Impressum. Redaktion Markus Stähli (mas), Fürsprecher

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1 Impressum Redaktion Markus Stähli (mas), Fürsprecher Sekretariat Caterina Mantarro Bahnhofstrasse 6, Postfach 1406, 3601 Thun Tel. (033) / Fax (033) Ständige Mitarbeiter Andreas Maurer, Fürsprecher Beat Zürcher, Fürsprecher (Sekretär BAV) Christine Lüthi, Fürsprecherin (Junge Anwälte) Marc Labbé, avocat (partie romande du canton) Abonnemente / Adressänderungen Sekretariat BAV, Postfach 333, 3000 Bern 7 Tel. (031) / Fax (031) Inserate Print Promotion Andreas Benz, Stutzstrasse 22, 3126 Kaufdorf Tel. (031) / Fax (031) Druck Schaer Thun AG Rolf Soland, Industriestrasse 12, 3661 Uetendorf Tel. (033) / Fax (033) Auflage 1600 Exemplare Redaktionsschluss für Heft 5/00: Erscheinen Februar / April / Juni / Oktober / Dezember 11. Jahrgang, Heft 4/00, Oktober

2 Inhaltsverzeichnis Editorial Interview Neue Erlasse - Kollege Andreas Maurer über Freizügigkeit und Medien S Frau Dr. iur. Jeanne Ramseyer zum neuen Freizügigkeitsgesetz S Das neue Anwaltsgesetz sowie eine Auswahl neuer Gesetze des Kantons Bern und des Bundes S. 197 Juristischer Artikel - Medienlandschaft Schweiz (Prof. Roger Blum) S Umgang mit Medien (Dr. Franz Zeller) S. 229 Mitteilungen des Vorstandes - Protokoll des a.o. Anwaltstages vom S. 252 Mitteilungen anderer Verbände - Gründung der Deutsch-Schweizerischen Juristenvereinigung S Weiterbildung BAV / VbN S. 255 Mitteilungen der Behörden - BSG im Internet! S. 257 Mitteilungen des Obergerichts - Beat Hofmann ersetzt Doris Binz S Die personelle Zusammensetzung S Das Telefonverzeichnis S Kreisschreiben Nr. 24: Streitwert bei Exmission S. 264 Neue Entscheide - Verursacherprinzip für unsorgfältige Kollegen S Vorschüsse und Mehrwertsteuer S. 267 Neue Literatur - Systematische Sammlung der Rechtserlasse Schweiz / EU S Der Jusletter S. 270 Rollender Kalender - Weiterbildungskurse des Obergerichts S. 271 Post scriptum - Bfantu? Bfantu! S La chair est triste S

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4 Editorial Die Ihnen nun vorliegende Ausgabe des in dubio behandelt schwergewichtig zwei Themen: Zum Einen Informationen über das in Vorbereitung befindliche Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA). Im Rahmen der Beratung des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte durch die Eidgenössischen Räte bildete die Frage nach der Definition und Ausgestaltung der Unabhängigkeit (Art. 8 und 12 BGFA), welche zum Teil kontrovers diskutiert wurde, das eigentliche pièce de résistance. In den damit zusammenhängenden Diskussionen wurde u.a. der Vorwurf geäussert, es gehe der Anwaltschaft bei einer engen Auslegung des Begriffes der Unabhängigkeit lediglich um die Verteidigung des Marktanteils, somit um eigene finanzielle Interessen. Tatsächlich kann die Frage der Unabhängigkeit je nach deren Definition und Auslegung Auswirkungen auf die Mandatsführung und unter Umständen auch auf die finanziellen Verhältnisse der Anwältinnen und Anwälte haben: Ist ein Anwalt z.b. noch unabhängig, wenn er ausschliesslich für einige wenige Klienten tätig und seine Infrastruktur ausschliesslich durch diese Mandate ausgelastet ist? oder: Wie vielfältig müsste z.b. die Mandatsstruktur sein, damit von Unabhängigkeit gesprochen werden kann? Ob diese Fragen dereinst in der Entscheid-Praxis diskutiert werden müssen, kann offenbleiben. Wesentlich ist vielmehr die Sicherstellung der Unabhängigkeit, und zwar ausschliesslich im Interesse des Rechtssuchenden. Ebenso wichtig ist jedoch die Schaffung von Rahmenbedingungen, die es den Anwältinnen und Anwälten erlauben, ein ihrem Aufwand angemessenes Einkommen zu erzielen. Damit wird die Anwaltschaft in die Lage versetzt, auch in finanziellen Belangen unabhängig im Interesse des Klienten zu handeln und zu entscheiden. Die künftige Praxis bleibt abzuwarten, und die Anwaltschaft bleibt weiter gefordert, die Unabhängigkeit zu erhalten - im eigenen wie auch im Interesse der Klientschaft. Zum Andern finden Sie in dieser Nummer die Artikel von Prof. Dr. Roger Blum, Institut für Medienwissenschaft der Universität Bern und Präsident Schweizer Presserat, sowie von 188

5 Dr. Franz Zeller, Lehrbeauftragter für öffentliches Medienrecht an der Universität Bern und ehemaliger Gerichtsberichterstatter, beide als Referat gehalten anlässlich des a.o. Anwaltstages vom in Bern. Die beiden Artikel seien Ihnen zum Studium bestens empfohlen. Sie lassen unschwer erkennen, wie wichtig es für die Anwaltschaft geworden ist, sich rechtzeitig - und d.h. wohl bereits bei Uebernahme von Mandaten mit (potentiellem) Publikumsinteresse - Gedanken darüber zu machen, welche Strategien im Hinblick auf den Umgang mit Medien zu wählen sind. Die Notwendigkeit, sich auch in diesen Fragen unabhängig zu verhalten und damit die Interessen der Klientschaft in der Oeffentlichkeit bestmöglich zu wahren, ist offensichtlich. Andreas Maurer, Fürsprecher Werbung in eigener Sache Die juristischen Artikel und die Rechtsberatung in Zusammenarbeit mit der Berner Zeitung erlauben dem Verband, potentiellen Klienten die Dienstleistungen seiner Mitglieder näher zu bringen. Neu soll auch in Zusammenarbeit mit der Berner Zeitung eine Hot-Line angeboten werden. Fünf Experten werden alle zwei Monate während drei Stunden telefonisch Leserfragen zu aktuellen Rechtsthemen beantworten. Die Experten werden mit Bild vorgestellt und es erfolgt eine journalistische Nachbereitung der Hot-Line in der Berner Zeitung. Themen der nächsten bzw. ersten beiden Hot-Lines werden sein: MIETRECHT und ERBRECHT / ERBSCHAFTSSTEUERN Spezialisten meldet Euch! burri_burkhalter@datacomm.ch Telefon

