Rechtsanwälte und Notariat Bieniek Richter Lobek
|
|
- Arthur Buchholz
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Aufgabe überarbeitet von RiAG von Saldern Die Aufgabe hat 11 Seiten. Rechtsanwälte und Notariat Bieniek Richter Lobek Kurfürstendamm Berlin Tel: An das Fax: Landgericht Potsdam Friedrich-Ebert-Str Potsdam Berlin, den 25. März 2015 Az: 206/15 Klage In Sachen Eingang LG Potsdam: Novum Privat- und Geschäftskundenbank AG, vertreten durch den Vorstand Rudolf Sommer und Ernst Breuer, Ludwig-Kirch-Platz 12, Berlin, Klägerin, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Bieniek u.a., Kurfürstendamm 22, Berlin - g e g e n Autohaus Müller GmbH & Co. KG, vertreten durch die Autohaus Müller Verwaltungsgesellschaft mbh, diese wiederum vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Werner Müller, Ebertstraße 12, Brandenburg an der Havel, Beklagte, Namens und in Vollmacht der Klägerin beantragen wir, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ,17 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem zu zahlen.
2 Aufgabe überarbeitet von RiAG von Saldern Seite 2 von 10 Sofern das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnet, wird für den Fall der Fristversäumnis beantragt, die Beklagte durch Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu verurteilen. Begründung: Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung wegen einer Banküberweisung in Anspruch, welche die Klägerin am zu Lasten des Kontos ihres Kunden Reiner Neumann und zu Gunsten der Beklagten auf deren Geschäftskonto bei der Deutschen Bank ausgeführt hatte. Die Beklagte betreibt in Brandenburg a.d.h. ein Autohaus. Herr Reiner Neumann unterhält seit dem Jahre 2005 bei der Klägerin ein Girokonto (Nr.: , BLZ ). Kontoeröffnungsauftrag des Herrn Neumann vom , in Kopie als Anlage K1 Die Beklagte veräußerte Anfang Januar 2015 den Pkw, Golf VII, Baujahr 2/2014, zum Kaufpreis von ,17 Euro an die Tochter des Herrn Neumann, die erst vor kurzem ihren Führerschein gemacht hatte. Der Kaufpreis sollte durch Herrn Neumann bezahlt werden. Der Pkw sollte ein Geschenk an seine Tochter zum bestandenen Abitur sein. Zeugnis des Herrn Reiner Neumann und der Frau Sabine Neumann, jeweils zu laden über Innsbrucker Str. 11, Berlin Als Herr Neumann gemeinsam mit seiner Tochter den Wagen am bezahlen und abholen wollte, teilte ihnen eine Mitarbeiterin der Beklagten mit, dass der Pkw bereits an einen Bevollmächtigten der Käuferin, der sich als Günther Schubert ausgegeben hatte, am herausgegeben worden sei. Herr Schubert habe ihr eine Vollmacht vom vorgelegt. Aus dieser sei hervorgegangen, dass die Käuferin ihn bevollmächtigt habe, den Wagen bei der Beklagten abzuholen. Ihr seien zwar zunächst Bedenken hinsichtlich der Echtheit der Vollmacht gekommen. Regelmäßig würden die Pkws von ihren Käufern und nicht von Dritten abgeholt. Jedoch habe eine Kontrolle des Geschäftskontos ergeben, dass der
