Arbeitsrecht: Angleichung von Arbeitern und Angestellten Was, wann, wie, in welche Richtung? Neuerungen für beide Gruppen

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1 LOHNABGABEN, SOZIALVERSICHERUNG 147 Arbeitsrecht: Angleichung von Arbeitern und Angestellten Was, wann, wie, in welche Richtung? Neuerungen für beide Gruppen BGBl I Nr 153/2017 vom , ASoK Spezial Arbeitsrecht 2018 Seite 8 ff, Wiesinger: Die individualrechtliche Angleichung von Arbeitern und Angestellten in SWK 32/2017, Schrenk: Änderungen im Arbeitsrecht 2017/2018 in Arbeitsunterlage zur ÖGSW Personaltagung 2018, Gerhartl: Angleichung von Arbeitern und Angestellten in PV-Info 12/2017, Löscher: Angleichung Arbeiter/ Angestellte Der neue Angeiter? in PVP 11/2017, Lindmayr Angleichung von Arbeitern und Angestellten ARD 6571 vom und ARD 6575 vom In der letzten Sitzung des Nationalrates vor der Wahl 2017 wurde für bestimmte Belange eine Angleichung der Rechtsstellung von Arbeitern und Angestellten auf Grund eines Initiativantrages (also ohne Begutachtung) beschlossen. Betroffen davon sind rd 2 Mio Angestellte, 1,4 Mio Arbeiter und deren Arbeitgeber. Nach wie vor gibt es aber Bereiche, die für Arbeiter und Angestellte unterschiedlich geregelt sind. Die Ausführungen beziehen sich nur auf Arbeiter und Angestellte. Änderungen für Gutsangestellte, Hausgehilfen und Hausangestellte sowie Landarbeiter, die ebenfalls mit BGBl I Nr 153/2017 beschlossen wurden, bleiben im Beitrag unberücksichtigt. Änderung Angleichung an Angestellte Angleichung an Arbeiter Änderung Arbeiter und Angestellte Inkrafttreten bei Krankheit/ Unglücksfall Entfall der Wiedererkrankungsregel für Angestellte, Anspruch neu pro Arbeitsjahr Bereits ab 2. DJ 8 Wochen voll, bisher erst ab 6. DJ bei Arbeitsunfall/ Berufskrankheit Eigener Anspruch pro Arbeitsunfall/ Berufskrankheit bis 15. DJ 8 Wo ab 16. DJ 10 Wo über Ende Arbeits-/ Dienstverhältnis Auch bei einvernehmlicher Auflösung im bzw im Hinblick auf Krankenstand bei Arbeits-/Dienstverhinderung aus persönlichen Gründen Anspruch von Arbeitern kann kollektivvertraglich nicht mehr eingeschränkt werden Kündigungsfristen und termine Gleichlautend wie für Angestellte Kündigungsregeln für Teilzeit- Angestellte Kündigungsregeln gelten auch für Teilzeit-Angestellte < 1/5 der wöchentl. Normalarbeitszeit

