Wichtige Informationen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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1 Wichtige Informationen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die Bestimmungen des Geldwäschegesetzes (GwG) und die damit zusammenhängenden Sorgfaltspflichten von Versicherungsvermittlern. Wer ist nach dem geltenden Geldwäschegesetz Verpflichteter, selbständig die Sorgfaltsplichten zu erfüllen? Verpflichtete sind Versicherungsmakler, Mehrfirmenvertreter und Ausschließlichkeitsvertreter, wenn letztere keine Haftungsübernahme durch das Versicherungsunternehmen vorweisen können. Diese haben betriebsorganisatorische Maßnahmen zur Einhaltung zu treffen. Folgende Sorgfaltspflichten sind dann einzuhalten und zu dokumentieren: Identifizierung des Vertragspartners (VN), bestehend aus der Feststellung und der Überprüfung der Daten Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten Einholung von Informationen zu Zweck und Art der Geschäftsbeziehungen Kontinuierliche Überwachung Wie erfolgt die Identifikation des Versicherungsnehmers (VN)? Überprüfen Sie die Angaben anhand des Dokuments. Eine Überprüfung ist bei persönlich nicht anwesenden Personen schwierig. Nicht möglich sind die telefonische Vertragsaufnahme und die Übersendung einer Ausweiskopie. Denn in diesem Fall kann keine Überprüfung stattfinden. Eingesetzt wird in diesen Fällen meist das Postident-Verfahren. Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften sind die im jeweiligen amtlichen Register erfassten Daten in folgenden zwei Schritten zu erheben: 1. Feststellung der Daten: Firmenname, Rechtsform, Registernummer, Anschrift, Namen der gesetzlichen Vertreter 2. Überprüfung der Informationen: beweiskräftige Dokumente sind Handelsregister oder ähnliche Register Eine Geschäftsbeziehung muss nicht bereits bestehen; die Anbahnung einer Geschäftsbeziehung im Sinne des 1 Abs. 3 GwG reicht aus. Wer ist der wirtschaftlich Berechtigter? Vom VN unterschieden werden muss der wirtschaftliche Berechtigte. Für die Geldwäsche ist es wichtig zu wissen, ob es hinter dem Versicherungsnehmer noch weitere Personen gibt, die eigentlich die Fäden in der Hand halten. Von einem wirtschaftlich Berechtigten spricht man, wenn der Versicherungsnehmer (VN) nicht auf eigene Veranlassung handelt.

2 Bei einer juristischen Person ist der wirtschaftliche Berechtigte immer eine natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung begründet wird bzw. die vom Versicherungsvertrag profitiert (Zahlungsempfänger). Ob ein vom VN abweichender wirtschaftlicher Berechtigter existiert, erfragen Sie direkt beim VN. Die Identität des Bezugsberechtigten muss erst vor Auszahlung geprüft werden. Das erfolgt also spätestens bei der Abwicklung der Leistung. Bei Bezugsberechtigten, die namentlich bestimmt sind, ist das Geburtsdatum zu erheben, um die Identität zum Zeitpunkt der Auszahlung überprüfen zu können. Pauschal bestimmte Bezugsrechte sind deshalb zu vermeiden. Ist der VN nicht der wirtschaftliche Berechtigte, ist der tatsächlich Berechtigte zu identifizieren. In diesen Fällen sind zusätzlich dessen Namen und Adresse festzustellen und je nach Einzelfall weitere Identifizierungsmerkmale zu erheben (zum Beispiel Geburtsdatum oder Auszug aus dem Handelsregister). Der VN ist gesetzlich verpflichtet, Ihnen die erforderlichen Informationen und Unterlagen nach dem Geldwäschegesetz zur Verfügung zu stellen. Weisen Sie ihn ggf. auf diese Pflichten nach 4 Abs. 6 und 6 Abs. 2 Nr. 1 Satz 6 GwG hin. Wie eine juristische Person oder Personengesellschaft identifiziert wird, erfahren Sie weiter unten in diesem Dokument im Anhang. Wer ist eine politisch exponierte Person (PEP)? Bei jeder Antragsaufnahme ist darauf zu achten, ob es sich beim Antragsteller (ggfs. abweichender versicherter Person), dem wirtschaftlichen Berechtigten oder dem Bezugsberechtigten um eine politisch exponierte Person (PEP) oder eine ihr bekannter Weise nahe stehende Person handelt. Ob dem so ist, prüfen wir für Sie und informieren Sie in diesen Fällen. Warum Kundenwünsche dokumentieren und Mittelherkunft klären? Es sind durch Sie beim Kunden Informationen zum Zweck und zur Art der Geschäftsbeziehung zu erheben und Sie können dazu die Beratungsdokumentation verwenden. Stimmig ist sie, wenn die Geschäftsbeziehung dem üblichen Absicherungs- oder Vorsorgeaspekt dient. Eine weitere Prüfung der Mittelherkunft ist dann nicht erforderlich. In der Regel ist eine Mittelherkunft bei Beträgen über oder Monatsbeitrag nachzuweisen; bei abweichenden wirtschaftlich Berechtigten bereits ab der Hälfte dieser Beitragssummen. Nachweise können sein, z. B.: Wirtschaftsauskünfte Erbschaftsurkunden Kontoauszug des Tagesgeldkontos Ablaufschreiben der Versicherung Gehaltsnachweis Steuererklärung

