Industrie- und Handelskammer des Saarlandes

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1 Industrie- und Handelskammer des Saarlandes Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Controller IHK / zur Controllerin IHK Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom erläßt die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes, nachfolgend Kammer genannt, als zuständige Stelle nach 46 Abs. 1 in Verbindung mit 58 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch das arbeitsrechtliche Beschäftigungsförderungsgesetz vom (BGBl. I S. 1476, 1479), folgende Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum/zur Controller IHK / Controllerin IHK. Diese Rechtsvorschriften gelten in Verbindung mit der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen der Industrie- und Handelskammer des Saarlandes vom Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Weiterbildung zum Fachkaufmann Controller erworben worden sind, kann die Industrie- und Handelskammer Prüfungen nach den 2-8 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Controllers wahrzunehmen: 1. Entwicklung und Einsatz von Controlling-Systemen zur Planung, Steuerung und Kontrolle des betrieblichen Leistungsprozesses 2. Mitwirkung bei der Unternehmensplanung, laufende Kontrolle der Planungsziele und Überprüfung der wichtigsten Prozeß- und Steuerungsgrößen 3. Aufbau des Berichtswesens, ständige Berichterstattung und Koordination des Informationsmanagements 4. Entwickeln von Problemlösungen und Einleiten vorausschauender Maßnahmen zur Vermeidung von Fehlentwicklungen 5. Laufende Beratung der Unternehmensleitung 6. Vermittlung der wirtschaftlichen und sozialen Bedeutung des Controlling an die Mitarbeiter des Unternehmens

2 2 (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Controller IHK/Controllerin IHK. 2 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und danach eine wenigstens dreijährige Berufspraxis oder 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine wenigstens fünfjährige Berufspraxis oder 3. eine wenigstens sechsjährige Berufspraxis nachweist. Die Berufspraxis im Sinne des Satzes 1 muß inhaltlich wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Fachkaufmanns Controller haben. (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung (1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Prüfungsfächer: 1. Betriebswirtschaft und Volkswirtschaft 2. Unternehmens - und Mitarbeiterführung 3. Kosten - und Leistungsrechnung 4. Ganzheitliches Controlling 5. Spezielles Controlling 6. Kommunikation und Moderation 7. Berichtswesen und Informationsmanagement einschließlich angewandter Datenverarbeitung

3 3 (2) Einzelne Prüfungsfächer können vorgezogen werden; dabei ist mit der Prüfung des letzten Prüfungsfaches spätestens ein Jahr nach dem ersten Prüfungstag im ersten Prüfungsfach zu beginnen. 4 Prüfungsfächer und Prüfungsschwerpunkte (1) Im Prüfungsfach Betriebswirtschaft und Volkswirtschaft soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er unternehmens- und bereichsbezogene Controllingaufgaben in betriebs- und volkswirtschaftliche Zusammenhänge einordnen und die Auswirkungen von Controllingentscheidungen auf Ziele, Strategien und Maßnahmen im Unternehmen erkennen und beurteilen kann, sowie die wirtschaftliche Entwicklung eigeninitiativ verfolgt. In diesem Rahmen können insbesondere geprüft werden: 1. Konstituierung des Unternehmens 2. Organisation und Entwicklung 3. Rechtsformen der Unternehmen 4. Betriebliche Funktionsbereiche 5. Konjunktur und Krise 6. Wachstum und Innovation 7. Ökonomie und Ökologie 8. Außenwirtschaftliche Beziehungen 9. Nationale und internationale Wirtschaftspolitik (2) Im Prüfungsfach Unternehmens- und Mitarbeiterführung soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Controllingkonzepte und -techniken als Instrumente der Unternehmens- und Mitarbeiterführung wie auch der Personalentwicklung einsetzen kann und dabei personalwirtschaftliche sowie arbeits- und sozialrechtliche Aspekte in der Controllingtätigkeit beachtet. Er soll nachweisen, daß er Controlling als Instrument zur Erhaltung und Stärkung der Humanressourcen zu nutzen versteht. In diesem Rahmen können insbesondere geprüft werden: 1. Unternehmensführung 2. Mitarbeiterführung und Beteiligung 3. Personalwirtschaft 4. Personalentwicklung

