Mandantenveranstaltung am 13. November 2008

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1 Mandantenveranstaltung am 13. November 2008 ROSENSCHON. SPERBER. GRIMME. HENKER Rechtsanwälte. Steuerberater ROSENSCHON. STIEFLER. WAHA Partnerschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Steuerberatungsgesellschaft ROSENSCHON & PARTNER GMBH Steuerberatungsgesellschaft STIEFLER & ROSENSCHON Wirtschaftsprüfer. Steuerberater RBG BERATUNGSGESELLSCHAFT MBH UNTERNEHMENSBERATUNG ORT WIRTSCHAFTSBERATUNG GMBH UNTERNEHMENSBERATUNG 1

2 Mandantenveranstaltung am 13. November 2008 Bilanzrechts- modernisierungs- gesetz BilMoG 2

3 Wesentliche Eckpunkte des BilMoG Dr. Jürgen Rosenschon Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwalt 3

4 Wesentliche Eckpunkte des BilMoG Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) vom ( Stellungnahme des Bundesrates vom Umsetzung von EU-Vorgaben - sog. Abänderungsrichtline - sog. Abschlussprüferrichtlinie 10-Punkte-Programm Unternehmensintegrität und Anlegerschutz der Bundesregierung vom

5 BilMoG - Ziele Deregulierung Verbesserung des Informationsgehalts des HGB- Einzel- und Konzernabschlusses Verbesserung der Vergleichbarkeit von Abschlüssen und der Möglichkeiten zur Kapitalaufnahme Steuerneutralität 5

6 Deregulierung Befreiung von Buchführungs- und Bilanzierungspflicht für bestimmte Einzelkaufleute Euro Jahresüberschuss Euro Umsatzerlöse 241a, 242 HGB-E Personengesellschaften? Anpassung an 141 AO? 6

7 Anhebung der Schwellenwerte (um 20 %) klein mittel Konzern <= <= konsolidiert addiert Bilanzsumme 4,84 Mio 19,25 Mio 19,250 Mio 21,000 Mio Umsätze 9,68 Mio 38,50 Mio 38,500 Mio 42,000 Mio Mitarbeiter Mindestens 2 Kriterien an 2 aufeinander folgenden Bilanzstichtagen vorgezogene Anwendung 7

8 Verbesserung des Informationsgehalts des handelsrechtlichen Jahres- und Konzernabschlusses Weiterentwicklung der HGB-Bilanzregeln - statt IFRS für Mittelstand Kein Wahlrecht für befreienden IFRS-Abschluss ( 264 e Re/E) Einhellige Ablehnung des Entwurfs vom des Standards IFRS für SME`s Beibehaltung der den HGB-Abschluss prägenden Grundsätze - Vorsichts-, Realisierungs- und Imparitätsprinzip - Maßgeblichkeit der HB für die StB - Gewinnausschüttungsbemessungsfunktion nur punktuelle Annäherung an IFRS Regeln bei einer seits stärkerer Annäherung und anderer seits vollständiger Lösung von den Steuerbilanzansätzen Verbesserung der Vergleichbarkeit und des Informationsgehalts von Jahres- und Konzernabschlüssen 8

9 Weg 1: Beseitigung bestehender handelsrechtlicher Ansatz-, Ausweis- und Bewertungswahlrechte Weg 2: Aufhebung der umgekehrten Maßgeblichkeit und des Verbots auch im Einzelabschluss 5 Abs. 1 S. 2 EStG bzw. 247 Abs. 3, 254, 273, 279 Abs. 2 HGB 9

10 Anwendungsregeln Noch kein Inkrafttreten bzw. keine Anwendung auf Jahresabschlüsse für nach dem beginnende Geschäftsjahre Zeitlicher Aufschub um 1 Jahr Ausnahme: Schwellenwerte Erstmalige Anwendung der Neuregelungen im wesentlichen prospektiv Art 66 EGHGB-E Umstellungseffekte überwiegend erfolgsneutral (Verrechnung mit Gewinnrücklagen) bzw. bei erfolgswirksamer Umstellung großzügige zeitliche Verteilungsregeln Verzicht auf die Angabe von Vorjahreszahlen bei erstmaliger Anwendung 10

11 11

12 Änderungen der Ansatzvorschriften für den Einzelabschluss Matthias Waha Steuerberater 12

13 Aktivierungspflicht für selbstgeschaffene Vermögensgegenstände des Anlagevermögens 13

14 Aktivierungspflicht für selbstgeschaffene Vermögensgegenstände des Anlagevermögens 14

15 Aktivierungspflicht für selbstgeschaffene Vermögensgegenstände des Anlagevermögens 15

16 Aktivierungspflicht für selbstgeschaffene Vermögensgegenstände des Anlagevermögens Mithin gewinnt die Frage nach dem Zeitpunkt des Übergangs von der Forschungs- zur Entwicklungsphase entscheidende Bedeutung. Die Feststellung des Zeitpunkts des Übergangs von der Forschungs- zur Entwicklungsphase ist ausweislich der Regierungsbegründung in jedem Einzelfall gesondert zu treffen. 16

17 Aktivierungspflicht für selbstgeschaffene Vermögensgegenstände des Anlagevermögens In der Regierungsbegründung wird ausgeführt, dass eine Aktivierung schon während der Entwicklung zu erfolgen hat. Demnach ist eine Zukunftsprognose erforderlich. Es muss mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass ein selbständig verwertbarer immaterieller Vermögensgegenstand des Anlagevermögens zur Entstehung gelangt. Kann die (zukünftige) Vermögensgegenstandseigenschaft nicht bejaht werden, ist die Aktivierung der Entwicklungskosten ausgeschlossen. Folglich ist eine hinreichende Dokumentation erforderlich, der sich entnehmen lässt, aus welchen Gründen von der künftigen Entstehung eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens auszugehen ist. 17

18 Aktivierungspflicht für selbstgeschaffene Vermögensgegenstände des Anlagevermögens 18

19 Aktivierungspflicht für selbstgeschaffene Vermögensgegenstände des Anlagevermögens Nach der Regierungsbegründung ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Übergangs vom systematischen Suchen zum Erproben und Testen der gewonnenen Erkenntnisse oder Fertigkeiten als Übergang von der Forschung zur Entwicklung anzusehen 19

