Ausbildungsordnung. des. Musikvereins Kleinglattbach e. V.

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1 Ausbildungsordnung des Musikvereins Kleinglattbach e. V. Ausbildungsordnung Seite 1

2 1 Mitgliedschaft Voraussetzung für eine Teilnahme an den Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie an den Fördermaßnahmen ist eine aktive Mitgliedschaft im Musikverein Kleinglattbach (Mitgliedschaft von einem Elternteil + Auszubildenden). Die Rahmenbedingungen bezüglich einer Mitgliedschaft sind aus der Vereinssatzung ersichtlich. 2 Aus- und Weiterbildung, Fördermaßnahmen Die musikalische Erstausbildung findet durch sorgfältig, vom Musikverein ausgewählte Ausbilder statt. Die finanziellen Belastungen sind vom Musiker selbst zu tragen. Zum Erlernen des musikalischen Zusammenspiels bietet der Musikverein Kleinglattbach mit der kostenlosen Teilnahme an geeigneten Esembles (Juniororchester und Jugendblasorchester) ein breites Betätigungsfeld. Die musikalische Ausbildung im Musikverein Kleinglattbach beginnt im Rahmen der musikalischen Früherziehung mit dem 4. Lebensjahr. Im weiteren Verlauf wird ab dem 6. Lebensjahr die Blockflöte empfohlen. Über die Blockflöte werden die Schüler optimal auf ein weiterführendes Instrument vorbereitet. Nach weiteren 2 bis 3 Jahren erfolgt unter Berücksichtigung der körperlichen und musikalischen Entwicklung des Schülers der Umstieg auf das entsprechende Instrument. Nach ca. einem halben Jahr Einzelunterricht (im Anschluß an die musikalische Ersterziehung) können die Schüler eine zusätzliche Förderung durch die Teilnahme am Juniororchester erhalten. Unter Berücksichtigung des musikalischen Leistungsstandes sowie eines entsprechenden Alters (Empfehlung Jahre) sowie der Mitwirkung im Juniororchester können Jungmusiker nach Abstimmung zwischen Ausbilder und dem Dirigenten des Jugendblasorchesters Mitglied im Jugendblasorchester werden. Während der Mitwirkung im Juniororchester und Jugendblasorchester erarbeiten die Musiker den Bläserlehrgang D 1 (Abzeichen Bronze) und den Bläserlehrgang D 2 (Abzeichen Silber). Der begleitende Unterricht bei den Ausbildern sollte mindestens 8-10 Jahre in Anspruch genommen werden, da die Realisierung von Literatur der Oberstufe und das Zusammenspiel in der Gemeinschaft eine Mindestleistung entsprechend dem Niveau der Bläserlehrgänge D1/ D2, idealerweise D 3, voraussetzt. Ausbildungsordnung Seite 2

3 Die aktive Mitgliedschaft im Jugendblasorchester besteht in der Regel höchstens bis zum 21. Lebensalter. Zur Aufrechterhaltung des Spielbetriebs kann der musikalische Leiter nach Bedarf Ausbilder oder andere Musiker hinzuziehen. Besonders wenn ein Register unterbesetzt, zum Orchesterdurchschnitt zu schwach ist, sind in Ausnahmefällen in Abstimmung mit dem Team Jugend Aushilfen einzusetzen. Diese Aushilfen werden nach Möglichkeit aus dem Blasorchester des Musikvereins Kleinglattbach verpflichtet. Für das aktive Mitwirken im Großen Blasorchester ist der Bläserlehrgang D 2 vorgesehen. Die Entscheidung über ein aktives Mitwirken im Großen Blasorchester trifft der Jugenddirigent in Abstimmung mit dem Dirigenten des Blasorchesters. 3 Ausbildungsort Die musikalische Erstausbildung findet in der Regel in Kleinglattbach statt. Änderungen werden im Einzelfall gemeinsam mit dem Auszubildenden sowie ggf. dessen Erziehungsberechtigten sowie mit dem Ausbilder vereinbart. 4 Ausbilder Ausbilder werden ausschließlich von dem Team Jugend sowie vom Dirigenten des Jugendblasorchesters ausgewählt. Das Unterrichtsentgelt ist vom Ausbilder selbst zu versteuern. Der Ausbilder sollte bestrebt sein, seinen Schüler innerhalb eines bestimmten Zeitraumes für die Bläserprüfungen vorzubereiten. Nach Möglichkeit sollte eine Orientierung an folgenden Rahmenbedingungen erfolgen: Bläserprüfung Ab Beginn des Einzelunterrichts (musikalische Ersterziehung findet keine Berücksichtigung) Alter des/r Jungmusikers/in D 1 Innerhalb von 4 Jahren Ab Jahre D 2 Innerhalb von 6 Jahren Ab Jahre D 3 Innerhalb von 8 Jahren Ab 16 Jahre Der Ausbilder bekommt für die Vorbereitung der Bläserprüfungen (D1 / D2 / D3) die entsprechenden Unterlagen. Ausbildungsordnung Seite 3