3 Bei Korrespondenzbankbeziehungen (Deutsche Bank, Volksbank, Sparkassen, usw.)kann auch die Bank den Nachweis erbringen. Besonders aufmerksam sollten Sie beispielsweise sein: bei einer Diskrepanz zwischen der Einnahmesituation, Berufsstand und der Höhe des Vertragsabschlusses, bei Ankündigung der Zahlung größerer Summen in bar, bei angekündigten Zahlungen aus Ländern mit Geldwäsche-Risiko, bei vorgelegtem Dokument, dessen Echtheit zweifelhaft ist oder wenn die allgemeine Lebens- oder Berufserfahrung zur Wachsamkeit rät ( z.b. versichertes Interesse fraglich bei abweichender VP) Liegen verdächtige Tatsachen vor, hat der Verpflichtete diese Transaktion unabhängig von ihrer Höhe oder diese Geschäftsbeziehung unverzüglich mündlich, telefonisch, fernschriftlich oder durch elektronische Datenübermittlung dem Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsmeldungen - und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu melden. Die Pflicht zur Meldung besteht auch, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, dass der Vertragspartner seiner Offenlegungspflicht gemäß 4 Absatz 6 Satz 2 zuwidergehandelt hat. Weitere Informationen und Hinweise finden Sie weiter unten in diesem Dokument im Anhang.