6 Interview mit Frau Dr. iur. Jeanne Ramseyer, Bundesamt für Justiz bearbeitet durch Kollege Beat Zürcher Könnten Sie sich kurz vorstellen? Welches ist derzeit Ihre berufliche Tätigkeit? Mein Name ist Jeanne Ramseyer. Von Beruf bin ich Juristin und arbeite beim Bundesamt für Justiz, Abteilung Rechtsetzungsprojekte und -methodik. Ich bin in der Funktion einer wissenschaftlichen Adjunktin, konkret als Sachbearbeiterin tätig. Inwieweit waren Sie oder sind Sie immer noch mit dem BGFA befasst? Unsere Abteilung war mit dem Auftrag befasst, diesen Gesetzesentwurf auszuarbeiten. Ich war als deutschsprachige Sachbearbeiterin von Anfang an mit den entsprechenden Arbeiten betraut. Des weiteren begleitete ich das Gesetz im Parlament. In welchem Stadium befindet sich das Gesetzgebungsverfahren momentan? Mit andern Worten: Welche Hürden hat das Gesetz noch zu nehmen; wann dürfte es nach Ihrer Einschätzung in Kraft treten? Das Gesetz wurde durch das Parlament am 23. Juni 2000 verabschiedet. Derzeit läuft noch bis am 12. Oktober 2000 die Referendumsfrist. Soweit mir bekannt ist, hat niemand Anstrengungen im Hinblick auf das Ergreifen des Referendums unternommen, und wir hoffen auch, dass dies so bleibt. Geplant war eine Inkraftsetzung des Gesetzes zusammen mit den bilateralen Verträgen per 1. Januar Da sich nun auf Seiten der EU Verzögerungen ergeben haben, wird das BGFA nicht vor dem 190

7 1. April 2001 in Kraft gesetzt werden. Mithin rechnen wir mit einer Inkraftsetzung auf den 1. Juli Hat es noch Raum für kantonales Standesrecht nach dem Inkrafttreten des BGFA? Vorab möchte ich grossen Wert auf die Unterscheidung zwischen Standesrecht einerseits und Berufsrecht andererseits legen. Unter Berufsrecht verstehe ich die Regeln, die hoheitlich - bis dahin durch die Kantone, nach dem Inkrafttreten des BGFA durch den Bund - erlassen werden. Die Standesregeln sind rein privatrechtlicher Natur und werden durch die kantonalen Anwaltsverbände erlassen. Mit dem Inkrafttreten des BGFA sind die Kantone nicht mehr befugt, Berufsrecht zu erlassen, denn mit dem BGFA wird das Berufsrecht abschliessend auf Bundesebene geregelt. Den kantonalen Anwaltsverbänden ist es selbstverständlich unbenommen, weiterhin Standesregeln zu erlassen. Diese Standesregeln führen in der Regel weiter als das Berufsrecht und können zur Auslegung des Gesetzes herangezogen werden. Sie sind jedoch nicht rechtsverbindlich im Sinne hoheitlicher Regeln. Zum Register (Art. 5 ff. BGFA): Ich gehe davon aus, dass die altrechtlichen Bernischen Fürsprecher ins Register aufgenommen werden müssen, auch wenn sie weder über ein Lizenziat noch über einen andern Hochschulabschluss verfügen (Art. 7 Abs. 1 lit. a BGFA)? Selbstverständlich dürfen die Bernischen Fürsprecherinnen und Fürsprecher auch inskünftig praktizieren und sie werden auch in das kantonale Bernische Register aufgenommen werden. Ich verweise auf Art. 36 (Übergangsbestimmung), wonach Personen, die aufgrund bisherigen kantonalen Rechts über ein Anwaltspatent verfügen, ins kantonale Anwaltsregister einzutragen sind, sofern sie in den andern Kantonen nach Art. 196 Ziff. 5 BV eine Berufsausübungsbewilligung erhalten hätten. Zur Unabhängigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA: Entspricht der Anwalt / die Anwältin, der / die zu 50% bei einer Versicherung angestellt ist und zu 50% eine selbständig Erwerbstätigkeit ausübt, dieser Voraussetzung? Vorab ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, nach der Anwältinnen und Anwälte eine Nebenerwerbstätigkeit ausüben dürfen. Aufgrund der Unabhängigkeit im Sinne des BGFA dürfen die anwaltliche Tätigkeit und der Nebenerwerb keinen Konnex zueinander haben. Mit andern Worten: Die Klientschaft, die im Rahmen der unselbständigen Erwerbstätigkeit betreut wird, darf nicht identisch sein mit derjenigen, die im Rahmen der freiberuflichen Tätigkeit anwaltlich beraten oder vertreten wird. Wir müssen uns, was diesen Punkt anbelangt, im Klaren darüber sein, dass sich von Fall zu Fall heikle Abgrenzungsfragen stellen werden, und es wird Sache der 191

