Lösung Fall 16 Ausgangsfall

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Lösung Fall 16 Ausgangsfall"

Transkript

1 Lösung Fall 16 Ausgangsfall A. Schadensersatzanspruch des G gegen BMU 1 gem. 280 I, 311 II Nr. 2, 241 II BGB 2 G könnte von BMU einen Anspruch auf Schadensersatz für das zerstörte Hemd und einen Anspruch auf Ersatz der Behandlungskosten/Schmerzensgeld aus 280 I, 311 II Nr. 2, 241 II haben. I. Ein Anspruch aus 280 I setzt (1) ein Schuldverhältnis zwischen G und BMU und (2) eine Pflichtverletzung von Seiten des BMU voraus. Ferner muß (3) Vertretenmüssen bejaht werden können ( 280 I 2). 1. Zwischen G und BMU müsste ein Schuldverhältnis vorliegen. Unter Schuldverhältnis versteht man jede pflichtenbegründende Sonderverbindung. Dies könnte hier fraglich sein, weil G die Werbetafel in einem Zeitpunkt auf den Kopf gefallen ist, als G noch vor der Eingangstüre des Baumarktes stand. Die Tatsache, dass G im Zeitpunkt durch die Werbetafel noch keinen Kaufvertrag geschlossen hat, ist unbeachtlich. Nach 311 II und III können vertragsähnliche Schuldverhältnisse mit Pflichten nach 241 II entstehen, durch Aufnahme von Vertragsverhandlungen (II Nr. 1), durch die Anbahnung eines Vertrages (II Nr. 2) und durch ähnliche geschäftliche Kontakte (II Nr. 3). Vorliegend kommt ein Schuldverhältnis durch Vertragsanbahnung (II Nr. 2) in Betracht. Der Schutz beginnt dabei mit dem Erreichen des Eingangsbereichs der Verkaufsräume und erfordert, dass der Kunde die Räume zur Anbahnung geschäftlicher Kontakte betritt/betreten möchte. Beides ist hinsichtlich G gegeben. Zwischenergebnis: Es liegt demnach ein Schuldverhältnis vor. 2) Der Schadensersatzanspruch setzt eine Pflichtverletzung voraus. Fraglich ist, welche Pflichten im vorvertraglichen Bereich bestehen. Gem. 241 II bestehen Rücksichtnahmepflichten. Dies sind insbesondere Schutzpflichten, Aufklärungspflichten und die Pflicht, einen wirksamen Vertragsschluß nicht schuldhaft zu verhindern. Hier liegt die Verletzung einer Schutzpflicht vor. Nach 241 II ist jede Partei auch schon aufgrund eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses angehalten, sich so zu verhalten, dass die Rechtsgüter des anderen nicht verletzt werden. Insbesondere muß die persönliche Sicherheit gewährleistet sein. Derjenige, der Geschäftsräume eröffnet, bzw. Betriebsgelände zu Geschäftszwecken freigibt, etc. muß für die Verkehrssicherheit Sorge tragen, denn der Partner darf darauf vertrauen, dass ihm kein Schaden zugefügt wird. Demnach hätte BMU dafür Sorge tragen müssen, dass das Werbeschild fest angebracht ist. 1 Ansprüche gegen den BMU-Markt zu prüfen ist genau genommen falsch, denn ein Markt ist kein Gebilde, gegen das Ansprüche bestehen können. Vielmehr könnte lediglich eine dahinter stehende natürliche oder juristische Person verklagt werden. Insofern ist aber der Sachverhalt nicht ausreichend. Aus Vereinfachungsgründen sollen daher weiterhin schlicht Ansprüche gegen BMU geprüft werden. 2 ohne Bezeichnung sind solche des BGB. 1

2 3) Das Verschulden der BMU, das gem. 278 BGB auch das des Azubi Andi umfaßt, wird gemäß 280 I 2 BGB vermutet. 4) Darüber hinaus erlitt G Schäden (Verletzungen an Körper und Eigentum), die kausal auf die Pflichtverletzung zurückzuführen sind. Zw.Erg.: Folglich besteht der Anspruch gem. 280 I BGB dem Grunde nach. II. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs bestimmt sich nach 249 ff BGB. G ist so zu stellen, wie er ohne die Pflichtverletzung gestanden hätte (Differenzhypothese). Hätte BMU die ihm obliegende Schutzpflicht eingehalten, hätte er dafür gesorgt, dass das Werbeschild sicher angebracht ist. Dann wäre es nicht dazu gekommen, dass es auf G gefallen wäre. Dieser hätte keine Platzwunde erlitten und sein Hemd wäre nicht zerstört worden. Hinsichtlich der Platzwunde greift 249 II 1 BGB, d.h. G kann die Behandlungskosten ersetzt verlangen. Hinsichtlich des Hemdes müsste die BMU nach 249 I BGB im Wege der Naturalrestitution eigentlich ein Ersatzhemd beschaffen. Gem. 249 II 1 kann G aber auch die Kosten für die Ersatzbeschaffung verlangen. B. Anspruch des G gegen BMU auf Schmerzensgeld gem. 280 I, 253 II Hinweis: Ob 253 II eine eigene Anspruchsgrundlage ist, ist umstritten. Man sollte das im Gutachten nicht problematisieren, sondern den Aspekt entweder wie hier gesondert prüfen oder oben beim ersatzfähigen Schaden ansprechen. 1. Zu ersetzender Schaden am Körper, der Gesundheit, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung (+), da BMU dem G gem. 280 I seinen Gesundheitsschaden i.h.v ersetzen muss, vgl. oben I 2. Rechtsfolge: Billige Entschädigung in Geld. Höhe wird das Gericht nach billigem Ermessen festlegen. (Keine Ersatzpflicht, wenn Bagatellgrenze nicht überschritten wird) Ergebnis: G kann von BMU wegen seiner Gesundheitsverletzung eine billige Entschädigung in Geld fordern (Schmerzensgeld). C. Schadensersatzanspruch des G gegen BMU gem. 831 I 1 G könnte gegen BMU einen deliktischen Schadensersatzanspruch gem. 831 I 1 BGB haben. I. Dazu müsste A Verrichtungsgehilfe des BMU-Marktes sein. Zur Verrichtung ist bestellt, wem von einem anderen, in dessen Einflussbereich und zu dem er in einer gewissen sozialen Abhängigkeit steht, eine Tätigkeit übertragen worden ist. A hat im Auftrag des BMU-Marktes ein Werbeschild montiert. Als Angestellter des Marktes ist er von den Weisungen seines Arbeitgebers abhängig. A ist Verrichtungsgehilfe des BMU-Marktes. II. A müsste eine widerrechtliche Handlung i.s. der 823 ff. begangen haben. Das ist der Fall, wenn er den objektiven Tatbestand des 823 I BGB verletzte. Aufgrund der nicht fachgerechten Montage des Werbeschildes fiel dieses dem G auf den Kopf. Infolge der hierdurch verursachten Platzwunde sowie der Verschmutzung der Kleidung wurden adäquat- 2

