Mit dem am 8. November 2007 vorgelegten Referentenentwurf eines Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes. (BilMoG-E) steht die größte Bilanzrechtsreform

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1 Bilanzierung Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz Ein Überblick über wesentliche Änderungen durch den Mit dem am 8. November 2007 vorgelegten Referentenentwurf eines Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes () steht die größte Bilanzrechtsreform seit dem Bilanzrichtliniengesetz aus dem Jahr 1985 bevor. Ziel des BilMoG ist es, das bewährte HGB-Bilanzrecht zu einer dauerhaften und im Verhältnis zu den internationalen Rechnungslegungsstandards vollwertigen, aber kostengünstigen und einfacheren Alternative weiterzuentwickeln, ohne die Eckpunkte des HGB-Bilanzrechts und das bisherige Sys tem der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) aufzugeben. Am 21. Mai 2008 hat das Bundeskabinett den Entwurf des BilMoG beschlossen. Der Gesetzesentwurf hat dem Bundesrat bereits vorgelegen. Dieser hat mit Schreiben vom 4. Juli 2008 seine Stellungnahme abgegeben; wesentliche inhaltliche Änderungsvorschläge haben sich dabei für steuerbegünstigte Körperschaften nicht ergeben. Gleichwohl bleibt abzuwarten, welche weiteren Änderungen im Rahmen des noch ausstehenden parlamentarischen Verlaufes noch um gesetzt werden. Unmittelbar nach der Sommerpause soll der Entwurf vom Bundestag beraten werden. Die Verabschiedung soll somit in der zweiten Jahreshälfte 2008 erfolgen. Der größte Teil der Vorschriften wird nach dem gegenwärtigen Stand erstmals auf Geschäftsjahre Anwendung finden, die im Kalenderjahr 2009 beginnen; Erleichterungen, insbesondere die Erhöhung der Schwellenwerte, könnten teilweise schon für das Geschäftsjahr 2008 in Anspruch genommen werden. Für die Praxis bedeutet dies, dass nach Gesetzesbeschluss nur noch wenige Monate Zeit verbleiben, um sich auf die neue Gesetzeslage einzustellen. Die Solidaris wird auf Grundlage des verabschiedeten Gesetzes im Herbst 2008 bundesweit halb- bzw. ganztägige Veranstaltungen zu dem Thema Reform des Bilanzrechts Auswirkungen des BilMoG auf den Jahresabschluss steuer - begünstigter Körperschaften anbieten. Solidaris

2 Bilanzierung 2 Die halbtägigen Veranstaltungen richten sich insbesondere an Mitglieder von Aufsichts- und Trägergremien, Vorstände, Geschäftsführungen und Leitungen von Einrichtungen des Non- Profit-Sektors, die ganztägigen Veranstaltungen werden auf Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Rechnungswesens zugeschnitten. Wir würden uns freuen, Sie respektive Ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen als Teilnehmer begrüßen zu dürfen. Vorab haben wir Ihnen auf den folgenden Seiten die wesentlichen Änderungen auf Basis des Beschlusses des Bundeskabinetts (Stand 21. Mai 2008) beigefügt. Das BilMoG umfasst zwölf Artikel und berührt folgende Gesetze: Artikel 1 Änderung des HGB Artikel 2 Änderung des EGHGB Artikel 3 Änderung des PublG Artikel 4 Änderung des AktG Artikel 5 Änderung des SE-Ausführungsgesetzes Artikel 6 Änderung des GmbHG Artikel 7 Änderung des GenG Artikel 8 Änderung des SCE-Ausführungsgesetzes Artikel 9 Änderung des EStG Artikel 10 Änderung der WPO Artikel 11 Änderung sonstigen Bundesrechts Artikel 12 Inkrafttreten Gegenstand der folgenden Synopse sind lediglich die umfänglichen Änderungen im HGB (in wesentlichen Teilbereichen). WPin/StBin Claudia Dues, Köln WP/StB Matthias Robbers, Münster WP/StB Jens Thomsen, Köln Solidaris

