SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Diplomprüfung Falldossier Vorsorge

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1 SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Diplomprüfung 2015 Falldossier Vorsorge Lösungsvorschläge : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt): Beilage(n): 180 Minuten 23 - Vorsorgeplan (5 Seiten) - Vorsorgereglement (22 Seiten) - Barwertfaktoren WIR (1 Seite) - Zinsvergleich Freizügigkeitskonti (1 Seite) - Tabelle zur Umrechnung von Kapitalleistungen in lebenslängliche Renten (1 Seite) - Individuelles Konto (1 Seite) - Auszüge Rententabelle (15 Seiten) Maximale Punktzahl: 180 Erzielte : Note: Hinweise: Schreiben Sie Ihre auf das Deckblatt und jede Seite. Prüfen Sie den Aufgabensatz auf seine Vollständigkeit. Schreiben Sie Ihre Antworten ausschliesslich auf die Vorderseiten der Antwort-/Lösungsblätter. Stichworte sind zugelassen (auf Ausnahmen wird hingewiesen). Der blosse Hinweis auf einen Gesetzes- oder Verordnungsartikel genügt nicht (ausser, es wird ausdrücklich erlaubt). Verwenden Sie bei Bedarf für Ihre Lösungen ein Zusatzblatt. Es sind ausschliesslich die offiziellen Zusatzblätter erlaubt. Die Zusatzblätter werden Ihnen bei Bedarf durch die Prüfungsaufsicht abgegeben. Sie erhalten die Zusatzblätter nach Prüfungsbeginn durch Handzeichen. Teillösungen ergeben ebenfalls. Das maximum wird bei jeder Aufgabe angegeben. Die Experten/innen Unterschriften Datum Experte/in1 Experte/in 2

2 Grundsachverhalt Martin Becker, geb , gelernter Dachdecker, arbeitet seit auf dem Beruf bei der Gutdach AG, Liestal BL. Sein Monatslohn beträgt seit CHF (x 13). Herr Becker arbeitet zu 100%, leidet aber seit einem Unfall mit Kopfverletzung im Jahr 1999 zunehmend an epileptischen Anfällen. Dies kann zu gefährlichen Situationen bei seiner Arbeit als Dachdecker führen. Die zuständige Unfallversicherung erliess daher eine Nichteignungsverfügung. Daraufhin meldet sich Herr Becker am bei der IV-Stelle Basel zwecks Beratung an. Aufgrund seiner Ausbildung und Kenntnisse übernimmt die IV-Stelle eine Umschulung zum technischen Kaufmann, welche bis dauert. Ab arbeitet Herr Becker befristet bei der Müller AG im Bürobereich. Am erleiden Herr Becker und sein Sohn aus erster Ehe, Reto Becker, einen Autounfall, mit tödlichem Ausgang für beide. Maria Becker-Misteli ist seit mit Martin Becker verheiratet. Maria Becker-Misteli, geb , arbeitet zu 50% als Bäckerin bei der Grossback AG in Basel. Ihr Lohn beträgt CHF x 13 (ab ). Daneben betreibt sie zuhause einen Tag pro Woche ein Nagelstudio Nailfinish. Maria Becker bezieht seit einem Auffahrunfall mit HWS-Verletzung (Schleudertrauma) im Jahr 2003 eine Viertelsrente der IV, der Unfallversicherung und der beruflichen Vorsorge. Am erhält Maria Becker ein Schreiben der IV-Stelle Basel. Diese teilt ihr mit, dass ihre Rente überprüft werde und sie daher zu einem Termin eingeladen werde. Anlässlich dieser Besprechung wird Frau Becker von der IV-Stelle Basel eröffnet, dass ihre Rente per aufgehoben werde. Zum Haushalt gehört auch der gemeinsame Sohn Marius Becker, geb Marius geht noch zur Schule. Seit der Kindergartenzeit ist Marius verhaltensauffällig und auf diverse Therapien und spezielle schulische Betreuung angewiesen. Die Familie wohnt seit in der Stadt Basel. Vorher wohnte sie in Luzern. Lisa Imboden Becker, geb. am war die erste Ehefrau von Martin Becker. Die Ehe dauerte von bis Aus dieser Ehe ging Sohn Reto Becker, geb. am , hervor. Reto studierte Betriebswirtschaft bis zu seinem Unfalltod am Seite 2