3 Aufgabe überarbeitet von RiAG von Saldern Seite 3 von 10 geschuldete Kaufpreis am eingegangen sei. Daher habe sie sich keine weiteren Gedanken mehr gemacht. Zeugnis des Herrn Reiner Neumann und der Frau Sabine Neumann Sowohl Sabine Neumann als auch ihr Vater unterrichteten die Mitarbeiterin, dass sie einen Herrn Schubert nicht kennen würden. Daraufhin legte die Mitarbeiterin ihnen eine Kopie der besagten Vollmacht vor. Die Tochter erklärte, dass weder die Schrift noch die Unterschrift von ihr stammten. Sie könne sich das alles auch nicht erklären. Sie vermute jedoch, dass Herr Schubert sie und ihren Vater bei den Verkaufsverhandlungen beobachtet haben müsse, um die nötigen Informationen zu erlangen. Zeugnis des Herrn Reiner Neumann und der Frau Sabine Neumann Nachdem Herr Neumann noch am selben Tag einen Kontoauszug gezogen hatte, stellte er fest, dass ein Betrag in Höhe der Klageforderung von seinem Konto abgebucht worden ist. Zeugnis der Herrn Reiner Neumann Als er daraufhin den Schalterangestellten der Klägerin, Herrn Walter Prinz, hierüber in Kenntnis setzte, stellte sich heraus, dass der Überweisungsauftrag vom , der keine Angaben zum Verwendungszweck enthielt, nicht von Herrn Neumann unterschrieben worden ist, sondern es sich um eine gefälschte Unterschrift handelte. Überweisungsauftrag vom , in Kopie als Anlage K2 Schriftsachverständigengutachten Sowohl die Klägerin als auch Herr Neumann erstatteten daraufhin gegen Herrn Schubert Strafanzeige wegen Diebstahl, Betruges etc. Die daraufhin von der Polizei und Staatsanwaltschaft Potsdam gegen Herrn Günther Schubert eingeleiteten Ermittlungen führten zu keinem Ergebnis. Weder seine Identität noch sein Aufenthaltsort konnten festgestellt werden. Beiziehung der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Potsdam, Az. 123 Js 149/15
4 Aufgabe überarbeitet von RiAG von Saldern Seite 4 von 10 Die Klägerin hat dem Konto ihres Kunden, Herrn Neumann, den Betrag in Höhe der Klageforderung am wieder gutgeschrieben. Die Klägerin forderte die Beklagte zur Rückzahlung auf, zuletzt mit Frist zum Eine Zahlung erfolgte nicht. Beglaubigte und einfache Abschrift anbei. Richter Rechtsanwalt Die Klage wurde der Beklagten ordnungsgemäß am unter gleichzeitiger Aufforderung zur Verteidigungsanzeige innerhalb von zwei Wochen und zur Klageerwiderung innerhalb von zwei weiteren Wochen gemäß 276 Abs. 1 ZPO sowie mit der ordnungsgemäßen Belehrung nach 276 Abs. 2, 277 Abs. 2 ZPO zugestellt. Ausweislich der Zustellungsurkunde erfolgte die Zustellung der Klageschrift und der Verfügung über die Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens bei der Beklagten unter ihrer Geschäftsanschrift (Eberstr. 12). Nachdem eine Verteidigungsanzeige der Beklagten nicht eingegangen war, erließ das Landgericht Potsdam durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Klenkert am im schriftlichen Vorverfahren Versäumnisurteil nach Klageantrag, das dem Klägervertreter und der Beklagten jeweils am Montag) mit der gem. 232 ZPO erforderlichen Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt wurde. Ausweislich der Zustellungsurkunde erfolgte die Zustellung bei der Beklagten unter der Privatanschrift des Geschäftsführers der Beklagten (Ebertstr. 14).