3 kausal Gs Rechtsgüter Körper, Gesundheit und Eigentum verletzt. Folglich hat er den objektiven Tatbestand des 823 I BGB verletzt. Auf die Frage, ob A schuldhaft handelte, kommt es im Rahmen des 831 I nicht an. III. Die Rechtsgutsverletzung des A müsste in Ausübung der ihm übertragenen Verrichtung geschehen sein. Dazu müsste zwischen der dem A übertragenen Verrichtung und der zur Rechtsgutsverletzung führenden Handlung ein unmittelbarer innerer Zusammenhang bestehen. In der Kopfverletzung des G durch ein herabstürzendes Werbeschild hat sich gerade die spezifische Gefahr verwirklicht, die mit der Ausübung der dem A übertragenen Aufgabe, das Werbeschild am Eingang des BMU-Marktes zu befestigen, verbunden ist war. IV. Der BMU-Markt haftet für die widerrechtliche Handlung des A dann nicht, wenn er sich gemäß 831 I 2 exkulpieren kann. Allerdings ist der BMU-Markt selbst nicht rechts- 3 und handlungsfähig. Daher kann bei der Prüfung eigenen Verschuldens nicht auf den Markt abgestellt werden, sondern nur auf die Personen, die für ihn handeln. Eine Zurechnung findet dann gem. 31 BGB statt. Insofern gelingt die Exkulpation, wenn nachgewiesen werden kann, dass er bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung des Verrichtungsgehilfen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt eingehalten wurde. Hier war A stets zuverlässig. Von einer ordnungsgemäßen Auswahl ist auszugehen. Folglich kommt eine Haftung nach 831 I nicht in Betracht. V. Ergebnis: G hat keinen Anspruch gegen BMU aus 831 I. Lösung zur Abwandlung: A. Anspruch des S gegen BMU gem. 280 I, 311 II Nr. 2, 241 II I. Schuldverhältnis 1. Vertragsanbahnung S-BMU, 311 II Nr.2 (-), da S nicht selbst mit dem Ziel des Vertragsschlusses den Baumarkt betreten hat, sondern sein Vater G 2. Ähnlicher geschäftlicher Kontakt S-BMU, 311 II Nr. 3 (-) 3. Einbeziehung des S in die Schutzwirkung des Schuldverhältnisses (Ausgangsfall 311 II Nr.2 i.v.m. 241 II) zwischen G und BMU Hinweis: 311 III 1 besagt, dass ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach 241 II auch zu Dritten entstehen kann. 311 III 2 enthält beispielhaft besondere Fallgestaltungen, die von der Rspr zur bisherigen Rechtslage entwickelt worden sind. Der Gesetzgeber hatte bei der Schaffung des 311 III in erster Linie die Haftung des Vertreters [darum geht es hier nicht!] und Verhandlungsführers [darum geht es hier auch nicht] im Auge. Der Fall des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter wurde nicht angesprochen. Dennoch kann die allgemeine Klarstellung des 311 III 1, dass eine schuldrechtliche Beziehung zu nicht am Vertrag beteiligten Dritten möglich ist, herangezogen werden (strittig). Zur Bestimmung, unter welchen Umständen dies geschieht, sind die Grundsätze der Rechtsprechung zum Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter heranzuziehen. 3 Siehe oben Fn. 1. 3

4 311 III 1 BGB zeigt, dass Dritte in Schuldverhältnisse einbezogen werden können. Sie können auch als Gläubiger einbezogen werden. 311 III 2, der nur ein Beispiel ist, spricht nicht dagegen. Eine Möglichkeit, bei der die Einbeziehung Dritter als Gläubiger zu bejahen ist, ist das gewohntheitsrechtlich anerkannte Institut des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Ein solches kommt unter folgenden Voraussetzungen zustande 4 : a) Leistungsnähe Der Dritte muss bestimmungsgemäß den Gefahren einer Pflichtverletzung ebenso ausgesetzt sein wie der Gläubiger. Hier: ( + ), da Gefahr, durch herunterfallenden Eimer verletzt zu werden, für G und S gleichermaßen bestand. b) Gläubigernähe Gläubiger muss ein berechtigtes Interesse am Schutz des Dritten haben ( Gläubigernähe ). Das ist zumindest der Fall, wenn der Gl aufgrund eines Rechtsverhältnisses mit personenrechtlichem Einschlag, für das Wohl und Wehe des Dritten verantwortlich ist (= persönliche Fürsorge- oder Obhutspflicht). Hier ( + ) wegen elterlicher Sorge gem Hinweis: Ein personenrechtliches Fürsorgeverhältnis ist jedoch keine zwingende Voraussetzung für Gläubigernähe mehr. Als ausreichend wurde befunden, wenn der Gläubiger nur irgendein berechtigtes Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrages hat und der Vertrag dahingehend ausgelegt werden kann, dass der Dritte in Anerkennung des Einbeziehungsinteresses auch geschützt sein soll. c) Für den Schuldner müssen Leistungs- und Gläubigernähe des Dritten erkennbar sein: ( + ), da für BMU klar sein muss, dass Eltern auch mit Kindern seinen Baumarkt besuchen Hinweis: Der Schuldner soll in der Lage sein, das zusätzliche Risiko der Drittschädigung im Vorfeld abzusichern. d) Schutzbedürftigkeit des Dritten Fehlt, wenn Drittem bereits ein inhaltsgleicher vertraglicher Anspruch gegenüber dem Schuldner zusteht: hier ( - ) II.Weitere Voraussetzungen ( + ) insbes. Pflichtverletzung, Vertretenmüssen gem. 278, s.o. B. Anspruch des S gegen BMU aus 280 I, 311 II Nr. 2, 253 II (+), vgl. oben C. Ansprüche aus 831 I (-), vgl. oben 4 Bitte lernen! Davon steht nichts im Gesetz. 4

