Orientierungssatz: Tatbestand: Dok.-Nr.: Finanzgericht Baden-Württemberg, 2-K-1032/16 Urteil vom Fundstellen
|
|
- Rudolph Reuter
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Dok.-Nr.: Finanzgericht Baden-Württemberg, 2-K-1032/16 Urteil vom Fundstellen Einzelveranlagung von Ehegatten: Hälftige Zuordnung der insgesamt geleisteten Vorsorgeaufwendungen vor Durchführung der Höchstbetragsberechnung Hälftige Zuordnung der insgesamt geleisteten Vorsorgeaufwendungen vor Durchführung der Höchstbetragsberechnung Orientierungssatz: Beantragen einzeln veranlagte Ehegatten, dass Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigungen nach 35a EStG ihnen jeweils zur Hälfte zugerechnet werden, so sind zunächst die insgesamt angefallenen Aufwendungen zu addieren und den Ehegatten je zur Hälfte zuzuordnen. Dieser Betrag ist danach bei jedem Ehegatten nach Maßgabe einer für ihn individuell durchzuführenden Höchstbetragsberechnung und Günstigerprüfung in Abzug zu bringen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Klägerin im Rahmen einer Einzelveranlagung von Ehegatten den hälftigen Abzug der ihr und ihrem Ehemann entstandenen beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben vor Durchführung der Höchstbetragsberechnung und der Günstigerprüfung beanspruchen kann. Die Klägerin ist verheiratet und erzielt im Inland steuerpflichtige Einkünfte. Für das Jahr 2013 (Streitjahr) beantragte sie Einzelveranlagung nach 26a EStG. Übereinstimmend mit ihrem Ehemann beantragte sie außerdem, die Sonderausgaben, die außergewöhnlichen Belastungen sowie die Steuerermäßigung nach 35a EStG gemäß 26a Abs. 2 Satz 2 EStG hälftig aufzuteilen (vgl. Einkommensteuerakten der Klägerin, Blatt 10 rückseitig). Der Beklagte (das Finanzamt FA) führte die Veranlagung mit Bescheid vom 13. Juli 2015 durch und setzte die Einkommensteuer 2013 auf Euro fest. Die beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben wurden in Höhe von Euro (474 Euro für den Ehemann zuzüglich Euro für die Klägerin) berücksichtigt. Hierbei wurden zunächst die Vorsorgeaufwendungen unter der Anwendung der Höchstbetragsberechnung und der Günstigerprüfung berücksichtigt, die die Klägerin und ihr Ehemann jeweils wirtschaftlich getragen hatten. Anschließend wurde die Summe berechnet, die sodann hälftig auf die Ehegatten aufgeteilt wurde. Gegen den Einkommensteuerbescheid vom 13. Juli 2015 richtete sich der Einspruch vom 12. August 2015, mit dem sich die Klägerin u. a. gegen die Berechnung der Vorsorgeaufwendungen wendete. Zur Begründung führte sie aus, Dokument Seite 1 von 7
2 dass 26a Abs. 2 Satz 2 EStG ein hälftiger Abzug der beschränkt abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen nach der Günstigerprüfung nicht entnommen werden könne. Vielmehr seien die Aufwendungen vor der Günstigerprüfung den Ehegatten hälftig zuzuteilen, und die Günstigerprüfung habe erst im Anschluss an die Aufteilung zu erfolgen. Dem Schreiben vom 12. August 2015 beigefügt war eine entsprechende Berechnung, nach der bei der Klägerin beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben in Höhe von Euro zu berücksichtigen seien. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage zum Schreiben vom 12. August 2015 Bezug genommen (vgl. Einkommensteuerakten, Blätter 28 ff.). Der Einkommensteuerbescheid vom 13. Juli 2015 wurde mit Bescheid vom 16. September 2015 nach 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) AO geändert und die Einkommensteuer auf Euro ermäßigt. Die Vorsorgeaufwendungen blieben unverändert, dem Einspruchsbegehren wurde nicht in vollem Umfang entsprochen. Dieser Bescheid wurde gemäß 365 Abs. 3 Satz 1 AO Gegenstand des Verfahrens. Gegen den Bescheid vom 16. September 2015 richtete sich der Einspruch vom 21. Oktober 2015, mit dem sich die Klägerin erneut gegen die Berechnung der Vorsorgeaufwendungen wendete. Das FA wertete den Einspruch vom 21. Oktober 2015 als Ergänzung des Einspruchs vom 12. August Mit Einspruchsentscheidung vom 10. März 2016 wies das FA den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, dass für den Fall, dass die Ehegatten gemäß 26a Abs. 2 Satz 2 EStG einen Antrag auf hälftigen Abzug der Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und der Steuerermäßigung nach 35a EStG gestellt hätten, zunächst bei jedem Ehegatten die Aufwendungen anzusetzen seien, die er wirtschaftlich getragen habe. Die Abzugsbeträge seien sodann für jeden Ehegatten unter Berücksichtigung aller Günstigerprüfungen und Höchstbetragsberechnungen separat zu ermitteln. Anschließend sei die Summe aus den abzugsfähigen Aufwendungen der Ehegatten (d. h. die Summe der Abzugsbeträge) zu ermitteln. Diese werde dann jeweils zur Hälfte den Ehegatten zugeordnet. Mit der am 13. April 2016 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung führt sie ergänzend aus, dass Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach 35a EStG gemäß 26a Abs. 2 Satz 1 EStG demjenigen Ehegatten zuzurechnen seien, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen habe. Auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten seien sie gemäß 26a Abs. 2 Satz 2 EStG jeweils zur Hälfte abzuziehen. Mit diesem Wortlaut sei die Auffassung des FA, wonach nicht die Aufwendungen, sondern die Abzugsbeträge hälftig aufzuteilen seien, nicht vereinbar. Die Klägerin beantragt, 1. den Einkommensteuerbescheid vom 16. September 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. März 2016 dahingehend zu ändern, dass abziehbare Vorsorgeaufwendungen aufgrund der im Rahmen der Einzelveranlagung gewählten hälftigen Aufteilung anstelle von Euro in Höhe von Euro berücksichtigt werden, 2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, 3. hilfsweise, die Revision zuzulassen. Das FA beantragt, 1. die Klage abzuweisen, 2. hilfsweise, die Revision zuzulassen. Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung. Dokument Seite 2 von 7
