Entwurf für die Anlage Einspeisung zum Netznutzungsvertrag Strom

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1 Entwurf für die Anlage Einspeisung zum Netznutzungsvertrag Strom bne-vorschlag zur Ausgestaltung einer Anlage Einspeisung im Rahmen der BNetzA- Festlegung zum Netznutzungsvertrag Strom Berlin, 15. August Offensichtlich scheint es weder eine klare Rechtsgrundlage für den Abschluss eines Netznutzungsvertrages zwischen Netzbetreiber und Direktvermarkter noch eine Festlegungsbefugnis der BNetzA für einen Einspeisevertrag zu geben. Sofern die BNetzA dennoch an ihrem Vorhaben festhält, den Lieferanten (Einspeiser) in ihre Festlegung zum Netznutzungsvertrag einzubeziehen, müssen die jeweils geltenden Regelungen für die unterschiedlichen Marktrollen deutlich voneinander abgegrenzt werden. Für eine solche Abgrenzung schlägt der bne vor, die Regelungen zum Einspeisevertrag in Form einer Anlage in die geplante Festlegung der Bundesnetzagentur aufzunehmen: Zum Netznutzungsvertrag Strom, dessen Inhalt die Entnahme regelt, könnten in der Anlage Netznutzung durch Einspeisung die abweichenden oder zusätzlichen Regelungen für Einspeisestellen zusammengefasst werden. Dann könnte der Netznutzungsvertrag selbst schlank gehalten werden mit klaren Regelungen und eindeutigen Begriffen für den Lieferanten bzw. Letztverbraucher, der selbst Netznutzer ist. Unter Bezugnahme auf den Konsultationsentwurf der Bundesnetzagentur vom 30. Oktober 2013 könnte eine solche Anlage wie folgt aussehen: Entwurf Anlage Netznutzung durch Einspeisung Für Einspeiser (gemäß Marktkommunikation für Einspeiser: Lieferant (Einspeiser) ) gilt der Netznutzungsvertrag unter Berücksichtigung folgender Besonderheiten entsprechend. Abweichende Regelungen zum jeweils geltenden EEG werden nicht getroffen.

2 bne Stellungnahme Seite 2 Folgende Regelungen des Konsultationsentwurfs der BNetzA vom 30. Oktober 2013 gelten nicht für Einspeiser und sind daher auszunehmen: 2 Absatz 2 2 Absatz 3 Satz 2 2 Absatz 4 Sätze 2 bis 4 5 Absätze 2 bis 3 6 Absätze 5 bis Absätze 5 bis Absätze 6 und 7 Folgende Regelungen des Konsultationsentwurfs der BNetzA vom 30. Oktober 2013 sind unter den aufgeführten Bedingungen auf die Netznutzer durch Einspeisung entsprechend anzuwenden: 2 Absatz 3 Satz 1 und 2 Absatz 4 Satz 1: Dabei sind im gesamten Netznutzungsvertrag für den Einspeiser Letztverbraucher als Produzent und zum Zwecke der Belieferung des Letztverbrauchers als zum Zwecke des Strombezugs vom Produzenten/Einspeiser zu verstehen. 6 Absatz 2: Ergänzend gilt die von der Bundesnetzagentur erlassene Festlegung von Marktprozessen für Einspeisestellen (Strom) (BK ) in jeweils geltender Fassung [Regelung selbst kann aus dem Netznutzungsvertrag gestrichen werden] 6 Absatz 5 in der Fassung des bne-vorschlags in der Stellungnahme vom 6. Dezember 2013 regelt die Bereitstellung des Kommunikationsanschlusses und ist auch auf die Einspeisung anwendbar. 10: grundsätzliche, konsistente und detaillierte Regelung zur Nutzung und Erzeugung von Blindleistung notwendig 11 Absätze 1 bis 4 gelten auch für Einspeiser mit folgenden Anpassungen in Absatz 3: Streichung des Verweises auf die NAV [NAV gilt nur für Belieferung von Letztverbrauchern] sowie der Ergänzung, dass bei EEG-Anlagen die Rechte aus dem EEG (Leistungsreduktion der Einspeisung) nicht beschnitten werden dürfen. 13 gilt entsprechend jedoch ohne Verweis auf 18 NAV. 14 Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend ohne Verweise auf die Regelungen der StromNZV, NAV und Absatz 4 ohne die Regelung zur Vorauszahlung. 19: Für Einspeiser gelten nur die Anlagen Ansprechpartner jeweils für beide Parteien.

