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1 Stellungnahme des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft ID-Nummer: zu den Vorschlägen der Europäischen Kommission bezüglich einer Richtlinie über Formen der alternativen Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung) sowie einer Verordnung über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (Verordnung über Online-Streitbeilegung) Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. Wilhelmstraße 43 / 43 G, Berlin Postfach , Berlin Tel.: Fax: , avenue de Cortenbergh B Brüssel Tel.: Fax: ) Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) ist die Dachorganisation aller privaten Versicherer und Rückversicherer in Deutschland, unabhängig von deren Rechtsform. Seine 464 Mitgliedsunternehmen mit rund Beschäftigten und Auszubildenden bieten durch über 450 Millionen Versicherungsverträge umfassenden Risikoschutz und Vorsorge sowohl für die privaten Haushalte wie für Industrie, Gewerbe und öffentliche Einrichtungen. Als Risikoträger und bedeutender Kapitalgeber (Kapitalanlagebestand mehr als 1170 Mrd. Euro) haben die privaten Versicherungsunternehmen eine herausragende Bedeutung für Investitionen, Wachstum und Beschäftigung in der deutschen Volkswirtschaft. Ansprechpartner: Domenik Wendt Recht d.wendt@gdv.de

2 Zusammenfassung Die deutsche Versicherungswirtschaft begrüßt die aktuellen Bemühungen der Europäischen Kommission, Verfahren der alternativen Streitbeilegung weiter zu stärken. Im Grunde sind daher auch die von der Europäischen Kommission vorgelegten Vorschläge einer Richtlinie über alternative Streitbeilegung sowie einer Verordnung über Online-Streitbeilegungen positiv zu bewerten. Ein gewisses Maß an Orientierungshilfen kann dazu beitragen, einen europaweit einheitlichen Standard für Verfahren der alternativen Streitbeilegung zu ermöglichen. Zu weitgehende Regulierungen schaffen allerdings zusätzlichen Bürokratieaufwand sowie damit verbundene Mehrkosten. Zudem bergen sie häufig die Gefahr, neue innovative Ansätze zu verhindern. Es ist daher zielführender, im Sinne eines prinzipienbasierten Ansatzes auch im Bereich der alternativen Streitbeilegung zwar wesentliche Grundsätze festzulegen, es jedoch den Stellen für die alternative Streitbeilegung (AS-Stellen) zu überlassen, diese anzuerkennen. Ein wesentlicher Grundsatz im Bereich der alternativen Streitbeilegung ist das Prinzip der Freiwilligkeit. Es ist ein entscheidendes Kriterium für die Akzeptanz von AS-Stellen und alternativen Streitbeilegungs-Verfahren (AS-Verfahren) bei den beteiligen Parteien. Seite 2 / 12

3 I. Einleitung Die deutsche Versicherungswirtschaft begrüßt die aktuellen Bemühungen der Europäischen Kommission, Verfahren der alternativen Streitbeilegung weiter zu stärken. Denn das Potenzial alternativer Konfliktlösungsinstrumente ist bemerkenswert. Die alternative Streitbeilegung ermöglicht regelmäßig, dass berechtigte Verbraucherinteressen günstig, einfach und schnell durchgesetzt werden können. Zugleich ist sie geeignet, auch berechtigte Interessen der Wirtschaft zu wahren. Damit ermöglicht sie eine effektive Rechtsdurchsetzung und stärkt das Vertrauen der Verbraucher in die Wirtschaft. Die deutsche Versicherungswirtschaft kann diese Einschätzung auf Erfahrungswerte stützen. Sie basieren insbesondere auf der etablierten Einrichtung des deutschen Versicherungsombudsmann e. V., aber auch auf aktuelle Entwicklungen im Bereich Mediation in der Rechtsschutzversicherung. 1 Im Grunde sind daher auch die von der Europäischen Kommission vorgelegten Vorschläge einer Richtlinie über alternative Streitbeilegung sowie einer Verordnung über Online-Streitbeilegungen positiv zu bewerten. Ein gewisses Maß an Orientierungshilfen kann dazu beitragen, einen europaweit einheitlichen Standard für Verfahren der alternativen Streitbeilegung zu ermöglichen. Zu weitgehende Regulierungen schaffen allerdings zusätzlichen Bürokratieaufwand sowie damit verbundene Mehrkosten. Zudem bergen sie häufig die Gefahr, neue innovative Ansätze zu verhindern. II. Effektive Einrichtungen bei Minimalvorgaben 1. Keine Überregulierung Effektiv arbeitende AS-Stellen sind auch ohne weitgehende Regulierung möglich. Dies belegen die Einrichtungen des deutschen Versicherungsombudsmann e. V und des Ombudsmann Private Kranken- und 1 Zu den Einzelheiten vgl. Stellungnahme des GDV zur Konsultation der Europäischen Kommission On the use of Alternative Dispute Resolution as a means to resolve disputes related to commercial transaction and practices in the European Union vom 7. März Seite 3 / 12

