Dezernat I Gifhorn, den Haupt- und Personalamt 10/
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- Etta Otto
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1 Dezernat I Gifhorn, den Haupt- und Personalamt 10/ An alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Hause Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz ab Bereits im August des vergangenen Jahres wurde auf die Änderungen des Bundesreisekostengesetzes ab hingewiesen. Gemäß 98 Nieders. Beamtengesetz (NBG) findet das Bundesreisekostengesetz für die Landesbeamten Anwendung. 44 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) verweist hier für die Beschäftigten ebenfalls auf die Regelungen der Landesbeamten. Da eine Änderung und Aktualisierung des 98 NBG zum durch den Gesetzgeber nicht möglich war, wurde vom Niedersächsischen Finanzministerium zunächst die Interimszeit bis zum geregelt. Des weiteren haben die Richtlinien für die Anerkennung privater Kraftfahrzeuge zum ihre Gültigkeit verloren. Eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,30 /km wird ab nur noch gewährt, wenn an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse besteht. Seitens der Kreisverwaltung wurde allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die im Besitz einer Anerkennung ihres Pkws waren, im Dezember 2005 mitgeteilt, dass bis zur Neuregelung ein erhebliches dienstliches Interesse an der Benutzung des bisher anerkannten privaten Kraftfahrzeugs besteht. Nach Änderung des 98 NBG und unter Berücksichtigung der landesrechtlichen Regelung zum Bundesreisekostengesetz teile ich Ihnen die wesentlichen Grundzüge und Änderungen ab mit: Dienstreisen Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Fahrten zur Dienststätte (auch 2. Fahrten an einem Tag) sind keine Dienstreisen im Sinne des Gesetzes. Ein Anspruch auf Reisekostenvergütung entsteht für derartige Fahrten nicht. Dienstreisen müssen schriftlich angeordnet oder genehmigt werden. Hiervon ausgenommen sind Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort. Anspruch auf Reisekostenvergütung Reisekostenvergütung wird nur auf schriftlichen Antrag innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Beendigung der Dienstreise gewährt. Nach Ablauf dieser Frist kann Reisekostenvergütung nicht mehr gewährt werden. Der Reisekostenabrechnung sind sämtliche Belege zur Prüfung beizufügen. Abschlag Dienstreisende können einen Abschlag in Höhe von 80 Prozent auf die zu erwartende Reisekostenvergütung verlangen, sofern diese voraussichtlich 200,00 übersteigt. Ein gewährter Abschlag ist zurückzuzahlen, wenn ein Antrag auf Reisekostenvergütung nicht innerhalb der Ausschlussfrist gestellt wird.
2 - 2 - Beginn/Ende einer Dienstreise Der Beginn einer Reise ist grundsätzlich ab 6.00 Uhr zumutbar; die Ankunft am Geschäftsort und die Rückkehr an den Wohnort bis Uhr. Ein früherer Beginn oder ein späteres Ende aus dienstlichen Gründen bleiben unberührt. Allgemein arbeitsfreie Tage sollen als Reisetage vermieden werden. Fahrtkostenerstattung Die Dienstreisenden sind grundsätzlich in der Wahl der Beförderungsmittel frei. Es werden jedoch nur notwendige Fahrtkosten erstattet. Der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ist daher bei der Wahl des Beförderungsmittels zu beachten. Wenn eine unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit (Mitfahrgelegenheit) genutzt werden kann, werden Fahrtkosten nicht erstattet. Erstattung bei Benutzung regelmäßig verkehrender öffentlicher Beförderungsmittel Entstandene Kosten für Fahrten mit regelmäßig verkehrenden öffentlichen Beförderungsmitteln werden grundsätzlich bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse erstattet. BahnCard Die Kosten einer BahnCard sind zu erstatten, wenn die Nutzung gegenüber anderen Fahrpreisermäßigungen wirtschaftlicher ist und der Kauf daher aus dienstlichen Gründen erfolgt. Die Kosten einer nicht aus dienstlichen Gründen gekauften BahnCard können auf Antrag erstattet werden, wenn sie sich vollständig amortisiert haben. Eine anteilige Erstattung ist nicht möglich. Wegstreckenentschädigung bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs Für Fahrten mit privaten Kraftfahrzeugen wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Eine Mitnahmeentschädigung für die Mitnahme von Personen, dienstlichem Gepäck und Gerätschaften entfällt und wird über die Wegstreckenentschädigung mit abgedeckt. Gemäß 5 Abs. 1 BRKG beträgt die Wegstreckenentschädigung bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs 0,20 /km, höchstens jedoch 60,00 je Reise. Besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse, beträgt die Wegstreckenentschädigung gemäß 5 Abs. 2 BRKG 0,30 /km. - Vor der Durchführung einer Dienstreise mit einem privaten Kraftwagen ist daher zu prüfen, - ob ein Dienstkraftfahrzeug zur Verfügung steht - ob regelmäßig verkehrende öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden können - ob es durch die Benutzung eines Kraftwagens möglich wird, an einem Tag an verschiedenen Stellen Dienstgeschäfte wahrzunehmen, die bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel in dieser Zeit nicht erledigt werden könnten.
