Praxishilfe Gesamtabschluss

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Praxishilfe Gesamtabschluss"

Transkript

1 Gemeinschaftsprojekt zur Umsetzung des NKHR-MV Praxishilfe Gesamtabschluss Empfehlungen zur Erstellung des Gesamtabschlusses Stand: Das Gemeinschaftsprojekt NKHR-MV wird vom Land, dem Landkreistag und dem Städte- und Gemeindetag in M-V getragen. Das Projektbüro befindet sich im Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern.

2 Inhalt A. Einführung in die Rechnungslegung zur Erstellung eines Gesamtabschlusses... 6 A.1. Einführung... 6 A.2. Schritte zur Erstellung des Gesamtabschlusses... 6 A.3. Überführung der Einzelabschlüsse I in die Einzelabschlüsse II... 9 A.3.1 Vorbemerkung... 9 A.3.2 Vereinheitlichung der Abschlussstichtage A.3.3 Vereinheitlichung der Bilanzansätze A.3.4 Vereinheitlichung der Bewertung A.3.5 Vereinheitlichung des Ausweises A.3.6 Vereinheitlichung der Währungsumrechnung B. Konsolidierungskreis B.1. Allgemeines B.2. Tochterorganisationen B.3. Beherrschender oder maßgeblicher Einfluss B.4. Rechnungswesen der Tochterorganisationen B.5. Mittelbare Beteiligungen B.6. Befreiung von der Erstellung eines Gesamtabschlusses B.7. Verzicht auf die Einbeziehung von Tochterorganisationen in den Gesamtabschluss B.8. At cost-bewertung C. Behandlung voll zu konsolidierender Tochterorganisationen im Gesamtabschluss C.1. Vorbemerkungen C.2. Kapitalkonsolidierung C.2.1 Grundlagen der Kapitalkonsolidierung C.2.2 Erstkonsolidierung (direkte Beteiligung) C.2.3 Erstkonsolidierung (indirekte Beteiligung) Gemeinschaftsprojekt NKHR-MV Seite 2 von 86

3 C.2.4 Behandlung der Differenzen bei der Kapitalaufrechnung C C C C Zum Erwerbszeitpunkt entsprachen die Anschaffungskosten dem anteiligen Eigenkapital der Tochterorganisation Gesamt-Eröffnungsbilanz, erster Gesamtabschluss nach der erstmaligen Einbeziehung Kapitalkonsolidierung beim Erwerb in Haushaltsjahren nach der Erstellung des ersten Gesamtabschlusses Zum Erwerbszeitpunkt entsprachen die Anschaffungskosten nicht dem anteiligen Eigenkapital der Tochterorganisation C Behandlung eines aktiven Unterschiedsbetrages C Behandlung eines passiven Unterschiedsbetrages C Künftige negative Entwicklung der Ertragslage C Lucky buy C Rücklagenbildung C.2.5 Kapitalkonsolidierung bei der Folgekonsolidierung C.2.6 Beispiele für die Erstkonsolidierung C.2.7 Endkonsolidierung C Allgemeines C Minderheitsgesellschafter C.2.8 Übergangskonsolidierung C Allgemeines C Übergangskonsolidierung ohne Wechsel der Konsolidierungsmethode C Übergangskonsolidierung mit Wechsel der Konsolidierungsmethode C Von der Vollkonsolidierung zur Equity-Konsolidierung C Von der Equity-Konsolidierung zur Vollkonsolidierung C Änderung der Stimmrechte bei Mitgliedschaften in Zweckverbänden C.3. Schuldenkonsolidierung C.3.1 Gegenstand und Umfang der Schuldenkonsolidierung C.3.2 Aufrechnungsdifferenzen C Arten der Aufrechnungsdifferenzen C Stichtagsbedingte Aufrechnungsdifferenzen Gemeinschaftsprojekt NKHR-MV Seite 3 von 86

4 C Unechte Aufrechnungsdifferenzen C Echte Aufrechnungsdifferenzen C Behandlung echter Aufrechnungsdifferenzen im Entstehungsjahr C Behandlung echter Aufrechnungsdifferenzen im Haushaltsfolgejahr C.4. Zwischenergebniseliminierung C.4.1 Gegenstand und Umfang der Zwischenergebniseliminierung C.4.2 Beispiel für die Eliminierung von Zwischenergebnissen C.5. Aufwands- und Ertragskonsolidierung C.5.1 Gegenstand und Umfang der Aufwands- und Ertragskonsolidierung C.5.2 Behandlung ausgewählter Sachverhalte bei der Aufwands- und Ertragskonsolidierung C Konsolidierung Innenerlöse aus Lieferungen / Leistungen C Konsolidierung von Ergebnisübernahmen C Buchverluste aus dem Verkauf von Anlagevermögen C Abschreibungen und Zuschreibungen auf vollkonsolidierte Anteile bzw. Mitgliedschaftsrechte D. Behandlung assoziierter Tochterorganisationen im Gesamtabschluss D.1. Einführung D.2. Kapitalkonsolidierung D.2.1 Erstkonsolidierung D Allgemeines D Sonderbestimmungen Gesamteröffnungsbilanz D Folgekonsolidierung D Unterschiedsbetrag D.3. Zwischenergebniseliminierung D.4. Aufwands- und Ertragskonsolidierung D.5. Schuldenkonsolidierung D.6. Beispiele für eine Equity-Bewertung einer assoziierten Tochterorganisation D.7. Beispiel für eine Fortschreibung des Buchwertes für eine Tochterorganisation im Gesamtabschluss Gemeinschaftsprojekt NKHR-MV Seite 4 von 86

5 E. Gesamtfinanzrechnung E.1. Einführung E.2. Fiktion der wirtschaftlichen Einheit der Gemeinde und der in den Gesamtabschluss einbezogenen Tochterorganisationen E.3. Ziele der Gesamtfinanzrechnung E.4. Grundsätze für die Erstellung der Gesamtfinanzrechnung E.5. Abgrenzung des Zahlungsmittelbestandes E.6. Abgrenzung der Zahlungsströme E.6.1 Allgemeines E.6.2 Mittelzu- / Mittelabfluss aus laufender Verwaltungs- und Geschäftstätigkeit E.6.3 Mittelzu- / Mittelabfluss aus der Investitionstätigkeit E.6.4 Mittelzu-/ Mittelabfluss aus der Finanzierungstätigkeit E.7. Zahlungsunwirksame Transaktionen E.8. Fremdwährungsbestände E.9. Sicherungsgeschäfte E.10. Zulässigkeit von Saldierungen E.11. Zusätzliche Angaben im Gesamtanhang F. Latente Steuern im Gesamtabschluss F.1. Allgemeines F.1.1 Allgemeines F.2. Latente Steuern in den Einzelabschlüssen F.2.1 Entstehung latenter Steuern F.2.2 Aktive latente Steuern F.2.3 Passive latente Steuern F.3. Latente Steuern im Gesamtabschluss F.3.1 Entstehung latenter Steuern im Gesamtabschluss F.3.2 Anzuwendender Steuersatz F.3.3 Steuerliche Verlustvorträge F.3.4 Ausweis latenter Steuern im Gesamtabschluss Gemeinschaftsprojekt NKHR-MV Seite 5 von 86

6 A. Einführung in die Rechnungslegung zur Erstellung eines Gesamtabschlusses A.1. Einführung Nach der Einheitstheorie wird unterstellt, dass die Gemeinde und die in den Gesamtabschluss einzubeziehenden Tochterorganisationen eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit darstellen. Dies bedeutet, dass bei der Erstellung des Gesamtabschlusses fiktiv unterstellt wird, dass die Gemeinde und die in den Gesamtabschluss einzubeziehenden Tochterorganisationen eine rechtlich und wirtschaftlich abgegrenzte Organisationseinheit bilden. Bei dem Gesamtabschluss handelt es sich um kein eigenständiges Rechenwerk. Stattdessen entsteht der Gesamtabschluss durch Anpassungsbuchungen auf der Grundlage der jeweiligen Einzelabschlüsse, die nicht miteinander verknüpft sind (derivative Methode). Daher sind grundsätzlich in jedem Gesamtabschluss die Konsolidierungsschritte der Haushaltsvorjahre nachzuvollziehen, bevor die Konsolidierungsbuchungen des laufenden Haushaltsjahres vorgenommen werden können. Für die Erstellung des Gesamtabschlusses gelten, soweit keine besonderen Rechnungslegungsvorschriften dies bedingen, grundsätzlich die Vorschriften für die Erstellung des Jahresabschlusses der Gemeinde entsprechend. Wird in der KV M-V und in der GemHVO-Doppik auf Vorschriften des Handelsgesetzbuches verwiesen, finden diese in der Fassung des Gesetzes vom 03. August 2005 (BGBl. S. 2267) Anwendung. A.2. Schritte zur Erstellung des Gesamtabschlusses Das folgende Schaubild stellt die Schritte zur Erstellung eines Gesamtabschlusses dar: Gemeinschaftsprojekt NKHR-MV Seite 6 von 86

7 Sofern die Voraussetzungen zur Verpflichtung der Erstellung eines Gesamtabschlusses gemäß 61 Abs. 1 KV M-V erfüllt sind und die Gemeinde gemäß 61 Abs. 11 KV M-V nicht von der Verpflichtung einen Gesamtabschluss zu erstellen befreit ist, ist zur Bestimmung des Konsolidierungskreises festzustellen, welche Tochterorganisationen (vgl. 61 Abs. 5 KV M-V) in den Gesamtabschluss einzubeziehen sind. Vergleiche hierzu auch die Aussagen unter Gliederungspunkt B. Gemeinschaftsprojekt NKHR-MV Seite 7 von 86

8 Tochterorganisationen, auf die die Gemeinde einen beherrschenden Einfluss ausübt, werden im Gesamtabschluss voll konsolidiert. Dies bedeutet, dass nicht die Beteiligungswerte, sondern die einzelnen Vermögensgegenstände, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzungsposten und Bilanzierungshilfen sowie Aufwendungen und Erträge der Tochterorganisationen in den Gesamtabschluss übernommen werden. Dagegen werden bei Tochterorganisationen, auf die die Gemeinde nur einen maßgeblichen Einfluss ausübt, nicht deren Vermögensgegenstände Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzungsposten und Bilanzierungshilfen sowie Aufwendungen und Erträge im Gesamtabschluss angesetzt. Stattdessen wird für diese Tochterorganisationen bei der erstmaligen Einbeziehung in den Gesamtabschluss ein Beteiligungswert ausgewiesen. Der Beteiligungswert ist bei den Folgekonsolidierungen entsprechend der Eigenkapitalentwicklung dieser Tochterorganisationen fortzuschreiben. Nachdem der Konsolidierungskreis bestimmt wurde und die Tochterorganisationen bekannt sind, die vollkonsolidiert werden, ist die Rechnungslegung der Gemeinde und der voll zu konsolidierenden Tochterorganisationen zu vereinheitlichen. Der Einzelabschluss I der Tochterorganisationen ist in den Einzelabschluss II zu überführen. Ziel ist es, die einzelnen Jahresabschlüsse der Gemeinde und der Tochterorganisationen so zu vereinheitlichen, dass für den Gesamtabschluss eine (konzernübergreifende) identische Bilanzierungs- und Bewertungsbasis vorliegt. Im nächsten Schritt wird eine Summenbilanz erstellt. Der Einzelabschluss II der Gemeinde sowie sämtliche Einzelabschlüsse II der voll zu konsolidierenden Tochterorganisationen werden aufaddiert. Bei mehrstufigen Konzernen wird bei Anwendung der Kettenkonsolidierung auf jeder Konsolidierungsstufe ein Summenabschluss erstellt, in den die Einzelabschlüsse II der unteren Stufe einbezogen werden. Bei der Erstellung des Gesamtabschlusses wird unterstellt, dass die Gemeinde und die Tochterorganisationen eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit bilden. Dies bedeutet, dass sämtliche finanziellen und wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen der Gemeinde und den in den Gesamtabschluss einbezogenen voll zu konsolidierenden Tochterorganisationen zu konsolidieren sind. Folgende Konsolidierungsmaßnahmen sind in einem weiteren Schritt vorzunehmen: - Kapitalkonsolidierung, - Schuldenkonsolidierung (Eliminierung konzerninterner Forderungen und Verbindlichkeiten), - Zwischenergebniseliminierung (Eliminierung konzerninterner Gewinne und Verluste aus Lieferungs- und Leistungsbeziehungen), Gemeinschaftsprojekt NKHR-MV Seite 8 von 86

