L3193 Ausbau der L 3193 mit Errichtung eines parallelen Rad- und Wirtschaftsweges PLANFESTSTELLUNG. - Teil C - Unterlage 14.1uu

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1 Hessen Mobil; Straßen- und Verkehrsmanagement L 3193 zwischen der A 45 und Ronneburg, OT Hüttengesäß L3193 Ausbau der L 3193 mit Errichtung eines parallelen Rad- und Wirtschaftsweges Proj.-Nr. HID Teil C - Unterlage 14.1uu - Schalltechnische Untersuchung - Aufgestellt: Gelnhausen, den Hessen Mobil - Dezernat Planung Mitlelhessen - i.a. gez. Weß Dezernent Nachrichtlich pianfestgestellte Unterlage Nr. 14.1a zum Planfeststellunasbeschluss vom Gz. 061-k-08#2.494 Wiesbaden, den 10, Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung ^ Jy cpl

2 Inhaltsverzeichnis 1 Aufgabenstellung Örtliche Gegebenheiten und Besonderheiten Rechtliche Beurteilung der Maßnahme Schalltechnische Grundlagen Emissionsberechnung (Eingabeparameter) Immissionsberechnung (Ergebnisse) Prüfung der Vorsorgegrenzwerte gemäß Iß.BImSchV, 2, Abs dB-lsophone für Vögel am Tage Resümee Anlagen 1 Schalltechnischer Lageplan "L3193-Süd" (Prognosenullfall) 2 Schalltechnischer Lageplan "L3193-Norcl" (Prognosenullfall) 3 Schalltechnischer 4 Schalltechnischer Lageplan "58-dB-lsolinie tags" (Prognosenullfall) Lageplan "L3193-Süd" (Prognoseplanfall) 5 Schalltechnischer Lageplan "L3193-Nord" (Prognoseplanfall) 6 Schalltechnischer 7 Schalltechnischer Lageplan "58-dB-lsolinie tags" (Prognoseplanfall) Lageplan "L3193-Süd"(Prognoseplanf. lärmmind. Belag) 8 Schalltechnischer Lageplan "L3193-Nord"(Prognoseplanf. lärmmind. Belag) 9 Schalltechnischer Lageplan "58-dB-lsolinie tags"(prog.planf.lärmmind.bel.)

3 1 Aufgabenstellung Für den Ausbau der L3193 zwischen A45 und Ronneburg OT Hüttengesäß mit Neubau eines Rad- und Wirtschaftsweges ist ein Schalltechnischer Fachbeitrag zum GENEHMIGUNGSENTWURF zu erstellen. Das Vorhaben unterliegt den Vorgaben der Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des (VLärmSchR-97) und der Verkehrslärmschutzverordnung (Iß.BImSchV). Diese Vorgaben werden im vorliegenden Schalltechnischen Fachbeitrag geprüft. 2 Örtliche Gegebenheiten und Besonderheiten Die L3193 zwischen A45 und Ronneburg OT Hüttengesäß (Planungsgebiet) besitzt derzeit überwiegend befestigte Fahrbahnbreiten von 5,5m. Mit dem Ausbau erhält die L3193 zahlreiche Kurvenbegradigungen mit wechselweiser Verschiebung nach Nordwest und Südost sowie eine befestigte Fahrbahnbreite von 6,5m. Im Unmittelbaren Planungsgebiet befinden sich insgesamt 3 Aussiedlerhöfe. Die Wohnbebauung besitzt Abstände zur geplanten Straßenachse von etwa 25m bis 35m beim Bruderdiebacher Hof, 45m beim Eckenbachhof und 60m bis 70m beim Buchenhof. Am Bruderdiebacher Hof und am Eckenbachhof rückt die Straßenachse künftig geringfügig von der Wohnbebauung ab. Am Buchenhof rückt die Straßenachse künftig geringfügig an die Wohnbebauung heran. Im Planungsgebiet ist die L3193 außerhalb einer Ortsdurchfahrt gelegen und insgesamt anbaufrei. Die zulässige Geschwindigkeit im Planungsgebiet ist derzeit auf 60 km/h begrenzt. Nach dem Ausbau ist keine Geschwindigkeitsbegrenzung vorgesehen. Die Verkehrsfunktion für den vorliegenden Ausbauabschnitt ändert sich nicht. Seite 1 von 11

