Sachsen-Anhalt Fassung vom Letzte Änderung Zugang/ Zulassung/ Anerkennung
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- Gert Waltz
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1 Vergleich der Landeshochschulgesetze im Hinblick auf die Durchlässigkeit zwischen beruflicher und hochschulischer Bildung Zielgruppe: Berufs- und wirtschaftpädagogisches Fachpersonal Bundesland Zugang/ Zulassung/ Anerkennung Quelle 1 17 SächsHSG 27 HSG LSA i. V. mit (HSQ-VO) 39 HSG i.v. m. der ignungsprüfungsverordnung HEigPrüfVO v. 13. Februar Zulassung zum ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss ThürHG i.v. m. der Thüringer Verordnung über die Gleichwertigkeit beruflicher Fortbildung für den Hochschulzugang Allgemeiner/ fachgebundener Hochschulzugang allgemeine Hochschulreife fachgebundene Hochschulreife für bestimmte Studiengänge 3 allgemeine Hochschulreife fachgebundene Hochschulreife für bestimmte Studiengänge eine vom Ministerium anerkannte vergleichbare andere Vorbildung eines anderen Bundeslandes 4 allgemeine Hochschulreife fachgebundene Hochschulreife für bestimmte Studiengänge 5 allgemeine Hochschulreife fachgebundene Hochschulreife für bestimmte Studiengänge 6 1 Soweit auf keine expliziten Quellen hingewiesen wird, stammen die angegeben Informationen aus den hier gelisteten Quellen. 2 Landesverordnung über die ignungsprüfung zum Erwerb einer fachgebundenen für beruflich qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber. 3 Vgl. 17 (2) SächsHSG. 4 Vgl. 27 (2) HSG LSA. 5 Vgl. 39 (1) HSG. 6 Vgl. 60 (1) Nr. 1-3 ThürHG. 1
2 Allgemeiner/ fachgebundener Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte allgemeine Beratungsgespräch der sowie Abschlüsse der beruflichen Aufstiegsfortbildung 7 : - Meisterprüfung - berufliche Fortbildung - erfolgreicher Abschluss einer Fachschule - landesrechtliche Fortbildung im Gesundheitswesen sowie im sozialpflegerischen oder sozialpädagogischen Bereich sonstige berufliche Fortbildungsabschlüsse, wenn durch als gleichwertig anerkannt 8 - berufliche Fortbildung baut auf mind. 2-jähriger Berufsausbildung auf - beinhaltet Aufstiegsfortbildung - mind. 400 Unterrichtsstunden - entspricht in Inhalt und Ausbildungstiefe einer Meisterprüfung fachgebundene allgemeine der allg. Hochschulreife gleichgestellte berufliche Aufstiegsfortbildung ( 2 Nr. 13 HSQ-VO): - Meister im Handwerk, - Fortbildungsabschlüsse nach BBiG & HWO (mind. 400 Std.) - Abschlüsse von Fachschulen - Abschlüsse einer der beruflichen Aufstiegsfortbildung vergleichbaren (mind. 720 Std.) Fortbildung für Berufe im Gesundheitswesen, im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe. Abschlusszeugnis an einer Berufsakademie ( 2 Nr.2 HSQ-VO) fachgebundene allgemeine der allg. gleichgestellte berufliche Aufstiegsfortbildung 11 : - abgelegte Meisterprüfung - eine der Meisterprüfung gleichwertige berufliche Fortbildung - erfolgreicher Abschluss einer Fachschule - Inhaber von Abschlüssen für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe fachgebundene allgemeine Meisterprüfung staatlich geprüfter Techniker oder Betriebswirt, eine der Meisterprüfung gleichwertige berufliche Fortbildung im erlernten Beruf nach dem BBiG oder HWO oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Regelung sonstige berufliche Fortbildung, sofern durch Rechtsverordnung als mit der Meisterprüfung oder von der als gleichwertig festgestellt mit Fachhochschulreife abgeschlossenes Hochschulstudium an Universität oder gleichgestellter 14 Absolventen der Fachhochschulen, Verwaltungsfachhochschulen oder der staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien des tertiären Bereichs 15 fachgebundene 7 Vgl. 17 (3) SächsHSG. 8 Vgl. 17 (4) SächsHSG. 11 Vgl. 39 (2) Satz 1 HSG. 14 Vgl. 60 (2) ThürHG. 15 Vgl. 60 (4) ThürHG. 2