5 Lösung zu Fall 17 Ansprüche des Z gegen W I. Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Grundstücks gem. 433 I 1 Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs ist ein wirksamer KV. 1. Eine Einigung im Sinne des 433 wurde über Kaufgegenstand und Preis erzielt. 2. Jedoch könnte der Vertrag gem. 125 S. 1 nichtig sein. a. Zunächst müsste ein gesetzliches Formerfordernis bestehen. Als solches käme 311 b I 1 in Betracht. Da der W sich durch den KV zur Übereignung des Grundstücks verpflichtete bzw. der Z zum Erwerb desselben, war eine notarielle Beurkundung erforderlich. Diese erfolgte nicht, so dass ein Verstoß gegen 311b I 1 mit der Folge vorliegt, dass der KV grundsätzlich gem. 125 S. 1 unwirksam ist. Auch eine Heilung des Vertrages gem. 311b I 2 fand nicht statt. Dazu hätten Auflassung ( 873, 925) und Eintragung ( 873) erfolgen müssen. b. Unbeachtlichkeit des Formmangels gem. 242? Grundsätzlich gilt, dass gesetzliche Formvorschriften im Interesse der Rechtssicherheit nicht durch Billigkeitserwägungen über 242 ausgehöhlt werden Exkurs: Funktionen der Formvorschriften: Warnfunktion, Beweisfunktion, (bei notarieller Beurkundung auch: Beratungsfunktion) Ausnahmen sind nur zulässig, wenn es aufgrund der gesamten Umstände mit Treu und Glauben unvereinbar wäre, das Rechtsgeschäft am Formmangel scheitern zu lassen. Dies ist nur in besonderen Fällen zu bejahen, wenn die Annahme der Formunwirksamkeit nicht nur zu einem harten, sondern zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde. Da dieser Formel keine Entscheidungskraft innewohnt, haben sich Fallgruppen gebildet. Die wichtigsten sind insofern: Eine Partei handelte arglistig, um sich später auf den Formmangel berufen zu können. Die Existenz einer Partei, die gutgläubig auf die Wirksamkeit des Vertrags vertraute, wird gefährdet oder vernichtet. Es liegt eine besonders schwere Treuepflichtverletzung vor. Insofern ist in der Regel eine Betreuungspflicht erforderlich, gegen die verstoßen wurde. Es fließen auch Aspekte des Verschuldens in die Beurteilung ein, ebenso wie die möglichen Folgen der Unwirksamkeit. Vorliegend kommt jedoch keine dieser Fallgruppen in Betracht. Zum einen hat W nicht arglistig gehandelt, zum anderen ergibt sich nichts für eine Existenzgefährdung des Z. Daraus und auch der einfachen Nachlässigkeit der W ergibt sich ferner keine besonders schwere Pflichtverletzung, so dass eine Korrektur des 125 S. 1 über 242 ausscheidet. 5

6 II. Anspruch auf SE gem. 280 I, 311 II Nr. 1 (culpa in contrahendo = c.i.c.) 1. Ein vorvertragliches Schuldverhältnis i.s.d. 311 II Nr.1 liegt vor. 2. Pflichtverletzung von W Voraussetzung hierfür ist das Bestehen einer Sorgfalts- und Aufklärungspflicht gem. 241 II. Dieser regelt nur generell die Möglichkeit des Bestehens von Sorgfalts- und Aufklärungspflichten. Ob und in welchem Umfang diese tatsächlich bestehen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Im Hinblick auf die Einhaltung von Formvorschriften gilt für Pflichtverletzungen, die sich auf mangelnde Aufklärung stützen, folgendes: Grundsätzlich hat jede Partei die Pflicht, sich selbst von etwaigen Formerfordernissen Kenntnis zu verschaffen. Eine Ausnahme wird aber wegen der Schaffung besonderen, schutzwürdigen Vertrauens dann anerkannt, wenn ein gemeinnütziges Wohnungsunternehmen durch sein Auftreten, insbesondere die Verwendung eigener Schriftstücke gegenüber einem rechtsunkundigen Erwerber den Eindruck erweckt, durch deren Unterzeichnung sei ein Kaufvertrag bereits geschlossen worden 5. Davon ist hier auszugehen. Ein Verstoß gegen eine Sorgfalts- und Aufklärungspflicht i.s.d. 241 II, die durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen entstanden ist ( 311 II Nr.1), liegt damit vor. Bei einem formbedürftigen Vertrag besteht nach neuerer Rechtsprechung nur ein Schadensersatzanspruch, wenn ein schwerer Verstoß gegen die Pflicht zum redlichen Verhalten vorliegt, erforderlich wäre regelmäßig ein vorsätzlicher Verstoß beziehungsweise arglistiges Handeln Vertretenmüssen der Pflichtverletzung ( 280 I 2 7 ) Das Vertretenmüssen richtet sich nach Hier kommt 276 II in Betracht: Fahrlässigkeit des W ist gegeben gem. 276 I 1, II, da ein Hinweis nach SV aus Nachlässigkeit unterblieb. Auch wenn W nichts von der Nichtigkeit des KV gewusst hat, wäre von einem gemeinnützigen Wohnungsbauunternehmen zu erwarten gewesen, sich vor Vertragsabschluss Rechtsauskunft über die einzuhaltenden Formvorschriften einzuholen. 4. Ersatzfähiger Schaden Umfang und Art des zu ersetzenden Schadens hängen davon ab, ob es zu einem formgerechten Vertragsschluss gekommen wäre, wenn Z das Formerfordernis gekannt hätte 8. Dabei ergibt sich folgendes Problem: a) Z hätte bei Kenntnis der Formbedürftigkeit den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. In diesem Fall umfasst die Schadensersatzpflicht das negative Interesse (=Vertrauensschaden). Dies sind die Nachteile, die dem Z wegen seines Vertrauens auf die Gültigkeit des Vertrages entstanden sind. Dies sind hier der gezahlte Kaufpreis in Höhe von sowie etwaige Aufwendungen, die Z im Zusammenhang mit dem fehlgeschlagenen 5 BGH NJW 1992, 1037, S. auch MüKo-Förschler 125 Rn 46 a. 6 Vgl. Palandt, 311 Rn In der Lösung ist nicht darauf einzugehen, dass 280 I 2 das Vertretenmüssen vermutet. Auf eine Vermutung kommt es nämlich nur an, wenn sich die Frage des Vertretenmüssens nach dem SV nicht beantworten lässt (vgl. Fall 3). 8 Vgl. zum Ganzen MüKo (aao) Rn 49 ff. 6