5 Aufgabe überarbeitet von RiAG von Saldern Seite 5 von 10 Dr. Thomas Schemer Friedrichstr Berlin Tel: Fax: Landgericht Potsdam Friedrich-Ebert-Str. 32 Eingang LG Potsdam: Potsdam In dem Rechtsstreit Novum Privat- und Geschäftskunden AG./. Autohaus Müller GmbH & Co. KG Az. 8 O 186/15 lege ich namens und in Vollmacht der Beklagten gegen das am zugestellte Versäumnisurteil des Landgerichts Potsdam vom , 8 O 186/15, E i n s p r u c h ein und werde beantragen, unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts Potsdam vom , 8 O 186/15, die Klage abzuweisen. Begründung: I. Zunächst dürfte das Versäumnisurteil am nicht wirksam der Beklagten zugestellt worden sein. Die Postangestellte hat das Urteil nicht in der Ebertstraße 12 in Brandenburg, den Geschäftsräumen der Beklagten, sondern in der Ebertstraße 14 in Brandenburg, der Wohnung des Herrn Dr. Müller, zugestellt. Zustellungsurkunde in der Gerichtsakte Zudem hat das zuzustellende Urteil nicht Herr Dr. Müller oder seine Frau entgegen genommen, sondern sein 15jähriger und damit minderjähriger Sohn Maximilian. Dieser hat es nicht zugleich seinem Vater übergeben, sondern hat es mit in sein Zimmer genommen. Dort ist es erst von seiner Frau am (Ostermontag) wiederge-
6 Aufgabe überarbeitet von RiAG von Saldern Seite 6 von 10 funden worden. Sie räumte an diesem Tag das Zimmer auf und fand dabei das Versäumnisurteil, das unter einem Bücherstapel lag. Sie übergab es sogleich ihrem Mann. Dieser ist mit dem Versäumnisurteil am Dienstag, dem , in der Kanzlei erschienen und bat um rechtliche Hilfe. Zur Glaubhaftmachung überreichen wir jeweils eine eidesstattliche Versicherung des Herrn Dr. Werner Müller und der Frau Rosemarie Müller (beigefügt als Anlage B1) vom Vorsorglich beantragen wir, der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu bewilligen. II. In der Sache selbst wird wie folgt vorgetragen: Die Klägerin gibt den Sachverhalt weitgehend richtig wieder. Jedoch trägt sie nicht vor, dass die Beklagte keine Kenntnis von der Fälschung des Überweisungsträgers gehabt hatte. Frau Manuela Fischer, eine Mitarbeiterin der Beklagten in dem Bereich Fahrzeugverkauf, hatte, bevor sie den Pkw am an Herrn Schubert herausgab, überprüft, ob der Kaufpreis auf dem Geschäftskonto des Autohauses eingegangen ist. Nachdem ihr Frau Susanne Ritter, die für die Buchhaltung zuständige Kollegin der Beklagten, den Geldeingang bestätigt hatte, gab es für sie keinen weiteren Anlaß, an der Rechtmäßigkeit der Bevollmächtigung des Herrn Schubert zu zweifeln. Zeugnis der Frau Manuela Fischer, zu laden über die Beklagte Zeugnis der Frau Susanne Ritter, zu laden über die Beklagte Vor diesem Hintergrund steht der Klägerin schon dem Grunde nach kein Anspruch auf Rückzahlung des von ihr überwiesenen Betrages zu. Wegen der Weggabe des Pkw ist die Beklagte auch entreichert. Die Kaufpreisforderung ist uneinbringlich und hat daher keinen Bereicherungswert.
7 Aufgabe überarbeitet von RiAG von Saldern Seite 7 von 10 III. Hilfsweise rechnet die Beklagte mit einer Schadensersatzforderung gegen die Klägerin in Höhe der Klageforderung auf. Die Klägerin bzw. deren Mitarbeiter haben es bei der Ausführung der Überweisung grob fahrlässig unterlassen, die offensichtlich gefälschte Unterschrift ordnungsgemäß zu prüfen. Schon wegen der Höhe des Betrages hätte die Klägerin höhere Sorgfalt walten lassen müssen. Überdies hat Herr Neumann gegenüber der Beklagten mitgeteilt, es handele sich um eine "schlechte" Fälschung. Schriftsachverständigengutachten Nach alledem steht der Klägerin die Klageforderung nicht zu. Jedenfalls ist sie aufgrund der erklärten Aufrechnung erloschen. Die Klage ist daher antragsgemäß abzuweisen. Beglaubigte und einfache Abschrift anbei. Dr. Schemer Rechtsanwalt Das Landgericht Potsdam hat mit Verfügung der Vorsitzenden Richterin am Landgericht Klenkert am Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und über die Hauptsache auf Donnerstag, den , Uhr bestimmt. Gleichzeitig hat es das persönliche Erscheinen der Parteien bzw. eines bevollmächtigten Vertreters zum Zwecke der Sachaufklärung angeordnet.