3 Fachhochschulzugang beruflich Qualifizierte mit mind. 2-jähriger staatlich geregelter Berufsausbildung sowie 3-jährige Berufserfahrung im erlernten Beruf sowie Beratungsgespräch an der jeweiligen sofern entsprechende Hochschulzugangsprüfung bestanden 9 erfolgreiche Prüfung zur Feststellung der Studienbefähigung (erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten für das Studium einer bestimmten Fachrichtung) für besonders befähigte Berufstätige, aufgrund ihrer Begabung, ihrer Persönlichkeit und ihrer Vorbildung, aber ohne Hochschulreife 10 mind. 2-jährige Berufsausbildung in fachlich verwandtem Bereich und mind. 3-jährige Berufspraxis und bestandene ignungsprüfung 12 akkreditierter Bachelorstudiengang an einer Fachhochschule oder einer Berufsakademie mit Leistungspunkten die 3 Semestern entsprechen entscheidet über die fachliche Verwandtschaft zum angestrebten Studiengang 13 qualifizierte Berufstätige ohne mit abgeschlossener Berufsausbildung und mind. 3 Jahre hauptberuflich tätig sowie Bestehen einer Eingangsprüfung 16 Fachhochschulreife Fachhochschulreife Fachhochschulreife Fachhochschulreife Zulassung Master- / weiterbildende Studiengänge Zugangsvoraussetzung Master (Anerkennung) ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss oder Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie 17 Bachelorabschluss Hochschuldiplom oder vergleichbarer Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie Magisterstudiengang einen ersten Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss an einer Berufsakademie 19 weitere Voraussetzungen werden aufgrund von Qualitätssicherungen und Kapazitätsgründen in den postgraduale Studiengänge, in konsekutiven Masterstudiengängen : - erster Hochschulabschluss - Abschluss einer staatlichen/ staatlich anerkannten Berufsakademie 21 9 Vgl. 17 (5) SächsHSG. 10 Vgl. 27 (4) HSG LSA. 12 Vgl. 39 (2) Satz 2 HSG. 13 Vgl. 39 (5) HSG. 16 Vgl. 63 ThürHG. 17 Vgl. 17 (10) SächsHSG. 3
4 Zugangsvoraussetzung weiterbildende Masterstudiengänge (Anerkennung) Zugang zu weiterbildenden und künstlerischen Masterstudiengängen kann stattdessen durch Bestehen einer Eingangsprüfung erfolgen 18 abgeschlossenes Hochschulstudium Nachweis erforderlicher Eignung im Beruf oder auf andere Weise 22 Prüfungsordnungen bestimmt 20 Hochschulabschluss sowie berufspraktische Erfahrungen von i. d. R. 1 Jahr in Ausnahmefällen anstelle des Hochschulabschlusses Eingangsprüfung 23 erfolgreich bestandene ignungsprüfung fachgebundene 24 erster Hochschulabschluss Abschluss einer staatlichen/ staatlich anerkannten Berufsakademie 25 Sonstige Zulassungsbestimmungen Sonstige Zulassungsbestimmungen (Anerkennung) Zugang zu künstlerischem Studiengang bei besonderer künstlerischer Eignung ohne Qualifikation nach 17 (2) SächsHSG möglich Zur Zulassung zu künstlerischen, Nachweis musischer, künstlerischer oder sportwissenschaftlicher Eignung in bestimmten Studiengängen Eignungsprüfung für Bachelor- Studium Sprechwissenschaft 27 Nachweis musischer, künstlerischer oder sportwissenschaftlicher Eignung in bestimmten Studiengängen 30 Probestudium 31 wenn keine, Eignungsprüfung bzw. Eignungsfeststellungsverfahren 33 Eignungsprüfung 34 : - künstlerisch, künstlerischwissenschaftliche und gestalterische sowie in Sport-Studiengängen 19 Vgl. 49 (4) HSG. 21 Vgl. 60 (1) Nr. 4 ThürHG. 