Wichtige Unterlagen und Informationen zum Jahresanfang 2015

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1 Persönlich/Vertraulich An alle Versicherten und angeschlossenen Vorsorgewerke 15. Januar 2015 Wichtige Unterlagen und Informationen zum Jahresanfang 2015 Sehr geehrte Damen und Herren Verzinsung der Altersguthaben 2015 Der Bundesrat hat den BVG-Mindestzinssatz für 2015 bei 1.75 % belassen. Der Stiftungsrat hat die Verzinsung der Altersguthaben für 2015 unverändert bei 2.0 % im Obligatorium und Überobligatorium festgesetzt. Diese erneute freiwillige Mehrverzinsung um ¼-Prozentpunkt kann auf den guten Schadenverlauf und das sich positiv entwickelnde Versicherungsrisiko zurückgeführt werden. Sie stellt somit eine Beteiligung aus den daraus erzielten Risikoüberschüssen dar. Das Zinsniveau ist derzeit extrem tief. Festgelder werden kaum mehr und wenn, dann nur mit sehr tiefer Verzinsung von den Banken angeboten. Institutionelle Anleger erhalten für Bankguthaben kaum mehr Zinsen. Auch die Obligationenrenditen sind sehr tief und unterliegen zudem dem Kursrisiko. Aufgrund des allgemein sehr tiefen Zinsniveaus profitieren die Versicherten von einer attraktiven Verzinsung. Persönliche Einkäufe sind gerade in diesen Zeiten sehr interessant, insbesondere auch wegen der damit verbundenen Steuerersparnis. Die erzielten Überschüsse weisen wir am Ende des Jahres jedem Vorsorgewerk vollumfänglich zu. Verzinsung der Arbeitgeberbeitragsreserve 2015 Der Stiftungsrat hat den Zins für die Arbeitgeberbeitragsreserve für 2014 bei 0.5 % belassen. Die Einzahlungen in die Arbeitgeberbeitragsreserven erfreuen sich einer grossen Beliebtheit. Sie senken den zu besteuernden Jahresgewinn der Unternehmung. Somit bieten sie eine attraktive Möglichkeit zur legalen Steueroptimierung. Die Reserve kann in guten Geschäftsjahren angelegt werden, um daraus bei schwieriger Wirtschaftslage die Arbeitgeberbeiträge zu finanzieren. Die Höhe der Arbeitgeberbeitragsreserve ist auf den 5-fachen aktuellen Jahresarbeitgeberbeitrag begrenzt. Gewisse Kantone (z. B. BL, BS, SO und AG) akzeptieren auch eine Einzahlung erst nach Ablauf des Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres. Diese Möglichkeit der transitorischen Abgrenzung erhöht die Flexibilität zusätzlich (provisorischer Abschluss dient als Grundlage).

2 Senkung technischer Zins vorsichtige Bilanzierung der Rentenverpflichtungen Der Stiftungsrat hat beschlossen den technischen Zins auf 3.25 % zu senken. Im Jahresabschluss 2014 werden somit alle Rentenverpflichtungen noch vorsichtiger mit 3.25 % bilanziert. Aufgrund des hohen Liegenschaftsanteils und der daraus erfreulichen und stetigen Rendite, drängt sich eine weitere Absenkung derzeit nicht auf. Lebenspartnerrente (sofern versichert): Erfordernis einer schriftlichen Bestätigung für den Lebenspartner Das Vorliegen einer anspruchsbegründeten Lebenspartnerschaft ist mittels einer schriftlichen, von beiden Lebenspartnern unterzeichneten Bestätigung festzuhalten und uns zu melden. Für die Lebenspartnerrente gilt folgende Übergangsfrist: Für versicherte Personen, die am 31. Dezember 2014 bei der GEWERBEPENSIONSKASSE versichert waren, gilt eine Übergangsfrist bis und mit 30. Juni 2015, in der diese Bestätigung für die Anspruchsbegründung noch nicht zwingend erforderlich ist. Für diese Bestätigung finden Sie ein entsprechendes Formular auf unserer Website. Todesfallkapital: Meldung von unterstützten Personen, Lebenspartner und Personen, die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen müssen sowie Änderung der Anspruchsberechtigung Für einen allfälligen Anspruch auf das Todesfallkapital müssen Personen, die in den letzten 5 Jahren bis zu ihrem Tod in erheblichem Masse unterstützt worden sind, Lebenspartner mit gemeinsamem Wohnsitz sowie Personen, die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen müssen, von der versicherten Person schriftlich gemeldet werden. Für diese Meldung finden Sie ein entsprechendes Formular auf unserer Website. Gerne weisen wir nochmals auf die Möglichkeit hin, dass die versicherte Person die Reihenfolge der Verteilung des Todesfallkapitals ändern oder die anteilsmässige Aufteilung auf die Anspruchsberechtigten innerhalb der jeweiligen Gruppen individuell festlegen darf. Auch dafür finden Sie ein Formular auf unserer Website. Umwandlungssätze Die Umwandlungssätze betragen 6.8 % für das obligatorische und 6.0 % für das überobligatorische Altersguthaben. Somit bieten wir im Vergleich zur Konkurrenz vor allem zu den Lebensversicherungsgesellschaften - deutlich höhere Altersleistungen. Mutationen in der Vorsorgekommission Verlassen Mitglieder der Vorsorgekommission die Firma, muss eine Ersatzperson gewählt werden. Bitte teilen Sie uns dies jeweils schriftlich mit. Sie finden ein aktuelles Meldeformular auf unserer Website unter der Bezeichnung «Wahlprotokoll der paritätischen Vorsorgekommission».

