwieweitwäreeineAussetzungodervorübergehendeUntersagungdes HandelsvondurchStock-SpamodermittelsTelefonanrufen,BörsenbriefenoderperFaxbeworbenenFinanztitelneinangemessenesMittel,um auf Scalping zu reagieren? VerschiedeneBörseninDeutschlandhabeninderVergangenheitdenHandelin Aktien,beidenenAnhaltspunktefürMarktmanipulationinFormvon Scalping vorlagen,ausgesetzt,daaussichtderbörsenjeweilseinordnungsgemäßer Handel nicht mehr sichergestellt werden konnte. DieBaFinhatseitNovember2011inausgewähltenFällenvorKaufempfehlungenzuinsgesamt24Aktiengewarnt.DieseWarnungenveröffentlichtdie BaFin,wennderFalleinenbestimmtenSchweregraderreichthat,künftiger SchadenvonPrivatanlegernnochabgewendetwerdenkannundkonkreteAnhaltspunktefüreineMarktmanipulationinFormvon Scalping vorliegen.in vielenfällenwurdeimanschlussandiewarnhinweisederbafinderhandelin den entsprechenden Aktien von den betroffenen Börsen zeitweise ausgesetzt. DieBaFinhatnach 4Absatz2WpHGfernerdieMöglichkeit,denHandel voneinzelnenodermehrerenfinanzinstrumentenvorübergehendselbstzuuntersagenoderauszusetzen.voraussetzunghierfürist,dassdiemaßnahmenzur DurchsetzungderVerboteoderGebotedesWpHG,z.B.desMarktmanipulationsverbotsnach 20aWpHG,gebotensind.BislangwarendieVoraussetzungenfüreineentsprechendeHandelsaussetzungoder-untersagungdurchdie BaFin nicht gegeben. 25.IstnachAnsichtderBundesregierungeinrückwirkenderÜbertragder durchdenirischenstaatimzugederfinanzkrisevorgenommenenrekapitalisierungenirischerbankenaufdeneuropäischenstabilitätsmechanismus,wievonderirischenregierunggewünscht (vergleichefazvom 2.Juli2013),imRahmendesam20.JunivomRatfürWirtschaftund Finanzen (ECOFIN)beschlossenenInstrumentszurdirektenRekapitalisierungdurchdenESM (vergleichewww.eurozone.europa.eu)prinzipiell möglich,undwennja,welchevoraussetzungenmüsstedaslanddafürerfüllen? DieFinanzministerderEurozonehabensicham20.Juni2013politischauf Grundelemente ( mainfeatures )einesinstrumenteseinerdirektenbankenrekapitalisierungverständigt.gleichzeitighabensievereinbarungenzurzeitlichenabfolgegetroffen.danachbedarfeszunächsteinereinigungmitdem europäischenparlamentüberdierichtlinienvorschlägezursanierungundabwicklungvonkreditinstituten (BRRD)undzurEinlagensicherung (DGSD),bevordieArbeitenaneinemInstrumentderdirektenBankenrekapitalisierung abgeschlossen werden können. EinEinsatzdesESM-Instrumentsder direktenrekapitalisierungvonbanken istdahernochnichtmöglich,daesdasinstrumentnochnichtgibt.wanndie dementsprechendenverhandlungenkonkretabgeschlossenseinwerden,ist offen.indeutschlandbedarfesdarüberhinauszurformellenschaffungdesinstrumentsdurchdieesm-gremienderentscheidungdesgesetzgebersimrahmeneinesgesetzgebungsverfahrens.auchjedemeinzelfalleineranwendung

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode müsstezuvorderdeutschebundestagzustimmen.diebundesregierunghat wiederholtdargelegt,warumeinrückwirkendereinsatzdesesm-instrumentes nicht sinnvoll wäre. 26.DürfendeutscheBankenmitphysischenRohstoffenhandelnsowiein eine Rohstoff-Infrastruktur wie z. B. Pipelines, Öltanks etc. investieren? Wennja,solltendieseTätigkeitennachAnsichtderBundesregierungverboten werden? Falls nicht, warum nicht? DeutscheBankendürfenmitphysischenRohstoffenhandelnoderindieentsprechendeInfrastrukturinvestieren.InsgesamtliegenfürdieMehrzahlder großendeutschenbankenjedochkeineerkenntnissevor,diedaraufschließen lassen, dass Rohstoffhandel in signifikantem Umfang betrieben wird. GrundsätzlichmüssenBanken,diedenHandelmitphysischenRohstoffenbetreiben,ihreRisikenmitregulatorischenEigenmittelnunterlegen.BankaufsichtsrechtlichwirddenmitdieserArtvonGeschäftenverbundenenRisikensomit Rechnung getragen. DerHandelmitphysischenRohstoffenwirdvonderMIFID-Regulierungerfasst,diederzeitaufeuropäischerEbeneabschließendbehandeltwird;eingesetzliches Verbot erscheint daher nicht erforderlich. 27.LiegendemBundesministeriumderFinanzenErgebnissederUntersu- chungenderbafinüberdieabläufebeidenindenlibor-undeuribor- PanelsmitwirkendenInstituten (inklusivesonderprüfungen)oderandere BerichteüberdieUntersuchungzurManipulationvonReferenzzinssätzen vor? BisherexistierennurersteZwischenergebnisse,denndieumfangreichenUntersuchungenderBaFinundderDeutschenBundesbankzurManipulationvonReferenzzinssätzen dauern an. 28.WelcheInformationenüberdieUntersuchungzurManipulationvonReferenzzinssätzenwirddieBundesregierungwannderÖffentlichkeitzur Verfügung stellen, und welche dem Deutschen Bundestag? EswirdaufdieAntwortzuFrage27verwiesen.DasweitereVerfahrenhängt vom erreichten Arbeitsstand der Untersuchungen ab.

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12 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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