3 Geplante (wesentliche) Änderungen der HGB-Bilanzierung durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz im Vergleich zu den aktuellen HGB-Regelungen (Stand: 21. Mai 2008) 3 Vorschriften für alle Kaufleute 246 Vollständigkeitsgebot 246 S. 1 wird um die Sätze 2 und 3 ergänzt. Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit sie dem Kaufmann wirtschaftlich zuzurechnen sind und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Damit wird das Prinzip der wirtschaftlichen Zurechnung im HGB verankert. Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. 246 S. 4 - neu - Der entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert wird im Wege der Fiktion zum Vermögensgegenstand erhoben und damit aktivierungspflichtig. Planmäßige oder außerplanmäßige Abschreibungen sind möglich, es gelten die Regelungen des 253 Abs. 3. Die bisherige Regelung (Aktivierungswahlrecht) zum Geschäftsoder Firmenwert ( 255 Abs. 4) wird aufgehoben. 246 Abs. 2 Verrechnungsverbot 248 Abs. 2 Aktivierungsverbot für unentgeltlich erworbene Vermögensgegenstände des Anlagevermögens 249 S. 3, Abs. 2 Ansatzwahlrecht für Aufwandrückstellungen 246 Abs. 2 wird ergänzt. Ausnahme vom Verrechnungsverbot Erlaubt wird die Verrechnung von Vermögensgegenständen (die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind) und Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen, die gegenüber Arbeitnehmern eingegangen wurden; entsprechend ist mit den dazugehörigen Aufwendungen und Erträgen zu verfahren. 248 Abs. 2 wird aufgehoben. Aktivierungspflicht für selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens. Für einen hinreichenden Gläubigerschutz wird die Aktivierungspflicht mit einer Ausschüttungssperre gekoppelt ( 268 Abs. 8 neu). Steuerrechtlich bleibt es bei 5 Abs. 2 EStG, wonach ein Aktivposten nur bei entgeltlichem Erwerb anzusetzen ist. 249 S. 3, Abs. 2 werden aufgehoben. Nach der Gesetzesbegründung soll den Aufwandrückstellungen unter wirtschaftlicher Betrachtung der Charakter von Rücklagen zukommen. Das Ansatzverbot soll eine Annäherung an die IFRS darstellen, die Rückstellungen für Innenverpflichtungen grundsätzlich nicht zulassen. Wahlrecht nach Art. 66 EGHGB: Restbestand am in Gewinnrücklagen umbuchen oder beibehalten. 250 S. 2 wird aufgehoben. 252 Nr. 6 Bewertungsmethoden sollen beibehalten werden. 253 Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden S. 2 Rückstellung sind nur in Höhe des Betrages anzusetzen, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist. 252 Nr. 6 wird modifiziert: Bewertungsmethoden sind beizubehalten. 253 Zugangs- und Folgebewertung S. 2 wird modifiziert: Rückstellung sind in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Künftige Preis- und Kostensteigerungen sollen mit bei der Rückstellungsbewertung berücksichtigt werden. S. 3 - neu - Zeitbewertung für Finanzinstrumente Einführung einer Marktbewertung (Fair Value-Bewertung) für Finanz - instrumente des Handelsbestandes. Aufgrund der mit der Zeitwertbewertung einhergehenden Ausdehnung des handelsrechtlichen Realisationsprinzips, das bisher nur die erfolgswirksame Vereinnahmung von durch einen Umsatzakt realisierten Gewinnen zu lässt, sind künftig beschränkt auf die zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumente auch (nur) realisierbare Gewinne erfolgswirksam zu vereinnahmen.