20 Aktivierungspflicht für selbstgeschaffene Vermögensgegenstände des Anlagevermögens 20

21 Aktivierungspflicht für selbstgeschaffene Vermögensgegenstände des Anlagevermögens 21

22 Aktivierungspflicht für selbstgeschaffene Vermögensgegenstände des Anlagevermögens Übergangsregelung in Art. 66 Abs. 3 EGHGB- RegE: Aufwendungen für nicht entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind als Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur zu aktivieren, wenn mit der Entwicklung nach dem (voraussichtlich ) begonnen wurde (prospektive Anwendung). In der Regierungsbegründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Aktivierung der Beginn der Entwicklung entscheidend ist. 22

23 Aktivierungspflicht für selbstgeschaffene Vermögensgegenstände des Anlagevermögens Direkte steuerliche Auswirkungen ergeben sich aufgrund der Regelung des 5 Abs. 2 EStG nicht. Steuerlich bleiben die Aufwendungen nach wie vor nicht aktivierbar und damit grundsätzlich als Betriebsausgabe abzugsfähig. Auf die aktivierten selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände sind passive latente Steuern zu bilden. Die künftige handelsrechtliche Aktivierungspflicht wirkt sich jedoch auf die Höhe des handelsrechtlichen Eigenkapitals aus. Frühzeitige Einrichtung eines aussagekräftigen Projektcontrolling (Kostenstellen- / Kostenträgerrechnung) ist unabdingbare Voraussetzung Kurzfristig verbessert die Aktivierung das operative Ergebnis / Langfristig zusätzliche Abschreibungen und Ergebnisbelastungen 23

24 Aktivierungspflicht für den Geschäfts- oder Firmenwert Zukünftig besteht eine Aktivierungspflicht für einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert ( 246 Abs. 1 Satz 4 HGB-RegE); bisher nach 254 Abs. 4 Satz 1 HGB ein Aktivierungswahlrecht. Der entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert wird per Fiktion zum Vermögensgegenstand erklärt. Derivativer Geschäfts- oder Firmenwert = Unternehmenskaufpreis Reinvermögen (= Zeitwert der Vermögensgegenstände Zeitwert der Schulden) 24

25 Aktivierungspflicht für den Geschäfts- oder Firmenwert Für steuerliche Zwecke ist ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert bereits bisher als Wirtschaftsgut zu aktivieren. Abschreibung: steuerlich nach 7 Abs. 1 Satz 3 EStG über 15 Jahre handelsrechtlich über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Sollte die handelsrechtliche Abschreibungsdauer kürzer sein als die steuerliche Abschreibungsdauer so ergeben sich aktive latente Steuern. 25

26 Aktivierungspflicht für den Geschäfts- oder Firmenwert Neuregelung ist gem. Art. 66 Abs. 8 EGHGB erstmals für das nach dem (voraussichtlich ) beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Es wird die Ansicht vertreten, dass die Neuregelung nur auf Erwerbsvorgänge nach dem Übergangszeitpunkt (prospektive Anwendung) anzuwenden ist. Die zukünftige handelsrechtliche Aktivierungspflicht für entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwerte kann sich im Rahmen eines asset deals auf die handelsrechtliche Eigenkapitalquote auswirken. 26

27 Saldierung von Schulden mit Planvermögen Nach 246 Abs. 2 Satz 2 HGB-RegE besteht zukünftig ein Saldierungsgebot von Schulden mit Planvermögen bei Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen (z.b. Lebensarbeitszeitkonten, Altersteilzeitvereinbarungen etc.), die gegenüber Arbeitnehmern eingegangen wurden. Voraussetzung für eine Verrechnung ist, dass einzelne Vermögensgegenstände oder Gruppen von Vermögensgegenständen dem Zugriff der Gläubiger im Wege der Einzelvollstreckung oder Insolvenz entzogen sind. Die Prüfung dieser Frage ist in jedem Einzelfall gesondert vorzunehmen. 27

28 Saldierung von Schulden mit Planvermögen Mit der in der Praxis weit verbreiteten doppelseitigen Treuhand lässt sich bei entsprechender Gestaltung beispielsweise ein ausreichender wirtschaftlicher Insolvenzschutz erreichen. Aufgrund der Saldierung würde sich die handelsrechtliche Bilanzsumme ändern, was unmittelbaren Einfluss auf die Eigenkapitalquote hätte. Die saldierten Beträge sind im Anhang anzugeben 285 Nr. 25 HGB-RegE. Für die steuerliche Gewinnermittlung soll in 5 Abs. 1a Satz 1 EstG-RegE klargestellt werden, dass Posten der Aktivseite nicht mit Posten der Passivseite verrechnet werden dürfen. 28

29 Bilanzierungspflicht für latente Steuern Nach 274 HGB-RegE sind zukünftig latente Steuern abzugrenzen für: Temporäre Differenzen zwischen Handelsbilanz- und Steuerbilanzbuchwert und ungenutzte Verlustvorträge. Nach 274 Abs. 1 HGB-RegE ist ein aktiver latenter Steueranspruch für den Vortrag noch nicht genutzter steuerlicher Verluste in dem Umfang zu bilanzieren, indem die steuerlichen Verlustvorträge innerhalb den nächsten fünf Jahre im Wege der Verlustverrechnung voraussichtlich gewährt werden, d.h. ausreichende zu versteuernde Ergebnisse in den nächsten fünf Jahren vorliegen werden. 29

30 Bilanzierungspflicht für latente Steuern hierfür müssen überzeugende Nachweise erbracht werden, dass ausreichend steuerliche Gewinne künftig verfügbar sein werden. Zur Feststellung der Nutzung steuerlicher Verlustvorträge ist eine Ergebnisprognose über einen Fünf-Jahres- Zeitraum anzustellen, bei dem das Vorsichtsprinzip zu beachten ist. durch eine Aktivierung wird der aktuelle Verlust gemindert der potenzielle Steuervorteil verwandelt sich in eine Vermögensposition. Bei Verzicht auf die Aktivierung rechnet das Unternehmen auch in den folgenden Geschäftsjahren mit weiteren Verlusten. Wird der steuerliche Verlustvortrag aktiviert und tritt die erhoffte Ergebnisverbesserung nicht ein erhöht sich durch den Abschreibungsbedarf der Verlust zusätzlich. 30