9 - Aufwands- und Ertragskonsolidierung (Eliminierung konzerninterner Erträge und Aufwendungen), - Eliminierung steuerlicher Einflüsse (Ermittlung latenter Steuern). Nach der Durchführung der Konsolidierungsbuchungen ergibt sich ein Gesamtabschluss vor Einbeziehung der Tochterorganisationen, an denen die Gemeinde mit maßgeblichem Einfluss beteiligt ist (Einbeziehung nach der Equity-Methode). Nachdem die Tochterorganisationen, die nach der Equity-Methode einzubeziehen sind, einbezogen wurden, ergibt sich der Gesamtabschluss. A.3. A.3.1 Überführung der Einzelabschlüsse I in die Einzelabschlüsse II Vorbemerkung Die einzelnen Vermögensgegenstände, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzungsposten, Bilanzierungshilfen sowie Erträge und Aufwendungen aus den Einzelabschlüssen der voll zu konsolidierenden Tochterorganisationen sind in die Summenbilanz zu übernehmen. Zur Umsetzung der Einheitstheorie sind daher zunächst die Einzelabschlüsse I der Gemeinde und der voll zu konsolidierenden Tochterorganisationen in die Einzelabschlüsse II zu überführen. Bei diesem Schritt werden - die Abschlussstichtage, - die Bilanzansätze, - die Bewertung, - der Ausweis von Geschäftsvorfällen sowie - die Währungsumrechnung vereinheitlicht. Der Grundsatz der Einheitlichkeit ist eine wichtige Anforderung an die Einzelabschlüsse II und ein zentraler Grundsatz ordnungsmäßiger Rechnungslegung für die Erstellung von Gesamtabschlüssen. Durch die vorgenommene Harmonisierung verändern sich grundsätzlich die im Einzelabschluss II auszuweisenden Jahresergebnisse im Vergleich zum Ergebnis im Einzelabschluss I. Die Ergebnisdifferenzen führen nicht zu konzernspezifischen latenten Steuern, sondern zu primären latenten Steuern. Im Einzelabschluss II der voll zu konsolidierenden Tochterorganisationen ist für die passiven latenten Steuern ein besonderer Passivposten zu bilden; für die aktiven latenten Steuern kann ein gesonderter aktiver Posten angesetzt werden. Gemeinschaftsprojekt NKHR-MV Seite 9 von 86

10 A.3.2 Vereinheitlichung der Abschlussstichtage Der Stichtag für die aufzustellenden Gesamtabschlüsse der Gemeinde ist jeweils der 31. Dezember eines Jahres. Voll zu konsolidierende Tochterorganisationen sollten ebenfalls ihre Jahresabschlüsse zum 31. Dezember eines Jahres aufstellen. Nur in den Fällen, in denen der Stichtag des Jahresabschlusses vor dem 30. Juni liegt, ist nach 61 Abs. 8 KV M-V für Zwecke der Erstellung des Einzelabschlusses II ein Zwischenabschluss für die voll zu konsolidierende Tochterorganisation zum 31. Dezember zu erstellen. Liegt der Abschlussstichtag der voll zu konsolidierenden Tochterorganisation in dem zulässigen Korridor vom 01. Juli bis zum 31. Dezember eines Jahres und wurde kein Zwischenabschluss aufgestellt, so können Vorgänge von besonderer Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage dieser Tochterorganisation, die zwischen dem Abschlussstichtag der Tochterorganisation und dem Stichtag des Gesamtabschlusses am 31. Dezember eingetreten sind, bei der Erstellung des Einzelabschlusses II berücksichtigt werden. Werden derartige Vorgänge bei der Aufstellung des Einzelabschlusses II nicht erfasst, sind sie mit ihren finanziellen und wirtschaftlichen Auswirkungen im Gesamtanhang anzugeben. Für die nach der Equity-Methode einzubeziehenden Tochterorganisationen ist jeweils der letzte Jahresabschluss zugrunde zu legen ( 312 Abs. 6 HGB), der auf den Stichtag des Gesamtabschlusses aufgestellt worden ist. Weichen der Abschlussstichtag der assoziierten Tochterorganisation und der Konzernabschlussstichtag voneinander ab, so ist grundsätzlich ein Zwischenabschluss auf den Stichtag des Gesamtabschlusses aufzustellen. Ein Zwischenabschluss braucht nicht aufgestellt zu werden, wenn das Geschäftsjahr der assoziierten Tochterorganisation höchstens sechs Monate vor dem Stichtag des Gesamtabschlusses endet. Vorgänge von besonderer Bedeutung für die wirtschaftliche Lage des Konzerns, die zwischen dem Abschlussstichtag der assoziierten Tochterorganisation und dem Gesamtabschlussstichtag eintreten, sind in der Gesamtbilanz und in der Gesamtergebnisrechnung zu berücksichtigen. Bei Verzicht auf die Aufstellung eines Zwischenabschlusses ist der Grundsatz der Stetigkeit auch in Bezug auf die zeitliche Abweichung zwischen dem Abschlussstichtag des assoziierten Unternehmens und dem Konzernabschlussstichtag sowie auf die Länge der jeweiligen Berichtsperioden zu beachten. A.3.3 Vereinheitlichung der Bilanzansätze Nach dem Einheitsgedanken des Gesamtabschlusses ist in einer von der Gemeinde zu erlassenden Richtlinie zur Erstellung eines Gesamtabschlusses einheitlich zu regeln, welche Vermögensgegenstände, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzungsposten und Bilanzierungshilfen sowie Erträge und Aufwendungen im Gesamtabschluss und somit im Einzelabschluss II auszuweisen sind. Gemäß 300 Abs. 2 HGB sind die Ansatzgebote, Ansatzverbote und Ansatzwahlrechte unter Berücksichtigung der Wesentlichkeit grundsätzlich nach Gemeinschaftsprojekt NKHR-MV Seite 10 von 86

11 den Vorschriften der Gemeinde einheitlich auszuüben. Dies kann bei Wahlrechten unabhängig von der Ausübung im Einzelabschluss der Gemeinde oder einer ihrer Tochterorganisationen erfolgen. Bei der folgenden Betrachtung bleiben die Sonderregelungen im Rahmen der Erstellung der gemeindlichen Eröffnungsbilanz außer Betracht. Es bestehen insbesondere die folgenden unterschiedlichen Ansatzbestimmungen nach dem HGB und nach dem NKHR: Ansatzvorschriften Aufwendung für die Ingangsetzung der Verwaltung und deren Erweiterung Selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens einschließlich originärer Geschäftsoder Firmenwert Geleistete Zuwendungen mit einer mehrjährigen Zweckbindung Derivativer Geschäftsoder Firmenwert HGB zuletzt geändert durch Gesetz vom Aktivierungsverbot - entsprechende Regelung ist durch BilMoG entfallen, - Beibehaltungswahlrecht nach Art. 67 Abs. 5 EGHGB 248 Abs. 2 - Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens - Aktivierungsverbot für selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände (originärer Geschäfts- oder Firmenwert) - Keine besondere Regelung, daher Aktivierungsverbot 246 Abs. 1 Satz 4 - Aktivierungspflicht GemHVO-Doppik - Keine besondere Regelung, daher Aktivierungsverbot, 40 - Aktivierungsverbot für nicht entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände Gesamtabschluss Aktivierungsverbot Aktivierungsverbot für nicht entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände 37 Abs. 1 - Aktivierungspflicht Keine Anpassung erforderlich, da der Posten grundsätzlich nur bei der Gemeinde vorkommen kann - Keine besondere Regelung, daher Aktivierungsverbot Keine Anpassung, da dieser Posten bei der Gemeinde grundsätzlich nicht vorkommen kann Gemeinschaftsprojekt NKHR-MV Seite 11 von 86

12 Ansatzvorschriften Geringwertige Vermögensgegenstände Anteilige Rücklagen der Versorgungskassen Vermögensgegenstände, die ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungspflichten dienen Aus Lagern abgegebene Vorratsbestände für den eigenen Verbrauch Als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchssteuern auf Vorräte und Umsatzsteuer auf Anzahlungen HGB zuletzt geändert durch Gesetz vom Wahlrecht: - Eigene Festlegung durch den Kaufmann - Anwendung steuerlicher Vorschriften ( 6 Abs. 2 und 2 a EStG GVG bis 410 Aufwand, über 410 Aktivierung und planmäßige Abschreibung - GVG bis 150 Aufwand, über 450 bis Sammelposten mit 20 % Abschreibung pro Jahr - Aktivierung und planmäßige Abschreibung - Keine besondere Regelung, daher Aktivierungsverbot 246 Abs. 2 HGB - Verrechnungspflicht mit den entsprechenden Passiva sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind 246 Abs. 1 - Aktivierungsgebot - Aktivierungsverbot - entsprechende Regelung ist durch BilMoG entfallen, Disagio 250 Abs. 3 - Aktivierungswahlrecht Aktive und passive latente Steuern Aktivierungswahlrecht für aktive latente Steuern - Passivierungsgebot für passive latente Steuern GemHVO-Doppik 31 Abs. 5 - Ansatzwahlrecht für geringwertige Vermögensgegenstände mit Anschaffungs- und Herstellungskosten bis 410 Euro netto 37 Abs. 7 - Ausweis als Finanzanlage Gesamtabschluss keine Anpassungsverpflichtung Keine Anpassung erforderlich, da der Posten nur bei der Gemeinde vorkommen kann 47 Abs. 1 - Verrechnungsverbot Verrechnungsverbot 31 Abs. 6 - Aktivierungsverbot keine Anpassungsverpflichtung 36 Abs. 1 Satz 2 - Zwingender Ausweis als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten Aktivierungsverbot 36 Abs. 3 - Aktivierungsgebot keine Anpassungsverpflichtung 37 Abs. 8 - Aktivierungswahlrecht für aktive latente Steuern - Passivierungsgebot für passive latente Steuern Aktivierungswahlrecht für aktive latente Steuern Passivierungsgebot für passive latente Steuern Gemeinschaftsprojekt NKHR-MV Seite 12 von 86

13 Ansatzvorschriften Kapitalzuschüsse (Investitionszuschüsse ohne ertragswirksame Auflösung) Rücklage für künftige Umlageverpflichtungen Ertragszuschüsse (Investitionszuschüsse mit ertragswirksamer Auflösung) Sonderposten mit Rücklageanteil Kostenüberdeckungen kostenrechender Einrichtungen Rückstellungen für Pensionen (Altzusagen vor 1987) Rückstellungen für Pensionen (mittelbare Pensionszusagen) HGB zuletzt geändert durch Gesetz vom GemHVO-Doppik - Keine besondere Regelung 37 Abs. 3 - Ausweis als Kapitalrücklage - Öffnungsklausel gem. 41 Abs. 3 für Betriebe gewerblicher Art - Keine besondere Regelung, daher Passivierungsverbot - Keine besondere Regelung - Kürzung der Investitionszuschüsse der öffentlichen Hand von den Anschaffungsoder Herstellungskosten - Ausweis eines Passivpostens 67 Abs. 3 EGHGB - Keine Neubildung mehr, - Beibehaltung der bestehenden Sonderposten oder Einstellung in die Gewinnrücklagen bei gleichzeitige Bildung von passiven latenten Steuern 249 Abs. 1 Satz 1 - Pflichtrückstellung Art 28 Abs. 1 EGHGB Wahlrecht Art 28 Abs. 1 EGHGB, Wahlrecht 37 Abs. 6 - Ausweis einer gesonderten Rücklage 37 Abs. 2 und 4 - Ausweis als Sonderposten - Öffnungsklausel gem. 41 Abs. 3 für Betriebe gewerblicher Art 41 Abs. 1 - Nur für Betriebe gewerblicher Art - Beibehaltung bestehender Posten Gesamtabschluss Ausweis als Kapitalrücklage (Kommt bei privatrechtlichen Gesellschaften grundsätzlich nicht vor. Bei Eigenbetrieben gleiche Regelung wie im Kernhaushalt) Keine Anpassung erforderlich, da der Posten nur bei der Gemeinde vorkommen kann Ausweis als Sonderposten Keine Anpassung erforderlich bei Kürzungen von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sofern diese vor dem vorgenommen wurden. Keine Neubildung mehr Beibehaltung der bestehenden Sonderposten oder Einstellung in die Gewinnrücklagen bei gleichzeitige Bildung von passiven latenten Steuern 39 - Rücklagenbildung Passivierungspflicht Ausweis als Rücklage - Keine besondere Regelung, kann es bei der Gemeinde grundsätzlich nicht geben - Keine besondere Regelung, daher Passivierungsverbot Passivierungswahlrecht Passivierungsverbot Gemeinschaftsprojekt NKHR-MV Seite 13 von 86