18 Vgl. 27 (7)HSG LSA. 20 Vgl. 49 (5) HSG. 22 Vgl. 16 HSG LSA. 23 Vgl. 58 (2) HSG. 24 Vgl. 2 (1) HEigPrüfVO. 25 Vgl. 60 (1) Nr. 4 ThürHG. 27 Vgl. Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (2006), 1 Prüfungsordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für das Studienprogramm Bachelor of Arts Sprechwissenschaft. 4
5 sportwissenschaftlichen oder sprachwissenschaftlichen Studiengängen soll die zum Nachweis der erforderlichen Qualifikation eigene Leistungserhebungen durchführen. die Immatrikulation in einen künstlerischen Studiengang kann auf Probe vorgenommen werden 26 in geeigneten Studiengängen neben Eignungsfeststellungsverfahren anhand folgender Merkmale (einzeln oder additiv festlegbar) 28 : - in der Qualifikation gemäß 27 (2) HSG LSA ausgewiesene Leistungen in für betreffenden Studiengang wichtigen Fächern - Ergebnis eines Testverfahrens der - studiengangspezifische Berufsausbildung oder berufspraktische Tätigkeit - fachspezifische Zusatzqualifikationen und außerschulische Leistungen, die über Eignung für betreffenden Studiengang Aufschluss geben - Ergebnis eines Auswahlgesprächs, zur Feststellung der Motivation und Eignung für den betreffenden Studiengang und angestrebte berufliche Qualifikation 29 aber Berufsausbildung mit mind. befriedigend abgeschlossen und 5-jährige Berufstätigkeit oder entsprechende Ersatzzeiten 32 - Lehramt mit den Fächern Kunsterziehung und Musik Eignungsfeststellungsverfahren 35 : - studiengangspezifische Berufsausbildung, praktische Tätigkeit - durch Motivations- und Leistungserhebungen - fachspezifische Zusatzqualifikationen - Ergebnisse eines Auswahlgesprächs 30 Vgl. 39 (6) HSG Semester, insgesamt höchstens 4 Semester. 33 Vgl. 61 (1) ThürHG. 34 Vgl. 61 (2),(3) ThürHG. 26 Vgl. 17 (11) SächsHSG. 28 Vgl. 27 (5) HSG LSA. 29 Vgl. 27 (5) HSG LSA. 32 Vgl. 39 (4) HSG. 5
6 Anrechnung Quelle SächsHSG 15 HSG LSA 51 und 58 HSG 48 (5), (10),(11) ThürHG Anrechnung innerhalb der erworbener Kompetenzen Anrechnung erbrachter Leistungen an inländischen Hoschschulen auf gleiche oder verwandte Studiengänge sofern keine wesentliche Unterschiede bestehen 41 Kriterien der Anrechnung von außerhochschu- Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich erworbener Kompetenzen bestehen 37 Einstufungsprüfung in höheres Fachsemester wenn, durch besondere Hochschulprüfung (Einstufungsprüfung) erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden 38 Prüfungsordnungen regeln Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen 39 Prüfungsordnungen regeln: Anrechnung von Studienzeiten sowie Studien- und Anrechnung erbrachter Leistungen auf gleiche oder verwandte Studiengänge derselben oder anderer n auf Antrag Gleichwertigkeit: wenn Studien- und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studiengangs im Wesentlichen entsprechen kein schematischer Vergleich, sondern Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung 40 Erfüllung der für den Hochschulzugang geltenden Voraussetzungen Gleichwertigkeit Gleichwertigkeit Höchstgrenze der Anrechnung: 50% auf den Bachelorstudiengang Vgl. 62 ThürHG. 36 Soweit auf keine expliziten Quellen hingewiesen wird, stammen die angegeben Informationen aus den hier gelisteten Quellen. 37 Vgl. 35 (9) SächsHSG. 38 Vgl. 37 (1) SächsHSG. 39 Vgl. 34 (1) Nr. 9 SächsHSG. 40 Vgl. Merseburg (2005), 12 Prüfungs- und Studienordnung für den Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft. 41 Vgl. 51 (2) HSG. 42 Vgl. 48 (5) ThürHG. auf Antrag, wenn die Gleichwertigkeit festgestellt ist Feststellung der Gleichwertigkeit in Prüfungsordnung geregelt 42 Erfüllung der für den Hochschulzugang geltenden Voraussetzungen Gleichwertigkeit des Niveaus der 6
