URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) 3. Mai 2007 *

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1 COLOR DRACK URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) 3. Mai 2007 * In der Rechtssache 0386/05 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art 68 EG und 234 EG, eingereicht vom Obersten Gerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 28. September 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Oktober 2005, in dem Verfahren Color Drack GmbH gegen Lexx International Vertriebs GmbH erlässt DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts (Berichterstatter), des Richters E. Juhász, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter G. Arestis und T. von Danwitz, * Verfahrenssprache: Deutsch. I

2 Generalanwalt: Y. Bot, Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat, URTEIL VOM RECHTSSACHE C-386/05 aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 2006, unter Berücksichtigung der Erklärungen der Lexx International Vertriebs GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt H. Weben, der deutschen Regierung, vertreten durch A. Dittrich und M. Lumma als Bevollmächtigte, der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von W. Ferrante, avvocato dello Stato, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Nwaokolo als Bevollmächtigte im Beistand von A. Henshaw, Barrister, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A.-M. Rouchaud-Joët und W. Bogensberger als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Februar 2007 I

3 COLOR DRACK folgendes Urteil 1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Nr. 1 Buchst, b erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1). Die Verordnung Nr. 44/ Nach dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 ist es unerläss lich, Bestimmungen zu erlassen, um die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen zu vereinheitlichen und die Formalitäten im Hinblick auf eine rasche und unkomplizierte Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen aus den durch diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten zu vereinfachen". 3 Nach dem elften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 müssen die Zuständigkeitsvorschriften... in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist". I

4 URTEIL VOM RECHTSSACHE C-386/05 4 Die Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung Nr. 44/2001 stehen in deren Kapitel II, das die Art 2 bis 31 umfasst 5 In Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, der zu Kapitel II Abschnitt 1 ( Allgemeine Vorschriften") gehört, heißt es: Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen." 6 Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, der zum selben Abschnitt gehört, bestimmt: Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 dieses Kapitels verklagt werden." 7 Art. 5 der Verordnung Nr. 44/2001, der zu Kapitel II Abschnitt 2 ( Besondere Zuständigkeiten") gehört, sieht vor: Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden: I

5 COLOR DRACK 1. a) wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre; b) im Sinne dieser Vorschrift und sofern nichts anderes vereinbart worden ist ist der Erfüllungsort der Verpflichtung für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen; für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen; c) ist Buchstabe b) nicht anwendbar, so gilt Buchstabe a); Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefrage 8 Das Vorabentscheidungsersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Color Drack GmbH (im Folgenden: Color Drack) mit Sitz in Schwarzach (Österreich) und der Lexx International Vertriebs GmbH (im Folgenden: Lexx) mit Sitz in Nürnberg (Deutschland) wegen Abwicklung eines Vertrags über den Verkauf I

6 URTEIL VOM RECHTSSACHE C-386/05 beweglicher Sachen. In dem Vertrag hatte sich Lexx zur Lieferung der Sachen an verschiedene Wiederverkäufer von Color Drack in Österreich, vor allem im Gebiet des Sitzes von Color Drack, und diese zur Zahlung des entsprechenden Kaufpreises verpflichtet. 9 Im Ausgangsverfahren geht es insbesondere um die Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtung von Lexx, nicht verkaufte Waren zurückzunehmen und Color Drack den Kaufpreis zu erstatten. 10 Wegen dieser Nichterfüllung erhob Color Drack am 10. Mai 2004 beim Bezirksgericht St. Johann im Pongau (Österreich), in dessen Sprengel sich ihr Sitz befindet, Zahlungsklage gegen Lexx. Dieses Gericht hat sich auf der Grundlage von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 für örtlich zuständig erklärt. 11 Auf die Berufung von Lexx hob das Landesgericht Salzburg (Österreich) dieses Urteil wegen örtlicher Unzuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts als nichtig auf. Das Berufungsgericht war der Ansicht, dass der Ort, der nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 der einzige Anknüpfungspunkt für sämtliche Ansprüche aus einem Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen sei, nicht bestimmt werden könne, wenn es mehrere Lieferorte gebe. 12 Der von Color Drack mit Rekurs gegen die Entscheidung des Landesgerichts Salzburg angerufene Oberste Gerichtshof ist der Auffassung, dass eine Auslegung von Art. 5 Nr. 1 Buchst, b erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 für die Beantwortung der Frage nach der örtlichen Zuständigkeit des in erster Instanz angerufenen österreichischen Gerichts erforderlich sei. I

