DAK Diverses Aktuelles Kommunales
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- Gregor Siegel
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1 DAK Diverses Aktuelles Kommunales WP/StB Dipl.-Ök. Johannes Andrews WP/StB Dipl-Kfm. Wolfgang Illies INTECON-Kommunalseminar
2 Unsere Themen für Sie im Überblick: NKF-Gesamtabschluss BilMoG Neuerungen bei der Prüfung von Eigenbetrieben Stromsteuer bei Abwasser- und Abfallentsorgern Evaluierung NKF INTECON-Kommunalseminar
3 NKF-Gesamtabschluss WP/StB Dipl-Kfm. Wolfgang Illies INTECON-Kommunalseminar
4 Mit den Vorbereitungen haben begonnen: Quelle: Aktuelle Umfrage zum Stand der NKF-Umstellung, IM NRW, Stichtag: INTECON-Kommunalseminar
5 Software-Tests KRZ laufen Kreis Herford Stadt Blomberg INTECON-Kommunalseminar
6 Modellprojekt abgeschlossen Mit der Veröffentlichung der 4. Auflage des Praxisleitfadens schlossen die Arbeiten des Modellprojekts ab. Als wesentliches Ergebnis stehen Vorschläge zu Erleichterungen und Vereinfachungen bei der Aufstellung des NKF-Gesamtabschlusses fest. Nachfolgend eine kleine Auswahl an Erleichterungsvorschlägen: INTECON-Kommunalseminar
7 Verzicht auf Anpassung der Herstellungskosten Poolabschreibungen aus den Jahresabschlüssen der voll zu konsolidierenden Betriebe unverändert übernehmen Keine Anpassung von Bewertungsvereinfachungsverfahren Verzicht auf die Anpassung Abschreibungsmethoden Keine Anpassung von Nutzungsdauern, wenn geänderte Abschreibungen < 5% der Gesamtaufwendungen Verzicht auf eine Zwischenergebniseliminierung sofern Beträge von untergeordneter Bedeutung sind INTECON-Kommunalseminar
8 NKF Der Gesamtabschluss Broschueren/nkf- gesamtabschluss-intecon web.pdf INTECON-Kommunalseminar
9 Verweis aufs HGB dynamisch oder statisch? Ist die Buchwertmethode bei der Kapitalkonsolidierung nun zulässig oder nicht? Grundlage: Landes-/ Gemeinderecht NRW verweist auf HGB statischer Verweis dynamischer Verweis Änderungen durch BilMoG haben keinen direkten Einfluss Rechnungslegung Änderungen durch BilMoG haben unmittelbaren Einfluss Rechnungslegung INTECON-Kommunalseminar
10 Gem. 49 Abs. 4 GemHVO NRW finden die Vorschriften in der Fassung des HGB vom zuletzt geändert durch Gesetz vom entsprechend Anwendung. Auch in der Begründung zum NKFG-NRW sowie in der 3. Handreichung wird von einer starren Verweisung gesprochen, welche die anzuwendende Fassung des HGB bestimmt. Statische Verweisung Kapitalkonsolidierung BW-M oder NBW-M INTECON-Kommunalseminar
11 BilMoG WP/StB Dipl.-Ök. Johannes Andrews INTECON-Kommunalseminar
12 Jahresabschluss 2009 Letzter Jahresabschluss vor BilMoG (und andere Änderungen) INTECON-Kommunalseminar
13 Einführung BilanzrechtsModerniesierungsGesetz (größte Bilanzrechtsreform seit 1985 (BiRiLiG)) Ziel: -> Vereinfachung der Rechnungslegungsvorschriften -> Anpassung an internationales Recht Jahresabschluss 2009 Freiwillige Umstellung Umstellung > Empfehlung: Bilanzpolitische Strategie = Schattenbilanz nach BilMoG INTECON-Kommunalseminar
14 BilMoG - Übergang 2009 oder 2010? Freiwillige Anwendung 2009 nicht selektiv möglich Zwingende Anwendung ab 2010 INTECON-Kommunalseminar
15 BilMoG - Übergang 2009 oder 2010? Letzmalige Wahlrechte Zwingende Bewertungsstetigkeit und neue Ansatzstetigkeit Steuerliche Vergünstigungen zur Wahrung der Einheitsbilanz auch in der Handelsbilanz letztmals in 2009 möglich Umgekehrte Maßgeblichkeit entfällt Bewertungseinheit: EStG vs. HGB INTECON-Kommunalseminar
16 BilMoG - Übergang 2009 oder 2010? Aspekte der Bilanzpolitik Latente Steuern kein Ansatz für kleine Kapitalgesellschaften Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit Pensionsrückstellungen Eigenkapitaldarstellung / ausstehende Einlagen INTECON-Kommunalseminar
