Dentalassistentin/Dentalassistent. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung

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1 86905 Dentalassistentin/Dentalassistent Assistante dentaire/assistant dentaire Assistente dentale/assistente dentale A. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung B. Lehrplan für den beruflichen Unterricht Dentalassistentin/Dentalassistent A Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung vom 21. November 1997 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf die Artikel 12 Absatz 1, 39 Absatz 1 und 43 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. April über die Berufsbildung (im Folgenden Bundesgesetz genannt) und die Artikel 1 Absatz 1, 9 Absätze 3 6, 13 und 32 der zugehörigen Verordnung vom 7. November , verordnet: 1 Ausbildung 11 Lehrverhältnis Art. 1 Berufsbezeichnung, Beginn und Dauer der Lehre 1 Die Berufsbezeichnung ist Dentalassistentin. 2 Die Dentalassistentin organisiert die rückwärtigen Dienste, betreut Patienten, bereitet den Praxisraum vor, assistiert bei Behandlungen, befasst sich mit Prophylaxeaufgaben, Röntgenaufnahmen und Praxisadministration (Verwaltung). 3 Die Lehre dauert drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schuljahr der zuständigen Berufsschule. Art. 2 Anforderungen an den Lehrbetrieb 1 Lehrtöchter dürfen nur in Praxen oder Kliniken ausgebildet werden, die gewährleisten, dass das ganze Ausbildungsprogramm nach Artikel 5 vermittelt wird. 1 SR SR

2 2 Praxen oder Kliniken, die einzelne Teile des Ausbildungsprogramms nach Artikel 5 nicht vermitteln können, dürfen Lehrtöchter nur ausbilden, wenn sie sich verpflichten, ihnen diese Teile in einer anderen Praxis oder Klinik vermitteln zu lassen. Diese Praxis oder Klinik, der Inhalt und die Dauer der ergänzenden Ausbildung werden im Lehrvertrag festgelegt. 3 Zur Ausbildung von Lehrtöchtern sind berechtigt: Eidg. dipl. Zahnärzte in Zusammenarbeit mit gelernten Dentalassistentinnen oder zahnmedizinischen Assistentinnen FASSO, je mit Röntgenberechtigung. Während einer Übergangszeit von fünf Jahren ab Inkrafttreten des Ausbildungsreglements können eidg. dipl. Zahnärzte auch zahnmedizinische Assistentinnen FASSO ohne Röntgenberechtigung zur Ausbildung von Lehrtöchtern unter Berücksichtigung von Artikel 4 Absatz 7 beiziehen. 4 Um eine methodisch richtige Instruktion sicherzustellen, erfolgt die Ausbildung nach einem Modell-Lehrgang 3, der aufgrund von Artikel 5 dieses Reglements ausgearbeitet worden ist. 5 Die Eignung einer Praxis oder Klinik als Lehrbetrieb 3 wird durch die zuständige kantonale Behörde festgestellt. Vorbehalten bleiben die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes. Art. 3 Höchstzahl der Lehrtöchter 1 Ein Lehrbetrieb darf ausbilden: 1 Lehrtochter, wenn neben dem Lehrmeister ständig mindestens eine Fachperson beschäftigt ist. Eine zweite Lehrtochter darf ihre Lehre beginnen, wenn die erste ins letzte Lehrjahr eintritt; 2 Lehrtöchter, wenn neben dem Lehrmeister ständig mindestens zwei Fachpersonen beschäftigt sind; weitere Lehrtöchter, wenn neben dem Lehrmeister pro Lehrtochter ständig mindestens ein Zahnarzt und eine Fachperson beschäftigt sind. 2 Bei Gemeinschaftspraxen gelten die Bestimmungen gemäss Absatz Als Fachpersonen für die Festsetzung der Höchstzahl der Lehrtöchter gelten die Ausbildungsberechtigten nach Artikel 2 Absatz 3. 4 Die Lehrtöchter sollen so eingestellt werden, dass sie sich gleichmässig auf die Lehrjahre verteilen. 3 Modell-Lehrgang sowie Ausrüstungsliste können bei der Schweizerischen Zahnärzte- Gesellschaft (SSO) bezogen werden. 2