31 Bilanzierungspflicht für latente Steuern Temporäre Differenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz: Passivierungspflicht, sofern eine Differenz zwischen den handelsrechtlichen Wertansätzen der Vermögensgegenstände und Schulden und deren steuerlichen Wertansätzen besteht und sich diese Differenz in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich umkehrt. Aktivierungspflicht, sofern eine Differenz zwischen den handelsrechtlichen Wertansätzen der Vermögensgegenstände und Schulden und deren steuerlichen Wertansätzen besteht und sich diese Differenz in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich umkehrt. 31

32 Bilanzierungspflicht für latente Steuern 32

33 Bilanzierungspflicht für latente Steuern 33

34 Bilanzierungspflicht für latente Steuern 34

35 Bilanzierungspflicht für latente Steuern 35

36 Bilanzierungspflicht für latente Steuern 36

37 Bilanzierungspflicht für latente Steuern Die aktiven latenten Steuern sind unter dem neuen Posten Aktive latente Steuern und die passiven latenten Steuern unter dem neuen Posten Passive latente Steuern getrennt voneinander auszuweisen. Für Zwecke der Bewertung müssen gem. 274 Abs. 2 Satz 1 HGB-RegE die unternehmensindividuellen Steuersätze angewendet werden, die wahrscheinlich im Zeitpunkt der Umkehrung der zeitlichen Differenzen gültig sind. Eine Abzinsung von aktiven und passiven latenten Steuern ist nicht zulässig. Für einen Überhang aktiver latenter Steuern besteht eine Ausschüttungs- bzw. Abführungssperre ( 268 Abs. 8 HGB-RegE). 37

38 Bilanzierungspflicht für latente Steuern Gemäß Art. 66 Abs. 8 EGHGB-RegE ist die Neuregelung für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem (voraussichtlich ) beginnen. Eine Übergangsregelung gibt es nicht. Daher ist unklar, ob im Übergangszeitpunkt eine umfassende Berechnung der latenten Steuern notwendig ist, selbst wenn die Differenzen aus Geschäftsjahren vor dem Übergangszeitpunkt resultieren (retrospektive Anwendung). 38

39 Abschaffung Sonderposten mit Rücklagenanteil / Aufhebung der umgekehrten Maßgeblichkeit Die bisher in 5 Abs. 1 Satz 2 EStG kodifizierte umgekehrte Maßgeblichkeit und somit auch die korrespondierenden 247 Abs. 3, 254, 273, 279 Abs. 2 und 281 HGB fällt durch das BilMoG weg. Die Aufhebung der umgekehrten Maßgeblichkeit betrifft im Wesentlichen folgende steuerlichen Begünstigungsnormen: Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6. Abs. 4 EStR, Rücklage nach 6 b Abs. 3 EStG (Reinvestitionsrücklage) Rücklage für Zuschüsse gemäß R 6.5. Abs. 4 EStR. 39

40 Abschaffung Sonderposten mit Rücklagenanteil / Aufhebung der umgekehrten Maßgeblichkeit In der Steuerbilanz dürfen die Rücklagen weiter geführt werden. In der Handelsbilanz räumt Art. 66 Abs. 1 EGHGB- E den Kaufleuten ein Wahlrecht für den Übergang auf BilMoG ein: Waren im Jahresabschluss für ein nach dem (voraussichtlich ) endendes Geschäftsjahr Sonderposten mit Rücklagenanteil gemäß 247 Abs. 3 bzw. 273 HGB enthalten, können diese Posten beibehalten oder müssen durch unmittelbare Einstellung in die Gewinnrücklagen aufgelöst werden. 40

41 Abschaffung Sonderposten mit Rücklagenanteil / Aufhebung der umgekehrten Maßgeblichkeit Praxisbeispiel: Die A GmbH verkauft in 2008 eines ihrer langjährig genutzten Gebäude (Buchwert TEUR 600) für TEUR Da sie im selben Jahr noch kein interessantes Reinvestitionsobjekt entdeckt hat, beschließt sie in der Handels- und Steuerbilanz eine Rücklage nach 6b Abs. 3 EStG zu bilden. Der Steuersatz beträgt 30 %. Buchung in der Handels- und Steuerbilanz in 2008 bei der Veräußerung: Bank TEUR an Gebäude TEUR 600 Ertrag TEUR 400 Sonstiger betrieblicher Aufwand TEUR 400 an Sonderposten mit Rücklagenanteil TEUR

42 Abschaffung Sonderposten mit Rücklagenanteil / Aufhebung der umgekehrten Maßgeblichkeit Im Jahr 2009 (voraussichtlich 2010) bei Inkrafttreten des BilMoG entschließt sich die A GmbH der vorherrschenden Literaturmeinung zu folgen und den Sonderposten mit Rücklagenanteil handelsrechtlich - unmittelbar gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 2 EGHGB-RegE erfolgsneutral in die Gewinnrücklagen einzustellen: Buchung in der Handelsbilanz zum (voraussichtlich ): Sonderposten mit Rücklagenanteil TEUR 400 an Gewinnrücklagen TEUR 280 Passive latente Steuern TEUR 120 (TEUR 400 x 30%) Die Verrechnung mit den Gewinnrücklagen führt zu einer temporären Differenz, die sich, entweder im Laufe der Nutzungsdauer durch die Abschreibung der Neuinvestition oder durch die sofortige Auflösung des Sonderpostens in der Steuerbilanz sofern in der Frist nicht reinvestiert wird wieder umkehrt. 42

43 Abschaffung Sonderposten mit Rücklagenanteil / Aufhebung der umgekehrten Maßgeblichkeit Zum findet die A-GmbH ein geeignetes Reinvestitionsobjekt (Kaufpreis TEUR 900). Das neue Gebäude wird sowohl in Handels- als auch in der Steuerbilanz mit 3 % p.a. ( 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG) abgeschrieben. Buchung in der Handels- und Steuerbilanz: Gebäude TEUR 900 an Bank TEUR 900. Nur in der Steuerbilanz wird jetzt der Sonderposten übertragen: Sonderposten mit Rücklagenanteil TEUR 400 an Gebäude TEUR 400 Zum kommt es zu folgenden Abschreibungen: Steuerbilanz: Abschreibung 3 % von TEUR 500 (TEUR 900 TEUR 400) = TEUR 15 Handelsbilanz: Abschreibung 3 % von TEUR 900 = TEUR

