Haftungsrecht als sinnvolle Ergänzung des Regulierungsrechts; Risikoverteilung bei Netzengpässen
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- Benjamin Schulze
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1 Haftungsrecht als sinnvolle Ergänzung des Regulierungsrechts; Risikoverteilung bei Netzengpässen Achim Zerres, Abteilungsleiter Energieregulierung, Bundesnetzagentur, Bonn Köln,
2 Themenübersicht Gewährleistungsverantwortung des Staates Rollenverteilung zwischen Netzbetreiber und Erzeuger Das Vorgehen bei Netzengpässen Die Abregelung von Erzeugungsanlagen ( Einspeisemanagement ) Kennzahlen Einspeisemanagement Risikoverteilung beim Einspeisemanagement Perspektiven für die Zukunft Achim Zerres 42. Energierechtliche Jahrestagung Bundesnetzagentur
3 Gewährleistungsverantwortung Wesentlich im Vergleich zu anderen Industriebereichen: Gewährleistungsverantwortung des Staates für die Energieversorgung als Aufgabe der Daseinsvorsorge ( öffentliche Aufgabe von größter Bedeutung ) Übertragung von Verantwortlichkeiten auf Privatrechtssubjekte durch die Liberalisierung der Strom- und Gasmärkte entlässt den Staat nicht aus seiner Pflicht (BVerfG, Beschluss v , Az. 1 BvR 1914/02, Tz. 12). Achim Zerres 42. Energierechtliche Jahrestagung Bundesnetzagentur
4 Gewährleistungsverantwortung (2) Aus diesem Grund handeln alle Marktteilnehmer vor der Verpflichtung des 1 EnWG: eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Strom und Gas, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht Auch die EVU im wettbewerblichen Bereich sind gem. 2 Abs. 1 EnWG zu einer Versorgung im Sinne des 1 verpflichtet. Ihre Betätigungsfreiheit wird insbesondere durch Regelungen zur Gewährleistung der Systemsicherheit eingeschränkt. Achim Zerres 42. Energierechtliche Jahrestagung Bundesnetzagentur
5 Wie sieht die grundsätzliche Rollenverteilung aus? Achim Zerres 42. Energierechtliche Jahrestagung Bundesnetzagentur
6 Rollenverteilung Wie sieht die grundsätzliche Rollenverteilung aus? Regulierter Netzbetreiber: 11 Abs. 1 EnWG Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind verpflichtet, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz diskriminierungsfrei zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, soweit es wirtschaftlich zumutbar ist. Gewährleistung der technischen Sicherheit, 49 EnWG Achim Zerres 42. Energierechtliche Jahrestagung Bundesnetzagentur
7 Rollenverteilung (2) Regulierter Netzbetreiber (2) Zu den Netzbetriebspflichten gehört insb. die Wahrnehmung der Systemverantwortung, d. h. Übertragungsnetzbetreiber haben nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, Gefährdungen oder Störungen der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Netzes zu beseitigen, 13 ff. EnWG Dafür müssen sie in die Rechte der Netznutzer eingreifen (Erzeuger, Lieferanten, Letztverbraucher) Für Verteilnetzbetreiber gilt grundsätzlich das Gleiche, 14 Abs. 1 EnWG Achim Zerres 42. Energierechtliche Jahrestagung Bundesnetzagentur