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9 Rechtsprechung sein, Kriterien für die Vornahme der Abgrenzung zu schaffen. Entsprechen die ausgelagerten Rechtsabteilungen grosser Treuhandgesellschaften diesem Erfordernis? Mit Ihrer konkreten Frage nach den ausgelagerten Rechtsabteilungen der grossen Treuhandgesellschaften haben Sie auf einen heiklen Punkt hingewiesen, der ausschlaggebend dafür war, dass die Unabhängigkeit in dieser Form Eingang ins Gesetz gefunden hat. Allerdings kann man auch hinsichtlich dieser ausgelagerten Rechtsabteilungen nicht losgelöst vom konkreten Einzelfall beurteilen, ob die Unabhängigkeit gewahrt ist oder nicht. Abgesehen davon werden sich bei der Beantwortung dieser Frage mit Sicherheit auch gewisse Beweisprobleme stellen. Mithin wird die Frage, ob die Unabhängigkeit gewahrt ist oder nicht, aufgrund der konkreten Einzelfälle zu entscheiden sein. Ich darf in diesem Zusammenhang aber auch zu bedenken geben, dass es ohne Zweifel Anwaltskanzleien gibt, die seit Jahrzehnten immer die zwei drei gleichen Grosskunden beraten. Bei solchen Konstellationen frage ich mich, wo der Unterschied zu einer ausgelagerten Rechtsabteilung einer Treuhandgesellschaft ist. Zusammenfassend ist festzustellen, dass gerade in Bezug auf diesen heiklen Punkt, losgelöst von konkreten Einzelfällen, eine allgemein gültige Antwort nicht gegeben werden kann. Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA bedeutet somit, dass ein Anstellungsverhältnis, das mit der anwaltlichen Tätigkeit überhaupt keinen Zusammenhang hat, dem Eintrag ins Register nicht entgegen steht? Dies ist richtig. Das Anstellungsverhältnis ist unter dem Licht dieser Bestimmung nur dann von Bedeutung, wenn es mit der anwaltlichen Tätigkeit in Zusammenhang steht. Geht die Unabhängigkeit im Sinne von Art. 12 lit. b über die Voraussetzungen, die nach Art. 8 Abs. 1 lit. d erfüllt sein müssen, hinaus? In beiden Bestimmungen ist vom gleichen Unabhängigkeitsbegriff die Rede. Im einen Fall als Voraussetzung für den Eintrag ins Register, im andern Fall als Berufsregel. Die Bestimmungen bzw. die Begriffe lauten deshalb nicht identisch, weil im Parlament gerade in Bezug auf diesen Punkt hin und her diskutiert wurde; bei den Formulierungen in den beiden angesprochenen Bestimmungen handelt es sich um die Formeln, auf die man sich schliesslich einigen konnte. Setzt selbst die einmalige oder gelegentliche Vertretung von Klientinnen und Klienten vor Gericht die Eintragung ins Register voraus oder muss sich nur eintragen lassen, wer berufsmässig vor Gericht auftritt? Das BGFA gilt für Personen mit einem Anwaltspatent, die vor Gericht Parteien vertreten, egal ob dies nur einmal oder 193

10 berufsmässig der Fall ist. Die Berufsmässigkeit ist kein Kriterium dieses Gesetzes. Genügt es, einen Briefkasten als Geschäftsadresse im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BGFA anzugeben? Ich sehe nicht ein, welches Interesse daran bestehen könnte, einen Briefkasten als Geschäftsadresse anzugeben. Ein Anwalt / eine Anwältin braucht eine gewisse Infrastruktur um den Beruf ausüben zu können. Mit der Inkraftsetzung des BGFA untersteht die Anwaltschaft in der ganzen Schweiz den gleichen Berufsregeln und im Übrigen auch einer einheitlichen Disziplinaraufsicht. Aufgrund meiner Berufsbezeichnung Fürsprecher sehe ich mich des Öftern mit der Frage konfrontiert, ob ich Sozialarbeiter sei. Ist es mir gestützt auf Art. 11 Abs. 1 BGFA nun verwehrt, mich ausserhalb des Kantons Bern als z.b. Rechtsanwalt zu bezeichnen? Sie haben denjenigen Titel zu führen, den Sie mit Ihrem Anwaltspatent erhalten haben oder der im Kanton, in dessen Register Sie eingetragen sind, erteilt wird. Als Berner Anwalt haben Sie die Möglichkeit, sich nebst Fürsprecher auch als Avocat zu bezeichnen. Der Titel Rechtsanwalt ist denjenigen Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die in Registern von Kantonen eingetragen sind, wo dieser Titel gebräuchlich ist. Bedeutet die Bestimmung unter Art. 11 Abs. 2 BGFA, dass inskünftig auf jedem Schreiben unter dem Briefkopf ein Hinweis des Inhalts Eingetragen im Register des Kantons Bern aufgeführt sein muss? Genau dies ist damit gemeint. Anhand welcher Leitplanken ist zu beurteilen, ob eine Werbung objektiv und dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit dient; wie dürfte solche Werbung ganz praktisch aussehen? Die Schranken der zugelassenen Werbung ergeben sich bereits aus dem Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb. Ein Anwalt darf nicht im Sinne einer Wertung von sich behaupten, ich bin der Beste. Zulässig ist ohne Zweifel ein Auftritt im Internet mit einem Foto und dem Hinweis auf die bevorzugten Tätigkeitsgebiete. Solche Werbung gilt als objektiv und der Wahrheit entsprechend, sie ist auch im Interesse der Öffentlichkeit bzw. der potenziellen Klientel, die sich auf die Suche nach dem geeigneten Anwalt / der geeigneten Anwältin für die Lösung ihres konkreten Problems macht. Anders ausgedrückt: Die Werbung darf mit Sicherheit nicht täuschend sein und gegen Treu und Glauben verstossen und muss sich auf die Darstellung von Tatsachen beschränken. Die jüngste bundesgerichtliche Rechtsprechung mag zur Beantwortung dieser Frage ebenfalls als Massstab dienen. 194

11 Gestützt auf Art. 21 BGFA werden Angehörige von Mitgliedstaaten der EU künftig vor Schweizerischen Gerichten auftreten können. Art. 23 stipuliert nun aber eine Einschränkung für Verfahren mit Anwaltszwang. Welche Verfahren sind damit gemeint; wie müssen wir uns den Auftritt vor Gericht im Einvernehmen mit einer Anwältin oder einem Anwalt, der / die im Register des entsprechenden Kantons eingetragen ist, vorstellen? Zunächst sind die beiden Begriffe Anwaltsmonopol" und Anwaltszwang auseinanderzuhalten: Die Regelung dessen, was durch das Anwaltsmonopol auf kantonaler Ebene umfasst werden soll, obliegt nach wie vor den Kantonen. Ebenfalls den Kantonen obliegt die Beantwortung der Frage, in welchen Prozessen zwingend ein Rechtsbeistand beigeordnet werden muss - zu denken ist natürlich in erster Linie an die Fälle einer notwendigen Verteidigung in einem Strafverfahren. Was heisst nun im Einvernehmen mit einem Anwalt / einer Anwältin, der / die im örtlichen Register eingetragen ist? Der Auftritt im Einvernehmen mit dem ortsansässigen Anwalt bedeutet nicht, dass der im Register des entsprechenden Kantons eingetragene Anwalt im Gerichtssaal persönlich anwesend sein muss. Vielmehr bedeutet das Einvernehmen, dass der vor Ort im Register eingetragene Anwalt als Auskunftsperson, die mit den örtlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten vertraut ist, zu dienen hat. Solche Auskunftspersonen kommen insbesondere zu tragen, wenn ein ausländischer Anwalt seine Dienstleistungen hier in der Schweiz erbringt oder wenn ein Anwalt zwar hier niedergelassen ist, aber die Voraussetzungen für einen Eintrag ins Register noch nicht erfüllt und damit mit den hiesigen Verfahren noch nicht vollständig vertraut ist. Mithin hat die erwähnte Auskunftsperson auch als eine mit den lokalen Verhältnissen vertraute Ansprechspartnerin für die Gerichte zu funktionieren. Bei dieser Auskunftsperson geht es jedoch nicht ausschliesslich um das Fachwissen. Auch die Übernahme des Rechtsdomizils durch einen lokalen Anwalt stellt eine praktische Bedeutung dieser Bestimmung dar. Ebenfalls einen ganz praktischen Aspekt stellt die Betreuung des Untersuchungshäftlings vor Ort dar. Diese Betreuung kann ein im Ausland ansässiger Anwalt nicht in dem Umfang sicherstellen, wie dies der ortsansässige Anwalt tun kann. Sind Sie über den Stand der Umsetzung des BGFA auf kantonaler Ebene im Bilde? Soweit ich dies beurteilen kann, sind die Kantone derzeit im Begriff, ihre Anwaltsgesetze anzupassen. Vor zwei Wochen führten wir eine Informationsveranstaltung für die Kantone durch, welche auf sehr grosses Interesse gestossen ist. Natürlich ist insbesondere die Umsetzung des EU- Teils ziemlich kompliziert. in dubio dankt für dieses Gespräch. 195

