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1 Inhalt 1. Juristische Regel Praktische Anwendung Fallbeispiel Literaturhinweis... 5

2 1. Juristische Regel FB ELSTER Zusammenfassende Meldung Innergemeinschaftliche Warenlieferungen gem 18a Absatz 6 UStG, Lieferungen im Sinne des 25b Absatz 2 UStG und innergemeinschaftliche sonstige Leistungen gem. 18a Absatz 2 Satz 1 UStG müssen in einer gemeinsamen Zusammenfassenden Meldung (ZM) angemeldet werden. 2. Praktische Anwendung Seit 2007 sind Unternehmen grundsätzlich verpflichtet, eine ZM zu übermitteln. Die ZM ist seit dem bis zum 25. Tage nach Ablauf jedes Meldezeitraumes dem BZSt, Dienstsitz Saarlouis, auf elektronischem Wege zu übermitteln. Dieser Meldezeitpunkt ist entsprechend Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung festzulegen, monatlich oder quartalsweise. Eine Dauerfristverlängerung für die Umsatzsteuer-Voranmeldung verändert die Abgabefrist nicht. Soweit Ihr Finanzamt nach 18 Abs. 1 Satz 1 UStG auf eine elektronische Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung verzichtet hat, gilt dies auch für die ZM. Sollten Sie in einem Meldezeitraum keine umsatzsteuerfreien, innergemeinschaftlichen Leistungen erbracht haben (auf der Umsatzsteuervoranmeldung in Zeile 41 Kennziffer 21 erkennbar), so ist auch keine ZM zu versenden. Nullmeldungen sind nicht nötig. Sollte eine Dauerfristverlängerung für die Umsatzsteuervoranmeldung bestehen, so ist die ZM vor der Umsatzsteuervoranmeldung zu versenden. In einer ZM werden die Umsätze mit Mandanten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, jedoch im innergemeinschaftlichen Gebiet (*), unter Angabe des Länderkennzeichens und der ID- Kennnummer, und in Drittländern gemeldet. Um die Frage zu klären, ob Ihre Kanzlei eine ZM abzugeben hat, ist festzustellen, ob Umsätze mit im Ausland ansässigen Mandanten erzielt worden sind. Können sie diese Frage mit Nein beantworten, ist keine ZM erforderlich. Bei Ja hingegen, ist festzustellen wie diese Umsätze umsatzsteuerlich zu behandeln sind. Ob in der Bundesrepublik Deutschland die Umsatzsteuer abgeführt werden muss, ist zum einen abhängig vom Ort der Leistungserbringung und zum anderen hängt es vom Mandanten ab, ob er Unternehmer ist oder nicht, und von seinem Sitz, ob dieser im Gemeinschaftsgebiet liegt oder in einem Drittland. Grundsätzlich gilt, wenn der Leistungsempfänger und der Leistungsgeber je eine USt.-ID Nr. und ihren Sitz in unterschiedlichen Ländern der Gemeinschaft haben, wird die Rechnung ohne Umsatzsteuer gestellt. Auf der Rechnung des Leistungsgebers sind beide USt.-ID s aufzuführen. Der Leistungsempfänger hat in seinem innergemeinschaftlichen Land die Umsatzsteuer zu entrichten. (*) Gemeinschaftsgebiet (Abschnitt 1.10 UStAE) Bundesrepublik Deutschland (ohne Büsingen und Helgoland siehe 1 Abs. 2 UStG) Belgien Bulgarien Dänemark (ohne Grönland und die Färöer) Estland Finnland (ohne die Aland-Inseln) Frankreich (ohne die überseeischen Departements Guadeloupe, Guyana, Martinique und Réunion) zuzüglich des Fürstentums Monaco Griechenland (ohne Berg Athos) Irland Italien (ohne Livigno, Campione d Italia, San Marino und den zum italienischen Hoheitsgebiet gehörenden Teil des Luganer Sees) Lettland Litauen Luxemburg Malta Niederlande (ohne die überseeischen Gebiete Aruba und Niederländische Antillen) Seite: 2 von 5