4 Gemäß Verkehrsuntersuchung aus dem Jahre 2016 ist für die L3193 nach dem Ausbau mit dem Prognoseverkehr 2030 ein durchschnittlicher täglicher Verkehr von Kfz/24h zu erwarten (Prognoseplanfall). Der für die schalltechnische Berechnung maßgebende Schwerverkehr >2,8t zulässigem Gesamtgewicht ermittelt sich zu 11,8% am Tage (pt) und 10,5% in der Nacht (pn). Für die Straßenachse im Bestand sind mit dem Prognoseverkehr 2030 (Prognosenullfall) Kfz/24h zu erwarten. Der maßgebende Schwerverkehr >2,8t zulässigem Gesamtgewicht ermittelt sich zu 11,2% am Tage (pt) und 10,0% in der Nacht (pn). Herleituna Proanosenullfall alle Tage des Jahres mit SV-Ant. >2.8t zul. Gesamtaew.: Eingangsdaten: Prognoseplanfall werktags: Kfz/24h / 540 SV/24h Prognoseplanfall über alle Tage des Jahres: Kfz/24h (=92% vom Werktagverk.) Prognosenullfall werktags: Kfz/24h / 350 SV/24h Quelle: Jeweils Verkehrsuntersuchung (2016) Gesamtverkehr Prognosenullfall über alle Tage des Jahres:-> -> Prognosenullfall werktags x 92% (s.o.) ->3.700x92% = Kfz/24h! Ermittlung Schwerverkehr Prognosenullfall über alle Tage des Jahres mit Schwerverkehrsanteil Prognosenullfall: 350 / = 0,095 und Schwerverkehrsanteil Prognoseplanfall: 540 / = 0,100 -> Schwerverkehr Prognosenullfall / Prognoseplanfall = 0,095 / 0,100 = 95% -> pt >2,8t zulässig. Gesamtgewicht Prognosenullfall: 11,8%(Planf.) x95%= 11,2% -> pn >2,8t zulässig. Gesamtgewicht Prognosenullfall: 10,5%(Planf.) x95%= 10,0% 3 Rechtliche Beurteilung der Maßnahme Die auslösenden Kriterien für Lärmschutz sind in der Verkehrslärmschutzverordnung festgelegt (16.BlmSchV); insbesondere die Voraussetzungen für eine sogenannte "wesentliche Änderung". Ein Auszug der 16.BlmSchV geht aus Abbildung 1 hervor. Die sogenannte "wesentliche Änderung" ist u.a. abhängig von einem sogenannten "erheblichen baulichen Eingriff" (siehe auch Abbildung 2). Der "erhebliche bauliche Eingriff" ist in den Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes geregelt (VLärmSchR-97). Seite 2 von 11

5 Der Ausbau der L3193 wird über die vorgenannten Regelungen folgendermaßen beurteilt: Neubau straßenbeqleitender Rad- und Wirtschaftsweq an der L3193 Beim Bau eines Radweges ist gemäß VLärmSchR-97, VI, 10.1, (2) ein "erheblicher baulicher Eingriff" gegeben. Die "wesentliche Änderung" gemäß 1, (2), 1 der Iß.BImSchV ist beim vorliegenden Rad- und Wirtschaftsweg aber nicht gegeben, da keine bauliche Erweiterung einer Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen erfolgt. Darüber hinaus muss der bauliche Eingriff gemäß VLärmSchR-97, VI, 10.1, (2) auf eine Steigerung der verkehrlichen Leistungsfähigkeit der Straße abzielen. Der Rad- und Wirtschaftsweg selbst bewirkt aber keine Verkehrszunahme. Ausbau der L3193 auf freier Strecke Die vorliegende Kurvenstreckung beim Ausbau der L3009 ist gemäß VLärmSchR-97, VI, 10.1 (1) nur ein Indiz für eine Änderung, aber nicht für einen Neubau (also "kein erheblicher baulicher Eingriff" und "keine wesentliche Änderung"). Wie die Verkehrsuntersuchung (2016) zeigt, bewirkt der vorliegende Ausbau aber Verkehrszunahmen und damit eine Steigerung der verkehrlichen Leistungsfähigkeit der Straße (vgl. VLärmSchR-97, VI, 10.1, (2)). Ein "erheblicher baulicher Eingriff" ist somit gegeben und es erfolgt nachstehend die Prüfung auf eine "Wesentliche Änderung". Hierzu erfolgt die Ermittlung der Beurteilungspegel für den Prognosenullfall und den Prognoseplanfall (jeweils Prognoseverkehr 2030). Seite 3 von 11

