Hauptpunkte: Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren

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1 Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: RO 1 K Sachgebiets-Nr: 1330 Rechtsquellen: 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO Hauptpunkte: Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren Leitsätze: Eine Erklärung des Gerichts i.s.d. 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO setzt voraus, dass der vom Kläger beauftragte Rechtsanwalt im Vorverfahren förmlich bevollmächtigt wurde und als Bevollmächtigter des Klägers nach außen erkennbar aufgetreten ist. veröffentlicht in: Beschluss der 1. Kammer vom

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3 Az. RO 1 K Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg In der Verwaltungsstreitsache ***** ***** bevollmächtigt: Rechtsanwalt ***** ***** - Kläger - gegen Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Landesamt für Steuern Dienststelle Nürnberg Krelingstr. 50, Nürnberg - Beklagter - wegen Einstellung erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 1. Kammer, durch die Richterin Landsmann als Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung folgenden am 11. April 2012 B e s c h l u s s : I. Das Verfahren wird eingestellt. II. III. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5934,63 EUR festgesetzt.

4 - 2 - G r ü n d e : Die Hauptbeteiligten stimmen durch die am und bei Gericht eingegangenen Erklärungen in der Erledigung der Hauptsache überein. Das Verfahren ist demnach einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Der Billigkeit entsprach es, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen, da er durch die Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide das Klagebegehren des Klägers erfüllt hat und sich damit in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Dem Antrag des Klägers, die Zuziehung eines Bevollmächtigten (hier: Klägervertreter) im Vorverfahren für notwendig zu erklären ( 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), kann nicht entsprochen werden, da der Klägervertreter im Widerspruchsverfahren weder förmlich bevollmächtigt worden ist noch als Bevollmächtigter des Klägers nach außen erkennbar aufgetreten ist. Nach 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Für die gerichtliche Entscheidung gemäß 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist allein maßgeblich, ob der vom Kläger beauftragte Rechtsanwalt im Widerspruchsverfahren förmlich bevollmächtigt worden ist und als Bevollmächtigter des Klägers nach außen erkennbar aufgetreten ist. Eine lediglich interne Beratung genügt nicht (vgl. BVerwG v , Az. 6 C 41/85 <juris>; OVG des Landes Sachsen-Anhalt v , Az. 4 O 23/07 <juris>; Hamburgisches OVG v , Az. 2 So 112/06 <juris>; Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg v , Az. 8 S 444/98 und v , Az. 2 S 928/96 <juris>; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen v , Az. 8 E 400/95 und v , Az. 4 B 1917/92 und v , Az. 3 B 708/86 <juris>; BayVGH v , Az. 3 C <juris>; OVG Lüneburg v , Az. V B 26/71 <juris>; Fehling/Kastner, VwGO, Kommentar, 162 Rn. 31 ff.; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, 162 Rn. 72; a.a. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen v , Az. 16 B 3338/87 <juris>; Redeker/von Oertzen, VwGO, Kommentar, 162 Rn. 13 a). Dies ergibt sich zum einen schon aus dem Wortlaut der Norm, die ausdrücklich die "Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren" verlangt. Zum anderen lässt sich dies auch aus der Entstehungsgeschichte des 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ableiten. In der Begründung zum

5 - 3 - Regierungsentwurf (vgl. dazu die Begründung zu 159 Abs. 2 Satz 2 des Regierungsentwurfs einer VwGO - BT-Drucks. III/55 v , S. 47/48-, dem späteren 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) wird maßgeblich auf die "besondere Vertretung" des Widerspruchsführers durch einen "Bevollmächtigten" abgestellt, wenn das Erfordernis einer Entscheidung des Gerichts über die Notwendigkeit der "Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren" damit begründet wird, "dass im Verwaltungsverfahren eine besondere Vertretung in der Regel nicht üblich und auch nicht notwendig ist" (vgl. BVerwG v , Az. 6 C 41/85 <juris>). Bei einer anderen Auslegung ließen sich zudem die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten nicht von den sonstigen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen i.s.d. 162 Abs. 1 VwGO abgrenzen (vgl. Hamburgisches OVG v , Az. 2 So 112/06 <juris>). Vorliegend wurde das Widerspruchsverfahren mit der wirksamen Zustellung des Widerspruchsbescheids vom an den Kläger am beendet ( 73 Abs. 3 Satz 1 und 2 VwGO i.v.m. Art. 1 und 8 VwZVG). Eine Zustellung an den Bevollmächtigten des Klägers nach Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VwZVG war nicht notwendig, da dem Bayer. Landesamt für Steuern, Dienststelle Nürnberg, eine dafür notwendige schriftliche Vollmacht zum betreffenden Zeitpunkt nicht vorgelegen hatte. Der Bevollmächtigte des Klägers hat der Behörde erst mit Schreiben vom , eingegangen bei der Behörde am und damit erst nach Ende des Vorverfahrens, angezeigt, dass er den Kläger in dieser Angelegenheit vertrete und eine schriftliche Vollmacht nachreichen werde. Die notwendige förmliche Bevollmächtigung des Klägervertreters im Vorverfahren, die sich aus den Akten ergeben müsste, liegt nicht vor. Der Klägervertreter führt hierzu im Schriftsatz vom selbst aus, dass eine gesonderte schriftliche Bevollmächtigung für das Widerspruchsverfahren nicht existiere. Der Kläger habe ihn nur am angerufen und wegen einer Mandatsübernahme angefragt. Der Kläger habe ihm daraufhin die betreffenden Unterlagen per Telefax zugesandt. Den Entwurf für die Widerspruchsbegründung habe er am per mit dem Kläger abgestimmt. Der Kläger habe telefonisch seine Zustimmung zu dem Entwurf mitgeteilt und ihn beauftragt, die Widerspruchsbegründung abzusenden. Aus dem geschilderten Vorgang lässt sich nicht folgern, dass die erforderliche förmliche, also zumindest schriftliche Bevollmächtigung vorgelegen hat. Die am unterschriebene Vollmachtsurkunde ändert hieran nichts. Zum einen ist diese erst am , also nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens am unterschrieben worden und zum anderen erfasst sie ihrem Wortlaut nach weder ausdrücklich noch konkludent das zu diesem Zeitpunkt bereits beendete Vorverfahren.

6 - 4 - Davon abgesehen ist der Rechtsanwalt auch nicht als Bevollmächtigter nach außen hin erkennbar bis zum Abschluss des Vorverfahrens aufgetreten. Das Bayer. Landesamt für Steuern, Dienststelle Nürnberg, hat von dessen angeblicher Bevollmächtigung und einem entsprechenden Tätigwerden erstmals am erfahren, als das Schreiben des Klägervertreters vom (Widerspruchsbegründung) bei der Behörde eingegangen ist und damit erst nach Beendigung des Widerspruchsverfahrens am Rechtsmittelbelehrung Dieser Beschluss ist unanfechtbar mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung. Gegen die Streitwertfestsetzung steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg (Haidplatz 1, Regensburg oder Postfach , Regensburg) einzulegen. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden. Landsmann

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