7 COLOR DRACK 13 Diese Bestimmung sehe einen einzigen Anknüpfungspunkt für sämtliche Ansprüche aus einem Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen vor, nämlich den Ort der Lieferung, und sei, da sie eine besondere Zuständigkeitsregel enthalte, grundsätzlich eng auszulegen. Es sei fraglich, ob das angerufene Erstgericht nach dieser Bestimmung zuständig sei, weil die Waren im vorliegenden Fall nicht nur in den Sprengel dieses Gerichts, sondern an verschiedene Orte in dem Mitgliedstaat, zu dem das Gericht gehöre, geliefert worden seien. 14 Der Oberste Gerichtshof hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass der Verkäufer beweglicher Sachen, der seinen Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat und die Sachen dem Käufer, der seinen Sitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats hat, vereinbarungsgemäß an verschiedene Orte dieses anderen Mitgliedstaats lieferte, vom Käufer hinsichtlich eines alle (Teil-)Lieferungen betreffenden vertraglichen Anspruchs allenfalls nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser (Erfüllungs-)Orte verklagt werden kann? Zur Vorlagefrage 15 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 auch bei einem Verkauf beweglicher Sachen mit mehreren Lieferorten in einem einzigen Mitgliedstaat anwendbar ist und ob der Kläger, wenn die Klage alle Lieferungen betrifft, den Beklagten gegebenenfalls vor dem Gericht des Lieferorts seiner Wahl verklagen kann. I

8 URTEIL VOM RECHTSSACHE C-386/05 16 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich die folgenden Erwägungen auf den Fall mehrerer Lieferorte in einem einzigen Mitgliedstaat beschränken und einer Entscheidung im Fall mehrerer Lieferorte in verschiedenen Mitgliedstaaten nicht vorgreifen. 17 Zunächst ist festzustellen, dass die Vorlagefrage nicht allein anhand des Wortlauts von Art.5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 beantwortet werden kann, weil dieser sich nicht ausdrücklich auf den Fall bezieht, um den es hier geht. 18 Daher ist Art. 5 Nr. 1 Buchst, b erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 im Licht der Entstehungsgeschichte, der Ziele und der Systematik dieser Verordnung auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 2006, Reisch Montage, C-103/05, Slg. 2006, I-6827, Randnr. 29, und vom 14. Dezember 2006, ASML, C-283/05, Slg. 2006, I-12041, Randnr. 22). 19 Die Verordnung Nr. 44/2001 bezweckt nach ihrem zweiten und ihrem elften Erwägungsgrund, die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil und Handelssachen durch Zuständigkeitsvorschriften zu vereinheitlichen, die in hohem Maße vorhersehbar sind. 20 Damit soll die Verordnung den Rechtsschutz der in der Gemeinschaft ansässigen Personen in der Weise verbessern, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und ein Beklagter entsprechend vorhersehen kann, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (vgl. Urteil Reisch Montage, Randnrn. 24 und 25). I

9 COLOR DRACK 21 Ausgangspunkt der in der Verordnung Nr. 44/2001 enthaltenen Zuständigkeitsregeln ist dabei der generelle Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten gemäß Art 2 dieser Verordnung, der durch besondere Gerichtsstände ergänzt wird (vgl Urteil Reisch Montage, Randnr. 22). 22 So wird die Regel des Gerichtsstands des Wohnsitzes des Beklagten durch die Regel eines besonderen Gerichtsstands für vertragliche Streitigkeiten in Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ergänzt. Der Grund für diese dem Ziel der räumlichen Nähe entsprechende Regel liegt in der engen Verknüpfung von Vertrag und zur Entscheidung berufenem Gericht. 23 Nach dieser Regel kann der Beklagte auch vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, da von einer engen Verknüpfung zwischen diesem Gericht und dem Vertrag ausgegangen wird. 24 Um das Hauptziel der Vereinheitlichung der Gerichtsstandsregeln im Bestreben der Vorhersehbarkeit zu stärken, bestimmt die Verordnung Nr. 44/2001 dieses Anknüpfungskriterium für den Verkauf beweglicher Sachen autonom. 25 Nach Art. 5 Nr. 1 Buchst, b erster Gedankenstrich der Verordnung ist der Erfüllungsort der Verpflichtung der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem die beweglichen Sachen nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen. 26 Entgegen dem Vorbringen von Lexx wird im Rahmen der Verordnung Nr. 44/2001 mit dieser Regel eines besonderen Gerichtsstands für vertragliche Streitigkeiten der Lieferort somit als autonomes Anknüpfungskriterium festgelegt, das auf sämtliche Klagen aus ein und demselben Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen und nicht nur auf diejenige aus der Lieferverpflichtung an sich anwendbar ist. I