2 148 LOHNABGABEN, SOZIALVERSICHERUNG 1. Die neuen sregeln für Arbeiter und Angestellte 1.1. bei Krankheit und Unglücksfall Angleichung Angestellte an Arbeiter 2 Abs 1 EFZG und 8 Abs 1, 2 und 9 AngG Angestellte Die Wiedererkrankungsregel für Angestellte gem 8 Abs 2 AngG idf vor BGBl I Nr 153/ 2017 wurde aufgehoben, sodass der Anspruch auf für Angestellte wie bei den Arbeitern pro Arbeitsjahr festgesetzt ist. Bei bestehender Krankheit steht mit Beginn des neuen Arbeitsjahres der volle sanspruch zu; auch dann, wenn im alten Jahr kein Anspruch auf mehr bestand. Das Arbeitsjahr kann ab auch für Angestellte (wie bisher schon bei den Arbeitern) durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung auf Kalenderjahr umgestellt werden. HINWEIS: Umfasst bei der Umstellung auf Kalenderjahr das Rumpfjahr weniger als 6 Monate (zb bei Eintritt zum 1.10.), ist der halbe Anspruch zu gewähren. Beträgt das Rumpfjahr 6 Monate oder mehr, dann ist der volle Anspruch zu gewähren. Die Umstellung auf das Kalenderjahr ist also für den Dienstgeber nicht empfehlenswert. Arbeiter und Angestellte Die für Arbeiter und Angestellte wurde bereits ab dem 2. Dienstjahr auf 8 Wochen erhöht, 2 Abs 1 EFZG und 8 Abs 1 AngG. Höhe und Dauer der pro Jahr Krankheit/ Unglücksfall ab Arbeiter und Angestellte bis Arbeiter und Angestellte 1. Dienstjahr 6 Wochen voll + 4 Wochen halb 2. bis 5. Dienstjahr NEU: 6 Wochen voll + 4 Wochen halb 8 Wochen voll + 4 Wochen halb 6. bis 15. Dienstjahr 8 Wochen voll + 4 Wochen halb 16. bis 25. Dienstjahr 10 Wochen voll + 4 Wochen halb 10 Wochen voll + 4 Wochen halb ab 26. Dienstjahr 12 Wochen voll + 4 Wochen halb 12 Wochen voll + 4 Wochen halb Inkrafttreten gem 20 Abs 10 EFZG und Art X Abs 2 Z 14 AngG Der erhöhte Anspruch auf tritt mit in Kraft und ist auf Arbeits-/ Dienstverhinderungen anzuwenden, die in Arbeitsjahren eintreten, die nach dem beginnen. Wenn bei Arbeitern das Kalenderjahr für die Berechnung des Anspruchs relevant ist (gem 2 Abs 8 EFZG schon bisher möglich), dann ist die erhöhte auf Arbeitsverhinderungen anzuwenden, die nach dem eingetreten sind. Für zum (bzw ) laufende Arbeits-/Dienstverhinderungen gelten die Neuregelungen ab Beginn des Arbeits-/Kalenderjahres, das nach dem beginnt.

3 LOHNABGABEN, SOZIALVERSICHERUNG 149 Beispiel Angabe Keine Vorerkrankung Beginn der Krankheit am Ende der Krankheit am Eintritt Eintritt Lösung Bis altes Recht: bis Wochen voll und bis Tage halb Ab neues Recht: bis Wochen voll Für das Arbeitsjahr bis verbleibt ein Anspruch von 6 Wochen voll und 4 Wochen halb bis Wochen voll und bis Wochen + 3 Tage halb Das für die Neuregelung relevante Arbeitsjahr beginnt erst mit zu laufen 1.2. bei Arbeitsunfall/Berufskrankheit Angleichung Angestellte an Arbeiter, 8 Abs 2a AngG Höhe und Dauer der pro Arbeitsunfall/Berufskrankheit Angestellte Arbeiter Dienstjahr NEU: ab Eigener Anspruch Bis Kein eigener Anspruch Unverändert Eigener Anspruch bis 15. Dienstjahr 8 Wochen EZF bei Arbeitsunfall/Berufskrankheit ird EFZ bei Krankheit/ 8 Wochen Unglücksfall (8 12 Wochen voll ab 16. Dienstjahr 10 Wochen + 4 Wochen halb) und max 2 Wochen voll 10 Wochen Der Anspruch besteht nunmehr auch für Angestellte unabhängig von anderen Krankenständen 8 bzw 10 Wochen pro Arbeitsunfall/Berufskrankheit; es steht also auch für Angestellte ein zusätzlicher Topf an zur Verfügung. Bei mehreren Dienstgebern besteht der Anspruch aus diesem Topf nur gegenüber jenem Dienstgeber, bei dem der Arbeitsunfall/die Berufskrankheit eingetreten ist. Bei den anderen Dienstgebern besteht nur Anspruch auf im Rahmen der für Krankheit/Unglücksfall. Inkrafttreten gem Art X Abs 2 Z 14 AngG Die Änderung tritt mit in Kraft und ist auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die in Arbeitsjahren eintreten, die nach dem beginnen. Für zum laufende Dienstverhinderungen gelten die Neuregelungen ab Beginn des Arbeitsjahres, das nach dem beginnt.