4 4 Gemäß S. 5 - neu - ist der Betrag der zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesenen Finanzinstrumente bei jedem Bilanzposten als davon-vermerk erkennbar zu machen. 253 S. 2 letzter Halbsatz Abzinsungswahlrecht Rückstellungen dürfen abgezinst werden, soweit die ihnen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten einen Zinsanteil enthalten. 253 Abs. 2 Abschreibungen bei Gegenständen des Anlagevermögens Abschreibungswahlrecht bei vorübergehender Wertminderung 253 Abs. 3 S. 3 Abschreibungen wegen zukünftiger Wertschwankungen Erweitertes Niederstwertprinzip; die Vorschrift räumt für Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens ein Wahlrecht für Abschreibungen zur Berücksichtigung künftiger Wertschwankungen ein. 253 Abs. 4 Abschreibungen sind im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zulässig. 253 Abs. 5 Wertaufholungswahlrecht: Ein niedrigerer Wertansatz darf beibehalten werden, auch wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. 254 Steuerrechtliche Abschreibungen Abschreibungen können vorgenommen werden, um Vermögensgegenstände des Anlage- oder Umlaufvermögens mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der auf einer nur steuerrechtlich zulässigen Abschreibung beruht. 253 Abs. 2 - neu - Abzinsungsgebot Rückstellungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr sind auf Basis eines Marktzinssatzes abzuzinsen. Gilt entsprechend für Rentenverpflichtungen, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist. Die Abzinsungssätze werden von der Deutschen Bundesbank ermittelt und bekannt gegeben. 253 Abs. 3 (modifiziert den bisherigen Abs. 2) Abschreibungsbegrenzung: Das Abschreibungswahlrecht bei vorübergehender Wertminderung kann künftig von allen Unternehmen nur noch bezogen auf Finanzanlagen in Anspruch genommen werden (Abs. 3 S. 4) 253 Abs. 3 S. 3 entfällt. Nach der Begründung ist die Möglichkeit, Abschreibung auf erwartete Verluste schon vorauseilend vorzunehmen, nicht mit dem Ziel einer den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vereinbar. 253 Abs. 4 entfällt. Den von der Vorschrift erfassten Fallgestaltungen soll gemäß der Begründung durch die Bildung von Gewinnrücklagen Rechnung getragen werden können. 253 Abs. 5 - neu - Wertaufholungsgebot: Es wird ein rechtsform-unabhängiges Wertaufholungsgebot bzgl. aller Formen von außerplanmäßigen Abschreibungen eingeführt. Für den entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert wird ein Wertaufholungsverbot aufgenommen. 254 wird aufgehoben neu - Bildung von Bewertungseinheiten Werden Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit höchster Wahrscheinlichkeit vorgesehene Transaktionen zum Ausgleich gegenläufiger Wertänderungen oder Zahlungsströme aus vergleichbaren Risiken nachweislich zusammengefasst (Bewertungseinheit), sind die 249, 252, 253 nicht anzuwenden, soweit die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme sich aufheben. 255 Anschaffungs- und Herstellungskosten Abs. 2 S. 2-5 Umfang der Herstellungskosten Aktivierungswahlrecht Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen auch angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinkosten, der notwendigen Fertigungsgemeinkosten und des Wertverzehrs des Anlagevermögens, soweit durch die Fertigung veranlasst, eingerechnet werden. Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für betriebliche Altersversorgung brauchen nicht eingerechnet zu werden. Aufwendungen dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. 255 Bewertungsmaßstäbe Abs. 2 S. 2-4 neu Aktivierungspflicht Einzelkosten und variable Gemeinkosten sind zu aktivieren. Es bleibt ein Wahlrecht für angemessene Teile der fixen Gemeinkosten, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Die Aktivierung von Forschungs- und Vertriebskosten wird ausdrücklich ausgeschlossen. Insgesamt soll damit gemäß der Begründung eine Annäherung des handelsrechtlichen Herstellungskostenbegriffs an den produktionsbezogenen Vollkostenbegriff nach IFRS erfolgen.