8 Aufgabe überarbeitet von RiAG von Saldern Seite 8 von 10 Rechtsanwälte und Notariat Bieniek Richter Lobek Kurfürstendamm Berlin Tel: An das Fax: Landgericht Potsdam Friedrich-Ebert-Str Potsdam In dem Rechtsstreit Berlin, den 8. Juni 2015 Az: 206/15 Novum Privat- und Geschäftskundenbank AG./. Dr. Müller GmbH & Co. 8 O 186/15 beantragen wir, Eingang LG Potsdam: den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts Potsdam vom 28. April 2015, 8 O 186/15, als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Begründung: Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil ist bereits unzulässig, da die Beklagte die zweiwöchige Einspruchsfrist offenkundig nicht eingehalten hat. Das Vorbringen hat auch in der Sache keinen Erfolg: Ob die Beklagte von der gefälschten Anweisung Kenntnis hatte, ist unerheblich. Denn eine gefälschte Anweisung ist wie eine von vorneherein fehlende Anweisung zu behandeln. Eine Entreicherung durch die Weggabe des Pkw liegt nicht vor, da der Pkw nicht Gegenstand der Bereicherung ist.
9 Aufgabe überarbeitet von RiAG von Saldern Seite 9 von 10 Auch die erklärte Aufrechnung dürfte ins Leere gehen. Der Beklagten steht eine Schadenersatzforderung gegen die Klägerin mangels einer hierfür erforderlichen Anspruchsgrundlage nicht zu. Beglaubigte und einfache Abschrift anbei. Richter Rechtsanwalt Öffentliche Sitzung des Landgerichts Ort, Datum Geschäftsnummer: 8 O 186/15 Potsdam, den Gegenwärtig: Vorsitzende Richterin am Landgericht Klenkert als Vorsitzende Zell als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit Novum Privat und Geschäftskundenbank AG./. Müller GmbH & Co. KG erschienen bei Aufruf: 1. für die Klägerin ihr Vorstandsmitglied Sommer sowie Rechtsanwalt Richter 2. für die Beklagte ihr Geschäftsführer Dr. Müller sowie Rechtsanwalt Dr. Schemer Der Sach- und Streitstand wurde zum Zweck der gütlichen Einigung erörtert. Eine gütliche Einigung scheiterte. Der Klägervertreter stellte die Anträge aus dem Schriftsatz vom Der Beklagtenvertreter stellte die Anträge aus dem Schriftsatz vom Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert.
10 Aufgabe überarbeitet von RiAG von Saldern Seite 10 von 10 b.u.v. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf Dienstag, den 8. September 2015, Uhr, Saal 215. Klenkert Zell Bearbeitervermerk: 1. Die Entscheidung des Gerichts ist zu entwerfen. Der Tatbestand muss den Anforderungen des 313 Abs. 2 ZPO genügen. Wird eine Entscheidung gefunden, in der zur materiellen Rechtslage nicht Stellung genommen wird, so ist diese in hilfsweisen Entscheidungsgründen zu erörtern. 2. Die Formalien (Zustellungen, Ladungen, Unterschriften, Vollmachten etc.) sind in Ordnung, sofern sich aus dem Sachverhalt nichts anderes ergibt. 3. Den Anforderungen des 139 ZPO ist Genüge getan; ergänzender Parteivortrag ist nicht erfolgt. Wird eine weitere Beweiserhebung für erforderlich gehalten, so ist zu unterstellen, dass diese ordnungsgemäß erfolgt und ohne Ergebnis für den Beweisführer geblieben ist. 4. Soweit von einem Abdruck der Anlagen abgesehen wurde, ist davon auszugehen, dass sie den von der jeweiligen Partei vorgetragenen Inhalt haben und dass sich aus ihnen keine weiteren für die zu fertigende Entscheidung maßgeblichen Umstände ergeben. Zugelassene Hilfsmittel: - Schönfelder, Deutsche Gesetze (Textsammlung), - Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, - Thomas-Putzo, Zivilprozessordnung
IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. . In dem Rechtsstreit. gegen
300119/14 Beglaubigte Abschrift - Verkündet am 05.03.2015 Kuhlemann, Justizbeschäftigle als Urkundsbeamlin der Geschäftsstelle Landgericht Köln IM NAMEN DES VOLKES Urteil. In dem Rechtsstreit 1. - Kläger
MehrNicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.
Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO
MehrDNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei
MehrAMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäftsnummer Verkündet am 02.03.2007 30 C 7751/06 Haag Bei allen Schreiben angeben! als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit der Frau
MehrAmtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
Abschrift 68 C 198/11 Verkündet am 17.05.2013, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der NMMN -New Media
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1498/11 Die Verkündung wird durch Zustellung ersetzt. IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit URTEIL B.
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
11 W 60/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 530/05 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Prozesskostenhilfeverfahren 1. B U, 2. G U, Antragsteller und Beschwerdeführer,
MehrUrteil. Im Namen des Volkes. - Kläger/Berufungskläger/Restitutionskläger -
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Aktenzeichen: 4 Sa 303/04 1 Ca 333/01 ArbG Flensburg (Bitte bei allen Schreiben angeben!) Verkündet am 16. Dezember 2004 Gez. Selmer als Urkundsbeamt. d. Geschäftsstelle
MehrBeschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -
Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
MehrA 30 Aktenauszug Gerichtliche Entscheidung/ Prozess- und materielles Recht
Klausuren für das 2. Examen A 30 Aktenauszug Gerichtliche Entscheidung/ Prozess- und materielles Recht Dr. Walter Baumfalk/Ab Hans Vogler Herford, den 27. Juli 2006 33502 B i e l e f e l d Eingangsvermerk:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 6. April 2006. in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 169/05 vom 6. April 2006 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 121 Abs. 2 Ist eine Vertretung durch Anwälte
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 258/05 BESCHLUSS vom 24. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 130 Nr. 6, 520 Abs. 5 Zur Frage der eigenverantwortlichen Prüfung einer Berufungsbegründungsschrift
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 20/04 BESCHLUSS vom 7. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags ZPO 269 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, 696
MehrSOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES
SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:
MehrRechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Sommer 2012
Rechtsanwaltskammer Kassel - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Abschlussprüfung Sommer 2012 Ausbildungsberuf: Prüfungsfach: Rechtsanwaltsfachangestellter/Rechtsanwaltsfachangestellte Rechtsanwaltsgebührenrecht
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache
BUNDESGERICHTSHOF X ZB 40/03 BESCHLUSS vom 13. Juli 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters
MehrIM NAMEN DES VOLKES/' Urteil. In dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ingo Hamecher, Karl-Oberbach-Str. 50,41515 Grevenbroich,
Abschrift 90 C 4074/09 Verkündet am 10.12.2010 Spremberg Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Neuss IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil In dem Rechtsstreit I i Eingegangen 2l
MehrIm Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 6 Ca 1286/05 ArbG Zwickau Verkündet am 26.02.2007 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:
MehrDer Verein hat nach vier Wochen immer noch nicht gezahlt. Herr Süffig schreibt daraufhin eine Mahnung:
Praxis der Forderungsbeitreibung Herr Süffig betreibt ein wunderschönes Brauhaus in München. Bei ihm feiert am 04. Oktober 2012 der Bayern-Rhône-Ehemaligen Verein mit Sitz in München, bestehend aus 150
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 17/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 O 24/02 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren 1.) L B, 2.
