2.6 Lastenhandhabungsverordnung
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- Hetty Hafner
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1 2.6 Lastenhandhabungsverordnung Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit (Lastenhandhabungsverordnung LasthandhabV) vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geändert am 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) Inhalt und Zweck der Verordnung Die Verordnung regelt die manuelle Handhabung von Lasten, die aufgrund ihrer Merkmale oder ungünstigen ergonomischen Bedingungen für die Beschäftigten eine Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit mit sich bringen. Diese Belastungen betreffen insbesondere die Lendenwirbelsäule sowie den sonstigen Stütz- und Bewegungsapparat. Nicht gültig ist diese Verordnung in Betrieben, in denen das Bundesberggesetz Gültigkeit hat. Auch für bestimmte Bundesbehörden oder Tätigkeiten im öffentlichen Dienst können Teile dieser Verordnung oder auch die gesamte Verordnung nicht angewendet werden. 2.7 Betriebssicherheitsverordnung Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV) vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49) Die Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung soll im Juni 2015 in Kraft treten. Ziele der Neufassung sind u.a.: ein verbesserter Arbeitsschutz beim Umgang mit Arbeitsmitteln, ein optimaler Schutz Dritter beim Betrieb von überwachungspflichtigen Anlagen, die Vereinfachung der Anwendung von Arbeitsschutzregelungen bei Arbeitsmitteln insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, die Verbesserung des Arbeitsschutzes allgemein. Die neue Verordnung soll auch doppelte Regelungen bei bestimmten Dokumenten und Prüfungen vermeiden, so auch Überschneidungen mit der Gefahrstoffverordnung. Ebenso soll sie erstmals in ihrer Geschichte konkretere Angaben zur altersgerechten Gestaltung und zu ergonomischen sowie psychischen Belastungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln enthalten. 34
2 Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Anwendungsbereich und Zielsetzung ( 1) Begriffsbestimmungen ( 2) Abschnitt 2 Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen Gefährdungsbeurteilung ( 3) Grundpflichten des Arbeitgebers ( 4) Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel ( 5) Grundlegende Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln ( 6) Vereinfachte Vorgehensweise bei der Verwendung von Arbeitsmitteln ( 7) Schutzmaßnahmen bei Gefährdungen durch Energien, Ingangsetzen und Stillsetzen ( 8) Weitere Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln ( 9) Instandhaltung und Änderung von Arbeitsmitteln ( 10) Besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen und Unfälle ( 11) Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten ( 12) Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber ( 13) Prüfung von Arbeitsmitteln ( 14) Abschnitt 3 Zusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen ( 15) Wiederkehrende Prüfung ( 16) Prüfaufzeichnungen und -bescheinigungen ( 17) Erlaubnispflicht ( 18) Abschnitt 4 Vollzugsregelungen und Ausschuss für Betriebssicherheit Mitteilungspflichten, behördliche Ausnahmen ( 19) Sonderbestimmungen für überwachungsbedürftige Anlagen des Bundes ( 20) Ausschuss für Betriebssicherheit ( 21) Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, Schlussvorschriften Ordnungswidrigkeiten ( 22) Straftaten ( 23) Übergangsvorschriften ( 24) Anhang 1 (zu 6 Absatz 1 Satz 2) Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel Anhang 2 (zu 15 und 16) Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen Anhang 3 (zu 14 Absatz 4) Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel Zweck der Verordnung Der Gesetzgeber verfolgt mit der Betriebssicherheitsverordnung die Umsetzung zahlreicher EU-Richtlinien in deutsches Recht und vereinfacht damit die Gesetzgebung auf diesem Gebiet. Gleichzeitig wurden zahlreiche Verordnungen und 35
3 andere Regelungen außer Kraft gesetzt, ein erster Schritt zur Vereinfachung der Rechtslage. Drei große Ziele werden verfolgt: 1. Einheitliche Regelungen zur Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber, 2. Regelungen zur Benutzung von Arbeitsmitteln durch die Beschäftigten bei der Arbeit, 3. Verfahrensweise bei Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen. Insbesondere muss besonders darauf hingewiesen werden, dass auf der Grundlage der Betriebssicherheitsverordnung in allen Unternehmen, für die sie zutrifft, entsprechende Basisdokumente (auf der Grundlage von Gefährdungsbeurteilungen) erarbeitet werden müssen (siehe auch Kapitel 4.2) Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) Mit der Einführung der Betriebssicherheitsverordnung 2002 wurden zahlreiche Vereinfachungen in der Gesetzgebung und damit die Grundlage für konkrete Regelungen geschaffen. Damit wurde es auch möglich, einzelne konkrete Festlegungen in Form von Technischen Regeln zu formulieren, wie wir dies bereits bei der Gefahrstoffverordnung (TRGS) oder der Biostoffverordnung (TRBA) kennen. Die Gliederung des Technischen Regelwerkes für Betriebssicherheit kann dem Kapitel entnommen werden. 