5 5 255 Abs. 4 wird teilweise aufgehoben, teilweise in 246 übernommen. 255 Abs. 4 Aktivierungswahlrecht und Abschreibung des Geschäftsoder Firmenwertes 255 Abs. 4 - neu - Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes Die Neuregelung ist erforderlich, da zu Handelszwecken erworbene Finanzinstrumente künftig zum beizulegenden Zeitwert anzusetzen sind. Der beizulegende Zeitwert entspricht dem Marktpreis. Kann dieser nicht ermittelt werden, da kein aktiver Markt besteht, sind anerkannte Bewertungsmethoden anzuwenden. Lässt sich der beizulegende Zeitwert nicht verlässlich ermitteln, haben Zugangs- und Folgebewertung zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu erfolgen. Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft und Lagebericht 264 Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses 264 Ergänzung um einen neuen S. 2: Kapitalmarktorientierte Unternehmen, die keinen Konzern bilden, werden dazu verpflichtet, eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel zu erstellen. Sie können den Jahresabschluss um einen Segmentbericht erweitern. 264 d - neu - Definition der kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaft Eine Kapitalgesellschaft ist kapitalmarktorientiert, wenn sie einen organisierten Markt im Sinn des 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihr ausgegebene Wertpapiere im Sinn des 2 S. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt oder die Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt beantragt hat. 267 Umschreibung der Größenklassen Kleine Kapitalgesellschaften Bilanzsumme; Umsatzerlöse Abs. 2 Mittelgroße Kapitalgesellschaften Bilanzsumme; Umsatzerlöse 268 Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz 269 Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes Aktivierungswahlrecht 272 Eigenkapital Gezeichnetes Kapital und ausstehende Einlagen 267 Die Schwellenwerte werden angehoben: Kleine Kapitalgesellschaften Bilanzsumme; Umsatzerlöse Abs. 2 Mittelgroße Kapitalgesellschaften Bilanzsumme; Umsatzerlöse 268 Abs. 8 - neu - Ausschüttungssperre Sofern selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens oder aktive latente Steuern in der Bilanz ausgewiesen werden, dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden jederzeit auflösbaren Gewinnrücklagen abzüglich eines Verlustvortrages oder zuzüglich eines Gewinnvortrages dem angesetzten Betrag mindestens entsprechen. Die Ergänzung steht im Zusammenhang mit der Aufhebung des 248 Abs. 2 und der Neufassung des wird aufgehoben Der bisherige 269 sollte Unternehmern in der Gründungsphase helfen, eine aus Anlaufaufwendungen resultierende Überschuldung zu vermeiden. 272 Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird geteilt und neu gefasst: neu Behandelt die Bilanzierung ausstehender Einlagen. Die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen sind auf der Passivseite der Bilanz zwingend auszuweisen. Der Nettoausweis wird vorgeschrieben. a neu Bilanzierung eigener Anteile. Der Nennbetrag oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, der rechnerische Wert von erworbenen eigenen Anteilen ist in der Vorspalte offen von dem Posten Gezeichnetes Kapital als Kapital-

6 6 rückzahlung abzusetzen. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag oder dem rechnerischen Wert und dem der eigenen Anteile ist mit den Anschaffungskosten für verfügbare Rücklagen zu verrechnen. Die weitergehenden Anschaffungsnebenkosten sind als Aufwand des Geschäftsjahres zu berücksichtigen. Abs. 4 Rücklagen für eigene Anteile In eine Rücklage für eigene Anteile ist ein Betrag einzustellen, der dem auf der Aktivseite der Bilanz für die eigenen Anteile anzusetzenden Betrag entspricht. Die Rücklage darf nur aufgelöst werden, soweit die eigenen Anteile ausgegeben, veräußert oder eingezogen werden oder soweit nach 253 Abs. 3 auf der Aktivseite ein niedrigerer Betrag angesetzt wird. Die Rücklage, die bereits bei der Aufstellung der Bilanz vorzunehmen ist, darf aus vorhandenen Gewinnrücklagen gebildet werden, soweit diese frei verfügbar sind. Die Rücklage nach S. 1 ist auch für Anteile eines herrschenden oder eines mit Mehrheit beteiligten Unternehmens zu bilden. 274 Steuerabgrenzung Passive Steuerabgrenzung In Höhe der voraussichtlichen Steuerbelastung ist eine Rückstellung zu bilden und in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben. Abs. 2 Aktive Steuerabgrenzung Wahlrecht In Höhe der voraussichtlichen Steuerentlastung darf ein Abgrenzungsposten als Bilanzierungshilfe auf der Aktivseite der Bilanz gebildet werden. Der Posten ist gesondert auszuweisen und im Anhang zu erläutern. Abs. 4 Rücklagen für eigene Anteile Für Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen ist eine Rücklage zu bilden. In die Rücklage ist ein Betrag einzustellen, der dem auf der Aktivseite der Bilanz für die Anteile an dem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen angesetzten Betrag entspricht. Die Rücklage, die bereits bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden ist, darf aus vorhandenen Gewinnrücklagen gebildet werden, soweit diese frei verfügbar sind. Die Rücklage ist aufzulösen, soweit die Anteile an dem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen veräußert, ausgegeben oder eingezogen werden oder auf der Aktivseite ein niedrigerer Betrag angesetzt wird. 274 Steuerabgrenzung Ausweispflicht für aktive und passive latente Steuern Besteht eine Differenz zwischen den handelsrechtlichen Wertansätzen der Vermögensgegenstände und Schulden und deren steuerlichen Wertansätzen oder aufgrund ungenutzter Verlustvorträge oder Steuergutschriften und gleicht sich diese Differenz in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich aus, so ist eine sich daraus ergebende Steuerbelastung als Rückstellung und eine sich daraus ergebende Steuerentlastung als aktive latente Steuer auszuweisen. Abs. 2 Zur Bewertung der abzugrenzenden Steuern ist auf die unternehmensindividuellen Steuersätze abzustellen. Im Anhang ist der ausgewiesene Posten zu erläutern. Er ist aufzulösen, sobald die Steuerbe- oder -entlastung eintritt oder mit ihr nicht mehr zu rechnen ist. Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Vorschrift des 274 befreit ( 274 a Nr. 5 neu) werden aufgehoben 285 Sonstige Pflichtangaben im Anhang 287 Aufstellung des Anteilbesitzes 289 Lagebericht 285 Sonstige Pflichtangaben im Anhang werden ergänzt, insbesondere Nr. 3. Art und Zweck sowie Risiken und Vorteile von nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften, soweit dies für die Beurteilung der Finanzanlage notwendig ist (z.b. Factoring, Konsignationslagervereinbarungen, Leasingverträge) 287 wird aufgehoben 289 Lagebericht Abs. 5 - neu - Kapitalgesellschaften im Sinne des 264 d (kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften) haben im Lagebericht die wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und des internen Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess zu beschreiben.