4 Pflegeversicherung 2, zwei auf freiwilliger Basis entstandene AS-Stellen, die seit über 10 Jahren existieren. 3 Die Einrichtung des Versicherungsombudsmann e. V. basiert auf einer vereinsrechtlichen Satzung des deutschen Rechts. Dem Verfahren liegt eine von den Mitgliedern des Vereins beschlossene Verfahrensordnung zu Grunde. Sie gewährleistet ein für den Verbraucher regelmäßig kostenloses und faires Verfahren und damit Rechtsschutz auf höchstem Niveau. Der Beirat des Versicherungsombudsmann e. V. garantiert die Unabhängigkeit des Ombudsmanns. Er setzt sich zusammen aus Vertretern der Mitgliedsunternehmen, Verbraucherorganisationen (darunter Verbraucherzentralen, Bund der Versicherten, Stiftung Warentest), Versicherungsaufsicht, Versicherungsvermittlerverbände, Wissenschaft sowie der Fraktionen des Deutschen Bundestages. Der Ombudsmann selbst ist seit Bestehen der Einrichtung des deutschen Versicherungsombudsmann e. V. eine herausragende Persönlichkeit aus der Richterschaft. Aktuell ist Professor Dr. Günter Hirsch der Ombudsmann für Versicherungen. Zuvor war er u.a. Richter am Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sowie Präsident des Bundesgerichtshofs in Deutschland. Der Ombudsmann genießt volle Souveränität gegenüber der Einrichtung und kann jeden einzelnen Fall frei und unabhängig auf Basis von Recht und Gesetz entscheiden. Hierbei wird er von fachlich hochqualifizierten Mitarbeitern unterstützt. Im Bereich der alternativen Streitbeilegung erscheint es vor diesem Hintergrund zielführend, im Sinne eines prinzipienbasierten Ansatzes zwar wesentliche Grundsätze festzulegen, es jedoch den AS-Stellen zu überlassen, diese anzuerkennen. AS-Stellen, die die Kriterien erfüllen, könnten gehalten werden, dies deutlich erkennbar auszuweisen. Die bezweckten Ziele würden damit gleichermaßen erreicht. Das hierfür gewählte Mittel wäre jedoch deutlich milder als das von der Europäischen Kommission vorgeschlagene Konzept. 2. Prinzip der Freiwilligkeit Ein wesentlicher Grundsatz im Bereich der alternativen Streitbeilegung ist zudem das Prinzip der Freiwilligkeit. Es ist ein entscheidendes Kriterium 2 3 Im Folgenden wird ausschließlich auf den Versicherungsombudsmann e.v. eingegangen. Zu den Einzelheiten vgl. Hirsch, The German insurance Ombudsman, ZVersWiss 2011, S. 561 ff. Seite 4 / 12

