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1 Stadtwerke Gotha NETZ GmbH Preisblatt für den Netzzugang Strom gültig ab: Preisblatt 3 Entgelte für Monatsleistungspreissystem für Entnahme mit Leistungsmessung Monatsleistungspreissystem Monatsleistungspreissystem für Leistungspreis Arbeitspreis Entnahme mit Leistungsmessung in /kw u. Monat Mittelspannung MS 15,06 0,75 Umspannung MS/NS 15,06 0,82 Niederspannung NS 19,99 0,54 Die Preise verstehen sich zzgl. Mehrkosten aus Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G)², Messung, Messstellenbetrieb, Abrechnung, Konzessionsabgabe 1 und Umsatzsteuer sowie der Umlage gemäß 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV i.v.m. 9 Abs. 7 KWK-G³, einer Offshore-Haftungsumlage gemäß 17f EnWG-Novelle 4 und einer Umlage für abschaltbare Lasten 5. Pbl3 NE MLP mlm 1 5

2 1 Konzessionsabgabe Laut "Verordnung über Konzessionsabgaben für Elektrizität und Erdgas (KAV)" vom 09. Januar 1992 (BGBl. S 12) wird die Konzessionsabgabe in folgender Höhe (netto) erhoben: Sondervertragskunden gem. 2 Abs. 3 i.v. m. Abs. 4 und 7 KAV 0,11 Tarifkunden im Schwachlasttarif gem. 2 Abs. 2 Nr. 1a KAV 0,61 Sonstige Tarifkunden gem. 2 Abs. 2 Nr. 1b KAV in Gemeinden bis bis Einwohner 1,32 in Gemeinden bis bis Einwohner 1,59 2 KWK-G Aufschlag Die KWK-G-Umlage für das Jahr wird ab dem von n erhoben. KWK-G Aufschlag je gruppe Gruppe A Gruppe B 0,254 0,051 Gruppe in Gemeinden C bis Einwohner 0,025 gruppe A: Strommengen von n für die jeweils ersten kwh je Abnahmestelle gruppe B: gilt für Mengen von n, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle kwh übersteigt (gemäß 9 Abs. 7 Satz 2 KWK-G) gruppe C: gilt für Mengen von n, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle kwh übersteigt und mit Stromkosten > vier Prozent des Umsatzes im vorangegangenen Kalenderjahr (gemäß 9 Abs. 7 Satz 2 KWK-G) Weiterführende Informationen erhalten Sie auf der Internetseite: Pbl3 NE MLP mlm 2 5

3 3 Umlage nach 19 Abs. 2 StromNEV Nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25. Juli 2005, die zuletzt durch Artikel 1 und 2 der "Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Enegiewirtschaftsrechts" vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3250) geändert wurde, können ein individuelles Netzentgelt gemäß 19 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 StromNEV beantragen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen zu erstatten. Die Übertragungsnetzbetreiber haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse untereinander auszugleichen. Die entgangenen Erlöse werden als Aufschlag auf die Netzentgelte ( 19 StromNEV-Umlage) anteilig auf alle (LV) umgelegt. Die 19 StromNEV-Umlage für wird ab dem von n erhoben. Gruppe A' Gruppe A+ Gruppe A++ Gruppe B' 0,237 0,227 0,227 0,050 Gruppe in Gemeinden C' bis Einwohner 0,025 gruppe A: zahlen für die jeweils ersten kwh je Abnahmestelle den Umlagesatz für die gruppe A. gruppe A+:, deren Abnahmemenge kwh je Abnahmestelle übersteigt, zahlen für über kwh hinausgehende Strommengen bis zu kwh den Umlagesatz für die Letzverbrauchergruppe A+. gruppe A++:, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind, deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben und deren Abnahmemenge kwh je Abnahmestelle übersteigt, zahlen für über kwh hinausgehende Strommengen bis zu kwh den Umlagesatz für die Letzverbrauchergruppe A++. gruppe B':, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle kwh übersteigt, zahlen zusätzlich für über kwh hinausgehende Strombezüge eine maximale 19 StromNEV-Umlage von 0,05 ct/kwh gruppe C':, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für über kwh hinausgehende Strombezüge maximal 0,025 ct/kwh Mit der Anpassung der StromNEV im Rahmen der Verordnung vom 14. August 2013 wurden die Regelungen zu den individuellen Netzentgelten gem. 19 Abs. 2 StromNEV und zu der 19 StromNEV-Umlage modifiziert. Dabei sind rückwirkend zum die für die Erhebung der 19 StromNEV-Umlage anzuwendenden belastungsgrenzen abweichend von 9 Abs. 7 Satz 2 und 3 KWK-G auf kwh erhöht worden. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit der Rückabwicklung der 19 StromNEV-Umlage für die Jahre 2012 und 2013 sowie deren Neuerhebung unter Berücksichtigung der Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen im Jahr Weitere Informationen zur Rückabwicklung der 19-Umlage der Jahre 2012 und 2013 finden Sie unter dem Link: Ergänzende Informationen bezüglich Weiterverrechnung zwischen Netzbetreibern und Vertrieben bzw. Kunden sind auf den Seiten des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) zu finden: Pbl3 NE MLP mlm 3 5