17 Änderungen 2009 gegenüber 2008 Degressive Abschreibung (max. 25 %) für Anschaffungen in 2009 und 2010 befristet wieder eingeführt (Wachstumsbeschleunigungsgesetz führt ab 2010 GWG-Abschreibung wieder ein alternativ zum Sammelposten) Größenklassen für Kapitalgesellschaften (Erhöhung um 20 %) INTECON-Kommunalseminar
18 Änderungen 2009 gegenüber 2008 Zusatzangaben in Lagebericht und Anhang Anhang 285 Nr. 3 HGB - für nicht in der Bilanz enthaltene Geschäfte soweit für die Beurteilung der Finanzlage notwendig (Art und Zweck) 285 Nr. 3a HGB sonstige finanzielle Verpflichtungen soweit nicht Haftungsverhältnis oder 285 Nr. 3 HGB 285 Nr. 17 HGB Honorar der Abschlussprüfer insbes. für gr. KapGes INTECON-Kommunalseminar
19 Änderungen 2009 gegenüber 2008 Zusatzangaben in Lagebericht und Anhang Anhang 285 Nr. 21 HGB Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen nach nicht marktüblichen Konditionen 285 Nr. 2 HGB Restlaufzeitvermerk für Verbindlichkeiten zwingend im Anhang (nicht Bilanz) INTECON-Kommunalseminar
20 Änderungen 2009 gegenüber 2008 Zusatzangaben in Lagebericht und Anhang Im Lagebericht entbehrlich (wenn bereits im Anhang angegeben) aber Verweis auf Anhang Zusammensetzung des Kapitals Direkte oder indirekte Beteiligungen mit Stimmrechten > 10 % INTECON-Kommunalseminar
21 Änderungen 2009 gegenüber 2008 Offenlegung Nicht mehr in Papierform möglich Aber Kostensenkung von 35 auf 30 (BMJ 14. September 2009 : Entlastung für Mittelstand) INTECON-Kommunalseminar
22 Neuerungen bei der Prüfung von Eigenbetrieben WP / StB Dipl-Kfm. Wolfgang Illies INTECON-Kommunalseminar
23 Grundlage der Änderungen: Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Gemeindewirtschaftsrechts vom INTECON-Kommunalseminar
24 Änderungen der EigVO NRW alte Fassung 5 EigVO NRW Betriebsausschuss Abs. 5 Satz 1:... und benennt die Prüferin oder den Prüfer für den Jahresabschluss. neue Fassung 5 EigVO NRW Betriebsausschuss Abs. 5 Satz 1:... und schlägt der Gemeindeprüfungsanstalt eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für den Jahresabschluss vor. INTECON-Kommunalseminar
25 alte Fassung 9 EigVO NRW Vermögen des Eigenbetriebs Abs. 1 Satz 5: Die Eröffnungsbilanz für den neu zu errichtenden Eigenbetrieb ist durch eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. neue Fassung 9 EigVO NRW Vermögen des Eigenbetriebs Abs. 1 Satz 5: Die Eröffnungsbilanz für den neu zu errichtenden Eigenbetrieb ist zu prüfen; 106 Absatz 2 GO NRW findet entsprechende Anwendung. Prüfung obliegt der GPA, welche sich dabei der Wirtschaftsprüfung bedient INTECON-Kommunalseminar
26 alte Fassung 22 EigVO NRW Bilanz Abs. 3: neue Fassung 22 EigVO NRW Bilanz Abs. 3: Pensionsverpflichtungen nach den beamtenrechtlichen Vorschriften sind für die Dauer der Beschäftigung von Beamtinnen und Beamten im Eigenbetrieb als Rückstellung zu bilanzieren, soweit die Gemeinde den Eigenbetrieb nicht gegen entsprechende Zahlungen von künftigen Versorgungsleistungen freistellt. 36 Absatz 1 GemHVO NRW gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 finden spätestens ab dem Wirtschaftsjahr 2012 Anwendung. INTECON-Kommunalseminar
27 alte Fassung 27 EigVO NRW Anwendung des NKF Satz 3 und 4: neue Fassung 27 EigVO NRW Anwendung des NKF Satz 3 und 4: Des Weiteren ist dann der Erfolgsplan ( 15) als Ergebnisplan nach 2 GemHVO NRW und der Vermögensplan ( 16) als Finanzplan nach 3 GemHVO auszugestalten. In diesen Fällen ist die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung nach 18 in die in Satz 3 genannten Pläne einzubeziehen. => auch der Wirtschaftsplan in seinen Bestandteilen muss entsprechend den NKF-Vorgaben (GemHVO) aufgebaut werden um einen zutreffenden Soll-Ist-Vergleich zu erreichen INTECON-Kommunalseminar