8 Rollenverteilung (3) Stromerzeuger: Erzeuger von Strom aus konventionellen Kraftwerken: Wettbewerblicher Einsatz nach merit order der Erzeugungsanlagen im energy only Markt Bilanzierungspflichten 13 EnWG: Zur Wahrung der Systemsicherheit muss Einspeisung ggf. anpasst werden 13 Abs. 1a Satz 2 EnWG: Pflicht zur Betriebsbereitschaft 13a EnWG: Anzeigepflicht vor Stilllegung und Stilllegungsverbot f. systemrelevante Anlagen Achim Zerres 42. Energierechtliche Jahrestagung Bundesnetzagentur
9 Rollenverteilung (4) Stromerzeuger (2) Erzeuger von EE-Strom: Bei Direktvermarktung: wettbewerblicher Einsatz nach merit order der Erzeugungsanlagen im energy only Markt (aufgrund geringer Grenzkosten i.d.r. im Geld ) Bei fester Einspeisevergütung: börsliche Vermarktung durch ÜNB 8 EEG: Einspeisevorrang für EE-Strom, wenn die Netzkapazitäten nicht ausreichen, um die gesamte Erzeugung einzuspeisen (Netzengpass) 13 EnWG, 11 EEG: Zur Wahrung der Systemsicherheit muss Einspeisung ggf. anpasst werden Achim Zerres 42. Energierechtliche Jahrestagung Bundesnetzagentur
10 Aufgabe: Wie vereinbare ich den wettbewerblichen Bereich der Stromerzeugung mit der Systemverantwortung des Netzbetreibers? Beispiel Netzengpass Achim Zerres 42. Energierechtliche Jahrestagung Bundesnetzagentur
11 Problem: Netzengpass Lösung: grundsätzlich Netzausbau Netzausbau ist unverzichtbar, aber Neue Netze entstehen nicht über Nacht Frage, ob Erzeugungsspitzen bei hohem Wind- /PV-Anteil künftig auch ausgebaute Netze überlasten können ( Ausbau für die letzte Kilowattstunde?) Stand der Diskussion: für die letzte Kilowattstunde Erzeugung: nein für die letzte Kilowattstunde Nachfrage: ja Achim Zerres 42. Energierechtliche Jahrestagung Bundesnetzagentur
12 Problem: Netzengpass (2) Aus diesem Grund müssen - soweit das bestehende Netz zeitweilig nicht ausreicht - Systemsicherheitsmaßnahmen ergriffen werden. Folgende Systemsicherheitsmaßnahmen stehen dem Netzbetreiber zur Verfügung: Netzbezogene Maßnahmen Marktbezogene Maßnahmen Zwangsmaßnahmen Achim Zerres 42. Energierechtliche Jahrestagung Bundesnetzagentur
13 Problem: Netzengpass (3) Achtung: Rangfolge! Leitfaden zum EEG-Einspeisemanagement, Version 1.0 vom , Kapitel 1 Wofür Rangfolge? Einbettung in das Konzept Systemsicherheit Entschädigung über Netzentgelte nur sozialisierbar, soweit erforderlich (d.h. keine milderen Mittel erfolgversprechend) Achim Zerres 42. Energierechtliche Jahrestagung Bundesnetzagentur
14 Systemsicherheitsmaßnahmen Rangfolge der Systemsicherheitsmaßnahmen bei Netzengpässen: 1. Netzbezogene Maßnahmen Interne Maßnahmen des Netzbetreibers (z.b. Schalthandlungen) ohne Beeinträchtigung Dritter 2. Marktbezogene (Abschalt-) Vereinbarungen mit Bertreibern konventioneller Kraftwerke und/oder Verbrauchern (z. B. Ab- und Zuschaltvereinbarungen mit Lasten) 3. Marktbezogene (Abschalt-) Vereinbarungen mit Betreibern von EEG-Anlagen u.a. ( 13 Abs. 2a Satz 2 EnWG; 8 Abs. 3, 15 EEG) Achim Zerres 42. Energierechtliche Jahrestagung Bundesnetzagentur
15 Systemsicherheitsmaßnahmen (2) 4. Zwangsmaßnahmen (Abregelung) ggü. konventionellen Kraftwerken ohne Entschädigung ( 13 Abs. 2 EnWG) Kein Freifahrtschein bei Notfallmaßnahmen! 5. Zwangsmaßnahmen (Abregelung) ggü. EE- und KWK-Anlagen Bei Netzengpass: Einspeisemanagement mit Entschädigung Achtung: Besteht nur unbeschadet der Ausbauverpflichtung Achim Zerres 42. Energierechtliche Jahrestagung Bundesnetzagentur