5 für die Akzeptanz von AS-Stellen und AS-Verfahren bei den beteiligten Parteien. Im Vorschlag der Richtlinie über alternative Streitbeilegung kommt das Prinzip der Freiwilligkeit daher zu Recht an mehreren Stellen zum Ausdruck, so auch in Erwägungsgrund 23, demgemäß nicht vorgeschrieben werden soll, dass Unternehmen sich an AS-Verfahren beteiligen müssen oder das Ergebnis solcher Verfahren für sie verbindlich sein soll. Der Richtlinienvorschlag bricht dann jedoch mit diesem Ansatz, wenn er weiter vorsieht, dass die Mitgliedstaaten insoweit gleichwohl verpflichtende Vorgaben erlassen können sollen. Als wesentlicher Grundsatz im Bereich der alternativen Streitbeilegung muss das Prinzip der Freiwilligkeit auch auf nationaler Ebene gelten. Die Richtlinie hat den Mitgliedstaaten daher vorzugeben, dass sie nicht vorsehen dürfen, dass Unternehmer sich an AS-Verfahren beteiligen müssen und auch nicht, dass das Ergebnis solcher Verfahren für sie zwingend verbindlich sein soll. 3. Weitere wichtige Grundsätze Zu den bei der Ausgestaltung zu beachtenden Grundsätzen, die Richtschnur für eine Zertifizierung von AS-Stellen sein können, zählen die folgenden: Von hoher Bedeutung ist, dass sich AS-Stellen bei der Würdigung des Konfliktfalls bzw. bei der Entscheidungsfindung stets an Recht und Gesetz zu orientieren haben. Willkürentscheidungen werden hierdurch im Kern vermieden. Die Funktion der Gerichte ist nicht nur die der Konfliktbeilegung, sondern in bestimmten Grenzen auch die der Rechtsfortbildung. Dies dürfte in Bezug auf AS-Stellen nicht ohne weiteres bejaht werden können. Es spricht daher viel dafür, bei rechtsgrundsätzlichen Fragestellungen einen Vorrang der Gerichte bei der Entscheidungsfindung einzuräumen. Zudem gilt zu beachten, dass Parallelverfahren, etwa bei aufsichtsbehördlichen Beschwerden oder strafrechtlicher Verfolgung zu vermeiden sind. Europäische oder nationale Bemühungen um eine Stärkung der alternativen Streitbeilegung sollten dies in den Blick nehmen. Es ist notwendig, dass Gegenstand der alternativen Streitbeilegung stets allein die zwischen zwei Parteien bestehenden ver- Seite 5 / 12

6 traglichen Ansprüche sind. Die europäischen und nationalen Bemühungen sollten sich deshalb hierauf beschränken. In hohem Maße problematisch sind jedoch regelmäßig Verfahren, die Ansprüche Dritter in den Blick nehmen. Sie sind daher auszuschließen. Um das Verfahren bzw. die Verfahrensdauer nicht unnötig zu verkomplizieren bzw. zu verlängern, sollte die AS-Stelle keine über das Recht hinausweisenden speziellen Fragestellungen beurteilen müssen. Im Versicherungssektor wäre es etwa als problematisch anzusehen, wenn der Versicherungsombudsmann auch die Kontrolle versicherungsmathematischer Berechnungsformeln vorzunehmen hätte. Diese Aufgabe sollte nach wie vor der nationalen Aufsicht vorbehalten bleiben. Ein weiterer Gesichtspunkt in Bezug auf die nicht unnötige Verlängerung des Verfahrens ist die Frage der Beweiswürdigung. Umfangreiche Zeugenbefragungen sind für Verfahren der alternativen Streitbeilegung nicht praktikabel. Vielmehr sollte die AS-Stelle Entscheidungen allein auf Basis des Urkundenbeweises treffen. Damit die Kapazitäten der AS-Stelle nicht in unzumutbarer Weise oder gar in missbräuchlicher Weise überlastet werden können, sollten der AS-Stelle Instrumente an die Hand gegeben werden, bei Erkennung derartigen Beschwerdeverhaltens Vorkehrungen, wie etwa die Abweisung einer Beschwerde, treffen zu dürfen. In Frage steht zudem, ob AS-Stellen nur in bestimmten Grenzen entscheiden können sollten. Denkbar sind etwa streitwertorientierte Grenzen. Auch ist in Frage zu stellen, ob das am Ende des Verfahrens stehende Ergebnis (Einigung, Schlichterspruch etc.) stets die gleiche Bindungswirkung haben sollte. Im Falle eines Schlichterspruches könnte beispielsweise angedacht werden, diesen nur bis zu einem bestimmten Streitwert als verbindlich anzusehen und im Übrigen als Empfehlung zu werten. Zu den Vorschlägen einer Richtlinie über alternative Streitbeilegung sowie einer Verordnung über Online-Streitbeilegungen sind darüber hinaus folgende Anmerkungen relevant: Seite 6 / 12