14 Ansatzvorschriften Rückstellung für unterlassene Instandhaltung Rückstellung für Abraumbeseitigungen, Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften HGB zuletzt geändert durch Gesetz vom Abs. 1 Nr. 1 - Nachholung der Instandhaltung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres 249 Abs. 1 Nr. 1 - Nachholung im folgenden Geschäftsjahr 249 Abs. 1 Satz 1 - Pflichtrückstellung GemHVO-Doppik 35 Abs. 1 Nr. 4 - Nachholung der unterlassenen Instandhaltung innerhalb der drei Haushaltsfolgejahre - Keine entsprechende Regelung, sofern eine Verpflichtung besteht, gibt es keine zeitliche Begrenzung für die Nachholung - Keine entsprechende Regelung, - Wird subsummiert unter Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten. Aufwandsrückstellungen Art. 67 EGHGB Abs. 3 - Beibehaltungswahlrecht - Keine besondere Regelung, daher Passivierungsverbot Gesamtabschluss Passivierungspflicht bei Nachholung der Instandhaltung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres; darüber hinaus Passivierungsverbot Passivierungspflicht bei Nachholung im folgenden Haushaltsjahr; darüber hinaus Passivierungsverbot Passivierungspflicht Passivierungsverbot Die Gemeinde und die voll zu konsolidierenden Tochterorganisationen sollten die Wahlrechte, die sowohl nach dem Handelsrecht als auch nach der GemHVO-Doppik bestehen, einheitlich ausüben. Sofern die Wahlrechte nicht einheitlich ausgeübt wurden, ist dies im Gesamtanhang anzugeben und zu erläutern. Auf die Vereinheitlichung kann in den Fällen verzichtet werden, in denen der Sachverhalt wirtschaftlich unbedeutend ist und die Aussagekraft des Gesamtabschlusses zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nicht eingeschränkt wird. Sofern der Gesetzgeber in der Folgezeit verbindliche Vorgaben zu Einheitlichkeit der Bilanzierung macht sind diese zu beachten. A.3.4 Vereinheitlichung der Bewertung Die in den Gesamtabschluss übernommenen Vermögensgegenstände, Sonderposten, Rückstellungen und Verbindlichkeiten der Tochterorganisationen sind gemäß 308 Abs. 1 Satz 1 HGB grundsätzlich nach den auf den Jahresabschluss der Gemeinde anwendbaren Bewertungsmethoden ein- Gemeinschaftsprojekt NKHR-MV Seite 14 von 86

15 heitlich zu bewerten. Demnach ist für die Bewertung im Gesamtabschluss grundsätzlich analog zu den Vorschriften das auf die Gemeinde anwendbare Kommunalrecht maßgebend. Die im Rahmen dieser Bewertungsvorschriften gewährten Wahlrechte und Ermessensspielräume sind einheitlich auszuüben, d. h. gleichartige Sachverhalte sind einheitlich zu bewerten. Bei der Abgrenzung gleichartiger Sachverhalte sind grundsätzlich strenge Maßstäbe anzulegen, da sonst die Gefahr besteht, dass bewertungsrelevante Sachverhalte, die unterschiedlich in den Einzelabschlüssen behandelt wurden, nivelliert werden. Allerdings darf bei begründeten betriebsspezifischen Gegebenheiten auf eine Anpassung verzichtet werden. Sofern es sich um Abweichungen von nicht nur untergeordneter Bedeutung handelt, sind begründende Angaben im Anhang erforderlich 308 Abs. 2 Satz 4 HGB. Die Wertfindung muss demzufolge bei gleichen Sachverhalten nach den gleichen Bewertungsmethoden erfolgen. Gleiche Sachverhalte liegen vor, wenn - art- und funktionsgleiche Vermögensgegenstände Sonderposten, Rückstellungen oder Verbindlichkeiten vorliegen und gleichzeitig - die wertbestimmenden Bedingungen im Sinne von wertbeeinflussenden standort-, branchen- und betriebsspezifischen Faktoren vergleichbar sind. Es bestehen insbesondere die folgenden unterschiedlichen Bewertungsbestimmungen nach dem HGB und nach dem NKHR: Bewertungsvorschriften HGB zuletzt geändert durch Gesetz vom GemHVO-Doppik Gesamtabschluss Zuschreibung des derivativen Geschäfts- oder Firmenwertes 246 Abs. 1 Satz 4 - Planmäßige Abschreibung 253 Abs. 5 S. 2 - Wertaufholungsverbot - Kein Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwertes Kein Anpassungsbedarf, da der Posten bei der Gemeinde grundsätzlich nicht vorkommen kann Außerplanmäßige Abschreibung bei nicht dauernder Wertminderung des Finanzanlagevermögens 253 Abs. 3 S. 4 - Abschreibungswahlrecht 34 Abs. 6 Satz 1 - Abschreibungsverbot Abschreibungsverbot Gemeinschaftsprojekt NKHR-MV Seite 15 von 86

16 Bewertungsvorschriften HGB zuletzt geändert durch Gesetz vom GemHVO-Doppik Gesamtabschluss Planmäßige Abschreibungsverfahren - Abschreibungsverfahren nicht reglementiert; - i. d. Praxis: linear, geometrisch-degressive oder Leistungsabschreibung 34 Abs. 1 - Grundsätzlich: lineare Abschreibung - Ausnahmsweise: geometrisch-degressive Abschreibung, Leistungsabschreibung Kein Anpassungsbedarf 41 Abs. 2 - Öffnungsklausel für Betriebe gewerblicher Art Planmäßige Abschreibungsdauer 253 Abs. 3 - Grundsätzlich über betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer - in der Praxis Orientierung an steuerlichen AfA-Tabellen 34 Abs. 1 und 2 - Grundsätzlich über wirtschaftliche Nutzungsdauer, - Verbindlichkeit der Abschreibungstabelle für Gemeinden Kein Anpassungsbedarf Herstellungskosten 255 Abs. 2, 2a und 3 Satz 2 33 Abs. 3 Pflichtbestandteile: - Materialeinzelkosten - Fertigungseinzelkosten - Sonderkosten der Fertigung - Materialgemeinkosten - Fertigungsgemeinkosten - Abschreibungen (fertigungsbedingter Werteverzehr) Wahlbestandteile: - Bauzeitzinsen - Kosten für allgemeine Verwaltung - Aufwendungen für soziale Einrichtungen - Aufwendungen für frei-willige soziale Einrichtungen - Aufwendungen für betriebliche Altersversorgung 41 Abs. 2 - Öffnungsklausel für Betriebe gewerblicher Art Pflichtbestandteile: - Materialeinzelkosten - Fertigungseinzelkosten - Sonderkosten der Fertigung Wahlbestandteile: - Materialgemeinkosten - Fertigungsgemeinkosten - Abschreibungen - Bauzeitzinsen Kein Anpassungsbedarf Kein Anpassungsbedarf Gemeinschaftsprojekt NKHR-MV Seite 16 von 86

17 Bewertungsvorschriften Abgrenzung Herstellungs- und Erhaltungsaufwand HGB zuletzt geändert durch Gesetz vom Verbot: - Vertriebskosten - Forschungskosten - Abgrenzung über den in 255 enthaltenen Herstellungskostenbegriff Gruppenbewertung 240 Abs. 4 i. V. m. 256 Satz 2 - Wahlrecht Bildung von Festwerten - Allgemein - Bildung von Festwerten - Stehendes Holzvermögen Abs. 3 i. V. m. 256 Satz 2 - Wahlrecht - Untergeordnete Bedeutung - In der Regel alle drei Jahre körperliche Bestandsaufnahme GemHVO-Doppik Verbot: - Kosten für allgemeine Verwaltung - Aufwendungen für soziale Einrichtungen - Aufwendungen für freiwillige soziale Einrichtungen - Aufwendungen für betriebliche Altersversorgung - Vertriebskosten - Forschungskosten Abgrenzung über den in 33 enthaltenen Herstellungskostenbegriff Gesamtabschluss Kein Anpassungsbedarf Kein Anpassungsbedarf 32 (10) GemHVO - Wahlrecht Kein Anpassungsbedarf 31 Abs. 8 - Wahlrecht - Untergeordnete Bedeutung - In der Regel alle drei Jahre körperliche Bestandsaufnahme - Keine gesonderte Regelung 31 Abs. 9 - Wahlrecht - Kein Erfordernis der untergeordneten Bedeutung - Körperliche Bestandsaufnahme bei Vorliegen eines neuen Forsteinrichtungswerks Kein Anpassungsbedarf - Kein Erfordernis der untergeordneten Bedeutung - Körperliche Bestandsaufnahme bei Vorliegen eines neuen Forsteinrichtungswerks Verbrauchsfolgeverfahren 256 Satz 1 - Wahlrecht: FiFo, LiFo - Durchschnittsmethode 31 Abs. 7 - Wahlrecht - FiFo, LiFo, oder - sonstige bestimmte Verbrauchsfolge - Durchschnittsmethode Wahlrecht: FiFo, LiFo, Durchschnittsmethode Keine sonstigen bestimmten Verbrauchsfolgen Gemeinschaftsprojekt NKHR-MV Seite 17 von 86

18 Bewertungsvorschriften Bewertung unverzinslicher oder niedrig verzinslicher Forderungen Bewertung von Pensionsrückstellungen HGB zuletzt geändert durch Gesetz vom Abs. 4 - Barwert auf Basis Marktzins - i. d. R mit Restlaufzeit > 1 Jahr - steuerlich vereinfachend 5,5 % p.a. Abzinsungszinssatz - Niedrige Verzinslichkeit wenn der tatsächliche Zinssatz den Marktzinssatz nicht nur geringfügig unterschreitet - Kein Verzicht auf die Abzinsung bestimmter Forderungen 253 Abs. 2 - in der Regel Abzinsung mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Jahre bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren bzw. mit dem der individuellen Restlaufzeit entsprechenden Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre; - Erhöhungsbetrag zwischen HGB alt und HGB neu (Bil- MOG) kann bis 2024 verteilt werden, mind. 1/15 p.a. Zuführung erforderlich - Ergibt sich durch den Übergang HGB alt und HGB neu (BilMoG), dass der Rückstellungsbetrag vermindert werden müsste, ist ein Beibehaltungswahlrecht möglich, wenn der potenzielle Auflösungsbetrag bis zum 31. Dezember 2024 wieder der Rückstellung zugeführt werden müsste. GemHVO-Doppik 34 Abs. 7 - Barwert auf der Basis eines Abzinsungszinssatzes von 5,5, % p.a. - Niedrige Verzinslichkeit, wenn der vereinbarte Zinssatz 3 % p.a. unterschreitet. - Verzicht auf die Abzinsung bestimmter Forderungen Gesamtabschluss Kein Anpassungsbedarf 35 Abs. 3 - Wert gem. 6 a EStG Wert gem. 6 a EStG Gemeinschaftsprojekt NKHR-MV Seite 18 von 86