2.8 Lärm- und Vibrations- Arbeitsschutzverordnung Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibration (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung LärmVibrations- ArbSchV) vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), zuletzt geändert am 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960) Inhalt und Zweck der Verordnung Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom März 2007 wurde für Deutschland als Umsetzung zweier EU-Richtlinien vom Bundeskabinett verabschiedet und gilt für alle Betriebe, in denen Arbeitnehmer beschäftigt sind. 36
4 Sie gilt nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen. Auch das Bundesministerium der Verteidigung kann für seine Beschäftigen Ausnahmen zulassen. Dass der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung zu erarbeiten hat, gilt schon lange. Die neue Verordnung regelt aber nun im Einzelnen, was die Gefährdungsbeurteilung bei einer Exposition der Beschäftigten durch Lärm umfassen muss. Neu ist die Einführung so genannter Auslösewerte für den Tages-Expositionspegel (8-Stunden-Schicht) L EX, 8h, der niedriger liegt als die bisherigen Grenzwerte. Im Allgemeinen liegen jetzt alle Grenzwerte 5 db niedriger als zuvor. Ebenso neu ist die Regelung der Veranlassung einer arbeitsmedizinischen Angebotsvorsorge bei Überschreiten des unteren Auslösewertes von 80 db(a), die es bislang nicht gab. (Weitere Einzelheiten siehe Kapitel ) Technische Regeln zur Lärm- und Vibrations- Arbeitsschutzverordnung (TRLV) Wie bei anderen Vorschriften, Gesetzen und Verordnungen gibt es auch für die Präzisierung der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) ergänzende Vorschriften, die in mehreren Technischen Regeln nachgelesen werden können. Im Einzelnen wurden bisher folgende Regeln verabschiedet: 1. TRLV Lärm Teil Allgemeines 2. TRLV Lärm Teil 1 Beurteilung der Gefährdung durch Lärm 3. TRLV Lärm Teil 2 Messung von Lärm 4. TRLV Lärm Teil 3 Lärmschutzmaßnahmen 1. TRLV Vibrationen Teil Allgemeines 2. TRLV Vibrationen Teil 1 Beurteilung der Gefährdung durch Vibrationen 3. TRLV Vibrationen Teil 2 Messung von Vibrationen 4. TRLV Vibrationen Teil 3 Vibrationsschutzmaßnahmen Alle Technischen Regeln geben den Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zum Schutz der Beschäftigten durch Lärm und Vibrationen wieder. 37
5 2.9 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge Auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) wurde als Artikel 1 der Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) geschaffen. Am 31. Oktober 2013 trat die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (BGBl. I S. 3882) in Kraft. Zweck des Gesetzes Mit dieser Verordnung im Jahre 2008 wurden zahlreiche gesetzliche Regelungen geändert und ihre Inhalte, insbesondere unter dem Aspekt arbeitsmedizinischer Vorsorge, neu formuliert und aktuell angepasst. Änderungen betrafen die Gefahrstoffverordnung, die Biostoffverordnung, die Gentechnik-Sicherheitsverordnung, die Lärm- und Vibrationsverordnung, die Druckluftverordnung, die Bildschirmarbeitsverordnung, die Betriebssicherheitsverordnung und die Arbeitsstättenverordnung. Diese Änderungen und insbesondere die Schaffung einer neuen Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) stellen einen Meilenstein in Richtung Vereinfachung und Transparenz gesetzlicher Vorschriften dar. Es werden bundeseinheitliche Festlegungen getroffen, die bisherige berufsgenossenschaftliche Vorschriften als autonomes Recht der jeweiligen Berufsgenossenschaft (z.b. bisherige BGV A4) ablösen und für alle Arbeitnehmer unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einer der vielen Berufsgenossenschaften verbindlich regeln. Mit der neuen Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge 2013 werden durch eine neue Terminologie (Kapitel ) und durch weitere Klarstellungen deutlich gemacht, dass es bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge nicht um den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen geht, was bislang häufig zu Irritationen geführt hat. Der bisherige Begriff der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung wurde durch den Begriff arbeitsmedizinische Vorsorge ersetzt. Einzelheiten siehe in den Kapiteln 4.3.9; 4.4.6;
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