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer
Mehr4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
MehrAktualisierungsdienst Bundesrecht
Aktualisierungsdienst Bundesrecht 312-2 Strafprozessordnung (StPO) 3. Aktualisierung 2015 (25. Juli 2015) Die Strafprozessordnung wurde durch Art. 1 Nr. 1 bis 12 des Gesetzes zur Stärkung des Rechts des
Mehr30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe
30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des
MehrWiderrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat
Mehr._."'._'-~~l. E, I ~JC. "...~. :::r ',. '.",) I. 2 4. MilZ ZOlO EC) I. Landgericht Frankfurt am Main ) ) IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Landgericht Frankfurt am Main Az. 2-03 07/10 Laut Protkoll verkündet am 18.3.10 Peter, JA'e Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle._."'._'-~~l,._,._. _. ' ~, h.. E, I ~JC. "...~. :::r ',. '.", I,"'. 2 4. MilZ
MehrIm Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 9 Ca 9014/06 ArbG Bautzen, AK Görlitz Verkündet am 16. August 2006 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung
7 Ta 207/06 11 Ca 5519/06 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B - Beklagte und Beschwerdegegnerin
MehrBERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG
Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen
MehrSOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
SOZIALGERICHT BREMEN S 8 R 12/08 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 21. Oktober 2008 gez. B. Justizangestellte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Kläger,
MehrFall: (Obersatz zu den 5 W s )
G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -
MehrFirma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte -
Muster: Kündigungsschutzklage (1) An das Arbeitsgericht Klage des, (Anschrift) -Kläger- Firma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte - wegen Kündigungsschutz. Es wird beantragt,
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
4 U 166/00 Brandenburgisches Oberlandesgericht 18 O 617/99 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 25.02.2004 Verkündet am 25.02.2004 Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
12 Ca 1902/10 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren I S Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin S G - Klägerin und Beschwerdeführerin - gegen Firma
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrAnerkenntnis.- und Schlussurteil
Abschrift Amtsgericht Nürnberg Az.: 18 C 10269/14 In dem Rechtsstreit IM NAMEN DES VOLKES... K- 'r'i*'m'""'ll i-l-ilt -K""'l...iHo..,.M""'t~M-.@"F\:1-:-'_, i:ü"'"'lf!f. =te K RECHTSANWÄLT~ ~ 61 ti, - Kläger
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 103/02 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. Januar 2003 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 56/04 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 24. Oktober 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrIn dem Rechtsstreit. gegen
Oberlandesgericht München Az.: 23 U 4499/13 1 HK O 517/13 LG Landshut In dem Rechtsstreit - Kläger, Berufungsbeklagter u. Anschlussberufungskläger - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter,
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrTatbestand. Die Kläger machen gegenüber der Beklagten Ausgleichsansprüche wegen verspäteter Flugbeförderung geltend.
Ausgleichsanspruch wegen großer Flugverspätung Orientierungssatz: Startet ein Flug mit einer Abflugverspätung von 3 Stunden oder mehr, liegt die Ankunftsverspätung jedoch unter 3 Stunden, ist ein Anspruch
MehrRechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Sommer 2010
Rechtsanwaltskammer Kassel - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Abschlussprüfung Sommer 2010 Ausbildungsberuf: Prüfungsfach: Rechtsanwaltsfachangestellter/Rechtsanwaltsfachangestellte Zivilprozessrecht
MehrÜBERSETZUNG. Geschäftsverzeichnisnr. 1265. Urteil Nr. 137/98 vom 16. Dezember 1998 U R T E I L
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 1265 Urteil Nr. 137/98 vom 16. Dezember 1998 U R T E I L In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 208 des Einkommensteuergesetzbuches 1964 und die Artikel
MehrRechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Sommer 2010
Rechtsanwaltskammer Kassel - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Abschlussprüfung Sommer 2010 Ausbildungsberuf: Prüfungsfach: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter/Rechtsanwaltsund Notarfachangestellte
MehrGrant Thornton Hungary News. April 2014
Grant Thornton Hungary News April 2014 Liebe Kunden, mit diesem Rundschreiben dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Verordnung des Ministers für Nationalwirtschaft über die Detailregeln bezüglich
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
11 U 114/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 11 O 131/03 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 09.01.2007 Verkündet am 09.01.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrRückschlagsperre und zunächst verfahrensrechtlich unzulässiger Eröffnungsantrag
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zb284_09 letzte Aktualisierung: 29.7.2011 BGH, 19.5.2011 - IX ZB 284/09 InsO 88, 312 Abs. 1 S. 3 Rückschlagsperre und zunächst verfahrensrechtlich unzulässiger
MehrTitel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht
LArbG Nürnberg, Beschluss v. 29.02.2016 7 Ta 17/16 Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht Normenketten: ZPO 707 II, 767, 769 ArbGG 62 I Leitsätze: 1.