3 Österreich Polen Portugal (einschließlich Madeira und der Azoren) Rumänien Schweden Slowakei Slowenien Spanien (einschließlich Balearen, ohne Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla) Tschechien Ungarn Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (ohne die überseeischen Länder und Gebiete und die Selbstverwaltungsgebiete der Kanalinseln Jersey und Guernsey) zuzüglich der Insel Man Zypern (ohne die Landesteile, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt) einschließlich der Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (Akrotiri und Dhekalia) auf Zypern Das Drittlandgebiet umfasst die Gebiete, die nicht zum Gemeinschaftsgebiet gehören, u.a. auch Andorra, Gibraltar und den Vatikan. Als Drittlandgebiet werden auch die Teile der Insel Zypern behandelt, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt. Bei Rechtsanwälten, Patentanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern fallen alle berufstypischen Leistungen unter die sonstigen Leistungen i.s.d. 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 UStG. Wichtig hierbei ist, den Leistungsort zu betrachten. Bei den sonstigen Leistungen gibt es drei Möglichkeiten: 1. Empfänger ist Nichtunternehmer und hat seinen Wohnsitz außerhalb des Gemeinschaftsgebiets sonstige Leistung wird dort ausgeführt, wo der Empfänger seinen Wohnsitz hat (ohne deutsche Umsatzsteuer), 2. Empfänger ist Nichtunternehmer und hat seinen Wohnsitz innerhalb des Gemeinschaftsgebiets sonstige Leistung wird dort ausgeführt, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (zuzüglich 19 % Umsatzsteuer) 3. Empfänger ist Unternehmer sonstige Leistung wird dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt (ohne deutsche Mehrwertsteuer). Die 3. Variante ist für die Anwendung einer ZM zu beachten, da sie zur Anwendung des Reverse- Charge-Verfahren führt, das bedeutet, der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer anstelle des leistenden Unternehmens. In der Ausgangsrechnung ist der Leistungsempfänger als Steuerschuldner zu vermerken ( Reverse-Charge ). Zudem ist nur der Netto-Betrag in Rechnung zu stellen und die USt-IdNr. des ausländischen Kunden anzugeben. Beispiele: Zu 1.: Zusammenhang mit einem Grundstück M ist Notar in München. Er berät einen französischen Unternehmer bei dem Erwerb von in Deutschland und in Österreich gelegenen Immobilien und beurkundet die Verträge. A: Die Beurkundung fällt unter 3 a Abs. 3 Nr. 1 b UStG, sie ist an dem Ort steuerbar, an dem sich das Grundstück befindet => für das in Deutschland gelegene Grundstück fällt deutsche Umsatzsteuer in Höhe von 19% an, die von M in Rechnung zu stellen ist. B: Für die Beurkundung des in Österreich gelegenen Grundstücks gilt österreichisches Steuerrecht; dort dürfte in Analogie zu 13 b Abs. 1 i.v.m. Abs. 5 UStG ein Fall der Umkehr der Steuerschuld ( reverse charge ) vorliegen, so dass M in seiner Rechnung durch die Angabe der USt-ID nur auf die Steuerpflicht des Mandanten hinzuweisen hat. Die Rechnung erfolgt ohne Umsatzsteuer. Zu 2.: Wissenschaftliche oder unterrichtende Leistungen F ist RA in Frankfurt und ein renommierter Steuerrechtler. Für einen NL Konzern schreibt er ein Gutachten über Investitionen in Deutschland, für einen USAmerikanischen Verlag schreibt er einen Seite: 3 von 5