3 - 3 - Sofern für die erforderliche Dienstreise die Benutzung regelmäßig verkehrender öffentlicher Verkehrsmittel sowie die Inanspruchnahme eines Dienstwagens nicht möglich bzw. nicht wirtschaftlich ist, besteht seitens des Landkreises Gifhorn ein erhebliches dienstliches Interesse an der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs. Ein erhebliches dienstliches Interesse an der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs liegt ebenfalls vor, wenn schweres oder sperriges Gepäck kein persönliches Reisegepäck mitzuführen ist oder eine Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen ag- vorliegt. Es ist somit nicht mehr erforderlich, dass eine allgemeine Anerkennung des erheblichen dienstlichen Interesses an der Benutzung eines bestimmten Fahrzeugs ausgesprochen wird. Das erhebliche dienstliche Interesse wird auf dem Antrag auf Genehmigung einer Dienstreise festgestellt. Sofern diese Feststellung nicht erfolgt, wird eine Wegstreckenentschädigung nach 5 Abs. 1 BRKG gewährt. Einige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfügen über eine Dauerdienstreisegenehmigung, so dass Einzeldienstreisegenehmigungen nur in besonderen Fällen gestellt werden müssen. Sofern für die Durchführung der Dienstreisen, für die eine Dauerdienstreisegenehmigung erteilt wurde, ein erhebliches dienstliches Interesse an der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs gegeben ist, sind diese Dauerdienstreisegenehmigungen um folgenden Zusatz zu erweitern: Sofern die Inanspruchnahme eines Dienstwagens bzw. die Benutzung von regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich bzw. wirtschaftlich ist, besteht bei der Durchführung der erforderlichen Dienstreisen ein erhebliches dienstliches Interesse an der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs. Da für die Erteilung von Dauerdienstreisegenehmigungen gemäß Ziffer 6.5 der Allgemeinen Dienst- und Geschäftsanweisung die Amts- bzw. Fachbereichsleitung zuständig ist, ist die Erweiterung ebenfalls von dort zu erteilen. Dauerdienstreisegenehmigungen, die zentral von Amt 10 ausgesprochen wurden (z. B. für Amtsleitungen, Fachbereichsleitungen u.ä.), werden entsprechend von Amt 10 erweitert. Bitte legen Sie eine Kopie einer geänderten bzw. ergänzten Dauerdienstreisegenehmigung Ihrer nächsten Reisekostenrechnung bei. Zur Dokumentation und Abrechnung haben Bedienstete, die häufig ein Fahrzeug in erheblichem dienstlichen Interesse nutzen, ein entsprechendes Fahrtenbuch zu führen. Fahrtenbücher können im Amt 10 bei der Reisekostenabrechnungsstelle angefordert werden. Zusatz für Bedienstete, die eine Anerkennung ihres Pkws als dienstlich anerkanntes Kraftfahrzeug besaßen: Mit Ablauf der Anerkennungsrichtlinien zum ist die Anerkennung als dienstlich anerkanntes Kraftfahrzeug erloschen. Eine separate Anerkennung eines erheblichen dienstlichen Interesses an der Benutzung eines bestimmten Kraftfahrzeugs ist wie oben genannt nicht mehr erforderlich. Sofern Ihnen das erhebliche dienstliche Interesse an der Benutzung eines privaten Kraftwagens im Rahmen einer Einzel- oder Dauerdienstreisegenehmigung anerkannt wird, erhalten Sie Wegstreckenentschädigung nach 5 Abs. 2 BRKG. Das Erlöschen der Anerkennungsrichtlinien hat weiterhin zur Folge, dass