3 Mit Schreiben vom 6. Juli 2016 hat der Berichterstatter darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber mit 26a Abs. 2 Satz 2 EStG eine erhebliche Vereinfachung der Steuererklärung bezweckt habe. Es solle der Nachweis erspart werden, welcher der Ehegatten die jeweilige Belastung wirtschaftlich getragen habe. Diese Vereinfachung ginge bei der vom FA gewählten Berechnungsmethode vollständig verloren, denn diese erfordere wiederum die Ermittlung, welcher der Ehegatten die jeweilige Belastung wirtschaftlich getragen habe. Mit Schreiben vom 10. August 2016 hat das FA an seiner Auffassung festgehalten. Mit Schreiben vom 27. November 2017 und vom 28. November 2017 haben die Beteiligten die jeweilige Berechnung der beschränkt abziehbaren Sonderausgaben für 2013 im Einzelnen dargelegt. Auf dieser Basis haben sie sich in der mündlichen Verhandlung, die am 29. November 2017 stattfand, darauf verständigt, dass im Falle der Klagestattgabe bei der Klägerin abziehbare Vorsorgeaufwendungen aufgrund der im Rahmen der Einzelveranlagung gewählten Aufteilung anstelle von Euro in Höhe von Euro zu berücksichtigen sind. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen. Ergänzend haben sich die Beteiligten für die Richtigkeit ihrer jeweiligen Rechtsauffassung auf die von ihnen jeweils eingesetzte Software berufen. Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und die dem Senat vorliegenden Akten (2 Bände Einkommensteuerakten) Bezug genommen. Gründe: Die Klage ist begründet. Die Entscheidung des FA, zunächst bei jedem Ehegatten die Aufwendungen anzusetzen, die er wirtschaftlich getragen hat, und lediglich die Abzugsbeträge nach Durchführung der Höchstbetragsberechnungen und der Günstigerprüfungen hälftig aufzuteilen, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten ( 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Klägerin und ihr Ehemann sind nach 26a Abs. 2 Satz 2 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung berechtigt, zu beantragen, dass Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigungen nach 35a EStG ihnen jeweils zur Hälfte zugerechnet werden. Einen entsprechenden Antrag haben sie in der Einkommensteuererklärung jeweils gestellt (vgl. Hauptvordruck, Zeile 95). 26a Abs. 2 Satz 1 EStG bestimmt, dass Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach 35 a EStG demjenigen Ehegatten zugerechnet werden, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Abweichend davon werden sie nach Satz 2 auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten jeweils zur Hälfte abgezogen. Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass sich das Wort "sie" in Satz 2 grammatikalisch nur auf die in Satz 1 genannten Aufwendungen und nicht auf Abzugsbeträge beziehen kann. Insoweit ist der Wortlaut nach Auffassung des Senats eindeutig. Die dagegen erhobenen Einwendungen des FA greifen nicht durch. Die Verwendung des Worts "jeweils" bezieht sich grammatikalisch auf die beiden Ehegatten (je zur Hälfte) und nicht auf ein zeitliches Moment (jedes Mal) oder auf mehrere Rechenvorgänge und kann daher nicht als Hinweis dafür herangezogen werden, dass der Gesetzgeber die Höchstbetragsberechnung bzw. die Günstigerprüfung vor der Halbierung berücksichtigt haben wollte. Der Wortlaut des 26a Abs. 2 Satz 2 EStG ist nicht etwa deshalb unmaßgeblich, weil ihm ein redaktionelles Versehen zugrunde liegt. Ebenso wie bei der vorangegangenen Regelung liegen keinerlei Anhaltspunkte für ein gesetzgeberisches Versehen vor. Auch bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BFH-Urteil vom 19. April 2012 III R 1/11, BStBl II 2012, 861). Dokument Seite 3 von 7
4 Auch die historische Auslegung der Norm führt zu dem Ergebnis, dass die Höchstbetragsberechnung bzw. die Günstigerprüfung erst nach der Halbierung zu berücksichtigen ist. Mit Art. 1 Nr. 1 Buchst. b) und Nr. 15 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1. November 2011 (BGBl I 2011, 2131) ersetzte die "Einzelveranlagung von Ehegatten" die bisher in 26a EStG geregelte "getrennte Veranlagung von Ehegatten". Dabei hatte der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zunächst vorgesehen, dass Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach 35a EStG den Ehegatten jeweils zur Hälfte zugerechnet werden. Auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten sollten sie bei demjenigen Ehegatten abgezogen werden, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat (BT-Drs. 17/5125, Seiten 9 und 40). Der Gesetzesentwurf sollte ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Vereinfachung des deutschen Steuerrechts sein. Die Steuerzahler und die Verwaltung sollten spürbar von Erklärungs- und Prüfaufwand im Besteuerungsverfahren entlastet werden. Dazu sollten die Anspruchsvoraussetzungen bei steuerlich relevanten Sachverhalten gestrafft und der Dokumentationsaufwand, d. h. der Aufwand zur Beschaffung, Aufbereitung und Übermittlung von Daten und Nachweisen verringert werden. Die vorhergesehenen Maßnahmen orientierten sich an dem Ziel, auf eine kleinteilige Differenzierungstiefe bei der Ausformung steuerlicher Abzugstatbestände zu verzichten und damit wieder eine bessere Übersichtlichkeit und stärkere Transparenz zu erreichen (BT-Drs. 17/5125, Seite 20). Auch die Neuordnung des Veranlagungswahlrechts der Eheleute sollte durch die Reduzierung der Veranlagungsarten (die Anzahl der Varianten sollte von bisher 7 auf künftig 4 verringert werden) zu einer verminderten Komplexität des Besteuerungsverfahrens führen (BT-Drs. 17/5125, Seite 21). Die Änderung des Gesetzentwurfs in Bezug auf 26a Abs. 2 EStG, d. h. die Einführung der im Streitjahr geltenden Regelung, erfolgte auf Vorschlag des Bundesrates, dem Prinzip der Individualbesteuerung stärker Rechnung zu tragen (BR-Drs. 54/1/11, Seite 6, vgl. auch Beschlussempfehlung des Finanzausschusses, BT-Drs. 17/6105, Seite 12 sowie Bericht des Finanzausschusses BT-Drs. 17/6146, Seite 14). Der Bundesrat hatte