3 12 Ausbildungsprogramm für den Betrieb Art. 4 Allgemeine Richtlinien 1 Der Betrieb stellt der Lehrtochter zu Beginn der Ausbildung einen geeigneten Arbeitsplatz sowie die notwendigen Einrichtungen zur Verfügung. 2 Die Lehrtochter muss rechtzeitig über die ärztliche Schweigepflicht und über die mit einzelnen Arbeiten verbundenen Unfallgefahren und möglichen Gesundheitsschädigungen aufgeklärt werden. Entsprechende Vorschriften und Empfehlungen werden ihr abgegeben und erklärt. 3 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten werden alle Arbeiten abwechselnd wiederholt. Die Lehrtochter muss so ausgebildet werden, dass sie am Ende alle im Ausbildungsprogramm aufgeführten Arbeiten selbständig und in angemessener Zeit ausführen kann. 4 Die Lehrtochter muss ein Arbeitsbuch 4 führen, in dem sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Berufskenntnisse und ihre Erfahrungen festhält. Der Lehrmeister kontrolliert und unterzeichnet das Arbeitsbuch periodisch, jedoch mindestens am Ende jedes Semesters. Es darf an der Lehrabschlussprüfung in den praktischen Fächern als Hilfsmittel verwendet werden. 5 Der Lehrmeister hält den Ausbildungsstand der Lehrtochter periodisch, in der Regel jedes Semester, in einem Ausbildungsbericht 5 fest, den er mit der Lehrtochter bespricht. Der Bericht ist dem gesetzlichen Vertreter zur Kenntnis zu bringen. 6 Im Ausbildungsprogramm nach Artikel 5 sind Tätigkeiten enthalten, die nach der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz 6 für Jugendliche als verboten gelten. Die Ausübung dieser Tätigkeiten im Rahmen der beruflichen Ausbildung wird hiermit gestützt auf die genannte Verordnung bewilligt. 7 Die Verantwortung für die Röntgenausbildung in der Praxis obliegt dem eidg. dipl. Zahnarzt. Art. 5 Praktische Arbeiten und Berufskenntnisse Die Richtziele umschreiben allgemein und umfassend die von der Lehrtochter am Ende jeder Ausbildungsphase verlangten Kenntnisse und Fertigkeiten. Die Informationsziele verdeutlichen die Richtziele im Einzelnen. Richtziele Erstes Lehrjahr Grundsätze der Hygiene beachten Hygienemassnahmen unter Anleitung ausführen Entsorgung unter Anleitung umweltgerecht vornehmen 4 Arbeitsbuch sowie die Anleitung zu diesem können bei der Schweizerischen Zahnärzte- Gesellschaft (SSO) bezogen werden. 5 Formulare für den Ausbildungsbericht können beim kantonalen Amt für Berufsbildung bezogen werden. 6 SR

4 Geräte, Instrumente und Apparate unter Anleitung pflegen, warten und betriebsbereit machen Regeln der Sicherheit am Arbeitsplatz anwenden persönlichen Strahlenschutz und Bildverarbeitung beherrschen Grundbegriffe der zahnmedizinischen Terminologie verstehen Patienten unter Anleitung betreuen begleitende Arbeiten bei der Behandlung von Patienten ausführen administrative Arbeiten unter Anleitung ausführen. Zweites Lehrjahr Grundsätze der Hygiene beherrschen Hygienemassnahmen ausführen Entsorgung umweltgerecht vornehmen Geräte, Instrumente und Apparate selbständig pflegen, warten und betriebsbereit machen Röntgenaufnahmen vorbereiten Vorschriften über Unfallverhütung und im Umgang mit Medikamenten beachten Patienten betreuen administrative Arbeiten erledigen Rechtsvorschriften beachten. Drittes Lehrjahr Hygienemassnahmen selbständig ausführen Röntgenaufnahmen anfertigen Geräte, Instrumente und Apparate bedienen Patienten situationsgerecht betreuen und die Untersuchung und Behandlung vorbereiten einfache Anordnungen des Zahnarztes beim Patienten ausführen Prophylaxe-Massnahmen erläutern administrative Arbeiten selbständig ausführen Rechtsvorschriften beachten. Informationsziele Allgemeine Berufskenntnisse Hygiene und Arbeitsschutz Grundsätze der Hygiene, insbesondere der Praxis-, der Arbeits- und der persönlichen Hygiene, beherrschen Hygienemassnahmen und steriles Arbeiten beherrschen 4