7 lisch erworbenen Kompetenzen Anrechnung von außerhalb der erworbenen Leistungen aus der beruflichen Aus-und Fortbildung Anrechnung von außerhalb der Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen erbracht wurden 43 Anrechnung von außerhalb des Studiums erworbenen Qualifikationen, soweit diese Teile des Studiums nach Inhalt und Anforderung gleichwertig sind und diese damit ersetzen 44 Externenprüfung 52 : Externe können durch eine Höchstgrenze der Anrechnung: 50% auf den Bachelorstudiengang Überprüfung im Rahmen der Akkreditierung der 45 Einstufungsprüfung (Hochschulprüfung) für höheres Fachsemester 48 mit einem den Prüfungsordnungen entsprechenden Wissen und Können aus Weiterbildungen der Berufspraxis, kann bei einem Prüfungsausschuss die Zulassung zur Hochschulprüfung beantragt werden 49 Mit einem den Prüfungsordnungen entsprechenden Wissen und Können Einstufungsprüfung in Einzelfällen zulässig; in Prüfungsordnungen der n geregelt 50 anzurechnenden Kenntnisse und Fähigkeiten Überprüfung im Rahmen der Akkreditierung der Höchstgrenze der Anrechnung: 50% auf den Bachelorstudiengang ohne Einstufungsprüfung 47 Externenprüfung 51 : Erwerb eines Studienabschluss im externen Verfahren für Bewerber mit den Studienund Prüfungsordnungen entsprechenden Kenntnissen, Fähigkeiten und Methoden Prüfungsordnung regelt: - Voraussetzung für die Zulassung - die Anforderungen - das Verfahren der Prüfung Externenprüfung 55 : Erwerb eines 46 Vgl. 51 (2) HSG. 43 Vgl. 34 (1) Nr. 9 SächsHSG. 44 Vgl. 34 (1) Nr. 10 SächsHSG. 45 Vgl. 15 (4) HSG LSA. 47 Vgl. 48 (10) ThürHG. 48 Vgl. 15 (1) HSG LSA. 49 Vgl. 15 (2) HSG LSA. 50 Vgl. 51 (2) HSG. 51 Vgl. 48 (11) ThürHG. 52 Vgl. 37 (1) SächsHSG. 7
8 erworbenen Leistungen aus non-formalen Weiterbildungen Anrechnung von außerhalb der erworbenen Leistungen aus informellen Lernprozessen Hochschulprüfung in Studien- und Prüfungsordnung gefordertes, selbst angeeignetes Wissen und Können einen Hochschulabschluss als Externer erwerben. Einstufungsprüfung 53 : Studienbewerber mit sind in ein höheres Fachsemester einzustufen, wenn durch besondere Hochschulprüfung erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen wurden. aus autodidaktischen Studien kann bei einem Prüfungsausschuss die Zulassung zur Hochschulprüfung beantragt werden 54 Studienabschlusses im externen Verfahren für Bewerber mit den Studienund Prüfungsordnungen entsprechenden Kenntnissen, Fähigkeiten und Methoden Prüfungsordnung regelt: - Voraussetzung für die Zulassung - die Anforderungen - das Verfahren der Prüfung Externenprüfung 56 : Erwerb eines Studienabschlusses im externen Verfahren für Bewerber mit den Studienund Prüfungsordnungen entsprechenden Kenntnissen, Fähigkeiten und Methoden Prüfungsordnung regelt: - Voraussetzung für die Zulassung - die Anforderungen - das Verfahren der Prüfung 55 Vgl. 48 (11) ThürHG. 53 Vgl. 37 (2) SächsHSG. 54 Vgl. 15 (2) HSG LSA. 56 Vgl. 48 (11) ThürHG. 8
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