44 Abschaffung Sonderposten mit Rücklagenanteil / Aufhebung der umgekehrten Maßgeblichkeit Die Abschreibungsdifferenz verringert die Buchwertdifferenz des Gebäudes und zwingt handelsrechtlich zur anteiligen Auflösung der passiven latenten Steuern: Abschreibung handelsrechtlich TEUR 27 Abschreibung steuerlich TEUR 15 = TEUR 12 x 30 % = TEUR 3,6. Buchung in der Handelsbilanz: Passive latente Steuern TEUR 3,6 an Steuern vom Einkommen und vom Ertrag TEUR 3,6. 44

45 Abschaffung Sonderposten mit Rücklagenanteil / Aufhebung der umgekehrten Maßgeblichkeit Steuerlich dürfen die Rücklagen nach wie vor gebildet werden. Voraussetzung für die Nutzung steuerlicher Wahlrechte ist, nach 5 Abs. 1 Satz 2 EStG-E, das die Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden in besonders zu führende Verzeichnisse aufzunehmen sind. Aus diesen Verzeichnissen sind Tag der Anschaffung oder Herstellung Anschaffungs- oder Herstellungskosten Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts und vorgenommene Abschreibungen zu entnehmen. 45

46 Beseitigung der Passivierungswahlrechte für Aufwandsrückstellungen und Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung Bisherige Rechtslage: Eine Aufwandsrückstellung kann gebildet werden (Wahlrecht), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Die Aufwendungen müssen vor dem Bilanzstichtag verursacht sein. Die Aufwendungen müssen ihrer Eigenart nach genau umschreibbar (konkret) sein. Die Aufwendungen müssen sicher oder zumindest wahrscheinlich in Zukunft zu Ausgaben führen. Beispiele für allgemeine Aufwandsrückstellungen: Großreparaturen und Generalüberholungen Abbruchkosten, soweit wirtschaftlich am Bilanzstichtag geboten Beseitigung von Gebäudeschäden Rekultivierungsmaßnahmen 46

47 Beseitigung der Passivierungswahlrechte für Aufwandsrückstellungen und Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung Gründe für die Aufhebung von 249 Abs. 2 HGB: Die bisherige Vorschrift erlaubt den Ausweis von Aufwandsrückstellungen, denen wirtschaftlich der Charakter von Rücklagen zukommt Der Ausweis dieser Rückstellungen führt zu einer für die Abschlussadressaten irreführenden Darstellung der Vermögenslage Rückstellung statt Gewinnrücklagen im Jahresabschluss. Die Nachprüfbarkeit der zugrunde liegenden Sachverhalte ist stark eingeschränkt. 249 Abs. 2 HGB steht einer sachgerechten Information der Abschlussadressaten entgegen. Annäherung an die IFRS, die keine Aufwandsrückstellungen zulassen 47

48 Beseitigung der Passivierungswahlrechte für Aufwandsrückstellungen und Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung Übergangsvorschrift: Wahlrecht (vgl. Artikel 66 Abs. 1 EGHGB-E): Beibehaltung der Rückstellungen, die im Jahresabschluss für ein nach dem (voraussichtlich ) endendes Geschäftsjahr enthalten waren (bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Grund für die Rückstellung entfällt). Die Auflösung erfolgt unmittelbar zugunsten der Gewinnrücklagen, wenn von dem Wahlrecht kein Gebrauch gemacht wird. bei Ausnutzung des Wahlrechts sind die Folgewirkungen zu beachten; bei Eintritt des Geschäftsvorfalls für das die Rückstellung gebildet wurde ist bei Beibehaltung der Rückstellung diese ergebnisneutral zu verbrauchen bzw. bei aufgelöster Rückstellung ergebnisverschlechternd zu erfassen. 48

49 Beseitigung der Passivierungswahlrechte für Aufwandsrückstellungen und Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung Erstanwendungsvorschrift zzt. noch unklar: Ist der Rückstellungsbetrag zum gemeint oder tatsächlich der , so dass Rückstellungsverwendungen des Jahres 09 nicht in die Gewinnrücklage eingestellt werden könnten? Steuerliche Auswirkungen: Keine, da bislang auch schon ein steuerliches Passivierungsverbot besteht. 49

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51 Änderungen der Bewertungsvorschriften für den Einzelabschluss Achim Schäfer Steuerberater 51

52 Änderung der Bewertungsvorschriften für den Einzelabschluss 1. Neuregelung Herstellungskosten 2. Der beizulegende Zeitwert 3. Aufhebung bestimmter Abschreibungswahlrechte 4. Rückstellungsbewertung 52

53 Neuregelung Herstellungskosten Material HGB heute BilMoG Steuerbilanz Einzelkosten Fertigung Sondereinzelkosten der Fertigung Materialgemeinkosten Pflicht Wahlrecht Verbot angemessene Gemeinkosten Fertigungsgemeinkosten Abschreibungen anteilige Kosten für allgemeine Verwaltung, freiwillige Sozialleistungen, betriebliche Altersversorgung Gemeinkosten, soweit unangemessen, nicht notwendig oder nicht auf die Herstellung entfallend Forschungs- und Vertriebskosten 53

54 Der beizulegende Zeitwert Durchbrechung des Anschaffungskostenprinzips Beschränkung auf Kreditinstitute und Finanzdienstleister (vgl. Stellungnahme Bundesrat)? gesamte Umsetzung vor dem Hintergrund der Finanzmarktkrise fraglich Wofür wird der beizulegende Zeitwert benötigt? Saldierungsvorschrift bei Altersversorgungsverpflichtungen Finanzinstrumente die zu Handelszwecken erworben wurden 54

55 Was sind Finanzinstrumente? Unter einem Finanzinstrument sind alle vertraglichen Ansprüche und Verpflichtungen zu verstehen, die unmittelbar oder mittelbar den Austausch von Zahlungsmitteln zum Gegenstand haben. Die aus Verträgen oder Vereinbarungen resultierenden Rechte bzw. Pflichten müssen dabei auf finanziellen Sachverhalten beruhen. (Quelle: WIKIPEDIA) Beispiele für Finanzinstrumente Geld- und Kassenbestände Aktien, Anteile an anderen Unternehmen Forderungen Derivate - Optionen - Futures - Swaps - Forwards - Warentermingeschäfte Finanzinstrument z. B. Aktie Erwerb zu Handelszwecken JA Marktpreis JA JA NEIN anerkannte Bewertungsmethode JA beizulegender Zeitwert (Marktpreis bzw. anerkannte Bewertungsmethode) NEIN NEIN NEIN AK (Obergrenze) oder niedriger beizulegender Wert 55