4 4 5. Arbeits- und Sozialrecht (3) Im Prüfungsfach Kosten- und Leistungsrechnung soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die kostentheoretischen Grundlagen des Controlling beherrscht und geeignete Methoden der Kosten- und Leistungsrechnung für unterschiedliche Controllingziele einzusetzen vermag. Insbesondere soll er nachweisen, daß er die relevanten Kosten- und Leistungsdaten für betriebliche Entscheidungen nutzbar machen sowie Entscheidungsprobleme bzw. - spielräume verdeutlichen kann. In diesem Rahmen können insbesondere geprüft werden: 1. Zielsetzungen und Aufbau der Kosten- und Leistungsrechnung 2. Kostentheoretische Grundlagen 3. Kostenartenrechnung 4. Kostenstellenrechnung 5. Kostenträgerrechnung 6. Plankostenrechnung 7. Teilkostenrechnung 8. Entscheidungsorientierte Kosten- und Leistungsrechnung 9. Besondere Kostenrechnungsverfahren (4) Im Prüfungsfach Ganzheitliches Controlling soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, unterschiedliche zentrale und dezentrale Controllingaufgaben wahrzunehmen. Er soll nachweisen, daß er Controllingsysteme und -konzepte kennt, diese im Hinblick auf ihre Verwendbarkeit unter gegebenen Bedingungen bewerten sowie strategische und operative Controlling-Lösungen entwickeln und umsetzen kann. Ferner soll er nachweisen, daß er in der Lage ist, die betriebliche Controllingpraxis weiterzuentwickeln und dabei neuartige Anwendungsfelder und veränderte Rahmenbedingungen rechtzeitig zu erkennen und zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können insbesondere geprüft werden: 1. System und Organisation des Controlling 2. Strategisches Controlling 3. Operatives Controlling 4. Controlling und Qualitätsmanagement 5. Umwelt und Controlling

5 5 (5) Im Prüfungsfach Spezielles Controlling soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Controllingkonzepte und -techniken entsprechend der spezifischen Inhalte bzw. der Besonderheiten einzelner Branchen einsetzen und branchentypische Lösungen erarbeiten kann. In diesem Rahmen können insbesondere geprüft werden: 1. Controlling im Industrieunternehmen 2. Controlling im Handelsunternehmen 3. Controlling in Banken 4. Controlling in Versicherungen 5. Controlling in anderen Dienstleistungsunternehmen 6. Controlling in non-profit-organisationen Der Prüfungsausschuß kann gegebenenfalls weitere Bereiche zulassen, soweit sie nach Breite und Tiefe gleichwertig sind. (6) Im Prüfungsfach Kommunikation und Moderation soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er bei der Festlegung, Weitervermittlung und Umsetzung von Controllingzielen und -maßnahmen mit geeigneten Methoden des Konflikt- und Konsensmanagements moderieren und die Einführung von Controllingpraktiken durch entsprechendes Supervising und Coaching unterstützen kann. Ferner soll er nachweisen, daß er in der Lage ist, Controllingvorgaben wie auch -ergebnisse unterschiedlichen Zielgruppen in jeweils geeigneter Form zu präsentieren und auf angemessene Beteiligung aller Gruppen und betroffenen Personen bei der Verbesserung der betrieblichen Controllingpraxis hinzuwirken. In diesem Rahmen können insbesondere geprüft werden: 1. Kommunikationsformen 2. Konflikt- und Konsensmanagement 3. Moderationstechniken 4. Präsentations-, Vortrags- und Berichtstechniken 5. Ideen- und Innovationsmanagement (7) Im Prüfungsfach Berichtswesen und Informationsmanagement einschließlich angewandter Datenverarbeitung soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Controllingaktivitäten rechnergestützt durchführen kann. Insbesondere soll er nachweisen, daß er Controllinginformationen beschaffen, auswerten und systematisch aufbereiten sowie Controllingberichte in unterschiedlichen