28 Änderung der Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen alte Fassung 4 Befreiung von der Jahresabschlussprüfung Abs. 2: GPA kann auf Antrag eine Prüfung in zwei oder mehrjährigem Abstand zulassen neue Fassung 4 Befreiung von der Jahresabschlussprüfung ersatzlos gestrichen INTECON-Kommunalseminar
29 Neue Prüfungsverträge der GPA 1. Prüfungsschwerpunkte: Maßnahmen zur Korruptionsprävention Nachkalkulation nach 6 KAG Angemessenes Risikofrüherkennungssystem Wirtschaftlichkeitsberechnungen bei Investitionen 1 2. Gültige Teilnahmebescheinigung an der Qualitätskontrolle nach 57a Wirtschaftsprüferordnung muss vorliegen aktuelle Bescheinigung der INTECON: bis INTECON-Kommunalseminar
30 1 Wirtschaftlichkeitsberechnungen bei Investitionen 14 GemHVO NRW ist gem. 16 Abs. 3 EigVO NRW anwendbar (1) Bevor Investitionen oberhalb der vom Rat festgelegten Wertgrenzen beschlossen und im Haushaltsplan ausgewiesen werden, soll unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich, mindestens durch einen Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach 33 Abs. 2 und 3 und der Folgekosten, die für die Gemeinde wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden. (2) Ermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen im Finanzplan erst veranschlagt werden, wenn Baupläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Gesamtkosten der Maßnahme, getrennt nach Grunderwerb und Herstellungskosten, einschließlich der Einrichtungskosten sowie der Folgekosten ersichtlich sind und denen ein Bauzeitplan beigefügt ist. Die Unterlagen müssen auch die voraussichtlichen Jahresauszahlungen unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter, und die für die Dauer der Nutzung entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen ausweisen. (3) Vor Beginn einer Investition unterhalb der festgelegten Wertgrenzen muss mindestens eine Kostenberechnung vorliegen. INTECON-Kommunalseminar
31 Stromsteuer bei Abwasserund Abfallentsorgern WP / StB Dipl.-Ök. Johannes Andrews INTECON-Kommunalseminar
32 Stromsteuerermäßigung auch für Abwasser- und Abfallentsorger? INTECON-Kommunalseminar
33 20,50 pro Megawattstunde (normal) 12,30 pro Megawattstunde (ermäßigt) INTECON-Kommunalseminar
34 ... INTECON-Kommunalseminar
35 Statistisches Bundesamt Übersicht über die Gliederung der Klassifikation der Wirtschaftszweige Ausgabe 2003 INTECON-Kommunalseminar
36 INTECON-Kommunalseminar
37 INTECON-Kommunalseminar
38 INTECON-Kommunalseminar
39 ... INTECON-Kommunalseminar
40 Frage: Gelten die WZ 2003 (Verweis in 2 Nr.2a StromStG) -> keine Steuerermäßigung Oder Gelten die WZ > Steuerermäßigung für Abwasserbetriebe? INTECON-Kommunalseminar
41 Intention des Gesetzgebers: Ursprünglich ( ) dynamische Fassung des StromStG (ohne Verweis auf Klassifizierung), Mit Wirkung vom 01. Januar 2003 statischer Verweis (auf WZ 1993 ab 01. Januar 2007 auf WZ 2003) Lt. Gesetzesbegründung so gewollt! Fazit: keine Begünstigung von Abwasser- und Abfallentsorgungsbetrieben INTECON-Kommunalseminar
42 Europarechtliche Überlegungen: WZ 2003 basiert auf NACE Rev.1 (statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft) WZ 2008 basiert auf NACE Rev.2 Wurden die WZ 2003 ersatzlos aufgehoben? INTECON-Kommunalseminar