19 Bewertungsvorschriften HGB zuletzt geändert durch Gesetz vom GemHVO-Doppik Gesamtabschluss Bewertung von sonstigen Rückstellungen Abs. 1. Erfüllungsbetrag nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung - Abzinsung bei Restlaufzeiten > 1 Jahr mit durchschnittlichem Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre bzw. wahlweise nur bei langfristigen Altersversorgungsverpflichtungen Abzinsung mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Jahre bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren - Berücksichtigung künftiger Preis- und Kostenveränderungen bei Sachleistungsverpflichtungen - Ergibt sich durch den Übergang HGB alt und HGB neu (BiMOG), dass der Rückstellungsbetrag vermindert werden müsste, ist ein Beibehaltungswahlrecht möglich, wenn der potenzielle Auflösungsbetrag bis zum 31. Dezember 2024 wieder der Rückstellung zugeführt werden müsste. 35 Abs. 2 - Betrag in Höhe der voraussichtlichen Inanspruchnahme - Keine Abzinsung - Keine Berücksichtigung künftiger Aufwandsentwicklungen 41 Abs. 4 - Öffnungsklausel für Betriebe gewerblicher Art Kein Anpassungsbedarf Abzinsung von unverzinslichen und niedrig verzinslichen Verbindlichkeiten 253 Abs. 1 - Unzulässig - Steuerlich grundsätzliches Gebot zu Abzinsung mit 5,5 % 33 Abs. 6 - Unzulässig 41 Abs. 4 - Öffnungsklausel für Betriebe gewerblicher Art Kein Anpassungsbedarf Bildung von Bewertungseinheiten (Bewertung von Derivaten) Pflicht zur Bildung von Bewertungseinheiten - Keine gesonderte Regelung Keine Bildung von Bewertungseinheiten Steuerlich motivierte Abschreibungen gemäß 254, 279 Abs. 2 HGB a.f. Art. 67 Abs. 4 EGHGB - Beibehaltungswahlrecht - Keine besondere Regelung, daher Ansatzverbot Ansatzverbot Beibehaltungswahlrecht für Abschreibungen, die vor dem gebildet wurden Gemeinschaftsprojekt NKHR-MV Seite 19 von 86

20 Bewertungsvorschriften HGB zuletzt geändert durch Gesetz vom GemHVO-Doppik Gesamtabschluss Abschreibungen nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens nach 253 Abs. 3 HGB a.f. Art. 67 Abs. 4 EGHGB - Beibehaltungswahlrecht - Keine besondere Regelung, daher Ansatzverbot Ansatzverbot Beibehaltungswahlrecht für Abschreibungen, die vor dem gebildet wurden Abschreibungen nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung nach 253 Abs. 3 Satz 4 HGB a.f. Art. 67 Abs. 4 EGHGB - Beibehaltungswahlrecht - Keine besondere Regelung, daher Ansatzverbot Ansatzverbot Beibehaltungswahlrecht für Abschreibungen, die vor dem gebildet wurden Die Gemeinde und die voll zu konsolidierenden Tochterorganisationen sollten die Wahlrechte, die sowohl nach dem Handelsrecht als auch nach der GemHVO-Doppik bestehen, einheitlich ausüben. Sofern die Wahlrechte nicht einheitlich ausgeübt wurden, ist dies im Gesamtanhang anzugeben und zu erläutern. Auf die Vereinheitlichung kann in den Fällen verzichtet werden, in denen der Sachverhalt wirtschaftlich unbedeutend ist und die Aussagekraft des Gesamtabschlusses zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nicht eingeschränkt wird. Sofern der Gesetzgeber in der Folgezeit verbindliche Vorgaben zu Einheitlichkeit der Bewertung macht sind diese zu beachten. A.3.5 Vereinheitlichung des Ausweises Die in den Einzelabschlüssen I ausgewiesenen Vermögensgegenstände, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Bilanzierungshilfen sowie Erträge und Aufwendungen sind im Einzelabschluss II nach 56 sowie 58 GemHVO-Doppik (Gesamtergebnisrechnung sowie Gesamtbilanz) zu gliedern. In der Richtlinie zur Erstellung eines Gesamtabschlusses ist der Ausweis von einzelnen Geschäftsvorfällen, sofern er nicht bereits gesetzlich vorgeschrieben ist, verbindlich festzulegen. Sofern die Abweichungen unwesentlich sind und keine Auswirkungen auf die Aussagekraft des Gesamtabschlusses hinsichtlich der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage haben, kann von einer Harmonisierung von gleichartigen Geschäftsvorfällen beim Ausweis abgesehen werden. Gemeinschaftsprojekt NKHR-MV Seite 20 von 86

21 Siehe hierzu auch die Anlagen 1 und 2 A.3.6 Vereinheitlichung der Währungsumrechnung Der Gesamtabschluss ist in Euro aufzustellen. Sofern in den Gesamtabschluss voll zu konsolidierende ausländische Tochterorganisationen einbezogen werden, deren Einzelabschluss nicht in Euro aufgestellt wurde, sind die Posten bei der Erstellung des Einzelabschlusses II in Euro umzurechnen. Die Bilanzposten - mit Ausnahme des Eigenkapitals - sind mit dem Stichtagskurs, die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung - mit Ausnahme der Zwischensummen und des Jahresüberschusses / -verlustes - mit dem Kurs am Transaktionstag umzurechnen. Das gezeichnete Kapital sowie die in den Vorjahren dotierten Rücklagen sind mit historischen Kursen umzurechnen. Die Zwischensummen der Gewinn- und Verlustrechnung und der Jahresüberschuss bzw. -fehlbetrag sind keine eigenen Umrechnungsposten, sondern ergeben sich als Saldo der umgerechneten Gewinn- und Verlustrechnung. Wenn das Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht beeinträchtigt wird, ist die Verwendung von Durchschnittskursen für die Umrechnung der Posten der Gewinn- und Verlustrechnung zulässig. Differenzen, die bei der Umrechnung des Abschlusses einer Tochterorganisation entstehen, sind in einen Ausgleichsposten im Eigenkapital einzustellen. Umrechnungsdifferenzen sind den Minderheitsgesellschaftern anteilig zuzurechnen. Wird eine Tochterorganisation teilweise oder vollständig veräußert, werden bisher erfolgsneutral ausgewiesene Differenzen erfolgswirksam erfasst. Die Methode zur Währungsumrechnung ist im Gesamtanhang zu erläutern. Gemeinschaftsprojekt NKHR-MV Seite 21 von 86

22 B. Konsolidierungskreis B.1. Allgemeines Der Konsolidierungskreis bestimmt sich nach 61 Abs. 5 KV M-V. Zu dem Gesamtabschluss der Gemeinde sind gem. 61 Abs. 5 KV M-V zusammenzufassen die Jahresabschlüsse: - der Gemeinde - der Tochterorganisationen der Gemeinde. B.2. Tochterorganisationen Als Tochterorganisationen kommen in Betracht: - Sondervermögen mit Sonderrechnung die Eigenbetriebe der Gemeinde gem. 64 Abs. 1 KV M-V ( 61 Abs. 5 Nr. 1 KV M-V) Städtebauliches Sondervermögen gem. 64 Abs. 2 KV M-V ( 61 Abs. 5 Nr. 1 KV M-V) Nichtrechtsfähige örtliche Stiftungen mit eigener gesonderter Rechnungslegung (soweit diese nicht unbedeutend sind und im Rechnungswesen der Gemeinde nachgewiesen werden) gem. 64 Abs. 3 KV M-V ( 61 Abs. 5 Nr. 1 KV M-V) der Sonstigen Sondervermögen mit Sonderrechnung der Gemeinde gem. 64 Abs. 4 KV M-V ( 61 Abs. 5 Nr. 1 KV M-V) - Unternehmen und Einrichtungen in Privatrechtsform mit eigener Rechtsfähigkeit ( 61 Abs. 5 Nr. 2 KV M-V). Dies können u. a. sein: Aktiengesellschaften Kommanditgesellschaften auf Aktien Gesellschaften mit beschränkter Haftung Genossenschaften Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) Arbeitsgemeinschaften (Arge), jedoch keine Argen nach 44 b SGB II Offene Handelsgesellschaften (OHG) Kommanditgesellschaften (KG) Kommanditgesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH & CO. KG) Vereine Nicht jedoch Zweckgesellschaften gem. 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB (Bei Zweckgesellschaften trägt die Gemeinde bei wirtschaftlicher Betrachtung die Mehrheit der Risiken und Chancen eines Gemeinschaftsprojekt NKHR-MV Seite 22 von 86

23 Unternehmens, das zur Erreichung eines eng begrenzten und genau definierten Ziels der Gemeinde dient.) - Anstalten des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Sparkassen ( 61 Abs. 5 Nr. 2 KV M-V - Zweckverbände mit Ausnahme der Zweckverbände, die ausschließlich Beteiligungen an Sparkassen halten ( 61 Abs. 2 Nr. 3 KV M-V) - Sonstige Verbände öffentlicher rechtlicher Art: Planungsverbände nach 205 Abs. 1 bis 5 BauGB (nicht jedoch Regionale Planungsverbände auf der Grundlage des Landesplanungsgesetzes M-V) Schulverbände gem. 104 SchulG M-V Nicht jedoch Verbände auf sondergesetzlicher Grundlage mit pflichtiger Mitgliedschaft: u. a. : Wasser- und Bodenverbände Regionale Planungsverbände auf der Grundlage des Landesplanungsgesetzes Kommunaler Versorgungsverband Kommunaler Sozialverband B.3. Beherrschender oder maßgeblicher Einfluss Eine Einbeziehungspflicht besteht nur, soweit die Gemeinde auf die vorgenannten Tochterorganisationen einen beherrschenden oder maßgeblichen Einfluss gem. 61 Abs. 2 KV M-V ausübt - Einen beherrschenden Einfluss übt die Gemeinde gem. 61 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KV M-V über ihre Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, aus. - Über Tochterorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit übt die Gemeinde beherrschenden Einfluss aus, wenn ihr die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder Mitglieder zusteht und die Einflussmöglichkeiten der Gemeinde nicht durch Vereinbarungen beschränkt sind, das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und sie gleichzeitig Gesellschafter oder Mitglied ist oder das Recht zusteht, einen beherrschenden Einfluss auf Grund eines mit dieser Tochterorganisation geschlossenen Beherrschungsvertrages oder aufgrund einer Satzungsbestimmung auf diese Tochterorganisation auszuüben. - Nach 61 Abs. 2 Satz 3 KV M-V übt die Gemeinde auf ihre Tochterorganisationen einen maßgeblichen Einfluss aus, wenn ihr mehr als der fünfte Teil der Stimmrechte als Gesellschafter oder Mitglied zusteht, und Gemeinschaftsprojekt NKHR-MV Seite 23 von 86

24 wenn die Einflussmöglichkeiten der Gemeinde nicht durch Vereinbarungen beschränkt sind. Ein maßgeblicher Einfluss setzt voraus, dass die Gemeinde an Grundsatzentscheidungen bei der assoziierten Tochterorganisation mitwirken kann. - Für die Mitgliedschaft in Zweckverbänden ist für die Bestimmung des beherrschenden oder maßgeblichen Einflusses der Gemeinde das Verhältnis zwischen der der Gemeinde nach der Verbandssatzung zustehenden Stimmenzahl in der Verbandsversammlung und der satzungsmäßigen Gesamtstimmenzahl in der Verbandsversammlung maßgebend. - Stiftungen sind nur dann zu konsolidieren, wenn die Gemeinde ein Durchgriffsrecht auf das Vermögen der Stiftung hat. B.4. Rechnungswesen der Tochterorganisationen Tochterorganisationen sind nur dann in den Gesamtabschluss einzubeziehen, wenn ihre Jahresabschlüsse auf der Grundlage einer kaufmännischen Rechnungslegung oder nach den Vorschriften des kommunalen Rechnungswesens erstellt werden. Insofern sind insbesondere Vereine und Stiftungen, die eine Einnahme- Ausgabenrechnung erstellen, nicht in den Gesamtabschluss einzubeziehen. B.5. Mittelbare Beteiligungen Sofern die Verbindung zwischen der Gemeinde und der Tochterorganisation nur mittelbar über eine oder mehrere andere Tochterorganisationen 1 besteht, ist dies für die Verpflichtung der Einbeziehung dieser Tochterorganisation in den Gesamtabschluss nicht erheblich, sofern der beherrschende oder maßgebliche Einfluss der Gemeinde über die Tochterorganisationen, an denen die Gemeinde direkt oder indirekt beteiligt ist, gegeben ist. Sofern die Gemeinde sowohl direkt als auch indirekt über eine oder mehrere Tochterorganisationen an einer Tochterorganisation beteiligt ist, ist die Einflussnahmemöglichkeit der Gemeinde insgesamt zu betrachten. Bei mehrstufigen Konzernbeziehungen bewirkt die Zurechnung mittelbarer Rechte, dass auch die Tochterorganisationen einer Tochterorganisation der Gemeinde als Tochterorganisationen der Gemeinde (sog. Enkelorganisationen ) anzusehen sind. Dies bedeutet, dass die der Tochterorganisation zustehenden Stimmrechtsanteile in der Höhe der Gemeinde zugerechnet werden, wie sich das Anteilsverhältnis zwischen Tochterorganisation und Enkelorganisation verhält. So hält z. B. die Gemeinde 55 % der Anteile an einer Energieversorgung GmbH, die wiederum 100 % der Anteile an einer Bioenergieerzeugung GmbH hält. Dabei werden die Rechte an der Bioenergieerzeugung GmbH zu 100 % der Gemeinde zugerechnet und nicht zu 55 %, wie es dem Beteiligungs- 1 Mittelbare und unmittelbare Beteiligungen Gemeinschaftsprojekt NKHR-MV Seite 24 von 86