7 III. Einzelheiten 1. Vorschlag einer Richtlinie über alternative Streitbeilegung Der Vorschlag einer Richtlinie über alternative Streitbeilegung sieht eine Reihe von Vorgaben für AS-Stellen bzw. deren Verfahren vor. Daneben ordnet der Vorschlag Informationspflichten sowie eine Kooperation zwischen AS-Stellen und nationalen Behörden an. Einige Regelungen sind allerdings nicht erforderlich, um das Ziel der Stärkung alternativer Streitbeilegung zu erreichen. Sie sind unter Umständen sogar kontraproduktiv. a) Geltungsbereich (Art. 2) Artikel 2 des Vorschlags einer Richtlinie über alternative Streitbeilegung bestimmt deren Geltungsbereich. Hiernach gilt die Richtlinie für Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung vertraglicher Streitigkeiten, die sich aus dem Verkauf von Waren oder der Bereitstellung von Dienstleistungen ergeben. Die Einschränkung auf vertragliche Streitigkeiten ist erforderlich, weil sie interessengerecht und zielführend ist. Insbesondere die im direkten vertraglichen Verhältnis entstehenden Konflikte eignen sich zur außergerichtlichen Streitbeilegung. Denn in diesem Fall sind die unmittelbar betroffenen Vertragsparteien in der Lage, über ihre eigenen Interessen zu befinden. Dies ist bei Schäden Dritter bereits im Ansatz nicht möglich. b) Effektivität (Art. 8) Art. 8 des Vorschlags einer Richtlinie über alternative Streitbeilegung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen sollen, dass das ADR- Verfahren effektiv ist und hierzu bestimmte Anforderungen erfüllt. Unter Artikel 8 d des Vorschlags wird gefordert, dass der Streit innerhalb von 90 Tagen ab dem Datum, an dem die Beschwerde von der Einrichtung angenommen wurde, zu lösen ist. In komplexen Fällen könne diese Zeitspanne ausgedehnt werden. Hierzu ist anzumerken, dass die strikte Vorgabe einer Frist, innerhalb derer die Beschwerde einer Lösung zugeführt werden soll, das Problem in sich birgt, eine ausreichende Befassung mit der Problematik zu verhindern. Fraglich ist zudem, was mit komplexen Sachverhalten gemeint ist. Sofern hierunter etwa Sachverhalte in Bezug auf Rechtsprodukte gemeint sind, die regelmäßig von komplexer Natur sind, wäre im Bereich der Finanz- Seite 7 / 12

8 dienstleistungen von der klaren Zeitregelung der 90 Tage jedenfalls abzusehen und lediglich eine angemessene Frist zur Bearbeitung vorzusehen. Die Ausnahmeregelung könnte dann entfallen. Wir regen daher an, Art. 8 wie folgt zu ändern bzw. zu ergänzen: Artikel 8 Effektivität Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass AS-Verfahren effektiv sind und die folgenden Voraussetzungen erfüllen: [ ] (d) die Streitigkeit wird binnen 90 Tagen in angemessener Frist nach Eingang der Beschwerde bei der AS-Stelle beigelegt. In komplizierten Fällen kann die AS-Stelle diese Frist verlängern. c) Fairness (Art. 9) In Artikel 9 des Vorschlags einer Richtlinie über alternative Streitbeilegung werden detaillierte Anforderungen für ein faires Verfahren niedergelegt. Insoweit ist allgemein zu bemerken, dass diese einzelnen Vorgaben auch im Spiegel der in Artikel 8 d Satz 1 des Vorschlags angeordneten 90- Tagefrist erfüllt werden sollen. Dies kann auf Probleme stoßen. So ist etwa im Artikel 9 Abs. 1 des Vorschlags gefordert, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen sollen, dass in einem ADR-Verfahren die einzelnen Ansichten der Parteien angehört werden müssen, auch sollen Expertenstatements berücksichtigt werden. Ob dies regelmäßig in 90 Tagen geleistet werden kann, ist fraglich. Dass insoweit stets auf die Ausnahmeregelung des Art. 8 d Satz 2 des Vorschlags rekurriert werden müsste, wird nicht deutlich. Die Vorschrift scheint nämlich gerade den Regelfall in den Fokus zu nehmen, nicht den Ausnahmefall. d) Informationen der Verbraucher durch Unternehmer (Art. 10) Ziel aktueller legislativer Bemühungen sollte sein, bestehende etablierte Konzepte zu stärken. Hierfür bedarf es in erster Linie einer ausgewogenen und hinreichenden Information des Verbrauchers. Dies ist zum Teil auch in den Legislativvorschlägen angelegt, die insoweit zu begrüßen sind. In Artikel 10 des Vorschlags einer Richtlinie über alternative Streitbeilegung sind Informationspflichten für die Unternehmen vorgesehen. Arti- Seite 8 / 12