16 Wer hat welche Risiken bei Netzengpässen, insbesondere beim Einspeisemanagement, zu tragen? Achim Zerres 42. Energierechtliche Jahrestagung Bundesnetzagentur
17 Kennzahlen Einspeisemanagement EinsMan = Entschädigungspflichtige Abregelung von EE- und KWK-Strom aufgrund von Netzengpässen ( 13 Abs. 2, 2a S. 3 EnWG i.v.m 11 Abs. 1 EEG) Gesamtdimension bundesweit betrachtet vergleichsweise überschaubar: Summe Ausfallarbeit (in GWh) Anteil an Gesamt-EEG- Einspeisung Entschädigungszahlungen (in Mio. ) Entwicklung der Entschädigungszahlungen zum Vorjahr ,10% 0,16% 0,41% 0,33 % 6,00 10,20 33,50 33, % +228% -1,2% Achim Zerres 42. Energierechtliche Jahrestagung Bundesnetzagentur
18 Risiko - Netzbetreiber Geringe Risiken bei der Vornahme von Systemsicherheitsmaßnahmen, weil: Leistungspflichtenruhen, 13 Abs. 4 Satz 1 EnWG Achtung: Nur die unmittelbaren wechselseitigen Leistungspflichten aus dem Schuldverhältnis zwischen Netzbetreiber und Netznutzer ruhen (Streitig!) dahinter steht die u.a. Frage der Verantwortlichkeit für Versorgungssicherheit 13 Abs. 4 EnWG: Haftungsausschluss für Vermögensschäden Hintergrund: Der Netzbetreiber soll nicht durch drohende Schadensersatzpflichten von Notfallmaßnahmen abgehalten werden. Achim Zerres 42. Energierechtliche Jahrestagung Bundesnetzagentur
19 Risiko - Netzbetreiber (2) Allerdings (Rest-)Risiko bei EinsMan-Entschädigung Wälzungder EinsManEntschädigung über Netzentgelte nach 12 Abs. 2 EEG nur möglich, wenn: Zwangsmaßnahme erforderlich war und Netzbetreiber sie nicht zu vertreten hatte d. h. Risiko, soweit der Netzbetreiber die Rangfolge nicht einhält oder den fehlenden Netzausbauzu vertreten hat. Dieses Risiko trägt im gesamtschuldnerischen Ausgleich zwischen den beteiligten Netzbetreibern stets derjenige, der die Ursache für das EinsMan durch seine noch nicht erfüllten Netzausbaupflichten gesetzt hat. Etwaige Schadensersatzansprücheaufgrund der Verletzung von Netzausbaupflichten zusätzlich denkbar ( 10, 11 Abs. 3 EEG) Achim Zerres 42. Energierechtliche Jahrestagung Bundesnetzagentur
20 Risiko - konventioneller Erzeuger (1) Regelfall: Abregelung im Rahmen von Redispatch vorrangige marktbezogene Maßnahme auf Grundlage des gesetzlichen Schuldverhältnisses nach 13 Abs. 1, 1a EnWG zwischen dem Netzbetreiber und konventionellen Erzeugern kein Mengenrisiko: denn die abgeregelten Mengen werden per Redispatch energetisch und bilanziell ausgeglichen (gegen Zahlung eingesparter Brennstoffkosten) kein Erlösrisiko: da der abgeregelte Erzeuger durch den Ausgleich seine Lieferpflichten gleichwohl erfüllen kann, kann er uneingeschränkt seine Verkaufserlöse erzielen Achim Zerres 42. Energierechtliche Jahrestagung Bundesnetzagentur
21 Risiko - konventioneller Erzeuger (2) Ausnahme/Rückfallposition: Zwangsweise Abregelung nach 13 Abs. 2, 4 EnWG Risiken je nach rechtlicher Auslegung der ruhenden Leistungspflichten Auslegung Var. 1: kostenlose bilanzielle Glattstellung der abgeregelten Mengen (sogar ohne Zahlung der eingesparten Brennstoffkosten) keine Mengen- und Erlösrisiken (s.o.) sogar attraktive Besserstellung für konventionelle KWe auf der schlechten Engpassseite, die dann ohne Erzeugungskosten Verkaufserlöse erzielen könnten Achim Zerres 42. Energierechtliche Jahrestagung Bundesnetzagentur