10 URTEIL VOM RECHTSSACHE C-386/05 27 Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 auch im Fall mehrerer Lieferorte in einem Mitgliedstaat anwendbar ist und, wenn die Klage alle Lieferungen betrifft, ob der Kläger den Beklagten gegebenenfalls vor dem Gericht des Lieferorts seiner Wahl verklagen kann. 28 Erstens ist festzustellen, dass Art. 5 Nr. 1 Buchst, b erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 sowohl bei einem einzigen als auch bei mehreren Lieferorten Anwendung findet. 29 Mit der Festlegung eines einzigen Ortes sowohl im Hinblick auf den Gerichtsstand als auch auf das Anknüpfungskriterium wollte der Gemeinschaftsgesetzgeber nämlich nicht generell ausschließen, dass mehrere Gerichtsstände gegeben sein können oder dass dieses Kriterium in Bezug auf mehrere Orte erfüllt sein kann. 30 Art. 5 Nr. 1 Buchst, b erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001, der sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit festlegt, bezweckt, die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit zu vereinheitlichen und somit den Gerichtsstand unmittelbar und ohne Verweis auf die innerstaatlichen Regeln der Mitgliedstaaten zu bestimmen. 31 Eine Bejahung der Frage, ob die fragliche Bestimmung auch im Fall mehrerer Lieferorte in einem einzigen Mitgliedstaat anwendbar ist, stellt die Ziele nicht in Frage, die mit den in der Verordnung Nr. 44/2001 enthaltenen Vorschriften über die internationale Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten verfolgt werden. 32 Zum einen entspricht die Anwendbarkeit von Art. 5 Nr. 1 Buchst, b erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 auch im Fall mehrerer Lieferorte in einem Mitgliedstaat dem mit der Verordnung verfolgten Ziel der Vorhersehbarkeit. I

11 COLOR DRACK 33 In diesem Fall können die Vertragsparteien nämlich ohne Schwierigkeiten entsprechend vorhersehen, in welchem Mitgliedstaat sie ihren Streit gerichtlich austragen können. 34 Zum anderen entspricht die Anwendbarkeit von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 auch im Fall mehrerer Lieferorte in einem Mitgliedstaat auch dem Ziel der räumlichen Nähe, das den Regeln eines besonderen Gerichtsstands für vertragliche Streitigkeiten zugrunde liegt. 35 Bei mehreren Lieferorten in einem Mitgliedstaat wird dieses Ziel der räumlichen Nähe nämlich in jedem Fall erreicht, weil doch die Gerichte dieses Mitgliedstaats für die Entscheidung über den Rechtsstreit zuständig sind. 36 Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 ist daher auch im Fall mehrerer Lieferorte in einem Mitgliedstaat anwendbar. 37 Aus der Anwendbarkeit von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 unter Umständen wie im Ausgangsverfahren kann jedoch nicht geschlossen werden, dass diese Bestimmung zwangsläufig allen Gerichten, in deren Sprengel die Waren geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen, eine konkurrierende Zuständigkeit verleiht. 38 Zweitens ist nämlich zur Frage, ob der Kläger den Beklagten im Fall mehrerer Lieferorte in einem Mitgliedstaat, wenn die Klage alle Lieferungen betrifft, auf der Grundlage von Art. 5 Nr. 1 Buchst, b erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 vor einem Gericht des Lieferorts seiner Wahl verklagen kann, festzustellen, dass nur ein Gericht für die Entscheidung über alle Klagen aus dem Vertrag zuständig sein soll. I