25 anteil der Gemeinde an der Energieversorgung GmbH entspricht. Dies gilt lediglich für mittelbare Beteiligungen von Tochterorganisationen, die unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde stehen. Mittelbare Beteiligungen von Tochterorganisationen, die nicht unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde stehen, werden für die Abgrenzung des Konsolidierungskreises nicht beachtet. So gewährt z. B. ein 30%iger Anteil an einer Klinik GmbH lediglich einen maßgeblichen Einfluss der Gemeinde. Die Klinik GmbH wird daher nicht im Wege der Vollkonsolidierung in den Konzernabschluss einbezogen, sondern nur nach der sog. Equity-Methode. Ein Einbezug einer Service GmbH in den Gesamtabschluss der Gemeinde, an der die Klinik GmbH zu 100 % beteiligt ist, kommt insoweit nicht in Betracht. B.6. Befreiung von der Erstellung eines Gesamtabschlusses Gemäß 61 Abs. 11 KV M-V ist die Gemeinde von der Verpflichtung zur Erstellung eines Gesamtabschlusses befreit, wenn - zum Ende des Haushaltsjahres und - zum Ende des Haushaltsvorjahres 1. die zusammengefassten Bilanzsummen der in den Gesamtabschluss einzubeziehenden Tochterorganisationen (auf die die Gemeinde einen beherrschenden oder maßgeblichen Einfluss ausübt) 20 % der in der jeweiligen Bilanz der Gemeinde ausgewiesenen Bilanzsumme oder 2. die zusammengefassten Rückstellungen und Verbindlichkeiten der in den Gesamtabschluss einzubeziehenden Tochterorganisationen (auf die die Gemeinde einen beherrschenden oder maßgeblichen Einfluss ausübt) 20 % der in der jeweiligen Bilanz der Gemeinde ausgewiesenen Rückstellungen und Verbindlichkeiten nicht übersteigen. B.7. Verzicht auf die Einbeziehung von Tochterorganisationen in den Gesamtabschluss Gemäß 61 Abs. 7 KV M-V brauchen Tochterorganisationen, auf die die Gemeinde einen beherrschenden oder maßgeblichen Einfluss ausübt, nicht in den Gesamtabschluss einbezogen werden, wenn sie für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung sind. Dies ist im Gesamtanhang darzustellen. Die untergeordnete Bedeutung muss für jede in Frage kommende Tochterorganisation einzeln geprüft werden. Liegt die untergeordnete Bedeutung für mehrere Tochterorganisationen vor, ist neben der Überprüfung der untergeordneten Bedeutung der einzelnen Tochterorganisationen zu prüfen, ob Gemeinschaftsprojekt NKHR-MV Seite 25 von 86

26 diese Tochterorganisationen in ihrer Gesamtheit von untergeordneter Bedeutung sind, um insbesondere das Unterlaufen der Einbeziehungspflicht durch die Aufspaltung von Tochterorganisationen zu verhindern. Das Fortbestehen der Anwendungsvoraussetzungen ist an jedem darauf folgenden Gesamtabschlussstichtag erneut zu prüfen. Der Begriff der untergeordneten Bedeutung ist in den landesrechtlichen Regelungen nicht geregelt. Bei der Beurteilung der Bedeutung einer Tochterorganisation ist auf das Gesamtbild der Umstände abzustellen. Als Beurteilungskriterien sind heranzuziehen: - gesamte Erträge der Tochterorganisation betragen nicht mehr als 5 % der gesamten Konzernerträge oder - gesamte Aufwendungen der Tochterorganisation betragen nicht mehr als 5 % der gesamten Konzernaufwendungen oder - die Summe des Anlage- und Umlaufvermögens der Tochterorganisation beträgt nicht mehr als 5 % der Summe des Konzern-Anlage- und -umlaufvermögens oder - die Summe der Rückstellungen und Verbindlichkeiten der Tochterorganisation beträgt nicht mehr als 5 % der Summe der Konzern-Rückstellungen und -verbindlichkeiten, jeweils ohne Einbeziehung der Beträge der zu beurteilenden Tochterorganisation. Sofern eines der Kriterien überschritten ist, ist davon auszugehen, dass das Merkmal der untergeordneten Bedeutung nicht vorliegt. Nicht von untergeordneter Bedeutung sind die Tochterorganisationen mit strukturellen negativen Jahresergebnissen vor Ergebnisverwendung, sofern das auf die Gemeinde entfallende durchschnittliche negative Jahresergebnis vor Ergebnisverwendung der letzten drei Haushaltsjahre ,00 uro übersteigt. Ferner sind Tochterorganisationen zwingend in den Konzernabschluss einzubeziehen, bei deren Nichteinbeziehung wesentliche - konzerninterne Forderungen oder Schulden (konzerninterne Forderungen oder Schulden der Tochterorganisation betragen weniger als 1 % der Konzernforderungen bzw. der Konzernschulden) nicht konsolidiert oder - nicht passivierte Verpflichtungen oder Risiken des Konzerns (5 % der nicht passivierten Verpflichtungen oder Risiken des gesamten Konzerns) nicht abgebildet oder - konzerninterne Zwischenergebnisse (konzerninterne Zwischenergebnisse der Tochterorganisation betragen weniger als 5 % der Summe des ordentlichen Ergebnisses der Verwaltungs- und Geschäftstätigkeit) im Konzern nicht eliminiert oder Gemeinschaftsprojekt NKHR-MV Seite 26 von 86

27 - konzerninterne Aufwendungen oder Erträge (konzerninterne Aufwendungen oder Erträge der Tochterorganisation betragen weniger als 5 % der Summe der Konzernaufwendungen) nicht konsolidiert würden. Sondervermögen mit Sonderrechnung und Anstalten des öffentlichen Rechts sind stets in den Gesamtabschluss einzubeziehen. Für mehrere Tochterorganisationen, die bei einer isolierten Betrachtung jeweils von untergeordneter Bedeutung sind, darf nur dann auf eine Einbeziehung verzichtet werden, wenn diese Tochterorganisationen in ihrer Gesamtheit ebenfalls von untergeordneter Bedeutung für die Vermögens-, Finanzund Ertragslage des Konzerns sind. Diese gemeinsame Betrachtung hat sich auf sämtliche unwesentlichen Tochterorganisationen als Gesamtheit zu erstrecken. Allerdings nur insoweit, als die unwesentlichen Tochterorganisationen tatsächlich nicht in den Konzernabschluss einbezogen wurden, d. h. es steht der Gemeinde frei, aus dem Kreis der unbedeutenden Tochterorganisationen, diejenige auszuwählen, die als unwesentliche Tochterorganisationen tatsächlich nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden sollen. Dabei ist der Grundsatz der Stetigkeit des Konzernabschlusses zu beachten, d. h. es wäre unzulässig, in aufeinander folgenden Konzernabschlüssen aus einer Mehrzahl unbedeutender Tochterorganisationen die Gruppe der nicht einbeziehungspflichtigen Tochterorganisationen jeweils neu und unterschiedlich zu bestimmen. B.8. At cost-bewertung - Sofern weder beherrschender noch maßgeblicher Einfluss von Seiten der Gemeinde gegeben ist, - das Nichteinbeziehungswahlrecht wegen untergeordneter Bedeutung für die Darstellung der Gesamtvermögens-, Gesamtfinanz- und Gesamtertragsgesamtlage der Gemeinde ausgeübt wird, - die Tochterorganisation keinen Jahresabschluss auf der Grundlage einer kaufmännischen Rechnungslegung oder nach den Vorschriften des kommunalen Rechnungswesens erstellt, sind diese Tochterorganisationen im Gesamtabschluss zu fortgeführten Anschaffungskosten (at cost) zu bewerten. Gemeinschaftsprojekt NKHR-MV Seite 27 von 86

28 C. Behandlung voll zu konsolidierender Tochterorganisationen im Gesamtabschluss C.1. Vorbemerkungen Nach dem Gesetz ist nicht zwingend eine Gesamt-Eröffnungsbilanz zu erstellen. Die praktischen Erfahrungen von Unternehmen, die einen handelsrechtlichen Konzernabschluss erstellen, zeigen jedoch, dass die Erstellung einer Gesamt-Eröffnungsbilanz die Erstellung des ersten Gesamtabschlusses unterstützt. Unabhängig davon, ob eine Eröffnungsbilanz erstellt wird, ist zum 01. Januar des ersten Haushaltsjahres, für das ein Gesamtabschluss erstellt wird, ein eigenständiges Inventarverzeichnis für die Zwecke des Gesamtabschlusses zu erstellen, sofern die Bewertung der Vermögensgegenstände im Gesamtabschluss abweicht von der in den Einzelabschlüssen der Gemeinde oder der zu konsolidierenden Tochterorganisationen. Im ersten Gesamtabschluss sind keine Vorjahreszahlen anzugeben, weil sonst faktisch der Beginn der Rechnungslegungspflicht für den Gesamtabschluss um ein Haushaltsjahr vorverlegt werden würde. C.2. C.2.1 Kapitalkonsolidierung Grundlagen der Kapitalkonsolidierung Zweck der Kapitalkonsolidierung ist es, die Kapitalverflechtungen der in den Gesamtabschluss einbezogenen Unternehmen sowie der Gemeinde untereinander zu eliminieren. Das Eigenkapital der Tochterorganisation wird im Summenabschluss doppelt erfasst. Einmal über den Beteiligungsbuchwert und damit über das Eigenkapital der Gemeinde und über die Vermögensgegenstände, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzungsposten und Bilanzierungshilfen der Tochterorganisation und somit zum zweiten Mal über das Eigenkapital der Tochterorganisation. Um diese doppelte Erfassung zu vermeiden, werden bei der Kapitalkonsolidierung der Beteiligungsbuchwert und das Eigenkapital der Tochterorganisation ausgebucht. Die grundsätzliche Vorgehensweise bei der Buchwertmethode ist wie folgt: - Anpassung an eine gemeindeübergreifende Bilanzierung und Bewertung im Einzelabschluss II, Gemeinschaftsprojekt NKHR-MV Seite 28 von 86

Gesamtabschluss. Referent. Dipl.-Wirtschaftsmathematiker Dr. Harald Breitenbach Wirtschaftsprüfer. Boppard, den 11. September 2012

Gesamtabschluss. Referent. Dipl.-Wirtschaftsmathematiker Dr. Harald Breitenbach Wirtschaftsprüfer. Boppard, den 11. September 2012 Gesamtabschluss Referent Dipl.-Wirtschaftsmathematiker Dr. Harald Breitenbach Wirtschaftsprüfer Boppard, den 11. September 2012 Copyright Mittelrheinische Treuhand GmbH 2012 1. Betriebswirtschaftliche

Mehr

IWW Studienprogramm. Aufbaustudium. Modul XIII: Internationale Rechnungslegung. Lösungshinweise zur 3. Musterklausur

IWW Studienprogramm. Aufbaustudium. Modul XIII: Internationale Rechnungslegung. Lösungshinweise zur 3. Musterklausur 3. IWW-Musterklausur zum Modul XIII Internationale Rechnungslegung IWW Studienprogramm Aufbaustudium Modul XIII: Internationale Rechnungslegung zur 3. Musterklausur 1 3. IWW-Musterklausur zum Modul XIII

Mehr

1/2 Gesamtinhaltsverzeichnis

1/2 Gesamtinhaltsverzeichnis Seite 1 1/2 1/2 1 Verzeichnisse 1/1 Herausgeber und Autoren 1/2 1/3 Stichwortverzeichnis 2 Aktuelles über das BilMoG 2/1 Das Bilanzrecht wird grundlegend modernisiert 2/2 Rückblick 2/3 Ziel der Bundesregierung:

Mehr

Filmfest Hamburg gemeinnützige GmbH, Hamburg Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014.