Bedenken, dass ein Großteil der Sonderausgaben, die von einem Ehegatten wirtschaftlich getragen werden (zum Beispiel Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, Kirchensteuern, Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung etc.) ohne übereinstimmenden Antrag der Eheleute und ohne zwingende Gründe für die Nichtabgabe nur zur Hälfte zu berücksichtigen sei. Gebe der andere Ehegatte keine Steuererklärung ab, käme es zusätzlich auch nicht zur hälftigen Anrechnung der Sonderausgaben des anderen Ehegatten. Im Interesse einer Individualbesteuerung und bürgerfreundlichen Verwaltung solle der Regelfall daher vorsehen, dass die Sonderausgaben dem Ehegatten zugerechnet werden, der sie wirtschaftlich getragen hat (vgl. BR-Drs. 54/1/11, Seite 7). In der ab dem Kalenderjahr 2013 gültigen Fassung des Abs. 2 des 26a EStG (vgl. 52 Abs. 68 EStG in der Fassung vom 1. November 2011) regelte der Gesetzgeber deshalb, dass Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach 35a EStG grundsätzlich nicht mehr den Ehegatten in Höhe des bei einer Zusammenveranlagung in Betracht kommenden Betrags jeweils zur Hälfte zugeordnet werden (vgl. 26a Abs. 2 Satz 1 EStG a. F.). Die hälftige Zurechnung der Aufwendungen bleibt nach 26a Abs. 2 Satz 2 EStG allerdings weiterhin möglich. Lediglich die zuvor gemäß 26a Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 EStG a. F. bestehende Möglichkeit der freien steueroptimalen Zuordnung bestimmter Kosten ist entfallen (BT-Drs. 17/5125, Seite 40). Zu Recht hat das FA zwar darauf hingewiesen, dass die Regelung in 26a Abs. 2 Satz 2 EStG von der Vorgängerreglung in 26a Abs. 2 Satz 1 EStG i. d. F vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I 2009, 3366, 3862) insoweit abweicht, als damals lediglich Sonderausgaben nach 9c und außergewöhnliche Belastungen ( 33 bis 33b) in Höhe des bei einer Zusammenveranlagung in Betracht kommenden Betrags bei beiden Veranlagungen jeweils zur Hälfte abgezogen werden konnten, wenn die Ehegatten nicht gemeinsam eine andere Aufteilung beantragt haben. Auch trifft es zu, dass anders als in der Urfassung des 26a EStG (i. d. F. vom 18. Juli 1958, BGBl I 1958, 479) seit dem Steuerreformgesetz von 1990 (vom 25. Juli 1988, BGBl I 1988, 1093) die Sonderausgaben bei getrennter Veranlagung in 26a Abs. 2 EStG nicht mehr genannt wurden mit der Folge, dass sie grundsätzlich individuell nur noch bei dem Dokument Seite 4 von 7
5 Ehegatten zu berücksichtigen waren, der die Aufwendungen für die Sonderausgaben getragen hatte. Nach der Begründung des damaligen Gesetzesentwurfs (BT-Drs. 11/2157, Seite 147) hatte bei getrennter Veranlagung die Ermittlung der abziehbaren Sonderausgaben nach 26a Abs. 2 EStG i. d. F. vom 27. Februar 1987 zu Schwierigkeiten geführt. Die Regelung in 26a Abs. 2 Satz 2 EStG i. d. F. vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I 2009, 3366, 3862), dass Aufwendungen von Ehegatten in Höhe des bei einer Zusammenveranlagung in kommenden Betrags bei beiden Veranlagungen jeweils zur Hälfte abgezogen werden können, war gleichwohl das Vorbild für die heutige Regelung. Denn bei einer Zusammenveranlagung verdoppelte sich grundsätzlich der bei einer getrennten Veranlagung zu berücksichtigende Höchstbetrag, der somit auch in der Weise ausgeschöpft werden konnte, dass einer der Ehegatte Aufwendungen hatte, die den Höchstbetrag im Falle einer getrennten Veranlagung überstiegen. Auf die Frage, wer von den Eheleuten die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat, kam es nicht an (vgl. BFH-Urteil vom 19. April 2012 III R 1/11, BStBl II 2012, 861). Übertragen auf die Einzelveranlagung von Ehegatten kommt man diesem Ergebnis wirtschaftlich am nächsten, wenn die Aufwendungen i S. v. 26a Abs. 2 Satz 2 EStG beider Ehegatten addiert und sodann bei jedem Ehegatten jeweils zur Hälfte abgezogen werden. Zwar hätte der Gesetzgeber die zuvor bestehende Bezugnahme auf den bei einer Zusammenveranlagung zu berücksichtigenden Betrag beibehalten können. Dies war jedoch wohl wegen der dann erforderlichen zusätzlichen Erklärungs- und Nachweispflichten sowie der auf der Ebene der Finanzverwaltung notwendigen weiteren Prüfungs- und Rechenschritte aus Gründen der Steuervereinfachung nicht gewollt. Der Bundesrat hatte Bedenken lediglich hinsichtlich der Frage, welche Variante die Regel und welche die Ausnahme sein sollte. Es sind dagegen keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er die mit der Vereinfachung der Regelung verbundene Ausweitung auf alle Sonderausgaben dadurch konterkarieren wollte, dass nur die Abzugsbeträge hälftig auf die Eheleute aufgeteilt werden sollten. Deshalb sind gemäß 26a Abs. 2 Satz 2 EStG die Aufwendungen zunächst unabhängig von der Frage, wer sie wirtschaftlich getragen hat, bei den Ehegatten jeweils hälftig zu berücksichtigen. Dem Prinzip der Individualbesteuerung wird hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass bei dem Sonderausgabenabzug die Höchstbetragsberechnungen und die Günstigerprüfungen für jeden Ehegatten gesondert vorgenommen werden. Auch entspricht es dem Prinzip der Individualbesteuerung, bei außergewöhnlichen Belastungen die zumutbare Belastung bei der Einzelveranlagung von Eheleuten wie bei der Einzelveranlagung Alleinstehender und nicht wie bei der Zusammenveranlagung zu berechnen. Auch systematisch enthält 26a Abs. 2 Satz 2 EStG als Rechtsfolgevorschrift, die die Durchführung der Einzelveranlagung von Ehegatten regelt, eine Ausnahmevorschrift, die sonstigen Zuordnungsregelungen vorgeht (vgl. noch zu Abs. 2 a. F. BFH-Urteil vom 19. April 2012 III R 1/11, BStBl II 2012, 861). Neben dem Wortlaut sowie der historischen und systematischen Auslegung sprechen Sinn und Zweck der Regelung, d. h. insbesondere die vom Gesetzgeber bezweckte Steuervereinfachung, ebenfalls dafür, sämtliche unter 26a Abs. 2 Satz 2 EStG fallenden Abzugsbeträge den Ehegatten jeweils zur Hälfte zuzurechnen, d. h. bei den Sonderausgaben deren Aufteilung vor der Höchstbetragsberechnung bzw. der Günstigerprüfung durchzuführen. Denn dann müssen die Ehegatten nicht nachweisen und das FA nicht nachprüfen, wer von den Ehegatten die jeweilige Belastung wirtschaftlich getragen hat. Sonstige Zuordnungsregeln werden durch die speziellere Norm des 26a Abs. 2 Satz 2 EStG verdrängt. Diese Vorgehensweise bei der Ermittlung der Aufwendungen und der Berechnung der Abzugsbeträge wird in der Literatur nicht näher diskutiert, aber wohl vorausgesetzt (Pflüger in Herrmann / Heuer / Raupach, EStG, Stand: 282. Ergänzungslieferung Dezember 2017, 26a Rn. 70, Tormöhlen in Korn, EStG, 105. Ergänzungslieferung November Dokument Seite 5 von 7