3 Invalidenversicherung Aufgabe 1: Wartezeittaggeld Wie unterscheiden sich die Wartezeittaggelder nach Art.18 IVV und Art.19 IV voneinander? Nennen Sie 5 wesentliche Unterschiede. 5 - Der Anspruch auf Wartezeittaggeld nach Art.18 IVV betrifft die Zeitspanne vor Beginn einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder einer Umschulung. Der Anspruch nach Art.19 IVV definiert den Anspruch nach Ende einer erstm. berufl. Ausbildung oder Umschulung - Unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen werden gefordert: - 50%-ige Arbeitsunfähigkeit (Art.18 IVV) - muss auf die Vermittlung geeigneter Arbeit nach einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder Umschulung warten - Limitierung des Anspruchs auf 60 Tage nach Art.19 IVV Erweiterung Grundsachverhalt Der Anspruch auf ein Taggeld der IV während der Umschulung zum technischen Kaufmann endet am Sonntag, den Da Herr Becker erst am die neue Stelle antreten kann und die Arbeitslosenversicherung einen Anspruch auf Arbeitslosengelder ablehnt, beantragt er die Ausrichtung eines Wartezeittaggelds der IV ab Besteht Anspruch auf ein Wartezeittaggeld der IV? Wenn ja, für welchen Zeitraum? Die Antwort ist zu begründen. 6 - Ja, es besteht Anspruch auf ein Wartezeittaggeld der IV nach Art.19 IVV, da der Versicherte auf den Stellenantritt warten muss und keinen Anspruch auf ein Taggeld der ALV begründet. - Die IV kann ein Wartezeittaggeld von max. 60 Tagen ausrichten: Anspruch besteht vom bis Seite 3

4 Invalidenversicherung Aufgabe 2: Hilfsmittel/ Berufliche Eingliederungsmassnahmen 10 Erweiterung Grundsachverhalt Während der Ausbildung zum technischen Kaufmann besuchte Martin Becker ganztätig eine Handelsschule in Basel. Für den Unterricht mussten alle Teilnehmenden ein persönliches Notebook mitbringen. Martin Becker musste eines neu anschaffen, da er noch keines besass. Er reichte deshalb die Kosten für das Notebook bei der IV zur Rückerstattung ein. 2.1 Kann die IV das Notebook als Hilfsmittel übernehmen? Die Antwort ist zu begründen. 5 Nein, da die IV nur invaliditätsbedingt notwendige Arbeitsgeräte als Hilfsmittel übernehmen kann. Im vorliegenden Fall sind alle KursteilnehmerInnen für den Besuch der Handelsschule auf ein persönliches Notebook angewiesen. 2.2 Kann die IV das Notebook im Rahmen der Umschulung übernehmen? Was gilt es bei einer allfälligen Zusprache speziell zu beachten? Die Antwort ist zu begründen. 5 Ja, die IV kann die Kosten des Notebooks als persönliches Werkzeug für die Dauer der Umschulung übernehmen. Die IV wird sich deshalb nur anteilsmässig an den Kosten beteiligen oder das Notebook nach Ende der Umschulung zurückzufordern. Seite 4

5 Invalidenversicherung Aufgabe 3: Schlussbestimmungen/ Wiederaufleben Worin unterscheiden sich die Wiedererwägung einer Rentenverfügung von der Aufhebung oder Herabsetzung einer Rente über die Schlussbestimmungen? Nennen Sie 6 Abweichungen. 3 - Die IV kann eine Rentenverfügung nur in Wiedererwägung ziehen, wenn diese zweifellos unrichtig (0.5 ) und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. (0.5 ) - Es besteht keine Verwirkungsfrist in Form einer zeitlichen Befristung (0.5 ) oder einer max. Rentenlaufzeit nach (0.5 ) Erlass der Rentenverfügung, sowie keine Alterslimite. (0.5 ) - Die Wiedererwägung beschränkt sich nicht auf bestimmte Diagnosen. (0.5 ) 3.2 Werden im Fall von Maria Becker-Misteli die Voraussetzungen für die Aufhebung der IV-Rente über die Schlussbestimmungen erfüllt? Die Antwort ist zu begründen. 5 Ja, es liegt ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage dem Rentenanspruch zu Grunde und Maria Becker-Misteli steht weder im 55. Altersjahr noch bezieht sie seit 15 Jahren eine IV-Rente. Zudem wurde die Überprüfung innerhalb von 3 Jahren seit eingeleitet. 3.3 Wem ist der Vorbescheid vor Aufhebung der IV-Rente von Maria Becker- Misteli zuzustellen? 4 - Maria Becker-Misteli - der rentenzahlenden Ausgleichskasse - dem UVG-Versicherer - dem BVG-Versicherer / Pensionskasse Seite 5