Filmfest Hamburg gemeinnützige GmbH, Hamburg Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014. Filmfest Hamburg gemeinnützige GmbH, Hamburg Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 Bilanz A K T I V A P A S S I V A 31.12.2014 Vorjahr 31.12.2014 Vorjahr EUR

Mehr

Teilgebiet: Bilanzpolitik. a) Welche grundsätzlichen Ziele können mit Bilanzpolitik verfolgt werden?

Teilgebiet: Bilanzpolitik. a) Welche grundsätzlichen Ziele können mit Bilanzpolitik verfolgt werden? Vorleistungsklausur im Wahlpflichtfach Rechnungswesen im WS 2005/2006 Seite 1/6 Teilgebiet: Bilanzpolitik Aufgabe 1 (20 Punkte) a) Welche grundsätzlichen Ziele können mit Bilanzpolitik verfolgt werden?

Mehr

Geschäfts- und Firmenwert G 20. Entgeltlich erworbener Geschäfts- und Firmenwert

Geschäfts- und Firmenwert G 20. Entgeltlich erworbener Geschäfts- und Firmenwert Entgeltlich erworbener Geschäfts- und HB StB Ein entgeltlich erworbener (derivativer) Geschäfts- oder ist nach Handels- und Steuerrecht in der Bilanz auszuweisen. Unterschiede ergeben sich bei der Abschreibung.

Mehr

Nicht-abnutzbares Anlagevermögen

Nicht-abnutzbares Anlagevermögen Abnutzbares Anlagevermögen Handelsrecht 253 Abs. 3 S. 3 HGB Abschreibungspflicht bei voraussichtlich dauernder Wertminderung Steuerrecht 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG Abschreibungswahlrecht bei dauerhafter

Mehr

Zweck des Konzernabschlusses

Zweck des Konzernabschlusses Buchhaltung und Bilanzierung Konzernabschluss Inhalte dieser Einheit Zweck des Konzernabschlusses Begriffsdefinitionen Konsolidierungsformen Vollkonsolidierung Quotenkonsolidierung 1 Zweck des Konzernabschlusses

Mehr

Vorlesung Buchführung / Bilanzierung

Vorlesung Buchführung / Bilanzierung Vorlesung Buchführung / Bilanzierung Unit 2.4.: Bewertung der Rückstellungen und Verbindlichkeiten Ansatz Ausweis -Bewertung 1 Begriff und Arten der Rückstellungen Verpflichtungen des Unternehmens Grund

Mehr

Konzernrechnungslegung

Konzernrechnungslegung Vorbereitungskurs Bilanzbuchhalterprüfung Schärding 2007-2008 Kap. 11 by Helmut Mann, Selbständiger Buchhalter, 4943 Geinberg Vorbereitungskurs zur Bilanzbuchhalterprüfung 2007/2008 WIFI Schärding Der

Mehr

Jahresabschluss 31.12.2010

Jahresabschluss 31.12.2010 Verband: RWGV, Münster Land: NRW Regierungsbezirk: Detmold Kreis: Paderborn Jahresabschluss 31.12.2010 Energie-Bürger-Genossenschaft Delbrück-Hövelhof eg Thülecke 12 33129 Delbrück Bestandteile Jahresabschluss

Mehr

Vorlesung 4. Semester

Vorlesung 4. Semester Vorlesung 4. Semester Modul Wirtschaftsprüfung WP/CIA/CCSA Jan Schmeisky März/April/Mai 2012 1 Gliederung 4. Semester Rahmenbedingungen der Abschlussprüfung 1. Warm up 2. Verbindlichkeiten 3. Rückstellungen

Mehr

Überblick Jahresabschluss

Überblick Jahresabschluss Bewertung Erstbewertung Folgebewertung Anschaffungskosten Herstellungskosten planmäßig Abschreibungen außerplanmäßig Zuschreibungen Ausweis Aktivseite Aktivierungsgrundsatz Aktivierungsverbote Aktivseite

Mehr

SQ IT-Services GmbH, Schöneck. Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 01. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012

SQ IT-Services GmbH, Schöneck. Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 01. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 SQ IT-Services GmbH, Schöneck Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 01. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 Bilanz zum 31. Dezember 2012 AKTIVA PASSIVA 31.12.2012 31.12.2011 31.12.2012 31.12.2011

Mehr

Konzernrechnungslegung

Konzernrechnungslegung Konzernrechnungslegung 1 Notwendigkeit und Funktion des Konzernabschlusses 1.1 Unzulänglichkeit der Einzelabschlüsse zusammengeschlossener Unternehmen 1.2 Funktion des Konzernabschlusses: Information 2

Mehr

7. Resümee und Ausblick

7. Resümee und Ausblick 132 7.1 Veränderungen der bilanzpolitischen Spielräume 7.1.1 Verlagerung der bilanzpolitischen Stellschrauben Für die Bilanzpolitik gibt es verschiedene Ansatzpunkte. Als generelle Stufen der Bilanzpolitik

Mehr

IAS. Übung 7. ) Seite 1

IAS. Übung 7. ) Seite 1 IAS Übung 7 ) Seite 1 Erklären Sie die Ursachen für die Entstehung von latenten im IAS-Abschluss. Wann sind latente anzusetzen? Wie sind diese zu bewerten und auszuweisen? ) Seite 2 Grundlagen: IAS 12

Mehr

GRUNDLAGEN DER KONZERNRECHNUNGSLEGUNG

GRUNDLAGEN DER KONZERNRECHNUNGSLEGUNG Schwerpunkt Rechnungswesen 8. Semester Teil der Vorlesung Bilanzierung und Bilanzanalyse Gesetzliche Grundlagen: 271 HGB 290-315 HGB Konzernabschluss Befreiungsverordnung 1 Aufbau der Vorlesung: Entsprechend

Mehr

Solar Application GmbH, Freiburg im Breisgau. Bilanz zum 31. Dezember 2013

Solar Application GmbH, Freiburg im Breisgau. Bilanz zum 31. Dezember 2013 Solar Application GmbH, Freiburg im Breisgau Bilanz zum 31. Dezember 2013 AKTIVA PASSIVA 31.12.2013 31.12.2012 31.12.2013 31.12.2012 Euro Euro Euro Euro A. Anlagevermögen 403.177,00 424.489,00 A. Eigenkapital

Mehr

Saldierung von Pensionsrückstellungen mit Planvermögen

Saldierung von Pensionsrückstellungen mit Planvermögen Saldierung von Pensionsrückstellungen mit Planvermögen Überblick über die Ansatzvorschriften Gem. 246 Abs. 2 Satz 2 kommt es zwingend zur Saldierung von Pensionsrückstellungen mit VG, wenn diese dem Zugriff

Mehr

Inventarisierung und Bewertung der Sonderposten für Sachinvestition

Inventarisierung und Bewertung der Sonderposten für Sachinvestition RTG Revisions- und Treuhand GmbH und Partner t t Inventarisierung und Bewertung der Sonderposten für Sachinvestition Referentin: Frau Steuerberaterin Claudia Scheller 1 Inventarisierung und Bewertung der

Mehr

Testatsexemplar. Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Hamburg. Jahresabschluss zum 30. September 2013. Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

Testatsexemplar. Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Hamburg. Jahresabschluss zum 30. September 2013. Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Testatsexemplar Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Hamburg Jahresabschluss zum 30. September 2013 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers "PwC" bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft

Mehr

Tag der Kommune. Gesamtabschluss. Idstein, den 23.09.2010. Referent: Prof. Dr. Günter Penné

Tag der Kommune. Gesamtabschluss. Idstein, den 23.09.2010. Referent: Prof. Dr. Günter Penné Tag der Kommune Idstein, den 23.09.2010 Referent: Prof. Dr. Günter Penné Tag der Kommune: Umstellungsprozess 2 Tag der Kommune: Der Rhein-Main-Donau Kanal: Aufwendig zu errichten, sehr teuer und hat wenig

Mehr

IWW - Studienprogramm Vertiefungsstudium. Klausur: Steuern und Bilanzen

IWW - Studienprogramm Vertiefungsstudium. Klausur: Steuern und Bilanzen Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität Hagen IWW - Studienprogramm Vertiefungsstudium Klausur: Steuern und Bilanzen Lösungshinweise zur

Mehr

Oberste Finanzbehörden der Länder

Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder DATUM 12. März 2010 Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen

Mehr

Handelsrechtlicher Jahresabschluss zur Offenlegung

Handelsrechtlicher Jahresabschluss zur Offenlegung Handelsrechtlicher Jahresabschluss zur Offenlegung für das Geschäftsjahr 01.01.2014 bis 31.12.2014 LION Smart GmbH Dieselstr. 22 85748 Garching Steuernummer: 9143/157/61191 Angaben in Euro soweit nicht

Mehr

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - Sammelposten (Wahlrechte in Steuerbilanz und Handelsbilanz)

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - Sammelposten (Wahlrechte in Steuerbilanz und Handelsbilanz) Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - (Wahlrechte in Steuerbilanz und Handelsbilanz) Leonberg, im Februar 2011 Die Spielregeln für die Behandlung der Geringwertigen Wirtschaftsgüter wurden mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz

Mehr

Solar Application GmbH, Freiburg Bilanz zum 31. Dezember 2012

Solar Application GmbH, Freiburg Bilanz zum 31. Dezember 2012 Solar Application GmbH, Freiburg Bilanz zum 31. Dezember 2012 AKTIVA PASSIVA 31.12.2012 31.12.2011 31.12.2012 31.12.2011 EUR EUR EUR EUR EUR A. ANLAGEVERMÖGEN A. EIGENKAPITAL II. Sachanlagen I. Gezeichnetes

Mehr

EÜR contra Bilanzierung

EÜR contra Bilanzierung Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer

Mehr

Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2011. Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers. Tom Tailor GmbH. Hamburg

Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2011. Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers. Tom Tailor GmbH. Hamburg Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2011 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Tom Tailor GmbH Hamburg 2011 Ebner Stolz Mönning Bachem GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

GARTENGENOSSENSCHAFT e. G. Leimdölle 1. 78224 Singen. Bericht über die Erstellung der. Kurzbilanz. zum 31. Dezember 2008

GARTENGENOSSENSCHAFT e. G. Leimdölle 1. 78224 Singen. Bericht über die Erstellung der. Kurzbilanz. zum 31. Dezember 2008 GARTENGENOSSENSCHAFT e. G. Leimdölle 1 78224 Singen Bericht über die Erstellung der Kurzbilanz zum 31. Dezember 2008 Manfred Kuhn Steuerberater Singen J A H R E S A B S C H L U S S Z U M 3 1. D E Z E M

Mehr

Die Bewertung des Unternehmens erfolgt aus Sicht des Eigentümers. Die Renditeforderung vor Steuern beträgt für den gesamten Planungszeitraum

Die Bewertung des Unternehmens erfolgt aus Sicht des Eigentümers. Die Renditeforderung vor Steuern beträgt für den gesamten Planungszeitraum 1 Probeklausuraufgabe (30 Punkte) Berechnen Sie den Unternehmenswert der Hamburger Test-AG nach dem WACC- Verfahren anhand der nachfolgenden Informationen. Gehen Sie von einer Detailplanungsphase von 3

Mehr

Lösung Aufgabe Neubewertungsmethode

Lösung Aufgabe Neubewertungsmethode Folie 1 Lösung Aufgabe Neubewertungsmethode C. III. 1. b. Neubewertungsmethode Folie 2 Beispiel zur vollständigen Neubewertung MU erwirbt am 31.12.04 für GE 100 % der Anteile an einem TU TU bilanzierte

Mehr

IWW Studienprogramm. Aufbaustudium. Modul XIII: Internationale Rechnungslegung. Lösungshinweise zur 2. Musterklausur

IWW Studienprogramm. Aufbaustudium. Modul XIII: Internationale Rechnungslegung. Lösungshinweise zur 2. Musterklausur Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Aufbaustudium Modul XIII: Internationale Rechnungslegung zur 2. Musterklausur

Mehr

NKF-Gesamtabschluss für Kommunen

NKF-Gesamtabschluss für Kommunen Modellprojekt* zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses im Neuen Kommunalen Finanzmanagement (NKF) NKF für Kommunen 3. Themenworkshop des NKF-Netzwerks am 19.06.08 in Detmold Gesamtabschluss und Beteiligungsbewertung