6 Abbildung 1: Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung -16. BImSchV) Vom 12. Juni 1990 Auf Grund des 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721, 1193) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise: 1 2. in reinen und allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten 59 Dezibel (A) 49 Dezibel (A) 3. in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten 64 Dezibel (A) 54 Dezibel (A) Anwendungsbereich (1) Die Verordnung gilt für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen und Straßenbahnen (Straßen und Schienenwege). (2) Die Änderung ist wesentlich, wenn 1. eine Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr oder ein Schienenweg um ein oder mehrere durchgehende Gleise baulich enweitert wird oder 2. durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslämis um mindestens 3 Dezibel (A) oder auf mindestens 70 Dezibel (A) am Tage oder mindestens 60 Dezibel (A) in der Nacht erhöht wird. 4. in Gewerbegebieten 69 Dezibel (A) 59 Dezibel (A) (2) Die Art der in Absatz 1 bezeichneten Anlagen und Gebiete ergibt sich aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Anlagen und Gebiete sowie Anlagen und Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach Absatz 1, bauliche Anlagen im Außenbereich nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. (3) Wird die zu schützende Nutzung nur am Tage oder nur in der Nacht ausgeubt, so ist nur der Immissionsgrenzwerf für diesen Zeitraum anzuwenden. 3 Berechnung des Beurteilungspegels Eine Änderung ist auch wesentlich, wenn, der Beurteiiungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms von mindestens 70 Dezibel (A) am Tage oder mindestens 60 Dezibel (A) in der Nacht durch einen erheblichen baulichen Eingriff erhöht wird; dies gilt nicht in Gewerbegebieten,. Der Beurteilungspegel ist für Straßen nach Anlage 1 und für Schienenwege nach Anlage 2 zu dieser Verordnung zu berechnen. Der In Anlage 2 zur Berücksichtigung der Besonderheiten des Schienenverkehrs vorgesehene Abschlag in Höhe von 5 Dezibel (A) gilt nicht für Schienenwege, auf denen in erheblichem Umfang Güterzüge gebildet oder zerlegt werden. 2 Immissionsgrenzwerte (1) Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädiichen Umwelleinwirkungen durch Verkehrsgeräusche ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung sicherzustellen, dass der Beurteilungspegel einen der folgenden Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet: 4 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit 73 des Bundes- Immissions-schutzgesetzes auch im Land Berlin, Tag Nacht 5 1. an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Ailenheimen 57 Dezibel (A) 47 Dezibel (A) Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Seite 4 von 11

7 .PLAN FESTSTELLUNG Abbildung 2: ) Oei Anbau zusöfzlkhef dufdigeiicnder Fchrstfeifen oder.gleise ist (unobhöngig von Pogeiöntleiungen) immer eine 'wesentliche Änderung". ') Hierbei ist es gteichgölfig, ob der ßeurferlurigspegel vor serrter ffhöbung berer/s über 70 dß (Ä) om Tage (6-22 Ohr) bziv. 60 dß (A) in der Noch/ (22-6 Uhr) log oder nicht. 4 Schalltechnische Grundlagen Die Verkehrslärmemissionen und die Verkehrslärmimmissionen sind gemäß 3 der 16.BImSchV grundsätzlich zu berechnen. Die Methoden für die Berechnung des Straßenlärms ergeben sich aus Anlage 1 der 16.BImSchV sowie aus den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90). Der sogenannte Emissionspegel wird aus der Verkehrsbelastung, dem Lkw-Anteil, der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, der Art der Straßenoberfläche, der Gradiente und der Berücksichtigung von Mehrfachreflexionen berechnet. Der Berechnung wird die Verkehrsbelastung im Jahresmittel aller 7 Wochentage einschließlich der Lkw-Anteile >2,8t zulässigem Gesamtgewicht zugrunde gelegt. Die Schallimmission (das heißt: das Einwirken von Schall auf den Immissionsort bzw. auf ein Wohn- oder Bürogebäude) wird aus dem Emissionspegel unter zusätzlicher Berücksichtigung des Abstandes zwischen Immissions- und Emissionsort, der mittleren Höhe des Schallstrahls über dem Boden, von Reflexionen und Abschirmungen berechnet. Der Einfluss von Straßennässe wird nicht berücksichtigt. Seite 5 von 11