6 Invalidenversicherung Aufgabe 3: Schlussbestimmungen/ Wiederaufleben (Fortsetzung) Erweiterung Grundsachverhalt Der Arbeitgeber gibt Frau Becker die Möglichkeit, versuchsweise an einem anderen Arbeitsplatz die Arbeitszeit auf 80% auszubauen. Während dieser Abklärungsphase spricht die IV ab Massnahmen beruflicher Art über Art.8a IVG in Verbindung mit Art.15 IVG zu. Der Arbeitgeber richtet für die Dauer der beruflichen Abklärung keinen Lohn aus. 3.4 Welche Geldleistungen richtet die IV während der beruflichen Abklärung aus? Nennen Sie die massgebende(n) Rechtsgrundlage(n) mit den betreffenden Absätzen. 6 - Weiterausrichtung der Rente gemäss Schlussbestimmung Abs. 3 IVG und Art.22 Abs.5 bis IVG - Taggeld in der Höhe der Erwerbseinbusse zur Rente (2 ) nach Art.22 Abs.5 ter IVG Erweiterung Grundsachverhalt Angenommen, Maria Becker-Misteli erkrankt nach dem plötzlichen Unfalltod ihres Mannes an einer schweren Depression und bleibt auf unabsehbare Zeit 100% arbeitsunfähig. 3.5 Können die IV-Rente oder die Rentenzahlungen umgehend ohne das Erfüllen einer 1-jährigen Wartezeit wieder in Kraft gesetzt werden? Die Antwort ist zu begründen. In der Antwort ist zur Übergangsleistung und dem Wiederaufleben Stellung zu nehmen. Nennen Sie die massgebende(n) Rechtsgrundlage(n). 6 - Kein Anspruch auf Rentenzahlungen in Form einer Übergangsleistung gemäss Abs.2 der Schlussbestimmungen, da in diesem Fall der Anspruch ausgeschlossen ist - Kein Anspruch auf Wiederaufleben der Invalidität nach Aufhebung der Rente innerhalb von 3 Jahren nach Art.29 bis IVV, da es sich nicht um das gleiche Leiden handelt. Seite 6

7 Berufliche Vorsorge Aufgabe 4: Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung der Müller AG Nennen Sie den genauen Beginn der Versicherungsunterstellung bei der Müller AG sowie die massgebende(n) Rechtsgrundlage(n), wenn 5 a) der Arbeitsvertrag auf den befristet wird. b) der Arbeitsvertrag vor Arbeitsantritt erstmals auf den und in einem zweiten Schritt immer noch vor Arbeitsantritt auf den befristet wird. c) der Arbeitsvertrag auf den befristet wird und am bis am verlängert wird. d) verschiedene Arbeitsverträge für die Zeit bis erstmalig , dann vom bis am und vom bis am befristet werden. a) Nicht zu versichern b) c) d) Art. 3.2 Ziff. 1 lit. d) Vorsorgereglement Seite 7

8 Berufliche Vorsorge Aufgabe 4: Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung der Müller (Fortsetzung) Erweiterung Grundsachverhalt Martin Becker ist nun definitiv ab bei der Personalvorsorgestiftung der Müller AG berufsvorsorgeversichert. Sein AHV-beitragspflichtiges Gehalt beläuft sich auf CHF pro Monat (x12). Per beträgt sein Guthaben bei der Freizügigkeitsstiftung der Basellandschaftlichen Kantonalbank CHF (Anteil BVG CHF ), welches er per Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung einbringt. Gleichzeitig stellt er den Antrag, sich freiwillig in die vollen reglementarischen Leistungen einzukaufen. 4.2 Die Vorsorgeeinrichtung bewilligt den Antrag für den freiwilligen Einkauf von Versicherungsleistungen. Welchen Betrag wird Martin Becker per einkaufen können? Zeigen Sie den Berechnungsweg auf, und nennen Sie die massgebende(n) Rechtsgrundlage(n). 6 - Einkaufspotenzial Art Vorsorgereglement i.v.m. Art. 4.3 Vorsorgeplan (1.5 ) im Alter % (1.5 ) des vers. Lohnes - Stand : Einkaufssumme x % CHF abzgl. FZL ( x(0.6%/12x2)) CHF (1.5 ) max. möglicher Einkauf per CHF (1.5 ) Seite 8

9 Berufliche Vorsorge Aufgabe 5: Hinterlassenenleistungen Zählen Sie mindestens 3 überobligatorische Leistungskomponenten der Vorsorgeeinrichtung im Todesfall stichwortartig auf Alterslimite und Ehedauer bei Ehegattenrente - Lebenslängliche Ehegattenrente nach Wiederverheiratung Alter 45 - Alterslimite 20 bei Waisen - Lebenslängliche Waisenrente für erwerbsunfähige Waisen - Beitragsrückgewähr - Zusätzliches Todesfallkapital - Wahlmöglichkeit Ehegatte, Rente oder Kapitalabfindung - Gehaltsabhängige Rentenleistungen [Korrekturhinweis: Pro genannte Abweichung 1.5, jedoch maximal 4.5.] Erweiterung Grundsachverhalt Martin Becker verunglückt zusammen mit seinem Sohn Reto. Für beide Insassen endet der Unfall tödlich. Infolge des Autounfalls werden folgende monatlichen Leistungen ausbezahlt: Oblig. Unfallversicherung Witwenrente CHF Waisenrente CHF AHV Witwenrente CHF Waisenrente CHF Die Unfallversicherung hat die Rentenleistungen um 20% (privates Autorennen, starke Provokation) gekürzt. 5.2 Berechnen Sie nun alle gemäss Reglement möglichen Hinterlassenenleistungen. Der Berechnungsweg ist aufzuzeigen. Erstellen Sie dann eine Abrechnung zuhanden der Anspruchsberechtigten, und führen Sie alle Leistungen mit der korrekten Bezeichnung und der Leistungshöhe auf, und weisen Sie diese der jeweiligen begünstigten Person zu. 18 Seite 9