4 4 Offshore-Haftungsumlage nach 17f EnWG-Novelle Netzbetreiber sind nach 17f Abs. 5 EnWG berechtigt, die Kosten für geleistete Entschädigungszahlungen, als Aufschlag auf die Netzentgelte gegenüber n geltend zu machen. Für Strombezüge aus dem Netz für die allgemeine Versorgung an einer Abnahmestelle bis Kilowattstunden im Jahr darf sich das Netzentgelt für durch die Umlage höchstens um 0,25 Cent pro Kilowattstunde (gruppe A), für darüber hinausgehende Strombezüge um höchstens 0,05 Cent pro Kilowattstunde (gruppe B) erhöhen. Sind Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4 Prozent des Umsatzes überstiegen (gruppe C), darf sich das Netzentgelt durch die Umlage für über Kilowattstunden hinausgehende Lieferungen höchstens um die Hälfte des Betrages der gruppe B erhöhen. Aufgrund der oben genannten Einflussgrößen für die Bestimmung der Höhe des Offshore-Haftungsumlage für ergibt sich für die kategorie A eine Entlastung in Höhe -0,051 ct/kwh, die Höhe für die kategorie B und C ist unverändert bei 0,05 ct/kwh bzw. 0,025 ct/kwh. Die Berechnung kann aus der Veröffentlichung der Prognosedaten auf der gemeinsamen Homepage der ÜNB nachvollzogen werden. Die Offshore-Haftungsumlage für das Jahr wird ab dem von n erhoben. Offshore-Haftungsumlage je gruppe Gruppe A Gruppe B -0,051 0,050 Gruppe in Gemeinden C bis Einwohner 0,025 gruppe A: Strommengen von n für die jeweils ersten kwh je Abnahmestelle gruppe B:, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle kwh übersteigt, zahlen zusätzlich für über kwh hinausgehende Strombezüge eine maximale Offshore-Haftungsumlage von 0,05 ct/kwh gruppe C:, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle kwh übersteigt und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstieg, zahlen zusätzlich für über kwh hinausgehende Strombezüge eine maximale Offshore-Haftungsumlage von 0,025 ct/kwh Pbl3 NE MLP mlm 4 5

5 5 Umlage für abschaltbare Lasten nach 18 AbLaV Als abschaltbare Lasten im Sinne der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) gelten eine oder mehrere Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie (Verbrauchseinrichtungen), wobei 1. die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung oder aus einem geschlossenen Verteilernetz mit einer Spannung von mindestens 110 Kilovolt erfolgt und 2. an der Verbrauchseinrichtung die Verbrauchsleistung auf Anforderung der Betreiber von Übertragungsnetzen zuverlässig um eine bestimmte Leistung reduziert werden kann (Abschaltleistung). Anbieter von Abschaltleistung aus abschaltbaren Lasten erhalten, wenn sie sich in Vereinbarungen mit Betreibern von Übertragungsnetzen zu Leistungen verpflichtet haben, die den Anforderungen dieser Verordnung genügen, Vergütungen für die Bereitstellung der Abschaltleistung für den vereinbarten Zeitraum (Leistungspreis) sowie für jeden Abruf der Abschaltleistung (Arbeitspreis). Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, ihre Zahlungen und Aufwendungen nach dieser Verordnung über eine finanzielle Verrechnung auszugleichen. Ein Belastungsausgleich erfolgt dabei entsprechend 9 des Kraft-Wärme- Kopplungsgesetzes mit der Maßgabe, dass die Belastungsgrenzen für bestimmte gruppen (Kategorie B und C) keine Anwendung finden. Die Umlage für abschaltbare Lasten wird ab dem von n erhoben. Die Berechnung der Umlage für erfolgte auf Basis der prognostizierten Kosten für. Die Kostenbasis wurde mit der Regulierungsbehörde (Bundesnetzagentur) abgestimmt. Die Umlage für berücksichtigt ebenso den Vortrag aus Jahresabrechnung 2013 inkl. Zinsen. Umlage für abschaltbare Lasten 0,006 Pbl3 NE MLP mlm 5 5

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