12 Angehende F rsprecherin mit 7-j hriger Bankerfahrung sucht per 01. Dezember 2000 oder nach Vereinbarung Stelle als Mitarbeiterin in Advokaturb ro im Raum Bern-Thun. Bevorzugte T tigkeitsgebiete: Vertragsrecht, Zivilrecht Sozialversicherungs- und Versicherungsrecht SchKG und allg. Verwaltungsrecht Interessenten melden sich bitte unter Tel:

13 Neue Erlasse Ablauf der Referendumsfrist: 12. Oktober 2000 Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 95 der Bundesverfassung, in Ausführung des Abkommens vom zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. April 19992, beschliesst: 1. Abschnitt: Allgemeines Art. 1 Gegenstand Dieses Gesetz gewährleistet die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte und legt die Grundsätze für die Ausübung des Anwaltsberufs in der Schweiz fest. Art. 2 Persönlicher Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz gilt für Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen und in der Schweiz im Rahmen des Anwaltsmonopols Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten. 2 Es bestimmt die Modalitäten für die Vertretung von Parteien vor Gerichtsbehörden durch Anwältinnen und Anwälte, die Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sind. 3 Diese Modalitäten gelten auch für Schweizerinnen und Schweizer, die berechtigt sind, den Anwaltsberuf unter einer der im Anhang aufgeführten Berufsbezeichnungen in einem Mitgliedstaat der EU auszuüben. Art. 3 Verhältnis zum kantonalen Recht 1 Das Recht der Kantone, im Rahmen dieses Gesetzes die Anforderungen für den Erwerb des Anwaltspatentes festzulegen, bleibt gewahrt. 1 SR...; AS... (BBl ) 2 BBl

14 Anwaltsgesetz 2 Das Gleiche gilt für das Recht der Kantone, Inhaberinnen und Inhaber ihres kantonalen Anwaltspatentes vor den eigenen Gerichtsbehörden Parteien vertreten zu lassen. 2. Abschnitt: Interkantonale Freizügigkeit und kantonales Anwaltsregister Art. 4 Grundsatz der interkantonalen Freizügigkeit Anwältinnen und Anwälte, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind, können in der Schweiz ohne weitere Bewilligung Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten. Art. 5 Kantonales Anwaltsregister 1 Jeder Kanton führt ein Register der Anwältinnen und Anwälte, die über eine Geschäftsadresse auf dem Kantonsgebiet verfügen und die Voraussetzungen nach den Artikeln 7 und 8 erfüllen. 2 Das Register enthält folgende persönliche Daten: a. den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und den Heimatort oder die Staatsangehörigkeit; b. eine Kopie des Anwaltspatents; c. die Bescheinigungen, welche belegen, dass die Voraussetzungen nach Artikel 8 erfüllt sind; d. die Geschäftsadressen sowie gegebenenfalls den Namen des Anwaltsbüros; e. die nicht gelöschten Disziplinarmassnahmen. 3 Es wird von der kantonalen Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte geführt. Art. 6 Eintragung ins Register 1 Anwältinnen und Anwälte, die über ein kantonales Anwaltspatent verfügen und Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten wollen, lassen sich ins Register des Kantons eintragen, in dem sie ihre Geschäftsadresse haben. 2 Die Aufsichtsbehörde trägt sie ein, wenn sie festgestellt hat, dass die Voraussetzungen nach den Artikeln 7 und 8 erfüllt sind. 3 Sie veröffentlicht die Eintragung in einem amtlichen kantonalen Publikationsorgan. 4 Gegen Eintragungen ins kantonale Register steht das Beschwerderecht auch dem Anwaltsverband des betroffenen Kantons zu. 198

15 Anwaltsgesetz Art. 7 Fachliche Voraussetzungen 1 Für den Registereintrag müssen die Anwältinnen und Anwälte über ein Anwaltspatent verfügen, das auf Grund folgender Voraussetzungen erteilt wurde: a. ein juristisches Studium, das mit einem Lizentiat einer schweizerischen Hochschule oder einem gleichwertigen Hochschuldiplom eines Staates abgeschlossen wurde, der mit der Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat; b. ein mindestens einjähriges Praktikum in der Schweiz, das mit einem Examen über die theoretischen und praktischen juristischen Kenntnisse abgeschlossen wurde. 2 Kantone, in denen Italienisch Amtssprache ist, können ein dem Lizentiat gleichwertiges ausländisches Diplom anerkennen, das in italienischer Sprache erlangt worden ist. Art. 8 Persönliche Voraussetzungen 1 Für den Registereintrag müssen die Anwältinnen und Anwälte folgende persönliche Voraussetzungen erfüllen: a. sie müssen handlungsfähig sein; b. es darf keine strafrechtliche Verurteilung vorliegen wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind und deren Eintrag im Strafregister nicht gelöscht ist; c. es dürfen gegen sie keine Verlustscheine bestehen; d. sie müssen in der Lage sein, den Anwaltsberuf unabhängig auszuüben; sie können Angestellte nur von Personen sein, die ihrerseits in einem kantonalen Register eingetragen sind. 2 Anwältinnen und Anwälte, die bei anerkannten gemeinnützigen Organisationen angestellt sind, können sich ins Register eintragen lassen, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a c erfüllt sind und sich die Tätigkeit der Parteivertretung strikte auf Mandate im Rahmen des von der betroffenen Organisation ver-folgten Zwecks beschränkt. Art. 9 Löschung des Registereintrags Anwältinnen und Anwälte, die eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllen, werden im Register gelöscht. Art. 10 Einsicht in das Register 1 Einsicht in das Register erhalten: a. die eidgenössischen und kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden, vor denen die Anwältinnen und Anwälte auftreten; b. die Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten der EU, vor denen die im Register eingetragenen Anwältinnen und Anwälte auftreten; 199