10 Berufliche Vorsorge Hinterlassenenleistungen Überentschädigungsberechnung (1.5 ) Mutmasslich entgangener Verdienst CHF Davon 90% (Überentschädigungslimite) CHF Abzüglich anrechenbare Einkünfte: UVG Witwenrente (ungekürzt, 2 880x12) CHF UVG Waisenrente (ungekürzt, 1 080x12) CHF AHV Witwenrente (1 504x12) CHF AHV Waisenrente (752x12) CHF Max. möglicher Rentenanspruch bv pro Jahr CHF (2 ) Ungekürzte Leistungen gemäss Reglement/Vorsorgeplan Reglementarische Ehegattenrente pro Jahr CHF % Reglementarische Waisenrente pro Jahr CHF % Gekürzte jährliche Ehegattenrente Maria Ehegattenrente anteilsmässig (3 168x75%) CHF (1.5 ) Gekürzte jährliche Waisenrente Marius Waisenrente anteilsmässig (3 168x25%) CHF (1.5 ) Todesfallkapital (vorhandenes Altersguthaben) Altersguthaben per CHF % Zins CHF Altersgutschrift % CHF vorhandenes Altersguthaben per CHF (2 ) abzüglich: Ehegattenrentenbarwert (2 376x ) CHF (2 ) Todesfallkapital (vorh. Altersguthaben) CHF Zusätzliches Todesfallkapital (59 925x250%) CHF Zusätzliches Todesfallkapital aus Einkauf per unverzinst CHF (2 ) Total zusätzliches Todesfallkapital CHF Abrechnung: Anspruch Maria, Variante 1 Jährliche Ehegattenrente CHF Kürzung Altersdifferenz 3% (12 J 3 Mte.) CHF Jährliche Ehegattenrente gekürzt CHF Anspruch Maria, Variante 2 Ehegattenrentenbarwert CHF Kürzung jünger Alter 45 24% (7 J. 2 Mte.) CHF Ehegattenrentenbarwert gekürzt CHF Anspruch Marius Jährliche Waisenrente CHF (0.5 ) Unabhängig von der Wahl der Witwe zusätzlich an Maria und Marius je ½ Todesfallkapital (vorh. Altersguthaben) CHF ½ zusätzliches Todesfallkapital CHF [Korrekturhinweis: Monatlich ausgewiesene Rentenbeträge sind auch richtig.] Seite 10

11 Berufliche Vorsorge Aufgabe 5: Hinterlassenenleistungen (Fortsetzung) 5.3 Wann werden die Rentenzahlungen erstmals fällig? Nennen Sie das genaue Datum sowie die massgebende(n) Rechtsgrundlage(n) oder Art Ziff. 1 Vorsorgereglement i.v.m. Art. 338 Abs. 2 OR (1.5 ) Seite 11

12 Berufliche Vorsorge Aufgabe 6: Invalidenleistungen Wie hoch ist das versicherte Gehalt bei der Vorsorgeeinrichtung der Grossback AG im Jahr 2014 gemäss BVG? Zeigen Sie den Berechnungsweg auf und nennen Sie die gesetzlichen Grundlagen. 3 AHV-beitragspfl. Jahresgehalt (13x2 700) CHF Art. 7 Abs. 2 BVG Abzügl. Koordinationsabzug (24 570x75%) CHF Art. 8 Abs. 1 BVG i.v.m. Art. 4 BVV2 Versichertes Gehalt CHF Wann endet der Vorsorgeschutz bei der für die Invalidität leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung? Begründen Sie Ihre Antwort, und nennen Sie die massgebende(n) Rechtsgrundlage(n). 3 Bis zum Abschluss der Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8a IVG, spätestens aber per , Schlussbestimmung zum BVG i.v.m. Schlussbestimmung zum IVG lit. a) Abs. 3. (3 ) 6.3 Wie hoch wäre die Invalidenrente der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, wenn der Arbeitgeber Maria Becker während der Wiedereingliederungsmassnahme nach Art. 8a IVG eine Entschädigung von CHF pro Monat ausrichten würde? Begründen Sie Ihre Antwort, und führen Sie die rechtliche(n)grundlage(n) an. 3 Die Invalidenrente muss unverändert weiter ausgerichtet werden. Dieses Zusatzeinkommen darf bei der Überentschädigungsberechnung gemäss Art. 24 Abs. 2 BVV2 nicht angerechnet werden. (3 ) Seite 12