3 Reglement 2015 Das aktuelle Reglement steht auf unserer Website unter zum Herunterladen bereit. Formulare/Merkblätter Wir aktualisieren unsere Formulare laufend. Bitte drucken Sie stets das benötigte Formular von unserer Website neu aus. Dies gewährleistet, dass Sie immer die aktuellste Version verwenden. Insbesondere weisen wir Sie darauf hin, dass für die Meldung von Eintritten, Austritten, Lohnund Beschäftigungsgradänderungen, Plan- bzw. Abteilungswechsel sowie Zivilstandsänderungen ab sofort das neue Meldeformular Mutationen verwendet werden kann. Sämtliche Formulare und Merkblätter zu den einzelnen Geschäftsfällen finden Sie auf unserer Website unter der Rubrik «Service/Dokumente». Meldepflicht Bitte melden Sie uns personelle Mutationen (Eintritte, Austritte, Teilzeitänderungen, Pensionierungen, Arbeitsunfähigkeitsfälle usw.) termingerecht. Rückwirkende Lohnänderungen können wir grundsätzlich nicht berücksichtigen. Die Meldefrist für Arbeitsunfähigkeitsfälle beträgt 30 Tage, weil die Unterstützung durch das Care-Management gerade in der Anfangsphase sehr wichtig ist. Ein guter Schadenverlauf hilft, die Risikoprämien weiterhin tief zu halten. Zudem kann für verspätete Meldungen von Arbeitsunfähigkeiten für bereits abgeschlossene Jahre leider keine Beitragsbefreiung mehr gewährt werden und es können Zusatzkosten anfallen (gemäss Kostenreglement). Bitte benutzen Sie für die Meldung das Formular Meldung Arbeitsunfähigkeit von unserer Website. Nach der erstmaligen Meldung mit dem Formular können Sie uns die weiteren Arztzeugnisse und Taggeldabrechnungen jeweils kommentarlos zukommen lassen. Für Ihre wertvolle Unterstützung danken wir Ihnen bestens. Umsetzung der Stimmpflicht gemäss VegüV (Minder-Initiative) Über die VegüV ( Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften ) haben wir Sie vor einem Jahr bereits in Kenntnis gesetzt. Heute informieren wir Sie noch über die konkrete Umsetzung bei der GEWERBEPENSIONSKASSE. Der Stiftungsrat hat folgendes Vorgehen beschlossen: Die Wahrnehmung der Stimm- und Wahlrechte der direkt gehaltenen Aktien von Schweizer Gesellschaften, die in der Schweiz oder im Ausland kotiert sind, werden systematisch im Interesse der Versicherten ausgeübt. Bei Kollektivanlagen, die nicht unter die Bestimmungen der VegüV fallen, aber dennoch die Äusserung einer Stimmpräferenz erlauben, kann der Stimmrechtsausschuss bestehend aus der Geschäftsführung frei entscheiden, ob er abstimmt oder darauf verzichtet.

4 Die Beurteilung der Anträge orientiert sich am langfristigen Interesse, wobei das dauernde Gedeihen der Vorsorgeeinrichtung im Zentrum steht. Die Interessen der Versicherten gelten als gewahrt, wenn vor allem im langfristigen (finanziellen) Interesse der Aktionäre der Gesellschaft abgestimmt/gewählt wird. Es wird darauf geachtet, dass der Unternehmenswert der betreffenden Gesellschaft langfristig maximiert wird. Wir orientieren uns daher an den Grundsätzen Rendite, Sicherheit, Liquidität und Nachhaltigkeit. Somit stehen nachhaltige, angemessene Renditen und Wertsteigerungen der Anlagen im Vordergrund. Der Stimmrechtsausschuss stimmt selbständig im Interesse der Versicherten ab, sofern der Stiftungsrat nicht eine andere Anweisung erteilt. Das Stimmrecht wird vorwiegend durch elektronische Mittel ausgeübt. Auf eine direkte Präsenz an den Generalversammlungen wird verzichtet. Das Stimmverhalten wird einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht (Reporting) den Versicherten gegenüber auf unserer Website offengelegt. Ablehnungen oder Enthaltungen werden detailliert erwähnt.

5 Grenzwerte und Zinssätze 2015 Grenzwerte 2015 Maximale jährliche AHV-Rente CHF 28'200 Lohn-Eintrittsschwelle BVG CHF 21'150 Obere Limite BVG-Jahreslohn CHF 84'600 Koordinationsabzug BVG CHF 24'675 Maximaler koordinierter BVG-Lohn CHF 59'925 Minimaler koordinierter BVG-Lohn CHF 3'525 Maximaler versicherbarer Lohn 2. Säule CHF 846'000 Maximaler durch den Sicherheitsfonds BVG gedeckter Jahreslohn CHF 126'900 Maximaler versicherter UVG-Jahreslohn CHF 126'000 Der Stiftungsrat hat die Zinssätze 2015 wie folgt festgelegt: Zinssätze für die Verzinsung der Altersguthaben Obligatorium 2.0 % Überobligatorium 2.0 % Projektion der Altersguthaben 2.0 % Arbeitgeberbeitragsreserven 0.5 % Wertschwankungsreserven, freie Mittel 0.0 % Bitte rufen Sie uns an, wenn Sie Fragen haben oder weitere Unterlagen benötigen. Wir sind gerne für Sie da. Freundliche Grüsse GEWERBEPENSIONSKASSE

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