8 Die berechneten Beurteilungspegel gelten für die Schallausbreitung fördernden Parameter leichten Wind bis (etwa 3 m/s) vom Emissionsort bis zum Immissionsort und für Temperaturinversion. Bei anderen Witterungsverhältnissen können deutlich niedrigere Schallpegel auftreten. Daher ist ein Vergleich von Messwerten mit berechneten Pegelwerten nicht ohne weiteres möglich. Die Beurteilungspegel werden den Vorgaben aus 1 und 2 der 16.BImSchV und ggf. den Immissionsgrenzwerten aus 2 der 16.BImSchV gegenübergestellt. Die sogenannten Beurteilungspegel werden getrennt berechnet für die Zeiträume von 6.00 bis Uhr ("am Tage") und von bis 6.00 Uhr ("in der Nacht"). 5 Emissionsberechnung (Eingabeparameter) Vorliegend erfolgen Schalltechnische Berechnungen für die bestehende Straßenachse L3193 mit Prognoseverkehr 2030 (Prognosenullfall) den Ausbau der L3193 ohne lärmmindernden Belag (Prognoseplanfall) und den Ausbau der L3193 mit lärmmindernden Belag um 2 (Fallunterscheidung zum Prognoseplanfall). Die maßgebenden Berechnungsparameter aus der Verkehrsuntersuchung (2016) wurden bereits im vorliegenden Kapitel 2 hergeleitet. Für die Schalltechnische Berechnung ist demnach das Jahresmittel über alle 7 Wochentage zugrunde zu legen (Prognosenullfall = Kfz/24h / Prognoseplanfall = Kfz/24h). Der in der RLS-90 maßgebende Anteil für Lkw >2,8t zulässig. Gesamtgewicht ergibt sich zu 11,2% am Tage (Pt) und 10,0% in der Nacht (Pn) im Prognosenullfall 11,8% am Tage (Pt) und 10,5% in der Nacht (Pn) im Prognoseplanfall. Darüber hinaus gilt Tabelle 3 der RLS-90 (maßgebende Verkehrsstärken tags und nachts). Aufgrund der derzeitigen durchgehenden Ausweisung einer zulässigen Geschwindigkeit von 60 km/h auf der L3193 im Planungsgebiet erfolgt auch die schalltechnische Berechnung für den Prognosenullfall mit einer zulässigen Geschwindigkeit von 60 km/h für Pkw und 60 km/h für Lkw. Seite 6 von 11