6 2017, 26a Rn. 7.4, Schmieszek in Bordewin/Brandt, EStG Stand: 402. Aktualisierung Dezember 2017, 26a Rn. 87, Schneider in Kirchhoff/Söhn/Mellinghoff, EStG, Stand: 284. Ergänzungslieferung Dezember 2017, 26a Rn. C 26, Schneider in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Stand: 121. Ergänzungslieferung April 2017, 26a Rn. 72a, Seiler in Kirchhof, EStG, 16. Aufl. 2016, 26a Rn. 4). Insgesamt enthält 26a Abs. 2 Satz 2 EStG damit eine in sich schlüssige Ausnahmeregelung, die nach Auffassung des Senats der dargestellten Gesetzesentwicklung und den Zielen des Gesetzgebers Rechnung trägt. Zu einem vergleichbaren Ergebnis ist auch das Thüringer Finanzgericht in seinem Urteil vom 1. Dezember K 221/16 (EFG 2017, 405) zu der Frage der Aufteilung des Behinderten-Pauschbetrags auf die Ehegatten gekommen. Im Ergebnis sind die Sonderausgaben bei der Ausübung des Wahlrechts des 26a Abs. 2 Satz 2 EStG somit unabhängig davon, wer von den Eheleuten die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat, zunächst hälftig auf die Ehegatten aufzuteilen. Die Höchstbetragsberechnungen und Günstigerprüfungen erfolgen erst in einem zweiten Rechenschritt individuell bei jedem der Ehegatten. Über die Höhe der bei der Klägerin nach den vorstehenden Ausführungen beschränkt abziehbaren Vorsorgeaufwendungen haben sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung verständigt. Danach sind bei der Klägerin beschränkt abziehbare Vorsorgeaufwendungen in Höhe von Euro zu berücksichtigen. Die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer wird gemäß 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem Beklagten übertragen, da die erforderliche Höchstbetragsberechnung und die Günstigerprüfung einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert. Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 FGO. Die Klägerin hat beantragt, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren gemäß 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig zu erklären. Dem Antrag ist stattzugeben. Dem Verfahren lag ein Sachverhalt zugrunde, der in rechtlicher Hinsicht nicht von vornherein als einfach zu beurteilen war. Die Klägerin durfte sich daher eines Rechtskundigen bedienen, um eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung zu erreichen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf 151 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 FGO i. V. m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Die Revision wird zugelassen, da eine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage, ob nach der gesetzlichen Neuregelung des 26a Abs. 2 Satz 2 EStG im Rahmen der Einzelveranlagung von Ehegatten ein hälftiger Abzug der den Eheleuten jeweils entstandenen beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben vor oder nach Durchführung der Höchstbetragsberechnung und der Günstigerprüfung vorzunehmen ist, nicht vorliegt. Normen: EStG:26a/2/2 Fundstellen: EFG Kontextbezogene Links Dokument Seite 6 von 7
7 Verfahrensinformationen: Rechtskraftangaben Revision eingelegt (BFH III R 11/18) Andere Nutzer sahen auch: Einzelveranlagung von Ehegatten nach 26a EStG - Lexikon des Steuerrechts Dokument Seite 7 von 7
FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG
FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil Az.: 2 K 1032/16 Klin In dem Finanzrechtsstreit prozessbevollmächtigt: - Klägerin - gegen Finanzamt - Beklagter - wegen Einkommensteuer 2013 hat
MehrÜbertragung des hälftigen Behinderten- Pauschbetrags bei der Einzelveranlagung von Ehegatten
Dok.-Nr.: 5020105 Thüringer Finanzgericht, 1-K-221/16 Urteil vom 01.12.2016 Fundstellen Übertragung des hälftigen Behinderten- Pauschbetrags bei der Einzelveranlagung von Ehegatten Orientierungssatz: 26a
MehrThüringer Finanzgericht Aktenzeichen: 1 K 221/16 Revision eingelegt - Az. BFH III R 2/17
Anonymisierte Gerichtsentscheidung zum Zweck der Bekanntmachung Thüringer Finanzgericht Aktenzeichen: 1 K 221/16 Revision eingelegt - Az. BFH III R 2/17 Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit -
MehrSonderausgabenabzug bei Basisschutz durch zeitgleiche gesetzliche und private Krankenversicherung
Dok.-Nr.: 5020481 Finanzgericht Köln, 14-K-2560/16 Urteil vom 08.03.2017 Sonderausgabenabzug bei Basisschutz durch zeitgleiche gesetzliche und private Krankenversicherung Orientierungssatz: Besteht eine
MehrVorsitzende des Finanzausschusses Frau Ingrid Arndt-Brauer Deutscher Bundestag Platz der Republik Berlin
Vorsitzende des Finanzausschusses Frau Ingrid Arndt-Brauer Deutscher Bundestag Platz der Republik 1 11011 Berlin Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens
MehrFINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - Finanzamt - Beklagter -
FINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN Aktenzeichen: IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit 1. 2. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - gegen Finanzamt - Beklagter - wegen Einkommensteuer 2013 hat der
MehrFinanzgericht Münster, 11 K 2574/12 E
1 von 5 26.04.2015 17:01 Finanzgericht Münster, 11 K 2574/12 E Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 02.04.2014 Finanzgericht Münster 11. Senat Urteil 11 K 2574/12 E Sachgebiet:
MehrTenor. Tatbestand. FG Nürnberg, Urteil v K 1331/16. Titel: Schlagworte: Abgeltungsteuer, Erweiterter Härteausgleich
FG Nürnberg, Urteil v. 08.02.2017 5 K 1331/16 Titel: Einkommen, Beschwerde, Revision, Nichtzulassung, Einkommensteuer, Einkommensteuerbescheid, Beamte, Einspruch, Rechtsanwalt, Kapitalertragsteuer, Zustellung,
MehrFinanzgericht Köln, 14 K 2643/16
Finanzgericht Köln, 14 K 2643/16 Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: ECLI: 26.01.2017 Finanzgericht Köln 14. Senat Urteil 14 K 2643/16 ECLI:DE:FGK:2017:0126.14K2643.16.00 Tenor:
MehrFG Köln Urteil vom K 2892/14
TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 HI7621216 Entscheidungsstichwort (Thema) HI7621216_1 Umfang der mit steuerfreien
Mehr(2) Für die Feststellung, ob die Antragsgrenze nach 39a Abs. 2 EStG überschritten wird, gilt Folgendes:
TK Lexikon Arbeitsrecht Lohnsteuer-Richtlinien 2015 Zu 39a EStG R 39a.1 Verfahren bei der Bildung eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags HI7376523 HI7376524 Allgemeines (1) Soweit die Gewährung
MehrI. Vorläufige Steuerfestsetzungen
BMF 27.6.2005 IV A 7 -S 0338-54/05 BStBl 2005 I S. 794 Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren ( 165 Abs. 1 AO); Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren
MehrGebäude-AfA - Wechsel von der degressiven AfA zur AfA nach der tatsächlichen Nutzungsdauer
Dok.-Nr.: 0951099 Bundesfinanzhof, IX-R-33/16 Urteil vom 29.05.2018 Fundstellen Gebäude-AfA - Wechsel von der degressiven AfA zur AfA nach der tatsächlichen Nutzungsdauer Leitsatz: Ein Wechsel von der
MehrNeuerungen der Veranlagungsarten von Eheleuten durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011
Steuerberater Thomas Gebhardt Kaiser Wilhelm Ring 24 D 50672 Köln Fon 0221 130 530 0 Fax 0221 130 530 11 www.kgb koeln.de Neuerungen der Veranlagungsarten von Eheleuten durch das Steuervereinfachungsgesetz
MehrIm Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR,
FINANZGERICHT DÜSSELDORF 9 K 4629/05 F Im Namen des Volkes U R T E I L In dem Rechtsstreit 1. 2. 3. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR, - Kläger - Prozessvertreter: gegen Finanzamt
MehrFinanzgericht München.
- --------------- Aus.fertigunp Az: 6 V 3800/12 --~--.... Finanzgericht München. Beschluss In der Streitsache Antragsteller gegen Finanzamt Kempten vertreten durch den Amtsleiter Am Stadtpark 3 87435 Kempten
MehrUm dieser Heraufsetzung der Steuer gemäß 177 Abgabenordnung (AO) durch steuermindernde Sachverhalte zu begegnen, beantragte die Klägerin,
Dok.-Nr.: 5021071 Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 12-K-12040/17 Urteil vom 27.07.2017 Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen "im Haushalt" des Steuerpflichtigen:
MehrDie Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 25. Januar K 864/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Dok.-Nr.: 0950894 Bundesfinanzhof, X-R-3/16 Urteil vom 29.11.2017 Für allgemein anwendbar erklärt durch BMF am 31. 5. 2018 Fundstellen Selbst getragene Krankheitskosten sind weder als Sonderausgaben abziehbare
MehrNur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 -
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt
MehrIm Namen des Volkes URTEIL. In dem Finanzrechtsstreit. Herr - Kläger - gegen
SÄCHSISCHES FINANZGERICHT Im Namen des Volkes URTEIL Az: 6 K 193/12 In dem Finanzrechtsstreit Herr - Kläger - Prozessbevollmächtigte: gegen - Beklagter - wegen Grunderwerbsteuer hat der 6. Senat durch
Mehr(Aufteilung rückständiger Steuern)
FG Nürnberg, Urteil v. 27.09.2012 4 K 715/11 Titel: (Aufteilung rückständiger Steuern) Normenketten: 270 AO 273 Abs 1 AO Orientierungsätze: 1. Führt die Änderung einer Steuerfestsetzung zu einer Steuernachforderung,
MehrKindergeld i.s. des 33a Abs. 1 Satz 3 EStG umfasst auch nach ausländischem Recht gezahlte kindergeldähnliche Leistungen.
BUNDESFINANZHOF Kindergeld i.s. des 33a Abs. 1 Satz 3 EStG umfasst auch nach ausländischem Recht gezahlte kindergeldähnliche Leistungen. BGB 1601, 1603 Abs. 2 Satz 3, 1606 Abs. 2, 1607 Abs. 1 EStG 1997
MehrNegative Unterschiedsbeträge bei Wegen zwischen Wohnung und Betriebsstätte
BFH v. 12.06.2002 - XI R 55/01 BStBl 2002 II S. 751 Negative Unterschiedsbeträge bei Wegen zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind keine Betriebsausgaben Leitsatz Sog. negative Unterschiedsbeträge sind
MehrBUNDESFINANZHOF. Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April K 5764/04 U (EFG 2008, 495)
BUNDESFINANZHOF Ein Unternehmer, der ein gemischtgenutztes Gebäude zum Teil für steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt und zum Teil für private Wohnzwecke verwendet, hat auch für die Zeit ab dem
MehrOrientierungssatz: Tatbestand: Dok.-Nr.: Finanzgericht Baden-Württemberg, 5-K-432/17 Urteil vom
Dok.-Nr.: 5021337 Finanzgericht Baden-Württemberg, 5-K-432/17 Urteil vom 12.12.2017 Doppelte Haushaltsführung eines Berufssoldaten: Kürzung des Verpflegungsmehraufwands nach 9 Abs. 4a S. 8 EStG infolge
MehrTenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12. Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften)
FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12 Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften) Normenketten: 42 FGO 351 AO 171 Abs 10 AO 10d EStG 2002 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO 23 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002
MehrBUNDESFINANZHOF. UmwStG Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. Urteil vom 31. Mai 2005 I R 28/04
BUNDESFINANZHOF Der Antrag auf Entstrickung einbringungsgeborener Anteile nach 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG 1995 kann im Regelfall nicht widerrufen oder zurückgenommen werden. UmwStG 1995 21 Abs. 2 Satz
MehrBerücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen
Dok.-Nr.: 0929196 Bundesfinanzhof, VI-R-34/12 Urteil vom 06.02.2014 Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen Leitsatz: 1.