7 Vertragsschluss hatte. Grundsätzlich ist bei 249 BGB nur diese Betrachtung zugrunde zu legen. b) Z hätte bei Kenntnis der Formbedürftigkeit den Kaufvertrag formgerecht geschlossen. In diesem Fall hätte Z aufgrund des wirksamen Kaufvertrags einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Grundstücks - Zug um Zug ( 320, 322) gegen Zahlung von erworben. Die hat Z bereits gezahlt, so dass er ohne die Pflichtverletzung des W einen einredefreien Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Grundstücks hätte 9. Diese Betrachtung ist in bestimmten Fallgruppen anzuwenden, insbesondere wenn ein Vertrag ohne Pflichtverletzung zu günstigeren Konditionen oder überhaupt erst zustande gekommen wäre. 10 Problematisch ist dabei, dass dies genau den Rechtsfolgen eines wirksamen Kaufvertrags entspricht, den 125 S.1 gerade verhindert hat. Das gleiche Problem entsteht, wenn man als Schadensersatzpflicht die Pflicht des W zum Abschluss eines formwirksamen Kaufvertrages annähme. Demnach bleibt hier nur die Lösung, den Z in Geld zu entschädigen, so dass er zumindest wertmäßig so steht wie er jetzt nach Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages stünde 11. Z hat demnach aus 280 I i.v.m. 311 II Nr. 1 (c.i.c.) zunächst einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Wertes eines gleichwertigen Grundstücks. Das wären vorliegend Da Z bereits gezahlt hat, könnte er die vollen verlangen und nicht etwa nur die Differenz in Höhe von Darüber hinaus könnte er die Preissteigerungen für die geplante Bebauung i.h.v geltend machen. Hinweis: 280 III, der den Schadensersatz statt der Leistung auf die in genannten Fälle beschränkt, steht diesem Anspruch aus c.i.c. nicht entgegen. Zwar verlangt hier Z das positive Interesse. Auch bezeichnet der Begriff Schadensersatz statt der Leistung ebenfalls das positive Interesse. Doch beschränkt 280 III diesen Schadensersatz nur für die Fälle, in denen ein (Primär-)Anspruch auf Leistung bestand. Dies ist hier gerade nicht der Fall: Der Anspruch aus 433 I 1 bestand nicht wegen 125 S.1. [Ein Eingehen auf dieses Problem kann in einer Anfängerklausur aber auch von sehr guten Bearbeitern nicht erwartet werden.] III. Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus 812 I 1 Alt.1 1. W hat Eigentum und Besitz an den Geldscheinen oder infolge einer Überweisung einen Anspruch gegen die Bank auf Auszahlung des Geldes erlangt. 2. W müsste dies aufgrund Leistung des Z erlangt haben. Eine Leistung ist eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Z handelte zur Erfüllung einer vermeintlichen Verbindlichkeit ( 433 II) aus einem Kaufvertrag, also bewusst und zweckgerichtet. 3. Wegen der Unwirksamkeit des Kaufvertrages ( 125 S.1) erfolgte diese Leistung von Anfang an 12 ohne Rechtsgrund. 9 Für diese Lösung Reinicke, Rechtsfolgen formwidrig abgeschlossener Verträge, 1969, S. 129 f; Gernhuber, FS für Schmidt-Rimpler, 1957, S. 151, Vgl. Palandt, 311 Rn. 56 ff. 11 So BGH WM 1955, 728 f; MüKo (aao) Rn Wäre der Rechtsgrund erst später weggefallen, dann wäre 812 I 2 Alt. 1 die richtige Anspruchsgrundlage. 7

