Statuten. Hauseigentümerverband Region Olten (Olten-Gösgen, Thal-Gäu)

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1 Statuten Hauseigentümerverband Region Olten (Olten-Gösgen, Thal-Gäu)

2 Statuten des Hauseigentümer Verbandes Region Olten (Olten- Gösgen / Thal-Gäu) I. Name, Sitz und Zweck Art. Unter dem Namen "Hauseigentümerverband Region Olten" (statutarische Kurzbezeichnung: HEV Region Olten) besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, mit Sitz in Olten. Der HEV Region Olten gehört als Sektion dem HEV Kanton Solothurn und dem HEV Schweiz an. Art. Der Zweck des Vereins ist die Wahrung und Förderung der Interessen der Hauseigentümer, namentlich durch: a) Unterstützung von eigentumsfreundlichen politischen Vorstössen und Bestrebungen; b) Bekämpfung von eigentumsfeindlichen politischen Vorstösse und Bestrebungen; c) Stellungnahme zu bestehenden und neuen Erlassen, die das Grundeigentum betreffen; d) Einreichung von Gesuchen und Anträgen an Behörden und Amtsstellen; e) Veranstaltung von Vorträgen, Kursen, Exkursionen und gesellschaftlichen Anlässen; f) Herausgabe und Verkauf von Mietverträgen, Formularen und aller einschlägigen Drucksachen; g) Rechtsauskunft und technische Beratung, Bau- und Energieberatung, Expertisen für Verkehrs- und Mietwertschatzungen und Wohnungsabnahmen; h) Herausgabe eines periodischen Mitteilungsblattes. II. Mitgliedschaft Art. 3 Jede natürliche oder juristische Person, welche die Zielsetzungen des Vereins unterstützt, kann Mitglied werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3 - 3 - Jedes Mitglied besitzt eine Stimme. Juristische Personen und Gemeinden können nur durch ihre Organe oder durch Vollmacht vertreten werden. Art. 9 Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt mindestens 0 Tage im Voraus unter Bekanntgabe der Traktanden, entweder durch Zirkular an die Mitglieder oder durch Anzeige in der Verbandszeitung "NEUES BULLETIN". Über Traktanden, die nicht auf der Einberufung aufgeführt sind, darf nicht Beschluss gefasst werden. 3 Anträge der Mitglieder sind spätestens bis Ende Februar schriftlich dem Vorstand einzureichen. Art. 0 Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel im ersten Trimester statt. Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit auf Beschluss des Vorstandes oder auf Begehren der Rechnungsrevisoren oder auf Verlangen eines Zehntels der Mitglieder einberufen werden. Art. Jede statutengemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit Gesetz und Statuten nichts anderes bestimmen, mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Art. Den Vorsitz führt der Präsident oder in dessen Verhinderung der Vizepräsident o- der ein anderes Mitglied des Vorstandes. Der Vorstand trifft die für die Feststellung der Stimmrechte erforderlichen Anordnungen. Er sorgt für die Führung des Protokolls. Art 3 Die ordentliche Generalversammlung hat folgende Geschäfte zu behandeln: a) Protokoll;

4 - 4 - b) Lagebericht; c) Jahresrechnung; d) Revisorenbericht; e) Festsetzung des Jahresbeitrages; f) Genehmigung des Budgets; g) Wahlen:. des Präsidenten;. des Vorstandes; 3. der Revisoren. h) Ernennung von Frei- und Ehrenmitglieder; i) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.. Der Vorstand Art. 4 Der Vorstand besteht aus Präsident, Vizepräsident, Sekretär und Mitgliedern. Art. 5 Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. 3 Dem Vorstand haben Mitglieder aus verschiedenen Ortschaften des Vereins anzugehören. Art. 6 Der Vorstand hat alles im Interesse des Verbandes Erforderliche vorzukehren. Insbesondere ist der Vorstand für folgende Geschäfte zuständig: a) Vertretung des Vereins nach aussen; b) Erstellung des Lageberichtes; c) Erstellung der Jahresrechnung; d) Vorbereitung der Geschäfte und Ausführung der Beschlüssen der Generalversammlung; e) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern; f) Erledigung aller Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich anderen Organen übertragen sind.

5 - 5-3 Der Vorstand ist berechtigt, gewisse Geschäfte einzelnen seiner Mitglieder zu übertragen. Art. 7 Der Vorstand wird auf Einladung des Präsidenten oder in dessen Verhinderung des Vizepräsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern, einberufen, oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies verlangen. Die Einladung erfolgt mindestens 0 Tage im Voraus unter Bekanntgabe der Traktanden und der erforderlichen Beilagen. Art. 8 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der absoluten Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. 3 Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt. Art. 9 Beschlüsse des Vorstandes können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt. Beschlüsse auf dem Zirkularweg bedürfen der Einstimmigkeit aller Mitglieder des Vorstandes. 3 Sie sind in das nächste Protokoll des Vorstandes aufzunehmen. 3. Die Rechnungsrevisoren Art. 0 Die Generalversammlung wählt entweder zwei Rechnungsrevisoren oder eine Revisionsstelle, welche nicht Mitglieder des Vorstandes oder Beauftragte des Vereins sein dürfen. Die Amtsdauer der Rechnungsrevisoren beträgt zwei Jahre. 3 Die Wiederwahl ist zulässig. Art. Die Rechnungsrevisoren haben die Jahresrechnung gründlich zu prüfen und der Generalversammlung Bericht und Antrag zu erstatten.

6 - 6 - Die Rechnungsrevisoren sind jederzeit befugt, unangemeldet die Buchführung des Vereins zu kontrollieren. 3 Die Rechnungsrevisoren sind verpflichtet, das Geschäftsgeheimnis des Vereins zu wahren. IV. Unterschriftsberechtigung Art. Der Präsident, der Vizepräsident und der Sekretär führen je Kollektiv zu zweien rechtsverbindlich Unterschrift für den Verein. V. Finanzielles Art. 3 Die Einnahmen des Vereins bestehen aus: a) Den Mitgliederbeiträgen; b) Zuwendungen; c) Sammlungen für bestimmte Zwecke; d) Verkauf von Drucksachen. Art. 4 Das Vereins- und Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Auf Ende Dezember wird die Rechnung des Vereins abgeschlossen und die Bilanz erstellt. 3 Über die Verwendung des Reinertrages entscheidet die Generalversammlung. Er darf nicht unter die Vereinsmitglieder verteilt werden. VI. Statutenänderung und Liquidation des Vereins Art. 5 Zur Statutenänderung bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Generalversammlung und für die Auflösung des Vereins von zwei Dritteln sämtlicher Mitglieder.

7 - 7 - Art. 6 Im Falle der Auflösung des Vereins entscheidet die Generalversammlung über die Verwendung des vorhandenen Vereinsvermögens, wobei eine Verteilung an die Mitglieder ausgeschlossen ist. Sofern möglich, ist das vorhandene Vereinsvermögen einer Organisation mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zuzuwenden. VII. Schlussbestimmung Art. 7 Diese Statuten werden an der Generalversammlung vom 9. Mai 06 genehmigt und ersetzen diejenigen vom. April 98, welche an der Generalversammlung vom 5. März 993 in Art., 3 und teilweise abgeändert wurden. Die neue Statuten treten sofort in Kraft. * * * Olten, 9. Mai 06 Die Präsidentin: Der Sekretär: Daniela Weibel Stephan Glättli

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