Mehr

Konzernrechnungslegung

Konzernrechnungslegung Konzernrechnungslegung Vorlesung mit integrierter Übung Dipl. Kfm. WP StB Karl Petersen Dipl. Kfm. StB Dr. Christian Zwirner TU Ilmenau Sommersemester 2010 1 Inhalte der Veranstaltung 1. Grundlagen der

Mehr

Eröffnungsbilanz zum 01.01.2008

Eröffnungsbilanz zum 01.01.2008 Anlage 5.2a Eröffnungsbilanz zum 01.01.2008 Entwurf aufgestellt am 11.03.2008 Entwurf bestätigt am 11.03.2008 gem. 92 Abs.1 i.v.m. 95 Abs.3 GO NRW Czuka Geschäftsführer Müller Verbandsvorsteher Die Prüfung

Mehr

Unicontrol Systemtechnik GmbH

Unicontrol Systemtechnik GmbH Unicontrol Systemtechnik GmbH Frankenberg Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2011 bis zum Bilanz Aktiva A. Anlagevermögen 119.550,59 44.257,59 I. Immaterielle Vermögensgegenstände 39.227,00 7.011,00

Mehr

- ANSICHTSEXEMPLAR - - Dieser Jahresabschluss ist ausschließlich in Papierform maßgeblich - PIER Tempo Zeitarbeit GmbH Hamburg

- ANSICHTSEXEMPLAR - - Dieser Jahresabschluss ist ausschließlich in Papierform maßgeblich - PIER Tempo Zeitarbeit GmbH Hamburg PIER Tempo Zeitarbeit GmbH Hamburg Jahresabschluss zum 31. Dezember 2012 - ANSICHTSEXEMPLAR - Ausfertigung von I Anlagen 1 JAHRESABSCHLUSS 1.1 Bilanz zum 31. Dezember 2012 1.2 Gewinn- und Verlustrechnung

Mehr

ABO Invest AG, Wiesbaden. KONZERNBILANZ zum 30. Juni 2011. D. Mezzanine Kapital 13.000.000,00 13.000

ABO Invest AG, Wiesbaden. KONZERNBILANZ zum 30. Juni 2011. D. Mezzanine Kapital 13.000.000,00 13.000 ABO Invest AG, Wiesbaden KONZERNBILANZ zum 30. Juni 2011 A KTIVA 30.06.2011 31.12.2010!! T! A. Anlagevermögen I. Immaterielle Vermögensgegenstände 1. Geschäfts- oder Firmenwert 12.067.708,64 12.149 II.

Mehr

Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen

Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen www.boeckler.de Juli 2014 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Christiane Kohs Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

t r u s t p a y e i n z e l a b s c h l u s s international 3 1. d e z e m b e r 2 0 0 9 a g

t r u s t p a y e i n z e l a b s c h l u s s international 3 1. d e z e m b e r 2 0 0 9 a g T r u s t p a y international A G e i n z e l a b s c h l u s s 3 1. d e z e m b e r 2 0 0 9 Bilanz zum 31. Dezember 2009 Trustpay International AG 31.12.2009 31.12.2008 31.12.2009 31.12.2008 AKTIVA EUR

Mehr

Leitlinien zur Durchführung von kommunalen Gesamtabschlussprüfungen

Leitlinien zur Durchführung von kommunalen Gesamtabschlussprüfungen IDR-Prüfungsleitlinie 300 Leitlinien zur Durchführung von kommunalen Stand: 28.03.2012 1 Inhaltsverzeichnis 1 Vorbemerkungen... 3 2 Grundlagen... 4 2.1 Funktion des kommunalen Gesamtabschlusses... 4 2.2

Mehr

Überleitung von der Kameralistik zur Doppik

Überleitung von der Kameralistik zur Doppik Überleitung von der Kameralistik zur Doppik Arbeitskreise 2010: Oktober 2010 Sonderarbeitskreis Landkreise: Juni 2010 Arbeitskreise 2009: November 2009 Stand: 28.10.2010 Inhalt Rechtliche Regelungen 14

Mehr

Stadtwerke Bad Harzburg GmbH

Stadtwerke Bad Harzburg GmbH Stadtwerke Bad Harzburg GmbH Tätigkeitsabschlüsse für Tätigkeiten nach 6 b Abs. 3 S. 1 EnWG für das Geschäftsjahr 2012 Tätigkeitsabschlüsse für Tätigkeiten nach 6 b Abs. 3 S. 1 EnWG (Strommetz) A k t i

Mehr

Inhalt. IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung

Inhalt. IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung Inhalt 1. Ziele des Standards im Überblick... 2 2. Definitionen... 3 3. Anwendungsbereich... 5 4. Negativabgrenzung... 6 5. Wesentliche Inhalte... 7 6. Beispiel... 8 www.boeckler.de August 2014 1/8 1.

Mehr

Vorlesung Buchführung / Bilanzierung

Vorlesung Buchführung / Bilanzierung Vorlesung Buchführung / Bilanzierung Unit 2.3.: Bewertung der Rechnungsabgrenzungsposten Ansatz Ausweis -Bewertung 1 1. Ansatz 250 I HGB: Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite Ausgaben

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Aufgabe 3. Kolloquium zur Klausurnachbesprechung Externes Rechnungswesen (BWL I) Wintersemester 2010/11. Philipp Reinbacher

Aufgabe 3. Kolloquium zur Klausurnachbesprechung Externes Rechnungswesen (BWL I) Wintersemester 2010/11. Philipp Reinbacher Aufgabe 3 Kolloquium zur Klausurnachbesprechung Externes Rechnungswesen (BWL I) Wintersemester 2010/11 Philipp Reinbacher Agenda 1 Aufgabe 3 2 Aufgabe 3a 3 Aufgabe 3b 4 Aufgabe 3c 5 Aufgabe 3d Agenda 1

Mehr

CCH Immobilien GmbH & Co. KG, Hamburg (vormals: Kronen tausend907 GmbH & Co. Vorrats KG, Berlin)

CCH Immobilien GmbH & Co. KG, Hamburg (vormals: Kronen tausend907 GmbH & Co. Vorrats KG, Berlin) CCH Immobilien GmbH & Co. KG, Hamburg (vormals: Kronen tausend907 GmbH & Co. Vorrats KG, Berlin) Bilanz zum 31. Dezember 2013 AKTIVA PASSIVA Stand am Eröffnungsbilanz Stand am Eröffnungsbilanz 31. Dezember

Mehr

Bewegungsbilanz. Beständedifferenzbilanz

Bewegungsbilanz. Beständedifferenzbilanz Bewegungsbilanz Beständedifferenzbilanz Es ist sinnvoll, die Jahresabschlussanalyse durch eine Untersuchung abzurunden, die Einblick gibt, wie das Finanzierungspotential verwendet wurde. Instrument hierfür

Mehr

2 Wichtige Rechtsvorschriften zur Bilanzierung im Überblick

2 Wichtige Rechtsvorschriften zur Bilanzierung im Überblick 3 Inhaltsverzeichnis Vorbemerkungen zur ersten Auflage des Studienbuchs... 12 1 Grundlagen der externen Rechnungslegung 1.1 Begriff und Merkmale einer Bilanz... 14 1.2 Unterscheidung von Regel- und Sonderbilanzen...

Mehr

Latente Steuern Bilanzierung externes Rechnungswesen 1

Latente Steuern Bilanzierung externes Rechnungswesen 1 Latente Steuern Bilanzierung externes Rechnungswesen 1 274 HGB ( BilMoG - am 29. Mai 2009 in Kraft getreten) Latente Steuern (1) Bestehen zwischen den handelsrechtlichen Wertansätzen von Vermögensgegenständen,

Mehr

Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen

Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen www.boeckler.de Juli 2014 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Christiane Kohs Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen und dargestellt anhand von Fallbeispielen Als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien

Mehr

IWW Studienprogramm. Aufbaustudium. Modul XIII: Internationale Rechnungslegung. Lösungshinweise zur Musterklausur

IWW Studienprogramm. Aufbaustudium. Modul XIII: Internationale Rechnungslegung. Lösungshinweise zur Musterklausur Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Aufbaustudium Modul XIII: Internationale Rechnungslegung zur Musterklausur

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Handelsgesetzbuch (HGB), 10. Mai 1897

Handelsgesetzbuch (HGB), 10. Mai 1897 3. Buch "Handelsbücher" 2. Abschnitt "Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte

Mehr

Herausforderungen für KMU bei der Jahresabschlusserstellung

Herausforderungen für KMU bei der Jahresabschlusserstellung 20110181-0 Erste Erfahrungen mit der neuen Rechnungslegung und Bilanzierung Herausforderungen für KMU bei der Jahresabschlusserstellung durch BilMoG Teil I von WP StB Gerald Schwamberger, Göttingen Das

Mehr

Equity A Beteiligungs GmbH. Salzburg J A H R E S A B S C H L U S S

Equity A Beteiligungs GmbH. Salzburg J A H R E S A B S C H L U S S J A H R E S A B S C H L U S S zum 31. Dezember 2012 Wirtschaftsprüfungs- und Treuhand - GmbH Steuerberatungsgesellschaft 5020, Kleßheimer Allee 47 Inhaltsverzeichnis Bilanz zum 31. Dezember 2012... 1 Gewinn-

Mehr

Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht. Klausur Bilanzkunde WS 2014/2015

Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht. Klausur Bilanzkunde WS 2014/2015 06.02.2015 Dr. Ernst Ulrich Dobler Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Klausur Bilanzkunde WS 2014/2015 Beantworten Sie alle der folgenden Fragen durch Ankreuzen der

Mehr

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG des Vorstands der Allianz AG, München, und des Vorstands der CM 01 Vermögensverwaltung 006 AG (künftig: Allianz Global Risks Rückversicherungs-AG ), München zum Beherrschungs-

Mehr

ZWISCHENBILANZ. Fürstenberg CapitalErste GmbH, Fürstenberg. zum. 30.Juni 2012 PASSIVA. Vorjahr EUR. A. Eigenkapital. I. Gezeichnetes Kapital

ZWISCHENBILANZ. Fürstenberg CapitalErste GmbH, Fürstenberg. zum. 30.Juni 2012 PASSIVA. Vorjahr EUR. A. Eigenkapital. I. Gezeichnetes Kapital Blatt 1 ZWISCHENBILANZ Fürstenberg CapitalErste GmbH, Fürstenberg zum AKTIVA 30.Juni 2012 PASSIVA Vorjahr Vorjahr A. Anlagevermögen A. Eigenkapital I. Finanzanlagen I. Gezeichnetes Kapital 25.000 25.000

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort...

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... Inhaltsverzeichnis Vorwort.... V 1 Zweck und Hintergrund des Konzernabschlusses... 1 1.1 Der Konzern.... 2 1.1.1 Unternehmensverbindungen im Aktienrecht.... 5 1.1.1.1 Mehrheitsbesitz... 6 1.1.1.2 Abhängigkeit...

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

ecolutions Trading GmbH Jahresabschluss 2010 (HGB)

ecolutions Trading GmbH Jahresabschluss 2010 (HGB) ecolutions Trading GmbH Jahresabschluss 2010 (HGB) Ecolutions Trading GmbH, Frankfurt am Main Bilanz zum 31. Dezember 2010 AKTIVA 31.12.2010 Vorjahr EUR TEUR A. Umlaufvermögen I. Forderungen und sonstige

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 3.3.5 Folgekonsolidierung gemäß der Buchwertmethode 45. 3.3.6 Neubewertungsmethode. 51

Inhaltsverzeichnis. 3.3.5 Folgekonsolidierung gemäß der Buchwertmethode 45. 3.3.6 Neubewertungsmethode. 51 Inhaltsverzeichnis I INHALTSVERZEICHNIS ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS / LITERATURHINWEISE / BENUTZERHINWEISE 1 GRUNDLAGEN DER KONZERNRECHNUNGSLEGUNG 1 1.1 Bedeutung und Aufgaben des Konzernabschlusses 1 1.1.1

Mehr

Filmfest Hamburg gemeinnützige GmbH, Hamburg Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013.

Filmfest Hamburg gemeinnützige GmbH, Hamburg Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013. Filmfest Hamburg gemeinnützige GmbH, Hamburg Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 Bilanz A K T I V A P A S S I V A 31.12.2013 Vorjahr 31.12.2013 Vorjahr EUR

Mehr

Das neue HGB. Vorbereitung auf das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Kurzkommentierung. Von Dr. Thomas Padberg und Prof. Dr.