13 Ergänzungsleistungen zur AHV/IV Aufgabe 7: anrechenbares Vermögen / Verzicht 22.5 Erweiterung Grundsachverhalt Nach dem Hinschied ihres Ehemanns hat Maria Becker-Misteli plötzlich Existenzängste und überlegt sich, eine Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen einzureichen. Sie ist sich jedoch nicht sicher, ob sie überhaupt in den Genuss von Ergänzungsleistungen kommt, denn mit dem Vertrag vom haben ihr ihre Eltern, Hans und Maya Misteli-Bauer, ihre Liegenschaft in Basel Stadt auf Rechnung künftiger Erbschaft abgetreten. Im Gegenzug dazu hat Maria Becker-Misteli den Eltern eine lebenslängliche Nutzniessung an der gesamten Liegenschaft eingeräumt sowie die Hypothekarschulden übernommen. Im Hinblick auf eine spätere EL-Anmeldung ihrer Eltern sowie einer möglichen EL-Anmeldung ihrerseits, stellen sich Maria Becker-Misteli einige Fragen. Sie wendet sich daher schriftlich an die zuständige EL-Stelle. Zu den Werten der Liegenschaft im Zeitpunkt der Abtretung macht sie folgende Angaben: Steuerwert CHF Verkehrswert CHF Hypothekarschulden CHF Eigenmietwert CHF Mietertrag CHF Hypothekarzinsen 3% der Hypothekarschuld Gebäudeunterhalt 20% des Bruttoertrags der Liegenschaft 7.1 Wie würde die Liegenschaft bei einer allfälligen EL-Anmeldung von Maria Becker-Misteli bei den Ausgaben, im Vermögen und den Einnahmen der EL-Berechnung berücksichtigt? Begründen Sie Ihre Antwort. 4.5 Ausgaben: Da die Liegenschaft mit der Nutzniessung (1.5 ) zu Gunsten der Eltern belastet ist, haben die Eltern die Ausgaben der Liegenschaft zu tragen. Vermögen: Durch die Belastung der Nutzniessung auf der gesamten Liegenschaft darf diese in der EL-Berechnung von Maria Becker-Misteli auch nicht als Vermögenswert berücksichtigt werden, obwohl sie sich in ihrem Eigentum befindet (1.5 ) (WEL ). Einnahmen: Da die Liegenschaft mit der Nutzniessung zu Gunsten der Eltern belastet ist, stehen die Einnahmen der Liegenschaft den Eltern zu. (1.5 ) Seite 13

14 Ergänzungsleistungen zur AHV/IV Aufgabe 7: anrechenbares Vermögen / Verzicht (Fortsetzung) 7.2 Welche Arten von Verzicht unterscheiden Sie, und wie wird der Verzicht im Sinne der EL definiert? 5 Vermögensverzicht Einkommensverzicht Ein Verzicht wird vermutet, wenn Einkünfte und - Vermögenswerte ohne Rechtspflicht oder zwingenden Grund entäussert wurden, wenn die Gegenleistung nicht gleichwertig ist, oder wenn auf die Ausschöpfung der vertraglichen Rechte verzichtet wurde. 7.3 Hans Misteli, geb , und Maya Misteli-Bauer, geb , sind gesundheitlich angeschlagen. Ein Heimeintritt in den nächsten Jahren ist wahrscheinlich. Maria Becker-Misteli bittet Sie ihr darzulegen, wie hoch der allfällige Vermögensverzicht im Jahr 2015 ausfallen würde. Der Berechnungsweg ist aufzuzeigen. 13 Die Werte der Liegenschaft im Zeitpunkt des Abtretungsvertrags entnehmen Sie der Tabelle im erweiterten Grundsachverhalt (siehe vorangehende Seite). Nettoertrag Liegenschaft: Eigenmietwert CHF Mietertrag CHF Total Ertrag CHF /. Zinsen Hypothek (3% v ) CHF /. Gebäudeunterhalt (20% v ) CHF 5' = Nettoertrag Liegenschaft CHF Verkehrswert CHF /. Hypothekarschuld CHF /. Kapitalwert Nutzniessung CHF : x (2 ) Verzicht pro 2011 CHF /. Amortisation ( ) CHF (2 ) Verzicht pro 2015 CHF [Korrekturhinweis: Die jeweiligen Zwischenresultate ergeben keine. Der Tabellenwert des Ehemannes zur Kapitalisation der Nutzniessung liegt bei (Alter 71) und ergäbe einen Kapitalwert von CHF Bei Anwendung dieses Faktors müsste aufgrund eines groben Verständnisfehlers 1 Punkt abgezogen werden.] Seite 14