9 Hinweis: Die derzeitige Geschwindigkeitsbegrenzung wurde aus topografischen Gründen und nicht aus Lärmschutzgründen angeordnet. Nach aktueller Prüfung über die Novelle zur StVO (Abbau von Beschilderungen und Appell an die Selbstverantwortlichkeit des Verkehrsteilnehmers) wurde die derzeitige Geschwindigkeitsbegrenzung bestätigt. Somit liegt kein temporärer Charakter der derzeitigen Geschwindigkeitsbegrenzung vor (vgl. auch Erlass HMWEVL vom Februar 2013; Az. VI 4-A66k ). Die Schalltechnische Berechnung für den Prognoseplanfall (Ausbau der L3193) berücksichtigt keine Geschwindigkeitsbegrenzung. Für den Prognosenullfall wird kein lärmmindernder Belag berücksichtigt. Der Prognoseplanfall wird zunächst ebenfalls ohne lärmmindernden Belag berechnet. In einer Fallunterscheidung zum Prognoseplanfall wird aber ein lärmmindernder Belag um 2 berücksichtigt. Gemäß VLärmSchV-97 wird für die Prüfung der Vorgaben aus der Iß.BImSchV keine Überschneidung mit der Verkehrsbelastung der unveränderten Verkehrswege und dem untergeordneten Verkehrswegenetz vorgenommen. 6 Immissionsberechnung (Ergebnisse) Die Schalltechnische Berechnung der Beurteilungspegel erfolgte mit dem Programmsystem "SoundPLAN, Version 7.4" (Braunstein und Berndt GmbH) auf der Grundlage der digitalen Geländemodelle aus der technischen Straßenplanung. Die Ergebnisse werden über die Nutzung aus Flächennutzungsplan, Baunutzungs-verordnung oder realer Nutzung sowie über die zugehörigen Immissionsgrenzwerte beurteilt. Die Schalltechnische Berechnung erfolgte jeweils mit dem Prognoseverkehr 2030 (Prognosenullfall, Prognoseplanfall ohne lärmmindernden Belag und Prognoseplanfall mit lärmmindernden Belag). Die Beurteilungspegel gehen aus Tabelle 1 sowie aus den Schalltechnischen Lageplänen in Anlage 1 und 2 (Prognosenullfall), Anlage 4 und 5 (Prognoseplanfall) und Anlage 7 und 8 (Prognoseplanfall mit lärmmindernden Belag) hervor. Im Ergebnis werden die Beurteilungspegel im Prognoseplanfall ohne lärmmindernden Belag nicht auf 70 am Tage und 60 in der Nacht erhöht (u.a. Kriterium für "Wesentliche Änderung" gemäß 1 ß.BImSchV, 1, Absatz 1, Punkt 2). Seite 7 von 11

10 Zunächst ist somit keine "Wesentliche Änderung" gegeben (Abbildung 1 und 2). An allen Aussiedlerhöfen erhöhen sich die Beurteilungspegel im Prognoseplanfall ohne lärmmindernden Belag ggü. dem Prognosenullfall jedoch in mindestens 1 Geschoss um mindestens 3. Am Bruderdiebacher Hof erfolgt die Pegelzunahme um 3 nur im 2.0bergeschoss bzw. Dachgeschoss. Nur bei den Pegelzunahmen um 3 ist das weitere Kriterium gemäß Iß.BImSchV, 1, Absatz 1, Punkt 2 und somit eine "Wesentliche Änderung" gegeben (Abbildung 1 und 2). Das heißt: Nunmehr wird die Prüfung der Vorsorgegrenzwerte gemäß 18.BImSchV, 2, Absatz 1 erforderlich (Abbildung 1). Tabelle 1: Beurteilungspegel Prognoseplanfall ohne lärmmindernden Belag 1.0 Gebäude Geschoss Lr-tags Bestand 1 Bruderdiebacher Hof -Seitentrakt- Lr-naehts Bestand Lr-tags Planung Lr-nachts Planung Pegeländerung EG. / l.og / OG (DG) r3/-h3 Beurteilung Tag / Nacht 70/60 2 Bruderdiebacher Hof -Mitteltraktkein V/ohnen nachrewiesen 3 Buchenhof -Wohnhaus Nord- EG t-lz-t-j l.og t-2/+2 2.0G (DG) * 56* +3/-t-3 EG > 5/+5 l.og /-h5 70/60 10/60 4 Buchenhof -Wohnhaus Süd- EG /-h5 l.og / /60 5 Eckenbachhof EG r4/-t-4 70/60 *: Vorsorgegrenzwerte für Misch-, Dorf- und Kerngebiete: 64 am Tage und 54 in der Nacht. Hinweise: Der Mitteltrakt des Bruderdiebacher Hofes wurde nur nachrichtlich berechnet. Begründung: Der Lageplan zur Schalltechnischen Untersuchung der L3193 aus dem Jahre 2004 beschreibt den Mitteltrakt als Nebengebäude ohne Wohnnutzung. Die Planfeststellung wurde am eingeleitet (sogenannte "verfestigte Planung"), Zwischenzeitlich sind zwar Wohnfenster und Wohndachfenster eingebaut. Nutzungsänderung wurde bisher nicht bei der Stadt beantragt und "vor Ort" erhielt die Stadt die Auskunft, dass sich dort nur Lagerräume und Abstellräume befinden. Fazit: KEIN Anspruch auf Lärmschutz. Die künftige Pegelzunahme bis zu 4 am Bruderdiebacher Hof und am Eckenbachhof ist neben der höheren Verkehrsbelastung im Prognoseplanfall insbesondere auch durch die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 60 km/h im Prognosenullfall bedingt (kein temporärer Charakter). Die Pegelzunahme um 4 bis 5 am Buchenhof ist darüber hinaus auch durch das Heranrücken der L3193 an die Wohnbebauung bedingt (Kurvenbegradigung). Seite 8 von 11

