1 Geltungsbereich 2 Prüfungsfächer

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1 Studienordnung der Theologischen Fakultät Trier für Studierende des Faches Katholische Religionslehre im Studiengang Lehramt an Realschulen Vom 15. November 1984 Die Fakultätskonferenz der Theologischen Fakultät Trier hat am 12. Juli 1983 auf der Grundlage der Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen vom 31. März 1982 (GVBl. S. 133) die nachfolgende Studienordnung beschlossen. Der Magnus Cancellarius der Fakultät, der Herr Bischof von Trier (Schreiben vom 16. Mai 1984), und der Kultusminister des Landes Rheinland-Pfalz (Schreiben vom 7. November Tgb. Nr. 1465/83-) haben dieser Studienordnung zugestimmt. Sie wird hiermit bekanntgemacht. Inhaltsübersicht: 1 Geltungsbereich 2 Prüfungsfächer 3 Studienzeit und Studienbeginn 4 Prüfungen und Prüfungsfristen 5 Studienvoraussetzungen 6 Ziel des Studiums 7 Aufbau des Studiums 8 Nachweis der Lehrveranstaltungen 9 Anrechnung verwandter Studien 10 Studienberatung 11 Die Studieninhalte im allgemeinen 12 Die Studieninhalte im einzelnen 13 Wissenschaftliche Prüfungsarbeit 14 Studienverlaufsplan 15 Schlußbestimmungen

2 1 Geltungsbereich (1) Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen vom 31. März 1982 (= Landesprüfungsordnung) und der Zwischenprüfungsordnung der Theologischen Fakultät Trier vom 15. November 1984, Ziel, Aufbau und Inhalt des Studiums der katholischen Theologie für das Fach katholische Religionslehre im Studiengang für das Lehramt an Realschulen an der Theologischen Fakultät Trier. (2) Diese Studienordnung ist verbindlich für alle Studierenden, die an der Theologischen Fakultät Trier oder an der Universität Trier immatrikuliert sind und Katholische Religionslehre im Studiengang für das Lehramt an Realschulen studieren. 2 Prüfungsfächer (1) Das Studium für das Lehramt an Realschulen ist als Studium einer Fächerverbindung zu absolvieren. Das Fach, in dem die wissenschaftliche Prüfungsarbeit (vgl. 13) angefertigt wird, ist erstes Fach. (2) Im Rahmen des vertraglich geregelten Zusammenwirkens der Theologischen Fakultät Trier mit der Universität Trier ist die Verbindung des Faches Katholische Religionslehre, dessen Studium an der Theologischen Fakultät abzuleisten ist, mit folgenden Fächern, die an der Universität Trier angeboten werden, möglich:

3 a) Deutsch, Englisch (Gruppe A); b) Französisch,Geographie, Geschichte, Sozialkunde, (Gruppe B). (3) Bei allen Fächerverbindungen mit dem Fach Katholische Religionslehre ist das Studium in einem weiteren Fach erforderlich, in dem Studienleistungen aus dem Grundstudium, deren Umfang durch die Landesverordnung geregelt ist, zu erbringen und eine Prüfung vor dem Landesprüfungsamt abzulegen sind (Landesprüfungsordnung 2 und 9). Auch das Fach Katholische Religionslehre kann als weiteres Fach gewählt werden. In diesem Fall ist die vorgeschriebene Prüfung nach erfolgter genereller Anerkennung der Zwischenprüfung als Äquivalent für eine Prüfung im weiteren Fach nach Maßgabe der Zwischenprüfungsordnung der Theologischen Fakultät Trier vom 15. November 1984 abzulegen. Die Prüfung im weiteren Fach muß spätestens bis zur Meldung zur Ersten Staatsprüfung abgelegt sein. (4) Es wird empfohlen, auch das weitere Fach noch vor Eintritt in den Vorbereitungsdienst durch die Ablegung einer Erweiterungsprüfung abzuschließen (vgl. Landesprüfungsordnung 27). 3 Studienzeit und Studienbeginn (1) Das ordnungsgemäße Studium bis zur Meldung zur Abschlußprüfung (Erste Staatsprüfung) beträgt sechs Semester. (2) Die Regelstudienzeit für das Lehramt an Realschulen beträgt acht Semester. In die Regelstudienzeit ist die Zeit für die Anfertigung der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit und für die schriftlichen und mündlichen Abschlußprüfungen eingeschlossen. (3) Das Studium an der Theologischen Fakultät kann sowohl im Wintersemester als auch im Sommersemester begonnen werden. (Empfohlen wird der Studienbeginn im Wintersemester). 4 Prüfungen und Prüfungsfristen