9 kel 10 Abs. 2 des Vorschlags bezieht sich auf die im Vertrag enthaltenen Informationen bzw. vorvertraglich zu erbringende Informationen. Insoweit soll darauf hingewiesen werden, dass die gewählte Formulierung Rechnungen und Quittungen nicht auf alle Geschäftsbereiche passt. Eine weiter gefasste Formulierung könnte dem Rechnung tragen. In Artikel 10 Abs. 3 des Vorschlags wird deutlich gemacht, dass in Bezug auf die Informationspflichten kein Präjudiz in Bezug auf die Vorgaben der Verbraucherrechte-Richtlinie geschaffen werden soll. Entsprechende Informationspflichten enthält aber nicht nur die Verbraucherrechte-Richtlinie. So haben Versicherungsunternehmen europarechtliche Vorgaben in der Fernabsatzrichtlinie für Finanzdienstleistungen und der Solvency II- Rahmenrichtlinie zu beachten. In Artikel 3 der Fernabsatzrichtlinie für Finanzdienstleistungen heißt es, dass der Versicherungsnehmer darüber zu informieren ist, dass es einen möglichen Zugang des Versicherungsnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren gibt und ggf. die Voraussetzungen für diesen Zugang. Dabei ist ausdrücklich auch darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für den Versicherungsnehmer, den Rechtsweg zu bestreiten, hiervon unberührt bleibt. Die Solvency II-Rahmenrichtlinie sieht eine entsprechende Vorgabe in Artikel 185 für Lebensversicherungsverträge vor. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Informationspflichten in 1 Nr. 19 VVG-InfoV für alle Versicherungszweige verbindlich gemacht. Wir regen daher an, Art. 10 wie folgt zu ändern bzw. zu ergänzen: [ ] Artikel 10 Information der Verbraucher durch Unternehmer 2. Die in Absatz 1 genannten Informationen müssen leicht, unmittelbar und deutlich sichtbar zu finden und dauerhaft zugänglich sein, und zwar, sofern der Unternehmer eine Website besitzt, auf dieser Website, in den allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kauf- oder Dienstleistungsverträge zwischen dem Unternehmer und Verbrauchern sowie oder anderen geeigneten Dokumenten (z. B. Rechnungen und Quittungen), die sich auf solche Verträge beziehen. Ferner ist anzugeben, wo weitere Informationen über die betreffende AS-Stelle und zu den Bedingungen ihrer Einschaltung erhältlich sind. 3. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 6, 7 und 8 der Richtlinie 2011/83/EU zur Information der Verbraucher über Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, des Artikel 3 der Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher sowie des Artikel 185 der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme Seite 9 / 12

10 und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II). e) Kooperation zwischen AS-Stellen und nationalen Behörden (Art. 14) Nach Artikel 14 des Vorschlags einer Richtlinie über alternative Streitbeilegung sollen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass AS-Stellen und nationale Behörden, die sich um eine Einhaltung von europäischem Verbraucherschutzrecht bemühen, kooperieren. Diese Kooperation soll nach Artikel 14 Abs. 2 des Vorschlags einen Austausch wichtiger Informationen über das Handeln der Unternehmen in Bezug auf deren Beschwerdemanagement enthalten. Wir schlagen die Streichung dieser Vorgabe vor. Sie ist weder notwendig noch zweckmäßig. In Deutschland verfügt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf der Basis der in der Solvency II-Rahmenrichtlinie enthaltenen umfassenden Prüf- und Berichtspflichten über ausreichende Informationen über Versicherungsunternehmen. Nach Art. 68 der Solvency II-Rahmenrichtlinie ist der Informationsaustausch mit Behörden zudem nur in engen Grenzen möglich, da für Aufsichtsbehörden eine Schweigepflicht gilt. 2. Vorschlag einer ODR-Verordnung a) Beilegung von Streitigkeiten (Art. 9) Der Vorschlag einer Verordnung über Online-Streitbeilegungen knüpft unmittelbar an den Vorschlag einer Richtlinie über alternative Streitbeilegung an. Es gilt daher sicherzustellen, dass die Vorgaben inhaltlich aufeinander abgestimmt sind. Das ist augenscheinlich bislang noch nicht in vollem Umfang der Fall. So wird in der Einleitung zum Vorschlag einer Verordnung über Online-Streitbeilegungen darauf hingewiesen, dass die kompetente AS-Stelle versuchen soll, eine Lösung des Konflikts in Übereinstimmung mit den eigenen Regeln innerhalb von 30 Tagen vom Tag der Entgegennahme der Beschwerde zu lösen. Eine entsprechende Regelung findet sich in Art. 9 (b) des Vorschlags einer Verordnung über Online-Streitbeilegungen. Unabhängig davon, dass diese Frist aus sich heraus bereits auf Bedenken stößt, berücksichtigt sie nicht die in dem Vorschlag einer Richtlinie über alternative Streitbeilegung angelegte 90-Tagefrist, die für sich genommen Seite 10 / 12