56 Erwerb zu Handelszwecke Entscheidung im Zeitpunkt des Zugangs/Kaufs bindend Umwidmungsverbot: kein Wechsel, weder in die eine, noch in die andere Richtung Nicht für Finanzinstrumente, die zu Sicherungszwecken (z. B. des Zins- oder Währungsrisikos) erworben wurden Finanzinstrument z. B. Aktie Erwerb zu Handelszwecken JA Marktpreis JA JA NEIN anerkannte Bewertungsmethode JA beizulegender Zeitwert (Marktpreis bzw. anerkannte Bewertungsmethode) NEIN NEIN NEIN AK (Obergrenze) oder niedriger beizulegender Wert 56

57 Marktpreis oder anerkannte Bewertungsmethode Marktpreis eines aktiven Marktes Börse, Broker, Branchengruppe, Aufsichtsbehörde Leicht und regelmäßig ermittelt Aktuell und regelmäßig stattfindende Markttransaktionen zwischen unabhängigen Dritten Allgemein anerkannten Bewertungsmethoden Vergleichs- oder Kapitalwertverfahren, Optionspreismodelle Vergleich mit dem Marktpreis jüngerer vergleichbarer Geschäftsvorfälle Finanzinstrument z. B. Aktie Erwerb zu Handelszwecken JA Marktpreis JA JA NEIN anerkannte Bewertungsmethode JA beizulegender Zeitwert (Marktpreis bzw. anerkannte Bewertungsmethode) NEIN NEIN NEIN Anschaffungskosten (Obergrenze) oder niedriger beizulegender Wert 57

58 Beispiel Aktie erworben für EUR in der Hoffnung auf unmittelbar folgende Kurssteigerung Börsenpreis zum Stichtag: EUR Lösung: Finanzinstrument? + Zu Handelszwecken erworben? + Marktpreis? + beizulegender Zeitwert, Bewertung zu EUR Ertrag EUR 500 Rücklagenbildung in Höhe des Ertrags abzgl. latente Steuern (Ausschüttungssperre) steuerlich ohne Auswirkung Finanzinstrument z. B. Aktie Erwerb zu Handelszwecken JA Marktpreis JA JA NEIN anerkannte Bewertungsmethode JA beizulegender Zeitwert (Marktpreis bzw. anerkannte Bewertungsmethode) NEIN NEIN NEIN Anschaffungskosten (Obergrenze) oder niedriger beizulegender Wert 58

59 Aufhebung bestimmter Abschreibungswahlrechte HGB heute BilMoG Steuerbilanz Nicht- KapGes/ rechtsform- rechtsform- KapGes PersGmbH unabhängig unabhängig nur vorübergehende Wertminderung Sachanlagevermögen Finanzanlagevermögen Wahlrecht Verbot niedrigerer Zukunftswert im Umlaufvermögen vernünftige kaufmännische Beurteilung 59

60 Rückstellungsbewertung HGB heute BilMoG Steuerbilanz nach vernünftiger kfm. Beurteilung notwendiger Betrag nach vernünftiger kfm. Beurteilung notwendiger Erfüllungsbetrag nach vernünftiger kfm. Beurteilung notwendiger Betrag anzusetzender Betrag Preisverhältnisse am Abschlussstichtag künftige Preis- und Kostensteigerungen - aber auch Preis- und Kostensenkungen - müssen berücksichtigt werden Preisverhältnisse am Abschlussstichtag erforderlich, wenn Restlaufzeit > 1 Jahr erforderlich, wenn Restlaufzeit > 1 Jahr Abzinsung nur wenn Rückstellung Zinsanteil enthält Zinssatz: der Restlaufzeit entsprechender, durchschnittlicher Marktzinssatz der vergangenen 7 Jahre 5,50% Übergangsregelung keine 60

61 Pensionsrückstellungen HGB heute BilMoG Steuerbilanz nach vernünftiger kfm. Beurteilung notwendiger Betrag nach vernünftiger kfm. Beurteilung notwendiger Erfüllungsbetrag Teilwert, 6a EStG anzusetzender Betrag Preisverhältnisse am Abschlussstichtag künftige Lohn- und Gehaltssteigerungen - aber auch Senkungen - müssen berücksichtigt werden Preisverhältnisse am Abschlussstichtag Abzinsung 3 bis 6% der Restlaufzeit entsprechender, durchschnittlicher Marktzinssatz der vergangenen 7 Jahre Alternativ: Zinssatz für Restlaufzeit von 15 Jahren 6% Übergangsregelung Zuführung: sofort oder Ansammlung bis Ende 2023 Minderung: Beibehaltung, sofern voraussichtliche Zuführung in Folgejahren oder erfolgsneutrale Auflösung 61

62 Fazit Deutlicher Einfluss internationaler Rechnungslegungsvorschriften Abschaffung von Wahlrechten (z. B. Herstellungskosten) Rückstellungsbewertung, v. a. Pensionsrückstellungen Abnehmender Einfluss der Steuergesetze auf die Handelsbilanz Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz werden tendenziell steigen geringere Abweichungen bei Herstellungskosten und Abschreibungen in der Praxis eher unbedeutend größere (zwingende) Abweichungen bei Rückstellungen, v. a. Pensionsrückstellungen 62

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64 Änderungen der Ausweisvorschriften für den Einzelabschluss Wilhelm Brand Steuerberater Vereidigter Buchprüfer 64

65 Änderungen beim Eigenkapitalausweis Ausstehende Einlagen Eigene Anteile 65

66 Ausstehende Einlagen (Bruttomethode) Aktiva Passiva A. Ausstehende Einlagen auf A. Eigenkapital das gezeichnete Kapital 100 I. Gezeichnetes Kapital 400 (davon eingefordert 40) B. Umlaufvermögen IV. Kassenbestand 300 Bilanzsumme 400 Bilanzsumme 400 Ausstehende Einlagen 100 davon eingefordert - 40 nicht eingeforderte Einlagen 60 66

67 Ausstehende Einlagen (Nettomethode) Aktiva Passiva A. Eigenkapital B. Umlaufvermögen I. Gezeichnetes Kapital 400./. nicht eingeforderte II. Forderungen und sonstige ausstehende Einlagen -60 Vemögensgegenstände Eingefordertes Kapital 340 Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital 40 IV. Kassenbestand 300 Bilanzsumme 340 Bilanzsumme