3 bne Stellungnahme Seite 3 Die Struktur im Überblick und Begründungen: Konsultationsentwurf Entsprechende Anwendung auf Netznutzung durch Einspeisung Gilt nicht für Einspeiser und ist daher auszunehmen 1 o.k. 2 (1) o.k. 2 (2) 2 (2) streichen 2 (3) S. 1 o.k. Dabei sind zu verstehen: - Letztverbraucher ist dann Produzent im gesamten Netznutzungsvertrag für den Einspeiser - Nicht zum Zwecke der Belieferung des Letztverbrauchers sondern zum Zwecke des Strombezugs vom Produzenten/Einspeiser 2 (4) S. 1 o.k. Verständnis analog Absatz 3 Satz 2 ist zu streichen, da für Einspeisung keine Netzentgelte anfallen Sätze 2-4 sind zu streichen 3 o.k. 4 o.k. 5 (1) o.k. 5 (2) (3) Absätze 2 und 3 streichen In der Praxis gibt es zwar Einspeiseprofile, allerdings sind weder im EEG noch StromNZV hierfür eine rechtliche Grundlage auffindbar. 5 (4) o.k. 6 (1) o.k. 6 (2) o.k. (entsprechender Verweis auf die Außerdem: Anlagen mit Standardeinspeiseprofil werden bisher nur vom ÜNB vermarktet und nicht vom Direktvermarkter

4 bne Stellungnahme Seite 4 6 (3) (4) o.k. Marktprozesse, die für Einspeisung gelten) 6 (5) 6 (5) in der Fassung des bne- Vorschlags in Stellungnahme vom (Bereitstellung Kommunikationsanschluss) auch auf Einspeisung anwendbar 6 (5) in der Fassung des Konsultationsentwurfs streichen (nur unvollständige Widergabe gesetzlicher und behördlicher Regelungen) 6 (6) (7) Absatz 6 und 7 des Konsultationsentwurfs (Nachprüfen von Messeinrichtungen und Vorgehen bei Messfehlern) streichen (diese Klärung muss im Verhältnis Produzent und Lieferant erfolgen, die Übernahme dieser Regelung wäre ein Vertrag zu Lasten Dritter) Absatz 6 in der bne-fassung (Ergänzte Regelung zu Konzessionsabgabe) nicht auf Einspeiser anwendbar 6 (8) Bereits in der WiM geregelt, daher grundsätzlich aus Netznutzungsvertrag zu streichen (Übernahme für Einspeiser sonst unschädlich) 6 (9) 6 (9) streichen 6 (10) o.k. 7 7 komplett streichen 8 Nicht für Einspeiser anwendbar 9 9 für Einspeiser aus Netznutzungsvertrag streichen, da Anlagen über Standardeinspeiseprofil nur vom ÜNB vermarktet werden; die MMMA für diese Anlagen müsste der VNB mit dem ÜNB vornehmen 10 Die Regelung berücksichtigt bisher nicht die Möglichkeit, dass der Ein-

5 bne Stellungnahme Seite 5 speiser dem Netzbetreiber benötigte Blindleistung gegen Entgelt anbieten kann. Eine entsprechende Ergänzung der Regelung würde hier jedoch nicht ausreichen. Vielmehr müsste die Einhaltung der Grenzwerte und die Bereitstellung von Blindleistung zunächst grundsätzlich und detailliert unter Einbezug aller betroffenen Marktrollen geregelt werden. 11 (1) (4) Übernahme der Absätze (1) bis (4) aus dem Konsultationsentwurf der BNetzA* unter Anpassung von Absatz 3: - Verweis auf NAV streichen, da NAV nur für Belieferung von Letztverbrauchern gilt - Bei EEG-Anlagen dürfen die Rechte aus dem EEG (Leistungsreduktion der Einspeisung) nicht beschnitten werden *) Keine Anwendung der Absätze 1 bis 3 wie vom bne vorgeschlagen, da die NAV nicht für Einspeiser gilt 11 (5) (9) Die Absätze 5 bis 9 (Regelungen zur Unterbrechung bzw. Sperrung) gelten nicht für Einspeiser und sind daher zu streichen nicht anwendbar, da Regelungen zu Entgelten und Abrechnung für Einspeiser nicht gelten 13 o.k. jedoch ohne Verweis auf 18 NAV 14 (1) (5) o.k. mit kleinen Anpassungen: - Ohne Verweise auf StromNZV, NAV - Absatz 4 ohne Vorauszahlung 14 (6) - (7) Absätze 6 und 7 für Einspeiser nicht anwendbar

6 bne Stellungnahme Seite 6 15 o.k. 16 o.k. 17 o.k. 18 o.k. 19 Nur Anlage Ansprechpartner für beide Parteien (und Ergänzung in 19: Anlage Netznutzung durch Einspeisung )

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