5 hygienische Wartung inkl. Sterilisation der Geräte und Instrumente beherrschen Infektionsquellen und Infektionsgefahren in der Praxis beschreiben und erkennen Unfallgefahren erkennen und Arbeitsschutz beachten Umweltschutz und rationelle Energieverwendung beachten ökologische Grundsätze bei der Entsorgung anwenden. Gesundheits- und Krankheitslehre anatomisch-physiologische Grundlagen kennen pathophysiologische Grundlagen und klinische Grundbegriffe häufiger Krankheitsbilder in der Praxis beschreiben Möglichkeiten der Prophylaxe von Schäden am Kauorgan aufzeigen Zahnreinigungstechniken sowie Hilfsmittel zur Mundhygiene am Modell demonstrieren. Arzneimittel Umgang mit Medikamenten und Giftklassen beschreiben Voraussetzung für die Arzneimittelabgabe kennen therapeutische Hauptgruppen und galenische Formen der Arzneimittel nennen Patienten über korrekte Anwendung der Arzneimittel instruieren gesetzliche Grundlagen kennen. Zahnmedizinische Terminologie zahnmedizinische Terminologie in Wort und Schrift korrekt anwenden. Rechtskunde Berufsspezifische Bestimmungen kennen Rechtsverhältnis Zahnarzt-Patient erklären für den Praxisbereich geltende Gesetze und Vorschriften nennen Grundstruktur des schweizerischen Gesundheitswesens beschreiben. Tätigkeiten in der Zahnarztpraxis Betreuen von Patienten telefonische Anrufe entgegennehmen, Situationen einschätzen, fallgerecht entscheiden Patienten situationsgerecht empfangen und betreuen Besonderheiten im Umgang mit Kindern, älteren Patienten und Behinderten beschreiben und berücksichtigen in Notfallsituationen richtig reagieren 5

6 erste Hilfe leisten ärztliche Schweigepflicht einhalten Prophylaxe-Massnahmen durchführen Zahnreinigungstechniken am Modell demonstrieren über Mundhygiene informieren und dazu motivieren Zusammenhänge zwischen Ernährung und Schäden an der Zahnsubstanz nennen und erklären. Einsatz von Geräten, Instrumenten und Apparaten die in der Praxis üblichen Geräte, Instrumente und Apparate kennen, vorbereiten, warten und funktionsgerecht halten Sterilisations- und Desinfektionsmethoden anwenden Bearbeitungsfehler erkennen und Massnahmen zur Qualitätssicherung treffen Hilfsmittel zur Abformung und Bissnahme beschreiben Notfallausrüstung einsatzbereit halten. Assistenz bei der zahnärztlichen Behandlung Behandlungsplatz vorbereiten bei Behandlungen assistieren Füllungs- und Abformmaterialien vorbereiten und verarbeiten Befund nach Diktat aufnehmen. Praxisadministration und -organisation Personalien und allfällige Versicherungsdaten der Patienten aufnehmen Termine planen, Agenda führen Auskünfte erteilen, Meldungen weiterleiten Posteingang und -ausgang sicherstellen Formulare ausfüllen einfache Korrespondenz selbständig und nach Stichworten schreiben Patientenkartei führen Dokumente ablegen und archivieren Leistungen nach geltenden Tarifen erfassen einfachen Zahlungsverkehr wie Fakturenkontrolle, Zahlungsaufträge ausführen Honorarrechnungen nach Vorgaben (Krankengeschichten, Leistungsblatt) ausstellen Debitoren und Kreditoren verwalten und die entsprechenden Konti führen Mahnwesen sicherstellen vorhandene EDV-Hilfsmittel einsetzen Praxismaterial wie Füllungsmaterial, Chemikalien, Medikamente und Drucksachen verwalten. 6

7 Röntgen (gemäss Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 1994 des Bundesamtes für Gesundheit; BAG) Strahlenschutzgrundsätze anwenden Aufnahmen durchführen Bildverarbeitung selbständig ausführen. 13 Ausbildung in der Berufsschule Art. 6 Die Berufsschule erteilt den Pflichtunterricht nach dem Lehrplan des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit 7. 2 Lehrabschlussprüfung 21 Durchführung Art. 7 Allgemeines 1 An der Lehrabschlussprüfung soll die Lehrtochter zeigen, ob sie die im Ausbildungsreglement und im Lehrplan umschriebenen Lernziele erreicht hat. 2 Die Kantone führen die Lehrabschlussprüfung durch. Art. 8 Organisation 1 Die Prüfung wird im Lehrbetrieb, in einem anderen geeigneten Betrieb oder in einer Berufsschule durchgeführt. Der Lehrtochter müssen ein Arbeitsplatz und die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Mit dem Aufgebot wird bekanntgegeben, welche Materialien und Hilfsmittel sie mitbringen muss. 2 Die Lehrtochter erhält die Prüfungsaufgabe erst bei Beginn der Prüfung. Diese wird ihr, soweit notwendig, erklärt. 3 Das während der Lehrzeit geführte Arbeitsbuch darf bei der Prüfung im Fach medizinisch-praktische Arbeiten als Hilfsmittel verwendet werden. Art. 9 Experten 1 Die kantonale Behörde ernennt die Prüfungsexperten. In erster Linie werden Absolventen von Expertenkursen beigezogen. 2 Die Experten sorgen dafür, dass sich die Lehrtochter mit allen vorgeschriebenen Arbeiten während einer angemessenen Zeit beschäftigt, damit eine zuverlässige und vollständige Beurteilung möglich ist. Sie machen sie darauf aufmerksam, dass nicht bearbeitete Aufgaben mit der Note 1 bewertet werden. 3 Mindestens ein Experte überwacht dauernd und gewissenhaft die Ausführung der Prüfungsarbeiten. Er hält seine Beobachtungen schriftlich fest. 7 Anhang zu diesem Reglement 7