4 5 Unterrichtsregelung Die Schüler sind zum regelmäßigen und pünktlichen Besuch der Unterrichtsstunde verpflichtet. Versäumnisse minderjähriger Schüler sind dem Ausbilder von dem Erziehungsberechtigten unverzüglich zu melden. Bei mehrmaligen, unentschuldigten Fehlen, werden die Eltern vom Ausbilder benachrichtigt. Im Rahmen der musikalischen Ausbildung ist die Teilnahme am Juniororchester bzw. im Jugendblasorchester Pflicht. Ferner sind die vom Musikverein Kleinglattbach angesetzten Veranstaltungen einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitung Bestandteil des Unterrichts. Die Schüler sind zur Teilnahme ebenfalls verpflichtet. Eine Anmeldung zur Teilnahme am Unterricht ist in der Regel zu einem vom Verein vorgegebenen Starttermin möglich. Mit der Anmeldung nehmen die Erziehungsberechtigten die Ausbildungsordnung zur Kenntnis. Die Anmeldung muss schriftlich erteilt werden und ist an den Teamleiter Jugend auf dem entsprechenden Vordruck zu richten. Die an der Ausbildung des Musikvereins Kleinglattbach teilnehmenden Schüler, bei minderjährigen die Erziehungsberechtigten, sind für die sorgsame, pflegende Behandlung und pünktlicher Rückgabe von Eigentum des Musikvereins (Instrument, Uniform etc.) verantwortlich. Sie haften für die Beschädigung und Entwendung nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine Aufsicht besteht nur während der Unterrichtszeit. 6 Austritt und Ausschluss Erfolgt keine regelmäßige Teilnahme an dem Juniororchester bzw. Jugendorchester, so kann der Schüler nach mündlicher und schriftlicher Aufforderung (bei Minderjährigen gegenüber dem Erziehungsberechtigten) vom Verein ausgeschlossen werden. In diesem Zusammenhang erfolgt ferner eine entsprechende Abmeldung vom Einzelunterricht. 7 Lehrgänge C1 (Registerführer), C2 (Jugendausbilder), C3 (Dirigent auf Verbandebene). Diese Kurse finden beim Blasmusikverband Baden-Württemberg e.v. statt. Dies gilt auch für die Bläserlehrgänge D1 (Bronze), D2 (Silber) und D3 (Gold). Ausbildungsordnung Seite 4

5 8 Allgemeine Unterrichtsbedingungen Die musikalische Erstausbildung (Früherziehung / Blockflötenunterricht) findet ausschließlich in Kleinglattbach statt (Ausnahmen siehe 2 Ausbildungsort). Während der Ferien sowie an den gesetzlichen Feiertagen findet kein Unterricht statt. Versäumt der Schüler den Unterricht, hat er keinerlei Anspruch auf Gebührenminderung, Erstattung bzw. Wiederholung des Unterrichts. Kann der Unterricht von Seiten des Lehrers nicht durchgeführt werden, so wird dieser nach Vereinbarung nachgeholt. Die musikalische Ausbildung beginnt nach erfolgter schriftlicher Anmeldung mit der ersten Unterrichtseinheit. Mit dem Beginn der musikalischen Ausbildung wird die monatliche Ausbildungsvergütung fällig. Die Teilnahme an der musikalischen Ausbildung kann beiderseitig, schriftlich zum , zum , zum und zum eines jeden Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung muss vier Wochen vor Ablauf des Kündigungstermins beim Teamleiter Jugend eingegangen sein. Das beiderseitige Kündigungsrecht aus wichtigem Grunde wird von dieser Vereinbarung nicht berührt. Ausbilder können keine Abmeldung entgegennehmen. 9 Instrumente Grundsätzlich sollte der Schüler das für den jeweiligen Unterricht erforderliche Instrument besitzen; es empfiehlt sich, vor der Anschaffung den Rat des Ausbilders einzuholen. Der Musikverein Kleinglattbach stellt zu Beginn der musikalischen Ausbildung (mit Ausnahme der musikalischen Früherziehung/Blockflöte) das Instrument gegen eine monatliche Mietzahlung zur Verfügung. Nach 12 Monaten sollte das entsprechende Instrument angeschafft oder alternativ ein Mietkauf getätigt werden. Die Einzelheiten werden den Schülern bzw. den Erziehungsberechtigten gesondert mitgeteilt. Ergänzende Hinweise Eintrittstermine Musikalische Früherziehung, Blockflötenunterricht, Instrumentalunterricht Eine Teilnahme an der musikalischen Früherziehung ist i. d. R. ab dem 4. Lebensjahr möglich und startet im Oktober eines jeden Jahres. Die Teilnahme am Blockflötenunterricht findet in der Regel ab dem 6. Lebensjahr statt. Als Starttermin für den Unterricht ist der 1. Februar sowie der 1. Oktober vorgesehen. Ausbildungsordnung Seite 5

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