ER I: 103 ER II: 312 ER IIIB: 310. An a l l e Schulen. Schülerunfallversicherung. Sehr geehrte Damen! Sehr geehrte Herren!

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1 An a l l e Schulen ER I: 103 ER II: 312 ER IIIB: 310 Ihr Zeichen, Unser Zeichen/GZ BearbeiterIn TEL Datum Ihre Nachricht /1/2002 DW office@ssr-wien.gv.at FAX Schülerunfallversicherung Sehr geehrte Damen! Sehr geehrte Herren! Die Allgemeine Unfallversicherung (AUVA) als Träger der Unfallversicherung nach dem ASVG trifft unter anderem Vorsorge für die Verhütung, Erste-Hilfe-Leistung und Entschädigung sowie Unfallbehandlung bei Schülerunfällen. 1. Versicherungsschutz: Nach 8 des ASVG sind alle ordentlichen Schüler und die nach 4 SchUG außerordentlichen Schüler ohne Rücksicht auf ihre Staatsbürgerschaft beitragsfrei bei der AUVA versichert. Der Versicherungsschutz umfasst Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Schulausbildung ereignen, sowie Unfälle auf dem Weg von der Wohnung zur Schule und umgekehrt. Geschützt sind weiters Unfälle bei der Teilnahme an Schulveranstaltungen im Sinne der Verordnung des Bundesministers und schulbezogene Veranstaltungen gem. 13a SchUG, wobei die darin genannten erforderlichen Beschlussfassungen erfüllt sein müssen und Voraussetzungen für den Versicherungsschutz sind, bei der Ausübung einer im Rahmen des Lehrplanes vorgeschriebenen oder üblichen praktischen Tätigkeiten sowie Tätigkeiten im Rahmen der Schülermitverwaltung. Unter den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen somit a) Alle Unfälle im Rahmen des Unterrichtsbetriebes b) Unfälle bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen

2 c) Unfälle auf dem Weg zur oder von der Schule sowie zu oder von Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen d) Unfälle bei der Ausübung einer im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebenen oder üblichen praktischen Tätigkeit e) Unfälle im Zusammenhang mit einer Tätigkeit des Schülers im Rahmen der Schülermitverwaltung f) Unfälle im Zusammenhang mit einer Tätigkeit des Schülers im Rahmen der überschulischen Vertretung 2. Kostenübernahme: Bei einem Schüler( Arbeits )unfall ist jener Krankenversicherungsträger, bei dem der Schüler durch einen Elternteil mitversichert ist, vorleistungspflichtig. Nur die Behandlung in einem Unfallkrankenhaus oder Rehabilitationszentrum der AUVA erfolgt direkt auf Kosten der AUVA. Die Krankenkasse übernimmt daher: Behandlung bei einem Arzt mit Kassenvertrag, ambulante oder stationäre Behandlung in einem öffentlichen Krankenhaus, Transporte zu diesen Behandlungen, medizinisch notwendige Verlegungstransporte in ein anderes öffentliches Krankenhaus, medizinisch notwendige Rücktransporte an den Ort des Wohnsitzes (bei Schulveranstaltungen außerhalb des Wohnortes an den Ort der Schulveranstaltung), Bergung durch Bergwacht, Bergrettung oder Hubschrauber, sofern die Art der Bergung medizinisch erforderlich war. 1 Rechnungen, sofern nicht ohnehin eine Direktverrechnung erfolgt, sind dem Krankenversicherungsträger vorzulegen. Es wird darauf hingewiesen, dass zum Zwecke der Behandlung, der Aufnahme in ein Krankenhaus oder eines Transportes unmittelbar keine Zahlungen zu leisten sind, sondern Krankenversicherungsträger, Name und Versicherungsnummer des Elternteiles, bei dem der Schüler mitversichert ist, anzugeben sind. Bei Unklarheiten oder Schwierigkeiten mit der Verrechnung wird empfohlen die AUVA (Leistungsabteilung) zu kontaktieren. Jene Schüler, die nicht durch einen Elternteil in Österreich krankenversichert sind, haben keinen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Kosten für Bergung, Transport und Behandlung werden von der AUVA zu Tarifen für Sozialversicherungsträger und für die allgemeine Gebührenklasse übernommen, für 1 Zu beachten wäre, dass die Kosten der Bergung nach Sportunfällen im alpinen Gelände (z. B. bei Hubschrauberbergung) den von den Krankenkassen erstatteten Höchstbetrag überschreiten können.

3 Arztbesuche in Höhe der Tarifsätze der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter ersetzt. Achtung: Bei Inanspruchnahme eines Arztes ohne Kassenvertrag oder Behandlung in einer Privatklinik (siehe auch Pkt. 3) werden nur die für Sozialversicherungsträger geltenden Tarife ersetzt. 3. Erkrankung von Schülern bei einer Schulveranstaltung oder schulbezogenen Veranstaltung Schüler sind in der Regel als leistungsberechtigte Angehörige bei Erziehungsberechtigten mitversichert. Im Erkrankungsfall haben die sozialen Krankenversicherungsträger Leistungen zu erbringen. Der Versicherungsschutz umfasst insbesondere die Behandlungskosten, d.s..) Ambulante Heil- bzw. Arztkosten.) Kosten der stationären Heilbehandlung.) Transportkosten (bei medizinischer Notwendigkeit ins nächste zur Behandlung geeignete Krankenhaus) Achtung: Bei stationärer Heilbehandlung in einer Privatklinik (ohne Vertrag mit der Krankenkasse) können Honarare entstehen, die durch die gesetzlichen Vergütungssätze nicht gedeckt sind. Bei Ärzten ohne Kassenvertrag werden die Kosten bis zu jener Höhe, die bei einem Vertragsarzt entstanden wären, gegen Vorlage der Rechnung von der jeweiligen Krankenkasse erstattet. 4. Vorbereitende Maßnahmen bei mehrtägigen Schulveranstaltungen Um bei Unfällen jederzeit entsprechende Maßnahmen setzen zu können, wird empfohlen, folgende Vorinformation einzuholen und jederzeit zugänglich festzuhalten: a) Adresse und Telefonnummer der nächstgelegenen Rettungsstelle bzw. des nächstgelegenen Arztes mit Kassenverträgen b) Adresse und Telefonnummer des nächstgelegenen öffentlichen Krankenhauses (mit Unfallabteilung) c) Adresse und Telefonnummer der nächstgelegenen Dienststelle der AUVA, welche in Zweifelsfällen zur Auskunftserteilung herangezogen werden kann. d) Die Mitnahme eines Urlaubskrankenscheines durch die Schüler ist erforderlich