8 4 Die Abnahme der mündlichen Prüfungen erfolgt durch mindestens zwei Experten; dabei erstellt ein Experte Notizen über das Prüfungsgespräch. 5 Die Experten prüfen die Lehrtochter ruhig und wohlwollend und bringen Bemerkungen sachlich an. 6 Mindestens zwei Experten beurteilen die Prüfungsarbeiten. 22 Prüfungsfächer und Prüfungsstoff Art. 10 Prüfungsfächer 1 Die Prüfung ist in folgende Fächer unterteilt: a. medizinisch-praktische Arbeiten 1. Patientenbetreuung, Assistenz bei Behandlung, Instrumenteneinsatz, Behandlungsablauf 30 Min. praktisch und mündlich 2. Desinfektion, Sterilisation 30 Min. praktisch und mündlich b. Praxis-Administration 30 Min. praktisch und mündlich 60 Min. schriftlich c. Röntgen 1. praktisch und mündlich 30 Min. 2. schriftlich 30 Min. d. Berufskenntnisse 1. Naturwissenschaftliche Grundkenntnisse 60 Min. schriftl. 2. Allgemeine Berufskunde 60 Min. schriftl. 3. Zahnmedizinische Grundkenntnisse 60 Min. schriftl. e. Zweite Landessprache oder Fremdsprache Erfahrungsnote f. Allgemeinbildung nach dem Reglement über das Fach Allgemeinbildung an der Lehrabschlussprüfung in den gewerblichindustriellen Berufen Art. 11 Prüfungsstoff Die Prüfungsanforderungen bewegen sich im Rahmen der Richtziele von Artikel 5 und des Lehrplans. Die Informationsziele dienen als Grundlagen für die Aufgabenstellung. 8

9 23 Beurteilung und Notengebung Art. 12 Beurteilung 1 Die Prüfungsarbeiten werden in folgenden Fächern und Positionen bewertet: Prüfungsfach: medizinisch-praktische Arbeiten (zählt doppelt) Pos. 1 Patientenbetreuung, Assistenz bei Behandlung, Instrumenteneinsatz, Behandlungsablauf Pos. 2 Desinfektion, Sterilisation Prüfungsfach: Praxis-Administration Pos. 1 praktisch und mündlich Pos. 2 schriftlich Pos. 3 Erfahrungsnote Prüfungsfach: Röntgen Pos. 1 Praktische Arbeiten und mündlich Pos. 2 schriftlich Pos. 3 Erfahrungsnote Prüfungsfach: Berufskenntnisse Pos. 1 Naturwissenschaftliche Grundkenntnisse schriftlich Pos. 2 Allgemeine Berufskunde schriftlich Pos. 3 Zahnmedizinische Grundkenntnisse schriftlich Pos. 4 Erfahrungsnote Prüfungsfach: zweite Landessprache oder Fremdsprache Erfahrungsnote (Durchschnitt aller Zeugnisnoten) Prüfungsfach: Allgemeinbildung nach dem Reglement über das Fach Allgemeinbildung 2 Die Leistungen in jeder Prüfungsposition werden nach Artikel 13 bewertet. Werden zur Ermittlung der Positionsnote vorerst Teilnoten gegeben, so werden diese entsprechend ihrer Wichtigkeit im Rahmen der Position berücksichtigt 8. 3 Die Fachnoten sind die Mittel aus den Positionsnoten. Sie werden auf eine Dezimalstelle gerundet. Art. 13 Notenwerte 1 Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die Note 4 und höhere bezeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig. 8 Notenformulare können bei der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft (SSO) bezogen werden. 9