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17 Anwaltsgesetz c. die kantonalen Aufsichtsbehörden über die Anwältinnen und Anwälte; d. die Anwältinnen und Anwälte in Bezug auf ihren Eintrag. 2 Jede Person hat ein Recht auf Auskunft, ob eine Anwältin oder ein Anwalt im Register eingetragen ist und ob gegen sie oder ihn ein Berufsausübungsverbot verhängt ist. Art. 11 Berufsbezeichnung 1 Anwältinnen und Anwälte verwenden diejenige Berufsbezeichnung, die ihnen mit ihrem Anwaltspatent erteilt worden ist, oder eine gleichwertige Berufsbezeichnung des Kantons, in dessen Register sie eingetragen sind. 2 Im Geschäftsverkehr geben sie ihren Eintrag in einem kantonalen Register an. 3. Abschnitt: Berufsregeln und Disziplinaraufsicht Art. 12 Berufsregeln Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln: a. Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus. b. Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus. c. Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen. d. Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht. e. Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten. f. Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen. g. Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen. h. Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf. i. Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars. j. Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit. 201

18 Anwaltsgesetz Art. 13 Berufsgeheimnis 1 Anwältinnen und Anwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Die Entbindung verpflichtet sie nicht zur Preisgabe von Anvertrautem. 2 Sie sorgen für die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch ihre Hilfspersonen. Art. 14 Kantonale Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte Jeder Kanton bezeichnet eine Behörde, welche die Anwältinnen und Anwälte beaufsichtigt, die auf seinem Gebiet Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten. Art. 15 Meldepflicht 1 Die kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der Aufsichtsbehörde ihres Kantons unverzüglich Vorfälle, welche die Berufsregeln verletzen könnten. 2 Die eidgenössischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der Aufsichtsbehörde des Kantons, in dem eine Anwältin oder ein Anwalt eingetragen ist, unverzüglich Vorfälle, welche die Berufsregeln verletzen könnten. Art. 16 Disziplinarverfahren in einem anderen Kanton 1 Eröffnet eine Aufsichtsbehörde ein Disziplinarverfahren gegen Anwältinnen oder Anwälte, die nicht im Register dieses Kantons eingetragen sind, so informiert sie die Aufsichtsbehörde des Kantons, in dessen Register sie eingetragen sind. 2 Beabsichtigt sie, eine Disziplinarmassnahme anzuordnen, so räumt sie der Aufsichtsbehörde des Kantons, in dessen Register die Anwältin oder der Anwalt eingetragen ist, die Möglichkeit ein, zum Ergebnis der Untersuchung Stellung zu nehmen. 3 Das Ergebnis des Disziplinarverfahrens ist der Aufsichtsbehörde des Kantons mitzuteilen, in dessen Register die Anwältin oder der Anwalt eingetragen ist. Art. 17 Disziplinarmassnahmen 1 Bei Verletzung dieses Gesetzes kann die Aufsichtsbehörde folgende Disziplinarmassnahmen anordnen: a. eine Verwarnung; b. einen Verweis; c. eine Busse bis zu Franken; d. ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre; e. ein dauerndes Berufsausübungsverbot. 202

19 Anwaltsgesetz 2 Eine Busse kann zusätzlich zu einem Berufsausübungsverbot angeordnet werden. 3 Nötigenfalls kann die Aufsichtsbehörde die Berufsausübung vorsorglich verbieten. Art. 18 Geltung des Berufsausübungsverbots 1 Ein Berufsausübungsverbot gilt auf dem gesamten Gebiet der Schweiz. 2 Es wird den Aufsichtsbehörden der übrigen Kantone mitgeteilt. Art. 19 Verjährung 1 Die disziplinarische Verfolgung verjährt ein Jahr, nachdem die Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis hatte. 2 Die Frist wird durch jede Untersuchungshandlung der Aufsichtsbehörde unterbrochen. 3 Die disziplinarische Verfolgung verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach dem beanstandeten Vorfall. 4 Stellt die Verletzung der Berufsregeln eine strafbare Handlung dar, gilt die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist. Art. 20 Löschung der Disziplinarmassnahmen 1 Verwarnungen, Verweise und Bussen werden fünf Jahre nach ihrer Anordnung im Register gelöscht. 2 Ein befristetes Berufsausübungsverbot wird zehn Jahre nach seiner Aufhebung im Register gelöscht. 4. Abschnitt: Ausübung des Anwaltsberufs im freien Dienstleistungsverkehr durch Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU Art. 21 Grundsätze 1 Angehörige von Mitgliedstaaten der EU, die berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat unter einer der im Anhang aufgeführten Berufsbezeichnungen auszuüben, können im freien Dienstleistungsverkehr in der Schweiz Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten. 2 Die dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte werden nicht in die kantonalen Anwaltsregister eingetragen. Art. 22 Nachweis der Anwaltsqualifikation Die eidgenössischen und kantonalen Gerichtsbehörden, vor denen die dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte auftreten, sowie die Aufsichtsbehörden über die Anwältinnen und Anwälte können verlangen, dass diese ihre Anwaltsqualifikation nachweisen. 203

20 Vielseitiger, initiativer Fürsprecher, Dr. iur., mit Berufserfahrung an der Universität und in der Advokatur sucht nach Vereinbarung Stelle als Mitarbeiter in Advokaturbüro im Raum Bern und Umgebung. Bin belastbar, selbständig, teamfähig und verfüge über sehr gute redaktionelle Fähigkeiten. Bevorzugte Tätigkeitsgebiete: Strafrecht, Familienrecht, SchKG, Verwaltungsrecht. Interessenten melden sich bitte unter Tel