4 Beitrag für ein Lehrbuch zum internationalen Steuerrecht und für einen deutschen Veranstalter tritt er als Referent bei einem Kongress auf Mallorca auf. A: In Betracht kämen wissenschaftliche und unterrichtende Tätigkeiten nach 3 a Abs. 3 Nr. 3 a UStG; Gutachten stellen aber nach allgemeiner Auffassung so lange keine wissenschaftliche Betätigung dar, wie sie dazu dienen, bestimmte rechtliche, technische oder wirtschaftliche Fragen des Auftraggebers zu klären. Für Gutachten i.s. d. 3 a Abs. 2 UStG fällt die deutsche Umsatzsteuer an. B: Der Lehrbuchbeitrag fällt unter 3 a Abs. 4 Nr. 1 UStG; im B2B -Fall gilt aber die Grundregel des 3 a Abs. 2 UStG, womit ebenfalls deutsche Umsatzsteuer anfällt. C: Die Dozententätigkeiten hingegen fallen unter 3 a Abs. 3 Nr. 3 a UStG, seit dem ist der Veranstaltungsort aber nur noch im B2C -Fall als Leistungsort anzusehen i.s.d. 3 a Abs. 2 UStG, so dass auch hier deutsche Umsatzsteuer anfällt. Zu 3.: Eintrittsberechtigung zu unterrichtenden u.ä. Veranstaltungen Die international tätige Rechtsanwaltsgesellschaft W mit Sitz in Berlin beauftragt den Seminarveranstalter S mit Sitz in Salzburg (Österreich) mit der Durchführung eines Inhouse-Seminars zum aktuellen Umsatzsteuerrecht in der Europäischen Union in Salzburg. An dem Seminar können nur Mitarbeiter der W teilnehmen. Das Seminar wird im Januar 2011 durchgeführt. Es nehmen 20 Angestellte des W teil. A: Da das Seminar nicht für die Öffentlichkeit allgemein zugänglich ist, fällt der Umsatz nicht unter die Eintrittsberechtigungen nach 3 a Abs. 3 Nr. 5 UStG. Der Leistungsort ist nach 3 a Abs. 2 Satz 1 UStG am Sitzort der W in Berlin, wodurch deutsche Umsatzsteuer anfällt. Zu 4.: RA-Dienstleistungen an Nicht-Unternehmer im Drittland N ist RA und Notar in Kiel. Er berät einen russischen Mandanten bei dem Erwerb einer deutschen GmbH und beurkundet den Anteilskaufvertrag. Die allgemeine Rechtsberatung stellt eine Leistung nach 3 a Abs. 4 Nr. 3 dar; der Mandant stammt aus einem Drittland und (so sei unterstellt) er erwirbt nicht im unternehmerischen Bereich. Somit fällt keine deutsche Umsatzsteuer an. A: Die Beurkundung des Anteilskaufvertrags stellt keine Beratungsleistung i.s.v. 3 a Abs. 4 Nr. 3 UStG dar, es handelt sich um eine allgemeine sonstige Leistung nach 3 a Abs. 1 UStG, so dass 19% deutsche Umsatzsteuer anfällt. Zu 5.: Privatleute / Gemeinschaftgebiet / Drittland K ist als Rechtsanwalt in Köln tätig. Seine Kanzlei vertritt den ehemaligen Gesellschafter- Geschäftsführer einer deutschen GmbH, der vom Insolvenzverwalter auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird und nunmehr in Monaco lebt. Der Kollege des K vertritt den ehemaligen Geschäftsführerkollegen, der seinen Altersruhesitz auf Gran Canaria hat. Die Geschäftsführer werden (in der Regel) als Privatleute aus dem Anstellungsverhältnis in Anspruch genommen, maßgeblich ist zu klären, ob sie im Gemeinschaftsgebiet oder Drittland wohnen. A: Monaco gilt als Gemeinschaftsgebiet (vgl. 1 Abs. 3 UStG), so dass gemäß 3 a Abs. 1 UStG die Rechnung mit deutscher Umsatzsteuer zu stellen ist. B: Gran Canaria ist zwar spanisches Staatsgebiet, gehört aber nicht zum Gemeinschaftsgebiet (vgl. Abschnitt 1.10 UStAE). Daraus folgt, dass gemäß 3 a Abs. 4 keine deutsche Umsatzsteuer anfällt. Zu 6.: Privatleute / Wohnsitz Drittland und Gemeinschaftsgebiet B ist Anwalt in Berlin. Er