10 2 Notenskala Note Eigenschaften der Leistungen 6 Qualitativ und quantitativ sehr gut 5 Gut, zweckentsprechend 4 Den Mindestanforderungen entsprechend 3 Schwach, unvollständig 2 Sehr schwach 1 Unbrauchbar oder nicht ausgeführt Art. 14 Prüfungsergebnis 1 Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Diese wird aus den folgenden Fachnoten ermittelt: medizinisch-praktische Arbeiten (zählt doppelt) Praxis-Administration Röntgen Berufskenntnisse zweite Landessprache oder Fremdsprache Allgemeinbildung 2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus den Fachnoten ( 1 / 7 der Notensumme) und wird auf eine Dezimalstelle gerundet. 3 Als Erfahrungsnote gilt, wo nichts anderes erwähnt, das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel der letzten zwei Semesterzeugnisse je Fach. 4 Die Prüfung ist bestanden, wenn weder die Fachnote «medizinisch-praktische Arbeiten» noch die Gesamtnote den Wert 4,0 unterschreiten. 5 Zum Röntgen ist berechtigt, wer im Fach «Röntgen» mindestens die Fachnote 4,0 erreicht. 6 Eine Wiederholung der Prüfung im Fach «Röntgen» ist zweimal möglich. Art. 15 Notenformular und Expertenbericht 1 Auf Einwendungen der Lehrtochter, sie sei in grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse nicht eingeführt worden, dürfen die Experten keine Rücksicht nehmen. Sie halten jedoch ihre Angaben im Expertenbericht fest. 2 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der betrieblichen oder schulischen Ausbildung, so tragen die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Notenformular ein. 3 Das Notenformular mit dem Expertenbericht wird nach der Prüfung von den Experten unterzeichnet und unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zugestellt. 10

11 Art. 16 Fähigkeitszeugnis Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis und ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung «Gelernte Dentalassistentin»/«Gelernter Dentalassistent» zu führen. Art. 17 Ausweis zur Röntgenberechtigung Wer nach Artikel 14 Absatz 5 zum Röntgen berechtigt ist, erhält einen speziellen Ausweis nach Angaben des Bundesamtes für Gesundheit (BAG). Art. 18 Rechtsmittel Beschwerden betreffend die Lehrabschlussprüfung richten sich nach kantonalem Recht. 3 Schlussbestimmungen Art. 19 Gleichwertigkeit bisheriger Ausweise Die bisherigen Ausweise der SSO-Diplomassistentinnen, die ihre Ausbildung vor oder bis fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Ausbildungsvorschriften absolviert haben, werden dem Fähigkeitszeugnis der Lehrabschlussprüfung gleichgestellt. Art. 20 Inkrafttreten Die Bestimmungen über die Ausbildung treten am 1. Januar 1998 in Kraft, diejenigen über die Lehrabschlussprüfung am 1. Januar November 1997 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Delamuraz 11

12 Dentalassistentin/Dentalassistent B Lehrplan für den beruflichen Unterricht vom 21. November 1997 Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA), gestützt auf Artikel 28 des Bundesgesetzes vom 19. April über die Berufsbildung und Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung vom 14. Juni über Turnen und Sport an Berufsschulen, verordnet: 1 Allgemeines Die Berufsschule vermittelt der Lehrtochter die notwendigen theoretischen Berufskenntnisse und die Allgemeinbildung. Sie unterrichtet nach diesem Lehrplan und berücksichtigt bei der Gestaltung des Unterrichts die in Artikel 5 des Ausbildungsreglements den einzelnen Lehrjahren zugeordneten Lernziele. Die auf dieser Grundlage erstellten schulinternen Arbeitspläne werden den Lehrbetrieben auf Verlangen zur Verfügung gestellt. Die Klassen werden nach Lehrjahren gebildet. Ausnahmen von dieser Regel bedürfen der Zustimmung der kantonalen Behörde und des BIGA. Der Pflichtunterricht wird nach Möglichkeit auf einen Schultag angesetzt. Ein ganzer Schultag darf, einschliesslich Turnen und Sport, nicht mehr als neun, ein halber nicht mehr als fünf Lektionen umfassen. 9 SR SR

13 2 Stundentafel Fächer Total Lektionen 1 Naturwissenschaftliche Grundlagen* Berufskunde* Zahnmedizinische Grundkenntnisse* Praxisadministration/EDV* Zweite Landessprache oder Fremdsprache Allgemeinbildung Turnen und Sport 120 Total Unterricht Die Richtziele umschreiben allgemein und umfassend die von der Lehrtochter am Ende der Ausbildung verlangten Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Informationsziele verdeutlichen die Richtziele im Einzelnen. 31 Naturwissenschaftliche Grundlagen (100 Lektionen) Richtziele physikalische und chemische Grundlagen erlangen, die zum Verständnis für Vorgänge in der Zahnmedizin beitragen Grundsätze des Arbeitsschutzes erläutern über Grundlagen in Anatomie und Physiologie verfügen, die für die Tätigkeit in der Zahnarztpraxis notwendig sind pathophysiologische und klinische Grundbegriffe häufiger Krankheiten beherrschen, die für die Mitarbeit in der Zahnarztpraxis notwendig sind. Informationsziele 311 Physik Mechanik Folgende Grundlagen und Begriffe erklären: Hebelgesetz Dichte Druck Adhäsion 11 Die Lernziele des Lehrplans für den beruflichen Unterricht der mit * bezeichneten Fächern sind im Modell-Lehrplan präzisiert. Dieser kann bei der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft (SSO) bezogen werden. 13