21 Anwaltsgesetz Art. 23 Verpflichtung zur Handlung im Einvernehmen mit einer eingetragenen Anwältin oder einem eingetragenen Anwalt Besteht für ein Verfahren Anwaltszwang, so sind die dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte verpflichtet, im Einvernehmen mit einer Anwältin oder einem Anwalt zu handeln, die oder der in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist. Art. 24 Berufsbezeichnung Die dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte verwenden ihre ursprüngliche Berufsbezeichnung in der Amtssprache ihres Herkunftsstaats unter Angabe der Berufsorganisation, deren Zuständigkeit sie unterliegen, oder des Gerichts, bei dem sie nach den Vorschriften dieses Staats zugelassen sind. Art. 25 Berufsregeln Für die dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte gelten die Berufsregeln nach Artikel 12 mit Ausnahme der Bestimmungen betreffend die amtliche Pflichtverteidigung und die unentgeltliche Rechtsvertretung (Bst. g) sowie den Registereintrag (Bst. j). Art. 26 Information über Disziplinarmassnahmen Die Aufsichtsbehörde informiert die zuständige Stelle des Herkunftsstaats über Disziplinarmassnahmen, die sie gegenüber dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälten anordnet. 5. Abschnitt: Ständige Ausübung des Anwaltsberufs durch Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung Art. 27 Grundsätze 1 Angehörige von Mitgliedstaaten der EU, die berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat unter einer der im Anhang aufgeführten Berufsbezeichnungen auszuüben, können in der Schweiz ständig Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten, wenn sie bei einer kantonalen Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte eingetragen sind. 2 Die Artikel gelten für diese Anwältinnen und Anwälte ebenfalls. Art. 28 Eintragung bei der Aufsichtsbehörde 1 Die Aufsichtsbehörde führt eine öffentliche Liste der Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU, die in der Schweiz unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung ständig Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten dürfen. 205

22 Anwaltsgesetz 2 Die Anwältinnen und Anwälte tragen sich bei der Aufsichtsbehörde des Kantons ein, in dem sie eine Geschäftsadresse haben. Sie weisen ihre Anwaltsqualifikation mit einer Bescheinigung über ihre Eintragung bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats nach; diese Bescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein. 3 Die Aufsichtsbehörde informiert die zuständige Stelle des Herkunftsstaats über die Eintragung in die Liste. Art. 29 Zusammenarbeit mit der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats 1 Bevor die Aufsichtsbehörde ein Disziplinarverfahren gegen Angehörige von Mitgliedstaaten der EU einleitet, die in der Schweiz ständig Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten, informiert sie die zuständige Stelle des Herkunftsstaats. 2 Die Aufsichtsbehörde arbeitet mit der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats während des Disziplinarverfahrens zusammen und gibt ihr insbesondere die Möglichkeit zur Stellungnahme. 6. Abschnitt: Eintragung von Anwältinnen und Anwälten aus Mitgliedstaaten der EU in ein kantonales Anwaltsregister Art. 30 Grundsätze 1 Angehörige von Mitgliedstaaten der EU können sich, ohne dass sie die Voraussetzungen nach Artikel 7 Buchstabe b erfüllen, in ein kantonales Anwaltsregister eintragen lassen, wenn sie: a. eine Eignungsprüfung bestanden haben (Art. 31); oder b. während mindestens drei Jahren in der Liste der unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung tätigen Anwältinnen und Anwälte eingetragen waren und nachweisen, dass sie: 1. während dieser Zeit effektiv und regelmässig im schweizerischen Recht tätig waren, oder 2. im schweizerischen Recht während eines kürzeren Zeitraums tätig waren und sich in einem Gespräch über ihre beruflichen Fähigkeiten ausgewiesen haben (Art. 32). 2 Sie haben damit die gleichen Rechte und Pflichten wie die Anwältinnen und Anwälte, die über ein kantonales Anwaltspatent verfügen und in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind. Art. 31 Eignungsprüfung 1 Zur Eignungsprüfung zugelassen werden Angehörige von Mitgliedstaaten der EU, wenn sie: 206

23 Anwaltsgesetz a. ein mindestens dreijähriges Studium an einer Hochschule absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen haben; und b. über ein Diplom verfügen, das sie zur Ausübung des Anwaltsberufs in einem Mitgliedstaat der EU berechtigt. 2 Die Anwältinnen und Anwälte müssen die Eignungsprüfung vor der Anwaltsprüfungskommission des Kantons ablegen, in dessen Register sie sich eintragen lassen wollen. 3 Die Eignungsprüfung erstreckt sich über Sachgebiete, die Gegenstand der kantonalen Anwaltsprüfung sind und die sich wesentlich von denjenigen unterscheiden, die im Rahmen der Ausbildung in ihrem Herkunftsstaat bereits geprüft worden sind. Ihr Inhalt bestimmt sich auch nach der Berufserfahrung der Anwältinnen und Anwälte. 4 Die Eignungsprüfung kann zweimal wiederholt werden. Art. 32 Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten 1 Das Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten wird von der Anwaltsprüfungskommission des Kantons geführt, in dessen Register die Anwältin oder der Anwalt sich eintragen lassen will. 2 Sie stützt sich namentlich auf die von der Anwältin oder dem Anwalt vorgelegten Informationen und Unterlagen über die in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten. 3 Sie berücksichtigt die Kenntnisse und die Berufserfahrung der Anwältin oder des Anwalts im schweizerischen Recht, ferner die Teilnahme an Kursen und Seminaren über das schweizerische Recht. Art. 33 Berufsbezeichnung Die Anwältinnen und Anwälte können neben der Berufsbezeichnung des Kantons, in dessen Register sie eingetragen sind, auch ihre ursprüngliche Berufsbezeichnung verwenden. 7. Abschnitt: Verfahren Art Die Kantone regeln das Verfahren. 2 Sie sehen für die Prüfung der Voraussetzungen für die Eintragung ins kantonale Anwaltsregister ein einfaches und rasches Verfahren vor. 207

24 208

25 Anwaltsgesetz 8. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 35 Änderung bisherigen Rechts Das Bundesrechtspflegegesetz 3 wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf die Artikel 103 und bis der Bundesverfassung 4,... Art. 29 Abs. 2 und 3 2 In Zivil- und Strafsachen können als Parteivertreter vor Bundesgericht nur auftreten: a. Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten; b. Rechtslehrerinnen und Rechtslehrer an schweizerischen Hochschulen. 3 Aufgehoben Art. 36 Übergangsrecht Personen, die auf Grund bisherigen kantonalen Rechts über ein Anwaltspatent verfügen, sind ins kantonale Anwaltsregister einzutragen, sofern sie in den anderen Kantonen nach Artikel 196 Ziffer 5 der Bundesverfassung eine Berufsausübungsbewilligung erhalten hätten. Art. 37 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Artikel 2 Absätze 2 und 3 und Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b sowie die Abschnitte 4, 5 und 6 treten nur im Falle des Inkrafttretens des Abkommens vom 21. Juni zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit in Kraft. 3 SR Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel , 168 Absatz 1, 177 Absatz 3, 187 Absatz 1 Buchstabe d und (nach Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1999 über die Reform der Justiz; AS...; BBl ; Art c) der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS ). 5 SR...; AS... (BBl ) 6 SR...; AS... (BBl ) 209

