Drs 15/4409. Der Senat von Berlin WiArbFrau - II E (913) An das Abgeordnetenhaus von Berlin. über Senatskanzlei - G Sen -

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1 Der Senat von Berlin WiArbFrau - II E (913) 8397 Drs 15/4409 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r b l a t t Vorlage - zur Beschlussfassung - über Zweites Gesetz zur Änderung des Ingenieurgesetzes A. Problem Die Richtlinie 89/48/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (Hochschuldiplomrichtlinie), regelt umfassend die gegenseitige Anerkennung von Hochschulabschlüssen, die Voraussetzung für den Zugang zu bestimmten Berufen ist. Diese Richtlinie wurde in Berlin 1992 mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung Ingenieurin und Ingenieur (Ingenieurgesetz - IngG) umgesetzt. Durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1) ist neben verschiedenen sektoralen Richtlinien für einzeln benannte Berufe auch die Hochschuldiplomrichtlinie geändert worden. Diese Richtlinie zielt unter anderem darauf ab, den Begriff reglementierte Ausbildung, der erstmals in der Richtlinie 1992/51/EWG des Rates vom 18. Januar 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG verwendet wird, in die Hochschuldiplomrichtlinie aufzunehmen. B. Lösung 1. In das Berliner Ingenieurgesetz ist Abschnitt I Artikel 1 Ziff. 1b und Ziff. 2 der Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 umzusetzen. Die Vorschriften enthalten die Einführung und Regelung des Begriffs der reglementierten Ausbildung durch eine Änderung der Allgemeinen Hochschuldiplomrichtlinie. Konsequenz ist, dass die bisher in bestimmten Fällen zur Genehmigung der Führung der Berufsbezeichnung erforderliche zweijährige Berufserfahrung nicht mehr erforderlich ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller den Nachweis einer reglementierten Ausbildung erbringt. 2. Daneben wird die Anwendbarkeit des Gesetzes auf Bürgerinnen und Bürger der EU sowie Bürgerinnen und Bürger der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ausdrücklich benannt. Darüber hinaus werden zitierte

2 - 2 - Rechtsvorschriften aktualisiert und der nicht mehr zeitgemäße Gebrauch der Formulierung Drittes Überleitungsgesetz durch adäquate Begriffe ersetzt. C. Alternative/Rechtsfolgenabschätzung Im Hinblick auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten der EU zur Umsetzung der Richtlinien in nationales Recht besteht keine Alternative. Die Normprüfungsstelle ist beteiligt worden. D. Kostenauswirkung auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen E. Gesamtkosten Durch die vorgesehene Gesetzesänderung werden keine neuen Kosten verursacht. F. Flächenmäßige Auswirkungen G. Auswirkungen auf die Umwelt H. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg Keine, da das Land Brandenburg diese in Länderzuständigkeit liegende Materie durch ein eigenes Landesgesetz geregelt hat. I. Zuständigkeit Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen.

3 - 3 - Der Senat von Berlin SenWiArbFrau - II E (913) 8377 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Beschlussfassung - Zweites Gesetz zur Änderung des Ingenieurgesetzes Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Zweites Gesetz zur Änderung des Ingenieurgesetzes Vom... Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel I Das Ingenieurgesetz vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323), zuletzt geändert durch 14 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Juni 1993 (GVBl. S. 252), wird wie folgt geändert: 1. Der Überschrift wird folgende Fußnote angefügt: Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG 2001 Nr. L 206 S. 1) Abs. 4 wird wie folgt gefasst: (4) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf nicht, wer berechtigt ist, den an einer ausländischen Hochschule erworbenen akademischen Grad Ingenieurin oder Ingenieur nach Maßgabe des 34a des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 2003 (GVBl. S. 82), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. April 2005 (GVBl. S. 254), zu führen.

4 a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird vor Nummer 1 das Wort Gemeinschaften durch die Wörter Union oder diesen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft Gleichgestellte (Mitglied- oder Vertragsstaaten) ersetzt. bb) In Satz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils das Wort Mitgliedstaat durch die Wörter Mitglied- oder Vertragsstaat ersetzt. b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt: (2) Die zweijährige Berufserfahrung nach Absatz 1 Nr. 2 darf nicht verlangt werden von Staatsangehörigen eines Mitglied- oder Vertragsstaates, die im Besitz eines Ausbildungsnachweises sind, der ihnen den Abschluss einer reglementierten Ausbildung bestätigt. c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert: Nach dem Klammerzusatz wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG 2001 Nr. L 206 S. 1); eingefügt. d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert: Satz 2 wird aufgehoben. e) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt: (5) Reglementierte Ausbildung im Sinne des Absatzes 2 ist jede Ausbildung im Sinne des Artikels 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG 2001 Nr. L 206 S. 1). (6) Den Ausbildungsnachweisen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 sind Prüfungszeugnisse gleichgestellt, die von einer zuständigen Stelle in einem Mitgliedstaat ausgestellt werden, wenn sie eine in der Gemeinschaft erworbene Ausbildung bestätigen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden, sofern diese Anerkennung den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt worden ist Abs. 3 wird wie folgt gefasst: (3) Die Ausschlussfrist endet für Deutsche, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ihren Wohnsitz außerhalb des Landes Berlin haben, ein Jahr nach der Begründung des Wohnsitzes im Land Berlin. 5. In 5 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter Geltungsbereich des Dritten Überleitungsgesetzes durch die Wörter Land Berlin ersetzt.