14 Wärmelehre Folgende Begriffe erklären: Temperatur Aggregatzustand Elektrizität Folgende Begriffe erklären und entsprechende Berechnungen ausführen: Strom Stromstärke Spannung Leistung elektrische Sicherung Erdung Stromverbrauch 312 Chemie Folgende Begriffe erklären: Atom/Element Moleküle/Verbindung ph Oxydation/Atmung/Verbrennung Reduktion/Photosynthese 313 Arbeitsschutz/Unfallverhütung Vorschriften zum Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften aufzählen und an Beispielen erklären Massnahmen bei Unfällen in der Zahnarztpraxis beschreiben und Erste- Hilfe-Massnahmen erklären und zuordnen den Zweck der Giftgesetzgebung erklären Kennzeichnung und Beschriftung von Verpackung und Behältern mit gefährlichem Inhalt nennen Verhaltensregeln im Brandfall nennen und Massnahmen zur Brandbekämpfung schildern. 314 Anatomie/Physiologie Allgemeine Anatomie und Physiologie Bau und Funktion von verschiedenen Zellen und Geweben erklären von folgenden Körperteilen und Systemen Bau und Aufgaben beschreiben: Bewegungsapparat Nervensystem 14

15 Blut und Blutkreislauf Atmungssystem Verdauungsorgane Ausscheidungs- und Sexualorgane Sinnesorgane Spezielle Anatomie und Physiologie Funktion der Zähne aufzeigen: das Kausystem erklären Begriffe und Lagebezeichnungen an Beispielen erklären Zahnbezeichnungen aufzeichnen. Bau und Funktion der Knochen, Gelenke, Muskeln und Nerven des Schädels beschreiben Form, Gestalt, Entwicklung und Stellung der Zähne in der Mundhöhle erklären alveoläre und paradontale Abschnitte aufzeichnen Lage-, Begrenzungs- und Funktionsbeschreibung der Mundhöhlenteile erklären. 315 Allgemeine und spezielle Pathologie Allgemeine Pathologie/Mikrobiologie Begriff «Krankheit» erklären Ursachen von Erkrankungen aufzählen wesentliche Merkmale der Entzündung beschreiben Bakterien, Viren und Parasiten als Krankheitsursachen beschreiben Begriff der Mikrobiologie erklären Bakterien nach Form und Vorkommen einteilen die für die Zahnmedizin wichtigsten Mikroorganismen aufzählen und deren Bedeutung an Beispielen aufzeigen bedrohliche Zustände bei Patienten erkennen. Spezielle Pathologie Zusammenhänge bei der Entstehung der Karies erklären Folgen der Karies aufzählen und erklären weitere Schäden an den Zahnsubstanzen beschreiben Erkrankungen der Pulpa aufzählen Zusammenhänge sowie Formen parodontaler Erkrankungen aufzählen, beschreiben und erklären Allgemeinerkrankungen als Folge nicht behandelter Zahnschäden schildern weitere Mundkrankheiten nennen. 15

16 32 Berufskunde (100 Lektionen) Richtziele Arbeitssysteme der Zahnarztpraxis beschreiben Patienten individuell betreuen Grundsätze der Hygiene beherrschen Einsatz der Apparate und Instrumente und deren Wartung erklären Desinfektion und Sterilisation beherrschen Röntgenaufnahmen bearbeiten gebräuchliche Materialien in der Praxis und Medikamente beschreiben Bedeutung der Prophylaxe erklären. Informationsziele 321 Allgemeine Berufskunde Arbeitssysteme Zahnarztpraxis Leitgedanke «Lieber Prophylaxe als Behandlung» beschreiben Bereiche der zahnärztlichen Berufstätigkeit aufzeigen zahnärztliches Mitarbeiterteam beschreiben Stellung und Aufgaben innerhalb des zahnärztlichen Teams erklären. Betreuen von Patienten besondere Situation des Patienten beim Aufsuchen einer Zahnarztpraxis schildern Grundsätze der Patientenbetreuung aufzählen und erklären Patienten situationsgerecht betreuen. 322 Hygiene Grundsätze der Hygiene, insbesondere der Praxis-, Arbeits- und der persönlichen Hygiene aufzählen und erläutern Infektionsquellen und Infektionsgefahren in der Praxis schildern vorbeugende Massnahmen gegen das Übertragen von Infektionskrankheiten aufzählen Hygienemassnahmen auf der Grundlage des Hygieneplanes begründen. 323 Apparate- und Instrumentenkunde/Sterilisation Betriebsstoffe in der Zahnarztpraxis aufzählen Zweck, Funktionsweise, Anwendung, Pflege und Wartung gebräuchlicher Geräte, Instrumente und Apparate kennen, erklären und handhaben 16