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 7 C 7.04 VG 9 K 16/99 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter
MehrErste Tätigkeitsstätte eines LKW-Fahrers (EStG 2014)
Dok.-Nr.: 5019175 Finanzgericht Nürnberg, 4-K-1536/15 Urteil vom 13.05.2016 Fundstellen Erste Tätigkeitsstätte eines LKW-Fahrers (EStG 2014) Orientierungssatz: Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
26 Ca 4136/12 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. D-Straße, D-Stadt
MehrKeine Steuerklasse III für Arbeitslosengeld I beziehenden Ehegatten im Jahr der Heirat
Dok.-Nr.: 5020069 Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 13-K-8328/15 Urteil vom 28.02.2017 Fundstellen Keine Steuerklasse III für Arbeitslosengeld I beziehenden Ehegatten im Jahr der Heirat Orientierungssatz:
Mehr2. Der Abzug der nicht als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge als außergewöhnliche Belastung scheidet ebenfalls aus.
Dok.-Nr.: 0951347 Bundesfinanzhof, X-R-5/17 Urteil vom 29.11.2017 Für allgemein anwendbar erklärt durch BMF am 27. 3. 2018 Fundstellen Bei Mehrfachversicherung sind Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
MehrE i n k o m m e n s t e u e r - Info ( 6 / )
E i n k o m m e n s t e u e r - Info ( 6 / 2 0 1 7 ) In dieser Ausgabe 1 Aus der Gesetzgebung... 1 1.1 Anhebung der GWG-Grenze ab 2018 geplant... 1 2 Aus der Rechtsprechung... 2 2.1 Private PKW-Nutzung:
MehrAbzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
Dok.-Nr.: 0951009 Bundesfinanzhof, VI-R-35/16 Urteil vom 25.04.2018 Fundstellen Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung Leitsatz: 1. Unterhaltsleistungen können nur insoweit nach
MehrFINANZGERICHT HAMBURG
FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 2 K 197/17 Urteil des Einzelrichters vom 06.11.2017 Rechtskraft: Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH: X B 161/17 Normen: EStG 7g Abs. 1, EStG 7g Abs. 2, EStG 7g
MehrBUNDESFINANZHOF. EStG 7g Abs. 3, 5, 34 UmwStG 20, 22. Urteil vom 10. November 2004 XI R 69/03
BUNDESFINANZHOF Die Auflösung einer sog. Ansparrücklage nach 7g Abs. 3 EStG wegen der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft führt zur Erhöhung des tarifbegünstigten Einbringungsgewinns.
MehrInhaltsübersicht Anm. 1 10c. 10c. Sonderausgaben-Pauschbetrag
Inhaltsübersicht Anm. 1 10c 10c Sonderausgaben-Pauschbetrag idf des EStG v. 8.10.2009 (BGBl. I 2009, 3366; BStBl. I 2009, 1346), zuletzt geändert durch das StVereinfG 2011 v. 1.11.2011 (BGBl. I 2011, 2131;
MehrFINANZGERICHT HAMBURG
FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 6 K 179/12 Urteil des Einzelrichters vom 28.02.2014 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: BGB 7, AO 8, FGO 79a Abs. 3, FGO 79a Abs. 4, FGO 90 Abs. 2, EStG 32 Abs. 1 Nr. 1, EStG
MehrFinanzgericht Münster, 5 K 149/14 E
1 von 5 Finanzgericht Münster, 5 K 149/14 E Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 17.11.2014 Finanzgericht Münster 5. Senat Gerichtsbescheid 5 K 149/14 E Sachgebiet: Finanz- und
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 59 AS 5162/11 Verkündet am: 24.09.2012 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin, Proz.-Bev.:
MehrEStG 40b Abs. 1 und Abs. 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LStDV 2 Abs. 2 Nr. 3
BUNDESFINANZHOF Der Arbeitgeber leistet einen Beitrag für eine Direktversicherung seines Arbeitnehmers grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem er seiner Bank einen entsprechenden Überweisungsauftrag erteilt.
Mehr(Besteuerung der Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Kfz)
FG München, Urteil v. 05.03.2013 2 K 919/10 Titel: (Besteuerung der Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Kfz) Normenketten: 3 Abs 9a Nr 1 UStG 1999 10 Abs 4 S 1 Nr 2 UStG 1999 6 Abs 1 Nr 4
MehrEntschädigungen für die ehrenamtliche Tätigkeit als Versichertenberater und Mitglied eines Widerspruchsausschusses
Dok.-Nr.: 0950467 Bundesfinanzhof, VIII-R-28/15 Urteil vom 03.07.2018 Fundstellen Entschädigungen für die ehrenamtliche Tätigkeit als Versichertenberater und Mitglied eines Widerspruchsausschusses Leitsatz:
MehrBMF-Schreiben vom 27. Juni IV A 7 - S /05 -
BMF-Schreiben vom 27. Juni 2005 - IV A 7 - S 0338-54/05 - Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren ( 165 Abs. 1 AO); Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren
MehrBesteuerung der Kapitalabfindung aus einem Altersvorsorgevertrag - keine schädliche Verwendung
Dok.-Nr.: 5020859 Finanzgericht Köln, 5-K-3136/16 Urteil vom 04.07.2017 Fundstellen Besteuerung der Kapitalabfindung aus einem Altersvorsorgevertrag - keine schädliche Verwendung Orientierungssatz: Die
MehrOrganschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger
BUNDESFINANZHOF Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger Ein Gewinnfeststellungsbescheid für die Tochterpersonengesellschaft einer Organgesellschaft
MehrPraxisticker Nr. 587: Sonderausgabenabzug bei selbst getragenen Krankheitskosten
Praxisticker Nr. 587: Sonderausgabenabzug bei selbst getragenen Krankheitskosten Trägt ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger seine Krankheitskosten selbst, um dadurch die Voraussetzungen für
Mehr(BStBl I S. 214); TO-Punkte 5, 6 und 31 der Sitzung AO II/2006 vom 20. bis 22. September 2006
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117
MehrTOP 3 der Sitzung AO I/2011 vom 28. Februar bis 2. März 2011
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern
MehrNur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. Satz 1 AO
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen
MehrSteuerfreiheit nach 3b EStG für Zulage an Polizisten für Dienst zu wechselnden Zeiten
Dok.-Nr.: 5019221 Niedersächsisches Finanzgericht, 2-K-11208/15 Urteil vom 25.05.2016 Fundstellen Steuerfreiheit nach 3b EStG für Zulage an Polizisten für Dienst zu wechselnden Zeiten Orientierungssatz:
Mehr(Schuldzinsen als Werbungskosten beim Mehrkontenmodell)
FG München, Urteil v. 15.12.2014 7 K 3140/13 Titel: (Schuldzinsen als Werbungskosten beim Mehrkontenmodell) Normenketten: 4 Abs 4a EStG 2009 9 Abs 1 S 3 Nr 1 EStG 2009 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009 EStG
MehrBUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 1. Urteil vom 17. August 2005 IX R 10/05
BUNDESFINANZHOF Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Wohnung zu einem Mietpreis, der innerhalb der Mietpreisspanne des Mietspiegels der Gemeinde liegt, scheidet regelmäßig die Annahme eines
MehrNur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 -
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt
MehrTitel: Grobes Verschulden bei schriftlich gefertigten und elektronisch gefertigten Steuererklärungen
FG München, Urteil v. 26.02.2015 10 K 1397/12 Titel: Grobes Verschulden bei schriftlich gefertigten und elektronisch gefertigten Steuererklärungen Normenketten: AO 173 Abs. 1 Nr. 2 EStG 10 Abs. 1 Nr. 2
MehrBundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 29/07
Bundesfinanzhof Urt. v. 25.09.2008, Az.: III R 29/07 Kindergeld: Die Lohnsteuer und der Soli mindern das Einkommen nicht Eltern haben für ihre Kinder, die sich in der Ausbildung befinden, Anspruch auf
MehrFinanzgericht Münster, 10 K 2061/05 E
Page 1 of 6 Finanzgericht Münster, 10 K 2061/05 E Datum: 15.12.2010 Gericht: Finanzgericht Münster Spruchkörper: 10. Senat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 10 K 2061/05 E Sachgebiet: Finanz- und
Mehrzdie Neuregelungen auf einen Blick
26a EStG zdie Neuregelungen auf einen Blick z Durchführung der Einzelveranlagung bei Ehegatten z Fundstelle: StVereinfG 2011 (BGBl. I 2011, 2131; BStBl. I 2011, 986) 26a Einzelveranlagung von Ehegatten
MehrEStG 2a Abs. 1 Satz 3; EStG 2a Abs. 1 Satz 5; EStG 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a; BGB 1922 Abs. 1
FG Düsseldorf Urteil v. 20.12.2016 13 K 897/16 F Gesamtrechtsnachfolge in objektbezogenen Verlustvortrag gem. 2a EStG Negative Einkünfte des Erblassers aus der Vermietung einer im Ausland belegenen Immobilie
MehrAußergewöhnliche Belastungen
Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters Außergewöhnliche Belastungen Steuerliche Abzugsmöglichkeiten und aktuelle Entwicklungen In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einleitung...
MehrTatbestand. FG Nürnberg, Urteil v K 1836/15. Titel: Normenketten: EStG 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG 9 Abs. 4
FG Nürnberg, Urteil v. 08.07.2016 4 K 1836/15 Titel: Ansatz der Fahrtkosten eines Arbeitnehmers nach Reisekostengrundsätzen anstelle der Entfernungspauschale bei Aufsuchen der betrieblichen Einrichtung
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 8 GZ. RV/2889-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 6. April 2010 gegen den Bescheid des FA vom 29. März 2010 betreffend Einkommensteuer
MehrNur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 -
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern
MehrFinanzgericht Münster, 10 V 4132/09 E Page 1 of 7. Finanz- und Abgabenrecht. Der Antrag wird abgelehnt
Finanzgericht Münster, 10 V 4132/09 E Page 1 of 7 Finanzgericht Münster, 10 V 4132/09 E Datum: 11.12.2009 Gericht: Finanzgericht Münster Spruchkörper: 10. Senat Entscheidungsart: Beschluss Aktenzeichen:
Mehr- 2 BvL 13/09 - zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern
MehrSchlagworte: Aussetzungszinsen, Fälligkeit, Steuerschuld, Treu und Glauben, Zahlung, Zinsen
FG München, Urteil v. 05.04.2012 5 K 464/12 Titel: (Aussetzungszinsen) Normenketten: 237 Abs 1 AO 233a AO Orientierungsätze: 1. Nachzahlungszinsen nach 233a AO einerseits und Aussetzungszinsen nach 237
MehrN I E D E R S Ä C H S I S C H E S F I N A N Z G E R I C H T
N I E D E R S Ä C H S I S C H E S F I N A N Z G E R I C H T U R T E I L vom 20.02.2009 Az.: 16 K 311/08 Orientierungssatz: Umsatzsteuer 2006 Vorsteuerabzug und Angabe der Steuernummer in Rechnungen - 2
MehrDie Prüfungsaufgabe enthält 3 Sachverhalte, die unabhängig voneinander und in beliebiger Reihenfolge gelöst werden können.
ZVL Zertifizierungsverband der Lohnsteuerhilfevereine e.v. Prüfungsaufgaben 2012 aus der Einkommensteuer vom 22.09.2012 Prüfungsteil: EStG Teil II Maximal erreichbare Punktzahl: 35 Punkte Die Prüfungsaufgabe
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 4 GZ. RV/1272-W/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Ort, Dominikanische Republik, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 betreffend
Mehr2. Umsatzsteuervorauszahlungen sind bei Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG regelmäßig wiederkehrende Ausgaben i. S. d. 11 Abs. 2 S. 2 EStG.
Dok.-Nr.: 5021152 Finanzgericht München, 13-K-1029/16 Gerichtsbescheid vom 07.03.2018 Fundstellen Mindestens 12 Tage als "kurze Zeit" i. S. d. 11 Abs. 2 S. 2 i. V. m. 11 Abs. 1 S. 2 EStG (gegen ständige
MehrDBA FRA Art 2 Abs 1 Nr 4; DBA AUT Art 15 Abs 1; DBA AUT Art 4 Abs 2; FGO 100 Abs 1 Satz 4; DBA FRA Art 13 Abs 5
BFH Beschluss v. 04.11.2014 IR19/13 Ausland: Keine abkommensübergreifende Wirkung der Ansässigkeitsbestimmung in DBA; Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage bei schon vor Klageerhebung erledigtem
Mehr( 165 Abs. 1 AO); Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren ( 363 Abs. 2 AO); Aussetzung der Vollziehung ( 361 AO, 69 Abs.