15 Alters- und Hinterlassenenversicherung Aufgabe 8: AHV-Beitragsbereich Maria Becker 6 Damit ihr Nagelstudio mehr Gewinn abwirft, überlegt sich Maria Becker die Anstellung einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers. Erklären Sie Frau Becker ihre wichtigsten Pflichten als Arbeitgeberin im AHV-Bereich, die sie gegenüber der zuständigen Ausgleichskasse erfüllen muss. 6 Als Arbeitgeberin hat Frau Becker die Pflicht, den/die Arbeitnehmerin innert eines Monates bei der zuständigen Ausgleichskasse anzumelden, für den Versicherungsnachweis. Handelt es sich um eine Person, für welche noch nie ein Versicherungsausweis erstellt wurde, ist die entsprechende Anmeldung vorzunehmen. Darüber hinaus muss Frau Becker als Arbeitgeberin gegenüber der Ausgleichskasse die vollen Beiträge von 10.3 Prozent der AHV-pflichtigen Lohnsumme entrichten. und die Hälfte des Beitrages von 5.15 Prozent vom Lohn der Mitarbeitenden abziehen. Ebenso muss Frau Becker jeweils die Lohnbescheinigung ausfüllen und innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode (Kalenderjahr) bei der Ausgleichskasse einreichen. (0.5 ) (0.5 ) [Korrekturhinweis: Andere Antworten sind allenfalls auch möglich.] Seite 15

16 Alters- und Hinterlassenenversicherung Aufgabe 9: AHV-Beitragsbereich Maria Becker Erweiterung Grundsachverhalt 8 Frau Becker sucht via Inserat einen Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin für ein Pensum von 20%. Sie erhält folgende Bewerbungsdossiers: 1. Cicciolini Fabia, geboren , italienische Staatsbürgerin, wohnhaft in Lugano CH. Frau Cicciolini arbeitet zu 60% bei der Rorello Spa (Aktiengesellschaft) als angestellte Kosmetikerin in Como (It). 2. Gruber Sabine, geboren , deutsche Staatsangehörige, wohnhaft in Lörrach (D). Frau Gruber betreibt in Lörrach als Selbstständigerwerbende an vier Tagen pro Woche einen Kosmetiksalon. 3. Grandjean Stéphane, geboren , französischer Staatsangehöriger, wohnhaft in St. Louis (F). Herr Grandjean ist zu 70% für ein deutsches Kosmetikunternehmen mit Sitz und Arbeitsort in Freiburg (D) als Arbeitnehmer tätig. 4. Meienberger Sandra, geboren , schweizerische Staatsangehörige, wohnhaft in Feldkirch (A). Frau Meienberger arbeitet zu 50% für die Nailfresh AG mit Sitz in Feldkirch (A). 9.1 Frau Becker fragt Sie an, ob die aufgeführten Personen im Falle einer Anstellung bei der Nailfinish bei der AHV versichert sind. Begründen Sie Ihre Antworten Cicciolini Fabia: in der AHV-versichert, Wohn- und Erwerbsort in der Schweiz 2. Gruber Sabine: in der AHV-versichert, Arbeitnehmereigenschaft hat Vorrang, keine oblig. Versicherung als SE in D 3. Grandjean Stéphane: nicht versichert, Wohnort und Arbeitsort in EU nicht gleicher Staat, unwesentlicher Teil Tätigkeit in CH. 4. Meienberger Sandra: nicht versichert, wesentlicher Teil der Tätigkeit im Wohnsitzstaat. [Korrekturhinweis: je 1 Punkt für Antwort versichert/nicht versichert. Je 1 Punkt für richtige Begründung.] Seite 16

17 Alters- und Hinterlassenenversicherung Aufgabe 10: Beitragsbereich Maria Becker Fragen/Aufträge 7 Es kommt schliesslich zur Anstellung einer Mitarbeiterin bei der Nailfinish. Frau Becker gibt gegenüber der Ausgleichskasse an, dass für 2014 eine Lohnsumme von rund CHF zu erwarten sei. Die Ausgleichskasse stellt entsprechend Akontobeiträge in Rechnung. Auf der Lohnbescheinigung für das Jahr 2014 wird jedoch eine Lohnsumme von CHF ausgewiesen und entsprechend von der Ausgleichskasse am in Rechnung gestellt. Ein Bekannter macht Frau Becker darauf aufmerksam, dass sie diese Rechnung baldmöglichst begleichen soll, da sonst Verzugszinsen zu begleichen seien. Frau Becker wendet sich an Sie und möchte wissen, in welchen Situationen sie im Beitragsbereich als Arbeitgeberin mit Verzugszinsen rechnen muss, und ab wann diese Verzugszinsen zu laufen beginnen. 7 Verzugszinsen sind geschuldet, wenn die Akonto-Beiträge nicht innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode vollständig bezahlt sind, ab Ablauf Zahlungsperiode Arbeitgeber bezahlen Verzugszinse auf auszugleichenden sowie auf den im vereinfachten Verfahren zu bezahlenden Beiträgen (Art. 2 und 3 BGSA) wenn sie diese nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung bezahlen Arbeitgeber bezahlen zudem Verzugszinsen, wenn sie nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode eine ordnungsgemässe Abrechnung der Ausgleichskasse zusenden (Lohnbescheinigung) ab dem 1. Januar nach Ablauf der Abrechnungsperiode Seite 17