11 ebenfalls problematisch ist. Eine entsprechende 30-Tagesfrist sieht fehlerhafterweise auch Artikel 9 b des Vorschlags vor. Wir regen daher an, Art. 9 wie folgt zu ändern bzw. zu ergänzen: Artikel 9 Beilegung der Streitigkeit AS-Stellen, denen gemäß Artikel 8 eine Beschwerde weitergeleitet wurde, [ ] (b) schließen das Streitbeilegungsverfahren innerhalb von 30 Tagen in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Richtlinie [ ] über Formen der alternativen Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG in angemessener Frist nach Einleitung des Verfahrens ab, falls die Parteien sich nach Unterrichtung über die Streitigkeit darauf einigen, ein Verfahren vor dieser Stelle anzustrengen. Handelt es sich um komplizierte Streitigkeiten, kann die AS-Stelle diese Frist verlängern; [ ] b) Information der Verbraucher (Art. 13) In Art. 13 des Vorschlags einer Verordnung über Online-Streitbeilegungen sind Informationspflichten der Unternehmen geregelt. In Bezug auf Art. 13 Abs. 1 Satz 4 scheint es zielführender, den Verbraucher bereits bei Abschluss des Vertrages im Rahmen ihrer Vertragsunterlagen auf die OS- Stelle hinzuweisen. Der Verbraucher benötigt eine verlässliche, zentrale Informationsquelle. Dafür sind die Vertragsunterlagen prädestiniert. Sie sollten daher im Fokus der Regelung stehen. Dies gilt umso mehr, als auch Fälle denkbar sind, in denen nicht eindeutig bestimmt werden kann, ob eine Beschwerde oder aber nur eine Anfrage vorliegt. Art. 13 Abs. 1 Satz 4 des Vorschlags einer Verordnung über Online-Streitbeilegungen ist daher zu streichen. Wie bereits erläutert, existieren zudem auch im Versicherungssektor europarechtliche Vorgaben zu vorvertraglichen Informationspflichten über die alternative Streitbeilegung bzw. alternative Beschwerdeeinrichtungen. Entsprechende Vorgaben sollten daher auch im Artikel 13 Abs. 3 des Vorschlags einer Verordnung über Online-Streitbeilegungen aufgenommen werden. Seite 11 / 12

12 Wir regen daher an, Art. 13 wie folgt zu ergänzen bzw. zu ändern: Artikel 13 Information der Verbraucher 1. Unternehmer, die in der Europäischen Union niedergelassen sind und im grenzüberschreitenden Online-Verkauf von Waren oder der Online- Bereitstellung von Dienstleistungen tätig sind, informieren die Verbraucher über die OS-Plattform und ihre -Adresse. Diese Informationen müssen einfach, direkt, deutlich erkennbar und jederzeit zugänglich auf den Websites der Unternehmer zur Verfügung gestellt werden sowie, falls das Angebot über oder eine andere auf elektronischem Wege übermittelte Nachricht erfolgt, in der betreffenden Nachricht enthalten sein. Auch ein elektronischer Link zur Homepage der OS- Plattform muss eingestellt werden. Die Unternehmer übermitteln den Verbrauchern dieselben Informationen zur OS-Plattform, wenn ein Verbraucher dem Unternehmer, einem von diesem betriebenen System zur Bearbeitung von Verbraucherbeschwerden oder Unternehmens- Ombudsleuten eine Beschwerde vorlegt. [ ] 3. Absatz 1 lässt die Bestimmungen der Artikel 6 und 8 der Richtlinie 2011/83/EU bezüglich der Information der Verbraucher bei Fernabsatzund außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen., des Artikel 3 der Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher sowie des Artikel 185 der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) unberührt. Berlin, den Seite 12 / 12

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