Amtsblatt für die Stadt Lichtenau
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- Artur Egger
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1 Amtsblatt für die Stadt Lichtenau Nr. 14 Jahrgang 2012 ausgegeben am Seite 1 Inhalt 15/ Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Lichtenau, Teilbereiche Henglarn und Herbram Öffentliche Auslegung gem. 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) 16/2012 Öffentliche Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses und Wirksamwerden des Bebauungsplanes Nr. 5 "Muffens Schlagen" in Lichtenau - Husen, 3. Änderung 17/2012 Öffentliche Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses und Wirksamwerden des Bebauungsplanes Nr. 2 "Am Böker Grund" in Lichtenau - Dalheim, 3. Änderung 18/2012 Öffentliche Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses und Wirksamwerden des Bebauungsplanes Nr. 1 "Hersloh" in Lichtenau - Atteln, 6. Änderung 19/ Änderungssatzung vom zur Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren vom / Satzung vom zur Änderung der Satzung über die Kostendeckung der Abfallentsorgung in der Stadt Lichtenau durch Abfallentsorgungsgebühren vom , in der Fassung der 14. Änderungssatzung vom Herausgeber: Stadt Lichtenau, Der Bürgermeister, Lange Straße 39, Lichtenau Telefon: 05295/89-30 Interessenten können das Amtsblatt kostenlos bei der Stadtverwaltung Lichtenau abholen bzw. sich gegen Erstattung der Portokosten zusenden lassen. Zudem besteht die Möglichkeit, das Amtsblatt im Internet unter abzurufen. Das Amtsblatt der Stadt Lichtenau erscheint unregelmäßig, je nach Bedarf.
2 Nr. 14 Jahrgang 2012 ausgegeben am Seite 2 15/2012
3 Nr. 14 Jahrgang 2012 ausgegeben am Seite 3
4 Nr. 14 Jahrgang 2012 ausgegeben am Seite 4
5 Nr. 14 Jahrgang 2012 ausgegeben am Seite 5 16/2012
6 Nr. 14 Jahrgang 2012 ausgegeben am Seite 6
7 Nr. 14 Jahrgang 2012 ausgegeben am Seite 7
8 Nr. 14 Jahrgang 2012 ausgegeben am Seite 8 17/2012
9 Nr. 14 Jahrgang 2012 ausgegeben am Seite 9
10 Nr. 14 Jahrgang 2012 ausgegeben am Seite 10
11 Nr. 14 Jahrgang 2012 ausgegeben am Seite 11 18/2012
12 Nr. 14 Jahrgang 2012 ausgegeben am Seite 12
13 Nr. 14 Jahrgang 2012 ausgegeben am Seite 13
14 Nr. 14 Jahrgang 2012 ausgegeben am Seite 14 19/2012
15 Nr. 14 Jahrgang 2012 ausgegeben am Seite 15 Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende vom Rat der Stadt Lichtenau erlassene Satzung wird hiermit aufgrund der Bestimmungen des 25 der Hauptsatzung der Stadt Lichtenau öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Lichtenau, den gez. Merschjohann Bürgermeister
16 Nr. 14 Jahrgang 2012 ausgegeben am Seite 16 20/ Satzung vom zur Änderung der Satzung über die Kostendeckung der Abfallentsorgung in der Stadt Lichtenau durch Abfallentsorgungsgebühren vom , in der Fassung der 14. Änderungssatzung vom Auf Grund des 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NRW S. 666), zuletzt geändert Gesetz vom (GV NRW S. 474) und der 4 bis 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV NRW S. 687) in Verbindung mit der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Lichtenau (Abfallentsorgungssatzung) vom in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom hat der Rat der Stadt Lichtenau in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: Artikel I 2 Abs. 2 der vorbezeichneten Satzung erhält folgende Fassung: (2) a) Die Jahresbenutzungsgebühr beträgt für jeden Restmüllbehälter (graue Tonne) mit einem Fassungsvermögen von 80 l = 75, l = 110, l = 214,80 b) Die Jahresbenutzungsgebühr beträgt für den Bioabfallbehälter (grüne Tonne) mit einem Fassungsvermögen von 80 l = 39, l = 58, l = 118,80 c) Für die Entsorgung von Grünschnitt, Sperr- und Sondermüll ohne Sondermüllkleinmengen wird keine Gebühr erhoben. Artikel II Diese Änderungssatzung tritt am in Kraft. gez. Merschjohann Bürgermeister gez. Schäfers Schriftführerin
17 Nr. 14 Jahrgang 2012 ausgegeben am Seite 17 Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende vom Rat der Stadt Lichtenau erlassene Satzung wird hiermit aufgrund der Bestimmungen des 25 der Hauptsatzung der Stadt Lichtenau öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Lichtenau, den gez. Merschjohann Bürgermeister
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