18 Alters- und Hinterlassenenversicherung Aufgabe 11: Leistungen, Hinterlassenenrente 20 Am sterben Martin Becker und sein Sohn Reto bei einem tödlichen Autounfall. Der zuständigen Ausgleichskasse wird eine Anmeldung für den Bezug von Leistungen für Hinterlassene eingereicht. Diese enthält folgende Daten: Martin Becker Geburtsdatum: , Geburtsort: Luzern Nationalität: CH Herr Becker hatte von Geburt an durchgehend seinen Wohnsitz in der Schweiz. Herr Becker war in erster Ehe verheiratet mit Lisa Imboden Becker, geboren , Schweizer Bürgerin, welche ebenfalls von Geburt an durchgehend Wohnsitz in der Schweiz hatte. Datum der Heirat: ; Scheidungsdatum: Aus dieser Ehe entstammt der Sohn Reto Becker, geboren am , Student an der Universität St. Gallen. Die elterliche Sorge für Reto Becker lag bei der Mutter, Lisa Imboden Becker. In zweiter Ehe war Martin Becker verheiratet mit Maria Becker-Misteli, geboren am Datum der Heirat: Martin und Maria Becker haben einen gemeinsamen Sohn, Marius Becker, geboren Berechnen Sie die Hinterlassenenleistungen AHV auf der Basis der beigefügten Individuellen Konti sowie den Auszügen aus den Rententabellen. 20 Seite 18

19 Alters- und Hinterlassenenversicherung Aufgabe 11: Leistungen, Hinterlassenenrente (Fortsetzung) - Beitragsjahre Jahrgang: 29 Jahre - Beitragsjahre konkret: 29 Jahre (2 ) - Anwendbare Rentenskala: 44 - Erwerbseinkommen: CHF (4 ) - Aufwertungsfaktor: Durchschnittl. Einkommen: CHF (2 ) - Erziehungsgutschriften: CHF (3 ) - Massgebendes durchschnittl. EK: CHF (2 ) - Rentenbeträge: - Hinterlassenenrente: CHF (2 ) - Waisenrente: CHF (2 ) [Korrekturhinweis Rentenbeträge: je 1 Punkt = Total 2 ] Seite 19

20 Alters- und Hinterlassenenversicherung Aufgabe 12: Leistungen Maria Becker Erweiterung Grundsachverhalt 4 Maria Becker kümmert sich nach dem Tod ihres Ehemanns auch um ihren Schwiegervater, Walter Becker, geboren Walter Becker, schweizerischer Staatsangehöriger, lebt in Konstanz (D) und bezieht eine AHV-Rente. Seit ca. Dezember 2014 hat sich sein Hörvermögen auf einem Ohr erheblich verschlechtert. Maria Becker macht eine Anmeldung an die zuständige Ausgleichskasse für den Bezug eines Hörgeräts. Wird Herrn Becker ein Hörgerät zugesprochen, und wie hoch ist ein allfälliger Beitrag? Begründen Sie ihre Antwort. 4 Nein, es wird kein Hörgerät zugesprochen. Dies weil Herr Becker nicht in der Schweiz wohnt. Ausgerichtet würde ein fester Pauschalbeitrag von 630 Franken. Die Pauschale kann nur alle fünf Jahre beansprucht werden. Seite 20