26 Anwaltsgesetz Nationalrat, 23. Juni 2000 Ständerat, 23. Juni 2000 Der Präsident: Seiler Der Protokollführer: Anliker Der Präsident: Schmid Carlo Der Sekretär: Lanz Datum der Veröffentlichung: 4. Juli Ablauf der Referendumsfrist: 12. Oktober BBl

27 Anwaltsgesetz Anhang (Art. 21 Abs. 1 und 27 Abs. 1) Liste der Berufsbezeichnungen nach den Richtlinien 77/249/EWG und 98/5/EG Belgien: Avocat/Advocaat/Rechtsanwalt Dänemark: Advokat Deutschland: Rechtsanwalt Griechenland:... Spanien: Abogado/Advocat/Avogado/Abokatu Frankreich: Avocat Irland: Barrister, Solicitor Italien: Avvocato Luxemburg: Avocat Niederlande: Advocaat Österreich: Rechtsanwalt Portugal: Advogado Finnland: Asianajaja/Advokat Schweden: Advokat Vereinigtes Königreich: Advocate/Barrister/Solicitor 211

28 Stand der Gesetzgebung am 01. Juli 2000 Auszug der wichtigsten neu in Kraft getretenen und verabschiedeten Erlasse Kanton Bern Obergericht, Kantonsgericht, Kassationsgericht, Verfassungsgericht Cour suprême, Tribunal cantonal, Cour de cassation, Cour constitutionnelle Geschäftsreglement des Obergerichts des Kantons BE vom (Änderung: Art. 5, Appellationshof & Strafkammern; Art. 10 V, Geschäfte in französischer Sprache) vom , in Kraft ab BAG Strafregister / Casier judiciaire V vom über das Strafregister (Aufhebung) vom , in Kraft ab BAG 00-8 Bund Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum OR Dispositions complémentaires et d'exécution du CO Obligationenrecht vom (Änderung: Art. 515a) (Eingeführt gemäss BG über Glücksspiele und Spielbanken) vom , in Kraft ab AS Code des obligations du (Modification: Art.515a) (Introduite par la LF sur les jeux de hasard et les maisons du jeu) du , entrée en vigueur le RO Wirtschaftskriminalität, Geldwäscherei / Criminalité économique, blanchiment d'argent BG vom zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor (Änderung: Art. 2 II Bst. e) (Eingeführt gemäss BG über Glücksspiele und Spielbanken) vom , in Kraft ab AS LF du conc. la lutte contre le blanchiment d'argent dans le secteur financier (Modification: Art. 2 II lit. e) (Introduite par la LF sur les jeux de hasard et les maisons de jeu) 212

29 du , entrée en vigueur le RO Wirtschaftskriminalität, Geldwäscherei / Criminalité économique, blanchiment d'argent V vom über das Register der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (Änderung: Art. 13) (Eingeführt gemäss V über die Informatik und Telekommunikation in der Bundesverwaltung) vom , in Kraft ab AS O du sur le registre de l Autorité de contrôle en matière de blanchiment d argent (Modification: Art. 13) (Introduite par l O sur l informatique et la télécommunication dans l administration fédérale) du , entrée en vigueur le RO Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum Obligationenrecht (im allgemeinen) Dispositions complémentaires et d'exécution du CO (en général) Obligationenrecht vom (Änderung: Art. 84) (Eingeführt gemäss BG über die Währung und die Zahlungsmittel) vom , in Kraft ab AS Code des obligations du (Modification: Art. 84) (Introduite par la LF sur l unité monétaire et les moyens de paiement) du , entrée en vigueur le RO Strafgesetzbuch des Bundes oder der Kantone Code pénal de la confédération ou des cantons Strafgesetzbuch vom (Änderung: Mehrere Artikel, u.a. Bestechung schweizerischer Amtsträger, Bestechung fremder Amtsträger, sich bestechen lassen) vom , in Kraft ab AS Ziel: Schwächen des geltenden Rechts sollen bei der Bekämpfung der inländischen und grenzüberschreitenden Bestechung behoben und die Voraussetzungen für den Beitritt der Schweiz zur OECD-Konvention geschaffen werden Code pénal suisse du (Modification: Plusieurs articles, entre autre corruption d agents publics suisses, corruption active d agents publics étrangers, corruption passive) du , entrée en vigueur le RO But: Corriger les insuffisances du droit en vigueur en matière de lutte contre la corrup-tion dans notre pays et sur le plan international; créer les conditions nécessaires à l adhésion de la Suisse à la Convention de l OCDE 213

30 214

31 Erlasse in Vorbereitung; Volksinitiativen und parlamentarische Vorstösse Kanton Bern Fürsorgerische Freiheitsentziehung / Privation de liberté à des fins d'assistance G vom über die fürsorgerische Freiheitsentziehung und andere Massnahmen der persönlichen Fürsorge (Änderung: Titel "[...] (FFEG)"; Art. 20 & 26 I) vom , untersteht dem fakultativen Referendum bis Amtsblatt 2000, Nr. 18, S. 279 Die erstinstanzliche Aufsichtsbehörde soll auch für die Nachbetreuung der aus der fürsorgerischen Freiheitsentziehung Entlassenen nebst bzw. anstelle der Vormundschaftsbehörde zuständig sein Enteignung im allgemeinen / Expropriation en général G vom über die Enteignung (Änderung: Art. 38 I & II, Kosten; Art. 38 III aufgehoben) vom , Nr. 18, S. 279 Bei Planungen mit Enteignungsrecht sollen vor den Beschwerdeinstanzen wiederum die allgemeinen Kostenregeln des G über der Verwaltungsrechtspflege gelten. Gerichtsorganisation / Organisation judiciaire G vom über die Organisation der Gerichtsbehörden in Zivil- und Strafsachen (GOG) (Änderung: Art. 31 & 40) vom , untersteht dem fakultativen Referendum bis Amtsblatt 2000, Nr. 34, S. 592 Aufhebung der Beschränkung auf eine Person in der Geschäftsleitung jedes Gerichts-kreises, der kantonalen und regionalen Untersuchungsrichterämter Ausführungsbestimmungen zum Strafgesetzbuch Dispositions d'application du Code pénal G vom betr. die Einführung des Schweizerischen Strafgesetz-buches (Änderung: Art. 24 II & 25) vom , untersteht dem fakultativen Referendum bis Amtsblatt 2000, Nr. 34, S. 591 Ansiedlung der Koordinationsstelle bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion im Amt für Betriebswirtschaft und Aufsicht Erbschafts- und Schenkungssteuern / Impôts sur les successions et donations G über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) (Hebt das G vom auf) vom , Datum des Inkrafttretens noch nicht bestimmt Amtsblatt 1999, Nr. 98, S Im Rahmen der Gesamtrevision des Steuergesetzes 215