Das neue HGB. Vorbereitung auf das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Kurzkommentierung. Von Dr. Thomas Padberg und Prof. Dr. Das neue HGB Vorbereitung auf das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Kurzkommentierung Von Dr. Thomas Padberg und Prof. Dr. Thomas Werner ERICH SCHMIDT VERLAG Bibliografische Information der Deutschen

Mehr

initplan GmbH Karlsruhe Jahresabschluss und Anhang

initplan GmbH Karlsruhe Jahresabschluss und Anhang initplan GmbH Karlsruhe Jahresabschluss und Anhang 31. Dezember 2012 initplan GmbH, Karlsruhe Anhang für das Geschäftsjahr 2012 I. Allgemeine Angaben Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2012 wurde

Mehr

ABCD. Bestätigungsvermerk. Jahresabschluss zum 31. Dezember 2008. Isabell Finance Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG Berlin

ABCD. Bestätigungsvermerk. Jahresabschluss zum 31. Dezember 2008. Isabell Finance Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG Berlin ABCD Bestätigungsvermerk Jahresabschluss zum 31. Dezember 2008 Isabell Finance Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG Berlin KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Isabell Finance Vermögensverwaltungs GmbH

Mehr

XVIII. Sonderposten mit Rücklageanteil

XVIII. Sonderposten mit Rücklageanteil XVIII. Sonderposten mit Rücklageanteil 103 XVIII. Sonderposten mit Rücklageanteil Bilanzposition ß) Sonderposten mit Rücklagenanteil Aus dem Verkauf eines Grundstücks in 2008 resultiert noch eine Rücklage

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

Testatsexemplar Jahresabschluss zum 31. Dezember 2014

Testatsexemplar Jahresabschluss zum 31. Dezember 2014 Testatsexemplar Jahresabschluss zum 31. Dezember 2014 AMP Biosimilars AG, Hamburg (vormals Capital Three AG, Gottmadingen) 27. Februar 2015 ANLAGENVERZEICHNIS 1. Bilanz zum 31. Dezember 2014 2. Gewinn-

Mehr

IAS. Übung 7. 18. Mai 2009. Übung_7_IAS_FS09_final (Lösungen) Seite 1

IAS. Übung 7. 18. Mai 2009. Übung_7_IAS_FS09_final (Lösungen) Seite 1 IAS Übung 7 18. Mai 2009 Übung_7_IAS_FS09_final (Lösungen) Seite 1 Erklären Sie die Ursachen für die Entstehung von latenten Steuern im IAS-Abschluss. Wann sind latente Steuern anzusetzen? Wie sind diese

Mehr

Jahresabschluss der Rechtsformen II

Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Kommanditgesellschaft Quellen: www.bochum.ihk.de http://www.teialehrbuch.de/ 1 Kommanditgesellschaft Allgemeines: Die Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

Jahresabschluss. für das. Geschäftsjahr. 1. Bilanz. 2. Gewinn- und Verlustrechnung. 3. Anhang

Jahresabschluss. für das. Geschäftsjahr. 1. Bilanz. 2. Gewinn- und Verlustrechnung. 3. Anhang Jahresabschluss für das 2010 (Genossenschaften) 1. Bilanz 2. Gewinn- und Verlustrechnung 3. Anhang der Heimat-Siedlungsbau "Grünes Herz" eg Von-der-Goltz-Allee 45, 24113 Kiel Bilanz zum 31.12.2010 Aktivseite

Mehr

Ergebnisabführungsvertrag

Ergebnisabführungsvertrag Ergebnisabführungsvertrag zwischen Funkwerk AG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Jena unter HRB 111457, und - im folgenden Organträger genannt - Funkwerk Security Communications GmbH, eingetragen

Mehr

Jahresabschluss. zum. 31. Dezember 2010. der. Qualitypool GmbH, Lübeck

Jahresabschluss. zum. 31. Dezember 2010. der. Qualitypool GmbH, Lübeck Jahresabschluss zum 31. Dezember 2010 der Qualitypool GmbH, Lübeck Anlage I Blatt 1 31.12.2010 31.12.2009 Aktiva T T Anlagevermögen Immaterielle Vermögensgegenstände 0 0 Sachanlagen 6 6 Finanzanlagen 1.236

Mehr

Wesen der Liquidation

Wesen der Liquidation Wesen der Liquidation Auflösungsgründe Gesellschafterbeschlüsse Zeitablauf Gerichtsentscheid Zeitraum Erstreckt sich in der Regel über einen längeren Zeitraum (Abwicklungszeitraum) Merkmale Einstellung

Mehr

S T R A T E C NewGen GmbH. 75217 Birkenfeld. Jahresabschluss. zum

S T R A T E C NewGen GmbH. 75217 Birkenfeld. Jahresabschluss. zum S T R A T E C NewGen GmbH 75217 Birkenfeld Jahresabschluss zum 31. Dezember 2012 - 2-1. Allgemeine Bemerkungen 1.1. Art und Umfang des Auftrags Die Geschäftsführung der Gesellschaft S T R A T E C NewGen

Mehr

Besondere Verzeichnisse Anm. 866 880 5 gangenheit zurückgreifen kann, zb für Gewährleistungsverpflichtungen oder Produkthaftung. Mangels hinreichender Erfahrungen dürfte für den Bereich der Umweltverbindlichkeiten,

Mehr

Bilanz zum 30. September 2012

Bilanz zum 30. September 2012 VMS Deutschland Holdings GmbH, Darmstadt Bilanz zum 30. September 2012 Aktiva Passiva 30.09.2012 30.09.2011 30.09.2012 30.09.2011 A. Anlagevermögen A. Eigenkapital Finanzanlagen I. Gezeichnetes Kapital

Mehr

I. Einführung 1. Problemstellung und Zielsetzung der Arbeit

I. Einführung 1. Problemstellung und Zielsetzung der Arbeit LESEPROBE I. Einführung 32 1. Problemstellung und Zielsetzung der Arbeit Latente Steuern waren im handelsrechtlichen Einzelabschluss bislang lediglich von eher untergeordneter Bedeutung. Mit dem Grundsatz

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Richtlinien zur Erstellung des Reichsmarkabschlusses und der Umstellungsrechnung der Bausparkassen (RBK)

Richtlinien zur Erstellung des Reichsmarkabschlusses und der Umstellungsrechnung der Bausparkassen (RBK) Richtlinien zur Erstellung des Reichsmarkabschlusses und der Umstellungsrechnung der Bausparkassen (RBK) RBK Ausfertigungsdatum: 25.11.1949 Vollzitat: "Richtlinien zur Erstellung des Reichsmarkabschlusses

Mehr

JAHRESABSCHLUSS. zum 31. Dezember 2012. pferdewetten-service.de GmbH Betrieb und Service der Internetseite "www.pferdewetten.

JAHRESABSCHLUSS. zum 31. Dezember 2012. pferdewetten-service.de GmbH Betrieb und Service der Internetseite www.pferdewetten. RETEX Steuerberatungsgesellschaft mbh Alfredstraße 45 45130 Essen JAHRESABSCHLUSS zum 31. Dezember 2012 pferdewetten-service.de GmbH Betrieb und Service der Internetseite "www.pferdewetten.de" Kaistraße

Mehr

PANTALEON ENTERTAINMENT GMBH, BERLIN BILANZ ZUM 31. DEZEMBER 2013 P A S S I V A

PANTALEON ENTERTAINMENT GMBH, BERLIN BILANZ ZUM 31. DEZEMBER 2013 P A S S I V A PANTALEON ENTERTAINMENT GMBH, BERLIN BILANZ ZUM 31. DEZEMBER 2013 A K T I V A P A S S I V A 31.12.2013 31.12.2012 A. ANLAGEVERMÖGEN I. Sachanlagen Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung 7.456,00

Mehr

Die ABC-GmbH und die XYZ-AG werden in einen gemeinsamen Konzernabschluss einbezogen.

Die ABC-GmbH und die XYZ-AG werden in einen gemeinsamen Konzernabschluss einbezogen. Konzernrechnungslegung (Eva Deutsch-Goldoni) Beispiel 1 2007-05-04 (20 Punkte) Die ABC-GmbH und die XYZ-AG werden in einen gemeinsamen Konzernabschluss einbezogen. Aufgabenstellungen: Führen Sie die Konsolidierungsbuchungen

Mehr

Überblick. Bewertung. Ausweis. Ansatz. www.wiwiweb.de. Anschaffungskosten Herstellungskosten. Erstbewertung. planmäßig. Abschreibungen.

Überblick. Bewertung. Ausweis. Ansatz. www.wiwiweb.de. Anschaffungskosten Herstellungskosten. Erstbewertung. planmäßig. Abschreibungen. Erstbewertung Anschaffungskosten Herstellungskosten Bewertung Folgebewertung Abschreibungen planmäßig außerplanmäßig Zuschreibungen Ausweis Aktivseite Aktivierungsgrundsatz Aktivierungswahlrechte Aktivseite

Mehr

PRÜFUNG DES JAHRESABSCHLUSSES

PRÜFUNG DES JAHRESABSCHLUSSES PRÜFUNG DES JAHRESABSCHLUSSES 2013 Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband Landesverband Baden-Württemberg e.v. Stuttgart Inhalt 1. Prüfungsauftrag 2. Prüfungsvorgehen 3. Prüfungsergebnis 4. Darstellung

Mehr

FUCHS FINANZSERVICE GMBH, Mannheim

FUCHS FINANZSERVICE GMBH, Mannheim FUCHS FINANZSERVICE GMBH, Mannheim Bilanz zum 31. Dezember 2013 A k t i v a A. Anlagevermögen 31.12.2013 31.12.2012 EUR EUR EUR EUR Finanzanlagen Anteile an verbundenen Unternehmen 2.091.416,92 2.409.416,92

Mehr

126 AktG (Anträge von Aktionären)

126 AktG (Anträge von Aktionären) Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 AktG Ordentliche Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft am Mittwoch, dem 16. Februar 2011, um 10.30 Uhr Anträge

Mehr

Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht. Klausur Bilanzkunde WS 2007/2008

Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht. Klausur Bilanzkunde WS 2007/2008 15.02.2008 Dr. Ernst Ulrich Dobler Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Klausur Bilanzkunde WS 2007/2008 Beantworten Sie alle der folgenden Fragen durch Ankreuzen der

Mehr

Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen

Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen www.boeckler.de Juli 2014 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Christiane Kohs Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen Latente Steuern Auf einen Blick

Mehr

NTCS BILANZ KONZERNKONSOLIDIERUNG. 10/03/13 BMD Systemhaus GmbH, Steyr Die Vervielfältigung bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch BMD!

NTCS BILANZ KONZERNKONSOLIDIERUNG. 10/03/13 BMD Systemhaus GmbH, Steyr Die Vervielfältigung bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch BMD! NTCS BILANZ KONZERNKONSOLIDIERUNG 10/03/13 BMD Systemhaus GmbH, Steyr Die Vervielfältigung bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch BMD! INHALT I. DEFINITION KONZERNABSCHLUSS... 3 II. KONZERNMASTER...

Mehr

Übung zur Rechnungslegung nach IFRS

Übung zur Rechnungslegung nach IFRS Übung zur Rechnungslegung nach IFRS Eine Veranstaltung des Lehrstuhls für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung Prof. Dr. Stefan Thiele Bergische Universität Wuppertal

Mehr

Total Umlaufvermögen 17 340 227.82 67.6 18 733 106.63 51.1

Total Umlaufvermögen 17 340 227.82 67.6 18 733 106.63 51.1 01 S Bilanz BILANZ Aktiven % % Flüssige Mittel 1 402 440.96 6 298 918.49 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Gegenüber Dritten 3 040 942.75 2 629 181.00 Gegenüber Aktionären 11 599 495.40 8 515

Mehr

Wirtschaftsprüfung / Steuern Prof. Dr. H.R. Skopp Vorlesung vom 06.11.03

Wirtschaftsprüfung / Steuern Prof. Dr. H.R. Skopp Vorlesung vom 06.11.03 06/11/03 www.tommy-todeskante.com Page 1 of 5 Wirtschaftsprüfung / Steuern Prof. Dr. H.R. Skopp Vorlesung vom 06.11.03 Exkurs: Verbuchung Erhaltener Anzahlungen s.h. hierzu: Horschitz/Groß/Weidner Bilanzsteuerrecht

Mehr