68 Änderungen beim Eigenkapitalausweis Ausstehende Einlagen Eigene Anteile 68

69 Ausweis eigener Anteile Differenzierung je nach Erwerbszweck 71 Abs.1 AktG Nettoausweis bei Erwerb - zur Einziehung (Nr. 6) - aufgrund Ermächtigung der Hauptversammlung (Nr. 8) Bruttoausweis - bei den übrigen Erwerbszwecken des 71 Abs.1 AktG 69

70 Eigene Anteile (Bruttoausweis) Aktiva Passiva A. Eigenkapital B. Umlaufvermögen I. Gezeichnetes Kapital 400 II. Kapitalrücklage III. Wertpapiere III. Gewinnrücklagen 2. Eigene Anteile Rücklage für eigene Anteile

71 Eigene Anteile (Nettoausweis) 1 Aktiva Passiva Diverse Aktiva Eigenkapital Gezeichnetes Kapital 100 Kapitalrücklage 500 Gewinnrücklagen Jahresüberschuss 0 Diverse Passiva 400 Bilanzsumme Bilanzsumme

72 Eigene Anteile Nettoausweis Erwerb eigener Anteile Anschaffungskosten: 100 Nennwert: 5 Nennbetrag Kaufpreis Korrektur des gezeichneten Kapitals Korrektur der frei verfügbaren Rücklagen Gezeichnetes Kapital 5 an Diverse Aktiva (Bank) 100 Gewinnrücklagen 95 72

73 Eigene Anteile (Nettoausweis) 2 Aktiva Passiva Diverse Aktiva Eigenkapital Gezeichnetes Kapital Kapitalrücklage Gewinnrücklagen Jahresüberschuss 0 0 Diverse Passiva Bilanzsumme Bilanzsumme

74 Eigene Anteile Nettoausweis Verkauf der erworbenen Anteile Verkaufspreis: 200 Nennwert: 5 Nennbetrag Kaufpreis Verkaufserlös Korrektur des gezeichneten Kapitals Korrektur der frei verfügbaren Rücklagen Veräußerungsgewinn (Kapitalrücklage) Diverse Aktiva (Bank) 200 an Gezeichnetes Kapital 5 Gewinnrücklagen 95 Kapitalrücklage

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76 Änderungen beim Anhang Wilhelm Brand Steuerberater Vereidigter Buchprüfer 76

77 Ausserbilanzielle Geschäfte Angaben über Art und Zweck, sowie Risiken und Vorteile von nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften, soweit notwendig für die Beurteilung der Finanzlage. (Befreiung für kleine Kapitalgesellschaften) 77

78 Ausserbilanzielle Geschäfte Beispiele: Errichtung u. Nutzung von Zweckgesellschaften Factoring Pensionsgeschäfte Leasing Zweck eines Leasinggeschäftes: Beschaffung liquider Mittel zur Tätigung von Investitionen 78

79 Abschlussprüferhonorar Angabe des vom Abschlussprüfer berechneten Gesamthonorars für im Geschäftsjahr erbrachte Leistungen, aufgegliedert nach Tätigkeitsbereichen. Erleichterungen: kleine KapG = befreit mittelgroße KapG = befreit, aber verpflichtet, bei Aufforderung die Angaben der WP-Kammer mitzuteilen. 79

80 Berechnungsgrundlagen zu den Pensionsrückstellungen Bisherige Regelung: 284 II Nr.1 Erläuterungen im Rahmen der allgemeinen Angaben zu den Bewertungsmethoden. Künftig nach BilMoG: 285 Nr. 24 Angabe des versicherungsmathematischen Berechnungsverfahrens sowie grundlegende Annahmen der Berechnung wie Zinssatz, Lohn- und Gehaltssteigerung, Sterbetafel. 80

81 Inanspruchnahme aus Eventualschulden Bisherige Regelung: 251, 268 VII HGB Gesonderte Angabe der Haftungsverhältnisse (z.b. erteilte Garantien, Bürgschaften, Avalkredite) unter Angabe der gewährten Pfandrechte und Sicherheiten. Künftig nach BilMoG: 251,268 VII,285 Nr.27 Bisherige Angaben plus Angabe der Gründe für die Einschätzung des Risikos aus der Inanspruchnahme. 81

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83 Reform der HGB- Konzernrechnungslegung Bernhard Leisner Steuerberater 83

84 Inhalt 1. Anhebung der Größenklassen 2. Erweiterter Konsolidierungskreis 3. Vollkonsolidierung 3.1 Erstkonsolidierungszeitpunkt 3.2 Konsolidierungsmethoden 3.3 Goodwill-Behandlung 3.4 Unterschiedsbeträge aus der Kapitalkonsolidierung 4. Konsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen 5. Konsolidierung von assoziierten Unternehmen 6. Umrechnung von Fremdwährungsabschlüssen 7. Latente Steuern aus Konsolidierungsmaßnahmen 8. Konzernanhang 9. Konzernlagebericht 84

85 1. Anhebung der Größenklassen 293 HGB: Größenabhängige Befreiungen Bilanzsumme TEUR Umsätze TEUR Arbeitnehmer bisher neu bisher neu unver. additiv kons mindestens 2 der Größenkriterien müssen an 2 Stichtagen hintereinander überschritten sein, damit Befreiung nicht greift 85

86 2. Erweiterter Konsolidierungskreis Bisher einheitliche Leitung einer Beteiligung ( 290 I HGB): - MU ist inländische Kapitalgesellschaft *) und - tatsächliche Ausübung der einheitlichen Leitung und - Beteiligung nach 271 HGB oder Control-Konzept ( 290 II HGB): - MU ist inländische Kapitalgesellschaft *) zusätzlich -- Mehrheitsbeteiligung oder -- Organbestellungsrecht oder -- beherrschender Einfluss durch Vertrag / Satzung *) gilt für typische GmbH & Co. KG analog 86

87 2. Erweiterter Konsolidierungskreis Neu nur noch einheitliche Leitung d. h. Wegfall des Beteiligungserfordernisses Ziel: Einbezug von Zweckgesellschaften (Special Purpose Entities) in den Konzernabschluss Problem: Definition der einheitlichen Leitung Control-Konzept bleibt unverändert 87

88 3. Vollkonsolidierung 3.1 Erstkonsolidierungszeitpunkt Bisher Wahlrecht ( 301 Abs. 2 HGB): Erwerbszeitpunkt erstmaliger Einbezug in Konzernabschluss bei sukzessivem Erwerb: Zeitpunkt, ab dem die Kriterien für ein TU vorliegen (DRS 4: ausschließlich Erwerbszeitpunkt!) 88