7 7 Konzernabschluss und Konzernlagebericht 289 a - neu - Erklärung zur Unternehmensführung Börsennotierte Aktiengesellschaften sowie Aktiengesellschaften, die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisierten Markt ausgegeben haben und deren Aktien über ein multilaterales Handelssystem gehandelt werden, haben eine Erklärung zur Unternehmensführung in ihren Lagebericht aufzunehmen oder auf der Internetseite der Gesellschaft öffentlich zugänglich zu machen. Abs. 2 Die Erklärung muss die Erklärung zum Corporate Governance Kodex nach 161 AktG enthalten sowie relevante Angaben zu Unternehmensführungspraktiken und eine Beschreibung der Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat und deren Ausschüssen. 290 S. 1 Ein Konzernabschluss ist aufzustellen, wenn ein Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des Mutterunternehmens steht und das Mutterunternehmen an diesem Unternehmen eine Beteiligung im Sinne des 271 HGB hält. 291 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 Die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung des Konzernabschlusses kann, wenn dem Mutterunternehmen an dem zu befreienden Unternehmen mehr als 90 % der Anteile gehören, nur in Anspruch genommen werden, wenn die anderen Gesellschafter zugestimmt haben. 293 Größenabhängige Befreiungen 301 Kapitalkonsolidierung S. 2 Im Rahmen der Kapitalkonsolidierung kann das Eigenkapital mit Hilfe der Buchwert- oder Neubewertungsmethode angesetzt werden. Abs. 2 Als Erstkonsolidierungszeitpunkte kommen alternativ in Betracht Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen Tochterunternehmen geworden ist. Zeitpunkt der erstmaligen Einbeziehung des Tochterunternehmens. Abs. 3 S. 3 Möglichkeit der Verrechnung eines Geschäfts- oder Firmenwertes mit einem Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung. Abs. 4 Eigene Anteile des Mutterunternehmens sind in der Konzernbilanz als eigene Anteile im Umlaufvermögen gesondert auszuweisen 302 Kapitalkonsolidierung bei Interessenzusammenführung 290 S. 1 wird neu gefasst. Die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses knüpft künftig nur noch an das Vorliegen einer einheitlichen Leitung an. Das Beteiligungserfordernis wird aufgegeben (Einbeziehung von Zweckgesellschaften in den Konzern - abschluss). 291 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 wird aufgehoben. Gemäß der Begründung soll auf diesem Weg der rechtssystematische unverständliche Effekt beseitigt werden, dass kleine Minderheiten einen größeren Schutz genießen als größere Minderheiten. 293 Größenabhängige Befreiungen Die Schwellenwerte für Befreiungen bzgl. der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts werden angehoben. 301 Kapitalkonsolidierung S. 2 wird neu gefasst, S. 3 u. 4 werden aufgehoben. Die Buchwertmethode wird aufgegeben. Allein zulässig ist nun die Neubewertungsmethode. Abs. 2 wird neu gefasst. Das Wahlrecht entfällt. Maßgebend ist immer der Zeitpunkt des Anteilserwerbs. Abs. 3 S. 3 wird aufgehoben. Eine Verrechnung kommt nicht mehr in Betracht. Ein passiver Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung ist künftig nach dem Eigenkapital in der Bilanz auszuweisen. Abs. 4 Eigene Anteile dürfen beim Mutterunternehmen künftig nur noch passiv vom Eigenkapital abgesetzt werden ( 272 a. i. V. m. 298 S. 1). Sie sind mit ihrem Nennwert, oder falls ein solcher nicht vorhanden ist, mit ihrem rechnerischen Wert, in der Vorspalte offen von dem Posten Gezeichnetes Kapital abzusetzen. 302 wird aufgehoben.