4 (1) Die Zwischenprüfung ist im 3., spätestens im 4. Fachsemester abzulegen. Sie wird als Hochschulprüfung an der Theologischen Fakultät entsprechend der Zwischenprüfungsordnung vom 15. November 1984 abgelegt. (2) Die von einer Hochschule ausgestellte Bescheinigung, daß auf Grund einer bestimmten Anzahl von nachgewiesenen Studienleistungen (Scheinen) das Grundstudium erfolgreich abgeschlossen wurde, kann nicht an die Stelle der Zwischenprüfung treten. (3) Die Meldung zur Ersten Staatsprüfung erfolgt in der Regel nach dem 6. Semester. Die Erste Staatsprüfung ist vor dem Landesprüfungsamt gemäß der Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen vom 31. März 1982 abzulegen. (4) Wenn der Studierende alle Zulassungsvoraussetzungen, die für die Meldung zur Ersten Staatsprüfung vorschrieben sind, schon früher nachweisen kann, so kann er ein Semester früher zur Prüfung zugelassen werden. 5 Studienvoraussetzungen (1) Abgesehen von den allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zum Hochschulstudium erfordert das Theologiestudium in diesem Studiengang Lateinkenntnisse, die durch das Latinum nachzuweisen sind. (2) Sind die Lateinkenntnisse nicht durch das Abiturzeugnis belegt, so sind sie durch eine staatliche Ergänzungsprüfung nachzuweisen. Die Universität Trier bietet zur Vorbereitung auf diese Prüfung Intensivkurse an. (3) Der Nachweis des Staatlichen Latinums muß spätestens bei der Meldung zur Zwischenprüfung vorgelegt werden. Ohne diesen Nachweis wird der Studierende nicht zur Zwischenprüfung zugelassen. 6 Ziel des Studiums

5 Ziel des Studiums ist es, dem Studierenden auf dem Gebiet der Katholischen Theologie jene fachlichen Kenntnisse, Qualifikationen und Methoden zu vermitteln, die ihn befähigen, mit Aussicht auf Erfolg in die zweite Ausbildungsphase für den selbständigen und verantworteten Dienst als katholischer Religionslehrer an Realschulen einzutreten. 7 Aufbau des Studiums (Studienabschnitte) (1) Das Studium gliedert sich in folgende Studienabschnitte: a) das Grundstudium mit einer Dauer von drei Semestern, b) Das Hauptstudium mit einer Dauer von drei Semestern. (2) Das Grundstudium wird mit der Zwischenprüfung, das Hauptstudium mit der Ersten Staatsprüfung abgeschlossen. (3) Bei der Unterscheidung zwischen Grund- und Hauptstudium handelt es sich der Sache nach um zwei Studienabschnitte mit gleichrangigen Disziplinen. Die Disziplinen des Hauptstudiums können bzw. müssen daher teilweise bereits während des Grundstudiums belegt werden (vgl. den Studienverlaufsplan im Anhang). (4) Für das Fach Katholische Religionslehre ist insgesamt eine Semesterwochenstudenzahl (SWS) von 50 SWS an Pflichtveranstaltungen vorgeschrieben; davon sind etwa 20 SWS im Grundstudium und etwa 30 SWS im Hauptstudium vorgesehen. 8 Nachweis der Lehrveranstaltungen (1) An der Theologischen Fakultät Trier sind alle Lehrveranstaltungen, an denen der Studierende teilnehmen will, in das Studienbuch bzw. auf Belegscheinen einzutragen und innerhalb der vorgesehenen Frist dem Sekretariat zur Bestätigung vorzulegen (Belegpflicht). (2) Die Leistungskontrolle für die Pflichtvorlesungen erfolgt, soweit nichts anderes bestimmt