11 7 Prüfung der Vorsorgegrenzwerte gemäß Iß.BImSchV, 2, Abs. 1 Wohnbebauungen im Außenbereich, wie zum Beispiel bei landwirtschaftlichen Anwesen sind gemäß VLärmSchV, VI,10.2 (5) wie Misch-, Dorf- und Kerngebiete zu schützen. Die Vorsorgegrenzwerte gemäß 16.BlmSchV, 2, Absatz 1 liegen hierbei für Misch-, Dorf- und Kerngebiete bei 64 am Tage und 54 in der Nacht. Die vorstehenden Vorsorgegrenzwerte werden künftig nur am nachrichtlich geprüften Bruderdiebacher Hof im Mitteltrakt und nur im 1. Obergeschoss und im 2. Obergeschoss überschritten ("Wesentliche Änderung" nur im 2.0bergeschoss bzw. Dachgeschoss). Wie schon beschrieben, wurde dort jedoch keine Wohnnutzung nachgewiesen. Das heißt: KEIN Lärmschutz für den Mitteltrakt erforderlich. Am Seitentrakt des Bruderdiebacher Hofes sowie an allen weiteren Aussiedlerhöfen werden die vorstehenden Immissionsgrenzwerte für Lärmvorsorge eingehalten oder unterschritten. Dort ergibt sich also ebenfalls kein rechtlicher Anspruch auf Lärmschutz. Da aber der Seitentrakt des Bruderdiebacher Hofes im 2.Obergeschoss bzw. Dachgeschoss den Vorsorgegrenzwert in der Nacht gerade erreicht (über Aufrundungsregel), erfolgt im vorliegenden Schalltechnischen Fachbeitrag eine Fallunterscheidung für den Ausbau mit einem lärmmindernden Belag um 2 in Regelbauweise (Tabelle 2). Die Fallunterscheidung in Tabelle 2 zeigt nur am Buchenhof eine Pegelzunahme um 3 und damit eine "Wesentliche Änderung". Die Beurteilungspegel selbst unterschreiten aber mit höchstens 57 am Tage und 48 in der Nacht spürbar die Vorsorgegrenzwerte für Misch-, Dorf- und Kerngebiete von 64 am Tage und 54 in der Nacht. Seite 9 von 11