4 die Gewährung eines Darlehns für die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs im Rahmen eines Vorschusses nicht mehr möglich ist. - die Möglichkeit der Rabattgewährung aus diesem Grund für den Kauf eines Kraftfahrzeugs nicht mehr gegeben Ist. Die bisher für die Abrechnung der Reisekosten benutzten Fahrtenbücher sind zur Dokumentation und Abrechnung der durchgeführten dienstlichen Fahrten weiter zu benutzen. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass es durch den Wegfall der Anerkennungsrichtlinien erforderlich ist, die Benutzung der Parkplätze neu zu regeln. Bis zur Neuregelung behalten die derzeitigen Inhaber von Parkkarten jedoch ihre Berechtigung. Kfz-Versicherung über den Kommunalen Schadenausgleich Hannover Über den Kommunalen Schadenausgleich Hannover besteht auch weiterhin die Möglichkeit, private Kraftfahrzeuge zum Kaskodeckungsschutz im Rahmen des Einzeldeckungsschutzes anzumelden. Einzeldeckungsschutz kann daher zukünftig für Halter von Fahrzeugen gewährt werden, die ihr Fahrzeug in erheblichem Umfang dienstlich nutzen. Für die Abwicklung dieses Verfahrens ist wie bisher Amt 10 zuständig. Tagegeld Als Ersatz von Mehraufwendungen für Verpflegung erhalten Dienstreisende Tagegeld. Die Höhe des Tagegeldes bestimmt sich nach dem BRKG i.v.m. dem Einkommensteuergesetz. Zur Zeit beträgt das Tagegeld bei einer Abwesenheitsdauer - von mindestens 8 Stunden aber weniger als 14 Stunden 6,00 - bei mindestens 14 Stunden aber weniger als 24 Stunden 12,00 - bei 24 Stunden 24,00 Erhalten Dienstreisende Ihres Amts wegen unentgeltliche Verpflegung, werden von dem zustehenden Tagegeld für das Frühstück 20 % ( 4,80 ) ; für das Mittag- und Abendessen je 40 % (je 9,60 ) des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag einbehalten. Übernachtungsgeld Für eine notwendige Übernachtung wird ein pauschales Übernachtungsgeld in Höhe von 11,00 gewährt. Höhere Übernachtungskosten werden erstattet, soweit sie notwendig sind. Bei amtlich unentgeltlicher Übernachtung wird kein Übernachtungsgeld gezahlt. Auch dann nicht, wenn die bereitgestellte Unterkunft aus privaten Gründen nicht in Anspruch genommen wurde. Bei einer Übernachtung in einem Beförderungsmittel (z. B. Nachfahrt im Pkw oder mit der Bahn) entfällt der Anspruch auf Übernachtungsgeld ebenso wie bei Dienstreisen am oder zum Wohnort oder einem Zweitwohnsitz.
5 - 5 - Im Allgemeinen weise ich darauf hin, dass bei der Einkommensteuererklärung für Dienstreisen ein Betrag von 0,30 /km steuerlich absetzbar ist. Sofern ein Mitarbeiter bzw. eine Mitarbeiterin dieses geltend machen möchte, kann eine entsprechende Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt bei der Reisekostenabrechnungsstelle, Frau Rothe, im Amt 10 angefordert werden. Neue Reisekostenvordrucke Aufgrund der vorstehenden Änderungen wurden neue Vordrucke Antrag auf Genehmigung einer Dienstreise und Reisekostenrechung entwickelt. Bitte benutzen Sie diese in Zukunft. Sie sind in der Druckerei erhältlich und sind im Intranet Infos Amt 10 bereitgestellt. Für weitere Informationen oder Fragen stehen Ihnen im Haupt- und Personalamt Frau Schumann, Tel. 124, und Frau Rothe, Tel. 121, gern zur Verfügung. gez. Bauwe
- Bei Dienstreisen mit dem privaten Kraftfahrzeug gelten hinsichtlich des Versicherungsschutzes die aktuellen Bedingungen des WTB.
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