12 URTEIL VOM RECHTSSACHE C-386/05 39 Hierbei ist die Entstehungsgeschichte der fraglichen Bestimmung zu berücksichtigen. Mit dieser Bestimmung wollte sich der Gemeinschaftsgesetzgeber bei Kaufverträgen ausdrücklich von der früheren Lösung distanzieren, nach der der Erfüllungsort für jede der streitigen Verpflichtungen nach dem internationalen Privatrecht des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts bestimmt wurde. Durch die autonome Bestimmung des Ortes, an dem die den Vertrag kennzeichnende Verpflichtung zu erfüllen ist, als Erfüllungsort" wollte der Gemeinschaftsgesetzgeber die gerichtliche Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten über sämtliche Vertragspflichten am Erfüllungsort konzentrieren und eine einheitliche gerichtliche Zuständigkeit für alle Klagen aus dem Vertrag begründen. 40 Die besondere Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 1 Buchst, b erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 ist grundsätzlich durch die besonders enge Verknüpfung von Vertrag und zur Entscheidung berufenem Gericht gerechtfertigt und deshalb einer sachgerechten Prozessführung dienlich. Daher ist, wenn die Waren an mehrere Orte geliefert werden, unter Erfüllungsort im Sinne der fraglichen Bestimmung grundsätzlich der Ort zu verstehen, an dem die engste Verknüpfung zwischen dem Vertrag und dem zuständigen Gericht besteht. In einem solchen Fall ist die engste Verknüpfung im Allgemeinen am Ort der Hauptlieferung gegeben, die nach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmen ist. 41 Insoweit ist es Sache des angerufenen nationalen Gerichts, anhand der ihm vorgelegten Beweismittel über seine Zuständigkeit zu befinden. 42 Kann der Ort der Hauptlieferung nicht festgestellt werden, weist jeder der Lieferorte eine hinreichende Nähe zum Sachverhalt des Rechtsstreits und damit eine für die gerichtliche Zuständigkeit maßgebliche Verknüpfung auf. In einem solchen Fall kann der Kläger den Beklagten auf der Grundlage von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 vor dem Gericht des Lieferorts seiner Wahl verklagen. I

13 COLOR DRACK 43 Durch die ihm auf diese Weise eingeräumte Wahlmöglichkeit kann der Kläger ohne Schwierigkeiten feststellen, welches Gericht er anrufen kann, und der Beklagte kann entsprechend vorhersehen, vor welchen Gerichten er verklagt werden kann. 44 Dieses Ergebnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Beklagte nicht genau vorhersehen kann, vor welchem Gericht dieses Mitgliedstaats er verklagt werden kann, weil er insoweit hinreichend geschützt ist, als er bei mehreren Erfüllungsorten in einem Mitgliedstaat nach der fraglichen Bestimmung nur vor die Gerichte dieses Mitgliedstaats geladen werden kann, in deren Sprengel er Waren geliefert hat 45 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass diese Bestimmung auch im Fall mehrerer Lieferorte in einem Mitgliedstaat anwendbar ist. In einem solchen Fall ist für die Entscheidung über sämtliche Klagen aus einem Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen das Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich der Ort der nach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmenden Hauptlieferung befindet. Lässt sich der Ort der Hauptlieferung nicht feststellen, so kann der Kläger den Beklagten vor dem Gericht des Lieferorts seiner Wahl verklagen. Kosten 46 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. I

14 URTEIL VOM RECHTSSACHE C-386/05 Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt: Art, 5 Nr, 1 Buchst. b erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr, 44/2001 des Rates vom 22, Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung auch im Fall mehrerer Lieferorte in einem Mitgliedstaat anwendbar ist. In einem solchen Fall ist für die Entscheidung über sämtliche Klagen aus einem Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen das Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich der Ort der nach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmenden Hauptlieferung befindet, Lässt sich der Ort der Hauptlieferung nicht feststellen, so kann der Kläger den Beklagten vor dem Gericht des Lieferorts seiner Wahl verklagen, Unterschriften I

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