4 150 LOHNABGABEN, SOZIALVERSICHERUNG Beispiel Angestellter mit 3 Dienstjahren ist innerhalb eines Arbeitsjahres 9 Wochen krank und zusätzlich nach einem Arbeitsunfall 12 Wochen arbeitsunfähig: Anspruch alt 6 Wochen voll + 3 Wochen halb wegen Krankheit UND 2 Wochen voll + 1 Woche halb wegen Arbeitsunfall Anspruch NEU 8 Wochen voll + 1 Woche halb wegen Krankheit UND 8 Wochen wegen Arbeitsunfall 1.3. Einvernehmliche Auflösung während des Krankenstandes - neue Regelung für Arbeiter und Angestellte, 5 EFZG und 9 Abs 1 AngG Wird ein Arbeiter/Angestellter während einer Arbeits-/Dienstverhinderung wegen Krankheit/ Unglücksfall oder Arbeitsunfall/Berufskrankheit gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen, oder trifft den Arbeitgeber die Schuld am vorzeitigen Austritt, dann besteht auch über das Ende des Arbeits-/Dienstverhältnisses hinaus Anspruch auf. Das gilt NEU auch bei einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeits-/Dienstverhältnisses während einer oder im Hinblick auf eine derartige Arbeits-/Dienstverhinderung (zb ein geplanter Krankenhausaufenthalt). Diese Bestimmung tritt mit in Kraft und gilt für einvernehmliche Beendigungen, bei denen das Arbeits-/Dienstverhältnis nach dem endet; 20 Abs 11 EFZG und Art X Abs 2 Z 15 AngG. Beispiele Angabe Angestellter im Krankenstand, Vereinbarung der einvernehmlichen Auflösung am per a) b) c) Einvernehmliche Auflösung des DV mit einem Angestellten im Hinblick auf eine Operation per Lösung Relevant ist nicht die Vereinbarung, sondern das Ende des Dienstverhältnisses. a) DV und EFZ enden am b) DV endet am , EFZ läuft weiter bis Ende EFZ-Anspruch oder früheres Ende Krankenstand. c) DV endet am , EVZ läuft weiter bis Ende EFZ-Anspruch oder früheres Ende Krankenstand bei Dienstverhinderung aus persönlichen Gründen Angleichung Arbeiter an Angestellte, 1154b Abs 5 ABGB, 8 Abs 3 AngG Bei den gesetzlich geregelten Ansprüchen hinsichtlich einer Dienstverhinderung aus anderen wichtigen Verhinderungsgründen (zb Arztbesuch, Behördenweg, Begräbnis etc) ergab sich zwischen Arbeiter und Angestellten ein Unterschied daraus, dass die Regelung für Angestellte einseitig zwingend, die Regelung für Arbeiter jedoch durch Kollektivvertrag abdingbar - dh eine kollektivvertragliche Schlechterstellung - möglich war.