17 Fehler in der Funktionsweise von Geräten und Instrumenten feststellen und Massnahmen zu ihrer Beseitigung schildern Massnahmen zum Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz nennen Kreislauf der Desinfektion erklären, Reinigung und Sterilisation der Instrumente handhaben Methoden der Sterilisation und Desinfektion und die Aufrechterhaltung der Sterilität beherrschen korrekte Lagerung der Instrumente erklären. 324 Röntgen und Aufnahmetechnik Gemäss Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 1994 des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) naturwissenschaftliche Grundlagenkenntnisse, welche für die Röntgen-Aufnahmetechnik notwendig sind, an praktischen Beispielen erläutern. Physik Grundsätzliches über ionisierende Strahlen und ihre Gefahren nennen Erzeugung der Röntgenstrahlen verstehen Wirkung der Röntgenstrahlen nennen Massnahmen des Strahlenschutzes für Patienten und Personal aufzählen und begründen. Bildverarbeitung Röntgenfilme beschreiben und Prozesse bei der Bildverarbeitung erklären häufige Fehler bei der Bildverarbeitung erkennen aufgrund von Bearbeitungsfehlern Massnahmen zur Qualitätssicherung aufzeigen fotochemische Vorgänge beschreiben. Biologie mögliche Strahlenschäden nennen strahlenempfindliche Gewebe nennen Administration alle Vorkehrungen mit dem belichteten Zahnfilm kennen administrative Arbeiten im Zusammenhang mit der Röntgentätigkeit wie Dosimetriekontrolle, Gesundheitsüberwachung erklären wichtigste Bestimmungen und Richtlinien der Röntgenverordnung erklären und begründen. 17

18 Aufnahmetechnik Grundlagen der Aufnahmetechniken beschreiben, Anwendung spezieller Projektionen nennen intraorale Aufnahmetechniken erklären Gefahren der Röntgenstrahlen beachten, praktische Schutzmassnahmen erläutern und Zusammenhänge aufzeigen. 325 Material- und Medikamentenlehre grundlegende Materialeigenschaften für eine korrekte Verarbeitung beschreiben die Begriffe Arzneimittel, Betäubungsmittel und Heilmittel erklären Voraussetzungen für die Arzneimittelabgabe unter Berücksichtigung der dazugehörigen Vorschriften und Rezepturen erläutern Formen und Arten der Verabreichung von Arzneimitteln beschreiben vorschriftsgemässe und umweltgerechte Massnahmen zur Sammlung, Lagerung und Entsorgung von Abfällen in der Praxis begründen berufsbezogene mögliche Ursachen der Umweltbelastung nennen. 326 Prophylaxe Inhalte der Basis-, Gruppen- und Individualprophylaxe nennen und erklären Merkpunkte einer gesunden Ernährung aufzeigen Zucker-Chemie erklären die persönliche optimale Mundhygiene begründen Hilfsmittel der häuslichen Plaquekontrolle aufzählen Gründe für Fluoridanwendung anführen Grundlagen der Präventiv-Zahnmedizin aufzählen und erklären. 33 Zahnmedizinische Grundkenntnisse (100 Lektionen) Richtziele zahnärztliche Untersuchungsmethoden beschreiben Krankheitsbilder, Untersuchungs- und Behandlungsmethoden beschreiben von: Karies Pulpopathien parodontalen Erkrankungen Aufgaben und Methoden des Zahnersatzes beschreiben Vorbereitung und Durchführung von chirurgischen Eingriffen beschreiben wichtigste Fehlstellungen von Kiefer und Zähnen aufzählen und Behandlungsmöglichkeiten der Kieferorthopädie beschreiben. 18

19 Informationsziele 331 Konservierende Zahnmedizin Grundlagen der Anamnese, der Untersuchung, der Diagnose, der Prognose sowie die nötigen Hilfsmittel nennen Behandlungsmethoden der Karies im Ablauf beschreiben und die nötigen Hilfsmittel und Instrumente nennen verschiedene Füllungsmaterialien aufzählen und ihre Anwendung beschreiben. 332 Endodontie Pulpopathien nennen und deren Behandlungsablauf beschreiben notwendige Instrumente, Medikamente und Materialien aufzählen. 333 Parodontologie therapeutische Möglichkeiten bei Parodontalerkrankungen beschreiben notwendige Instrumente, Hilfsmittel, Medikamente und Materialien aufzählen. 334 Prothetik Ursachen und Folgen fehlender Zähne erklären Einteilung der Prothetik aufzählen: Kronen-, Brücken-Prothetik Teil-Prothetik Total-Prothetik Aufgaben der Prothetik nennen verschiedene Techniken der Prothetik aufzählen Behandlungsmethoden beschreiben, einzelne Behandlungsschritte vorbereiten Pflege prothetischer Konstruktionen beschreiben. 335 Chirurgie verschiedene Möglichkeiten der Lokalanästhesie nennen Komplikationen bei Anästhesien und chirurgischen Eingriffen beschreiben und die notwendigen Massnahmen kennen chirurgische Instrumente, Materialien und Medikamente beschreiben Vorbereitung, Ablauf und Assistenz bei chirurgischen Eingriffen und Nachbehandlungen erklären. 19