8 8 306 Steuerabgrenzung 306 wird neu gefasst. Die Änderungen folgen der Änderung des Ein Geschäfts- oder Firmenwert aus der Kapitalkonsolidierung kann entweder in jedem folgenden Geschäftsjahr zu einem Viertel getilgt werden oder planmäßig abgeschrieben werden oder offen mit den Rücklagen verrechnet werden. 312 Wertansatz der Beteiligung Zulässig für den Wertansatz der Beteiligung sind die Buchwertmethode oder die Kapitalanteilsmethode. Abs. 3 Grundlage sind die Wertansätze im Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile oder der erstmaligen Einbeziehung des assoziierten Unternehmens in den Konzernabschluss oder der Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen assoziiertes Unternehmen geworden ist. 309 wird neu gefasst. Das Wahlrecht wird auf die Abschreibung reduziert. Der Geschäfts- oder Firmenwert wird somit im Jahres- und Konzernabschluss gleich behandelt. 312 wird geändert. Das Wahlrecht entfällt. Zur Vereinheitlichung der Konzernrechnungslegung ist nur noch die Buchwertmethode zulässig. Abs. 3 Der beizulegende Zeitwert des anteiligen Eigenkapitals ist zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile zu ermitteln. 314 Sonstige Pflichtangaben im Konzernanhang 315 Konzernlagebericht 314 Sonstige Pflichtangaben im Konzernanhang Die Vorschriften werden (teilweise analog 285) ersetzt bzw. ergänzt. 315 Konzernlagebericht Abs. 2 Nr. 5 wird neu eingefügt Im Lagebericht sollen auch Angaben gemacht werden zu den wesentlichen Merkmalen des internen Kontroll- und des internen Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Konzernrechnungslegungsprozess, sofern eines der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen kapitalmarktorientiert ist. Einführungsgesetz zum HGB Übergangsvorschriften zum Bilanzrechtsmodernisierungs - gesetz Artikel 65 - neu - Soweit sich aus der Änderung der Bewertung der Pensionsrückstellung zusätzliche Zuführungen ergeben, so darf der Betrag in gleichmäßig zu bemessende Jahresraten bis zum und damit über 15 Jahre angesammelt werden. Artikel 66 - neu - Regelt die Anwendbarkeit der einzelnen Vorschriften des BilMoG.

1/2 Gesamtinhaltsverzeichnis

1/2 Gesamtinhaltsverzeichnis Seite 1 1/2 1/2 1 Verzeichnisse 1/1 Herausgeber und Autoren 1/2 1/3 Stichwortverzeichnis 2 Aktuelles über das BilMoG 2/1 Das Bilanzrecht wird grundlegend modernisiert 2/2 Rückblick 2/3 Ziel der Bundesregierung:

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