1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die
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1 Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (Anlageberatung).
2 Um eine Anlageberatung handelt es sich demnach, wenn eine persönliche Empfehlung abgegeben wird, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten bezieht,
3 Um eine Anlageberatung handelt es sich demnach, wenn eine persönliche Empfehlung abgegeben wird, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten bezieht, die Empfehlung gegenüber Kunden oder deren Vertretern erfolgt,
4 Um eine Anlageberatung handelt es sich demnach, wenn eine persönliche Empfehlung abgegeben wird, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten bezieht, die Empfehlung gegenüber Kunden oder deren Vertretern erfolgt, die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird, und
5 Um eine Anlageberatung handelt es sich demnach, wenn eine persönliche Empfehlung abgegeben wird, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten bezieht, die Empfehlung gegenüber Kunden oder deren Vertretern erfolgt, die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird, und die Empfehlung nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird.
6 2 Absatz 10 KWG 10) Ein Unternehmen, das keine Bankgeschäfte im Sinne des 1 Abs. 1 Satz 2 betreibt und als Finanzdienstleistungen nur die Anlage- oder Abschlussvermittlung, das Platzierungsgeschäft oder die Anlageberatung ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eines Einlagenkreditinstituts oder eines Wertpapierhandelsunternehmens, das seinen Sitz im Inland hat oder nach 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 im Inland tätig ist, erbringt (vertraglich gebundener Vermittler), gilt nicht als Finanzdienstleistungsinstitut, sondern als Finanzunternehmen, wenn das Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen als das haftende Unternehmen dies der Bundesanstalt anzeigt. Die Tätigkeit des vertraglich gebundenen Vermittlers wird dem haftenden Unternehmen zugerechnet.
7 Auszug aus 2 Abs. 6 KWG Als Finanzdienstleistungsinstitute gelten nicht 15. Unternehmen, die als Finanzdienstleistung im Sinne des 1 Abs. 1a Satz 2 ausschließlich die Anlageberatung im Rahmen einer anderen beruflichen Tätigkeit erbringen, ohne sich die Anlageberatung besonders vergüten zu lassen.
8 1. Persönliche Qualifikation (Werden die Anforderungen, die das Haftungsdach stellt, erfüllt?)
9 1. Persönliche Qualifikation (Werden die Anforderungen, die das Haftungsdach stellt, erfüllt?) 2. Tätigkeitsrahmen und benötigtes Produkt- und Beratungsspektrum
10 1. Persönliche Qualifikation (Werden die Anforderungen, die das Haftungsdach stellt, erfüllt?) 2. Tätigkeitsrahmen und benötigtes Produkt- und Beratungsspektrum 3. Erlaubnisfreie Finanzdienstleistung nur unter dem Haftungsdach oder auch außerhalb möglich?
11 1. Persönliche Qualifikation (Werden die Anforderungen, die das Haftungsdach stellt, erfüllt?) 2. Tätigkeitsrahmen und benötigtes Produkt- und Beratungsspektrum 3. Erlaubnisfreie Finanzdienstleistung nur unter dem Haftungsdach oder auch außerhalb möglich? 4. Ausgestaltung des Kundenschutzes
12 1. Persönliche Qualifikation (Werden die Anforderungen, die das Haftungsdach stellt, erfüllt?) 2. Tätigkeitsrahmen und benötigtes Produkt- und Beratungsspektrum 3. Erlaubnisfreie Finanzdienstleistung nur unter dem Haftungsdach oder auch außerhalb möglich? 4. Ausgestaltung des Kundenschutzes 5. Kündigungen und Fristen
13 1. Persönliche Qualifikation (Werden die Anforderungen, die das Haftungsdach stellt, erfüllt?) 2. Tätigkeitsrahmen und benötigtes Produkt- und Beratungsspektrum 3. Erlaubnisfreie Finanzdienstleistung nur unter dem Haftungsdach oder auch außerhalb möglich? 4. Ausgestaltung des Kundenschutzes 5. Kündigungen und Fristen 6. Kosten
14 1. Persönliche Qualifikation (Werden die Anforderungen, die das Haftungsdach stellt, erfüllt?) 2. Tätigkeitsrahmen und benötigtes Produkt- und Beratungsspektrum 3. Erlaubnisfreie Finanzdienstleistung nur unter dem Haftungsdach oder auch außerhalb möglich? 4. Ausgestaltung des Kundenschutzes 5. Kündigungen und Fristen 6. Kosten 7. Weitere Nebenleistungen
15 Kreditwesengesetz 32 Erlaubnis (1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt; 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden. Der Erlaubnisantrag muß enthalten 1. einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel; 2. die Angabe der Geschäftsleiter; 3. die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragsteller und der in 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind; 4. die Angaben, die für die Beurteilung der zur Leitung des Instituts erforderlichen fachlichen Eignung der Inhaber und der in 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind; 5. einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren des Instituts hervorgehen;
16 6. sofern an dem Institut bedeutende Beteiligungen gehalten werden: a) die Angabe der Inhaber bedeutender Beteiligungen, b) die Höhe dieser Beteiligungen, c) die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Inhaber oder gesetzlichen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter erforderlichen Angaben, d) sofern diese Inhaber Jahresabschlüsse aufzustellen haben: die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind, und e) sofern diese Inhaber einem Konzern angehören: die Angabe der Konzernstruktur und, sofern solche Abschlüsse aufzustellen sind, die konsolidierten Konzernabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind; 7. die Angabe der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung zwischen dem Institut und anderen natürlichen Personen oder anderen Unternehmen hinweisen. Die nach Satz 2 einzureichenden Anzeigen und vorzulegenden Unterlagen sind durch Rechtsverordnung nach 24 Abs. 4 näher zu bestimmen. Die Pflichten nach Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e bestehen nicht für Finanzdienstleistungsinstitute.
17 (2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen. Sie kann die Erlaubnis auf einzelne Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beschränken. (3) Vor Erteilung der Erlaubnis hat die Bundesanstalt die für das Institut in Betracht kommende Sicherungseinrichtung zu hören. (3a) Mit der Erteilung der Erlaubnis ist dem Institut, sofern es nach 8 Abs. 1 des Einlagensicherungsund Anlegerentschädigungsgesetzes beitragspflichtig ist, die Entschädigungseinrichtung mitzuteilen, der das Institut zugeordnet ist. (4) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der Erlaubnis im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. (5) Die Bundesanstalt hat auf ihrer Internetseite ein Institutsregister zu führen, in das sie alle inländischen Institute, denen eine Erlaubnis nach Absatz 1, auch in Verbindung mit 53 Abs. 1 und 2, erteilt worden ist, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis einzutragen hat. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum Inhalt des Registers und den Mitwirkungspflichten der Institute bei der Führung des Registers erlassen.
18 Wir wünschen Ihnen, dass Sie nicht im Regen stehen, sondern von Ihrem Haftungsdach durch alle Hochs und Tiefs hinweg wohl beschirmt sind.
19 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
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