12 Tabelle 2: Beurteilungspegel Prognoseplanfall mit lärmmindernden Beiag 1.0 Gebäude Geschoss Lr-tags 1 Bruderdiebacher Hof -.Seitentrakt- Bestand Lr-nachts Bestand Lr-tags Planung Lr-nachts Planung Pegeländerung EG... /... l.og toz-to 2.0G (DG) Hl /+! Beurteilung Tag / Nacht 70/60 2 Bruderdiebacher Hof -Mitteltraklkein Wnfvien nach^^ewiesen 3 Bucbenhof -Wohnhaus Nord- 4 Buchenhof -Wohnhaus Süd- EG }/-] l.og HO/-HO 2.0G (DG) HO/-HO EG * 46* -H3/-H3 l.og * -H2y-H3 EG * 48* l.og * 48 * /60 70/60 70/60 5 Eckenbachhof EG /60 Vorsorgegrenzwerte für Misch-, Dorf- und Kerngebiete; 64 am Tage und 54 in der Nacht dB-lsophone für Vögel am Tage über die Einzelpunktberechnung hinaus werden im vorliegenden Schalltechnischen Fachbeitrag auch die 58--lsophone für Vögel am Tage für den Prognosenullfall, den Prognoseplanfall ohne lärmmindernden Belag und den Prognoseplanfall mit lärmmindernden Belag (Fallunterscheidung) ermittelt. Die Straßenachse im Bestand erhält mit dem Prognoseverkehr 2030 (Prognosenullfall) eine Isophonenlinie mit einem Abstand von 45m bis 50 m (gemäß Vorgabe: 10m über Grund). Die geplante Straßenachse erhält mit dem Prognoseverkehr 2030 (Prognoseplanfall) eine Isophonenlinie mit einem Abstand von 75m bis 85m. Mit einem lärmmindernden Belag um 2 ergibt sich in der Fallunterscheidung zum Prognoseplanfall eine Isophonenlinie mit einem Abstand von 55m bis 60m. Die vorgenannten Isophonenlinien sind in den Schalltechnischen Lageplänen aus Anlage 3 (Prognosenullfall), Anlage 6 (Prognoseplanfall ohne lärmmindernden Belag) und Anlage 9 (Prognoseplanfall mit lärmmindernden Belag) abgebildet. Die Rückschlüsse daraus werden im Einzelnen in Unterlage 12 (Landschaftspflegerischer Begleitplan: 2. Deckblatt zur Planfeststellung) dargelegt. Seite 10 von 11

13 9 Resümee Beim Ausbau der L3193 zwischen A45 und Ronneburg OT Hüttengesäß wurden 3 unmittelbar an der L3193 gelegene Aussiedlerhöfe schalltechnisch geprüft. An keinem Aussiedlerhof werden nach Ausbau der L3193 zwischen A45 und Ronneburg OT Hüttengesäß Beurteilungspegel von 70 am Tage und 60 in der Nacht erreicht (Prognoseplanfall). Zunächst ist also keine "Wesentliche Änderung" gemäß 1, Abs.2, Pkt.2 der Iß.BImSchV gegeben. Mit dem Ausbau ohne lärmmindernden Belag erfolgen aber an allen Aussiedlerhöfen Pegelzunahmen um mindestens 3. Die Voraussetzungen für eine "Wesentliche Änderung" gemäß Iß.BImSchV sind somit gegeben. Die Vorsorgegrenzwerte der Iß.BImSchV für die Schutzbedürftigkeit analog einem Misch-, Dorf- und Kerngebiete von 64 am Tage und 54 in der Nacht werden nur am Bruderdiebacher Hof im Seitentrakt erreicht, aber nicht überschritten. Der Mitteltrakt des Bruderdiebacher Hofes wurde nur nachrichtlich berechnet. Begründung: Der Lageplan zur Schalltechnischen Untersuchung der L3193 aus dem Jahre 2004 beschreibt den Mitteltrakt als Nebengebäude ohne Wohnnutzung. Die Planfeststellung wurde am eingeleitet (sogenannte "verfestigte Planung"), Zwischenzeitlich sind zwar Wohnfenster und Wohndachfenster eingebaut. Nutzungsänderung wurde bisher nicht bei der Stadt beantragt und "vor Ort" erhielt die Stadt die Auskunft, dass sich dort nur Lagerräume und Abstellräume befinden. Fazit: KEIN Anspruch auf Lärmschutz. Die Fallunterscheidung für den Ausbau mit einem lärmmindernden Belag um 2 führt nur noch am Buchenhof zu einer "Wesentlichen Änderung" um 3. Die Beurteilungspegel selbst unterschreiten aber spürbar die Vorsorgegrenzwerte. Insgesamt werden somit keinen "gesonderten" Lärmschutzmaßnahmen im Planungsgebiet erforderlich. Darüber hinaus ermittelt der Schalltechnische Fachbeitrag die 58--lsophone für Vögel am Tage. Die Rückschlüsse daraus werden im Einzelnen in Unterlage 12 (Landschaftspflegerischer Begleitplan: 2. Deckblatt zur Planfeststellung) dargelegt. Aufgestellt: Bernd Schmatz Seite 11 von 11

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