6 wird, in der Zwischenprüfung und in der Ersten Staatsprüfung. (3) Der Schein für das Proseminar "Einführung in die Theologie" wird erteilt, wenn über die regelmäßige Teilnahme am Proseminar hinaus durch eine schriftliche Arbeit bzw. in einer mündlichen oder schriftlichen Prüfung eine Leistungskontrolle erfolgt, die mit einer Note zu bescheinigen ist. Als Leistungsnachweis gilt ein Proseminarschein, für den wenigstens die Note "ausreichend" (4,3) gegeben wurde. (4) Abweichend von Abs. 2 werden die Pflichtvorlesungen in Einleitung in das Alte und Neue Testament durch je eine Semesterprüfung der Leistungskontrolle unterworfen und vorweggeprüft. Der Schein über die Semesterprüfung wird nach mündlicher Prüfung (15 Minuten) oder Klausur (2 Stunden) erteilt, wenn die Leistung wenigstens ausreichend (Note 4,3) war. Der Lehrstoff der Biblischen Einleitung gilt damit als abgeprüft; für die schriftliche Prüfung in den Disziplinen Altes Testament und/oder Neues Testament in der Ersten Staatsprüfung zählt jedoch auch ein Themenkreis aus dem jeweiligen Teilbereich der Biblischen Einleitung zu den Prüfungsanforderungen. (5) Ein qualifizierter (benoteter) Seminarschein wird erteilt, wenn zusätzlich zur regelmäßigen Teilnahme ein schriftlich ausgearbeitetes Referat oder eine Hausarbeit wenigstens mit der Note "ausreichend" (4,3) bewertet wurden. Für einen qualifizierten Seminarschein ist ein zweistündiges Seminar zugrundezulegen. (6) Wird ein von der Prüfungsordnung geforderter Leistungsnachweis beim ersten Versuch nicht erreicht, so kann der Versuch höchstens zweimal wiederholt werden. Gegebenenfalls verlängert sich dadurch die Prüfungsfrist (vgl. 4 Abs. 1). 9 Anrechnung verwandter Studien (1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an anderen Hochschulen oder in verwandten Studiengängen werden anerkannt und angerechnet, wenn die Gleichwertigkeit nachgewiesen ist. (2) Näheres regeln die Landesprüfungsordnung 7 und die Zwischenprüfungsordnung 4. 10

7 Studienberatung (1) Die Studienberatung für die einzelnen theologischen Disziplinen liegt bei den Fachvertretern. (2) Für weitere Fragen des Studiums ist der Studiendekan der Theologischen Fakultät bzw. die Zentrale Studienberatung der Universität Trier zuständig. (3) Für Prüfungsangelegenheiten ist der Studiendekan der Theologischen Fakultät bzw. das Landesprüfungsamt/Außenstelle an der Universität Trier zuständig. (4) Die Studienberatung sollte in Anspruch genommen werden, wenn Studienvoraussetzungen nicht gegeben sind, wenn die Überschreitung der Prüfungsfristen droht, wenn ein Wechsel des Studienortes oder des Studienzieles vorliegt, oder wenn das Studium der Theologie über einen Zeitraum von vier oder mehr Semestern unterbrochen wurde. 11 Studieninhalte im allgemeinen (1) Die wesentlichen Inhalte des Faches Katholische Religionslehre im Studiengang für das Lehramt an Realschulen umfassen folgende Disziplinen: a) Bibelwissenschaft (Einleitung und Theologie des Alten und des Neuen Testaments); b) Historische Theologie (Kirchengeschichte); c) Systematische Theologie (Religionsphilosophie und Fundamentaltheologie, Dogmatik, Moraltheologie, Christliche Sozialwissenschaft, Kirchenrecht); d) Praktische Theologie (Liturgiewissenschaft, Religionspädagogik). Die Fachdidaktik (Didaktik des Religionsunterrichts) ist in die Religionspädagogik integriert. (2) Gemäß 8 Abs. 1 der Landesprüfungsordnung vom 31. März 1982 sind während des Studiums in der Regel zwei Schulpraktika an Realschulen abzuleisten. Das erste Praktikum dient insbesondere der Hospitation und dauert mindestens zwei Wochen; das zweite Praktikum

8 dient auch der unterrichtspraktischen Erprobung und dauert vier Wochen. Beide Praktika müssen vor der Meldung zur Abschlußprüfung abgeleistet sein. 12 Studieninhalte im einzelnen (SWS = Semesterwochenstunden) (1) Das Grundstudium umfaßt: a) Pflichtvorlesungen: 4 SWS Religionsphilosophie/Fundamentaltheologie (= 2 SWS Philosophische Gotteslehre und 2 SWS Fundamentaltheologie); 4 SWS Kirchengeschichte (= 2 SWS aus dem Bereich des Altertums, 2 SWS aus dem Bereich Mittelalter/Neuzeit); 2 SWS Liturgiewissenschaft (= 1 SWS Liturgiegeschichte und 1 SWS über ein Gebiet der Liturgiewissenschaft); 4 SWS Biblische Einleitung (= 2 SWS Einleitung in das Alte Testament und 2 SWS Einleitung in das Neue Testament). b) Proseminar: "Einführung in die Theologie" (4 SWS, auf zwei Semester verteilt): 2 SWS dieses Proseminars werden an der Theologischen Fakultät Trier durch die Teilnahme am "Theologischen Grundkurs" erbracht. Die übrigen 2 SWS werden durch die Teilnahme an einer zweistündigen Pflichtvorlesung in Biblische Einleitung oder an einer anderen der Einführung in die Theologie dienenden zweistündigen Lehrveranstaltung absolviert. Die Teilnahme am "Theologischen Grundkurs" und an der anderen zweistündigen Lehrveranstaltung ist durch entsprechende Scheine gemäß 8 Abs. 3 und 4 nachzuweisen.