8 Rechtsfolge: W ist zur Herausgabe des Erlangten, also zur Rückzahlung des Kaufpreises in gleicher Form verpflichtet. Der Kaufpreis ist nach 818 I i.v.m. 100 zu verzinsen: Zinsen sind Nutzungen i.s.d Weiterer Hinweis: Zu den Anspruchsgrundlagen 324 und 280 I, III, 282 Diese Normen könnten deshalb in Frage kommen, weil sie sich mit der hier gegebenen Verletzung einer Pflicht aus 241 II beschäftigen wie die c.i.c. auch (s. Wortlaut 311 II). 324 ist für gegenseitige Verträge speziell gegenüber 282. Der Kaufvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag. 324 wäre also zuerst zu untersuchen. 324 scheidet hier aber aus, da seine Rechtsfolge ein Rücktrittsrecht ist. Auf ein solches kommt es aber bei einem unwirksamen ( 125 S.1) Kaufvertrag nicht an. Außerdem setzt die Rechtsfolge Schadensersatz statt der Leistung voraus, dass es einen (Primär-)anspruch auf Leistung gab (s. bereits oben den Hinweis zu 280 III). Der Anspruch aus 433 I 1 scheitert aber eben an der Unwirksamkeit des Kaufvertrages. 282 scheidet ebenfalls wegen der Rechtsfolge Schadensersatz statt der Leistung aus. Zudem erfordert bereits die Voraussetzung des 282, dass dem Gläubiger Z eine Leistung nicht mehr zuzumuten ist, die Existenz einer Leistung und damit einen Primäranspruch, an dem es hier fehlt. Ein Eingehen auf 324, 282 in der Klausur wäre hier aus den genannten Gründen nicht erforderlich, aber positiv zu werten. Zur Problematik der Höhe des Ersatzanspruchs vergleiche RGZ 151, 357 ff. und MüKo/Einsele, 4. Aufl. 2001, 125 Rn. 50 f. 8

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

1. Bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten

1. Bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten A. Anspruch der T gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.v.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter T könnte einen Anspruch

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Stephanie Brauns WS 2013/2014 Lehrstuhl Prof. Dr. Einsele. Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT - Fall 3 - Lösung

Stephanie Brauns WS 2013/2014 Lehrstuhl Prof. Dr. Einsele. Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT - Fall 3 - Lösung Stephanie Brauns WS 2013/2014 Lehrstuhl Prof. Dr. Einsele Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT - Fall 3 - Lösung 1. Teil A. Anspruch des O auf Rückzahlung der 30.000 aus 488 I S. 2 BGB I. DarlehensV (+),

Mehr

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit 7: Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Schadensersatz Fall 32 Sachverhalt M hat bei V eine Wohnung angemietet, die sie mit ihrem sechsjährigen Kind

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit 7: Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Schadensersatz Fall 32 Sachverhalt M hat bei V eine Wohnung angemietet, die sie mit ihrem sechsjährigen Kind

Mehr

Jura Online - Fall: Der gepfändete Laptop - Lösung

Jura Online - Fall: Der gepfändete Laptop - Lösung Jura Online - Fall: Der gepfändete Laptop - Lösung 1. Teil: Ansprüche E gegen X auf Herausgabe des Laptops A. Anspruch E gegen X auf Herausgabe des Laptops aus 985 BGB E könnte gegen X einen Anspruch auf

Mehr

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt

Mehr

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch

Mehr

FALL 14 LÖSUNG DER SCHWARZKAUF

FALL 14 LÖSUNG DER SCHWARZKAUF PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 7: (Lösung)

Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 7: (Lösung) Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 7: (Lösung) - BGH, NJW 2001, 1062, NJW 2000, 3127 ( misslungenes Scheingeschäft ); BGH, NJW 1999, 2892

Mehr

Anspruchsgrundlage 823 I BGB

Anspruchsgrundlage 823 I BGB Anspruchsgrundlage 823 I BGB I. Tatbestandsvoraussetzungen Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich

Mehr

Fall 4 (zur Übung): Kann K von V Übergabe und Übereignung des Bildes verlangen? BGB-Tutorium Dr. Yvonne Matz

Fall 4 (zur Übung): Kann K von V Übergabe und Übereignung des Bildes verlangen? BGB-Tutorium Dr. Yvonne Matz Fall 4 (zur Übung): V besitzt ein wertvolles Bild, das seinem Freund K gut gefällt. Als V eines Tages Geld braucht, bietet er es K in einem Schreiben zu einem Preis von 2.500,- Euro an. K schreibt daraufhin

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Fall 12. Lösungsskizze Fall 12

Fall 12. Lösungsskizze Fall 12 Mängel im Kaufrecht Fall 12 K interessiert sich für einen bestimmten Hund des Hundezüchters V, der auf den Namen Bonzo hört. Beide schließen einen diesbezüglichen Kaufvertrag, der in derselben Woche abgewickelt

Mehr

Teil 1: Ansprüche S gegen I

Teil 1: Ansprüche S gegen I Teil 1: Ansprüche S gegen I I. 823 I BGB? o keine Verletzungshandlung durch I o keine Zurechnung der Handlung des M, da 823 BGB keine Zurechnungsnorm o kein Fall des Organisationsverschuldens im Rahmen

Mehr

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede

Mehr

DAVID Mitgliederversammlung 2006. 24.06.2006 in Ludwigshafen - Maudach

DAVID Mitgliederversammlung 2006. 24.06.2006 in Ludwigshafen - Maudach DAVID Mitgliederversammlung 2006 24.06.2006 in Ludwigshafen - Maudach Welche Schritte kann man gegen einen Sachverständigen unternehmen, wenn dieser ein falsches Gerichtsgutachten erstattet hat? - Sachverständigenhaftung

Mehr

Fall 8: Zahlendreher im Internet. Sachverhalt

Fall 8: Zahlendreher im Internet. Sachverhalt Fall 8: Zahlendreher im Internet Sachverhalt K möchte das hochwertige Notebook N kaufen. Beim Online-Händler V wird er fündig. Das Notebook wird auf dessen Internetseite zu einem Preis von 1.480 angeboten.