89 3.1 Erstkonsolidierungszeitpunkt Neu Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen Tochterunternehmen geworden ist Folge: Aufstellung (und ggfs. Prüfung) von Zwischenabschlüssen 89

90 3.1 Erstkonsolidierungszeitpunkt Ausnahmen: bei erstmaliger Aufstellung (z. B. wg. Größenkriterium) oder erstmaligem Einbezug (z. B. wg. Wegfall 296 HGB) sind die Wertansätze zum Zeitpunkt der Einbeziehung des TUs in den KA zugrunde zu legen 90

91 3.1 Erstkonsolidierungszeitpunkt falls Wertansätze zum Erstkonsolidierungszeitpunkt nicht endgültig ermittelt werden können, kann im Folgejahr eine erfolgsneutrale Anpassung vorgenommen werden 91

92 3.2 Konsolidierungsmethoden (Beteiligung > 50 %) Bisher Wahlrecht: Buchwert- oder Neubewertungsmethode ( 301 HGB; nach DRS 4 nur Neubewertungsmethode) Neu nur noch Neubewertungsmethode 92

93 3.2 Konsolidierungsmethoden stille Reserven / Lasten bei den TUs sind in voller Höhe aufzudecken und zwar auch bei Beteiligungsquoten < 100 % Anwendung auf Erwerbsvorgänge, die nach dem beginnen 93

94 3.2 Konsolidierungsmethoden Beispiel zur Kapitalkonsolidierung (Erstkonsolidierung) Beteiligungsquote: 100 % / stille Reserven im Grundstück: 20 Mutter Tochter Tochter Summe Konsolid. Konzern Buchwerte Buchwerte Zeitwerte (MU+TUz) A P A P A P A P A P A P Grundstück Anteile verb. Untern Geschäftswert Eigenkapital Geschäftswert (Goodwill) Anschaffungskosten der Beteiligung 80 EK des TUs nach Zeitwerten -70 Geschäftswert (Goodwill) 10 94

95 3.2 Konsolidierungsmethoden Beispiel zur Neubewertungsmethode (Erstkonsolidierung) Beteiligungsquote: 60 % / stille Reserven im Grundstück: 20 Mutter Tochter Tochter Summe Konsolid. Konzern Buchwerte Buchwerte Zeitwerte (MU+TUz) A P A P A P A P A P A P Grundstück Anteile verb. Untern Geschäftswert Eigenkapital außenstehende G'ter volle st. R. Geschäftswert (Goodwill) Minderheitenkapital Anschaffungskosten der Beteiligung 48 (= 60 %) EK des Tus nach Neubewertung (= 40 %) davon 60 % Anteil des MUs 42 (= 60 %) Geschäftswert für 60 % 6 (= 60 %) 4 (= 40 % v. Goodwill) Geschäftswert für 100 % 10 (= 100 %) 32 95

96 3.2 Konsolidierungsmethoden Beispiel zur Buchwertmethode (Erstkonsolidierung) Beteiligungsquote: 60 % / stille Reserven im Grundstück: 20 Mutter Tochter Tochter Summe Konsolid. Konzern Buchwerte Buchwerte Zeitwerte (MU+TUz) A P A P A P A P A P A P Grundstück Anteile verb. Untern Geschäftswert 6 6 Eigenkapital außenstehende G'ter ant. st R. Geschäftswert (Goodwill) Minderheitenkapital Anschaffungskosten der Beteiligung 48 EK des Tus zu Buchwerten (= 40 % von 50) davon 60 % Anteil des MUs 30 Unterschiedsbetrag 18./. anteil. stille Reserven Grundst. -12 Geschäftswert (Goodwill) 6 96

97 3.2 Konsolidierungsmethoden Exkurs: Die Konsolidierung nach der Interessenzusammenführungsmethode ( Pooling of Interest-Methode ) gem. 302 HGB wird gestrichen 97

98 3.3 Goodwill-Behandlung Bisher Saldierung eines Goodwills mit den Rücklagen ( 309 I HGB; nicht zulässig nach DRS 4) oder Aktivierung und (außer-) planmäßige (linear, min. ¼ p.a.) Abschreibung 98

99 3.3 Goodwill-Behandlung Neu nur noch Aktivierung zulässig planmäßige Abschreibung bzw. außerplanmäßige Abschreibungen Wertaufholungsverbot Begründung einer mehr als 5 jährigen Abschreibungsdauer im Anhang Anwendung auf Erwerbsvorgänge, die nach dem beginnen 99

100 3.4 Unterschiedsbeträge aus der Kapitalkonsolidierung Bisher getrennter Ausweis von aktivischen und passivischen Unterschiedsbeträgen oder saldierter Ausweis (und Anhangsangabe bezüglich der aktiven und passiven Unterschiedsbeträge) Neu nur noch getrennter Ausweis Aktiva: Geschäfts- oder Firmenwert (immaterielle VG.) bzw. Passiva: Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung (nach EK) 100

101 4. Konsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen Merkmal ( 310 HGB) gemeinschaftliche Führung mit anderen Unternehmen (kein G ter darf Mehrheit besitzen) mindestens 1 G ter darf nicht zum Konsolidierungskreis gehören Joint Venture Bisher Equity-Konsolidierung nach der Buchwertoder der Kapitalanteilsmethode oder Quotenkonsolidierung nach der Buchwertbzw. der Neubewertungsmethode 101

102 4. Konsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen Neu Equity-Konsolidierung nach der Buchwertmethode oder Quotenkonsolidierung nach der Neubewertungsmethode (Anm.: Bei der Quotenkonsolidierung führt die Buchwert- und die Neubewertungsmethode zu gleichen Ergebnissen, da der Ausgleichsposten für Minderheitsgesellschafter entfällt.) 102

103 4. Konsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen Beispiel zur Quotenkonsolidierung (Erstkonsolidierung) Beteiligungsquote: 50 % / stille Reserven im Grundstück: 20 Mutter Gem.U. Gem.U. Summe Konsolid. Konzern Buchwerte Buchwerte Zeitwerte (MU+GUz) A P A P A P A P A P A P Grundstück Anteile verb. Untern Geschäftswert 5 5 Eigenkapital außenstehende G'ter quotaler Ansatz Geschäftswert (Goodwill) Anschaffungskosten der Beteiligung 40 (= 50 %) EK des Tus nach Neubewertung 70 davon 50 % Anteil des MUs 35 (= 50 %) Geschäftswert für 50 % 5 (= 50 %) 103