4 Insbesonders ist bei Sport- und Projektwochen sowie gleichartigen Veranstaltungen darauf zu achten, dass eine ärztliche Versorgung im Bedarfsfall ehestens erfolgen kann. Bei Schulveranstaltungen (schulbezogenen Veranstaltungen) im Ausland wird empfohlen, vorher mit der AUVA Kontakt aufzunehmen. 5. Meldung von Schülerunfällen Die Schule hat jeden Unfall längstens binnen 5 Tagen mit Formblatt Nr. WLA 1SCH 0898 der AUVA anzuzeigen. Dieses Formblatt ist von Schulen in Wien, Niederösterreich und Burgenland zu verwenden gleichgültig in welchem anderen Bundesland sich der Schülerunfall ereignet hat. Das Formular kann direkt bei der AUVA Landesstelle Wien, Webergasse 4, 1203 Wien, Tel bestellt werden. Von einem ev. vorhandenen Original können jedoch bei Bedarf auch Kopien angefertigt werden. Es wird empfohlen von der Meldung für die Schule eine Kopie aufzubewahren. Für PC-Verwendung bietet die AUVA kostenlos eine Diskette mit entsprechender Formularvorlage an, die (telefonisch) angefordert werden kann. Voraussetzung in MS- Word, mindestens Version 6.0. Die Meldung an die AUVA kann auch per Telefax übermittelt werden. Eine fristgerechte Meldung des Unfalles und die vollständige Beantwortung aller Fragen des Unfallmeldeblattes sind unbedingt erforderlich, weil die AUVA nur auf diese Weise die notwendigen Leistungen erbringen kann. Für Schüler von Berufsschulen sind, da diese Arbeitnehmer sind, eigene Formulare (Formblatt Nr. WLA ) zu verwenden, die ebenfalls von der jeweils zuständigen Dienststelle der AUVA angefordert werden können. Für weitere Informationen bzw. zum etwaigen Herunterladen der Formulare steht auch die Internetseite zur Verfügung. Schülerunfälle, die in Zusammenhang mit dem Unterrichtsgegenstand Leibesübungen stehen (Pflichtgegenstand, Unverbindliche Übungen, Sportwochen, Wettkämpfe etc.) ist dem Stadtschulrat für Wien von den Schulen ausgenommen Pflichtschulen eine Kopie der Meldung an die AUVA zu übermitteln. Besonders schwere Unfälle sind im Wege der Schulleitung umgehend dem Stadtschulrat für Wien zu melden. 6. Unfallverhütung: Die AUVA hat einen Unfallverhütungsdienst einzurichten. Die fachkundigen Organe sind berechtigt, die Schulen zu besichtigen und alle erforderlichen Auskünfte einzuholen. Das Organ hat sich vor Beginn einer solchen Besichtigung beim Direktor zu melden; der Direktor ist berechtigt, bzw. auf Verlangen des fachkundigen Organes verpflichtet, an der Besichtigung teilzunehmen.

5 7. In allen Zweifelsfällen wird ersucht, sich mit der Landesstelle Wien der AUVA, Leistungsabteilung, bzw. gegebenenfalls mit den nachfolgend genannten Landes- oder Außenstellen in Verbindung zu setzen: Telefon Fax Unfall 1) Fax andere 2) Info unter 01/ DW 462, 497, 375 Landesstelle Wien 1203, Weberg. 4 Landesstelle Linz 4021, Blumauerpl. 1 Landesstelle Salzburg 5010 Dr. Franz-Rehrl-Pl. 5 Außenstelle Innsbruck 6020, Meinhardstr. 5a Außenstelle Dornbirn 6850 Riedgasse 11 Landesstelle Graz 8021, Göstinger Str. 26 Außenstelle Klagenfurt 0463/ / , Waidmannsdorfer DW 440 Str. 35 1) Bitte verwenden Sie diese FAX-Nummern nur für Unfallmeldungen 2) Für andere FAX-Mitteilungen stehen Ihnen diese Klappen zur Verfügung 0732/ DW 258, / DW 222, / / / / / DW 2350, /5890 DW / DW 426, 430 Dieser Erlass ersetzt die Erlässe Zl /85 vom , Zl /90 vom , Zl /94 vom , Zl /2/96 vom , Zl /1/97 vom , Zl /1/98 vom , Zl /2/99 vom Zl / vom (ER II: 222) Mit freundlichen Grüßen Für den Amtsführenden Präsidenten: Dr. Wolfgang Reiter Senatsrat A-1010 Wien, Wipplingerstraße 28; Tel: ; DVR ;

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