20 336 Kieferorthopädie diagnostische Hilfsmittel der Kieferorthopädie beschreiben Ätiologie und Erscheinungsbild der wichtigsten Fehlstellungen und Missbildungen der Kiefer und der Zähne beschreiben und am Modell erkennen gängige Behandlungsmethoden, entsprechende Apparaturen und deren Pflege beschreiben. 34 Praxis-Administration/EDV (180 Lektionen) Richtziele Grundkenntnisse in Informatik über Aufbau, Einsatz und Benützung von Computersystemen und Anwendung von Programmen erlangen Zehnfinger-Tastschreibmethode systematisch erlernen, damit eine Grundlage im Gebrauch eines Textverarbeitungssystems erlangt wird einfache Schriftstücke als Mitarbeiterin und Privatperson den gängigen Normen entsprechend verfassen und sie mit Hilfe von Standardsoftware verarbeiten administrative Arbeiten erledigen. Informationsziele 341 Informatik Konfiguration einfacher Systeme beschreiben Datenarten und Datenhierarchie erläutern Bedeutung und Gliederung der Software erklären Zielsetzungen und Möglichkeiten des Datenschutzes und der Datensicherung darlegen spezifische Zahnarzt-Software anwenden. 342 Textverarbeitung und Kommunikation Arbeitstechnik Zehnfinger-Tastschreibmethode anwenden Arbeitsvorgänge beschreiben und Checklisten erstellen technische Hilfsmittel der Informationsgewinnung beschreiben. Texterfassung und Textverarbeitung Texterfassungsgeräte und deren Möglichkeiten zur Mithilfe bei der Bewältigung der Informationsverarbeitung beschreiben zahnmedizinische Texte nach Stichworten oder Vorlagen verfassen 20

21 den üblichen Normen entsprechend Schriftstücke aus dem Praxis- und dem Privatbereich mit Hilfe von Standardsoftware erstellen, bearbeiten und ausdrucken Serienbriefe mit ausgewählten Adressen mischen. 343 Praxis-Administration Aufgaben der Praxisadministration beschreiben Verhalten am Telefon beschreiben alle patientenbezogenen administrativen Arbeiten durchführen Organisation der entsprechenden Archive beschreiben einfachen Zahlungsverkehr ausführen und die Grundlagen der Buchführung beschreiben zahnmedizinisches Praxismaterial und Drucksachen verwalten Kommunikationsgeräte beherrschen. 35 Zweite Landessprache oder Fremdsprache (120 Lektionen) Richtziel über einen Wortschatz verfügen, der es ermöglicht, sich in alltäglichen und beruflichen Situationen klar und verständlich auszudrücken: gesprochene Sprache verstehen sprechen geschriebene Sprache verstehen schreiben. Informationsziele Grundkenntnisse die wichtigsten grammatikalischen Grundregeln beim Sprechen und beim Schreiben anwenden allgemeinen und fachlichen Wortschatz aufbauen und erweitern. Hörverstehen ein Alltagsgespräch verstehen mündlichen Äusserungen (TV, Radio, Lautsprecherdurchsagen am Bahnhof/Flughafen u.ä.) Informationen entnehmen Ausdrücke aus dem beruflichen Bereich verstehen. Sprechen über Strukturen verfügen, die es ermöglichen, sich in Alltags- und Berufssituationen verständlich auszudrücken 21

22 an einem Alltagsgespräch situationsgerecht teilnehmen Gehörtes und Gelesenes sinngemäss wiedergeben Fragen zu einem Text in der Zielsprache beantworten Auskünfte im Zusammenhang mit der Berufsausübung geben und einholen. Leseverstehen Texte verständlich vorlesen und die wesentlichen Informationen daraus entnehmen Texte sinngemäss in der Schulsprache mündlich und schriftlich wiedergeben ein zweisprachiges Wörterbuch benützen. Schreiben einfache mündliche Aussagen schriftlich festhalten einfache Texte (z. B. Beschreibungen, Zusammenfassungen) schreiben. 36 Allgemeinbildung (360 Lektionen) 37 Turnen und Sport (120 Lektionen) Für die Allgemeinbildung sowie für Turnen und Sport gelten die Lehrpläne des BI- GA. 4 Schlussbestimmungen 41 Inkrafttreten Dieser Lehrplan tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. 21. November 1997 Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Der Direktor: Nordmann 22

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