22 Risiko - konventioneller Erzeuger (3) Auslegung Var. 2: keine kostenlose bilanzielle Glattstellung der abgeregelten Mengen ohne Entschädigung Mengenrisiken und somit Erlös- bzw. Ausgleichsenergierisiken bei Unterdeckung Achim Zerres 42. Energierechtliche Jahrestagung Bundesnetzagentur
23 Risiko - Erzeuger von EE-Strom Bei fester Einspeisevergütung: Erlösrisiko Zwar keine Einspeisung (Abregelung, 11 Abs. 1 EEG) und deshalb keine Zahlung der EEG- Einspeisevergütung Aber: EinsManEntschädigung! 12 Abs. 1 EEG: Bei Abregelung wegen Netzengpässen (nicht bei anderen Systemsicherheitsproblemen) Entgangene Einnahmen + zusätzliche Aufwendungen ersparte Aufwendungen Aber:Selbstbehalt von 5% der entgangenen Einnahmen (d.h. Vergütungszahlungen) bis max. 1 % im Jahr. Achim Zerres 42. Energierechtliche Jahrestagung Bundesnetzagentur
24 Risiko - Erzeuger von EE-Strom (2) Bei Direktvermarktung: Mengenrisiken bestehen je nachdem, ob die abgeregelten Mengen energetisch und bilanziell ausgeglichen werden oder nicht Laufendes Festlegungsverfahren BNetzA zur energetischen und bilanziellen Abwicklung von Einspeisemanagementmaßnahmen bei EEG-Anlagen (BK ) Zielmodell in Konsultation:Ausgleichder EinsMan abgeregelten Mengen per Redispatch (ähnlich wie im Regelfall bei den konventionellen Kraftwerken s.o.) Achim Zerres 42. Energierechtliche Jahrestagung Bundesnetzagentur
25 Bei Direktvermarktung (2): o Mit Ausgleich entfallen Mengenrisiken, es verbleiben grundsätzliche Erlösrisiken, da Marktprämie für graue Ersatzmengen entfällt o Erlösrisiken werden durch EinsMan-Entschädigung jedoch weitgehend kompensiert (mit Selbstbehalt) Achim Zerres 42. Energierechtliche Jahrestagung Bundesnetzagentur
26 Wie könnte die Zukunft aussehen? Achim Zerres 42. Energierechtliche Jahrestagung Bundesnetzagentur
27 Achim Zerres 42. Energierechtliche Jahrestagung Bundesnetzagentur
28 Perspektiven Deklarierung von Netzengpässen gem. 15 StromNZV? die Preiszonen-Diskussion von 2010 ff ist weitestgehend beendet Motiv: Druck zur Lösung der Loop-Flow Thematik heute: Lösung durch koordiniertes Errichten und Betreiben von Phasenschiebertransformatoren sowie sichtbare Anstrengungen beim Netzausbau Achim Zerres 42. Energierechtliche Jahrestagung Bundesnetzagentur
29 Perspektiven Besteht ein zusätzlicher, dringlicher Synchronisierungsbedarf zwischen EE- und Netzausbau? für die Erschließung effizienter EE-Standorte sollte der bedarfsgerechte Netzausbau grundsätzlich weiterhin dem EE-Ausbau folgen und nicht umgekehrt. Aber: Stärkere Berücksichtigung der langsameren Ausbaugeschwindigkeit von Netzen ggü. EE-Anlagen? z.b. durch Erhöhung des Selbstbehalts bei der EinsMan-Entschädigung? oder durch planerische Lösungen, bei denen die Ausbau, Anschluss und Risikotragung koordiniert sind Achim Zerres 42. Energierechtliche Jahrestagung Bundesnetzagentur
30 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Achim Zerres Abteilungsleiter Energieregulierung Bundesnetzagentur, Bonn 0228 / achim.zerres@bnetza.de Achim Zerres 42. Energierechtliche Jahrestagung Bundesnetzagentur
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