104 5. Konsolidierung von assoziierten Unternehmen Merkmal ( 311 HGB) maßgeblicher, tatsächlich ausgeübter Einfluss Vermutung bei Beteiligungsquoten von 20 % bis 50 % Bisher ( 312 HGB) Equity-Konsolidierung nach der Buchwertmethode Beteiligungsansatz enthält Firmenwert oder Equity-Konsolidierung der Kapitalanteilsmethode Firmenwert ist eigenständiger Bilanzposten Neu Equity-Konsolidierung nach der Buchwertmethode 104

105 5. Konsolidierung von assoziierten Unternehmen Beispiel zur Equity-Konsolidierung nach der Buchwertmethode (Erstkonsolidierung) EK des ass. Unt. 450 stille Reserven ass. Unt. 75 Anteil in % 40 Kaufpreis 310 Bilanzausweis./. anteiliges EK (450 x 40 %) -180 Unterschiedsbetrag 130 Davon-Vermerk oder Anhangsangabe (nur bei Erstkonsolidierung) - keine "Zusammenfassung" der MU- und der au-bilanzen - Fortschreibung der Anschaffungskosten und stillen Reserven in den Folgejahren - Bilanzansatz der Beteiligung ändert sich von Jahr zu Jahr (GuV: separater Posten "Erträge aus assoziierten Unternehmen") - kein Ansatz von fortgeschriebenen negativen AKs! 105

106 5. Konsolidierung von assoziierten Unternehmen Beispiel zur Equity-Konsolidierung nach der Kapitalanteilsmethode (Erstkonsolidierung) EK des ass. Unt. 450 stille Reserven ass. Unt. 75 Anteil in % 40 Kaufpreis 310./. anteiliges EK (450 x 40 %) -180./. anteilige stille Reserven (75 x 40 %) -30 Firmenwert in der Bilanz 100 Beteiligung in der Bilanz 210 Anschaffungskosten

107 6. Umrechnung von Fremdwährungsabschlüssen Bisher HGB: keine Regelung DRS 14: EK (ohne Jahreserg.) historischer Kurs Übrige Bilanzpos. Stichtagskurs GuV Kurs zum Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls oder Durchschnittskurs Differenzen Ausgleichsposten im EK 107

108 6. Umrechnung von Fremdwährungsabschlüssen Neu modifizierte Stichtagskursmethode Eigenkapital (ohne Jahresergebnis): historischer Kurs übrige Bilanzposten: GuV-Positionen: Umrechnungsdifferenzen: Stichtagskurs (Devisenkassakurs) Durchschnittskurs separate Position innerhalb des EKs nach den Rücklagen 108

109 7. Latente Steuern aus Konsolidierungsmaßnahmen Exkurs: Latente Steuern im Konzernabschluss aus Einzelabschlüssen aus Handelsbilanz II aus Konsolidierungsmaßnahmen 109

110 7. Latente Steuern aus Konsolidierungsmaßnahmen Bisher Ansatzpflicht für aktive und passive latente Steuern aus erfolgswirksamen Vollkonsolidierungsmaßnahmen (Eigenkapital- und Schuldenkonsolidierung, Zwischenerfolgseliminierung, nicht jedoch bei Firmenwert, 306 HGB) 110

111 7. Latente Steuern aus Konsolidierungsmaßnahmen Neu auch Ansatzpflicht latenter Steuern bei Überleitung zur Handelsbilanz II bilanzorientiertes Temporary-Konzept Ansatzpflicht von latenten Steuern bei Aufdeckung von stillen Reserven/Lasten im Rahmen der Neubewertungsmethode (nicht jedoch beim Firmenwert) unternehmensindividueller Steuersatz auch konzerneinheitlicher, durchschnittlicher Steuersatz möglich 111

112 8. Konzernanhang Neue Anhangsangabepflichten ( 313, 314 HGB) Angaben zu den TUs (Firma, Sitz, Kapitalanteil etc.) müssen im Anhang angegeben werden (bisher war auch besondere Aufstellung möglich) Art, Zweck, Risiken und Vorteile von nicht im KA enthaltenen Geschäften des MUs bzw. der TUs Honorar des Abschlussprüfers (aufgegliedert) unterlassenen außerplanmäßigen Abschreibungen bei Finanzanlagen Angaben zu nicht zum beizulegenden Zeitwert bilanzierter derivativer Finanzinstrumente Finanzinstrumente, die zu Handelszwecken gehalten werden 112

113 8. Konzernanhang nicht zu marktüblichen Bedingungen getätigte Geschäfte innerhalb des Konzerns (Ausnahme: 100%-Beteiligung) Gesamtbetrag der FuE-Kosten u. der davon auf selbst gesch. immat. VG des AV entfallene Betrag (aufg. in F u E) Bewertungseinheiten zur Absicherung von Zinsrisiken etc. Bewertung von Pensionsrückstellungen Aufrechnung von Vermögen und Schulden zur Sicherung von Altersvorsorgeverpflichtungen Anteile an inländischen Investmentvermögen (> 10%) Gründe der Einschätzung des Inanspruchnahmerisikos von Haftungsverhältnissen Angaben zu latenten Steuern ( 274 HGB) 113

114 9. Konzernlagebericht Neue Angabepflichten ( 315 HGB) wesentliche Merkmale des IKS bezüglich der Konzernrechnungslegung, falls ein Konzernunternehmen kapitalmarktorientiert ist (Soll-Vorschrift) 114

115 115

116 Resümee BilMoG: Bilanzrechtsreform mit Augenmaß Bilanzpolitische Gestaltungsmöglichkeiten durch Übergangs- und Anwendungsregeln künftige wesentliche Abweichungen HB / StB - Aktivierung selbsterstellter immaterieller Wirtschaftsgüter (HB: faktisches Wahlrecht!) - Steuerliche Sonderabschreibungen und Sonderposten - Fair Value Bewertung von Finanzinstrumenten des Handelsbestandes (HB: Bestehen eines aktiven Marktes) 116

117 Resümee - latente Steuern (Ausnahme: kleine Gesellschaften) - Disagio - Ansatz von Rückstellungen für Drohverluste - Bewertung von Rückstellungen, insbesondere Pensionen, Altersteilzeit (HB: Saldierung von Planvermögen) 117

118 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 118

119 119

120 120

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