32 Bauverfahren, Baubewilligungsverfahren / Permis de construire D vom über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret) (Änderung: Art. 4 II lit. b & c neu; 5 I lit. c & g; 11 II; 13 lit. e; 14 I lit. d; 22 III; 26 III lit. d; 27 I lit. b) vom , in Vorbereitung auf Stufe Parlament Berücksichtigung der neuen Terminologie gemäss Denkmalpflegegesetz (DPG) und des mit dem DPG in das Baugesetz eingefügten differenzierten Intérieurschutzes D vom über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret) (Änderung: Art. 4 I lit. k) vom , in Vorbereitung auf Stufe Parlament Abschaffung der unterschiedlichen Behandlung zwischen mobilen und festen Beschneiungsanlagen Gastwirtschaftsgewerbe und Handel mit Alkoholischen Getränken Auberges et commerce des boissons alcooliques Gastgewerbegesetz vom (Änderung: Art. 7 II, 16 I & II lit. a, 31 I & II, 32 I & II, 48 I & III, 49; Art. 10 I & II, 31 III, 32 III, aufgehoben) vom , untersteht dem fakultativen Referendum bis Amtsblatt 2000, Nr. 34, S. 591 Durch diese Revision dürfen insbesondere gastgewerbliche Einzelbewilligungen für die Durchführung von Anlässen nur noch erteilt werden, wenn das Ruhegebot an hohen Festtagen eingehalten ist Bund Vollstreckung von Zivilurteilen / Exécution de jugements civils BG über den Gerichtsstand in Zivilsachen vom , untersteht dem fakultativen Referendum bis BBl./FF. 2000, S./p (2080) Ziel: bundesrechtliche Vereinheitlichung des Rechtes der örtlichen Zuständigkeit in Zivilsachen LF sur les fors en matière civile du , soumis au référendum facultatif jusqu'au BBl./FF. 2000, S./p (2080) But: unification sur le plan fédéral du droit de la compétence à raison du lieu dans les affaires civiles Schuldbetreibungs- und Konkursrecht im allgemeinen Poursuite et faillite en général BG vom über Schuldbetreibung und Konkurs (Änderung: Ingress; Art. 219 IV) vom , untersteht dem fakultativen Referendum bis BBl./FF. 2000, S./p (2101) LF du sur la poursuite pour dettes et la faillite (Modification: Préambule; Art. 219 IV) du , soumis au référendum facultatif jusqu'au BBl./FF. 2000, S./p (2101) 216

33 Strafgesetzbuch des Bundes oder der Kantone Code pénal de la confédération ou des cantons Schweizerisches Strafgesetzbuch vom (Änderung: Ingress; Einige Artikel, u.a. Strafvorbereitungshandlungen, Völkermord) vom , untersteht dem fakultativen Referendum bis BBl./FF. 2000, S./p (2067) Code pénal suisse du (Modification: Préambule; quelques articles, entre autre actes préparatoires délictueux, génocide) du , soumis au référendum facultatif jusqu'au BBl./FF. 2000, S./p (2067) Strafprozess im allgemeinen / Procédure pénale en général BG vom über die Bundesstrafrechtspflege (Änderung: Ingress, Art. 18, 18bis) vom , untersteht dem fakultativen Referendum bis BBl./FF. 2000, S./p (2069) LF du sur la procédure pénale (Modification: Préambule, Art. 18,18bis) du , soumis au référendum facultatif jusqu'au BBl./FF. 2000, S./p (2069) Liz-Candidatin, 31 Jahre sucht per 01. November 2000 oder nach Vereinbarung Stelle in Anwaltskanzlei Interessenten melden sich bitte unter

34 Juristischer Artikel Medienlandschaft Schweiz - Wandel und neue Tendenzen Von Roger Blum* Was hatten Anwälte früher mit Medien zu tun? Fast nichts. Viele Rechtsgeschäfte spielten sich hinter verschlossenen Türen ab, und dort, wo das Publikum zugelassen war, in der öffentlichen Gerichtsverhandlung, betätigten sich die Journalisten als blosse Chronisten, die mitschrieben, was im offiziellen Verfahren geschah, und dies ihrer Leserschaft vermittelten. Sie versuchten gar nie oder höchst selten, die Anwälte auszuquetschen. Freilich gab es immer schon Ausnahmen: Der amerikanische Journalist James Gordon Bennett beispielsweise führte schon Mitte der dreissiger Jahre des 19. Jahrhunderts für den New York Herald Interviews mit Angeklagten und Zeugen durch und griff so markant in das Tätigkeitsgebiet der Anwälte ein. Was haben Anwälte heute mit Medien zu tun? Immer mehr. Erstens sind sie die Stars amerikanischer, französischer oder deutscher Spielfilme. Zweitens erhalten sie auch zur unmöglichen Zeit Telefonanrufe recherchierender Journalistinnen und Journalisten zu Fällen, die sie betreuen. Drittens werden sie vor dem Gerichtspalast gefilmt und interviewt. Und viertens können sie auch mal recht unangenehmen Besuch erhalten, wie jene Zürcher Kanzleien, bei denen ein als russischer Geschäftsmann getarner Journalist von Facts testete, inwiefern sie bereit waren, unsaubere Geschäfte zu tätigen, oder jene Liechtensteiner Kanzlei, bei der die SonntagsZeitung, die Süddeutsche Zeitung oder der Spiegel mit hartnäckigen Fragen aufkreuzten. Anwälte werden heute auch als Personen zu Medienthemen, meist ungewollt, denn die Standesregeln sagen ja, es sei ihnen verboten, öffentlichkeitswirksam aufzutreten, namentlich in Medien, in der erkennbaren Absicht, die eigene Person als Fürsprecherin und Fürsprecher oder die eigene Kanzlei anzupreisen (Art. 5, lit.c der bernischen Standesregeln). Es sind die Medien, die die Anwälte an die Öffentlichkeit zerren. Kein Zweifel: Die Medien haben sich verändert. Wie unterscheidet sich Medienlandschaft Schweiz heute von der früheren? Ich möchte - kurz den Wandel des Mediensystems aufzeigen, und zwar in einer Makroperspektive über mehrere Epochen und dann genauer für die jüngste Zeit; 218

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