5 LOHNABGABEN, SOZIALVERSICHERUNG 151 Ab ist die gesetzliche Regelung auch für Arbeiter zwingend. Das bedeutet: gleiche Regelung bei einer persönlichen Dienstverhinderung für Arbeiter und Angestellte, Anspruch auf während einer verhältnismäßig kurzen Zeit, auch bei Arbeitern keine Schlechterstellung durch Kollektivvertrag mehr möglich, Entfall 1154b Abs 6 ABGB. HINWEIS: Ab für Arbeiter auch bei Dienstverhinderung aus persönlichen Gründen, die nicht im Kollektivvertrag angeführt sind. 2. Kündigungsfristen und Kündigungstermine 2.1. Neue Kündigungsregeln für Arbeiter - Angleichung Arbeiter an Angestellte ab ABGB und 20 AngG Kündigungsfristen und Kündigungstermine für Arbeiter wurden mit 1159 ABGB an 20 AngG angeglichen. Demnach können ab dem Inkrafttreten Kündigungen auch bei Arbeitern grundsätzlich nur mehr unter Einhaltung einer mindestens sechswöchigen Kündigungsfrist zum Quartalsende ausgesprochen werden. Eine Vereinbarung wie im AngG, dass die Kündigungsfrist zum 15. oder Letzten eines Kalendermonats endet, ist zulässig. Der Dienstnehmer kann das Arbeitsverhältnis mit dem Letzten eines jeden Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen. Diese Frist kann durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden, aber die vom Dienstgeber einzuhaltende Frist darf nicht kürzer sein als die mit dem Dienstnehmer vereinbarte. Ausnahme Für Branchen, in denen Saisonbetriebe isd 53 Abs 6 Arbeitsverfassungsgesetz überwiegen (zb Tourismus, Baubranche) können durch Kollektivvertrag abweichende Regelungen festgelegt werden. Es bleibt abzuwarten, welche Branchen davon Gebrauch machen werden. Siehe dazu Wiesinger: Die individualrechtliche Angleichung von Arbeitern und Angestellten in SWK 32/2017. Inkrafttreten Die Änderung tritt mit in Kraft und ist auf Beendigungen anzuwenden, die nach dem ausgesprochen werden. HINWEIS Rechtzeitige Information der Klienten über: Ab dem gelten abweichende für die Arbeiter schlechtere Kündigungs- Regelungen in Kollektivverträgen nicht mehr!!! Anpassung der Dienstzettel für Arbeiter an die neuen Kündigungsregelungen erforderlich. Von der quartalsweisen Kündigung kann durch Vereinbarung abgegangen werden. Dienstverhältnisse von Arbeitern für die Zeit eines vorübergehenden Bedarfs können während des ersten Monats von beiden Teilen jederzeit unter Einhaltung einer einwöchigen Kündigungsfrist gelöst werden; das hat dann Bedeutung, wenn keine Probezeit vereinbart wurde.

6 152 LOHNABGABEN, SOZIALVERSICHERUNG 2.2. Neue Kündigungsregeln für Teilzeit-Angestellte 20 Abs 1 AngG Bisher waren die Bestimmungen des 20 AngG über Kündigungsfristen und -termine nur dann anwendbar, wenn die Arbeitszeit bezogen auf den Monat mindestens 1/5 des 4,3 fachen der durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit betrug; zb 8 Stunden bei einer 40 Stundenwoche. Für solche Dienstverhältnisse betrug die Kündigungsfrist idr 14 Tage. Ab fällt diese Regelung für Kündigungen, die nach dem ausgesprochen werden weg. Es sind die allgemeinen Kündigungsregeln des 20 AngG auf alle Angestellten anzuwenden. 3. Zusammenfassung Änderung Arbeiter Angestellte Erhöhung EFZ-Anspruch Entfall Wiedererkrankungsregel Zusätzlicher EFZ-Anspruch bei Arbeitsunfall/Berufskrankheit Einvernehmliche Auflösung bei Krankenstand Kurzzeitige Arbeitsverhinderung aufgrund wichtiger persönlicher Gründe Kündigungsfristen/-termine Teilzeit-Angestellte < 1/5 der wöchentlichen Normalarbeitszeit Bereits ab 2. Dienstjahr 8 Wochen (bisher erst ab 6. Dienstjahr) Anspruch auf EFZ richtet sich nach dem Arbeitsjahr. Bis 15. Dienstjahr 8 Wochen. Ab 16. Dienstjahr 10 Wochen. Pro Anlassfall, unabhängig von EFZ bei Krankheit/Unglücksfall. EFZ über das Ende des Arbeits-/Dienstverhältnisses hinaus. Kollektivverträge können den Anspruch auf EFZ nicht mehr einschränken. Gleichlautend wie Angestellte. Es gelten die allgemeinen Kündigungsfristen/-termine des AngG. Die dargestellten Änderungen bei den Ansprüchen von Arbeitern und Angestellten izm der und den Kündigungsfristen führt idr zu Mehrbelastungen für die Dienstgeber. Daher ist eine rechtzeitige Information wichtig, damit sich die Betroffenen darauf einstellen können. Eine vollständige Angleichung von Arbeitern und Angestellten ist durch diese Maßnahmen aber noch nicht bewirkt. Unterschiede gibt es immer noch zb bei den Entlassungsregeln, es gibt weiterhin Arbeiter- und Angestelltenbetriebsräte, keine einheitlichen Regelungen betreffend Sonderzahlungen und unterschiedliche SV-Beitragsgruppen.

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