21 Sozialhilfe Aufgabe 13: Persönliche Hilfe Erweiterung Grundsachverhalt 9.5 Das Nagelstudio von Frau Maria Becker-Misteli wirft derzeit keinen Gewinn ab, weshalb sie sich und ihren Sohn Marius am bei der Sozialhilfe der Stadt Basel anmeldet. Sie gibt an, am von Luzern nach Basel zugezogen zu sein. Heimatberechtigt sind sie und ihr Sohn Marius im Kanton Solothurn. Der zuständige Sozialberater teilt Frau Becker bereits am Telefon mit, dass nach dem geltenden Sozialhilferecht keine Bedürftigkeit bestehe, weil die Einnahmen aus den Renten die Ausgaben der Sozialhilfe übersteigen. Frau Becker informiert den zuständigen Sozialberater über die Verhaltensauffälligkeit von Marius und bittet dennoch um einen Beratungstermin, weil sie sich über die Kostenübernahme für eine spezielle schulische Betreuung von Marius informieren will. Der zuständige Sozialberater lehnt eine Beratung ab, weil Frau Becker nicht bedürftig ist Ist die Ablehnung des zuständigen Sozialberaters rechtens? Beantworten Sie die Frage mit ja oder nein, und begründen Sie Ihre Antwort. 6 Ja Nein Begründung: Ja Nein (3 ) Sozialhilfe ist materielle und persönliche Hilfe. Auch wenn Frau Becker keinen Anspruch auf Unterstützungsleistung hat, ist ihre persönliche und soziale Situation abzuklären. Frau Becker hat Anspruch auf eine Beratung und bei Bedarf auf eine Vermittlung an eine geeignete Beratungsstelle. (3 ) [Korrekturhinweis: Liegt eine sinngemässe Begründung nach SKOS A.4 vor, 2.] 13.2 Angenommen, Frau Becker und Marius würden am in Unterstützung durch die Sozialhilfe aufgenommen. Welcher Kanton würde dann zuletzt für die Unterstützungskosten aufkommen? 3.5 Der Heimatkanton, der Kanton Solothurn (3.5 ) [Korrekturhinweis: Eine der unterstrichenen Antworten genügt für 3.5.] Seite 21

22 Sozialhilfe Aufgabe 14: Junge Erwachsene in der Sozialhilfe Erweiterter Grundsachverhalt 4 Marius ist zwischenzeitlich 16 Jahre alt. Er möchte nach seinem Schulabschluss und bei Volljährigkeit bei seiner Mutter ausziehen und mit einem Kollegen eine Wohnung mieten. Anschliessend möchte er in Ruhe überlegen, ob er sich für eine weiterführende Schule oder eine Lehre entscheiden will. Frau Becker sieht keine unüberbrückbaren Konflikte, die einem weiteren Verbleib von Marius im gemeinsamen Haushalt im Weg stehen und ist nicht bereit, für Marius eine eigene Wohnung zu bezahlen. Marius ignoriert diese Einwände, weil er sich nach seinem Auszug aus dem gemeinsamen Haushalt bei der Sozialhilfe anmelden will und damit von der Mutter keinen Mietbeitrag fordert Bekommt Marius unter dem vorliegenden Sachverhalt Unterstützungsleistung durch die Sozialhilfe? Beantworten Sie die Frage mit ja oder nein, und begründen Sie Ihre Antwort. 4 Ja Nein Begründung: Ja Nein (2 ) Im Fall von Marius liegt kein Sachverhalt vor, der eine Aufnahme in Unterstützung rechtfertigt. Jugendliche und junge Erwachsene ohne Ausbildung und mit eigener Wohnung werden nur in begründeten Fällen (z.b. wenn sie bereits vor der Unterstützung schon einen eigenen Haushalt geführt haben) unterstützt. Es ist ihnen zuzumuten bei den Eltern zu wohnen, wenn keine unüberbrückbaren Konflikte bestehen. (2 ) [Korrekturhinweis: Liegt eine sinngemässe Begründung nach SKOS H.11 vor, 2.] Seite 22

23 Sozialhilfe Aufgabe 15: Bedarfsrechnung Erweiterter Grundsachverhalt 9 Marius ist zwischenzeitlich volljährig und hat eine Lehre als Lagerist begonnen. Zusammen mit seinen Einnahmen hat er einen Betrag von CHF pro Monat zur Verfügung. Marius hat sich eine Wohnung mit einem Kollegen im Kanton Baselland gemietet. Sein Kollege ist nun ausgezogen, weshalb Marius die Miete nicht mehr bezahlen kann. Marius spricht bei der Sozialhilfe vor und beantragt Unterstützungsleistung. Folgende monatliche Ausgaben legt Marius vor: Miete CHF Miet-Nebenkosten CHF Medizinische Grundversorgung CHF Zahnzusatzversicherung CHF Ratenzahlung Möbel CHF Fahrspesen öffentlicher Verkehr CHF Weitere Info zur Berechnung: Grundbedarf für den Lebensunterhalt 1-Personen-Haushalt: CHF Mietzinsgrenzwert inkl. Nebenkosten: CHF Zählen Sie die Ausgabepositionen für das Unterstützungsbudget der materiellen Grundsicherung auf. Nennen Sie dafür die Ausgabepositionen und die Beträge. 9 Ausgabepositionen: Beträge: GBL CHF (3 ) WOK CHF (3 ) MGV CHF (3 ) [Korrekturhinweis: Je 1.5 Punkt für die Ausgabeposition und je 1.5 für den Betrag.] Seite 23

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