43 BMF: 1. Statische Verweisung keine Ermäßigung für betroffene Betriebe 2. Empfehlung, an entsprechender Stelle einen Hinweis zur Gesetzesanpassung zu geben 3. Aktuell kein Gesetzgebungsverfahren angedacht, diese Lücke zu schließen INTECON-Kommunalseminar
44 Aufsatz Versorgungswirtschaft: Antrag auf Umdeutung des 2 Abs. 2a StromStG bei HZA stellen Städte und Gemeindebund: Klage gegen Ablehnung durch HZA hat wenig Aussicht auf Erfolg INTECON-Kommunalseminar
45 Evaluierung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF) WP / StB Dipl-Kfm. Wolfgang Illies INTECON-Kommunalseminar
46 10 NKFEG NRW Überprüfung der Auswirkungen dieses Gesetzes (1) Die Auswirkungen dieses Gesetzes mit den darin enthaltenen Vorschriften über eine Haushaltswirtschaft nach den Regeln der doppelten Buchführung werden nach einem Erfahrungszeitraum von vier Jahren nach In-Kraft-Treten des Gesetzes durch die Landesregierung unter Mitwirkung der Spitzenverbände der Kommunen und der Fachverbände überprüft. => Jahre = INTECON-Kommunalseminar
47 (2) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über das Ergebnis der Überprüfung, insbesondere über den Stand der Umsetzung und den Änderungsbedarf bei den für die Haushaltswirtschaft getroffenen Regelungen. Evaluierungsbericht Nachfolgend werden einige Änderungsforderungen aufgezeigt. INTECON-Kommunalseminar
48 Körperliche Bestandaufnahme Gem. 28 Abs. 1 Satz 3 GemHVO NRW sind die Vermögensgegenstände mindestens alle drei Jahre durch eine körperliche Inventur aufzunehmen Der Zeitraum von 3 Jahren wird in der Fachwelt als nicht sachgerecht erachtet. So hält z.b. der IDW (Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.v.) unter Abwägung von Kosten und Nutzen der Inventur im Sachanlagevermögen einen Turnus von 10 Jahren für akzeptabel. INTECON-Kommunalseminar
49 Frist zur Vorlage des Jahresabschlusses Gem. 95 Abs. 3 Satz 2 GemHVO NRW muss der Bürgermeister (m/w) den von ihm/ihr bestätigten Entwurf innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des HJ dem Rat zur Feststellung zuleiten. Die Worte innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres sollen gestrichen werden. INTECON-Kommunalseminar
50 Kreditbegriff Kredite dürfen nur zur Finanzierung von Investitionen aufgenommen werden. Forderung: Die Kommunen sollten die Möglichkeit erhalten, die jetzigen Kassenkredite in langfr. Verbindlichkeiten umzuschulden bzw. Zinssicherung auf für das gesamt Portfolio der Kredite zuzulassen. Grund: Massiv gestiegenes Kassenkreditvolumen, welches größtenteils nicht mehr als vorrübergehend bewertet werden kann. INTECON-Kommunalseminar
51 Neuberechnung der Ausgleichsrücklage Die Höhe der Ausgleichsrücklage, welche einmalig in der EB zu bestimmen war, stellt den Höchstbetrag für die Zukunft dar. Forderung: Alle Kommunen führen eine Berechnung zum durch. Begründung: Kommunen die ihre EB schon früh aufgestellt haben, weisen eine verhältnismäßig geringe Ausgleichsrücklage aus. Dies ist auf niedrigere Steuererträge der Referenzperiode zurückzuführen. INTECON-Kommunalseminar
52 Eigenkapitalspiegelbildmethode auch für übrige Beteiligungen Beteiligungen an Unternehmen, welche in den Gesamtabschluss einbezogen werden, jedoch kein Sondervermögen oder rechtl. selbstst. Stiftung sind, müssen mit dem Ertrags- oder Substanzwert bilanziert werden. Forderung: Möglichkeit der Anwendung der Eigenkapital-Spiegelbildmethode bei obigen Beteiligungen. Begründung: Nicht unerhebliche Kosten für externe Gutachten. INTECON-Kommunalseminar
53 für Ihre Aufmerksamkeit WP/StB Dipl.-Ök. Johannes Andrews WP/StB Dipl-Kfm. Wolfgang Illies INTECON-Kommunalseminar
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