6 6 Formen und für unterschiedliche Zwecke erstellen kann. Weiterhin soll er nachweisen, daß er in der Lage ist, die Informationsversorgung als Mittel der Effizienzsteigerung und zugleich der Vertrauensbildung zu organisieren sowie den Belangen des Datenschutzes Rechnung zu tragen. In diesem Rahmen können insbesondere geprüft werden: 1. Controlling und Informationsversorgung 2. Organisation des Informationsversorgungsprozesses 3. Instrumente des Informationsversorgungsprozesses 4. Typische DV-Anwendungen 5. Datenschutz 5 Durchführung der Prüfung (1) In den in 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich zu prüfen. (2) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Bearbeitungszeiten betragen im Prüfungsfach: 1. Betriebswirtschaftslehre/Volkswirtschaftslehre 2 Stunden 2. Unternehmens- und Mitarbeiterführung 2 Stunden 3. Kosten- und Leistungsrechnung 3 Stunden 4. Ganzheitliches Controlling 3 Stunden Es sollen je Prüfungsfach mehrere praxisbezogene Aufgabenstellungen gegeben werden (in der Regel 2 bis 6 Aufgaben, die aus Teilaufgaben bestehen können), die in dem vorgegebenen Zeitrahmen angemessen bearbeitet werden können. (3) Die schriftliche Prüfung in den in 3 Abs. 1 Nr.1-4 genannten Prüfungsfächern ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. In der Ergänzungsprüfung soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungen vorzuschlagen. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 15 Minuten dauern, insgesamt nicht länger als 30 Minuten. Die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist zu versagen, wenn in der schriftlichen Prüfung in mehr als einem

7 7 Prüfungsfach nicht ausreichende Leistungen oder in einem Prüfungsfach ungenügende Leistungen erbracht wurden. (4) In dem in 3 Abs. 1 Nr. 5 genannten Prüfungsfach ist in Form einer Projektarbeit und eines darauf bezogenen Fachgespräches zu prüfen. Der Prüfungsteilnehmer schlägt aus einem der in 4 Abs. 5 genannten Bereiche dem Prüfungsausschuß zwei Themen vor, aus denen der Prüfungsausschuß die Aufgabenstellung für die Projektarbeit formuliert. Die Projektarbeit ist als schriftliche Hausarbeit zu fertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt 30 Kalendertage. Der Prüfungsausschuß kann den Umfang der Projektarbeit begrenzen. (5) In dem Fachgespräch soll der Prüfungsteilnehmer die Ergebnisse der Projektarbeit darstellen und begründen. Der Prüfungsausschuß kann auf dieser Grundlage fachübergreifend vertiefende oder erweiternde Fragestellungen formulieren. Ferner soll er den Einsatz bzw. die Anwendung sachgerechter Kommunikations- und Moderationsformen sowie Moderations- und Präsentationstechniken gem. 4 Abs. 6 prüfen. Das Fachgespräch ist nur zu führen, wenn in der Projektarbeit gem. 5 Abs. 4 wenigstens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Das Fachgespräch soll in der Regel Minuten dauern. (6) In dem in 3 Abs. 1 Nr. 7 genannten Fach ist durch eine praktische Übung anhand allgemein üblicher Anwenderprogramme zu prüfen. Der Prüfungsausschuß kann auf Antrag eigene Programme des Prüfungsteilnehmers zulassen. Die Dauer der Prüfung soll 4 Stunden nicht überschreiten. 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen Von der Ablegung der Prüfung in einzelnen Prüfungsfächern gemäß 4 kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß eine Prüfung in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser Prüfungsfächer entspricht. Eine Freistellung von den in 3 Abs. 1 Nr. 5 und 6 genannten Prüfungsfächern ist nicht zulässig. 7 Bestehen der Prüfung (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in den Fächern gem. 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 6 und 7, in der Projektarbeit sowie im Fachgespräch wenigstens ausreichende Leistungen erbracht hat.

8 8 (2) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 auszustellen, aus dem die in den Fächern erzielten Noten hervorgehen müssen. Die Note des Fachgespräches und die Bewertung des Prüfungsfaches gem. 3 Abs. 1 Nr. 6 sind gesondert auszuweisen. Das Thema der Projektarbeit ist ebenfalls anzugeben. 8 Wiederholung der Prüfung (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Saarbrücken, den 06. November 1996 Industrie- und Handelskammer des Saarlandes Der Präsident Der Hauptgeschäftsführer Dr. Weber Dr. Georgi

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