streitet für einen Mandanten, der in Israel lebt, aber über eine kleine Wohnung in Deutschland verfügt, um die Frage, ob für Zinseinkünfte des Mandanten ein deutsches Besteuerungsrecht besteht. Maßgeblich ist, ob der Wohnsitz des Mandanten in Deutschland oder in Israel (Drittland) liegt (vgl. 3 a Abs. 4 Satz 1 UStG). A: Eine natürliche Person kann mehrere Wohnsitze im Sinne von 8 AO auf der Welt haben. Für das UStG maßgebend ist der Ort, zu dem die engeren persönlichen Bindungen bestehen, hier also Seite: 4 von 5

5 wohl Israel (vgl. KOSSACK in Offerhaus u.a. UStG, 3 a Rz. 20 (April 2011), mwn). Es fällt daher keine deutsche Umsatzsteuer an. Zu 7.: Unternehmen / Leistungsort RA berät eine englische Anwaltskanzlei in Fragen des deutschen Steuerrechts für einen ihrer englischen Mandanten. Die englische Sozietät hat ein eigenes Büro in Frankfurt, in dem zwei Partner mit Angestellten tätig sind. A: Der Leistungsort bestimmt sich nach 3 a Abs. 2 Satz 1 UStG (England), womit keine Umsatzsteuer anfällt. Falls die Beratung für das Frankfurter Büro erfolgt, wäre nach 3 a Abs. 2 Satz 2 UStG (Frankfurt/D) deutsche Umsatzsteuer anzusetzen. Zurzeit können die Daten der ZM nicht per ELSTER übermittelt werden, da dies seitens der Finanzverwaltungen noch nicht realisiert wurde. Der Zeitpunkt der Fertigstellung ist bisher noch offen. Die Daten können jedoch Online auf den Internetseiten der Finanzverwaltungen eingegeben werden. ReNoStar erzeugt eine Liste mit deren Hilfe die ZM von innergemeinschaftlichen Leistungen bei den Finanzverwaltungen eingereicht werden kann. Sobald die Finanzverwaltung die Voraussetzung für die Übermittlung der ZM per ELSTER geschaffen hat, werden wir für Sie die direkte elektronische Übersendung der Zusammenfassenden Meldung (ZM) an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) wie Sie es mit der Versendung der Umsatzsteuervoranmeldung über ELSTER gewohnt sind realisiert haben. 3. Fallbeispiel Rechtsanwalt Dr. Winner, der am Standort Limburg der Sozietät Dr. Gründlich & Partner tätig ist, vertritt den ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführer Sören Untreu der An- und Verkauf GmbH, der vom Insolvenzverwalter auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, und nunmehr in Monaco lebt. Aus innerbetrieblichen Gründen vertritt Rechtsanwalt Dr. Klug, ein Kollege von Dr. Winner am Standort Oldenburg, den ehemaligen Geschäftsführerkollegen Bertram Trug, der seinen Altersruhesitz auf Gran Canaria hat. Die Geschäftsführer werden als Privatleute aus dem Anstellungsverhältnis in Anspruch genommen, maßgeblich ist fraglich, ob sie im Gemeinschaftsgebiet oder Drittland wohnen. Monaco gilt als Gemeinschaftsgebiet, so dass gemäß 3 a Abs. 1 UStG die Rechnung mit deutscher Umsatzsteuer zu stellen ist. Gran Canaria hingegen ist zwar spanisches Staatsgebiet, gehört aber nicht zum Gemeinschaftsgebiet. Daraus folgt, dass gemäß 3 a Abs. 4 keine deutsche Umsatzsteuer anfällt. Für Bertram Trug ist die Akte als Auslandsakte anzulegen, zudem ist die Umsatzsteueridentifikationsnummer zu hinterlegen. Die Akte für Sören Untreu wird als Inlandsakte angelegt. 4. Literaturhinweis KOSSACK in Offerhaus u.a. UStG, 3 a Rz. 20 (April 2011), mwn Wengel, Torsten (2008): Umsatzsteuer kompakt, S. 111 ff. Seite: 5 von 5

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