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Gelddarlehensvertrag, 488 490 BGB

Gelddarlehensvertrag, 488 490 BGB - AGB Universität Karlsruhe (TU) Institut für Informationsrecht Prof. Dr. iur. Peter Sester 1 des Zustandekommen des : 1. Notwendiger Regelungsinhalt: - DG ist zur Übereignung des Geldes verpflichtet -

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Universität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät

Universität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät Universität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät Großer Examenskurs SS 10 WS 10/11 PD Dr. A. Schall Fall zur Grundschuld Zivilrecht E ist Eigentümer eines Grundstücks. Er hat mit dem G, einer Privatperson,

Mehr

Klausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht. Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7

Klausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht. Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7 WM Cord Würmann WS 200/03 Klausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7 A. Anspruch A gegen K auf Lieferung von 2 Flaschen Wein aus

Mehr

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Fall: (Obersatz zu den 5 W s ) G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -

Mehr

Fall 1 Der Bauernschrank

Fall 1 Der Bauernschrank Fall 1 Der Bauernschrank V ist Eigentümer eines alten Bauernschranks. Da er seine Wohnung neu einrichten will, setzt V eine Anzeige in den Trierischen Volksfreund (TV) mit dem Text Bauernschrank, antik,

Mehr

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung

Mehr

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,

Mehr

Informationen für Enteignungsbetroffene

Informationen für Enteignungsbetroffene 1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

B. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas

B. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas 63 1. Schuldnerverzug wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird ( 918 Abs 1) und der entsprechenden Leistung

Mehr

Propädeutische Übung. Dr. Georgios Zagouras

Propädeutische Übung. Dr. Georgios Zagouras Propädeutische Übung Dr. Georgios Zagouras Gliederungsebenen Grundsätzlich hat man freie Auswahl wie man gliedert. Aber: Es muss irgendein System erkennbar sein! HIER: Da zwei Unterschiedliche Tatbestände

Mehr

Bereicherungsrecht Fall 2

Bereicherungsrecht Fall 2 G hat bei der S-AG eine Lebensversicherung ihv. 300.000 abgeschlossen, als deren BegünsBgte seine Frau D benannt ist. Als die Finanzierung des gerade erworbenen Eigenheims die Möglichkeiten des G zu übersteigen

Mehr

Lösungsskizze Fall 25: Das beschädigte Dienstfahrzeug. A) Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I BGB. I) Vorliegen eines Schuldverhältnisses: (+) ArbV

Lösungsskizze Fall 25: Das beschädigte Dienstfahrzeug. A) Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I BGB. I) Vorliegen eines Schuldverhältnisses: (+) ArbV Lösungsskizze Fall 25: Das beschädigte Dienstfahrzeug A) Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I BGB I) Vorliegen eines Schuldverhältnisses: ArbV II) Pflichtverletzung: A hatte die Pflicht, das im Eigentum

Mehr

Fragen Übung 14, 17.7.2013

Fragen Übung 14, 17.7.2013 Fragen Übung 14, 17.7.2013 Student S möchte von Händler H einen Jetski für 12.300,- kaufen. Händler H weigert sich, ihm das teure Gerät ohne Sicherheit zu überlassen. Daher hat S seinen Freund F davon

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Fall 17 - Lösung. SchuldR-BT Fall 17- Lösung - Seite 1. 2. Da B nur leicht fahrlässig handelte, trifft ihn kein Übernahmeverschulden ÜBERSICHT FALL 17

Fall 17 - Lösung. SchuldR-BT Fall 17- Lösung - Seite 1. 2. Da B nur leicht fahrlässig handelte, trifft ihn kein Übernahmeverschulden ÜBERSICHT FALL 17 SchuldR-BT Fall 17- Lösung - Seite 1 Fall 17 - Lösung ÜBERSICHT FALL 17 I. Anspruch aus 1922 i.v.m. 280 I wegen Pflichtverletzung der berechtigten GoA Vorliegen einer berechtigten GoA als Schuldverhältnis

Mehr

Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013

Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013 Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013 Dr. Iris Oberhauser Horsch Oberhauser Bayerstraße 3 80335 München 1 1. Überblick Grundlagen: klassische Gesamtschuldverhältnisse Voraussetzungen

Mehr

Haftung des Schuldners

Haftung des Schuldners Haftung des Schuldners Regel Ausnahme Ausnahme Für eigenes Für fremdes Ohne 276 BGB - 278 BGB (Erfüllungsgehilfe) - 31 BGB (für Organe juristischer Personen. Analog für OHG, KG und GbR, h. A.) - Kraft

Mehr

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall Vermittler: Kunde Straße: Vorname: Tel.-Nr.: Versicherer Vers.-Nr.: PLZ/Ort: Mobil-Nr.: Schaden- Nr.: / Angaben zum Schadenereignis: Wo und wann ist das Schadenereignis eingetreten? Ort: Uhrzeit: Wer hat

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,

Mehr

BGH (+) da es erforderlich und zweckmäßig war einen Detektiv einzusetzen.

BGH (+) da es erforderlich und zweckmäßig war einen Detektiv einzusetzen. Fall 1: Vorüberlegung: I. Detektivkosten als Schadensersatz gem. 280 I: 1.Vertragsschluss schon mit dem Betanken. 2.Vertretbar, wenn man eine Pflicht des Kunden annimmt, sich nach dem Tanken an der Kasse

Mehr

Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5

Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5 Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5 Vorüberlegung Teil 1 keine Anspruchsprüfung, sondern Frage nach der dingliche Rechtslage (Eigentümerstellung) à historische/chronologische Prüfung verschiedene Aspekte

Mehr

Klausurenkurs ZR. SS 2013 Klausur vom 22.05.2013

Klausurenkurs ZR. SS 2013 Klausur vom 22.05.2013 Klausurenkurs ZR SS 2013 Klausur vom 22.05.2013 Richter am OLG Koblenz a.d. Fachbereich Rechtswissenschaft Statistik 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 - - 12 18 10 6 5 11 5 6 4 1-13 14 15 1 1 1 Durchschnitt:

Mehr

Von der Sozietät zur Partnerschaft Hinweise zur Umwandlung und zum Haftungsprivileg