MehrSo bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen Wird der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid im streitigen Verfahren
MehrA4sfertigung. lryna, geb. geboren am 12.1977, Staatsangehörigkeit: ukrainisch, - unbekannten
A4sfertigung Amtsgericht München Abteilung für Familiensachen 5 Az.: :\ er Familiensache Anatol. geboren am - Antragsteller - ;/ gegen.05.1966, Staatsangehörigkeit deutsch. lryna, geb. geboren am 12.1977,
MehrMuster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens
Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster
Mehrc:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc
ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 123/06 BESCHLUSS vom 27. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 513, 520, 529, 531 Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts
MehrWerkzeugvertrag B. - nachstehend "BHTC" genannt - - nachstehend "Lieferant" genannt -
Seite: 1/4 zwischen - der Firma Behr-Hella-Thermocontrol GmbH, Hansastr. 40, 59557 Lippstadt - nachstehend "BHTC" genannt - und - nachstehend "Lieferant" genannt - 1. Werkzeuge Für die Durchführung von
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Februar 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 139/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Februar 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:
MehrProtokoll. Az.: 23 U 3798/11 5 O 787/11 LG Traunstein
Az.: 23 U 3798/11 5 O 787/11 LG Traunstein Protokoll aufgenommen in der öffentlichen Sitzung des Oberlandesgerichts München, 23. Zivilsenat, am Donnerstag, 26.01.2012 in München Gegenwärtig: Vorsitzender
MehrAmtsgericht Bielefeld IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
Abschrift 41 C 611/11 Verkündet am 07.10.2011 Kralemann, Justizbeschäftigter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Amtsgericht Bielefeld IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Steuerberatungskanzlei
MehrUrteil lm Namen des Volkes!
Abschrift Landgericht Oldenburg Verkündet am: Geschäfts-Nr.: 15.05.2009 13 S 62109 5 C 5206/08 (XXlll) Amtsgericht I Justizangestellte Oldenburg als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Urteil lm Namen des
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung
MehrUnternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
Daten & Fakten zur Ihrer Gesellschaft Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Kaufpreis: 2.500 EURO inkl. 1.000 EURO Stammkapital mit übernahmefähigem Konto Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
MehrEingang LG Berlin 21.05.2012. Namens und im Auftrag des Klägers erhebe ich Klage und werde beantragen: *, ' -
*, ' - ZR 50 Aufgabe, überarbeitet von VR inlg Behnert 1 Martin R. Daske Willibald-Alexis-Str. 5 10961 Berlin Tel: +49-30-691 83 914 Fax:+49-30-691 83 922 Berlin, 20.05.2012 Landgericht Berlin Tegeler
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung
MehrAmtsgericht Braunschweig
Abschrift. Amtsgericht Braunschweig 117 c 3682/14 Verkündet am 21.08.2015 Undemann, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil in dem Rechtsstreit, Klägerin
MehrO B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N
O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N Az.: 1 W 260/12 9 O 21340/10 LG München I In Sachen - Klägerin und Antragstellerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter und Antragsgegner
MehrRepetitorium Sachenrecht 7. Typische Klausurkonstellationen im Immobiliarsachenrecht (Donnerstag, 16.04.2015)
Repetitorium Sachenrecht 7. Typische Klausurkonstellationen im Immobiliarsachenrecht (Donnerstag, 16.04.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law (New
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrDer Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten
Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 8/10 BESCHLUSS vom 20. Januar 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel,