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail HAUSANSCHRIFT MDg Dr. Misera Unterabteilungsleiter IV A Wilhelmstraße
Mehr- Verteiler AO 1 - nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail HAUSANSCHRIFT MDg Dr. Misera Unterabteilungsleiter IV A Wilhelmstraße
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 7 GZ. RV/0805-L/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 19. Mai 2011 betreffend
MehrDoppelte Haushaltsführung Hauptwohnung am Beschäftigungsort
BUNDESFINANZHOF Doppelte Haushaltsführung Hauptwohnung am Beschäftigungsort 1. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, wenn die Hauptwohnung, d.h. der "eigene Hausstand" i.s. des 9 Abs. 1 Satz
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Klagenfurt Senat 2 GZ. RV/0299-K/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des R.G., Pensionist, geb. xy, F,R3, vom 3. Mai 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Mehrzdie Neuregelungen auf einen Blick
33b EStG zdie Neuregelungen auf einen Blick z Verbesserte Übertragungsmöglichkeit des vollen Behindertenpauschbetrags eines Kindes auf den allein seine Unterhaltspflicht erfüllenden Elternteil z Fundstelle:
MehrBerücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
In einem ausführlichen Schreiben vom 7.6.2010 (Aktenzeichen IV C 4 S 2285/07/0006:001, Dok. 2010/0415733) hat die Finanzverwaltung zur steuerlichen Behandlung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche
Mehrzdie Neuregelungen auf einen Blick
50 EStG zdie Neuregelungen auf einen Blick z Stärkere Bindung der Gewährung von Grundfreibetrag und Sonderausgabenabzug an beschränkt steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit z Anpassungen
MehrZur mehrfachen Nutzung des Höchstbetrages in 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG i.d.f. des JStG 2010
Dok.-Nr.: 0950321 Bundesfinanzhof, VIII-R-15/15 Urteil vom 09.05.2017 Fundstellen Zur mehrfachen Nutzung des Höchstbetrages in 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG i.d.f. des JStG 2010 Leitsatz: Der personenbezogene
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS
Az.: L 4 SF 80/11 B SG Az.: S 14 KA 382/10 SG Kiel SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n vertreten durch - Beklagte
MehrLeitsatz: Tenor: Tatbestand: Dok.-Nr.: Bundesfinanzhof, IX-R-41/17 Urteil vom Fundstellen
Dok.-Nr.: 0951645 Bundesfinanzhof, IX-R-41/17 Urteil vom 13.03.2018 Fundstellen Nach Anschaffung unvermutet angefallene Kosten zur Wiederherstellung des zeitgemäßen Zustands eines Mietobjektes als "anschaffungsnahe
MehrDNotI. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: BFH, IX R 24/03. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: 13.12.2005 BFH, 13.12.2005 - IX R 24/03 EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs. 1; HGB 255 Ablösekosten für Erbbaurecht als Herstellungskosten
MehrFINANZGERICHT HAMBURG
FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 6 K 295/13 Urteil des Einzelrichters vom 23.12.2014 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: FGO 79a Abs. 3, FGO 79a Abs. 4, FGO 90 Abs. 2, GewSt 2, EStG 15 Leitsatz: Wird bei einer
MehrEinkommensteuer/Doppelbesteuerung Beschränkte Steuerpflicht für in das Ausland gezahlte Rentenversicherungsleistungen
BFH Urteil v. 20.12.2017 I R 9/16 ECLI:DE:BFH:2017:U.201217.IR9.16.0 Einkommensteuer/Doppelbesteuerung Beschränkte Steuerpflicht für in das Ausland gezahlte Rentenversicherungsleistungen EStG 2009 1 Abs.
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 1 GZ. RV/1438-L/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des J.H., vom 10. August 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 29. Juli 2010
MehrHVBG. HVBG-Info 26/2000 vom , S , DOK
HVBG HVBG-Info 26/2000 vom 25.08.2000, S. 2399-2401, DOK 311.01 Kinderbetreuungskosten (Beaufsichtigung eines Kindes durch seine Großmutter) im Steuerrecht - BFH-Urteil vom 04.06.1998 - III R 94/96 Kinderbetreuungskosten
MehrBundesfinanzhof Urt. v , Az.: XI R 10/04
Bundesfinanzhof Urt. v. 07.07.2004, Az.: XI R 10/04 Kirchensteuer: Eine Erstattung muss voll verrechnet werden können Wird Kirchensteuer, die als Sonderausgabe berücksichtigt wurde, in einem späteren Veranlagungszeitraum
MehrKeine Anwendung der Steuerklassen I und II Nr. 1 bis 3 gegenüber einer adoptierten Person bei vor Erbfall aufgehobenem Annahmeverhältnis
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2r46_08 letzte Aktualisierung: 12.5.2010 BFH, 17.3.2010 - II R 46/08 ErbStG 15 Abs. 1a, 16 Abs. 1 Nr. 2; BGB 1755 Abs. 1 Keine Anwendung der Steuerklassen
MehrBFH, , III R 86/09
BFH, 28.06.2012, III R 86/09 Hinzurechnung einer ausländischen Familienleistung Gericht: BFH Datum: 28.06.2012 Aktenzeichen: III R 86/09 Entscheidungsform: Urteil JURION Fundstelle: JurionRS 2012, 23689
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 16 GZ. RV/3359-W/07 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, in W, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 betreffend Einkommensteuer
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 7 GZ. RV/0170-W/10, miterledigt RV/3095-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des X gegen die Bescheide des Finanzamtes Y vom 22. Oktober
MehrFINANZGERICHT HAMBURG
FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 1 K 160/14 Urteil des Senats vom 20.05.2015 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: KStG 8 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997
MehrRechtsprechung der niedersächsischen Justiz
Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz Ermäßigte Besteuerung außerordentlicher Einkünfte aus Entschädigungen - Schädlichkeit nicht geringfügiger Teilleistungen - Einordnung einer sog. "Sprinterprämie"
MehrFinanzgericht Köln, 15 K 1526/05
Finanzgericht Köln, 15 K 1526/05 Datum: 27.10.2005 Gericht: Finanzgericht Köln Spruchkörper: 15. Senat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 15 K 1526/05 Die Klage wird abgewiesen. Tenor: Die Klägerin
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Salzburg Senat 14 GZ. RV/0311-S/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 25. Februar 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg
MehrRückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen müssen voraussichtliche Aussonderungsmöglichkeiten berücksichtigen
BUNDESFINANZHOF Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen müssen voraussichtliche Aussonderungsmöglichkeiten berücksichtigen 1. Für die Pflicht zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
MehrFinanzgericht Münster, 15 K 379/06 U Page 1 of 5. Finanz- und Abgabenrecht. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Finanzgericht Münster, 15 K 379/06 U Page 1 of 5 Finanzgericht Münster, 15 K 379/06 U Datum: 19.01.2010 Gericht: Finanzgericht Münster Spruchkörper: 15. Senat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 15
Mehr