Von der Sozietät zur Partnerschaft Hinweise zur Umwandlung und zum Haftungsprivileg Von der Sozietät zur Partnerschaft Hinweise zur Umwandlung und zum Haftungsprivileg von RA Heiko Graß Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Insolvenzrecht Stand 03-2013 Solange

Mehr

Zwischen. ...,...,... im Folgenden Datenbankhersteller genannt. vertreten durch,,, und. ,,,,, im Folgenden Vertragspartner genannt. vertreten durch,,,

Zwischen. ...,...,... im Folgenden Datenbankhersteller genannt. vertreten durch,,, und. ,,,,, im Folgenden Vertragspartner genannt. vertreten durch,,, Zwischen...,...,... im Folgenden Datenbankhersteller genannt vertreten durch,,, und,,,,, im Folgenden Vertragspartner genannt vertreten durch,,, wird folgender Vertrag zur Überlassung von Content geschlossen:

Mehr

Übung zur Vorlesung im Zivilrecht I

Übung zur Vorlesung im Zivilrecht I Lösungsvorschlag Fall 5: Ausgangsfall B könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung von 3000 gemäß 433 Abs. 2 BGB haben. Dazu müsste zwischen A und B ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sein. Voraussetzung

Mehr

Fall 12. - Der Häuslebauer -

Fall 12. - Der Häuslebauer - Fall 12 - Der Häuslebauer - Das Unternehmen M bietet die Vermittlung von günstigen Darlehen an. V einigt sich mit M darauf, er werde 600 an Vermittlungsgebühr bezahlen, wenn man ihm ein passendes Darlehen

Mehr

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 4. Besprechungsfall Lösungsskizze Ein Sturz mit Folgen

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 4. Besprechungsfall Lösungsskizze Ein Sturz mit Folgen Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 4. Besprechungsfall Lösungsskizze Ein Sturz mit Folgen 1 Frage 1: Anspruch auf Räumung der Wohnung R - C I. Vertraglicher Anspruch nach

Mehr

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben. Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre

Mehr

Newsletter zum Thema Abmahnung

Newsletter zum Thema Abmahnung Newsletter zum Thema Abmahnung Abmahnung Vorstufe zur Kündigung? Die Abmahnung ist ein Mittel, auf die Verletzung vertraglicher Pflichten hinzuweisen mit dem Ziel, weitere Vertragsverstöße zu vermeiden.

Mehr

Rieber/Roßmanith/Kummer WS 2014/2015. Fallbesprechung Grundkurs Bürgerliches Recht I. Lösungsskizze FB 12 433 II? F

Rieber/Roßmanith/Kummer WS 2014/2015. Fallbesprechung Grundkurs Bürgerliches Recht I. Lösungsskizze FB 12 433 II? F L 433 II? F T 433 II? A. Teil 1 Frage 1 I. F gegen T auf Zahlung der 100 aus 433 II 1. Anspruch entstanden? Vss.: wirksamer KV gem. 433 2 korrespondierende WE: Angebot und Annahme, 145 ff. erforderlich

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

Besteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage?

Besteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage? 15. Fall Der verschwiegene Unfall - EBV Nach den Vorfällen mit dem Fahrrad und dem Mähdrescher ist die I verzweifelt. Durch die Zahlung des Schadensersatzes an P ist sie finanziell ruiniert. Deswegen verkauft

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Anspruch des A auf Übergabe und Übereignung des Oldtimers aus 433 I 1 BGB?

Anspruch des A auf Übergabe und Übereignung des Oldtimers aus 433 I 1 BGB? Juristische Fakultät Konversatorium zum Grundkurs BGB IIa Sommersemester 2016 Materialien von Prof. Dr. Florian Bien Woche 3: Einführungsfälle zum Leistungsstörungsrecht - Gliederung A. Einführungsfall

Mehr

Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Rechtsgeschäfte

Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Rechtsgeschäfte Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Rechtsgeschäfte Begründung von Verbindlichkeiten im geschäftlichen Verkehr Was sind Rechtsgeschäfte? = Handlungen, durch welche Personen ihren

Mehr

Das Rücktrittsrecht I

Das Rücktrittsrecht I Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 07.05.2008 Das Rücktrittsrecht I Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick zum Thema Rücktrittsrecht

Mehr

12 Der Gläubigerverzug, 293 304 BGB

12 Der Gläubigerverzug, 293 304 BGB 12 Der Gläubigerverzug, 293 304 BGB Die Erfüllung einer Verbindlichkeit kann nicht nur durch ein Verhalten des Schuldners, sondern auch durch ein Tun oder Unterlassen des Gläubigers gestört werden. Denn

Mehr

Gutachten. aa) Abgabe Mit dem Abschicken des Briefes hat der K das Angebot willentlich in den Verkehr gebracht, also am 26. 11. 2007 abgegeben.

Gutachten. aa) Abgabe Mit dem Abschicken des Briefes hat der K das Angebot willentlich in den Verkehr gebracht, also am 26. 11. 2007 abgegeben. Gutachten Fall 1 Anspruch des F gegen K auf Zahlung von 100 Euro Dem F steht ein Anspruch gegenüber K auf Zahlung von 100 Euro aus 311 I BGB zu, wenn zwischen beiden Parteien ein wirksamer Vertrag zustande

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

(Ihre Anspruchsprüfung beginnt stets mit dem Obersatz: Wer will was von wem woraus? )

(Ihre Anspruchsprüfung beginnt stets mit dem Obersatz: Wer will was von wem woraus? ) A. Gutachtenstil Der Gutachtenstil ist eine besondere Argumentationsstruktur, die in juristischen Gutachten angewendet wird. Er soll ermöglichen, Gedankengänge des Verfassers zu verdeutlichen und logisch

