URTEIL VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. des Herrn P, B, K, Klägers, Prozeßbevollm.:
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1 VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn P, B, K, Klägers, Prozeßbevollm.: Rechtsanwalt Schacht, Schlüterstraße 22 III, Hamburg, gegen den Abwasserzweckverband "Luhne",
2 vertreten durch den Leiter, Schulstraße 11, Bickenriede, Beklagten, wegen Abwasserbeseitigungsgebühren hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Weimar durch Richter am Verwaltungsgericht Hofmann, Richterin Siegl, Richter Obhues sowie Frau und Herr als ehrenamtliche Richter aufgrund der Beratung vom 16. Juli 1998 für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu
3 vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen einen Gebührenbescheid des Beklagten. Mit Bescheid vom erhob der Beklagte gegenüber Herrn P, dem Vater des Klägers, für den Zeitraum vom bis für die Benutzung seiner öffentlichen Entwässerungsanlagen Gebühren in Höhe von 557,32 DM. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom Widerspruch ein. Er trug vor, an der Rechtmäßigkeit der dem Bescheid zugrunde liegenden Satzung bestünden erhebliche Zweifel. Auch existiere bislang keine Entwässerungsanlage, so daß die Erhebung einer Gebühr nicht zulässig sei. Das Grundstück, für das der Bescheid ausgestellt worden sei, habe er am von seinen Eltern übernommen. Er sei am als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden. Mit Widerspruchsbescheid vom , dem Kläger zugestellt am , wies das Landratsamt des Unstrut-Hainich-Kreises den eingelegten Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, der Kläger sei weder Adressat des Gebührenbescheids noch Bevollmächtigter des eigentlichen Gebührenschuldners. Der Kläger hat am vor dem Verwaltungsgericht Weimar Klage erhoben.
4 Der Kläger wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt er vor, die Abwassergebühr sei eine grundstücksbezogene Verpflichtung. Bereits am sei das Grundstück an ihn aufgelassen worden. Er habe im eigenen wie im Namen seines Vaters gegen den Gebührenbescheid Widerspruch erhoben. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten über die Erhebung der Entwässerungsgebühr für das Jahr 1995 in Höhe von 557,32 DM aufzuheben. Der Beklagte hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. Er trägt vor, das Grundstück des Klägers sei an einen Abflußkanal des Verbandes angeschlossen. Von einer fehlenden Gegenleistung könne keine Rede sein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die den Kläger betreffende Verwaltungsakte des Beklagten (eine Heftung) verwiesen.
5 Entscheidungsgründe: Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten gemäß 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entschieden werden kann, ist unzulässig. Dem Kläger fehlt für das vorliegende Verfahren die Klagebefugnis ( 42 Abs. 2 VwGO). Gemäß 42 Abs. 2 VwGO ist eine Klage vor dem Verwaltungsgericht nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, durch den angegriffenen Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Hieran fehlt es vorliegend. Der Kläger ist nicht Adressat des angegriffenen Gebührenbescheids. Dieser ist vielmehr ausschließlich an Herrn P, den Vater des Klägers, gerichtet und fordert allein von diesem die dort festgesetzte Gebühr. Der Kläger ist auch nicht etwa als Rechtsnachfolger seines Vaters in die durch den angegriffenen Bescheid festgesetzte Gebührenpflicht eingetreten. Zwar hat der Kläger das Eigentum an dem Grundstück seines Vaters mit der Eintragung ins Grundbuch am erworben ( 873, 925 BGB). Auch ist Gebührenschuldner gemäß 12 BGS-EWS primär der Eigentümer des jeweiligen Grundstücks, so daß man die Abwassergebühr in diesem Sinne als eine "grundstücksbezogene" Gebührenschuld bezeichnen kann. Jedoch besitzt der die Gebührenschuld konkretisierende Abgabenbescheid - anders als etwa eine baurechtliche Beseitigungsanordnung (vgl. dazu z.b. BayVGH, Beschluß vom AS , BayVBl. 1997, 248) - keine "dingliche Wirkung" in dem Sinne, daß dieser auch gegenüber dem rechtsgeschäftlichen Erwerber des jeweiligen Grundstücks wirkt. Die den Eigentümer eines Grundstücks treffende und vorliegend gegenüber dem Vater des Klägers durch Bescheid im übrigen bereits festgesetzte Gebührenschuld ist vielmehr eine persönliche Verpflichtung des jeweiligen Abgabenschuldners, die nach ihrer Entstehung nicht mit der Übertragung des Eigentums an dem jeweiligen Grundstück auf den Erwerber übergeht (vgl. OVG NW, Urteil vom III A 956/96 -, KStZ 1969, 38 [40 f.]; Urteil vom II A 248/74 -, DÖV. 1977, 250 [251 f.]).
6 Der Kläger kann sich im Rahmen der Anfechtung des an ihn nicht gerichteten Gebührenbescheids auch nicht auf Normen berufen, die ihn als Dritten zu schützen bestimmt sind. Weder die Vorschriften des ThürKAG noch die Satzungsregelungen des Beklagten vermitteln dem durch den Gebührenbescheid selbst nicht beschwerten Kläger irgendeinen Drittschutz. Schließlich hat der Kläger mit der vorliegenden Klage auch nicht etwa Rechte seines Vaters im eigenen Namen zulässigerweise geltend gemacht. Denn eine gewillkürte Prozeßstandschaft ist durch 42 Abs. 2 VwGO im Anfechtungsrechtsstreit ausgeschlossen (BVerwG, Urteil vom C 27/94 -, NVwZ-RR 1996, 537). Die Klage war nach alledem mit der sich aus 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wurde gemäß 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.v.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO angeordnet. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Thüringer Oberverwaltungsgericht zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Weimar, Rießnerstr. 12 b, Weimar, zu stellen. Hinweis: Für das Berufungsverfahren besteht Vertretungszwang nach Maßgabe des 67 Abs. 1 VwGO; dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung.
7 Hofmann Siegl Obhues Beschluß Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 557,32 DM festgesetzt ( 13 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen den Streitwertbeschluß steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Thüringer Oberverwaltungsgericht zu. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Weimar, Rießnerstr. 12 b, Weimar, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Hofmann Siegl Obhues
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