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung
2 Ta 109/05 2 Ca 8116/04 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n Firma B... - Beklagte - Prozessbevollmächtigte:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 284/08 BESCHLUSS vom 17. September 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5 Im Regelinsolvenzverfahren kommt eine Versagung der
MehrCopyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved
Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
12 W 51/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 10 O 368/07 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem einstweiligen Verfügungsverfahren des K K, - Prozessbevollmächtigter:
MehrSozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012
1. Die in 5 Abs. 11 SGB 5 genannten Nicht-EU-Ausländer unterfallen dann nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5, wenn nach ihrem Aufenthaltstitel
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung
MehrVor Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens (sog. verhaltensbedingte Kündigung)
5.24. Abmahnung 5.24.1. Wann ist eine Abmahnung erforderlich? Vor Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens (sog. verhaltensbedingte Kündigung) z.b. wegen unentschuldigten Fehlens in
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS
Az.: L 7 R 144/10 B PKH Az.: S 17 R 186/05 SG Lübeck SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Klägerin und Beschwerdeführerin - g e g e n Deutsche Rentenversicherung
Mehr14 Die Berechnung des Gegenstandswertes
14 Die Berechnung des Gegenstandswertes (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 3) Die Kostenrechnungen für den Rechtsanwalt und das Gericht setzen bei Wertgebühren einen Gegenstandswert voraus, nach dem sich dann
Mehrvertreten durch Wegen: EUR 40.000,00 samt Anhang (Sonstiger Anspruch - allgemeine Streitsache) Zu: SchrMax/Facebook
[Bereitgestellt: 11.08.2014 14:52] LANDESGERICHT FÜR ZIVILRECHTSSACHEN WIEN (Bitte in allen Eingaben anführen) Schmerlingplatz 11 1011 Wien Tel.: +43 1 52152 3542 Personenbezogene Ausdrücke in diesem Schreiben
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK!
VERFASSUNGSGERICHTSHOF V 82/10 15 15. Juni 2011 IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER, in Anwesenheit der Vizepräsidentin Dr. Brigitte
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
1 Ss 4/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5301 Ss 1/08 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 22 Ns 79/07, 22 Ns 32/07 Landgericht Potsdam 3.2 Ls 41/06 Amtsgericht Königs Wusterhausen 4152
MehrLösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)
3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.
MehrAufhebung einer Lebenspartnerschaft. Vor- und Zuname. Straße und Hausnummer. PLZ und Ort. Staatsangehörigkeit. Geburtsdatum... Telefon.. E-Mail.
Bitte füllen Sie dieses Formular vollständig aus und senden dieses mit Unterschrift und den erforderlichen Unterlagen per Post, per E-Mail im PDF-Format oder per Fax an 0221-64 00 994-1. Vollmacht im Original
MehrZusammenfassung der Entscheidung:
Zusammenfassung der Entscheidung: Es besteht kein Anlass, den gesetzlich geregelten Wegfall der BAföG-Förderung von Studierenden in den Fällen, in denen sie einen in der Rückzahlungsphase befindlichen
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 A 1013.07 (4 A 1014.04, 4 A 1010.05, 4 A 1023.06, 4 A 1010.07) In der Verwaltungsstreitsache 2 hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Januar 2009
MehrIn dem Rechtsstreit (...) hat das Amtsgericht Celle (...) für Recht erkannt:
Amtsgericht Celle www.dialerundrecht.de 15a/ 13 C 2197/03 (8) Urteil vom 20.02.2004 In dem Rechtsstreit (...) hat das Amtsgericht Celle (...) für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger
Mehr