9 c) Pflichtseminare: Ein Seminar (2 SWS) in Religionsphilosophie/Fundamentaltheologie oder in Kirchengeschichte oder in Liturgiewissenschaft ist zu absolvieren und mit einem qualifizierten Seminarschein gemäß 8 Abs. 5 nachzuweisen. (2) Das Hauptstudium umfaßt: a) Pflichtvorlesungen: 4 SWS Exegese des Alten Testamentes (ein geschichtliches und ein weiteres Buch); 4 SWS Exegese des Neuen Testamentes (ein Evangelium und ein weiteres Buch); 6 SWS Dogmatik (Christologie/Soteriologie und zwei weitere Traktate); 4 SWS Allgemeine Moraltheologie; 2 SWS Christliche Sozialwissenschaft; 2 SWS Kirchenrecht (besonders Eherecht); 4 SWS Religionspädagogik/Fachdidaktik (davon können 2 SWS schon im Grundstudium absolviert werden). b) Pflichtseminare: 1 Seminar (2 SWS) in biblischer Theologie, 1 Seminar (2 SWS) in systematischer Theologie (Dogmatik oder Moraltheologie oder Christlicher Sozialwissenschaft), 1 Seminar (2 SWS) in Religionspädagogik/Fachdidaktik.

10 Die Teilnahme an den Seminaren ist durch qualifizierten Seminarschein gemäß 8 Abs. 5 nachzuweisen. 13 Wissenschaftliche Prüfungsarbeit (1) Das Fach, in dem die wissenschaftliche Prüfungsarbeit angefertigt wird, ist erstes Fach. (2) Sobald der Studierende die von der Prüfungsordnung für die einzelnen Fächer der von ihm gewählten Fächerverbindung geforderten Studienleistungen erbracht hat, meldet er sich beim Landesprüfungsamt zur Abschlußprüfung (= Erste Staatsprüfung). (3) Mit einem vom Landesprüfungsamt zum Prüfer ernannten Fachvertreter im ersten Fach ist das Thema für die wissenschaftliche Prüfungsarbeit zu vereinbaren, die innerhalb einer Frist von drei Monaten anzufertigen ist. (Vgl. Landesprüfungsordnung 12). Nach der Bewertung und Annahme der Arbeit wird der Studierende zu den schriftlichen und mündlichen Abschlußprüfungen zugelassen. (4) Wenn Katholische Religionslehre erstes Fach ist, kann das Thema der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit aus jeder der im Grund- und Hauptstudium vertretenen Disziplin gewählt werden. In der gewählten Disziplin sind nach der bestandenen Zwischenprüfung zwei weitere Lehrveranstaltungen zu besuchen. Der Fachvertreter, mit dem das Thema der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit vereinbart wird, muß ein vom Landesprüfungsamt ernannter Prüfer sein. 14 Studienverlaufsplan (Hinweise zur Studiengestaltung) (1) Im Anhang wird ein Studienverlaufsplan beigegeben, der den Studierenden als Orientierungshilfe mit Modellcharakter für die Gestaltung des Studiums, besonders für die Verteilung der Pflichtveranstaltungen auf die Fachsemester, empfohlen wird.

11 (2) Der Studienverlaufsplan ist verpflichtet hinsichtlich der Verteilung der Pflichtstunden auf die einzelnen Disziplinen sowie hinsichtlich der in 12 aufgeführten Leistungsnachweise. (3) Bei der Aufstellung des Stundenplans für das einzelne Semester hat der Studierende zu berücksichtigen, daß ein Teil der Lehrveranstaltungen in einem mehrere Semester umfassenden Zyklus angeboten wird. 15 Schlußbestimmungen (1) Diese Studienordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft. (2) Die Studienordnung ist für alle Studierenden, die das Studium des Faches Katholische Religionslehre mit dem Wintersemester 1982/83 oder später begonnen haben, verpflichtend. (3) Für Studierende, die das Studium des Faches Katholische Religionslehre vor dem Wintersemester 1982/83 begonnen haben und sich der Zwischenprüfung und der Ersten Staatsprüfung nach den früher geltenden Prüfungsordnungen unterziehen wollen, gelten die Regelungen für die Gestaltung des Studiums, die bisher an der Theologischen Fakultät in Kraft waren (zuletzt formuliert im Merkblatt des Studiendekans vom ). Trier, den 15. November 1984 Der Rektor der Theologischen Fakultät Trier Prof. Dr. Helmut W e b e r

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