5 In 5a werden die Wörter Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften durch die Wörter anderen Mitglied- oder Vertragsstaates ersetzt. Artikel II Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. A. Begründung a) Allgemeines Im vorliegenden Fall ist die Änderung des Berliner Ingenieurgesetzes zwingend erforderlich. Da bereits die Hochschuldiplomrichtlinie mit Änderungsgesetz von 1992 umgesetzt worden ist, muss in Konsequenz der Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1), die neben verschiedenen sektoralen Richtlinien für einzeln benannte Berufe auch die Hochschuldiplomrichtlinie geändert hat, das Berliner Ingenieurgesetz angepasst werden. b) Einzelbegründungen Zu Artikel I Nr. 1 (Überschrift) Das Gesetz dient der Umsetzung von EG-Richtlinien, auf die hinzuweisen ist. Mit der Fußnote wird dem Zitiergebot entsprochen. Nr. 2 ( 2 Abs. 4) Diese Änderung trägt der Tatsache Rechnung, dass 34a des Berliner Hochschulgesetzes an die Stelle der Regelungen im Gesetz über die Führung akademischer Grade getreten ist. Nr. 3 ( 2a) a) ( 2a Abs. 1) aa) ( 2a Abs. 1 Satz 1) Anpassung an den Sprachgebrauch; die Vorschriften der umzusetzenden Richtlinie gelten für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU sowie für die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). bb) ( 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2) Die Vorschriften der umzusetzenden Richtlinie gelten für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU sowie des EWR. b) ( 2a Abs. 2) Entsprechend der Richtlinie 2001/19/EG ist der Begriff der reglementierten Ausbildung mit der Zielsetzung in das Ingenieurgesetz einzuführen, dass die Genehmigung

6 - 6 - zur Führung der Berufsbezeichnung zu erteilen ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller entweder - Staatsangehörige bzw. Staatsangehöriger eines Mitglied- oder Vertragsstaats ist, in dem der Ingenieurberuf reglementiert ist und sie bzw. er das dort erforderliche Diplom vorlegt, oder - Staatsangehörige bzw. Staatsangehöriger eines Mitglied- oder Vertragsstaats ist, in dem zwar nicht der Beruf, jedoch die Ausbildung der Ingenieurin/des Ingenieurs reglementiert ist und der dort erforderliche Ausbildungsnachweis vorgelegt wird, oder - Staatsangehörige bzw. Staatsangehöriger eines Mitglied- oder Vertragsstaats ist, in dem weder Beruf noch Ausbildung der Ingenieurin/des Ingenieurs reglementiert ist, sie bzw. er aber eine zweijährige Berufserfahrung nachweisen und entsprechende Ausbildungsnachweise vorlegen kann. c) ( 2a Abs. 3) Durch die Einfügung wird die aktuelle Fassung der Hochschulrichtlinie zitiert. d) ( 2a Abs. 4) Satz 2 wird gestrichen, da in dem neu angefügten Absatz 6 zur Klarstellung die Gleichwertigkeit von Ausbildungsnachweisen und Prüfungszeugnissen geregelt wird. e) ( 2a Abs. 5 und Abs. 6) Der angefügte Absatz 5 definiert den Begriff reglementierte Ausbildung. Absatz 6 regelt die Gleichwertigkeit von Ausbildungsnachweisen und Prüfungszeugnissen. Nr. 4 ( 3 Abs. 3) Die Bezugnahme auf das Dritte Überleitungsgesetz wird durch die Formulierung Land Berlin ersetzt. Nr. 5 ( 5) Auch an dieser Stelle wird die Bezugnahme auf das Dritte Überleitungsgesetz durch die Formulierung Land Berlin ersetzt. Nr. 6 ( 5a) Die Vorschriften der umzusetzenden Richtlinie gelten für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU sowie des EWR. Zu Artikel II Der Artikel regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

7 - 7 - c) Die Vorlage hat dem Rat der Bürgermeister zur Stellungnahme vorgelegen ( 14 Abs. 1 AZG). Er hat sich mit dem Inhalt einverstanden erklärt. B. Rechtsgrundlage: Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin C. Kostenauswirkung auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: D. Gesamtkosten Die Anpassung des Berliner Ingenieurgesetzes verursacht keine zusätzlichen Kosten. E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Keine, weil das Land Brandenburg diese in Länderzuständigkeit liegende Materie durch ein eigenes Landesgesetz geregelt hat. F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Berlin, den 01. November 2005 Der Senat von Berlin Harald W o l f... Bürgermeister zugleich Senator für Wirtschaft, Arbeit und Frauen Ausschuss-Kennung : WiBetrTechgcxzqsq

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