Mehr

Fall 1 a und b. B. Fall 1 a): vertragliche Ansprüche

Fall 1 a und b. B. Fall 1 a): vertragliche Ansprüche Fall 1 a und b A. Einführende Hinweise Die folgenden Lösungshinweise sind bewusst (fast) vollständig gehalten. Auf keinen Fall müsst Ihr jetzt schon alles verstehen, was Ihr hier lesen könnt! Die Fälle

Mehr

Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 17.06.2008. 8. Besprechungsfall. Prof. Dr. Thomas Rüfner

Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 17.06.2008. 8. Besprechungsfall. Prof. Dr. Thomas Rüfner Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 17.06.2008 8. Besprechungsfall Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=18783 Remonstrationen Sämtliche

Mehr

IWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur

IWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Wirtschaftsprivatrecht kompakt-rechtliche Grundlagen für wirtschaftliches

Mehr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im sjahr 53 Nach 114 FamFG müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht vertreten

Mehr

Sachmangel gemäß 434 BGB

Sachmangel gemäß 434 BGB Sachmangel gemäß 434 I. 434 I S. 1 Ausgangspunkt: Die Kaufsache ist mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Bsp: - Ein als echt verkauftes Bild erweist sich als

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Fall 7 Errare humanum est Lösung

Fall 7 Errare humanum est Lösung Juristische Fakultät Fall 7 Errare humanum est Lösung Teil 1 A. Anspruch des V gegen K auf Kaufpreiszahlung nach 433 II BGB V könnte gegen K einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung in Höhe von 15.000 gem.

Mehr

Primzahlen und RSA-Verschlüsselung

Primzahlen und RSA-Verschlüsselung Primzahlen und RSA-Verschlüsselung Michael Fütterer und Jonathan Zachhuber 1 Einiges zu Primzahlen Ein paar Definitionen: Wir bezeichnen mit Z die Menge der positiven und negativen ganzen Zahlen, also

Mehr

Methode der Fallbearbeitung im Bürgerlichen Recht. I. Sachverhalt und Fragestellung. 1. Sachverhalt

Methode der Fallbearbeitung im Bürgerlichen Recht. I. Sachverhalt und Fragestellung. 1. Sachverhalt Methode der Fallbearbeitung im Bürgerlichen Recht I. Sachverhalt und Fragestellung 1. Sachverhalt sorgfältiges, mehrmaliges Lesen: jedes Wort kann für die Lösung wichtig sein (Echo-Prinzip!). Lesen unter

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Bachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1

Bachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1 Kurs 55111 SS 2011 1 LÖSUNGSHINWEISE Frage 1 Ist die Gewährung der Stellenzulage rechtmäßig mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden? Die Aufhebung der Gewährung der Stellenzulage mit Wirkung

Mehr

Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht

Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht Fachbegriffe & Erläuterungen A 1 A Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht Abgabe von Willenserklärungen: Eine Willenserklärung wird als abgegeben angesehen, wenn der Erklärende alles seinerseits

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen) Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten zugleich gesetzliche Informationen zu Ihren Rechten nach den Vorschriften

Mehr

Bestandskauf und Datenschutz?

Bestandskauf und Datenschutz? Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.

Mehr

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden

Mehr

HILDEBRANDT & MÄDER - RECHTSANWÄLTE UND NOTAR - DR. KLAUS F. HILDEBRAND - RECHTSANW ALT ~ NOTAR BIRGITMÄDER-HILDEBRAND

HILDEBRANDT & MÄDER - RECHTSANWÄLTE UND NOTAR - DR. KLAUS F. HILDEBRAND - RECHTSANW ALT ~ NOTAR BIRGITMÄDER-HILDEBRAND HILDEBRANDT & MÄDER - RECHTSANWÄLTE UND NOTAR - RAe HILDEBRANDT & M ÄDER CLAYALLEE 84-14199BERLIN DR. LAUS F. HILDEBRAND - RECHTSANW ALT ~ NOTAR BIRGITMÄDER-HILDEBRAND - RECHTSANW ÄLTIN - SEBASTIANWÖRNER

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR EINEN KAUF MIT ANSCHLIEßENDEM MIETVERTRAG

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR EINEN KAUF MIT ANSCHLIEßENDEM MIETVERTRAG ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR EINEN KAUF MIT ANSCHLIEßENDEM MIETVERTRAG Käufer: Regio Capital AG, vertreten durch den Vorstand Herrn Andreas Hurtz, Luisenstraße 9, 40215 Düsseldorf Verkäufer: Händler

Mehr

Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants. LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH

Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants. LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH 2 SCHLÜTER GRAF & PARTNER Kanzlei Dortmund/Deutschland Partnerschaftsgesellschaft

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

wegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung

wegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung Abmahnung Eine Abmahnung ist Ausdruck der Missbilligung eines Fehlverhaltens unter Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft, sofern dieses Verhalten nicht geändert bzw. eingestellt wird. 1. Wann ist

Mehr

2. Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis

2. Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis Ausgangsfall Ansprüche der O gegen M I. Anspruch gemäß 280 I, 241 II BGB O könnte gegen M einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1000 aus 280 I, 241 II BGB haben. 1. Vorliegen eines Schuldverhältnisses

Mehr

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Ihre private Gesamtrente setzt sich zusammen aus der garantierten Rente und der Rente, die sich aus den über die Garantieverzinsung

Mehr

Arbeitnehmerhaftung. die Einrichtungsträger angehoben. Hierdurch kommt es vermehrt zu Rückgriffsforderungen des Arbeitgebers auf den Arbeitnehmer.

Arbeitnehmerhaftung. die Einrichtungsträger angehoben. Hierdurch kommt es vermehrt zu Rückgriffsforderungen des Arbeitgebers auf den Arbeitnehmer. 8 R. Höfert R. Höfert, M. Schimmelpfennig, Hygiene Pflege Recht, DOI 10.1007/978-3-642-30007-3_2, Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2014 Gesetze und Vorschriften 44 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 421 und

Mehr