4 Anhang Juristische Personen oder Personengesellschaften Bei Geschäften mit juristischen Personen oder Personengesellschaften müssen Sie sowohl die Identität der Gesellschaft als auch soweit vorhanden die Identität der hinter der Gesellschaft stehenden natürlichen Personen ( wirtschaftlich Berechtigte ) erheben. Folgende Angaben sind zu erheben: Name/Bezeichnung der juristischen Person oder Gesellschaft Rechtsform (z. B. GmbH, AG, KG, e.v., OHG ) Soweit vorhanden Registernummer Anschrift des Sitzes beziehungsweise der Hauptniederlassung Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter (z. B. Geschäftsführer, Vorstand). Besonderheit: Ist eines der genannten Mitglieder selbst eine juristische Person (z. B. die GmbH bei einer GmbH & Co. KG), müssen auch von dieser Name, Rechtsform, Registernummer und Anschrift erhoben werden. Bei juristischen Personen und Gesellschaften gilt als wirtschaftlich Berechtigter unter anderem jede Person, die mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert, mehr als 25 % der Kapitalanteile hält oder 25 % oder mehr des Vermögens kontrolliert. Sie müssen daher bei juristischen Personen und Gesellschaften immer auch nach den Beteiligungsverhältnissen und Stimmrechten fragen. Wichtig ist, dass nur natürliche Personen wirtschaftlich Berechtigte sein können. Es kann also z. B. eine GmbH nie wirtschaftlich Berechtigte sein, sondern allenfalls die Hauptgesellschafter der GmbH, wenn es sich um natürliche Personen handelt. Stellen Sie fest, dass es wirtschaftlich Berechtigte gibt, sind zumindest der Nachname und mindestens ein Vorname dieser Person bzw. Personen zu ermitteln und aufzuzeichnen. Weitere Identifikationsmerkmale wie Adresse, Geburtsdatum oder Staatsangehörigkeit des/der wirtschaftlich Berechtigten sind nur dann zu erheben, wenn im Einzelfall Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsrisiken erkennbar sind. Besonderheit: Bei sogenannten börsennotierten Gesellschaften (also Gesellschaften, deren Wertpapiere an einer Börse behandelt werden, wie z. B. die DAX- oder MDAX-Unternehmen) muss der wirtschaftlich Berechtigte nicht ermittelt werden. Zur Identitätsprüfung einer Gesellschaft sollte vor Vertragsabschluss ein aktueller Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister beziehungsweise einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis vorliegen. Auch Gründungsdokumente oder Ähnliches sind geeignet. Die Identität kann auch durch Einsichtnahme in Register- oder Verzeichnisdaten geprüft werden. Die nationalen Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister finden Sie hier: Die Richtigkeit der Angaben ist durch risikoangemessene Maßnahmen zu überprüfen. Wie dies in der Praxis konkret auszusehen hat, wird vom Geldwäschegesetz nicht verbindlich vorgegeben. Sie können dafür öffentlich zugängliche Dokumente oder öffentliche Aufzeichnungen nutzen, auf Auskünfte und Daten Ihres Vertragspartners zurückgreifen oder die Informationen auf andere Art und Weise beschaffen. Der Vertragspartner hat Ihnen gegenüber offenzulegen, ob er die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten begründen, fortsetzen oder durchführen will. Mit der Offenlegung hat er Ihnen auch die Identität des wirtschaftlich Berechtigten nachzuweisen.

5 Weitere Informationen zum Geldwäschegesetz Erfahren in der Bearbeitung von Verdachtsfällen sind Versicherer oder in Zweifelsfällen das Bundeskriminalamt als zentrale Stelle zur Bekämpfung der Geldwäsche. Gehen Sie auf diese zu und klären Sie das weitere Vorgehen, bevor Sie handeln. Das Gesetz verlangt, dass Sie bei einem Verdacht unverzüglich eine Verdachtsanzeige stellen (Adresse: Zentralstelle des Bundeskriminalamtes Referat SO 32, Wiesbaden oder Landeskriminalamt des jeweiligen Bundeslands). Dabei dürfen Sie den Kunden oder andere Dritte nicht informieren, damit die Ermittlungen nicht gefährdet werden; auch über die Ablehnung des Versicherungsantrags dürfen Sie insofern nicht informieren. BMF, Auslegungshinweise zur Handhabung des Verdachtsmeldewesens: markt/finanzmarktpolitik/finanzmarktregulierung/ gwg.html Sowie: Die Adressen der zuständigen Strafverfolgungsbehörden finden Sie unter Abruf-Nr Abfrage zu einzelnen Personen: oder Sie können die Einhaltung des GwG gegenüber Ihrer Aufsichtsbehörde nur durch eine ordentliche Dokumentation nachweisen. Ausreichend für Ihren Nachweis ist, wenn Sie bei der Identifikation eine Kopie des Dokuments erstellen und schriftlich festhalten, dass und wann Sie die Angaben mit Hilfe des vorgelegten Dokuments geprüft haben, etwa Original hat vorgelegen. Die Daten selbst befinden sich auf dem Versicherungsantrag, von dem Sie eine Kopie (elektronisch) behalten. IDEAL Lebensversicherung a.g. Ein Unternehmen der IDEAL Gruppe Kochstraße Berlin

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